Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, bezieht seit September 2014 eine halbe Invali denrente. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 24. September 2013 wurde entschieden, für X.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) zu errichten (Urk. 3/3). Am 23. Oktober 2014 meldete sie ihr Berufs beistand beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 9/6).
Die Durchführungsstelle klärte die finanziellen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Berechnungsperiode September 2014 bis Dezember 2015, wobei sie der Ver sicherten für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 463‘000.-- anrechnete (Urk. 9/V1). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 9/36-48) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2015 hieran fest (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab September 2014 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, zwei in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 9/31) Ordner mit Rechnungs- und Kontobelegen sowie zwei Post zahlungsbüchlein einzureichen (Urk. 11), welche am 23. März 2017 eingin gen (vgl. Urk. 14-16/6/div.). Die Beschwerdeführerin liess auf eine Stellung nahme dazu verzichten (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen , kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ELV).
Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen ange rechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG ). 1.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funk tion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsbe rechnung grundsätzlich nur tatsächlich ve rein nahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz g ilt nicht und es liegt eine Ver zichts handlung vor , wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung eine r möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2
mit Hin weisen).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a ; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ). 1.4
1.4.1
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleist ung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypot hetisches Vermögen ent gegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.5
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jähr liche Ergänzungsl eistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten,
entsprechende Anwen dung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Leistungsanspruchs auf der Einnahmenseite die Invalidenrente in vollem Umfang von jährlich Fr. 12‘804.-- anzurechnen sei und auf der Vermögensseite ein Verzichtsver mögen für das Jahr 2014 von Fr. 463‘000.-- und von Fr. 453‘000.-- für 2015, was einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verhindere (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den allgemeinen Lebensbedarf in ihrer Vermögensberechnung zu berücksichtigen. Soweit das Vermögen nach vollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, handle es sich ohnehin um keinen ungeklärten Verbrauch. Im Weiteren sei aufgrund der Regelmässigkeit der Barbezüge vom Postkonto, der Renovation der Wohnung für Fr. 12‘000.-- und des Autokaufs für Fr. 26‘830.-- unmittelbar nach Erhalt der Kapitalabfindung infolge der Scheidung vom 29. Oktober 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einen gehobe nen Lebensstil geführt habe. Hierfür seien neben den Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 48‘156.-- zusätzlich Fr. 24‘000.-- jährlich zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass aus den Umständen, die zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin geführt hätten und einem Suizidversuch im November 2011 zu schliessen sei, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ver mögenshingaben in der Zeit nach der Kapitalauszahlung an der Urteilsfähig keit gemangelt habe.
In jedem Fall aber seien für die Festsetzung des Verzichtsvermögens vorab jährliche Vermögensreduktionen jeweils Fr. 72‘156.-- für den Unterhalt und die gehobene Lebensführung abzuziehen. Ausserdem abzuziehen seien die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann, sei sie doch im Scheidungsurteil verpflichtet worden, diesem den hälftigen Betrag der Invali denrente zurückzuerstatten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege keine Abtretung einer Invalidenleistung vor. Letztlich sei für die An- spruchsberechtigung 2014 ein Renteneinkommen von lediglich Fr. 4‘268.-- anstatt Fr. 12‘804.-- anzurechnen, bestehe der Rentenanspruch doch erst seit September 2014 (Urk. 1). 2.3
Strittig ist damit neben der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus der Invalidenrente im Jahr 2014 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermö genshingaben in den Jahren 2010 bis 2013, die Höhe des Vermögensver zichts und ob der hälftige Betrag der Invalidenrente vom anzurechnenden Vermögen abzuziehen ist. 3. 3.1
Was zunächst die Höhe der im Jahr 2014 zu berücksichtigenden Invaliden rente, welche gemäß Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG als Einnahme anzurechnen ist, anbelangt, folgt aus dem System der jährlichen Berechnung der Ergän zungsleistungen , dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung richtigerweise sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite für die Berech nungsperiode September bis Dezember 2014 auf das Jahr hochrechnete. Für die Beschwerdeführerin, welche frühestens ab Beginn des IV-Rentenan spruchs per 1. September 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlangen konnte (Art. 4 Abs. 1 litt. c ELG), resultiert hieraus kein Nachteil, würde doch bei Berücksichtigung nur der effektiv erhaltenen IV- Betreffnisse 2014 von September bis Dezember 2014 auch die Ausgabenseite anteils mäßig auf einen Viertel gekürzt. 3.2
Streitig ist im Weitern die Höhe der Verzichtsvermögen der Jahre 2010 bis 2013.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche auf grund der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zur Abgeltung sämtlicher unterhaltsrecht licher Ansprüche eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 506‘000.-- erhielt (Urk. 9/5), ihr Vermögen bis Ende 2013 bis auf Fr. 16‘420.-- verbraucht hat (vgl. Urk. 1, 9/11-16).
Aus den in den Akten liegenden Postkontoauszügen der Jahre 2009 bis 2013 erklärt sich der Vermögensrückgang großmehrheitlich mit teilweise sehr hohen Bargeldbezügen (Urk. 9/29a-e), wobei diese insbesondere in den Jah ren 2009 und 2010 getätigt wurden. Wie den Auszügen des Jahres 2009 zu entnehmen ist, wurde dem Konto der Beschwerdeführerin mit Valuta 4. März 2009 ein Betrag Fr. 320‘000.-- gutgeschrieben (Urk. 9/29a). Gemäß Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um einen ersten Teil betrag der sodann kapitalisierten Unterhaltszahlung (Urk. 1 S. 2). Wenige Wochen danach tätigte die Beschwerdeführerin die ersten großen Bargeldbe züge von Fr. 10‘000.--, Fr. 30‘000.-- und Fr. 10‘000.-- (Urk. 9/29a). Die bereits dannzumal getrennt lebende Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2008 durchschnittlich lediglich zirka Fr. 4‘000.-- von ihrem Postkonto bezo gen hatte (vgl. Urk. 3/6), erhöhte nunmehr ihren Bezug zwischen März und Dezember 2009 auf monatlich durchschnittlich über Fr. 22‘000.-- (Urk. 9/29a).
Erklären ließ sie dies im Wesentlichen damit, dass sie einen Teil des Vermö gens für die Bestreitung des normalen Lebensbedarfs benötigt und darüber hinaus unmittelbar nach Erhalt der Kapitalleistung begonnen habe, einen gehobenen Lebensstil zu führen. Dies ergebe sich sowohl aus den regelmäßi gen hohen Bargeldbezügen als auch aus dem Umstand, dass sie ihre Woh nung für Fr. 12‘000.-- renoviert und ein Auto für Fr. 26‘830.-- gekauft habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Jahr 2010 sank der durchschnittliche monatliche Post kontobezug auf zirka Fr. 14‘600.-- (Urk. 9/29b) und im Jahr 2011 auf gut Fr. 8‘500.-- (Urk. 9/29c). Im Jahr 2012 resultierte noch ein durchschnittlicher monatlicher Bezug von zirka Fr. 5‘600.-- (Urk. 9/29d) und im Jahr 2013 ein solcher von gut Fr. 3‘100.-- (Urk. 9/29e). 3.3
Was den konkreten Vermögensverbrauch anbelangt, stützte sich die Beschwer degegnerin ganz wesentlich auf die in den Akten liegenden Steuer erklärungen der Beschwerdeführerin. Gemäß den Steuererklärungen der Steuerjahre 2009 bis 2013 reduzierte sich das Vermögen der Beschwerde führerin von Fr. 541‘773.-- per Ende 2009 (vgl. Urk. 9/12) auf Fr. 433‘514.-- per Ende 2010 (vgl. Urk. 9/13). Im Folgejahr ging das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß dem der Steuererklärung beigelegten Wertschrif ten- und Guthabenverzeichnis mit Kontobeilagen gar auf Fr. 131‘384.-- zurück (Urk. 9/14). Ende 2012 resultierte noch ein Restvermögen von Fr. 63‘353.-- (Urk. 9/15) und per Ende 2013 ein solches von Fr. 16‘420.-- (Urk. 9/16).
Diese Zahlen blieben von der Beschwerdeführerin zwar unbestritten; jedoch trägt das bloße Abstützen auf die Zahlen der Steuererklärungen dem Fall nicht angemessen Rechnung, zeigt doch ein genauerer Blick in dieselben und die übrigen Akten, dass der Hauptverbrauch in den Jahren 2009 und 2010, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Jahr 2011 statt gefunden hat, und dass der Beschwerdeführerin bei der Steuerdeklaration Fehler unterliefen. 4. 4.1
4.1.1
Was zunächst das Jahr 2009 anbelangt, welches von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Vermögensverzichte unberücksichtigt blieb, sind den Postkontoauszügen dieses Jahres neben den monatlichen Überweisungen des Exmannes von Fr. 4‘000.-- bis Oktober 2009 (Scheidung) die oben erwähnte Gutschrift von Fr. 320‘000.-- vom 4. März 2009 und eine Gutschrift von Fr. 9‘503.40 vom 1. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 9/29a). Diese standen mutmaßlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ im Tessin (vgl. dazu: Urk. 9/5c S. 2; Steuererklärung 2008, Urk. 9/11) im Zusammenhang und scheinen im Rahmen der Scheidung offensichtlich im Umfang von Fr. 296‘000.-- der Unterhaltsabfindung von insgesamt Fr. 506‘000.-- angerechnet worden zu sein (vgl. Urk. 9/5); im Übrigen han delte es sich wohl um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung.
Am 31. Dezember 2009 ging vom Exmann der Beschwerdeführerin eine wei tere Zahlung von Fr. 145‘000.-- mit dem Vermerk „Abfindung“ ein (Urk. 9/29a), welche zusammen mit der letzten Tranche von Fr. 65‘000.-- vom 4. Januar 2010 (Urk. 9/29b) die Restzahlung der Abfindung gemäß Zif fer 2.2 der mit dem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zwischen den Eheleuten, gemäß welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin Fr. 296‘000.-- des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs bereits überwiesen und noch Fr. 210‘000.-- bis am 1. Januar 2010 zu bezah len hatte (Urk. 9/5 S. 2), betraf.
Wohl irrtümlich führte die Beschwerdeführerin im Wertschriften- und Gutha benverzeichnis des Steuerjahrs 2009 ein Guthaben gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung von Fr. 210‘000.--, anstatt der noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- an (Urk. 9/12). Das steuerbare Vermögen per Ende 2009 wäre mithin bei korrekter Deklaration nicht bei Fr. 541‘773.--, sondern Fr. 145‘000.-- tiefer bei Fr. 396‘773.-- gelegen.
In der irrtümlichen Annahme, die Beschwerdeführerin sei erst nach der Schei dung vom 29. Oktober 2009 zu Vermögen gekommen, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Berechnung der Vermögensreduktion im Jahr 2009, obwohl gemäß Aktenlage der größte Vermögensverbrauch in dieses Jahr fiel. Die drei oben erwähnten Überweisungen von Fr. 320‘000.--, Fr. 9‘503.40 und Fr. 145’000.-- beliefen sich insgesamt auf Fr. 474‘503.40. Der Saldo auf dem Postkonto belief sich per Anfang 2009 auf Fr. 3‘024.45, Ende 2009 jedoch trotz der drei Überweisungen vom selben Jahr nur noch auf Fr. 288‘512.35 (Urk. 9/29a), was einer Vermögensreduk tion von Fr. 182‘966.60 im Jahr 2009 auf dem Postkonto entspricht. 4.1.2
Zu prüfen ist im Weitern, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin diese Vermögensreduktion als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litt. g ELG anzurechnen ist.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ein Vermögensver brauch für die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs sei ab November 2009 unvermeidbar gewesen, habe sie doch ab diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkünfte mehr verfügt (Urk. 1 S. 5), ist ihr zuzustimmen. Ausgehend von der Begrifflichkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 ELG beinhaltet der allgemeine Lebensbedarf namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körper pflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport und Freizeitaktivitäten sowie laufende Steuerschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2015, Rz 142 zu Art. 10). Bis Okto ber 2009 erhielt die Beschwerdeführerin, welche über kein eigenes Einkom men verfügte, eine monatliche Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann über Fr. 4‘000.-- (vgl. Urk. 9/29a). Dieser Betrag bildete denn auch Basis des im Rahmen der Scheidung kapitalisierten Unterhaltsanspruchs (vgl. Urk. 9/5c) und deckt sich nahezu mit dem monatlichen Bezug vom Postkonto im Jahr 2008 von Fr. 4‘013.-- (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/6). Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensverzichts in den Folgejahren keinerlei Lebensbedarfskosten mitberücksichtigte, obwohl der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Scheidung im Oktober 2009 als kapitalisierte Abfindung ausbezahlt worden war, ist nicht nachvoll ziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Kostenaufstellung der Beschwerdefüh rerin hierzu durchaus plausibel erscheint (Urk. 1 S. 5, 9/44) und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch durch diverse Belege untermauert wurde (Urk. 16/1-6/div.).
Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Betrag von monatlich Fr. 4‘000.-- zur Bestreitung der laufenden Lebensbedürfnisse anzurechnen, wobei derselbe bis Oktober 2009 durch die monatliche Unter haltszahlung des Exmannes gedeckt wurde. Für November und Dezember 2009 sind je Fr. 4‘000.-- zu berücksichtigen, weshalb in diesem Rahmen kein Vermögensverzicht vorliegt.
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Fr. 24‘000.-- für einen angeblich ab Erhalt der Kapitalabfindung aufgenommenen gehobenen Lebensstil. Die Beschwer deführerin ließ hierfür, abgesehen von Rechnungen für einen Autokauf am 27. März 2009 (Urk. 9/43) und Kosten für Renovationsarbeiten in der Woh nung (Urk. 9/30) keine Belege einreichen. Der bloße Umstand, dass sie ab März 2009 wiederkehrend, wenn auch in sehr unregelmäßigen Abständen teilweise sehr hohe Bezüge (zum Beispiel: Fr. 32‘821.-- am 1. April 2009, Urk. 9/29a) tätigte, vermag den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beweis für den gehobenen Lebensstandard nicht zu erbringen, bleiben die Gründe für die massiven Geldbezüge, abgesehen vom Bezug für den Auto kauf und die Renovation der Wohnung doch letztlich völlig unklar.
Kein Verzichtsvermögen stellt der Kaufpreis für den am 27. März 2009 erwor benen Mazda 3 1.6 Exklusive für Fr. 26‘830.-- (Urk. 9/43) dar, steht doch dieser Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung gegenüber (BGE 131 V 336 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Die in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Renovationskosten von zirka Fr. 12‘000.-- berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 9V/3 S. 3; nachfolgende E.4.2.2).
Damit resultiert für das Jahr 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 148‘136.60 (Fr. 182‘966.60 - 2x Fr. 4‘000.-- - Fr. 26‘830.--). 4.2 4.2.1
Gemäss Steuererklärung 2010 betrug das Vermögen per Ende 2010 Fr. 433‘514.--. Auch in der Steuererklärung 2010 führte die Beschwerdefüh rerin irrtümlich eine Guthabensposition von Fr. 210‘000.-- gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung auf (Urk. 9/13), welche nicht zu berücksichtigen ist. Der Exmann der Beschwerdeführerin hatte am 4. Januar 2010 die noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- überwiesen (Urk. 9/29b).
Ausgehend von einem Vermögensstand per Ende 2009 von Fr. 396‘773.-- (Fr. 541‘773.-- gemäss Steuererklärung 2009, Urk. 9/12, abzüglich Fr. 145‘000.--, vgl. obige E. 4.1.1) und einem solchen von Fr. 223‘514.-- per Ende 2010 (Fr. 433‘514.-- gemäss Steuererklärung 2010, Urk. 9/13, abzüglich Fr. 210‘000.--) resultiert eine Vermögensreduktion 2010 von Fr. 173‘259.--. 4.2.2
Hiervon abzuziehen sind anzuerkennende Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 48‘000.-- (12 x Fr. 4‘000.--) sowie die Kosten für die Renovation der Wohnung von Fr. 12‘030.35 (Urk. 9/13), was zu einem unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2010 von Fr. 113‘228.65 (Fr. 173‘259.-- - Fr. 48‘000.-- - Fr. 12‘030.35) führt. 4.3
Was das Jahr 2011 anbelangt, betrug das steuerbare Vermögen gemäss Steuer erklärung 2011 per Ende Jahr noch Fr. 137‘000.--. Ein Guthaben im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abfindungszahlung erscheint rich tigerweise nicht mehr in den aufgeführten Vermögenspositionen (Urk. 9/14). Verglichen mit dem Vermögensstand per Ende 2010 von Fr. 223‘514.-- (vgl. obige E. 4.2.1) resultiert eine Vermögensreduktion im Jahr 2011 von Fr. 86‘514.--.
Für die Berechnung des nicht belegten Vermögensrückgangs sind auch hier von wieder Fr. 48‘000.-- für den allgemeinen Lebensbedarf abzuziehen. Es resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 38‘514.--. 4.4
Der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 der Stadt Zürich vom 17. Juni 2013 lag ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 63‘000.-- zugrunde (Urk. 9/15), was zu einem Vermögensverbrauch von Fr. 74‘000.-- und zu einem unbelegten Vermögensabbau von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2012 führt (Fr. 74‘000.-- - Fr. 48‘000.--). 4.5
Per Ende 2013 hatte sich das deklarierte steuerbare Vermögen auf Fr. 16‘420.-- reduziert (Urk. 9/16). Der Vermögensverbrauch von Fr. 46‘580.-- lag damit tiefer als die zu berücksichtigenden Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 48‘000.--, weshalb kein Verzichts-vermögen vorliegt. 4.6
Zusammenfassend resultieren gerundete Verzichtsvermögen für die Jahre 2009 bis 2012 von Fr. 148‘000.-- (2009), Fr. 113‘000.-- (2010), Fr. 38‘000.-- (2011) und Fr. 26‘000.-- (2012), welche entsprechend Art. 17a ELV jähr lich um Fr. 10'000. -- zu vermindern sind, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt die nachstehende Berechnung des Vermögensverzichts für die strittigen Anspruchsjahre 2014 und 2015:
Jahr Vermögensverzicht Amortisation im Vorjahr Verzicht per 1.1. laufendes Jahr 2009 148‘000 2010 113‘000 148‘000 2011 38‘000 10‘000 251‘000 2012 26‘000 10‘000 279‘000 2013 10‘000 295‘000 2014 10‘000 285‘000 2015 10‘000 275‘000 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Verzichtshandlungen seien ihr mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingaben nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 6). 5.2
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialver sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Ver zichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. 5.3
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einer seits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweck mässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, ande rerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und all fälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leis ten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abs trakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähig keit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/ aa ).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermu tet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankhei ten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b). 5.4
Gemäss Aktenlage beschloss die KESB der Stadt Zürich am 24. September 2013, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö gensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB zu errich ten. Dem Beistand, Herrn Z.___, wurde auferlegt, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen hierfür erforderlichen Handlungen zu vertreten, sie beim Erledigen der administrati ven Aufgaben und der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbe sondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (Urk. 3/1).
Anlass zur Errichtung der Beistandschaft bildete ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.___ vom 12. August 2013 (nicht in den Akten), gemäss welchem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht aus reichend in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten unter anderem bezüglich Verwaltung von Einkommen und Vermögen zu erledigen, was sich anlässlich der Anhörung vom 19. September 2013 bestätigt habe (vgl. Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hatte der Sohn der Beschwerde führerin, B.___, die KESB um Hilfe gebeten. Seine Mutter sei phy sisch, psychisch und finanziell überfordert, sei seit der Trennung von seinem Vater in einem sehr schlechten Zustand und habe am 11. November 2011 einen Selbstmordversuch überlebt. Er könne die Mutter zufolge eigener gesundheitlicher Probleme und einer Umschulung nicht mehr unterstützen (Urk. 3/1).
Weiter findet sich in den Akten ein Kurzaustrittsbericht des C.___, Zürich, vom 12. November 2011, wo die Beschwerdeführerin am 11. November 2011 notfallmässig mit einer Benzodiazepinintoxikation in suizidaler Absicht mit oberflächlichen Schnittverletzungen an beiden Hand gelenken eingeliefert worden war (Urk. 9/45). Die Beschwerdeführerin wurde am 12. November 2011 in die D.___ überwiesen und fürsorgerisch untergebracht. Der dortige Aufenthalt dauerte bis zum 25. November 2011. Die psychiatrische Austrittsdiagnose lautete auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei einem Status nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht und oberfläch lich zugefügten Schnittverletzungen an beiden Handgelenken am 11. November 2011. Anamnestisch erwähnt wurde eine stark belastende familiäre Situation seit der Trennung der Eheleute; psychische Vorerkran kungen seien keine bekannt. Im Eintrittsbefund fand sich eine krank heitseinsichtige und bewusstseinsklare Beschwerdeführerin mit formal und inhaltlich regelrechten Gedankengängen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich anfänglich in einer sehr gedrückten Stimmung, jedoch fehlten Anhaltspunkte für eine Sinnestäuschung (Urk. 9/46). 5.5
Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit und der am 24. Sep- tember 2013 beschlossenen Errichtung einer Vertretungsbeistand schaft mit Vermögensverwaltung lässt zwar der Umstand, dass eine solche Massnahme als notwendig erachtet wurde, auf das Vorliegen eines Schwächezustandes schliessen und darauf, dass die Beschwerdeführerin dannzumal unter anderem als nicht in der Lage erachtet wurde, ihr Einkom men und Vermögen adäquat zu verwalten. Jedoch fällt auf, dass die KESB der Stadt Zürich darauf verzichtete, die Handlungsfähigkeit der Beschwerde führerin ganz oder teilweise einzuschränken; auch wurde ihr der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte nicht entzogen (vgl. Urk. 3/3), was gegen die Annahme einer diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit spricht, auch wenn in Fällen, in welchen ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden ist, auf die Anordnung einer schärferen Massnahme in der Praxis gegebenenfalls ver zichtet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6).
Des Weitern sind weder dem Austrittsbericht der D.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 9/4) noch demjenigen des C.___ vom 12. November 2011 (Urk. 9/3) Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit mit längeren Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der finanziellen Angele genheiten zu entnehmen. Zwar diagnostizierte die D.___ eine schwere depres sive Episode; jedoch wurden psychotische Symptome ausdrücklich verneint und die Krankheitseinsicht bejaht (Urk. 9/4). Hinweise auf eine irgendwie geartete Verschwendungssucht, eine Spielsucht, ein wahnhaftes Verhalten oder eine bipolare Störung, mithin auf ein Krankheitsbild, welches mit einem typischerweise verschwenderischen Verhalten einhergehen oder ein solches triggern könnte, fehlen gänzlich.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde- verfah rens nicht erklären konnte/wollte, aus welchem Grund sie die vor allem in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen hohen Geldbezüge tätigte und wofür sie die Beträge verwendete. Entsprechend ist es auch nicht möglich, die bezogen auf die konkreten Rechtsakte zu beachtende Urteils fähigkeit angemessen zu beurteilen, sind doch die Anforderungen an Ver nunft, Bewusstsein und Entschlossenheit je nach Schwierigkeit und Trag weite einer Handlung unterschiedlich ( Margrith
Bigler -Eggenberger, in: Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, 2006, Art. 16 ZGB Rz 35). Ob und wofür die Beschwerdeführerin das Geld hingege ben hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen sowie hinsichtlich der Ver mögensminderung in einem urteilsfähigen Zustand getan hat, ist mithin nachträglich nicht überprüfbar.
Da es sich b eim Fehlen von Einkommen oder Vermögen beziehungsweise d essen Verbrauch um anspruchsbegründende Tatsachen handelt , liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin . Dabei genügt weder die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 1 9. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsan sprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermö gensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.1; vgl . auch BGE 138 V 218 E. 6 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Beweis der behaupteten Urteils unfähigkeit bezüglich des Vermögensverbrauchs, welcher der Beschwerde führerin misslingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1). 6. 6.1
Strittig und zu prüfen bleibt, ob vom anzurechnenden Vermögen Schulden in der Höhe der hälftigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann abzuziehen sind, sind doch Schulden, welche tatsächlich ent standen und nachgewiesen sind, vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt wird (BGE 142 V 311 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). 6.2
Gemäss Ziffer 3 der mit Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sofern sie in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ihrem Exmann jeweils bei Fälligkeit der Rentenbetreffnisse die Hälfte im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen zurückzuerstatten (Urk. 9/5). Seit September 2014 erhält die Beschwerdeführerin eine Invali denrente von Fr. 1‘067.-- monatlich. 6.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anrechenbarkeit dieser Schulden mit der Begründung, dass eine Abtretung oder Verpfändung von Sozialversiche rungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nichtig sei, weshalb die Vereinbarung zwischen den Eheleuten ungültig sei und die Beschwerdefüh rerin ohne gültigen Rechtsgrund auf Einkommen verzichtet habe. Dieser Einkommensverzicht sei unbeachtlich (Urk. 2 S. 5). 6.4
Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass mit dem in Art. 22 Abs. 1 ATSG verankerten Abtretungsverbot die Zession nach Art. 164 ff. des Obli gationenrecht s gemeint ist, mithin die Abtretung einer Forderung mit Gläu bigerwechsel und Übergang der Nebenrechte. Mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags in der Höhe des hälftigen IV- Rentenbetreffnisses an den Exmann im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung wurde aber lediglich eine Zahlungs pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Exmann vereinbart, nicht den (ungültigen) Eintritt desselben in das Versicherungsverhältnis mit der Invali denversicherung. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Berechnung der Abfindungssumme des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs weder ein Erwerbseinkommen noch ein sonstiges Ein kommen aus zum Beispiel zukünftigen Rentenleistungen miteingerechnet worden war (vgl. dazu: Urk. 9/5c).
Zudem sind die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilge richts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selb ständig zu befinden. Es ist der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138). Dies gilt auch, wenn ein Unterhalts beitrag auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung über die Schei dungsfolgen nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 532 E. 1.3). Die Rechtmässigkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Unterhaltsabfindung in der Höhe der hälftigen Invalidenrente ist damit nicht in Frage zu stellen, zumal eine Abänderungsklage gemäss Art. 127 ZGB, wie von der Beschwerdegeg nerin im Verwaltungsverfahren verlangt (vgl. Urk. 9/34), im Falle einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB nicht offen steht (Schwander, in: Kommentar ZGB, Kostkiewicz / Wolf/ Amstutz/Fankhauser, 2016, Art. 126 Rz 2).
Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin zu Recht den Einbezug der dem Exmann ab September 2014 geschuldeten Fr. 533.50 monatlich in die Vermögensberechnung. Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2015 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) ist um Fr. 2‘134.-- (4 x Fr. 533.50) zu reduzieren. 7.
Zusammenfassend beträgt das anrechenbare Verzichtsvermögen per 1. Januar 2014 Fr. 285‘000.-- und per 1. Januar 2015 Fr. 272‘866.--.
Die Beschwerdegegnerin wird den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerde führerin ab September 2014 und ab Januar 2015 unter Berücksichtigung dieser Verzichtsvermögen neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2014 und ab Januar 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, bezieht seit September 2014 eine halbe Invali denrente. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 24. September 2013 wurde entschieden, für X.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) zu errichten (Urk. 3/3). Am 23. Oktober 2014 meldete sie ihr Berufs beistand beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 9/6).
Die Durchführungsstelle klärte die finanziellen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Berechnungsperiode September 2014 bis Dezember 2015, wobei sie der Ver sicherten für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 463‘000.-- anrechnete (Urk. 9/V1). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 9/36-48) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2015 hieran fest (Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen , kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ELV).
Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen ange rechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG ).
E. 1.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funk tion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsbe rechnung grundsätzlich nur tatsächlich ve rein nahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz g ilt nicht und es liegt eine Ver zichts handlung vor , wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung eine r möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2
mit Hin weisen).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a ; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ).
E. 1.4.1 Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.4.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleist ung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypot hetisches Vermögen ent gegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
E. 1.5 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jähr liche Ergänzungsl eistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten,
entsprechende Anwen dung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab September 2014 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, zwei in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 9/31) Ordner mit Rechnungs- und Kontobelegen sowie zwei Post zahlungsbüchlein einzureichen (Urk. 11), welche am 23. März 2017 eingin gen (vgl. Urk. 14-16/6/div.). Die Beschwerdeführerin liess auf eine Stellung nahme dazu verzichten (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Leistungsanspruchs auf der Einnahmenseite die Invalidenrente in vollem Umfang von jährlich Fr. 12‘804.-- anzurechnen sei und auf der Vermögensseite ein Verzichtsver mögen für das Jahr 2014 von Fr. 463‘000.-- und von Fr. 453‘000.-- für 2015, was einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verhindere (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den allgemeinen Lebensbedarf in ihrer Vermögensberechnung zu berücksichtigen. Soweit das Vermögen nach vollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, handle es sich ohnehin um keinen ungeklärten Verbrauch. Im Weiteren sei aufgrund der Regelmässigkeit der Barbezüge vom Postkonto, der Renovation der Wohnung für Fr. 12‘000.-- und des Autokaufs für Fr. 26‘830.-- unmittelbar nach Erhalt der Kapitalabfindung infolge der Scheidung vom 29. Oktober 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einen gehobe nen Lebensstil geführt habe. Hierfür seien neben den Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 48‘156.-- zusätzlich Fr. 24‘000.-- jährlich zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass aus den Umständen, die zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin geführt hätten und einem Suizidversuch im November 2011 zu schliessen sei, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ver mögenshingaben in der Zeit nach der Kapitalauszahlung an der Urteilsfähig keit gemangelt habe.
In jedem Fall aber seien für die Festsetzung des Verzichtsvermögens vorab jährliche Vermögensreduktionen jeweils Fr. 72‘156.-- für den Unterhalt und die gehobene Lebensführung abzuziehen. Ausserdem abzuziehen seien die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann, sei sie doch im Scheidungsurteil verpflichtet worden, diesem den hälftigen Betrag der Invali denrente zurückzuerstatten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege keine Abtretung einer Invalidenleistung vor. Letztlich sei für die An- spruchsberechtigung 2014 ein Renteneinkommen von lediglich Fr. 4‘268.-- anstatt Fr. 12‘804.-- anzurechnen, bestehe der Rentenanspruch doch erst seit September 2014 (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig ist damit neben der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus der Invalidenrente im Jahr 2014 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermö genshingaben in den Jahren 2010 bis 2013, die Höhe des Vermögensver zichts und ob der hälftige Betrag der Invalidenrente vom anzurechnenden Vermögen abzuziehen ist.
E. 3.1 Was zunächst die Höhe der im Jahr 2014 zu berücksichtigenden Invaliden rente, welche gemäß Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG als Einnahme anzurechnen ist, anbelangt, folgt aus dem System der jährlichen Berechnung der Ergän zungsleistungen , dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung richtigerweise sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite für die Berech nungsperiode September bis Dezember 2014 auf das Jahr hochrechnete. Für die Beschwerdeführerin, welche frühestens ab Beginn des IV-Rentenan spruchs per 1. September 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlangen konnte (Art. 4 Abs. 1 litt. c ELG), resultiert hieraus kein Nachteil, würde doch bei Berücksichtigung nur der effektiv erhaltenen IV- Betreffnisse 2014 von September bis Dezember 2014 auch die Ausgabenseite anteils mäßig auf einen Viertel gekürzt.
E. 3.2 Streitig ist im Weitern die Höhe der Verzichtsvermögen der Jahre 2010 bis 2013.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche auf grund der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zur Abgeltung sämtlicher unterhaltsrecht licher Ansprüche eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 506‘000.-- erhielt (Urk. 9/5), ihr Vermögen bis Ende 2013 bis auf Fr. 16‘420.-- verbraucht hat (vgl. Urk. 1, 9/11-16).
Aus den in den Akten liegenden Postkontoauszügen der Jahre 2009 bis 2013 erklärt sich der Vermögensrückgang großmehrheitlich mit teilweise sehr hohen Bargeldbezügen (Urk. 9/29a-e), wobei diese insbesondere in den Jah ren 2009 und 2010 getätigt wurden. Wie den Auszügen des Jahres 2009 zu entnehmen ist, wurde dem Konto der Beschwerdeführerin mit Valuta 4. März 2009 ein Betrag Fr. 320‘000.-- gutgeschrieben (Urk. 9/29a). Gemäß Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um einen ersten Teil betrag der sodann kapitalisierten Unterhaltszahlung (Urk. 1 S. 2). Wenige Wochen danach tätigte die Beschwerdeführerin die ersten großen Bargeldbe züge von Fr. 10‘000.--, Fr. 30‘000.-- und Fr. 10‘000.-- (Urk. 9/29a). Die bereits dannzumal getrennt lebende Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2008 durchschnittlich lediglich zirka Fr. 4‘000.-- von ihrem Postkonto bezo gen hatte (vgl. Urk. 3/6), erhöhte nunmehr ihren Bezug zwischen März und Dezember 2009 auf monatlich durchschnittlich über Fr. 22‘000.-- (Urk. 9/29a).
Erklären ließ sie dies im Wesentlichen damit, dass sie einen Teil des Vermö gens für die Bestreitung des normalen Lebensbedarfs benötigt und darüber hinaus unmittelbar nach Erhalt der Kapitalleistung begonnen habe, einen gehobenen Lebensstil zu führen. Dies ergebe sich sowohl aus den regelmäßi gen hohen Bargeldbezügen als auch aus dem Umstand, dass sie ihre Woh nung für Fr. 12‘000.-- renoviert und ein Auto für Fr. 26‘830.-- gekauft habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Jahr 2010 sank der durchschnittliche monatliche Post kontobezug auf zirka Fr. 14‘600.-- (Urk. 9/29b) und im Jahr 2011 auf gut Fr. 8‘500.-- (Urk. 9/29c). Im Jahr 2012 resultierte noch ein durchschnittlicher monatlicher Bezug von zirka Fr. 5‘600.-- (Urk. 9/29d) und im Jahr 2013 ein solcher von gut Fr. 3‘100.-- (Urk. 9/29e).
E. 3.3 Was den konkreten Vermögensverbrauch anbelangt, stützte sich die Beschwer degegnerin ganz wesentlich auf die in den Akten liegenden Steuer erklärungen der Beschwerdeführerin. Gemäß den Steuererklärungen der Steuerjahre 2009 bis 2013 reduzierte sich das Vermögen der Beschwerde führerin von Fr. 541‘773.-- per Ende 2009 (vgl. Urk. 9/12) auf Fr. 433‘514.-- per Ende 2010 (vgl. Urk. 9/13). Im Folgejahr ging das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß dem der Steuererklärung beigelegten Wertschrif ten- und Guthabenverzeichnis mit Kontobeilagen gar auf Fr. 131‘384.-- zurück (Urk. 9/14). Ende 2012 resultierte noch ein Restvermögen von Fr. 63‘353.-- (Urk. 9/15) und per Ende 2013 ein solches von Fr. 16‘420.-- (Urk. 9/16).
Diese Zahlen blieben von der Beschwerdeführerin zwar unbestritten; jedoch trägt das bloße Abstützen auf die Zahlen der Steuererklärungen dem Fall nicht angemessen Rechnung, zeigt doch ein genauerer Blick in dieselben und die übrigen Akten, dass der Hauptverbrauch in den Jahren 2009 und 2010, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Jahr 2011 statt gefunden hat, und dass der Beschwerdeführerin bei der Steuerdeklaration Fehler unterliefen.
E. 4.1.1 Was zunächst das Jahr 2009 anbelangt, welches von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Vermögensverzichte unberücksichtigt blieb, sind den Postkontoauszügen dieses Jahres neben den monatlichen Überweisungen des Exmannes von Fr. 4‘000.-- bis Oktober 2009 (Scheidung) die oben erwähnte Gutschrift von Fr. 320‘000.-- vom 4. März 2009 und eine Gutschrift von Fr. 9‘503.40 vom 1. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 9/29a). Diese standen mutmaßlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ im Tessin (vgl. dazu: Urk. 9/5c S. 2; Steuererklärung 2008, Urk. 9/11) im Zusammenhang und scheinen im Rahmen der Scheidung offensichtlich im Umfang von Fr. 296‘000.-- der Unterhaltsabfindung von insgesamt Fr. 506‘000.-- angerechnet worden zu sein (vgl. Urk. 9/5); im Übrigen han delte es sich wohl um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung.
Am 31. Dezember 2009 ging vom Exmann der Beschwerdeführerin eine wei tere Zahlung von Fr. 145‘000.-- mit dem Vermerk „Abfindung“ ein (Urk. 9/29a), welche zusammen mit der letzten Tranche von Fr. 65‘000.-- vom 4. Januar 2010 (Urk. 9/29b) die Restzahlung der Abfindung gemäß Zif fer 2.2 der mit dem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zwischen den Eheleuten, gemäß welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin Fr. 296‘000.-- des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs bereits überwiesen und noch Fr. 210‘000.-- bis am 1. Januar 2010 zu bezah len hatte (Urk. 9/5 S. 2), betraf.
Wohl irrtümlich führte die Beschwerdeführerin im Wertschriften- und Gutha benverzeichnis des Steuerjahrs 2009 ein Guthaben gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung von Fr. 210‘000.--, anstatt der noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- an (Urk. 9/12). Das steuerbare Vermögen per Ende 2009 wäre mithin bei korrekter Deklaration nicht bei Fr. 541‘773.--, sondern Fr. 145‘000.-- tiefer bei Fr. 396‘773.-- gelegen.
In der irrtümlichen Annahme, die Beschwerdeführerin sei erst nach der Schei dung vom 29. Oktober 2009 zu Vermögen gekommen, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Berechnung der Vermögensreduktion im Jahr 2009, obwohl gemäß Aktenlage der größte Vermögensverbrauch in dieses Jahr fiel. Die drei oben erwähnten Überweisungen von Fr. 320‘000.--, Fr. 9‘503.40 und Fr. 145’000.-- beliefen sich insgesamt auf Fr. 474‘503.40. Der Saldo auf dem Postkonto belief sich per Anfang 2009 auf Fr. 3‘024.45, Ende 2009 jedoch trotz der drei Überweisungen vom selben Jahr nur noch auf Fr. 288‘512.35 (Urk. 9/29a), was einer Vermögensreduk tion von Fr. 182‘966.60 im Jahr 2009 auf dem Postkonto entspricht.
E. 4.1.2 Zu prüfen ist im Weitern, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin diese Vermögensreduktion als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litt. g ELG anzurechnen ist.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ein Vermögensver brauch für die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs sei ab November 2009 unvermeidbar gewesen, habe sie doch ab diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkünfte mehr verfügt (Urk. 1 S. 5), ist ihr zuzustimmen. Ausgehend von der Begrifflichkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 ELG beinhaltet der allgemeine Lebensbedarf namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körper pflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport und Freizeitaktivitäten sowie laufende Steuerschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2015, Rz 142 zu Art. 10). Bis Okto ber 2009 erhielt die Beschwerdeführerin, welche über kein eigenes Einkom men verfügte, eine monatliche Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann über Fr. 4‘000.-- (vgl. Urk. 9/29a). Dieser Betrag bildete denn auch Basis des im Rahmen der Scheidung kapitalisierten Unterhaltsanspruchs (vgl. Urk. 9/5c) und deckt sich nahezu mit dem monatlichen Bezug vom Postkonto im Jahr 2008 von Fr. 4‘013.-- (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/6). Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensverzichts in den Folgejahren keinerlei Lebensbedarfskosten mitberücksichtigte, obwohl der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Scheidung im Oktober 2009 als kapitalisierte Abfindung ausbezahlt worden war, ist nicht nachvoll ziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Kostenaufstellung der Beschwerdefüh rerin hierzu durchaus plausibel erscheint (Urk. 1 S. 5, 9/44) und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch durch diverse Belege untermauert wurde (Urk. 16/1-6/div.).
Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Betrag von monatlich Fr. 4‘000.-- zur Bestreitung der laufenden Lebensbedürfnisse anzurechnen, wobei derselbe bis Oktober 2009 durch die monatliche Unter haltszahlung des Exmannes gedeckt wurde. Für November und Dezember 2009 sind je Fr. 4‘000.-- zu berücksichtigen, weshalb in diesem Rahmen kein Vermögensverzicht vorliegt.
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Fr. 24‘000.-- für einen angeblich ab Erhalt der Kapitalabfindung aufgenommenen gehobenen Lebensstil. Die Beschwer deführerin ließ hierfür, abgesehen von Rechnungen für einen Autokauf am 27. März 2009 (Urk. 9/43) und Kosten für Renovationsarbeiten in der Woh nung (Urk. 9/30) keine Belege einreichen. Der bloße Umstand, dass sie ab März 2009 wiederkehrend, wenn auch in sehr unregelmäßigen Abständen teilweise sehr hohe Bezüge (zum Beispiel: Fr. 32‘821.-- am 1. April 2009, Urk. 9/29a) tätigte, vermag den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beweis für den gehobenen Lebensstandard nicht zu erbringen, bleiben die Gründe für die massiven Geldbezüge, abgesehen vom Bezug für den Auto kauf und die Renovation der Wohnung doch letztlich völlig unklar.
Kein Verzichtsvermögen stellt der Kaufpreis für den am 27. März 2009 erwor benen Mazda 3 1.6 Exklusive für Fr. 26‘830.-- (Urk. 9/43) dar, steht doch dieser Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung gegenüber (BGE 131 V 336 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Die in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Renovationskosten von zirka Fr. 12‘000.-- berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 9V/3 S. 3; nachfolgende E.4.2.2).
Damit resultiert für das Jahr 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 148‘136.60 (Fr. 182‘966.60 - 2x Fr. 4‘000.-- - Fr. 26‘830.--).
E. 4.2.1 Gemäss Steuererklärung 2010 betrug das Vermögen per Ende 2010 Fr. 433‘514.--. Auch in der Steuererklärung 2010 führte die Beschwerdefüh rerin irrtümlich eine Guthabensposition von Fr. 210‘000.-- gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung auf (Urk. 9/13), welche nicht zu berücksichtigen ist. Der Exmann der Beschwerdeführerin hatte am 4. Januar 2010 die noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- überwiesen (Urk. 9/29b).
Ausgehend von einem Vermögensstand per Ende 2009 von Fr. 396‘773.-- (Fr. 541‘773.-- gemäss Steuererklärung 2009, Urk. 9/12, abzüglich Fr. 145‘000.--, vgl. obige E. 4.1.1) und einem solchen von Fr. 223‘514.-- per Ende 2010 (Fr. 433‘514.-- gemäss Steuererklärung 2010, Urk. 9/13, abzüglich Fr. 210‘000.--) resultiert eine Vermögensreduktion 2010 von Fr. 173‘259.--.
E. 4.2.2 Hiervon abzuziehen sind anzuerkennende Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 48‘000.-- (12 x Fr. 4‘000.--) sowie die Kosten für die Renovation der Wohnung von Fr. 12‘030.35 (Urk. 9/13), was zu einem unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2010 von Fr. 113‘228.65 (Fr. 173‘259.-- - Fr. 48‘000.-- - Fr. 12‘030.35) führt.
E. 4.3 Was das Jahr 2011 anbelangt, betrug das steuerbare Vermögen gemäss Steuer erklärung 2011 per Ende Jahr noch Fr. 137‘000.--. Ein Guthaben im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abfindungszahlung erscheint rich tigerweise nicht mehr in den aufgeführten Vermögenspositionen (Urk. 9/14). Verglichen mit dem Vermögensstand per Ende 2010 von Fr. 223‘514.-- (vgl. obige E. 4.2.1) resultiert eine Vermögensreduktion im Jahr 2011 von Fr. 86‘514.--.
Für die Berechnung des nicht belegten Vermögensrückgangs sind auch hier von wieder Fr. 48‘000.-- für den allgemeinen Lebensbedarf abzuziehen. Es resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 38‘514.--.
E. 4.4 Der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 der Stadt Zürich vom 17. Juni 2013 lag ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 63‘000.-- zugrunde (Urk. 9/15), was zu einem Vermögensverbrauch von Fr. 74‘000.-- und zu einem unbelegten Vermögensabbau von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2012 führt (Fr. 74‘000.-- - Fr. 48‘000.--).
E. 4.5 Per Ende 2013 hatte sich das deklarierte steuerbare Vermögen auf Fr. 16‘420.-- reduziert (Urk. 9/16). Der Vermögensverbrauch von Fr. 46‘580.-- lag damit tiefer als die zu berücksichtigenden Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 48‘000.--, weshalb kein Verzichts-vermögen vorliegt.
E. 4.6 Zusammenfassend resultieren gerundete Verzichtsvermögen für die Jahre 2009 bis 2012 von Fr. 148‘000.-- (2009), Fr. 113‘000.-- (2010), Fr. 38‘000.-- (2011) und Fr. 26‘000.-- (2012), welche entsprechend Art. 17a ELV jähr lich um Fr. 10'000. -- zu vermindern sind, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt die nachstehende Berechnung des Vermögensverzichts für die strittigen Anspruchsjahre 2014 und 2015:
Jahr Vermögensverzicht Amortisation im Vorjahr Verzicht per 1.1. laufendes Jahr 2009 148‘000 2010 113‘000 148‘000 2011 38‘000 10‘000 251‘000 2012 26‘000 10‘000 279‘000 2013 10‘000 295‘000 2014 10‘000 285‘000 2015 10‘000 275‘000
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Verzichtshandlungen seien ihr mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingaben nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 6).
E. 5.2 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialver sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Ver zichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm.
E. 5.3 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einer seits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweck mässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, ande rerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und all fälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leis ten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abs trakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähig keit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/ aa ).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermu tet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankhei ten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b).
E. 5.4 Gemäss Aktenlage beschloss die KESB der Stadt Zürich am 24. September 2013, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö gensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB zu errich ten. Dem Beistand, Herrn Z.___, wurde auferlegt, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen hierfür erforderlichen Handlungen zu vertreten, sie beim Erledigen der administrati ven Aufgaben und der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbe sondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (Urk. 3/1).
Anlass zur Errichtung der Beistandschaft bildete ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.___ vom 12. August 2013 (nicht in den Akten), gemäss welchem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht aus reichend in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten unter anderem bezüglich Verwaltung von Einkommen und Vermögen zu erledigen, was sich anlässlich der Anhörung vom 19. September 2013 bestätigt habe (vgl. Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hatte der Sohn der Beschwerde führerin, B.___, die KESB um Hilfe gebeten. Seine Mutter sei phy sisch, psychisch und finanziell überfordert, sei seit der Trennung von seinem Vater in einem sehr schlechten Zustand und habe am 11. November 2011 einen Selbstmordversuch überlebt. Er könne die Mutter zufolge eigener gesundheitlicher Probleme und einer Umschulung nicht mehr unterstützen (Urk. 3/1).
Weiter findet sich in den Akten ein Kurzaustrittsbericht des C.___, Zürich, vom 12. November 2011, wo die Beschwerdeführerin am 11. November 2011 notfallmässig mit einer Benzodiazepinintoxikation in suizidaler Absicht mit oberflächlichen Schnittverletzungen an beiden Hand gelenken eingeliefert worden war (Urk. 9/45). Die Beschwerdeführerin wurde am 12. November 2011 in die D.___ überwiesen und fürsorgerisch untergebracht. Der dortige Aufenthalt dauerte bis zum 25. November 2011. Die psychiatrische Austrittsdiagnose lautete auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei einem Status nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht und oberfläch lich zugefügten Schnittverletzungen an beiden Handgelenken am 11. November 2011. Anamnestisch erwähnt wurde eine stark belastende familiäre Situation seit der Trennung der Eheleute; psychische Vorerkran kungen seien keine bekannt. Im Eintrittsbefund fand sich eine krank heitseinsichtige und bewusstseinsklare Beschwerdeführerin mit formal und inhaltlich regelrechten Gedankengängen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich anfänglich in einer sehr gedrückten Stimmung, jedoch fehlten Anhaltspunkte für eine Sinnestäuschung (Urk. 9/46).
E. 5.5 Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit und der am 24. Sep- tember 2013 beschlossenen Errichtung einer Vertretungsbeistand schaft mit Vermögensverwaltung lässt zwar der Umstand, dass eine solche Massnahme als notwendig erachtet wurde, auf das Vorliegen eines Schwächezustandes schliessen und darauf, dass die Beschwerdeführerin dannzumal unter anderem als nicht in der Lage erachtet wurde, ihr Einkom men und Vermögen adäquat zu verwalten. Jedoch fällt auf, dass die KESB der Stadt Zürich darauf verzichtete, die Handlungsfähigkeit der Beschwerde führerin ganz oder teilweise einzuschränken; auch wurde ihr der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte nicht entzogen (vgl. Urk. 3/3), was gegen die Annahme einer diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit spricht, auch wenn in Fällen, in welchen ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden ist, auf die Anordnung einer schärferen Massnahme in der Praxis gegebenenfalls ver zichtet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6).
Des Weitern sind weder dem Austrittsbericht der D.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 9/4) noch demjenigen des C.___ vom 12. November 2011 (Urk. 9/3) Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit mit längeren Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der finanziellen Angele genheiten zu entnehmen. Zwar diagnostizierte die D.___ eine schwere depres sive Episode; jedoch wurden psychotische Symptome ausdrücklich verneint und die Krankheitseinsicht bejaht (Urk. 9/4). Hinweise auf eine irgendwie geartete Verschwendungssucht, eine Spielsucht, ein wahnhaftes Verhalten oder eine bipolare Störung, mithin auf ein Krankheitsbild, welches mit einem typischerweise verschwenderischen Verhalten einhergehen oder ein solches triggern könnte, fehlen gänzlich.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde- verfah rens nicht erklären konnte/wollte, aus welchem Grund sie die vor allem in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen hohen Geldbezüge tätigte und wofür sie die Beträge verwendete. Entsprechend ist es auch nicht möglich, die bezogen auf die konkreten Rechtsakte zu beachtende Urteils fähigkeit angemessen zu beurteilen, sind doch die Anforderungen an Ver nunft, Bewusstsein und Entschlossenheit je nach Schwierigkeit und Trag weite einer Handlung unterschiedlich ( Margrith
Bigler -Eggenberger, in: Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, 2006, Art. 16 ZGB Rz 35). Ob und wofür die Beschwerdeführerin das Geld hingege ben hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen sowie hinsichtlich der Ver mögensminderung in einem urteilsfähigen Zustand getan hat, ist mithin nachträglich nicht überprüfbar.
Da es sich b eim Fehlen von Einkommen oder Vermögen beziehungsweise d essen Verbrauch um anspruchsbegründende Tatsachen handelt , liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin . Dabei genügt weder die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 1 9. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsan sprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermö gensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.1; vgl . auch BGE 138 V 218 E. 6 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Beweis der behaupteten Urteils unfähigkeit bezüglich des Vermögensverbrauchs, welcher der Beschwerde führerin misslingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1).
E. 6.1 Strittig und zu prüfen bleibt, ob vom anzurechnenden Vermögen Schulden in der Höhe der hälftigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann abzuziehen sind, sind doch Schulden, welche tatsächlich ent standen und nachgewiesen sind, vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt wird (BGE 142 V 311 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3).
E. 6.2 Gemäss Ziffer 3 der mit Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sofern sie in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ihrem Exmann jeweils bei Fälligkeit der Rentenbetreffnisse die Hälfte im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen zurückzuerstatten (Urk. 9/5). Seit September 2014 erhält die Beschwerdeführerin eine Invali denrente von Fr. 1‘067.-- monatlich.
E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anrechenbarkeit dieser Schulden mit der Begründung, dass eine Abtretung oder Verpfändung von Sozialversiche rungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nichtig sei, weshalb die Vereinbarung zwischen den Eheleuten ungültig sei und die Beschwerdefüh rerin ohne gültigen Rechtsgrund auf Einkommen verzichtet habe. Dieser Einkommensverzicht sei unbeachtlich (Urk. 2 S. 5).
E. 6.4 Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass mit dem in Art. 22 Abs. 1 ATSG verankerten Abtretungsverbot die Zession nach Art. 164 ff. des Obli gationenrecht s gemeint ist, mithin die Abtretung einer Forderung mit Gläu bigerwechsel und Übergang der Nebenrechte. Mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags in der Höhe des hälftigen IV- Rentenbetreffnisses an den Exmann im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung wurde aber lediglich eine Zahlungs pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Exmann vereinbart, nicht den (ungültigen) Eintritt desselben in das Versicherungsverhältnis mit der Invali denversicherung. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Berechnung der Abfindungssumme des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs weder ein Erwerbseinkommen noch ein sonstiges Ein kommen aus zum Beispiel zukünftigen Rentenleistungen miteingerechnet worden war (vgl. dazu: Urk. 9/5c).
Zudem sind die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilge richts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selb ständig zu befinden. Es ist der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138). Dies gilt auch, wenn ein Unterhalts beitrag auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung über die Schei dungsfolgen nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 532 E. 1.3). Die Rechtmässigkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Unterhaltsabfindung in der Höhe der hälftigen Invalidenrente ist damit nicht in Frage zu stellen, zumal eine Abänderungsklage gemäss Art. 127 ZGB, wie von der Beschwerdegeg nerin im Verwaltungsverfahren verlangt (vgl. Urk. 9/34), im Falle einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB nicht offen steht (Schwander, in: Kommentar ZGB, Kostkiewicz / Wolf/ Amstutz/Fankhauser, 2016, Art. 126 Rz 2).
Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin zu Recht den Einbezug der dem Exmann ab September 2014 geschuldeten Fr. 533.50 monatlich in die Vermögensberechnung. Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2015 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) ist um Fr. 2‘134.-- (4 x Fr. 533.50) zu reduzieren.
E. 7 Zusammenfassend beträgt das anrechenbare Verzichtsvermögen per 1. Januar 2014 Fr. 285‘000.-- und per 1. Januar 2015 Fr. 272‘866.--.
Die Beschwerdegegnerin wird den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerde führerin ab September 2014 und ab Januar 2015 unter Berücksichtigung dieser Verzichtsvermögen neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2014 und ab Januar 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00116 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 22. Mai 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, bezieht seit September 2014 eine halbe Invali denrente. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 24. September 2013 wurde entschieden, für X.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch s
(ZGB) zu errichten (Urk. 3/3). Am 23. Oktober 2014 meldete sie ihr Berufs beistand beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) zum Bezug von Zusatzleistungen zur Invalidenrente an (Urk. 9/6).
Die Durchführungsstelle klärte die finanziellen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 einen Anspruch auf Zusatzleistungen für die Berechnungsperiode September 2014 bis Dezember 2015, wobei sie der Ver sicherten für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 463‘000.-- anrechnete (Urk. 9/V1). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 9/36-48) hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2015 hieran fest (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2. Oktober 2015 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids ab September 2014 Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. März 2017 wurde die Beschwerdegegnerin telefonisch aufgefordert, zwei in den Akten erwähnte (vgl. Urk. 9/31) Ordner mit Rechnungs- und Kontobelegen sowie zwei Post zahlungsbüchlein einzureichen (Urk. 11), welche am 23. März 2017 eingin gen (vgl. Urk. 14-16/6/div.). Die Beschwerdeführerin liess auf eine Stellung nahme dazu verzichten (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleis tungen , kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ELV).
Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG; die anrechen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen ange rechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG ). 1.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funk tion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsbe rechnung grundsätzlich nur tatsächlich ve rein nahmte Einkünfte und vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz g ilt nicht und es liegt eine Ver zichts handlung vor , wenn die versicherte Per son ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Ein künfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung eine r möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2
mit Hin weisen).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a ; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ). 1.4
1.4.1
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4.2
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleist ung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entspre chender Beweise hypot hetisches Vermögen ent gegenhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.5
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jähr liche Ergänzungsl eistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten,
entsprechende Anwen dung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführerin für die Bemessung des Leistungsanspruchs auf der Einnahmenseite die Invalidenrente in vollem Umfang von jährlich Fr. 12‘804.-- anzurechnen sei und auf der Vermögensseite ein Verzichtsver mögen für das Jahr 2014 von Fr. 463‘000.-- und von Fr. 453‘000.-- für 2015, was einen Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen verhindere (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den allgemeinen Lebensbedarf in ihrer Vermögensberechnung zu berücksichtigen. Soweit das Vermögen nach vollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, handle es sich ohnehin um keinen ungeklärten Verbrauch. Im Weiteren sei aufgrund der Regelmässigkeit der Barbezüge vom Postkonto, der Renovation der Wohnung für Fr. 12‘000.-- und des Autokaufs für Fr. 26‘830.-- unmittelbar nach Erhalt der Kapitalabfindung infolge der Scheidung vom 29. Oktober 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einen gehobe nen Lebensstil geführt habe. Hierfür seien neben den Lebenshaltungskosten von jährlich Fr. 48‘156.-- zusätzlich Fr. 24‘000.-- jährlich zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass aus den Umständen, die zur Verbeiständung der Beschwerdeführerin geführt hätten und einem Suizidversuch im November 2011 zu schliessen sei, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ver mögenshingaben in der Zeit nach der Kapitalauszahlung an der Urteilsfähig keit gemangelt habe.
In jedem Fall aber seien für die Festsetzung des Verzichtsvermögens vorab jährliche Vermögensreduktionen jeweils Fr. 72‘156.-- für den Unterhalt und die gehobene Lebensführung abzuziehen. Ausserdem abzuziehen seien die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann, sei sie doch im Scheidungsurteil verpflichtet worden, diesem den hälftigen Betrag der Invali denrente zurückzuerstatten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege keine Abtretung einer Invalidenleistung vor. Letztlich sei für die An- spruchsberechtigung 2014 ein Renteneinkommen von lediglich Fr. 4‘268.-- anstatt Fr. 12‘804.-- anzurechnen, bestehe der Rentenanspruch doch erst seit September 2014 (Urk. 1). 2.3
Strittig ist damit neben der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus der Invalidenrente im Jahr 2014 die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermö genshingaben in den Jahren 2010 bis 2013, die Höhe des Vermögensver zichts und ob der hälftige Betrag der Invalidenrente vom anzurechnenden Vermögen abzuziehen ist. 3. 3.1
Was zunächst die Höhe der im Jahr 2014 zu berücksichtigenden Invaliden rente, welche gemäß Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG als Einnahme anzurechnen ist, anbelangt, folgt aus dem System der jährlichen Berechnung der Ergän zungsleistungen , dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung richtigerweise sowohl auf der Ausgaben- als auch auf der Einnahmenseite für die Berech nungsperiode September bis Dezember 2014 auf das Jahr hochrechnete. Für die Beschwerdeführerin, welche frühestens ab Beginn des IV-Rentenan spruchs per 1. September 2014 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erlangen konnte (Art. 4 Abs. 1 litt. c ELG), resultiert hieraus kein Nachteil, würde doch bei Berücksichtigung nur der effektiv erhaltenen IV- Betreffnisse 2014 von September bis Dezember 2014 auch die Ausgabenseite anteils mäßig auf einen Viertel gekürzt. 3.2
Streitig ist im Weitern die Höhe der Verzichtsvermögen der Jahre 2010 bis 2013.
Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, welche auf grund der mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zur Abgeltung sämtlicher unterhaltsrecht licher Ansprüche eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 506‘000.-- erhielt (Urk. 9/5), ihr Vermögen bis Ende 2013 bis auf Fr. 16‘420.-- verbraucht hat (vgl. Urk. 1, 9/11-16).
Aus den in den Akten liegenden Postkontoauszügen der Jahre 2009 bis 2013 erklärt sich der Vermögensrückgang großmehrheitlich mit teilweise sehr hohen Bargeldbezügen (Urk. 9/29a-e), wobei diese insbesondere in den Jah ren 2009 und 2010 getätigt wurden. Wie den Auszügen des Jahres 2009 zu entnehmen ist, wurde dem Konto der Beschwerdeführerin mit Valuta 4. März 2009 ein Betrag Fr. 320‘000.-- gutgeschrieben (Urk. 9/29a). Gemäß Ausfüh rungen der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um einen ersten Teil betrag der sodann kapitalisierten Unterhaltszahlung (Urk. 1 S. 2). Wenige Wochen danach tätigte die Beschwerdeführerin die ersten großen Bargeldbe züge von Fr. 10‘000.--, Fr. 30‘000.-- und Fr. 10‘000.-- (Urk. 9/29a). Die bereits dannzumal getrennt lebende Beschwerdeführerin, welche im Jahr 2008 durchschnittlich lediglich zirka Fr. 4‘000.-- von ihrem Postkonto bezo gen hatte (vgl. Urk. 3/6), erhöhte nunmehr ihren Bezug zwischen März und Dezember 2009 auf monatlich durchschnittlich über Fr. 22‘000.-- (Urk. 9/29a).
Erklären ließ sie dies im Wesentlichen damit, dass sie einen Teil des Vermö gens für die Bestreitung des normalen Lebensbedarfs benötigt und darüber hinaus unmittelbar nach Erhalt der Kapitalleistung begonnen habe, einen gehobenen Lebensstil zu führen. Dies ergebe sich sowohl aus den regelmäßi gen hohen Bargeldbezügen als auch aus dem Umstand, dass sie ihre Woh nung für Fr. 12‘000.-- renoviert und ein Auto für Fr. 26‘830.-- gekauft habe (Urk. 1 S. 4 f.). Im Jahr 2010 sank der durchschnittliche monatliche Post kontobezug auf zirka Fr. 14‘600.-- (Urk. 9/29b) und im Jahr 2011 auf gut Fr. 8‘500.-- (Urk. 9/29c). Im Jahr 2012 resultierte noch ein durchschnittlicher monatlicher Bezug von zirka Fr. 5‘600.-- (Urk. 9/29d) und im Jahr 2013 ein solcher von gut Fr. 3‘100.-- (Urk. 9/29e). 3.3
Was den konkreten Vermögensverbrauch anbelangt, stützte sich die Beschwer degegnerin ganz wesentlich auf die in den Akten liegenden Steuer erklärungen der Beschwerdeführerin. Gemäß den Steuererklärungen der Steuerjahre 2009 bis 2013 reduzierte sich das Vermögen der Beschwerde führerin von Fr. 541‘773.-- per Ende 2009 (vgl. Urk. 9/12) auf Fr. 433‘514.-- per Ende 2010 (vgl. Urk. 9/13). Im Folgejahr ging das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß dem der Steuererklärung beigelegten Wertschrif ten- und Guthabenverzeichnis mit Kontobeilagen gar auf Fr. 131‘384.-- zurück (Urk. 9/14). Ende 2012 resultierte noch ein Restvermögen von Fr. 63‘353.-- (Urk. 9/15) und per Ende 2013 ein solches von Fr. 16‘420.-- (Urk. 9/16).
Diese Zahlen blieben von der Beschwerdeführerin zwar unbestritten; jedoch trägt das bloße Abstützen auf die Zahlen der Steuererklärungen dem Fall nicht angemessen Rechnung, zeigt doch ein genauerer Blick in dieselben und die übrigen Akten, dass der Hauptverbrauch in den Jahren 2009 und 2010, nicht – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Jahr 2011 statt gefunden hat, und dass der Beschwerdeführerin bei der Steuerdeklaration Fehler unterliefen. 4. 4.1
4.1.1
Was zunächst das Jahr 2009 anbelangt, welches von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Vermögensverzichte unberücksichtigt blieb, sind den Postkontoauszügen dieses Jahres neben den monatlichen Überweisungen des Exmannes von Fr. 4‘000.-- bis Oktober 2009 (Scheidung) die oben erwähnte Gutschrift von Fr. 320‘000.-- vom 4. März 2009 und eine Gutschrift von Fr. 9‘503.40 vom 1. Juli 2009 zu entnehmen (Urk. 9/29a). Diese standen mutmaßlich mit dem Verkauf einer Liegenschaft in der Gemeinde Y.___ im Tessin (vgl. dazu: Urk. 9/5c S. 2; Steuererklärung 2008, Urk. 9/11) im Zusammenhang und scheinen im Rahmen der Scheidung offensichtlich im Umfang von Fr. 296‘000.-- der Unterhaltsabfindung von insgesamt Fr. 506‘000.-- angerechnet worden zu sein (vgl. Urk. 9/5); im Übrigen han delte es sich wohl um eine güterrechtliche Ausgleichszahlung.
Am 31. Dezember 2009 ging vom Exmann der Beschwerdeführerin eine wei tere Zahlung von Fr. 145‘000.-- mit dem Vermerk „Abfindung“ ein (Urk. 9/29a), welche zusammen mit der letzten Tranche von Fr. 65‘000.-- vom 4. Januar 2010 (Urk. 9/29b) die Restzahlung der Abfindung gemäß Zif fer 2.2 der mit dem Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 bestätigten Vereinbarung zwischen den Eheleuten, gemäß welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin Fr. 296‘000.-- des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs bereits überwiesen und noch Fr. 210‘000.-- bis am 1. Januar 2010 zu bezah len hatte (Urk. 9/5 S. 2), betraf.
Wohl irrtümlich führte die Beschwerdeführerin im Wertschriften- und Gutha benverzeichnis des Steuerjahrs 2009 ein Guthaben gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung von Fr. 210‘000.--, anstatt der noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- an (Urk. 9/12). Das steuerbare Vermögen per Ende 2009 wäre mithin bei korrekter Deklaration nicht bei Fr. 541‘773.--, sondern Fr. 145‘000.-- tiefer bei Fr. 396‘773.-- gelegen.
In der irrtümlichen Annahme, die Beschwerdeführerin sei erst nach der Schei dung vom 29. Oktober 2009 zu Vermögen gekommen, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Berechnung der Vermögensreduktion im Jahr 2009, obwohl gemäß Aktenlage der größte Vermögensverbrauch in dieses Jahr fiel. Die drei oben erwähnten Überweisungen von Fr. 320‘000.--, Fr. 9‘503.40 und Fr. 145’000.-- beliefen sich insgesamt auf Fr. 474‘503.40. Der Saldo auf dem Postkonto belief sich per Anfang 2009 auf Fr. 3‘024.45, Ende 2009 jedoch trotz der drei Überweisungen vom selben Jahr nur noch auf Fr. 288‘512.35 (Urk. 9/29a), was einer Vermögensreduk tion von Fr. 182‘966.60 im Jahr 2009 auf dem Postkonto entspricht. 4.1.2
Zu prüfen ist im Weitern, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin diese Vermögensreduktion als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 litt. g ELG anzurechnen ist.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ein Vermögensver brauch für die Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs sei ab November 2009 unvermeidbar gewesen, habe sie doch ab diesem Zeitpunkt über keinerlei Einkünfte mehr verfügt (Urk. 1 S. 5), ist ihr zuzustimmen. Ausgehend von der Begrifflichkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 ELG beinhaltet der allgemeine Lebensbedarf namentlich die Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körper pflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport und Freizeitaktivitäten sowie laufende Steuerschulden (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2015, Rz 142 zu Art. 10). Bis Okto ber 2009 erhielt die Beschwerdeführerin, welche über kein eigenes Einkom men verfügte, eine monatliche Unterhaltszahlung von ihrem Ehemann über Fr. 4‘000.-- (vgl. Urk. 9/29a). Dieser Betrag bildete denn auch Basis des im Rahmen der Scheidung kapitalisierten Unterhaltsanspruchs (vgl. Urk. 9/5c) und deckt sich nahezu mit dem monatlichen Bezug vom Postkonto im Jahr 2008 von Fr. 4‘013.-- (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 3/6). Aus welchem Grund die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensverzichts in den Folgejahren keinerlei Lebensbedarfskosten mitberücksichtigte, obwohl der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus der Scheidung im Oktober 2009 als kapitalisierte Abfindung ausbezahlt worden war, ist nicht nachvoll ziehbar. Dies gilt umso mehr, als die Kostenaufstellung der Beschwerdefüh rerin hierzu durchaus plausibel erscheint (Urk. 1 S. 5, 9/44) und im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auch durch diverse Belege untermauert wurde (Urk. 16/1-6/div.).
Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin einen Betrag von monatlich Fr. 4‘000.-- zur Bestreitung der laufenden Lebensbedürfnisse anzurechnen, wobei derselbe bis Oktober 2009 durch die monatliche Unter haltszahlung des Exmannes gedeckt wurde. Für November und Dezember 2009 sind je Fr. 4‘000.-- zu berücksichtigen, weshalb in diesem Rahmen kein Vermögensverzicht vorliegt.
Nicht berücksichtigt werden können dagegen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zusätzlichen Fr. 24‘000.-- für einen angeblich ab Erhalt der Kapitalabfindung aufgenommenen gehobenen Lebensstil. Die Beschwer deführerin ließ hierfür, abgesehen von Rechnungen für einen Autokauf am 27. März 2009 (Urk. 9/43) und Kosten für Renovationsarbeiten in der Woh nung (Urk. 9/30) keine Belege einreichen. Der bloße Umstand, dass sie ab März 2009 wiederkehrend, wenn auch in sehr unregelmäßigen Abständen teilweise sehr hohe Bezüge (zum Beispiel: Fr. 32‘821.-- am 1. April 2009, Urk. 9/29a) tätigte, vermag den von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Beweis für den gehobenen Lebensstandard nicht zu erbringen, bleiben die Gründe für die massiven Geldbezüge, abgesehen vom Bezug für den Auto kauf und die Renovation der Wohnung doch letztlich völlig unklar.
Kein Verzichtsvermögen stellt der Kaufpreis für den am 27. März 2009 erwor benen Mazda 3 1.6 Exklusive für Fr. 26‘830.-- (Urk. 9/43) dar, steht doch dieser Vermögenshingabe eine adäquate Gegenleistung gegenüber (BGE 131 V 336 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Die in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen Renovationskosten von zirka Fr. 12‘000.-- berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung für das Jahr 2010 (vgl. Urk. 9V/3 S. 3; nachfolgende E.4.2.2).
Damit resultiert für das Jahr 2009 ein Verzichtsvermögen von Fr. 148‘136.60 (Fr. 182‘966.60 - 2x Fr. 4‘000.-- - Fr. 26‘830.--). 4.2 4.2.1
Gemäss Steuererklärung 2010 betrug das Vermögen per Ende 2010 Fr. 433‘514.--. Auch in der Steuererklärung 2010 führte die Beschwerdefüh rerin irrtümlich eine Guthabensposition von Fr. 210‘000.-- gegenüber ihrem Exmann aus der Scheidung auf (Urk. 9/13), welche nicht zu berücksichtigen ist. Der Exmann der Beschwerdeführerin hatte am 4. Januar 2010 die noch ausstehenden Fr. 65‘000.-- überwiesen (Urk. 9/29b).
Ausgehend von einem Vermögensstand per Ende 2009 von Fr. 396‘773.-- (Fr. 541‘773.-- gemäss Steuererklärung 2009, Urk. 9/12, abzüglich Fr. 145‘000.--, vgl. obige E. 4.1.1) und einem solchen von Fr. 223‘514.-- per Ende 2010 (Fr. 433‘514.-- gemäss Steuererklärung 2010, Urk. 9/13, abzüglich Fr. 210‘000.--) resultiert eine Vermögensreduktion 2010 von Fr. 173‘259.--. 4.2.2
Hiervon abzuziehen sind anzuerkennende Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt von Fr. 48‘000.-- (12 x Fr. 4‘000.--) sowie die Kosten für die Renovation der Wohnung von Fr. 12‘030.35 (Urk. 9/13), was zu einem unbelegten Vermögensverbrauch im Jahr 2010 von Fr. 113‘228.65 (Fr. 173‘259.-- - Fr. 48‘000.-- - Fr. 12‘030.35) führt. 4.3
Was das Jahr 2011 anbelangt, betrug das steuerbare Vermögen gemäss Steuer erklärung 2011 per Ende Jahr noch Fr. 137‘000.--. Ein Guthaben im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Abfindungszahlung erscheint rich tigerweise nicht mehr in den aufgeführten Vermögenspositionen (Urk. 9/14). Verglichen mit dem Vermögensstand per Ende 2010 von Fr. 223‘514.-- (vgl. obige E. 4.2.1) resultiert eine Vermögensreduktion im Jahr 2011 von Fr. 86‘514.--.
Für die Berechnung des nicht belegten Vermögensrückgangs sind auch hier von wieder Fr. 48‘000.-- für den allgemeinen Lebensbedarf abzuziehen. Es resultiert ein Verzichtsvermögen von Fr. 38‘514.--. 4.4
Der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 der Stadt Zürich vom 17. Juni 2013 lag ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 63‘000.-- zugrunde (Urk. 9/15), was zu einem Vermögensverbrauch von Fr. 74‘000.-- und zu einem unbelegten Vermögensabbau von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2012 führt (Fr. 74‘000.-- - Fr. 48‘000.--). 4.5
Per Ende 2013 hatte sich das deklarierte steuerbare Vermögen auf Fr. 16‘420.-- reduziert (Urk. 9/16). Der Vermögensverbrauch von Fr. 46‘580.-- lag damit tiefer als die zu berücksichtigenden Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 48‘000.--, weshalb kein Verzichts-vermögen vorliegt. 4.6
Zusammenfassend resultieren gerundete Verzichtsvermögen für die Jahre 2009 bis 2012 von Fr. 148‘000.-- (2009), Fr. 113‘000.-- (2010), Fr. 38‘000.-- (2011) und Fr. 26‘000.-- (2012), welche entsprechend Art. 17a ELV jähr lich um Fr. 10'000. -- zu vermindern sind, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu ver mindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Hieraus folgt die nachstehende Berechnung des Vermögensverzichts für die strittigen Anspruchsjahre 2014 und 2015:
Jahr Vermögensverzicht Amortisation im Vorjahr Verzicht per 1.1. laufendes Jahr 2009 148‘000 2010 113‘000 148‘000 2011 38‘000 10‘000 251‘000 2012 26‘000 10‘000 279‘000 2013 10‘000 295‘000 2014 10‘000 285‘000 2015 10‘000 275‘000 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Verzichtshandlungen seien ihr mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingaben nicht anzurechnen (Urk. 1 S. 6). 5.2
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialver sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Ver zichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Ver zichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. 5.3
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einer seits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweck mässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, ande rerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und all fälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leis ten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abs trakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähig keit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/ aa ).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermu tet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankhei ten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b). 5.4
Gemäss Aktenlage beschloss die KESB der Stadt Zürich am 24. September 2013, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermö gensverwaltung gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB zu errich ten. Dem Beistand, Herrn Z.___, wurde auferlegt, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und die Beschwerdeführerin bei allen hierfür erforderlichen Handlungen zu vertreten, sie beim Erledigen der administrati ven Aufgaben und der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten und insbe sondere ihr Einkommen und allfälliges Vermögen sorgfältig zu verwalten (Urk. 3/1).
