Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 7/V/15) stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___, geboren 1962, mit Wirkung ab 1. April 2015 ein.
Auf die dagegen vom Versicherten am 2 7. April 2015 erhobene Einsprache (Urk.
7/136) trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/V/18 = Urk.
2) nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 8. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei zu voll ziehen, es seien ihm ab Januar 2015 mon atlich Fr. 2‘510.-- auszuzahlen und die fälligen Zahlungen seien nachzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 beantrag t e die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht weigere, den PU [gemeint wohl die persönlichen Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung]einzureichen. Die nötigen Unterlagen zur periodischen Überprüfung seien direkt beim Beschwerdeführer einzuverlangen (Urk. 6 S. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D er Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen,
Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 1.2
Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichtsbe schwerde v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er waltung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll ständige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE
120
V
357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs . 3
ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die periodische Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Da nach wie vor die zwingenden notwendigen Unterlagen für die periodische Überprüfung fehlten, könne diese nicht durchgeführt werden. Somit bleibe es bei den Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, namentlich der Einstellung der Leistungen. Dementsprechend könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass selbst ein klarer Anspruch auf Zusatzleistungen nicht zu einer Wiedererwägung führe. Eine Nachzahlung sei bei einer rechtskräftigen Einstellung ausgeschlossen, und es könnten einzig über eine Wiederanmeldung für die Zukunft erneute Leistungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe,
um unnötigen Aufwand zu vermeiden, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass keine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen V erhältnisse stattgefunden habe . Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2015 von Fr. 2‘510.-- festg esetzt worden, was korrekt sei (S. 1). Am 7. April 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Über prüfung nicht durchgeführt werden könne und die Zusatzleistungen ab 1. April 2015 eingestellt werden müssten. Dies obwohl drei Monate zuvor rechtskräftig festgestanden habe, dass er einen monatlichen Anspruch von Fr. 2‘510.-- habe. Obwohl er Einsprache erhoben habe, sei die rechtskräftige Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erneut missachtet worden (S. 2). 3.
Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache des Beschwer deführers vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/136) abzuweisen. Die Formul ierung,
a uf die Einsprache w e rd e
„ nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurückzuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unentschuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 7/128) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf
eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
auf, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen an sie zurückzusenden. Anstatt dem nachzukommen, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 4. November 2014 lediglich an, dass seine persönlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, weshalb sich das Ausfüllen des For mulars erübrige und ein unnötiger Aufwand vermieden werden könne (Urk. 7/129).
Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin erneut mit Schreiben vom 15.
Dezember 2014 (Urk. 7/130) auf, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis am 9. Januar 2015 einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer wieder nicht nach, weshalb die Beschwerde gegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/131) auffor derte, die genannten Unterlagen und Angaben bis spätestens am 20.
Februar 2015 einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls die erwähnten Unterlagen beziehungsweise Angaben bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht eingingen, die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend bis zum Erhalt eingestellt würden. Am 2 4. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend eingestellt werde, und es wurde ihm erneut Frist angesetzt, die Unterlagen bis 1 5. März 2015 einzu reichen (Urk. 7/132) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/134) drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass, falls sie nicht bis zum 2 8. März 2015 im Besitz der Unterlagen sei, die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. April 2015 definitiv eingestellt würden. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zur AHV/IV ab April 2015 ein (vgl. Urk. 7/V/15) und forderte ihn selbst danach mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 7/137) erneut auf, die fe hlenden Unterlagen einzureichen, welchem er bis dato nicht nachkam. 4.2
Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der von der Beschwerdegegnerin En de Oktober 2014 beabsichtigten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen (For mulare, Belege) nicht eingereicht hat (vgl. vorstehend E. 4.1) . Es ist nicht ersichtlich und wird v om Beschwerdeführer
auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Sein hauptsächliches Vorbringen, dass sowohl seine wirtschaftlichen als auch seine persönlichen Verhältnisse unverändert seien,
weswegen auf das Einrei chen von Belegen und Unterlagen sowie des ausgefüllten For mulars verzichtet werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/129), ist nicht stichhaltig,
Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchs v oraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen rechtsgenüglich abzuklären. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respekti v e dass sie auf diese Weise ihre wirt schaftliche Lage inklusi v e Einkommen und V ermögen als anspruchsbegrün dende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a).
Wo sich der Beschwerdeführer weiter auf die Rechtskraft der Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/V/13) beruft, steht diese einer periodischen Über prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht entgegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV), zumal diese im Übrigen bereits im Oktober 2014 in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 7/128).
Auch brachte der Beschwerdeführer sonst keine geeigneten Rechtfertigungs gründe vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbar e Gründe nicht nachgekommen ist. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef ührer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
androhungsge mäss für die Zeit ab 1. April 2015 einzustellen, als kor rekt, so dass die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 7/V/15) stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___, geboren 1962, mit Wirkung ab 1. April 2015 ein.
Auf die dagegen vom Versicherten am 2 7. April 2015 erhobene Einsprache (Urk.
7/136) trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/V/18 = Urk.
2) nicht ein.
E. 1.1 D er Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen,
Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichtsbe schwerde v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er waltung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll ständige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE
120
V
357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs . 3
ATSG). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 8. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei zu voll ziehen, es seien ihm ab Januar 2015 mon atlich Fr. 2‘510.-- auszuzahlen und die fälligen Zahlungen seien nachzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 beantrag t e die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht weigere, den PU [gemeint wohl die persönlichen Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung]einzureichen. Die nötigen Unterlagen zur periodischen Überprüfung seien direkt beim Beschwerdeführer einzuverlangen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die periodische Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Da nach wie vor die zwingenden notwendigen Unterlagen für die periodische Überprüfung fehlten, könne diese nicht durchgeführt werden. Somit bleibe es bei den Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, namentlich der Einstellung der Leistungen. Dementsprechend könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass selbst ein klarer Anspruch auf Zusatzleistungen nicht zu einer Wiedererwägung führe. Eine Nachzahlung sei bei einer rechtskräftigen Einstellung ausgeschlossen, und es könnten einzig über eine Wiederanmeldung für die Zukunft erneute Leistungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 1-3).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe,
um unnötigen Aufwand zu vermeiden, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass keine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen V erhältnisse stattgefunden habe . Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2015 von Fr. 2‘510.-- festg esetzt worden, was korrekt sei (S. 1). Am 7. April 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Über prüfung nicht durchgeführt werden könne und die Zusatzleistungen ab 1. April 2015 eingestellt werden müssten. Dies obwohl drei Monate zuvor rechtskräftig festgestanden habe, dass er einen monatlichen Anspruch von Fr. 2‘510.-- habe. Obwohl er Einsprache erhoben habe, sei die rechtskräftige Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erneut missachtet worden (S. 2). 3.
Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache des Beschwer deführers vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/136) abzuweisen. Die Formul ierung,
a uf die Einsprache w e rd e
„ nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurückzuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unentschuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 7/128) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf
eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
auf, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen an sie zurückzusenden. Anstatt dem nachzukommen, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 4. November 2014 lediglich an, dass seine persönlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, weshalb sich das Ausfüllen des For mulars erübrige und ein unnötiger Aufwand vermieden werden könne (Urk. 7/129).
Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin erneut mit Schreiben vom 15.
Dezember 2014 (Urk. 7/130) auf, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis am 9. Januar 2015 einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer wieder nicht nach, weshalb die Beschwerde gegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/131) auffor derte, die genannten Unterlagen und Angaben bis spätestens am 20.
Februar 2015 einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls die erwähnten Unterlagen beziehungsweise Angaben bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht eingingen, die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend bis zum Erhalt eingestellt würden. Am 2 4. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend eingestellt werde, und es wurde ihm erneut Frist angesetzt, die Unterlagen bis 1 5. März 2015 einzu reichen (Urk. 7/132) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/134) drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass, falls sie nicht bis zum 2 8. März 2015 im Besitz der Unterlagen sei, die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. April 2015 definitiv eingestellt würden. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zur AHV/IV ab April 2015 ein (vgl. Urk. 7/V/15) und forderte ihn selbst danach mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 7/137) erneut auf, die fe hlenden Unterlagen einzureichen, welchem er bis dato nicht nachkam. 4.2
Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der von der Beschwerdegegnerin En de Oktober 2014 beabsichtigten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen (For mulare, Belege) nicht eingereicht hat (vgl. vorstehend E. 4.1) . Es ist nicht ersichtlich und wird v om Beschwerdeführer
auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Sein hauptsächliches Vorbringen, dass sowohl seine wirtschaftlichen als auch seine persönlichen Verhältnisse unverändert seien,
weswegen auf das Einrei chen von Belegen und Unterlagen sowie des ausgefüllten For mulars verzichtet werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/129), ist nicht stichhaltig,
Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchs v oraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen rechtsgenüglich abzuklären. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respekti v e dass sie auf diese Weise ihre wirt schaftliche Lage inklusi v e Einkommen und V ermögen als anspruchsbegrün dende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a).
Wo sich der Beschwerdeführer weiter auf die Rechtskraft der Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/V/13) beruft, steht diese einer periodischen Über prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht entgegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV), zumal diese im Übrigen bereits im Oktober 2014 in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 7/128).
Auch brachte der Beschwerdeführer sonst keine geeigneten Rechtfertigungs gründe vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbar e Gründe nicht nachgekommen ist. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef ührer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
androhungsge mäss für die Zeit ab 1. April 2015 einzustellen, als kor rekt, so dass die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 S. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00107 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
16. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 7. April 2015 (Urk. 7/V/15) stellte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen zur AHV/IV von X.___, geboren 1962, mit Wirkung ab 1. April 2015 ein.
Auf die dagegen vom Versicherten am 2 7. April 2015 erhobene Einsprache (Urk.
7/136) trat die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 7/V/18 = Urk.
2) nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 8. September 2015 gegen den Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei zu voll ziehen, es seien ihm ab Januar 2015 mon atlich Fr. 2‘510.-- auszuzahlen und die fälligen Zahlungen seien nachzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. September 2015 beantrag t e die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich zu Unrecht weigere, den PU [gemeint wohl die persönlichen Unterlagen und Belege im Zusammenhang mit der periodischen Überprüfung]einzureichen. Die nötigen Unterlagen zur periodischen Überprüfung seien direkt beim Beschwerdeführer einzuverlangen (Urk. 6 S. 3). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
D er Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen,
Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 1.2
Das sozial v ersicherungsrechtliche V erwaltungs- und V erwaltungsgerichtsbe schwerde v erfahren ist v om Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem V er waltung und Sozial v ersicherungsgericht v on sich aus für die richtige und v oll ständige Abklärung des Sach v erhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person (BGE
120
V
357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKU V 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).
Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Ent scheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edi tion v on Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit v ernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 v om 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 1.3
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs . 3
ATSG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass die periodische Überprüfung nicht habe durchgeführt werden können, weil der Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Da nach wie vor die zwingenden notwendigen Unterlagen für die periodische Überprüfung fehlten, könne diese nicht durchgeführt werden. Somit bleibe es bei den Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG, namentlich der Einstellung der Leistungen. Dementsprechend könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe dazu, dass selbst ein klarer Anspruch auf Zusatzleistungen nicht zu einer Wiedererwägung führe. Eine Nachzahlung sei bei einer rechtskräftigen Einstellung ausgeschlossen, und es könnten einzig über eine Wiederanmeldung für die Zukunft erneute Leistungen ausgelöst werden (S. 1 f. Ziff. 1-3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, er habe,
um unnötigen Aufwand zu vermeiden, der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass keine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen V erhältnisse stattgefunden habe . Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 sei ein laufender monatlicher Anspruch ab Januar 2015 von Fr. 2‘510.-- festg esetzt worden, was korrekt sei (S. 1). Am 7. April 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Über prüfung nicht durchgeführt werden könne und die Zusatzleistungen ab 1. April 2015 eingestellt werden müssten. Dies obwohl drei Monate zuvor rechtskräftig festgestanden habe, dass er einen monatlichen Anspruch von Fr. 2‘510.-- habe. Obwohl er Einsprache erhoben habe, sei die rechtskräftige Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 erneut missachtet worden (S. 2). 3.
Aus dem Text des Einspracheentscheides vom 1 7. Juli 2015 (Urk.
2) ergibt sich zweifelsfrei die Absicht der Beschwerdegegnerin, die Einsprache des Beschwer deführers vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/136) abzuweisen. Die Formul ierung,
a uf die Einsprache w e rd e
„ nicht eingetreten“, ist deshalb als Versehen zu betrach ten, welches darauf zurückzuführen ist, dass in Art. 43 Abs. 3 ATSG von einem Nichteintreten bei unentschuldbarem Nichtmitwirken die Rede ist, welches sich aber auf ein gestelltes Leistungsbegehren und nicht auf das gegen eine ergan gene Verfügung erhobene Rechtsmittel bezieht.
Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Einstellung der Zusatzleistungen zur AHV/IV zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1
Mit Schreiben vom 3 0. Oktober 2014 (Urk. 7/128) forderte die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer im Hinblick auf
eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
auf, innert 20 Tagen das beiliegende Formular auszufüllen und dieses mit den darin erwähnten Unterlagen und Belegen an sie zurückzusenden. Anstatt dem nachzukommen, gab der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2 4. November 2014 lediglich an, dass seine persönlichen Verhältnisse unverändert geblieben seien, weshalb sich das Ausfüllen des For mulars erübrige und ein unnötiger Aufwand vermieden werden könne (Urk. 7/129).
Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin erneut mit Schreiben vom 15.
Dezember 2014 (Urk. 7/130) auf, das Formular vollständig auszufüllen und die geforderten Unterlagen und Belege bis am 9. Januar 2015 einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer wieder nicht nach, weshalb die Beschwerde gegnerin ihn erneut mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (Urk. 7/131) auffor derte, die genannten Unterlagen und Angaben bis spätestens am 20.
Februar 2015 einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, falls die erwähnten Unterlagen beziehungsweise Angaben bis zum ge nannten Zeitpunkt nicht eingingen, die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend bis zum Erhalt eingestellt würden. Am 2 4. Februar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Auszahlung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vorübergehend eingestellt werde, und es wurde ihm erneut Frist angesetzt, die Unterlagen bis 1 5. März 2015 einzu reichen (Urk. 7/132) . Mit Schreiben vom 1 8. März 2015 (Urk. 7/134) drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass, falls sie nicht bis zum 2 8. März 2015 im Besitz der Unterlagen sei, die Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. April 2015 definitiv eingestellt würden. Mit Verfügung vom 7. April 2015 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zur AHV/IV ab April 2015 ein (vgl. Urk. 7/V/15) und forderte ihn selbst danach mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 (Urk. 7/137) erneut auf, die fe hlenden Unterlagen einzureichen, welchem er bis dato nicht nachkam. 4.2
Aus den Akten geht demnach hervor, dass der Beschwerdeführer im Zusammen hang mit der von der Beschwerdegegnerin En de Oktober 2014 beabsichtigten periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV mehrfach trotz schriftlicher mit Fristansetzung verbundener Aufforderung und nach unmiss verständlicher Androhung der Rechtsnachteile die geforderten Unterlagen (For mulare, Belege) nicht eingereicht hat (vgl. vorstehend E. 4.1) . Es ist nicht ersichtlich und wird v om Beschwerdeführer
auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen.
Sein hauptsächliches Vorbringen, dass sowohl seine wirtschaftlichen als auch seine persönlichen Verhältnisse unverändert seien,
weswegen auf das Einrei chen von Belegen und Unterlagen sowie des ausgefüllten For mulars verzichtet werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 7/129), ist nicht stichhaltig,
Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen V erhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchs v oraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und allfällig e weitere Zusatz leistungen rechtsgenüglich abzuklären. E s gehört zur Mitwirkungspflicht der v ersicherten Person, dass sie die ein v erlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführungsstelle einreicht, respekti v e dass sie auf diese Weise ihre wirt schaftliche Lage inklusi v e Einkommen und V ermögen als anspruchsbegrün dende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a).
Wo sich der Beschwerdeführer weiter auf die Rechtskraft der Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/V/13) beruft, steht diese einer periodischen Über prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zur AHV/IV nicht entgegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit . d ELV), zumal diese im Übrigen bereits im Oktober 2014 in die Wege geleitet wurde (vgl. Urk. 7/128).
Auch brachte der Beschwerdeführer sonst keine geeigneten Rechtfertigungs gründe vor, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht ohne entschuldbar e Gründe nicht nachgekommen ist. 4.3
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdef ührer seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Demnach erweist sich das Vor gehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistungen zur AHV/IV
androhungsge mäss für die Zeit ab 1. April 2015 einzustellen, als kor rekt, so dass die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abzu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan