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ZL.2015.00106

Wohnsitz eines unter fortgesetzter elterlicher Gewalt beziehungsweise unter umfassender Beistandschaft stehenden Versicherten, die Leistungseinstellung wegen Unzuständigkeit beziehungsweise wegen Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten ist offensichtlich unrichtig

Zürich SozVersG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde mit Beschluss des Bezirksrat s D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Eltern E.___ und F.___ gestellt ( Urk. 8/4). Seit dem 1. Mai 2008 ist er Bezüger einer Invalidenrente und von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur Inv alidenrente ( Urk. 8/63 und 8/63. 2). Er lebt in einer Wohngruppe der G.___ in H.___ und verbringt jedes zweite Wochenende und die Feri en mit seinen Eltern (vgl. Urk. 1 S. 3).

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 forderte die Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

die Eltern auf, das für die Überprüfung und Neuberechnung der Zusatzleistun gen per 1. Januar 2014 notwendige Formular ausgefüllt und unterzeichnet sowie mit den notwendigen Beilagen versehen bis Ende Febru ar 2014 ein zu reichen ( Urk. 8/37). Per 1. Januar 201 4 meldeten die Eltern den Umzug

in die ebenfalls im Kanton Zürich liegende Gemeinde C.___ . Aufgrund einer entspre chenden telefonischen Mitteilung des Vaters (vgl. Urk. 8/50 S. 2) und nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle stellte die Durchführungs s telle die Zusatzleistungen mit (an die bisherige Adresse gerichteten) Verfügung en vom 3 0. Januar 2014 per 1. Januar

2014 ein und forderte die für Januar 2014 aus gerichteten Beträge zurück ( Urk. 8/75, 8/75.1, 8/75.2 ; vgl. auch Urk. 8/44/2 ). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Beträge wurden zurück bezahlt (vgl. Urk. 8/38 und 8/50 S. 2 ).

Am 8. Januar 2014 war der Vater des

Versicherten bei der Gemeinde C.___

vorstellig geworden und hatte ein Anmeldeformular für Zusatzleistungen er hal ten ( Urk. 8/45.3). Ein am 1 7. Juli 2014 erneut abgegebenes Formular ging am 2 1. Juli 2014 bei der Gemeinde C.___

ein

( Urk. 8/45.1, 8/45.3 ; Urk. 8/12 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die Gemeinde C.___ nahm in der Folge Kontakt mit der Gemeinde A.___ auf, um die Zuständigkeit zu klären (vgl. Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 25. September 2014 lehnte die Gemeinde C.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Gewährung von Zusatz leistungen mit der Begründung ab, gemäss der massgeblichen Wegleitung hätten Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde . Bis anhin sei die vormundschaftliche Massnahme noch nicht an die für C.___ zuständige Kindes - und Erwachsenenschutzbe hörde (KESB) übertragen worden und die Gemeinde C.___ sei deshalb nicht zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Zusatzleistungen ( Urk. 8/42.1 = Urk. 8/ 8 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Dagegen erhob Für sprecher Daniel Schilliger namens des Versicherten am 24. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 8/9 im Verfahren ZL.2015.00104).

Aufgrund einer Meldung des Vaters vom 1 7. Juli 2014 wurde die für den Bezü ger

geführte u mfassende Beistandschaft m it Beschluss Nr. I.___ vom 13. Novem ber 2014 der KESB Bezirk D.___

per 1. Dezember 2014 an die KESB

J.___ zur Weiterführung übertragen ( Urk. 8/47 und 8/48.1 S. 1 ; vgl. betreffend Übernahme: Urk. 8/62.1 S. 6 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 8/51) bejahte

die Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ ihre Zuständigkeit für die Entrichtung von Zusatzleistungen bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB

J.___ per 1. Dezember 201 4. Für die Zeit ab Einreichung des neuen Gesuchs und somit für die Monate Juli bis November 2014 bestehe ein Anspruch auf Zusatzleistungen. Ein Anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 werde im Sinne der Erwägungen verneint . Eine Wiedererwägung der Einstel lungsverfü gung vom 3 0. Januar 2014 sei nicht möglich ( Urk. 8/51). Die gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2014 gerichtete Einsprache wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2015 ab ( Urk. 2 ; vgl. auch den vorgängigen Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 und dessen wiederer wägungsweise Aufhebung, Urk. 8/55 und 8/61 ). 1.3

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des mittlerweile durch den Beistand Y.___ vertretenen X.___ vom 14. September 2015 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen für de n Zeitraum ab 1. Januar bis 30. November 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___

vom 6. August 2015 gerichteten Beschwerdev erfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ( Urk.

7) schloss die Durchfüh rungs s telle

auf Abweisung ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. November 2015 bestellte das Gericht Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechts verteter ( Urk. 12). Mit Replik vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

14) und Duplik vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 18). 2. 2.1

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ hatte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ihre Zuständigkeit für die Ausrich tung der Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2014 bejaht und die erste Verfügung vom 2 5. September 2014 aufgehoben ( Urk. 8/15 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. August 2015 ab ( Urk. 2 im Verfahren ZL. 2015.00104 ). 2.2

Mit Eingabe vom 1 4. September 2015 liess der Beistand gegen den Einsprache entscheid vom 6. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Ein spra cheentscheid sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen bereits ab 1. Januar 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vom 1 0. Juli

2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragen ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.0 0104 ). Gemäss dem Antrag in der Be schwerde wurde Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum un entgelt lichen Rechts vertreter bestellt (Verfügung vom 2. November 2015, Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer erklä ren, auf Replik zu verzichten ( Urk. 14). Daraufhin schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren ZL.2015.00106 und ZL.201 5 . 00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Strittig sind in beiden Ver fahren die Zusatzleistungen ab 1. Januar bis 3 0. Juni respektive 30. November 201 4. Zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nach § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) örtlich zuständig ist beziehungs weise ob und bejahendenfalls welche der beiden Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2014 Zusatzleistungen zu erbringen hat. Es recht fertigt sich da her, den Prozess Nr. ZL.2015.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 zu vereini gen und unter dieser Prozess nummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bin dung mit Art. 125 der Zivilpro zessordnung). Das Verfahren Nr. ZL. 2015.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/1-15 geführt. 2.

2.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig si nd und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). Im Bestrei tungs fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verwaltung auf ein Wiederer wä gungs gesuch eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.1) .

Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb li cher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.2 mit Hinweisen) .

Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungs voraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Ver fü gung abweichenden Sachentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 , E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be grün den keine neue Zuständigkeit. Entsprechend sieht § 21 Abs. 1 ZLG für die innerkantonale Zuständigkeit vor, dass die Zusatzleistung en von der Gemein de zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einen Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begrün den keine neue Zuständigkeit ( § 21 Abs. 2 ZLG).

Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt können der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Fest setzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen (BGE 138 V 29 E. 3.4.3). 3.2

Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs leistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV). 3.3

Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

Die Randziffern [ Rz ] 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011 sehen entsprechend vor, dass, wenn der Anspruch auf EL durch ein formloses Sc hreiben geltend gemacht,

die EL-Stelle der anmeldenden Person ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen hat . Die Wirkungen d er Anmeldung werden auf den Ein gang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten einge reicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die EL erst ab dem Mo nat aus gerichtet, in dem die EL-Stelle im Besitz der erforderlichen Informatio nen und Belege ist. Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (vgl. auch Müller, Rechtsprec hung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 723 , S. 251 ) .

3.4

Sodann besteht nach der Zusprechung einer ( Dauer )-L eistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden . Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu machen ist

(vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 762, S. 262 f. ).

Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht zu einer rück wirkenden Änderung der Leistung; gegebenenfalls sind die zu Unrecht bezoge n en Leistungen zurückzuerstatten ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31 Rz 21 , S. 477 ; Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 805, S. 272 , und Art. 25 ATSG Rz

20, S. 358 ). 3.5

3.5 .1

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum Schweize rischen Zivilgesetzbuch (ZGB) stehen Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutz rechts (am 1. Januar 2013) unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachse nen schutzbehörde nimmt sobald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor.

Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 23 ff. ZGB. Nach Art. 26 ZGB in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Nach § 79 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) richtet sich bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bevormundet sind, der Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt (vgl. auch Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB ) .

Wechselt eine Person, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme be steht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Mass nahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen ( Art. 442 Abs. 5 ZGB). Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist ein Wohnsitz wechsel nur durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustim mung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. Huguenin / Reitze , Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 26 Rz 5, S. 263; vgl. auch Vogel, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 442

Rz 23 f., S. 2521 f.). 3.5.2

Nach Art. 54a Abs. 4 ELV ist b ei einem Wohnsitzwechsel der Ergänzungs leistun gen

beziehenden Person die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pau schal betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch fol gende Kantone auszurichten: - a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; - b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung ( Art. 54a Abs. 4 ELV).

D ie WEL vom 1. April 2011

sieht sodann folgendes Vorgehen vor , wenn eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits eine EL bezog, ihren Woh nsitz in einen anderen Kanton verlegt. Nach Rz 2130.01 gilt die Meldung der EL- Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugs kantons nach Rz

6410.01 als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der An spruch mit Be ginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle des Wegzugs kantons e ine Mitteilung vorgenommen hat oder nicht. Der lücken lose Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, spätes tens drei Monate nach Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreicht (vgl. Rz 2130.02 f. und Rz 6420.01 WEL ). 3.5 .3

Nach Ziffer 1.2.2 der Vollzugsweisung 2013 vom 2 7. März 2013 des Kantonalen Sozialamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungss telle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung des EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind. 4.

4.1

Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkun g per 1. Januar 2014 ein , da sie infolge Wegzugs des Versicherten für die Gewährung nicht mehr zuständig sei (Urk. 8/75.1). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

In der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, ihre Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen sei bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Revision der Verfü gung vom 3 0. Januar 2014 seien nicht gegeben. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch keine Wiedererwä gung erfolgen könne. Da jederzeit ein neues Gesuch auf Ausrich tung von Zu satzleistungen gestellt werden könne, s ei der Anspruch mit der bei der Ge meinde C.___ erfolgten Einreichung des erneuten Gesuchs

vom 2 1. Juli 2014 und somit ab 1. Juli bis 3 0. November 2014 zu bejahen ( Urk. 8/51). Im Ein spracheentscheid vom 1 0. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergän zend fest, der Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Jun i 2014 werde wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht verneint ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7 S. 2 ). Namentlich habe der Vater des Bezügers die zuständige KESB zu spät über seinen Umzug informiert; wäre er dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte die Übertragung auf den Zeitpunkt des tat sächlichen Wohnsitzwechsels erfolg en können ( Urk. 2 S. 4 f. ). B ei umgehender Einreichung des im Januar 2014 bei der Gemeinde C.___ bezogenen Antrags formulars wäre bereits damals festgestellt worden, dass die Übertragung der Mass nahme noch nicht in die Wege geleitet worden war , und die entsprechen den Schritte hätten an die Hand genommen werden können ( Urk. 2 S.

5 f.) . In der Beschwerde antwort hielt sie fest, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie für den Schaden aufzukommen habe, welcher dem Beschwerdeführer infolge Nichthandelns seines damaligen gesetzlichen Vertreters entstanden sei ( Urk. 7 S.

5). 4.2

Die Beschwerdegegnerin 2 ging in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom 6. August 2015 ( Urk. 20/8/15, Urk. 20/2) davon aus, ihre Zuständigkeit sei erst mit der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. 4.3

Beschwerdeweise lässt der Ansprecher geltend machen, unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis 3 0. November 2014 für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 3 0. Januar 2014 zurückgekommen. Da diese of fensichtlich falsch gewesen sei, sei ein Rückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ohne Weiteres möglich. Der Anspruch ab 1. Januar 2014 sei zu beurteilen ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Meldung an die neue Durchführungsstelle vorgenommen und die neue Stelle habe auch – anders als in der WEL vorgesehen - kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durch geführt ( Urk. 1 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe nie ein Mahn- oder Bedenk zeitverfahren durchgeführt; sie habe nicht erkannt, dass für die Zuständigkeit nicht der Wohnsitzwechsel, sondern die Übertragung massgeblich sei

( Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 20/1). 4.4

Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Verfügung 3 0. Januar 2014 zurückzukommen und auch Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2014 zu erbringen hat . 5. 5.1

Der Versicherte wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge von E.___ und F.___ gestellt ( Urk. 8/4). Damit befand sich sein Wohnsitz nach dem bis zum 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen a Art . 385 Abs. 3 Z G ? in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz der Eltern. Diese wohnten zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde B.___ .

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 stand der Versicherte unter umfassender Beistandschaft. Sein Wohnsitz befand sich ab diesem Zeitpunkt am Sitz der zuständigen KESB beziehungsweise nach § 79 EG KESR am Sitz der zuständigen KESB am Lebensmittelpunkt. Dies war unbestrittenermassen die KESB Bezirk

D.___

in K.___

beziehungs weise nach § 41 Abs. 1 EG KESR weiterhin B.___ . Hinweise dafür, dass der Versicherte, der jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seinen Eltern verbringt und in der übrigen Zeit im Behindertenheim G.___ in H.___ lebt, seinen Lebensmittelpunkt in

H.___

hatte , bestehen keine (vgl. Müller, a.a.O., Art. 21 Rz 897 , S. 311 ). Erst mit der formellen Übertragung der Beistandschaft per 1. Dezember 2014 ist von der Verlegung des Wohnsitzes an den Sitz der KESB J.___ in L.___ beziehungsweise gemäss § 41 Abs. 1 EG KESR nach C.___

auszugehen. 5.2

Mittlerweile gehen denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die beteiligten Durchführungsstellen übereinstimmend davon aus, dass der zivilrechtliche Wohn sitz für den strittigen Zeitraum ab 1. Januar bis

30. November

2014 weiter hin in der Gemeinde B.___ lag und diese für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig war .

Damit ist die Beschwerde gegen den E ntscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. August 2015 abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin 1 ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2014 davon aus, dass sich mit dem Wegzug der Eltern des Versi cherten auch automatisch dessen Wohnsitz veränderte (vgl. Urk. 8/75.1, 8/ 8/50 S.

2 ) . Damit trug sie den per 1. Janu ar 2013 geänderten Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB nicht Rechnung. Es ist von der ursprüng lichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auszugehen und eine Korrektur der Verfü gung hat

grundsätzlich nicht über die Revision, sondern über die Wie der erwä gung des Entscheids zu erfolgen ( vgl. Kieser , a.a.O., Art. 5 3 Rz 6, S. 701). Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte bei Vornahme entsprechender Abklä rungen der Beweis dafür erbracht werden können, dass per 3 1. Dezember 2013 noch keine Übertragung an eine andere zuständige KESB erfolgt war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, wie dies der Beistand des Beschwer deführers gel tend machen lässt ( Urk. 1 S. 9), die Beibringung eines entspre chen den Beweis mittels sei zuvor nicht möglich gewesen (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 32 , S. 706 ). 6.2

Ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten oder ob sie es materiell an die Hand genommen und erneut einen ablehnenden Ent scheid getroffen hat, ist durch Auslegung der Ver fügung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Ver waltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewese nen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf dar legt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_505/200 7 vom 7. Mai 2008, E. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 prüfte in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, ob von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 auszugehen sei , und ver neinte dies ( Urk. 8/51 S. 3). Sie hielt darin und im Einspracheent scheid vom 1 0. Juli

2015 fest, die Zuständigkeit sei zwar entgegen dem ur sprünglichen Entscheid zu bejahen, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei hin gegen wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht dennoch zu ver neinen ( Urk. 8/51, 2).

Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit nun neu bejaht und die Recht mässigkeit der Leistungseinstell ung per 3 1. Dezember 2013 neu begründet w u rd e , ist von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und einem erneut ableh nenden Sachentscheid für den Zeitraum bis 3 0. November 2014 auszu gehen .

Die Beschwerdegegnerin 1 erkannte sodann der Einstellungsverfügung vom 30. Janu ar 2014 nur für solange Rechtswirkung zu, bis bei der Gemeinde C.___ das neue Gesuch beziehungsweise Anmeldeformular eingereicht worden war ,

und sah die Zusprechung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2014 vor.

6.3

N ach der Rechtsprechung ist eine aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zwei fellos unrichtig ebenso wie wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesger ichts U 378/05 vom 10. Mai

2006 , E.

6.1). Dies ist vorliegend insowe it der Fall, als bereits per 1. Januar 2014 vom Wechsel des Wohnsitzes nach C.___

ausgegangen wurde. Die Leistungseinstellung mit der Begründung des Wohnsitzwechsels erweist sich daher als zweifellos unrichtig.

Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung – wie dies die Beschwerdegegne rin

1 annimmt - , aus einem anderen Grund dennoch rechtens beziehungsweise zumindest nicht offen sichtlich unrichtig war . 6.4

Die Verweigerung von Versicherungsleistungen (beziehungsweise der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch) wegen Verletzung von Auskunfts-

und Mitwirkungspflichten setzt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG die Durchführung eines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Daran fehlt es vorliegend . Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen damaligen gesetzlichen Vertretern war durch die Beschwerdegegnerin 1 namentlich nie Frist angesetzt worden, den Nachweis für die Übertragung der Beistandschaft an die neue KESB beizubringen.

Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ELV führt sodann höchstens dazu, dass der rechtmässige Zustand, nämlich d er ,

wie er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der meldepflichtigen Umstände bestanden hätte, für die Vergangenheit mit Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen wieder hergestellt wird. Die Eltern des Versicherten hatten den Umzug nach C.___ leicht verspätet gemeldet; insoweit liegt eine Meldepflicht ver letzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 vor. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz des Umzugs weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig war , und der rechtmässige Zustand besteht in der Weiterausrichtung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin 1 über den 1. Januar 2014 hinaus . 6.5

Festzuhalten bleibt , dass es primär Sache der zuständigen Behörde n und nicht der leistungsansprechenden Personen

oder deren gesetzlicher Vertretung - zu mal wenn diese Laien sind - ist, das Recht korrekt anzuwenden (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 763, S. 263) .

Die Beschwerdegegnerin 1 macht sinngemäss geltend, es sei durch den Be schwerdeführer beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten, dass die Übertragung der Beistandschaft zu spät vorgenommen beziehungsweise das Fehlen der Übertragung zu spät erkannt worden sei (vgl. Urk. 7). Dies trifft allenfalls insoweit zu, als die Vertreter des Beschwerdeführers die „ Wohnsitz verlegung “ beziehungsweise den „Umzug“ der KESB Bezirk D.___ nicht um gehend mitgeteilt hatte . Die Beschwerdegegnerin 1 wäre

jedoch

verpflichtet gewesen, den ihr von den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers gemel deten Sachumstand der „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise des „ Umzugs “

im Hinblick auf den Leistungsanspruch korrekt zu würdigen. Hätte sie dies getan, so hätte sie bemerkt, dass für eine Wohnsitzverlegung die Übertragung der umfassenden Beistandschaft erforderlich ist , und sie hätte bereits zum dama ligen Zeitpunkt auf eine möglichst baldige Übertragung hinwirken können.

Gemäss de n für die

Beschwerdegegnerin 1 verbindlichen Verwaltungsweisungen (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen) si nd Leistungseinstellungen nach einem Wohnsitzwechsel dem neu zuständigen Kanton beziehungsweise der neu zuständigen Gemeinde zu melden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1

die Einstellungsverfügung vom 3 0. Januar 2014

der Be schwerdegegnerin 2

zugestellt , so hätte sich der bei ihr eingetretene „Schaden“, welcher sich aus der fortdauernden Zuständigkeit ergab, eventuell zumindest zum Teil vermeiden lassen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 hätte unter diesen Umständen gegebenenfalls bereits früher Abklärungen veranlasst. In der Ver fügung vom 3 0. Januar 2014 fehlt sodann auch der erforderliche schriftliche Hi nweis an den Beschwerdeführer beziehungsweise die gesetzliche Vertretung , sich bei der neuen Gemeinde für den Bezug von EL zu melden (vgl. Urk. 8/75.1) .

Zumindest fraglich ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihren Obliegenhei ten vollumfänglich nachgekommen ist . Nach der Meldung durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 und angesichts der Infor mationen über den bisherigen Leistungsbezug (vgl. Urk. 20/ 8/2 und Eintrag im Aktenverzeichnis ) , die ihr offenbar vorlagen, hätte sie sich nicht mit der Abgabe eines vorgedruckten (Neu)-A nmeldeformulars begnügen dürfen (vgl. Urk. 20/ 8/3) .

Vielmehr hätte sie die erforderlichen Abklärungen bei der früheren Wohnge meinde einleiten und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Frist zur Einrei chung der noch

fehlenden Unterlagen ansetzen müssen.

6.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2013 fehlt. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 war offensichtlich unrichtig, und die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juli 2015 ist in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 7 .

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin 1 eine Prozessentschädigung zu. Für die Aufwendungen im Verfahren ge genüber der Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15,4 Stunden ist der Sache angemessen. Vom Gesamtaufwand entfallen 8,45 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und 6,95 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ( Urk. 21; je 3,45 Stunden gemeinschaftlicher Aufwand zuzüglich Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 5 respektive 3,5 Stunden).

Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin 1

ist unter Anwen dung des massgeblichen Stun denansatzes von Fr. 185.-- dementsprechend auf Fr. 1‘688.30 (8,45 x Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse beläuft sich auf Fr. 1‘388.60 ( 6,95 x Fr. 185. -- zuzüg lich Mehrwersteuer von 8 % ). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2015.00104 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde C.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, w ird mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2015.00106

in Sachen des Beschwerdeführers gegen die

Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

1.1

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vom 1 0. Juli 2015 aufgehoben , soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. Januar 2014 zweifellos unrichtig war, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 1.2

Die Beschwerde

gegen den Einsprach e entscheid der Ge meinde C.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. August 2015 wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘688.30 (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, mit Fr. 1‘388.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Gemeinde A.___ - Gemeinde C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 S. 3).

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 forderte die Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

die Eltern auf, das für die Überprüfung und Neuberechnung der Zusatzleistun gen per 1. Januar 2014 notwendige Formular ausgefüllt und unterzeichnet sowie mit den notwendigen Beilagen versehen bis Ende Febru ar 2014 ein zu reichen ( Urk. 8/37). Per 1. Januar 201

E. 1.1 In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vom 1 0. Juli 2015 aufgehoben , soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. Januar 2014 zweifellos unrichtig war, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde.

E. 1.2 Die Beschwerde

gegen den Einsprach e entscheid der Ge meinde C.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. August 2015 wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘688.30 (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, mit Fr. 1‘388.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Gemeinde A.___ - Gemeinde C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des mittlerweile durch den Beistand Y.___ vertretenen X.___ vom 14. September 2015 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen für de n Zeitraum ab 1. Januar bis 30. November 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___

vom 6. August 2015 gerichteten Beschwerdev erfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ( Urk.

7) schloss die Durchfüh rungs s telle

auf Abweisung ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. November 2015 bestellte das Gericht Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechts verteter ( Urk. 12). Mit Replik vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

14) und Duplik vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 18). 2. 2.1

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ hatte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ihre Zuständigkeit für die Ausrich tung der Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2014 bejaht und die erste Verfügung vom 2 5. September 2014 aufgehoben ( Urk. 8/15 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. August 2015 ab ( Urk. 2 im Verfahren ZL. 2015.00104 ). 2.2

Mit Eingabe vom 1 4. September 2015 liess der Beistand gegen den Einsprache entscheid vom 6. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Ein spra cheentscheid sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen bereits ab 1. Januar 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vom 1 0. Juli

2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragen ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.0 0104 ). Gemäss dem Antrag in der Be schwerde wurde Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum un entgelt lichen Rechts vertreter bestellt (Verfügung vom 2. November 2015, Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer erklä ren, auf Replik zu verzichten ( Urk. 14). Daraufhin schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren ZL.2015.00106 und ZL.201 5 . 00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Strittig sind in beiden Ver fahren die Zusatzleistungen ab 1. Januar bis 3 0. Juni respektive 30. November 201 4. Zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nach § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) örtlich zuständig ist beziehungs weise ob und bejahendenfalls welche der beiden Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2014 Zusatzleistungen zu erbringen hat. Es recht fertigt sich da her, den Prozess Nr. ZL.2015.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 zu vereini gen und unter dieser Prozess nummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bin dung mit Art. 125 der Zivilpro zessordnung). Das Verfahren Nr. ZL. 2015.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/1-15 geführt. 2.

2.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig si nd und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). Im Bestrei tungs fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verwaltung auf ein Wiederer wä gungs gesuch eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.1) .

Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb li cher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.2 mit Hinweisen) .

Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungs voraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Ver fü gung abweichenden Sachentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 , E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be grün den keine neue Zuständigkeit. Entsprechend sieht § 21 Abs. 1 ZLG für die innerkantonale Zuständigkeit vor, dass die Zusatzleistung en von der Gemein de zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einen Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begrün den keine neue Zuständigkeit ( § 21 Abs. 2 ZLG).

Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt können der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Fest setzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen (BGE 138 V 29 E. 3.4.3). 3.2

Nach Art.

E. 4 meldeten die Eltern den Umzug

in die ebenfalls im Kanton Zürich liegende Gemeinde C.___ . Aufgrund einer entspre chenden telefonischen Mitteilung des Vaters (vgl. Urk. 8/50 S. 2) und nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle stellte die Durchführungs s telle die Zusatzleistungen mit (an die bisherige Adresse gerichteten) Verfügung en vom 3 0. Januar 2014 per 1. Januar

2014 ein und forderte die für Januar 2014 aus gerichteten Beträge zurück ( Urk. 8/75, 8/75.1, 8/75.2 ; vgl. auch Urk. 8/44/2 ). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Beträge wurden zurück bezahlt (vgl. Urk. 8/38 und 8/50 S. 2 ).

Am 8. Januar 2014 war der Vater des

Versicherten bei der Gemeinde C.___

vorstellig geworden und hatte ein Anmeldeformular für Zusatzleistungen er hal ten ( Urk. 8/45.3). Ein am 1 7. Juli 2014 erneut abgegebenes Formular ging am 2 1. Juli 2014 bei der Gemeinde C.___

ein

( Urk. 8/45.1, 8/45.3 ; Urk. 8/12 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die Gemeinde C.___ nahm in der Folge Kontakt mit der Gemeinde A.___ auf, um die Zuständigkeit zu klären (vgl. Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 25. September 2014 lehnte die Gemeinde C.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Gewährung von Zusatz leistungen mit der Begründung ab, gemäss der massgeblichen Wegleitung hätten Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde . Bis anhin sei die vormundschaftliche Massnahme noch nicht an die für C.___ zuständige Kindes - und Erwachsenenschutzbe hörde (KESB) übertragen worden und die Gemeinde C.___ sei deshalb nicht zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Zusatzleistungen ( Urk. 8/42.1 = Urk. 8/

E. 4.1 Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkun g per 1. Januar 2014 ein , da sie infolge Wegzugs des Versicherten für die Gewährung nicht mehr zuständig sei (Urk. 8/75.1). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

In der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, ihre Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen sei bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Revision der Verfü gung vom 3 0. Januar 2014 seien nicht gegeben. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch keine Wiedererwä gung erfolgen könne. Da jederzeit ein neues Gesuch auf Ausrich tung von Zu satzleistungen gestellt werden könne, s ei der Anspruch mit der bei der Ge meinde C.___ erfolgten Einreichung des erneuten Gesuchs

vom 2 1. Juli 2014 und somit ab 1. Juli bis 3 0. November 2014 zu bejahen ( Urk. 8/51). Im Ein spracheentscheid vom 1 0. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergän zend fest, der Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Jun i 2014 werde wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht verneint ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7 S. 2 ). Namentlich habe der Vater des Bezügers die zuständige KESB zu spät über seinen Umzug informiert; wäre er dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte die Übertragung auf den Zeitpunkt des tat sächlichen Wohnsitzwechsels erfolg en können ( Urk. 2 S. 4 f. ). B ei umgehender Einreichung des im Januar 2014 bei der Gemeinde C.___ bezogenen Antrags formulars wäre bereits damals festgestellt worden, dass die Übertragung der Mass nahme noch nicht in die Wege geleitet worden war , und die entsprechen den Schritte hätten an die Hand genommen werden können ( Urk. 2 S.

5 f.) . In der Beschwerde antwort hielt sie fest, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie für den Schaden aufzukommen habe, welcher dem Beschwerdeführer infolge Nichthandelns seines damaligen gesetzlichen Vertreters entstanden sei ( Urk. 7 S.

5).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin 2 ging in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom 6. August 2015 ( Urk. 20/8/15, Urk. 20/2) davon aus, ihre Zuständigkeit sei erst mit der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen.

E. 4.3 Beschwerdeweise lässt der Ansprecher geltend machen, unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis 3 0. November 2014 für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 3 0. Januar 2014 zurückgekommen. Da diese of fensichtlich falsch gewesen sei, sei ein Rückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ohne Weiteres möglich. Der Anspruch ab 1. Januar 2014 sei zu beurteilen ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Meldung an die neue Durchführungsstelle vorgenommen und die neue Stelle habe auch – anders als in der WEL vorgesehen - kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durch geführt ( Urk. 1 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe nie ein Mahn- oder Bedenk zeitverfahren durchgeführt; sie habe nicht erkannt, dass für die Zuständigkeit nicht der Wohnsitzwechsel, sondern die Übertragung massgeblich sei

( Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 20/1).

E. 4.4 Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Verfügung 3 0. Januar 2014 zurückzukommen und auch Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2014 zu erbringen hat . 5. 5.1

Der Versicherte wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge von E.___ und F.___ gestellt ( Urk. 8/4). Damit befand sich sein Wohnsitz nach dem bis zum 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen a Art . 385 Abs. 3 Z G ? in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz der Eltern. Diese wohnten zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde B.___ .

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 stand der Versicherte unter umfassender Beistandschaft. Sein Wohnsitz befand sich ab diesem Zeitpunkt am Sitz der zuständigen KESB beziehungsweise nach § 79 EG KESR am Sitz der zuständigen KESB am Lebensmittelpunkt. Dies war unbestrittenermassen die KESB Bezirk

D.___

in K.___

beziehungs weise nach § 41 Abs. 1 EG KESR weiterhin B.___ . Hinweise dafür, dass der Versicherte, der jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seinen Eltern verbringt und in der übrigen Zeit im Behindertenheim G.___ in H.___ lebt, seinen Lebensmittelpunkt in

H.___

hatte , bestehen keine (vgl. Müller, a.a.O., Art. 21 Rz 897 , S. 311 ). Erst mit der formellen Übertragung der Beistandschaft per 1. Dezember 2014 ist von der Verlegung des Wohnsitzes an den Sitz der KESB J.___ in L.___ beziehungsweise gemäss § 41 Abs. 1 EG KESR nach C.___

auszugehen. 5.2

Mittlerweile gehen denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die beteiligten Durchführungsstellen übereinstimmend davon aus, dass der zivilrechtliche Wohn sitz für den strittigen Zeitraum ab 1. Januar bis

30. November

2014 weiter hin in der Gemeinde B.___ lag und diese für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig war .

Damit ist die Beschwerde gegen den E ntscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. August 2015 abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin 1 ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2014 davon aus, dass sich mit dem Wegzug der Eltern des Versi cherten auch automatisch dessen Wohnsitz veränderte (vgl. Urk. 8/75.1, 8/ 8/50 S.

2 ) . Damit trug sie den per 1. Janu ar 2013 geänderten Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB nicht Rechnung. Es ist von der ursprüng lichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auszugehen und eine Korrektur der Verfü gung hat

grundsätzlich nicht über die Revision, sondern über die Wie der erwä gung des Entscheids zu erfolgen ( vgl. Kieser , a.a.O., Art. 5 3 Rz 6, S. 701). Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte bei Vornahme entsprechender Abklä rungen der Beweis dafür erbracht werden können, dass per 3 1. Dezember 2013 noch keine Übertragung an eine andere zuständige KESB erfolgt war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, wie dies der Beistand des Beschwer deführers gel tend machen lässt ( Urk. 1 S. 9), die Beibringung eines entspre chen den Beweis mittels sei zuvor nicht möglich gewesen (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 32 , S. 706 ). 6.2

Ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten oder ob sie es materiell an die Hand genommen und erneut einen ablehnenden Ent scheid getroffen hat, ist durch Auslegung der Ver fügung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Ver waltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewese nen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf dar legt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_505/200 7 vom 7. Mai 2008, E. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 prüfte in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, ob von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 auszugehen sei , und ver neinte dies ( Urk. 8/51 S. 3). Sie hielt darin und im Einspracheent scheid vom 1 0. Juli

2015 fest, die Zuständigkeit sei zwar entgegen dem ur sprünglichen Entscheid zu bejahen, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei hin gegen wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht dennoch zu ver neinen ( Urk. 8/51, 2).

Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit nun neu bejaht und die Recht mässigkeit der Leistungseinstell ung per 3 1. Dezember 2013 neu begründet w u rd e , ist von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und einem erneut ableh nenden Sachentscheid für den Zeitraum bis 3 0. November 2014 auszu gehen .

Die Beschwerdegegnerin 1 erkannte sodann der Einstellungsverfügung vom 30. Janu ar 2014 nur für solange Rechtswirkung zu, bis bei der Gemeinde C.___ das neue Gesuch beziehungsweise Anmeldeformular eingereicht worden war ,

und sah die Zusprechung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2014 vor.

6.3

N ach der Rechtsprechung ist eine aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zwei fellos unrichtig ebenso wie wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesger ichts U 378/05 vom 10. Mai

2006 , E.

6.1). Dies ist vorliegend insowe it der Fall, als bereits per 1. Januar 2014 vom Wechsel des Wohnsitzes nach C.___

ausgegangen wurde. Die Leistungseinstellung mit der Begründung des Wohnsitzwechsels erweist sich daher als zweifellos unrichtig.

Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung – wie dies die Beschwerdegegne rin

1 annimmt - , aus einem anderen Grund dennoch rechtens beziehungsweise zumindest nicht offen sichtlich unrichtig war . 6.4

Die Verweigerung von Versicherungsleistungen (beziehungsweise der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch) wegen Verletzung von Auskunfts-

und Mitwirkungspflichten setzt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG die Durchführung eines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Daran fehlt es vorliegend . Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen damaligen gesetzlichen Vertretern war durch die Beschwerdegegnerin 1 namentlich nie Frist angesetzt worden, den Nachweis für die Übertragung der Beistandschaft an die neue KESB beizubringen.

Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ELV führt sodann höchstens dazu, dass der rechtmässige Zustand, nämlich d er ,

wie er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der meldepflichtigen Umstände bestanden hätte, für die Vergangenheit mit Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen wieder hergestellt wird. Die Eltern des Versicherten hatten den Umzug nach C.___ leicht verspätet gemeldet; insoweit liegt eine Meldepflicht ver letzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 vor. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz des Umzugs weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig war , und der rechtmässige Zustand besteht in der Weiterausrichtung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin 1 über den 1. Januar 2014 hinaus . 6.5

Festzuhalten bleibt , dass es primär Sache der zuständigen Behörde n und nicht der leistungsansprechenden Personen

oder deren gesetzlicher Vertretung - zu mal wenn diese Laien sind - ist, das Recht korrekt anzuwenden (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 763, S. 263) .

Die Beschwerdegegnerin 1 macht sinngemäss geltend, es sei durch den Be schwerdeführer beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten, dass die Übertragung der Beistandschaft zu spät vorgenommen beziehungsweise das Fehlen der Übertragung zu spät erkannt worden sei (vgl. Urk. 7). Dies trifft allenfalls insoweit zu, als die Vertreter des Beschwerdeführers die „ Wohnsitz verlegung “ beziehungsweise den „Umzug“ der KESB Bezirk D.___ nicht um gehend mitgeteilt hatte . Die Beschwerdegegnerin 1 wäre

jedoch

verpflichtet gewesen, den ihr von den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers gemel deten Sachumstand der „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise des „ Umzugs “

im Hinblick auf den Leistungsanspruch korrekt zu würdigen. Hätte sie dies getan, so hätte sie bemerkt, dass für eine Wohnsitzverlegung die Übertragung der umfassenden Beistandschaft erforderlich ist , und sie hätte bereits zum dama ligen Zeitpunkt auf eine möglichst baldige Übertragung hinwirken können.

Gemäss de n für die

Beschwerdegegnerin 1 verbindlichen Verwaltungsweisungen (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen) si nd Leistungseinstellungen nach einem Wohnsitzwechsel dem neu zuständigen Kanton beziehungsweise der neu zuständigen Gemeinde zu melden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1

die Einstellungsverfügung vom 3 0. Januar 2014

der Be schwerdegegnerin 2

zugestellt , so hätte sich der bei ihr eingetretene „Schaden“, welcher sich aus der fortdauernden Zuständigkeit ergab, eventuell zumindest zum Teil vermeiden lassen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 hätte unter diesen Umständen gegebenenfalls bereits früher Abklärungen veranlasst. In der Ver fügung vom 3 0. Januar 2014 fehlt sodann auch der erforderliche schriftliche Hi nweis an den Beschwerdeführer beziehungsweise die gesetzliche Vertretung , sich bei der neuen Gemeinde für den Bezug von EL zu melden (vgl. Urk. 8/75.1) .

Zumindest fraglich ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihren Obliegenhei ten vollumfänglich nachgekommen ist . Nach der Meldung durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 und angesichts der Infor mationen über den bisherigen Leistungsbezug (vgl. Urk. 20/ 8/2 und Eintrag im Aktenverzeichnis ) , die ihr offenbar vorlagen, hätte sie sich nicht mit der Abgabe eines vorgedruckten (Neu)-A nmeldeformulars begnügen dürfen (vgl. Urk. 20/ 8/3) .

Vielmehr hätte sie die erforderlichen Abklärungen bei der früheren Wohnge meinde einleiten und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Frist zur Einrei chung der noch

fehlenden Unterlagen ansetzen müssen.

6.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2013 fehlt. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 war offensichtlich unrichtig, und die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juli 2015 ist in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 7 .

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin 1 eine Prozessentschädigung zu. Für die Aufwendungen im Verfahren ge genüber der Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15,4 Stunden ist der Sache angemessen. Vom Gesamtaufwand entfallen 8,45 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und 6,95 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ( Urk. 21; je 3,45 Stunden gemeinschaftlicher Aufwand zuzüglich Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 5 respektive 3,5 Stunden).

Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin 1

ist unter Anwen dung des massgeblichen Stun denansatzes von Fr. 185.-- dementsprechend auf Fr. 1‘688.30 (8,45 x Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse beläuft sich auf Fr. 1‘388.60 ( 6,95 x Fr. 185. -- zuzüg lich Mehrwersteuer von 8 % ). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2015.00104 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde C.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, w ird mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2015.00106

in Sachen des Beschwerdeführers gegen die

Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

E. 8 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Dagegen erhob Für sprecher Daniel Schilliger namens des Versicherten am 24. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 8/9 im Verfahren ZL.2015.00104).

Aufgrund einer Meldung des Vaters vom 1 7. Juli 2014 wurde die für den Bezü ger

geführte u mfassende Beistandschaft m it Beschluss Nr. I.___ vom 13. Novem ber 2014 der KESB Bezirk D.___

per 1. Dezember 2014 an die KESB

J.___ zur Weiterführung übertragen ( Urk. 8/47 und 8/48.1 S. 1 ; vgl. betreffend Übernahme: Urk. 8/62.1 S. 6 ).

E. 12 Rz 805, S. 272 , und Art. 25 ATSG Rz

20, S. 358 ). 3.5

3.5 .1

Nach Art.

E. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum Schweize rischen Zivilgesetzbuch (ZGB) stehen Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutz rechts (am 1. Januar 2013) unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachse nen schutzbehörde nimmt sobald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor.

Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 23 ff. ZGB. Nach Art. 26 ZGB in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Nach § 79 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) richtet sich bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bevormundet sind, der Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt (vgl. auch Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB ) .

Wechselt eine Person, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme be steht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Mass nahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen ( Art. 442 Abs. 5 ZGB). Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist ein Wohnsitz wechsel nur durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustim mung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. Huguenin / Reitze , Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 26 Rz 5, S. 263; vgl. auch Vogel, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 442

Rz 23 f., S. 2521 f.). 3.5.2

Nach Art. 54a Abs. 4 ELV ist b ei einem Wohnsitzwechsel der Ergänzungs leistun gen

beziehenden Person die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pau schal betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch fol gende Kantone auszurichten: - a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; - b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung ( Art. 54a Abs. 4 ELV).

D ie WEL vom 1. April 2011

sieht sodann folgendes Vorgehen vor , wenn eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits eine EL bezog, ihren Woh nsitz in einen anderen Kanton verlegt. Nach Rz 2130.01 gilt die Meldung der EL- Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugs kantons nach Rz

6410.01 als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der An spruch mit Be ginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle des Wegzugs kantons e ine Mitteilung vorgenommen hat oder nicht. Der lücken lose Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, spätes tens drei Monate nach Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreicht (vgl. Rz 2130.02 f. und Rz 6420.01 WEL ). 3.5 .3

Nach Ziffer 1.2.2 der Vollzugsweisung 2013 vom 2 7. März 2013 des Kantonalen Sozialamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungss telle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung des EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind. 4.

Dispositiv
  1. Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden      Z.___ , A.___ und B.___ Beschwerdegegnerin      1
  2. Gemeinde C.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin      2 Sachverhalt:
  3. 1.1      X.___ , geboren 1990, wurde mit Beschluss des Bezirksrat s D.___ vom
  4. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Eltern E.___ und F.___ gestellt ( Urk.  8/4). Seit dem
  5. Mai 2008 ist er Bezüger einer Invalidenrente und von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur Inv alidenrente ( Urk.  8/63 und 8/63. 2). Er lebt in einer Wohngruppe der G.___ in H.___ und verbringt jedes zweite Wochenende und die Feri en mit seinen Eltern (vgl. Urk.  1 S. 3).      Mit Schreiben vom 1
  6. Dezember 2013 forderte die Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ die Eltern auf, das für die Überprüfung und Neuberechnung der Zusatzleistun gen per
  7. Januar 2014 notwendige Formular ausgefüllt und unterzeichnet sowie mit den notwendigen Beilagen versehen bis Ende Febru ar 2014 ein zu reichen ( Urk.  8/37). Per
  8. Januar 201 4 meldeten die Eltern den Umzug in die ebenfalls im Kanton Zürich liegende Gemeinde C.___ . Aufgrund einer entspre chenden telefonischen Mitteilung des Vaters (vgl. Urk.  8/50 S. 2) und nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle stellte die Durchführungs s telle die Zusatzleistungen mit (an die bisherige Adresse gerichteten) Verfügung en vom 3
  9. Januar 2014 per 1.  Januar   2014 ein und forderte die für Januar 2014 aus gerichteten Beträge zurück ( Urk.  8/75, 8/75.1, 8/75.2 ; vgl. auch Urk.  8/44/2 ). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Beträge wurden zurück bezahlt (vgl. Urk.  8/38 und 8/50 S. 2 ).      Am
  10. Januar 2014 war der Vater des Versicherten bei der Gemeinde C.___ vorstellig geworden und hatte ein Anmeldeformular für Zusatzleistungen er hal ten ( Urk.  8/45.3). Ein am 1
  11. Juli 2014 erneut abgegebenes Formular ging am 2
  12. Juli 2014 bei der Gemeinde C.___ ein ( Urk.  8/45.1, 8/45.3 ; Urk.  8/12 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die Gemeinde C.___ nahm in der Folge Kontakt mit der Gemeinde A.___ auf, um die Zuständigkeit zu klären (vgl. Urk.  8/39). Mit Verfügung vom 25.  September 2014 lehnte die Gemeinde C.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Gewährung von Zusatz leistungen mit der Begründung ab, gemäss der massgeblichen Wegleitung hätten Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde . Bis anhin sei die vormundschaftliche Massnahme noch nicht an die für C.___ zuständige Kindes - und Erwachsenenschutzbe hörde (KESB) übertragen worden und die Gemeinde C.___ sei deshalb nicht zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Zusatzleistungen ( Urk.  8/42.1 = Urk.  8/ 8 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Dagegen erhob Für sprecher Daniel Schilliger namens des Versicherten am 24. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 8/9 im Verfahren ZL.2015.00104).      Aufgrund einer Meldung des Vaters vom 1
  13. Juli 2014 wurde die für den Bezü ger geführte u mfassende Beistandschaft m it Beschluss Nr. I.___ vom 13.  Novem ber 2014 der KESB Bezirk D.___ per 1.  Dezember 2014 an die KESB J.___ zur Weiterführung übertragen ( Urk.  8/47 und 8/48.1 S. 1 ; vgl. betreffend Übernahme: Urk.  8/62.1 S. 6 ). 1.2      Mit Verfügung vom 1
  14. Dezember 2014 ( Urk.  8/51) bejahte die Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ ihre Zuständigkeit für die Entrichtung von Zusatzleistungen bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per
  15. Dezember 201
  16. Für die Zeit ab Einreichung des neuen Gesuchs und somit für die Monate Juli bis November 2014 bestehe ein Anspruch auf Zusatzleistungen. Ein Anspruch für die Zeit vom
  17. Januar bis 30.  Juni 2014 werde im Sinne der Erwägungen verneint . Eine Wiedererwägung der Einstel lungsverfü gung vom 3
  18. Januar 2014 sei nicht möglich ( Urk.  8/51). Die gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2014 gerichtete Einsprache wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1
  19. Juli 2015 ab ( Urk.  2 ; vgl. auch den vorgängigen Einspracheentscheid vom 1
  20. März 2015 und dessen wiederer wägungsweise Aufhebung, Urk.  8/55 und 8/61 ). 1.3      Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des mittlerweile durch den Beistand Y.___ vertretenen X.___ vom 14. September 2015 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen für de n Zeitraum ab
  21. Januar bis 30.  November 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___ vom
  22. August 2015 gerichteten Beschwerdev erfahren beantragt ( Urk.  1 S. 2).      In der Beschwerdeantwort vom
  23. Oktober 2015 ( Urk.  7) schloss die Durchfüh rungs s telle auf Abweisung ( Urk.  7). Mit Verfügung vom
  24. November 2015 bestellte das Gericht Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechts verteter ( Urk.  12). Mit Replik vom
  25. Dezember 2015 ( Urk.  14) und Duplik vom 1
  26. Dezember 2015 ( Urk.  17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk.  18). Mit Verfügung vom 2
  27. Dezember 2015 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk.  18).
  28. 2.1      Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ hatte mit Verfügung vom 7. Mai  2015 ihre Zuständigkeit für die Ausrich tung der Zusatzleistungen ab 1.  Dezember 2014 bejaht und die erste Verfügung vom 2
  29. September 2014 aufgehoben ( Urk.  8/15 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom
  30. August 2015 ab ( Urk.  2 im Verfahren ZL. 2015.00104 ). 2.2      Mit Eingabe vom 1
  31. September 2015 liess der Beistand gegen den Einsprache entscheid vom
  32. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Ein spra cheentscheid sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen bereits ab
  33. Januar 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vom 1
  34. Juli   2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragen ( Urk.  1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.0 0104 ). Gemäss dem Antrag in der Be schwerde wurde Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum un entgelt lichen Rechts vertreter bestellt (Verfügung vom
  35. November 2015, Urk.  12). Mit Eingabe vom
  36. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer erklä ren, auf Replik zu verzichten ( Urk.  14). Daraufhin schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk.  15). Das Gericht zieht in Erwägung:
  37. Zwischen den beiden Verfahren ZL.2015.00106 und ZL.201 5 . 00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Strittig sind in beiden Ver fahren die Zusatzleistungen ab
  38. Januar bis 3
  39. Juni respektive
  40. November 201
  41. Zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nach § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) örtlich zuständig ist beziehungs weise ob und bejahendenfalls welche der beiden Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar bis 3
  42. November 2014 Zusatzleistungen zu erbringen hat. Es recht fertigt sich da her, den Prozess Nr.  ZL.2015.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 zu vereini gen und unter dieser Prozess nummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bin dung mit Art. 125 der Zivilpro zessordnung). Das Verfahren Nr. ZL. 2015.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.  20/1-15 geführt.
  43. 2.1      Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art.  53 Abs.  1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2      Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig si nd und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art.  53 Abs.  2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art.  53 Abs.  1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). Im Bestrei tungs fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verwaltung auf ein Wiederer wä gungs gesuch eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom
  44. März 2012, E. 2.1) .      Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb li cher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom
  45. März 2012, E. 2.2 mit Hinweisen) .      Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen:
  46. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein.
  47. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid.
  48. Sie prüft die Wiedererwägungs voraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Ver fü gung abweichenden Sachentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom
  49. März 2012 , E. 2.3 mit Hinweisen).
  50. 3.1      Nach Art.  21 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be grün den keine neue Zuständigkeit. Entsprechend sieht §  21 Abs.  1 ZLG für die innerkantonale Zuständigkeit vor, dass die Zusatzleistung en von der Gemein de zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einen Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begrün den keine neue Zuständigkeit ( §  21 Abs.  2 ZLG).      Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt können der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Fest setzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen (BGE 138 V 29 E. 3.4.3). 3.2      Nach Art.  12 Abs.  1 ELG besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs leistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Art.  22 Abs.  1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV). 3.3      Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art.  28 Abs.  2 und 3 ATSG und Art.  43 Abs.  2 ATSG).      Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art.  43 Abs.  3 ATSG) .      Die Randziffern [ Rz ] 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL] vom
  51. April 2011 sehen entsprechend vor, dass, wenn der Anspruch auf EL durch ein formloses Sc hreiben geltend gemacht, die EL-Stelle der anmeldenden Person ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen hat . Die Wirkungen d er Anmeldung werden auf den Ein gang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten einge reicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die EL erst ab dem Mo nat aus gerichtet, in dem die EL-Stelle im Besitz der erforderlichen Informatio nen und Belege ist. Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (vgl. auch Müller, Rechtsprec hung des Bundesgerichts zum ELG,
  52. Auflage, Zürich 2015, Art.  12 Rz 723 , S. 251 ) . 3.4      Sodann besteht nach der Zusprechung einer ( Dauer )-L eistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art.  31  Abs.  1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden . Art.  24 Abs.  1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu machen ist (vgl. Müller, a.a.O., Art.  12 Rz 762, S. 262 f. ).      Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht zu einer rück wirkenden Änderung der Leistung; gegebenenfalls sind die zu Unrecht bezoge n en Leistungen zurückzuerstatten ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  53. Auflage, Zürich 2015, Art.  31 Rz 21 , S. 477 ; Müller, a.a.O., Art.  12 Rz 805, S. 272 , und Art.  25 ATSG Rz 20, S. 358 ). 3.5      3.5 .1      Nach Art.  14 Abs.  2 Satz 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum Schweize rischen Zivilgesetzbuch (ZGB) stehen Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutz rechts (am
  54. Januar 2013) unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachse nen schutzbehörde nimmt sobald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor.      Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Art.  23 ff. ZGB. Nach Art. 26 ZGB in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Nach §  79 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) richtet sich bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bevormundet sind, der Sitz der KESB gemäss Art.  25 Abs.  2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt (vgl. auch Art.  442 Abs.  1 Satz 2 ZGB ) .      Wechselt eine Person, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme be steht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Mass nahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen ( Art.  442 Abs.  5 ZGB). Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist ein Wohnsitz wechsel nur durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustim mung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. Huguenin / Reitze , Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,
  55. Auflage, Basel 2014, Art.  26 Rz 5, S. 263; vgl. auch Vogel, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I,
  56. Auflage, Basel 2014, Art.  442 Rz 23 f., S. 2521 f.). 3.5.2      Nach Art.  54a Abs.  4 ELV ist b ei einem Wohnsitzwechsel der Ergänzungs leistun gen beziehenden Person die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pau schal betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch fol gende Kantone auszurichten: - a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; - b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung ( Art.  54a Abs.  4 ELV).      D ie WEL vom
  57. April 2011 sieht sodann folgendes Vorgehen vor , wenn eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits eine EL bezog, ihren Woh nsitz in einen anderen Kanton verlegt. Nach Rz 2130.01 gilt die Meldung der EL- Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugs kantons nach Rz   6410.01 als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der An spruch mit Be ginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle des Wegzugs kantons e ine Mitteilung vorgenommen hat oder nicht. Der lücken lose Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, spätes tens drei Monate nach Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreicht (vgl. Rz 2130.02 f. und Rz 6420.01 WEL ). 3.5 .3      Nach Ziffer 1.2.2 der Vollzugsweisung 2013 vom 2
  58. März 2013 des Kantonalen Sozialamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungss telle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung des EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind.
  59. 4.1      Mit Verfügung vom 3
  60. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkun g per
  61. Januar 2014 ein , da sie infolge Wegzugs des Versicherten für die Gewährung nicht mehr zuständig sei (Urk. 8/75.1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.      In der Verfügung vom 1
  62. Dezember 2014 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, ihre Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen sei bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per
  63. Dezember 2014 zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Revision der Verfü gung vom 3
  64. Januar 2014 seien nicht gegeben. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch keine Wiedererwä gung erfolgen könne. Da jederzeit ein neues Gesuch auf Ausrich tung von Zu satzleistungen gestellt werden könne, s ei der Anspruch mit der bei der Ge meinde C.___ erfolgten Einreichung des erneuten Gesuchs vom 2
  65. Juli 2014 und somit ab
  66. Juli bis 3
  67. November 2014 zu bejahen ( Urk.  8/51). Im Ein spracheentscheid vom 1
  68. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergän zend fest, der Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom
  69. Januar bis 3
  70. Jun i 2014 werde wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht verneint ( Urk.  2 ; vgl. auch Urk.  7 S. 2 ). Namentlich habe der Vater des Bezügers die zuständige KESB zu spät über seinen Umzug informiert; wäre er dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte die Übertragung auf den Zeitpunkt des tat sächlichen Wohnsitzwechsels erfolg en können ( Urk.  2 S. 4 f. ). B ei umgehender Einreichung des im Januar 2014 bei der Gemeinde C.___ bezogenen Antrags formulars wäre bereits damals festgestellt worden, dass die Übertragung der Mass nahme noch nicht in die Wege geleitet worden war , und die entsprechen den Schritte hätten an die Hand genommen werden können ( Urk.  2 S.   5 f.) . In der Beschwerde antwort hielt sie fest, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie für den Schaden aufzukommen habe, welcher dem Beschwerdeführer infolge Nichthandelns seines damaligen gesetzlichen Vertreters entstanden sei ( Urk.  7 S.   5). 4.2      Die Beschwerdegegnerin 2 ging in der Verfügung vom
  71. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom
  72. August 2015 ( Urk.  20/8/15, Urk.  20/2) davon aus, ihre Zuständigkeit sei erst mit der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. 4.3      Beschwerdeweise lässt der Ansprecher geltend machen, unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis 3
  73. November 2014 für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig gewesen sei ( Urk.  1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 3
  74. Januar 2014 zurückgekommen. Da diese of fensichtlich falsch gewesen sei, sei ein Rückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ohne Weiteres möglich. Der Anspruch ab 1. Januar 2014 sei zu beurteilen ( Urk.  1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Meldung an die neue Durchführungsstelle vorgenommen und die neue Stelle habe auch – anders als in der WEL vorgesehen - kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durch geführt ( Urk.  1 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe nie ein Mahn- oder Bedenk zeitverfahren durchgeführt; sie habe nicht erkannt, dass für die Zuständigkeit nicht der Wohnsitzwechsel, sondern die Übertragung massgeblich sei ( Urk.  1 S. 6 f.; vgl. auch Urk.  20/1). 4.4      Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin  1 auf ihre Verfügung 3
  75. Januar 2014 zurückzukommen und auch Leistungen für den Zeitraum vom
  76. Januar bis 3
  77. Juni 2014 zu erbringen hat .
  78. 5.1      Der Versicherte wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom
  79. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge von E.___ und F.___ gestellt ( Urk.  8/4). Damit befand sich sein Wohnsitz nach dem bis zum 3
  80. Dezember 2012 in Kraft gestandenen a Art .  385 Abs.  3 Z G ? in Verbin dung mit Art.  25 Abs.  1 ZGB am Wohnsitz der Eltern. Diese wohnten zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde B.___ .      Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am
  81. Januar 2013 stand der Versicherte unter umfassender Beistandschaft. Sein Wohnsitz befand sich ab diesem Zeitpunkt am Sitz der zuständigen KESB beziehungsweise nach §  79 EG KESR am Sitz der zuständigen KESB am Lebensmittelpunkt. Dies war unbestrittenermassen die KESB Bezirk D.___ in K.___ beziehungs weise nach §  41 Abs.  1 EG KESR weiterhin B.___ . Hinweise dafür, dass der Versicherte, der jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seinen Eltern verbringt und in der übrigen Zeit im Behindertenheim G.___ in H.___ lebt, seinen Lebensmittelpunkt in H.___ hatte , bestehen keine (vgl. Müller, a.a.O., Art.  21 Rz 897 , S. 311 ). Erst mit der formellen Übertragung der Beistandschaft per
  82. Dezember 2014 ist von der Verlegung des Wohnsitzes an den Sitz der KESB J.___ in L.___ beziehungsweise gemäss §  41 Abs.  1 EG KESR nach C.___ auszugehen. 5.2      Mittlerweile gehen denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die beteiligten Durchführungsstellen übereinstimmend davon aus, dass der zivilrechtliche Wohn sitz für den strittigen Zeitraum ab 1. Januar bis
  83. November   2014 weiter hin in der Gemeinde B.___ lag und diese für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig war .      Damit ist die Beschwerde gegen den E ntscheid der Beschwerdegegnerin  2 vom
  84. August 2015 abzuweisen.
  85. 6.1      Die Beschwerdegegnerin  1 ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2014 davon aus, dass sich mit dem Wegzug der Eltern des Versi cherten auch automatisch dessen Wohnsitz veränderte (vgl. Urk.  8/75.1, 8/ 8/50 S.   2 ) . Damit trug sie den per
  86. Janu ar 2013 geänderten Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB nicht Rechnung. Es ist von der ursprüng lichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auszugehen und eine Korrektur der Verfü gung hat grundsätzlich nicht über die Revision, sondern über die Wie der erwä gung des Entscheids zu erfolgen ( vgl. Kieser , a.a.O., Art.  5 3 Rz 6, S. 701). Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte bei Vornahme entsprechender Abklä rungen der Beweis dafür erbracht werden können, dass per 3
  87. Dezember 2013 noch keine Übertragung an eine andere zuständige KESB erfolgt war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, wie dies der Beistand des Beschwer deführers gel tend machen lässt ( Urk.  1 S. 9), die Beibringung eines entspre chen den Beweis mittels sei zuvor nicht möglich gewesen (vgl. Kieser , a.a.O., Art.  53 Rz 32 , S. 706 ). 6.2      Ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten oder ob sie es materiell an die Hand genommen und erneut einen ablehnenden Ent scheid getroffen hat, ist durch Auslegung der Ver fügung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Ver waltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewese nen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf dar legt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_505/200 7 vom
  88. Mai 2008, E.  1.3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 prüfte in der Verfügung vom 1
  89. Dezember 2014, ob von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3
  90. Januar 2014 auszugehen sei , und ver neinte dies ( Urk.  8/51 S. 3). Sie hielt darin und im Einspracheent scheid vom 1
  91. Juli   2015 fest, die Zuständigkeit sei zwar entgegen dem ur sprünglichen Entscheid zu bejahen, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei hin gegen wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht dennoch zu ver neinen ( Urk.  8/51, 2). Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit nun neu bejaht und die Recht mässigkeit der Leistungseinstell ung per 3
  92. Dezember 2013 neu begründet w u rd e , ist von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und einem erneut ableh nenden Sachentscheid für den Zeitraum bis 3
  93. November 2014 auszu gehen .      Die Beschwerdegegnerin  1 erkannte sodann der Einstellungsverfügung vom 30. Janu ar 2014 nur für solange Rechtswirkung zu, bis bei der Gemeinde C.___ das neue Gesuch beziehungsweise Anmeldeformular eingereicht worden war , und sah die Zusprechung von Leistungen für die Zeit vom
  94. Juli bis 3
  95. November 2014 vor. 6.3      N ach der Rechtsprechung ist eine aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte Leistungszusprechung im Sinne von Art.  53 Abs.  2 ATSG zwei fellos unrichtig ebenso wie wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesger ichts U 378/05 vom 10.  Mai   2006 , E.   6.1). Dies ist vorliegend insowe it der Fall, als bereits per 1.  Januar 2014 vom Wechsel des Wohnsitzes nach C.___ ausgegangen wurde. Die Leistungseinstellung mit der Begründung des Wohnsitzwechsels erweist sich daher als zweifellos unrichtig.      Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung – wie dies die Beschwerdegegne rin   1 annimmt - , aus einem anderen Grund dennoch rechtens beziehungsweise zumindest nicht offen sichtlich unrichtig war . 6.4      Die Verweigerung von Versicherungsleistungen (beziehungsweise der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch) wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten setzt nach Art.  43 Abs.  3 ATSG die Durchführung eines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Daran fehlt es vorliegend .  Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen damaligen gesetzlichen Vertretern war durch die Beschwerdegegnerin 1 namentlich nie Frist angesetzt worden, den Nachweis für die Übertragung der Beistandschaft an die neue KESB beizubringen.      Die Verletzung der Meldepflicht nach Art.  31 Abs.  1 ATSG und Art.  24 Abs.  1 ELV führt sodann höchstens dazu, dass der rechtmässige Zustand, nämlich d er , wie er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der meldepflichtigen Umstände bestanden hätte, für die Vergangenheit mit Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen wieder hergestellt wird. Die Eltern des Versicherten hatten den Umzug nach C.___ leicht verspätet gemeldet; insoweit liegt eine Meldepflicht ver letzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 vor. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin  1 trotz des Umzugs weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig war , und der rechtmässige Zustand besteht in der Weiterausrichtung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin  1 über den 1. Januar 2014 hinaus . 6.5      Festzuhalten bleibt , dass es primär Sache der zuständigen Behörde n und nicht der leistungsansprechenden Personen oder deren gesetzlicher Vertretung - zu mal wenn diese Laien sind - ist, das Recht korrekt anzuwenden (vgl. Müller, a.a.O., Art.  12 Rz 763, S. 263) .      Die Beschwerdegegnerin 1 macht sinngemäss geltend, es sei durch den Be schwerdeführer beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten, dass die Übertragung der Beistandschaft zu spät vorgenommen beziehungsweise das Fehlen der Übertragung zu spät erkannt worden sei (vgl. Urk.  7). Dies trifft allenfalls insoweit zu, als die Vertreter des Beschwerdeführers die „ Wohnsitz verlegung “ beziehungsweise den „Umzug“ der KESB Bezirk D.___ nicht um gehend mitgeteilt hatte . Die Beschwerdegegnerin 1 wäre jedoch verpflichtet gewesen, den ihr von den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers gemel deten Sachumstand der „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise des „ Umzugs “ im Hinblick auf den Leistungsanspruch korrekt zu würdigen. Hätte sie dies getan, so hätte sie bemerkt, dass für eine Wohnsitzverlegung die Übertragung der umfassenden Beistandschaft erforderlich ist , und sie hätte bereits zum dama ligen Zeitpunkt auf eine möglichst baldige Übertragung hinwirken können.      Gemäss de n für die Beschwerdegegnerin 1 verbindlichen Verwaltungsweisungen (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E.   3a mit Hinweisen) si nd Leistungseinstellungen nach einem Wohnsitzwechsel dem neu zuständigen Kanton beziehungsweise der neu zuständigen Gemeinde zu melden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Einstellungsverfügung vom 3
  96. Januar 2014 der Be schwerdegegnerin 2 zugestellt , so hätte sich der bei ihr eingetretene „Schaden“, welcher sich aus der fortdauernden Zuständigkeit ergab, eventuell zumindest zum Teil vermeiden lassen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 hätte unter diesen Umständen gegebenenfalls bereits früher Abklärungen veranlasst. In der Ver fügung vom 3
  97. Januar 2014 fehlt sodann auch der erforderliche schriftliche Hi nweis an den Beschwerdeführer beziehungsweise die gesetzliche Vertretung , sich bei der neuen Gemeinde für den Bezug von EL zu melden (vgl. Urk.  8/75.1) .      Zumindest fraglich ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihren Obliegenhei ten vollumfänglich nachgekommen ist . Nach der Meldung durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers vom
  98. Januar 2014 und angesichts der Infor mationen über den bisherigen Leistungsbezug (vgl. Urk.  20/ 8/2 und Eintrag im Aktenverzeichnis ) , die ihr offenbar vorlagen, hätte sie sich nicht mit der Abgabe eines vorgedruckten (Neu)-A nmeldeformulars begnügen dürfen (vgl. Urk.  20/ 8/3) . Vielmehr hätte sie die erforderlichen Abklärungen bei der früheren Wohnge meinde einleiten und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Frist zur Einrei chung der noch fehlenden Unterlagen ansetzen müssen. 6.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2013 fehlt. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 war offensichtlich unrichtig, und die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.      Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juli 2015 ist in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 7 .      Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin 1 eine Prozessentschädigung zu. Für die Aufwendungen im Verfahren ge genüber der Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.      Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15,4 Stunden ist der Sache angemessen. Vom Gesamtaufwand entfallen 8,45 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und 6,95 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ( Urk.  21; je 3,45 Stunden gemeinschaftlicher Aufwand zuzüglich Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 5 respektive 3,5 Stunden).      Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin 1 ist unter Anwen dung des massgeblichen Stun denansatzes von Fr.  185.-- dementsprechend auf Fr. 1‘688.30 (8,45 x Fr.  185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8  % ) festzusetzen. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse beläuft sich auf Fr.  1‘388.60 ( 6,95 x Fr.
  99. -- zuzüg lich Mehrwersteuer von 8  % ). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2015.00104 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde C.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, w ird mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2015.00106 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt:
  100. 1.1      In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vom 1
  101. Juli 2015 aufgehoben , soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. Januar 2014 zweifellos unrichtig war, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 1.2      Die Beschwerde gegen den Einsprach e entscheid der Ge meinde C.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6.  August 2015 wird abgewiesen .
  102. Das Verfahren ist kostenlos.
  103. Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘688.30 (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu bezahlen.      Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, mit Fr. 1‘388.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  104. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Gemeinde A.___ - Gemeinde C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich      sowie an: - Gerichtskasse
  105. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  106. Juli bis und mit 1
  107. August sowie vom 1
  108. Dezember bis und mit dem
  109. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00106 damit vereinigt: ZL:2015.00104 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld Urteil vom

31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ dieser vertreten durch Procap Schweiz Fürsprecher Daniel Schilliger Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen 1.

Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden

Z.___ , A.___ und B.___ Beschwerdegegnerin

1 2.

Gemeinde C.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin

2 Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1990, wurde mit Beschluss des Bezirksrat s D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge seiner Eltern E.___ und F.___ gestellt ( Urk. 8/4). Seit dem 1. Mai 2008 ist er Bezüger einer Invalidenrente und von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur Inv alidenrente ( Urk. 8/63 und 8/63. 2). Er lebt in einer Wohngruppe der G.___ in H.___ und verbringt jedes zweite Wochenende und die Feri en mit seinen Eltern (vgl. Urk. 1 S. 3).

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 forderte die Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

die Eltern auf, das für die Überprüfung und Neuberechnung der Zusatzleistun gen per 1. Januar 2014 notwendige Formular ausgefüllt und unterzeichnet sowie mit den notwendigen Beilagen versehen bis Ende Febru ar 2014 ein zu reichen ( Urk. 8/37). Per 1. Januar 201 4 meldeten die Eltern den Umzug

in die ebenfalls im Kanton Zürich liegende Gemeinde C.___ . Aufgrund einer entspre chenden telefonischen Mitteilung des Vaters (vgl. Urk. 8/50 S. 2) und nach Rücksprache mit der Einwohnerkontrolle stellte die Durchführungs s telle die Zusatzleistungen mit (an die bisherige Adresse gerichteten) Verfügung en vom 3 0. Januar 2014 per 1. Januar

2014 ein und forderte die für Januar 2014 aus gerichteten Beträge zurück ( Urk. 8/75, 8/75.1, 8/75.2 ; vgl. auch Urk. 8/44/2 ). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Beträge wurden zurück bezahlt (vgl. Urk. 8/38 und 8/50 S. 2 ).

Am 8. Januar 2014 war der Vater des

Versicherten bei der Gemeinde C.___

vorstellig geworden und hatte ein Anmeldeformular für Zusatzleistungen er hal ten ( Urk. 8/45.3). Ein am 1 7. Juli 2014 erneut abgegebenes Formular ging am 2 1. Juli 2014 bei der Gemeinde C.___

ein

( Urk. 8/45.1, 8/45.3 ; Urk. 8/12 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die Gemeinde C.___ nahm in der Folge Kontakt mit der Gemeinde A.___ auf, um die Zuständigkeit zu klären (vgl. Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 25. September 2014 lehnte die Gemeinde C.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Gewährung von Zusatz leistungen mit der Begründung ab, gemäss der massgeblichen Wegleitung hätten Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde . Bis anhin sei die vormundschaftliche Massnahme noch nicht an die für C.___ zuständige Kindes - und Erwachsenenschutzbe hörde (KESB) übertragen worden und die Gemeinde C.___ sei deshalb nicht zuständig für die Berechnung und Auszahlung der Zusatzleistungen ( Urk. 8/42.1 = Urk. 8/ 8 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Dagegen erhob Für sprecher Daniel Schilliger namens des Versicherten am 24. Oktober 2014 Einsprache (Urk. 8/9 im Verfahren ZL.2015.00104).

Aufgrund einer Meldung des Vaters vom 1 7. Juli 2014 wurde die für den Bezü ger

geführte u mfassende Beistandschaft m it Beschluss Nr. I.___ vom 13. Novem ber 2014 der KESB Bezirk D.___

per 1. Dezember 2014 an die KESB

J.___ zur Weiterführung übertragen ( Urk. 8/47 und 8/48.1 S. 1 ; vgl. betreffend Übernahme: Urk. 8/62.1 S. 6 ). 1.2

Mit Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 ( Urk. 8/51) bejahte

die Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ ihre Zuständigkeit für die Entrichtung von Zusatzleistungen bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB

J.___ per 1. Dezember 201 4. Für die Zeit ab Einreichung des neuen Gesuchs und somit für die Monate Juli bis November 2014 bestehe ein Anspruch auf Zusatzleistungen. Ein Anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2014 werde im Sinne der Erwägungen verneint . Eine Wiedererwägung der Einstel lungsverfü gung vom 3 0. Januar 2014 sei nicht möglich ( Urk. 8/51). Die gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2014 gerichtete Einsprache wies die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2015 ab ( Urk. 2 ; vgl. auch den vorgängigen Einspracheentscheid vom 1 1. März 2015 und dessen wiederer wägungsweise Aufhebung, Urk. 8/55 und 8/61 ). 1.3

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des mittlerweile durch den Beistand Y.___ vertretenen X.___ vom 14. September 2015 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2015 sei aufzuheben und es seien Zusatzleistungen für de n Zeitraum ab 1. Januar bis 30. November 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht wurde unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde C.___

vom 6. August 2015 gerichteten Beschwerdev erfahren beantragt ( Urk. 1 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2015 ( Urk.

7) schloss die Durchfüh rungs s telle

auf Abweisung ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. November 2015 bestellte das Gericht Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum unentgeltlichen Rechts verteter ( Urk. 12). Mit Replik vom 8. Dezember 2015 ( Urk.

14) und Duplik vom 1 8. Dezember 2015 ( Urk.

17) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest ( Urk. 18). Mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2015 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 18). 2. 2.1

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.___ hatte mit Verfügung vom 7. Mai 2015 ihre Zuständigkeit für die Ausrich tung der Zusatzleistungen ab 1. Dezember 2014 bejaht und die erste Verfügung vom 2 5. September 2014 aufgehoben ( Urk. 8/15 im Verfahren ZL.2015.00104 ). Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. August 2015 ab ( Urk. 2 im Verfahren ZL. 2015.00104 ). 2.2

Mit Eingabe vom 1 4. September 2015 liess der Beistand gegen den Einsprache entscheid vom 6. August 2015 Beschwerde erheben und beantragen, der Ein spra cheentscheid sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen bereits ab 1. Januar 2014 auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess er unter anderem die Vereinigung mit dem gegen den Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vom 1 0. Juli

2015 gerichteten Beschwerdeverfahren beantragen ( Urk. 1 S. 2 im Verfahren ZL.2015.0 0104 ). Gemäss dem Antrag in der Be schwerde wurde Fürsprecher Daniel Schilliger von der Procap Schweiz zum un entgelt lichen Rechts vertreter bestellt (Verfügung vom 2. November 2015, Urk. 12). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer erklä ren, auf Replik zu verzichten ( Urk. 14). Daraufhin schloss das Gericht den Schriftenwechsel ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zwischen den beiden Verfahren ZL.2015.00106 und ZL.201 5 . 00104 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Strittig sind in beiden Ver fahren die Zusatzleistungen ab 1. Januar bis 3 0. Juni respektive 30. November 201 4. Zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Ausrichtung der Zusatzleistungen nach § 21 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) örtlich zuständig ist beziehungs weise ob und bejahendenfalls welche der beiden Gemeinden für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. November 2014 Zusatzleistungen zu erbringen hat. Es recht fertigt sich da her, den Prozess Nr. ZL.2015.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2015.00106 zu vereini gen und unter dieser Prozess nummer weiter zu führen (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Ver bin dung mit Art. 125 der Zivilpro zessordnung). Das Verfahren Nr. ZL. 2015.00104 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 20/1-15 geführt. 2.

2.1

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revi sion gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auf findet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bun des ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide , die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wiedererwä gung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig si nd und ihre Berichtigung von er heblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durch setzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). Im Bestrei tungs fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Verwaltung auf ein Wiederer wä gungs gesuch eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.1) .

Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh nenden Sachentscheid trifft, ist dieser allenfalls mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Ver fügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von uner heb li cher Bedeutung qualifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012, E. 2.2 mit Hinweisen) .

Ein Wiedererwägungsgesuch kann die Verwaltung somit auf drei verschiedene Arten erledigen: 1. Sie tritt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. 2. Sie prüft die Wiedererwägungsvoraussetzungen, verneint sie und antwortet mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid. 3. Sie prüft die Wiedererwägungs voraussetzungen, bejaht sie und trifft einen neuen, von der ursprünglichen Ver fü gung abweichenden Sachentscheid (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2011 vom 2. März 2012 , E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be grün den keine neue Zuständigkeit. Entsprechend sieht § 21 Abs. 1 ZLG für die innerkantonale Zuständigkeit vor, dass die Zusatzleistung en von der Gemein de zu gewähren sind, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einen Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche Platzierung einer volljährigen Person in Familienpflege begrün den keine neue Zuständigkeit ( § 21 Abs. 2 ZLG).

Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt können der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Fest setzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen (BGE 138 V 29 E. 3.4.3). 3.2

Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht Anspruch auf eine jährliche Ergänzungs leistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. auch Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV). 3.3

Die Versicherten trifft bei der Abklärung der Ansprüche eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG und Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) .

Die Randziffern [ Rz ] 1110.02 und 1110.03 der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [WEL] vom 1. April 2011 sehen entsprechend vor, dass, wenn der Anspruch auf EL durch ein formloses Sc hreiben geltend gemacht,

die EL-Stelle der anmeldenden Person ein amtliches Anmeldeformular zum Ausfüllen zuzustellen hat . Die Wirkungen d er Anmeldung werden auf den Ein gang des formlosen Schreibens zurückbezogen, sofern das Anmeldeformular und die erforderlichen Informationen und Belege innert drei Monaten einge reicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die EL erst ab dem Mo nat aus gerichtet, in dem die EL-Stelle im Besitz der erforderlichen Informatio nen und Belege ist. Die EL-Stelle hat die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle des Ausbleibens der erforderlichen Informationen und Belege innert der vorgegebenen Frist die rückwirkende Auszahlung der EL ab dem Monat der Anmeldung bzw. des Rentenbeginns nicht möglich ist (vgl. auch Müller, Rechtsprec hung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 12 Rz 723 , S. 251 ) .

3.4

Sodann besteht nach der Zusprechung einer ( Dauer )-L eistung eine Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen. Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezü ger innen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh rungs organ zu melden . Art. 24 Abs. 1 ELV sieht in Konkretisierung vor, dass von je der Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unver züg lich Mit teilung zu machen ist

(vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 762, S. 262 f. ).

Grundsätzlich führt jede schuldhafte Verletzung der Meldepflicht zu einer rück wirkenden Änderung der Leistung; gegebenenfalls sind die zu Unrecht bezoge n en Leistungen zurückzuerstatten ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31 Rz 21 , S. 477 ; Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 805, S. 272 , und Art. 25 ATSG Rz

20, S. 358 ). 3.5

3.5 .1

Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Schlussbestimmungen zum Schweize rischen Zivilgesetzbuch (ZGB) stehen Personen, die nach bisherigem Recht entmündigt worden sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutz rechts (am 1. Januar 2013) unter umfassender Beistandschaft. Die Erwachse nen schutzbehörde nimmt sobald als möglich die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vor.

Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Art. 23 ff. ZGB. Nach Art. 26 ZGB in der seit dem 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. Nach § 79 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) richtet sich bei Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bevormundet sind, der Sitz der KESB gemäss Art. 25 Abs. 2 und 26 ZGB nach ihrem Lebensmittelpunkt (vgl. auch Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB ) .

Wechselt eine Person, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme be steht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Mass nahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen ( Art. 442 Abs. 5 ZGB). Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist ein Wohnsitz wechsel nur durch eine Übertragung der Massnahme möglich, was die Zustim mung der beiden betroffenen Behörden erfordert (vgl. Huguenin / Reitze , Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 26 Rz 5, S. 263; vgl. auch Vogel, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 442

Rz 23 f., S. 2521 f.). 3.5.2

Nach Art. 54a Abs. 4 ELV ist b ei einem Wohnsitzwechsel der Ergänzungs leistun gen

beziehenden Person die Ergänzungsleistung einschliesslich des Pau schal betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch fol gende Kantone auszurichten: - a. durch den früheren Wohnsitzkanton bis zum Erlöschen des Anspruchs auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung im Wegzugskanton; - b. durch den neuen Wohnsitzkanton ab Anspruchsbeginn auf die monatlich auszurichtende Ergänzungsleistung ( Art. 54a Abs. 4 ELV).

D ie WEL vom 1. April 2011

sieht sodann folgendes Vorgehen vor , wenn eine versicherte Person, die in einem Kanton bereits eine EL bezog, ihren Woh nsitz in einen anderen Kanton verlegt. Nach Rz 2130.01 gilt die Meldung der EL- Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugs kantons nach Rz

6410.01 als schriftliche Anmeldung. Der EL-Anspruch im Wegzugskanton erlischt auf Ende des Monats des Wegzugs. Im Zuzugskanton entsteht der An spruch mit Be ginn des folgenden Monats unabhängig davon, ob die EL-Stelle des Wegzugs kantons e ine Mitteilung vorgenommen hat oder nicht. Der lücken lose Anspruch setzt voraus, dass die versicherte Person die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, spätes tens drei Monate nach Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreicht (vgl. Rz 2130.02 f. und Rz 6420.01 WEL ). 3.5 .3

Nach Ziffer 1.2.2 der Vollzugsweisung 2013 vom 2 7. März 2013 des Kantonalen Sozialamtes der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ist bei innerkantonalen Umzügen der neuen Durchführungsstelle eine Kopie der Einstellungsverfügung sowie der letzten Leistungsverfügung zuzustellen und die versicherte Person schriftlich zu informieren, dass sie bei der neu zuständigen Durchführungss telle erneut EL beantragen kann. Zur Vermeidung von Doppelbezügen hat die für die Behandlung des EL-Gesuchs zuständige Durchführungsstelle abzuklären, ob und bis zu welchem Zeitpunkt bereits EL ausgerichtet worden sind. 4.

4.1

Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkun g per 1. Januar 2014 ein , da sie infolge Wegzugs des Versicherten für die Gewährung nicht mehr zuständig sei (Urk. 8/75.1). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

In der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014 ging die Beschwerdegegnerin 1 davon aus, ihre Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen sei bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. Die Voraussetzungen für die Revision der Verfü gung vom 3 0. Januar 2014 seien nicht gegeben. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 sei auch nicht offensichtlich unrichtig, weshalb auch keine Wiedererwä gung erfolgen könne. Da jederzeit ein neues Gesuch auf Ausrich tung von Zu satzleistungen gestellt werden könne, s ei der Anspruch mit der bei der Ge meinde C.___ erfolgten Einreichung des erneuten Gesuchs

vom 2 1. Juli 2014 und somit ab 1. Juli bis 3 0. November 2014 zu bejahen ( Urk. 8/51). Im Ein spracheentscheid vom 1 0. Juli 2015 hielt die Beschwerdegegnerin 1 ergän zend fest, der Anspruch auf Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 3 0. Jun i 2014 werde wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht verneint ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 7 S. 2 ). Namentlich habe der Vater des Bezügers die zuständige KESB zu spät über seinen Umzug informiert; wäre er dieser Pflicht rechtzeitig nachgekommen, hätte die Übertragung auf den Zeitpunkt des tat sächlichen Wohnsitzwechsels erfolg en können ( Urk. 2 S. 4 f. ). B ei umgehender Einreichung des im Januar 2014 bei der Gemeinde C.___ bezogenen Antrags formulars wäre bereits damals festgestellt worden, dass die Übertragung der Mass nahme noch nicht in die Wege geleitet worden war , und die entsprechen den Schritte hätten an die Hand genommen werden können ( Urk. 2 S.

5 f.) . In der Beschwerde antwort hielt sie fest, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass sie für den Schaden aufzukommen habe, welcher dem Beschwerdeführer infolge Nichthandelns seines damaligen gesetzlichen Vertreters entstanden sei ( Urk. 7 S.

5). 4.2

Die Beschwerdegegnerin 2 ging in der Verfügung vom 7. Mai 2015 und im Einspracheentscheid vom 6. August 2015 ( Urk. 20/8/15, Urk. 20/2) davon aus, ihre Zuständigkeit sei erst mit der Übertragung der Beistandschaft an die KESB J.___ per 1. Dezember 2014 zu bejahen. 4.3

Beschwerdeweise lässt der Ansprecher geltend machen, unbestritten sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 bis 3 0. November 2014 für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig gewesen sei ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf die rechtskräftige Verfügung vom 3 0. Januar 2014 zurückgekommen. Da diese of fensichtlich falsch gewesen sei, sei ein Rückkommen im Sinne einer Wiedererwägung ohne Weiteres möglich. Der Anspruch ab 1. Januar 2014 sei zu beurteilen ( Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin 1 habe keine Meldung an die neue Durchführungsstelle vorgenommen und die neue Stelle habe auch – anders als in der WEL vorgesehen - kein Mahn- oder Bedenkzeitverfahren durch geführt ( Urk. 1 S. 6). Auch die Beschwerdegegnerin 1 habe nie ein Mahn- oder Bedenk zeitverfahren durchgeführt; sie habe nicht erkannt, dass für die Zuständigkeit nicht der Wohnsitzwechsel, sondern die Übertragung massgeblich sei

( Urk. 1 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 20/1). 4.4

Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere , ob die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Verfügung 3 0. Januar 2014 zurückzukommen und auch Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3 0. Juni 2014 zu erbringen hat . 5. 5.1

Der Versicherte wurde mit Beschluss des Bezirksrats D.___ vom 9. April 2008 entmündigt und unter die elterliche Sorge von E.___ und F.___ gestellt ( Urk. 8/4). Damit befand sich sein Wohnsitz nach dem bis zum 3 1. Dezember 2012 in Kraft gestandenen a Art . 385 Abs. 3 Z G ? in Verbin dung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB am Wohnsitz der Eltern. Diese wohnten zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde B.___ .

Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 stand der Versicherte unter umfassender Beistandschaft. Sein Wohnsitz befand sich ab diesem Zeitpunkt am Sitz der zuständigen KESB beziehungsweise nach § 79 EG KESR am Sitz der zuständigen KESB am Lebensmittelpunkt. Dies war unbestrittenermassen die KESB Bezirk

D.___

in K.___

beziehungs weise nach § 41 Abs. 1 EG KESR weiterhin B.___ . Hinweise dafür, dass der Versicherte, der jedes zweite Wochenende und die Ferien bei seinen Eltern verbringt und in der übrigen Zeit im Behindertenheim G.___ in H.___ lebt, seinen Lebensmittelpunkt in

H.___

hatte , bestehen keine (vgl. Müller, a.a.O., Art. 21 Rz 897 , S. 311 ). Erst mit der formellen Übertragung der Beistandschaft per 1. Dezember 2014 ist von der Verlegung des Wohnsitzes an den Sitz der KESB J.___ in L.___ beziehungsweise gemäss § 41 Abs. 1 EG KESR nach C.___

auszugehen. 5.2

Mittlerweile gehen denn sowohl der Beschwerdeführer als auch die beteiligten Durchführungsstellen übereinstimmend davon aus, dass der zivilrechtliche Wohn sitz für den strittigen Zeitraum ab 1. Januar bis

30. November

2014 weiter hin in der Gemeinde B.___ lag und diese für die Gewährung der Zusatz leistungen zuständig war .

Damit ist die Beschwerde gegen den E ntscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 6. August 2015 abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin 1 ging in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2014 davon aus, dass sich mit dem Wegzug der Eltern des Versi cherten auch automatisch dessen Wohnsitz veränderte (vgl. Urk. 8/75.1, 8/ 8/50 S.

2 ) . Damit trug sie den per 1. Janu ar 2013 geänderten Bestimmungen des Erwachsenenschutzrechts im ZGB nicht Rechnung. Es ist von der ursprüng lichen Unrichtigkeit der Rechtsanwendung auszugehen und eine Korrektur der Verfü gung hat

grundsätzlich nicht über die Revision, sondern über die Wie der erwä gung des Entscheids zu erfolgen ( vgl. Kieser , a.a.O., Art. 5 3 Rz 6, S. 701). Bereits zum damaligen Zeitpunkt hätte bei Vornahme entsprechender Abklä rungen der Beweis dafür erbracht werden können, dass per 3 1. Dezember 2013 noch keine Übertragung an eine andere zuständige KESB erfolgt war. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, wie dies der Beistand des Beschwer deführers gel tend machen lässt ( Urk. 1 S. 9), die Beibringung eines entspre chen den Beweis mittels sei zuvor nicht möglich gewesen (vgl. Kieser , a.a.O., Art. 53 Rz 32 , S. 706 ). 6.2

Ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten oder ob sie es materiell an die Hand genommen und erneut einen ablehnenden Ent scheid getroffen hat, ist durch Auslegung der Ver fügung zu ermitteln. Keine materielle Neubeurteilung liegt vor, wenn die Ver waltung bloss die für die frühere, formell rechtskräftig gewordene Verfügung ausschlaggebend gewese nen Gründe wiederholt und unter Hinweis darauf dar legt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_505/200 7 vom 7. Mai 2008, E. 1.3.3). Die Beschwerdegegnerin 1 prüfte in der Verfügung vom 1 9. Dezember 2014, ob von der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3 0. Januar 2014 auszugehen sei , und ver neinte dies ( Urk. 8/51 S. 3). Sie hielt darin und im Einspracheent scheid vom 1 0. Juli

2015 fest, die Zuständigkeit sei zwar entgegen dem ur sprünglichen Entscheid zu bejahen, der Anspruch auf Zusatzleistungen sei hin gegen wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht dennoch zu ver neinen ( Urk. 8/51, 2).

Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit nun neu bejaht und die Recht mässigkeit der Leistungseinstell ung per 3 1. Dezember 2013 neu begründet w u rd e , ist von einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und einem erneut ableh nenden Sachentscheid für den Zeitraum bis 3 0. November 2014 auszu gehen .

Die Beschwerdegegnerin 1 erkannte sodann der Einstellungsverfügung vom 30. Janu ar 2014 nur für solange Rechtswirkung zu, bis bei der Gemeinde C.___ das neue Gesuch beziehungsweise Anmeldeformular eingereicht worden war ,

und sah die Zusprechung von Leistungen für die Zeit vom 1. Juli bis 3 0. November 2014 vor.

6.3

N ach der Rechtsprechung ist eine aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erfolgte Leistungszusprechung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zwei fellos unrichtig ebenso wie wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder un richtig angewandt wurden (vgl. Urteil des Bundesger ichts U 378/05 vom 10. Mai

2006 , E.

6.1). Dies ist vorliegend insowe it der Fall, als bereits per 1. Januar 2014 vom Wechsel des Wohnsitzes nach C.___

ausgegangen wurde. Die Leistungseinstellung mit der Begründung des Wohnsitzwechsels erweist sich daher als zweifellos unrichtig.

Zu prüfen bleibt, ob die Leistungseinstellung – wie dies die Beschwerdegegne rin

1 annimmt - , aus einem anderen Grund dennoch rechtens beziehungsweise zumindest nicht offen sichtlich unrichtig war . 6.4

Die Verweigerung von Versicherungsleistungen (beziehungsweise der Entscheid aufgrund der Akten oder das Nichteintreten auf ein Leistungsgesuch) wegen Verletzung von Auskunfts-

und Mitwirkungspflichten setzt nach Art. 43 Abs. 3 ATSG die Durchführung eines vorgängigen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens voraus. Daran fehlt es vorliegend . Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen damaligen gesetzlichen Vertretern war durch die Beschwerdegegnerin 1 namentlich nie Frist angesetzt worden, den Nachweis für die Übertragung der Beistandschaft an die neue KESB beizubringen.

Die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 ELV führt sodann höchstens dazu, dass der rechtmässige Zustand, nämlich d er ,

wie er bei rechtzeitiger Bekanntgabe der meldepflichtigen Umstände bestanden hätte, für die Vergangenheit mit Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen wieder hergestellt wird. Die Eltern des Versicherten hatten den Umzug nach C.___ leicht verspätet gemeldet; insoweit liegt eine Meldepflicht ver letzung gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 vor. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 trotz des Umzugs weiterhin für die Gewährung der Leistungen zuständig war , und der rechtmässige Zustand besteht in der Weiterausrichtung der Leistungen durch die Beschwerdegegnerin 1 über den 1. Januar 2014 hinaus . 6.5

Festzuhalten bleibt , dass es primär Sache der zuständigen Behörde n und nicht der leistungsansprechenden Personen

oder deren gesetzlicher Vertretung - zu mal wenn diese Laien sind - ist, das Recht korrekt anzuwenden (vgl. Müller, a.a.O., Art. 12 Rz 763, S. 263) .

Die Beschwerdegegnerin 1 macht sinngemäss geltend, es sei durch den Be schwerdeführer beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung zu verantworten, dass die Übertragung der Beistandschaft zu spät vorgenommen beziehungsweise das Fehlen der Übertragung zu spät erkannt worden sei (vgl. Urk. 7). Dies trifft allenfalls insoweit zu, als die Vertreter des Beschwerdeführers die „ Wohnsitz verlegung “ beziehungsweise den „Umzug“ der KESB Bezirk D.___ nicht um gehend mitgeteilt hatte . Die Beschwerdegegnerin 1 wäre

jedoch

verpflichtet gewesen, den ihr von den damaligen Vertretern des Beschwerdeführers gemel deten Sachumstand der „Wohnsitzverlegung“ beziehungsweise des „ Umzugs “

im Hinblick auf den Leistungsanspruch korrekt zu würdigen. Hätte sie dies getan, so hätte sie bemerkt, dass für eine Wohnsitzverlegung die Übertragung der umfassenden Beistandschaft erforderlich ist , und sie hätte bereits zum dama ligen Zeitpunkt auf eine möglichst baldige Übertragung hinwirken können.

Gemäss de n für die

Beschwerdegegnerin 1 verbindlichen Verwaltungsweisungen (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E.

3a mit Hinweisen) si nd Leistungseinstellungen nach einem Wohnsitzwechsel dem neu zuständigen Kanton beziehungsweise der neu zuständigen Gemeinde zu melden. Hätte die Beschwerdegegnerin 1

die Einstellungsverfügung vom 3 0. Januar 2014

der Be schwerdegegnerin 2

zugestellt , so hätte sich der bei ihr eingetretene „Schaden“, welcher sich aus der fortdauernden Zuständigkeit ergab, eventuell zumindest zum Teil vermeiden lassen. Denn die Beschwerdegegnerin 2 hätte unter diesen Umständen gegebenenfalls bereits früher Abklärungen veranlasst. In der Ver fügung vom 3 0. Januar 2014 fehlt sodann auch der erforderliche schriftliche Hi nweis an den Beschwerdeführer beziehungsweise die gesetzliche Vertretung , sich bei der neuen Gemeinde für den Bezug von EL zu melden (vgl. Urk. 8/75.1) .

Zumindest fraglich ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin 2 ihren Obliegenhei ten vollumfänglich nachgekommen ist . Nach der Meldung durch den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2014 und angesichts der Infor mationen über den bisherigen Leistungsbezug (vgl. Urk. 20/ 8/2 und Eintrag im Aktenverzeichnis ) , die ihr offenbar vorlagen, hätte sie sich nicht mit der Abgabe eines vorgedruckten (Neu)-A nmeldeformulars begnügen dürfen (vgl. Urk. 20/ 8/3) .

Vielmehr hätte sie die erforderlichen Abklärungen bei der früheren Wohnge meinde einleiten und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Frist zur Einrei chung der noch

fehlenden Unterlagen ansetzen müssen.

6.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember 2013 fehlt. Die Verfügung vom 30. Januar 2014 war offensichtlich unrichtig, und die Berichtigung ist von erheb licher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Juli 2015 ist in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 7 .

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin 1 eine Prozessentschädigung zu. Für die Aufwendungen im Verfahren ge genüber der Beschwerdegegnerin 2 ist der Beschwerdeführer sodann aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der vom Vertreter geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 15,4 Stunden ist der Sache angemessen. Vom Gesamtaufwand entfallen 8,45 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 und 6,95 Stunden auf das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 ( Urk. 21; je 3,45 Stunden gemeinschaftlicher Aufwand zuzüglich Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift von 5 respektive 3,5 Stunden).

Die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin 1

ist unter Anwen dung des massgeblichen Stun denansatzes von Fr. 185.-- dementsprechend auf Fr. 1‘688.30 (8,45 x Fr. 185.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % ) festzusetzen. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse beläuft sich auf Fr. 1‘388.60 ( 6,95 x Fr. 185. -- zuzüg lich Mehrwersteuer von 8 % ). Das Gericht beschliesst: Der Prozess Nr. ZL.2015.00104 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Gemeinde C.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, w ird mit dem vorliegen den Prozess Nr. ZL.2015.00106

in Sachen des Beschwerdeführers gegen die

Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___

vereinigt und als dadurch e rledigt abgeschrieben, und erkennt: 1.

1.1

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___ , A.___ und B.___ vom 1 0. Juli 2015 aufgehoben , soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen von Januar bis Juni 2014 verneint wurde, und die Sache wird mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. Januar 2014 zweifellos unrichtig war, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu befinde. 1.2

Die Beschwerde

gegen den Einsprach e entscheid der Ge meinde C.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 6. August 2015 wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertre ter des Beschwerdeführers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘688.30 (inkl. Barausla gen und MWSt ) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechts vertreter des Beschwerde führers, Fürsprecher Daniel Schilliger , Olten, mit Fr. 1‘388.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Gemeinde A.___ - Gemeinde C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigTanner Imfeld