Anlass zur Errichtung der Beistandschaft bildete ein ärztlicher Bericht von Dr. med. A.___ vom 12. August 2013 (nicht in den Akten), gemäss welchem die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht aus reichend in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten unter anderem bezüglich Verwaltung von Einkommen und Vermögen zu erledigen, was sich anlässlich der Anhörung vom 19. September 2013 bestätigt habe (vgl. Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hatte der Sohn der Beschwerde führerin, B.___, die KESB um Hilfe gebeten. Seine Mutter sei phy sisch, psychisch und finanziell überfordert, sei seit der Trennung von seinem Vater in einem sehr schlechten Zustand und habe am 11. November 2011 einen Selbstmordversuch überlebt. Er könne die Mutter zufolge eigener gesundheitlicher Probleme und einer Umschulung nicht mehr unterstützen (Urk. 3/1).
Weiter findet sich in den Akten ein Kurzaustrittsbericht des C.___, Zürich, vom 12. November 2011, wo die Beschwerdeführerin am 11. November 2011 notfallmässig mit einer Benzodiazepinintoxikation in suizidaler Absicht mit oberflächlichen Schnittverletzungen an beiden Hand gelenken eingeliefert worden war (Urk. 9/45). Die Beschwerdeführerin wurde am 12. November 2011 in die D.___ überwiesen und fürsorgerisch untergebracht. Der dortige Aufenthalt dauerte bis zum 25. November 2011. Die psychiatrische Austrittsdiagnose lautete auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei einem Status nach Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht und oberfläch lich zugefügten Schnittverletzungen an beiden Handgelenken am 11. November 2011. Anamnestisch erwähnt wurde eine stark belastende familiäre Situation seit der Trennung der Eheleute; psychische Vorerkran kungen seien keine bekannt. Im Eintrittsbefund fand sich eine krank heitseinsichtige und bewusstseinsklare Beschwerdeführerin mit formal und inhaltlich regelrechten Gedankengängen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich anfänglich in einer sehr gedrückten Stimmung, jedoch fehlten Anhaltspunkte für eine Sinnestäuschung (Urk. 9/46). 5.5
Im Zusammenhang mit der Frage der Urteilsfähigkeit und der am 24. Sep- tember 2013 beschlossenen Errichtung einer Vertretungsbeistand schaft mit Vermögensverwaltung lässt zwar der Umstand, dass eine solche Massnahme als notwendig erachtet wurde, auf das Vorliegen eines Schwächezustandes schliessen und darauf, dass die Beschwerdeführerin dannzumal unter anderem als nicht in der Lage erachtet wurde, ihr Einkom men und Vermögen adäquat zu verwalten. Jedoch fällt auf, dass die KESB der Stadt Zürich darauf verzichtete, die Handlungsfähigkeit der Beschwerde führerin ganz oder teilweise einzuschränken; auch wurde ihr der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte nicht entzogen (vgl. Urk. 3/3), was gegen die Annahme einer diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit spricht, auch wenn in Fällen, in welchen ohnehin kein Vermögen mehr vorhanden ist, auf die Anordnung einer schärferen Massnahme in der Praxis gegebenenfalls ver zichtet wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.6).
Des Weitern sind weder dem Austrittsbericht der D.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 9/4) noch demjenigen des C.___ vom 12. November 2011 (Urk. 9/3) Hinweise auf das Vorliegen einer Geisteskrankheit mit längeren Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der finanziellen Angele genheiten zu entnehmen. Zwar diagnostizierte die D.___ eine schwere depres sive Episode; jedoch wurden psychotische Symptome ausdrücklich verneint und die Krankheitseinsicht bejaht (Urk. 9/4). Hinweise auf eine irgendwie geartete Verschwendungssucht, eine Spielsucht, ein wahnhaftes Verhalten oder eine bipolare Störung, mithin auf ein Krankheitsbild, welches mit einem typischerweise verschwenderischen Verhalten einhergehen oder ein solches triggern könnte, fehlen gänzlich.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerde- verfah rens nicht erklären konnte/wollte, aus welchem Grund sie die vor allem in den Jahren 2009 und 2010 angefallenen hohen Geldbezüge tätigte und wofür sie die Beträge verwendete. Entsprechend ist es auch nicht möglich, die bezogen auf die konkreten Rechtsakte zu beachtende Urteils fähigkeit angemessen zu beurteilen, sind doch die Anforderungen an Ver nunft, Bewusstsein und Entschlossenheit je nach Schwierigkeit und Trag weite einer Handlung unterschiedlich ( Margrith
Bigler -Eggenberger, in: Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3. Auflage, 2006, Art. 16 ZGB Rz 35). Ob und wofür die Beschwerdeführerin das Geld hingege ben hat und ob sie dies mit Wissen und Wollen sowie hinsichtlich der Ver mögensminderung in einem urteilsfähigen Zustand getan hat, ist mithin nachträglich nicht überprüfbar.
Da es sich b eim Fehlen von Einkommen oder Vermögen beziehungsweise d essen Verbrauch um anspruchsbegründende Tatsachen handelt , liegt die Beweislast bei der Beschwerdeführerin . Dabei genügt weder die blosse Mög lichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen (dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 1 9. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst, wenn es dem Leistungsan sprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermö gensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.1.1; vgl . auch BGE 138 V 218 E. 6 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Beweis der behaupteten Urteils unfähigkeit bezüglich des Vermögensverbrauchs, welcher der Beschwerde führerin misslingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.1). 6. 6.1
Strittig und zu prüfen bleibt, ob vom anzurechnenden Vermögen Schulden in der Höhe der hälftigen Invalidenrente der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Exmann abzuziehen sind, sind doch Schulden, welche tatsächlich ent standen und nachgewiesen sind, vom rohen Vermögen abzuziehen, bevor der Vermögensverzehrbetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ermittelt wird (BGE 142 V 311 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). 6.2
Gemäss Ziffer 3 der mit Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2009 genehmigten Scheidungsvereinbarung verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, sofern sie in der Zeit bis zum 31. Januar 2017 eine Rente der Invalidenversicherung erhält, ihrem Exmann jeweils bei Fälligkeit der Rentenbetreffnisse die Hälfte im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen zurückzuerstatten (Urk. 9/5). Seit September 2014 erhält die Beschwerdeführerin eine Invali denrente von Fr. 1‘067.-- monatlich. 6.3
Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anrechenbarkeit dieser Schulden mit der Begründung, dass eine Abtretung oder Verpfändung von Sozialversiche rungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nichtig sei, weshalb die Vereinbarung zwischen den Eheleuten ungültig sei und die Beschwerdefüh rerin ohne gültigen Rechtsgrund auf Einkommen verzichtet habe. Dieser Einkommensverzicht sei unbeachtlich (Urk. 2 S. 5). 6.4
Dabei verkennt die Beschwerdegegnerin, dass mit dem in Art. 22 Abs. 1 ATSG verankerten Abtretungsverbot die Zession nach Art. 164 ff. des Obli gationenrecht s gemeint ist, mithin die Abtretung einer Forderung mit Gläu bigerwechsel und Übergang der Nebenrechte. Mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags in der Höhe des hälftigen IV- Rentenbetreffnisses an den Exmann im Sinne einer Rückzahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 3 der Scheidungsvereinbarung wurde aber lediglich eine Zahlungs pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Exmann vereinbart, nicht den (ungültigen) Eintritt desselben in das Versicherungsverhältnis mit der Invali denversicherung. Mit dieser Vereinbarung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Berechnung der Abfindungssumme des kapitalisierten Unterhaltsanspruchs weder ein Erwerbseinkommen noch ein sonstiges Ein kommen aus zum Beispiel zukünftigen Rentenleistungen miteingerechnet worden war (vgl. dazu: Urk. 9/5c).
Zudem sind die Organe der Sozialversicherung an den Entscheid des Zivilge richts, welches die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt hat, gebunden und folglich nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selb ständig zu befinden. Es ist der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, bei der EL-Berechnung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzuweichen, unabhängig davon, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war (ZAK 1991 S. 138). Dies gilt auch, wenn ein Unterhalts beitrag auf einer gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention beruht. So verliert eine solche durch die erteilte Genehmigung ihren vertraglichen Charakter und wird vollständiger Bestandteil des Urteils. Im Rahmen dieser Genehmigung überprüft das Zivilgericht die Vereinbarung über die Schei dungsfolgen nicht nur auf ihre Vollständigkeit und Klarheit hin, sondern zusätzlich auf ihre rechtliche Zulässigkeit und ihre sachliche Angemessenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013 E. 5.1.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 532 E. 1.3). Die Rechtmässigkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Unterhaltsabfindung in der Höhe der hälftigen Invalidenrente ist damit nicht in Frage zu stellen, zumal eine Abänderungsklage gemäss Art. 127 ZGB, wie von der Beschwerdegeg nerin im Verwaltungsverfahren verlangt (vgl. Urk. 9/34), im Falle einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB nicht offen steht (Schwander, in: Kommentar ZGB, Kostkiewicz / Wolf/ Amstutz/Fankhauser, 2016, Art. 126 Rz 2).
Entsprechend verlangte die Beschwerdeführerin zu Recht den Einbezug der dem Exmann ab September 2014 geschuldeten Fr. 533.50 monatlich in die Vermögensberechnung. Das anrechenbare Vermögen per 1. Januar 2015 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) ist um Fr. 2‘134.-- (4 x Fr. 533.50) zu reduzieren. 7.
Zusammenfassend beträgt das anrechenbare Verzichtsvermögen per 1. Januar 2014 Fr. 285‘000.-- und per 1. Januar 2015 Fr. 272‘866.--.
Die Beschwerdegegnerin wird den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerde führerin ab September 2014 und ab Januar 2015 unter Berücksichtigung dieser Verzichtsvermögen neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwä gungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2014 und ab Januar 2015 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer