Sachverhalt
1. 1.1
Y.___ , geboren 1963, bezog seit dem 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Zusatzrente für seine Ehefrau X.___ . Nachdem die IV-Stelle bei einer Rentenrevision eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und Y.___ die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, wurde die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) aufgehoben. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2010 geschützt ( Prozess Nr. IV.2009.00079).
1.2
X.___ , geboren 1949, meldete sich im August 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 8/13 ). Die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihr und ihrem Ehemann ab dem 1. August 2011 monatliche Zusatzleistungen zu, unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Y.___ von jährlich Fr. 36'00 0. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. März 2014 ab ( Prozess Nr. ZL.2012.00085).
1.3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 erhöhte die Stadt Z.___ das hypo theti sche Erwerbseinkommen von Y.___ von bisher Fr. 36‘000.-- pro Jahr auf Fr. 61‘924.-- und stellte die Auszahlung der Zusatz leistungen ab 1. No vember 2014 ein ( Urk. 8/11).
Am 2 5. November 2014 gab Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser bekannt, dass er die Versicherten vertrete und erhob vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 8/10). Mit Eingabe vom 2 2. Januar 2015 begrün dete Rechtsanwalt Dr. Heusser die Einsprache und ersuchte im Namen der Ver sicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 8/8). 1.4
Im Mai 2012 hatte sich Y.___ wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2.
Juni 2015 wurde festgehalten, dass er mit Wirkung ab November 2012 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Prozess Nr. IV.2013.01156).
1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk. 8/7) hiess die Stadt Z.___ die Einsprache der Versicherten teilweise gut und hielt fest, dass eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens nicht gerechtfertigt sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab. 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk.
2) erhoben Y.___ und X.___ am 8. September 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einsprache verfahren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2015 ersuchte die Durchführungsstelle der Stadt Z.___ um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 2 5. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 ). Mit Eingaben vo m 2 2. und 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 13; Urk. 15 )
nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung und reichten weitere Unterlagen ein . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Nach Art.
37 Abs.
4 ATSG wird der gesuchs tellenden Person im Verwal tungs ver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. 1.3
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt – wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) – die Bedürftigkeit der gesuch stellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin voraus. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeistän dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leu te sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E.
4.1 mit Hin weisen). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe nen liegen de Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden . Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausge schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialma xime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbei ständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ei nen strengen Mass stab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; unlängst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteil 8C_67 6/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 ). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf unent geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die formelle n Anforderungen an eine Einsprache gering seien (S. 2 unten) . Die Beschwerdeführenden
hätten bisher den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst führen und auch im vorangehenden Einspra che- und Beschwerdeverfahren betreffend hypothetisches Einkommen ohne Rechts vertreter agieren können . Wenn dies nicht zumutbar gewesen wäre, wäre der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen . Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Ver tretung sei somit nicht erfüllt (S. 3 oben) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis zum Beizug von Rechtsanwalt Dr. Heusser im November 2014 um sämtliche administrativen Angelegenheiten selbst gekümmert habe . Die Beschwerdeführerin 1 habe den Kontakt mit ihr nie geführt. Auch heute sei keine Vertretung für die administrativen Angelegen heiten vorhanden. Die Pro Senectute befasse sich lediglich mit der AHV-The matik. D ie Beschwerdeführenden
hätten d ie Pro Infirmis , welche IV Rentner betreue, nicht aufgesucht und stattdessen einen externen Rechtsanwalt beigezo gen (S. 2) . 2.3
Die Beschwerdeführenden
hielten in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Einspracheverfahren selber zu führen. Seit etwa einem Jahr sei eine akute Verschlechterung des psychiatri schen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Die Beschwerdeführerin 1 , welche nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, leide an einer Krebser krankung (S. 6
Ziff. 9 ). Die Vertretung durch eine unentgeltliche Rechtsbera tungsstelle oder Institution sei nicht möglich gewesen (S. 7 Ziff. 12 ). Sie seien vorliegend durch die Pro Senectute beraten worden. Diese habe das Einsprache verfahren nicht selber führen wollen (S. 8 Ziff. 13 ). Des Weiteren machten d ie Beschwerdeführenden geltend, gemäss Rechtsprechung bestehe gerade dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung , wenn die Anrechnung von hypothetischem Einkommen des Ehepartners eines Zusatzleistungsbezügers
strittig sei (S. 10 Ziff. 17 ; mit Verweis auf das Urteil des hiesigen Ger ichts vom 3 1. August 2010 E. 3.3, Prozess Nr. ZL.2009.00039).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
13) gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 2 habe sich durchaus bei der Pro Infirmis gemeldet, sei jedoch bereits im November 2012 von dieser abgewiesen worden ( vgl. dazu auch Urk. 14/3). A uch die NGO humanrights.ch habe keine rechtliche Beratung anbieten können ( vgl. dazu
Urk. 14/4) . 3. 3.1
Vorliegend kam es zum Einspracheverfahren , nachdem die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer 2 anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen erhöht und aufgrund dessen die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1.
No vember 2014 ein ge stellt hatt e. Bei der Beurteilung , ob respektive in wel cher Höhe einem Leistungsanspr echer bei der Berechnung des An spruchs auf Zusatz leistungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, stellen sich zwar teil weise
komplexere rechtliche Fragen . Dennoch besteht kein generelle r An spruch auf die Bewilligung ein er unentgeltlichen Rechtsvertretung , wenn es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geht .
Vorliegend ergibt sich aus den Akten , dass der Beschwerdeführer 2 seine Interessen im früheren Ver fahren betreffend hypothetisches Einkommen selber wahrnehmen konnte (v gl. Prozess Nr. ZL.2012.00085). 3.2
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 2 hat sich jedoch zwischen zeitlich
verschlechtert. G emäss Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. April 2015 ( Urk. 3/5) leidet er an einer schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und in den letzten Jahren sei ein therapeutisch kaum beeinflussbares verzweifelt-depressi ves Syndrom hinzugetreten (S. 1).
Dr. A.___ berichtete am 27.
August 2015 ( Urk. 3/4) über eine akute Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht gegen End e des Jahres 201 4. Diese Verschlechterung stehe in Zusammenhang mit der für ihn vollkommen überraschenden und nicht nachvollziehbaren Streichung der Ergänzungsleistungen und der daraus resultierenden Notsituation des Ehe paares. Aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung
und dem genannten Ver lauf sei der Beschwerdeführer 2 ab November 2014 definitiv nicht mehr in der Lage gewesen, persönlich den Kontakt mit de r entsprechenden Amtsstelle auf zunehmen und die diesbezügliche n Ve rhandlungen selbst zu führen . Dies sei auch gegenwärtig noch der Fall.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 im rele vanten Zeitpunkt – die angefochtene Verfügung dat iert vom 2 9. Oktober 2014 – a us gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war , seine Interessen genügend zu vertreten. Dass die Beschwerdeführerin 1 fähig gewesen wäre, sich im Ver fahren zurechtzufinden , erscheint angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihrer beschränkten Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Davon geht indessen auch die Beschwerdegegnerin nicht aus.
3.3
Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltli cher Rechtsberatungen hätten behelfen können.
V orab ist festzuhalten, dass die Sozialhilfebehörde im relevanten Zeitpunkt (noch) nicht involvier t war . Bis Ende Oktober 2014 erhielten die Beschwerde führenden noch Zusatzleistungen. Sozialhilfeleistungen bezogen sie erst viel später , nämlich vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 (vgl. entsprechende Bestä tigung der Sozialberatung der Stadt Z.___ , Urk. 11/1) .
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2 vor der Mandatierung eines Rechtsanwaltes um eine Interessenwahrung durch Dritte bemüht hatte. So wandte er sich am 4. November 2014 an die Sozialberatung von Pro Senectute Kanton Zürich (vgl. Stellungnahme der Pro Senectute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10 , sowie Voll macht vom 7. November 2014, Urk. 14/2) . Diese erachtete sich als zuständig, da die Beschwerdeführerin 1 über 60 Jahre alt ist, verfügte aber nicht über die erforderliche Fachkompetenz. Da es um eine IV-Thematik gegangen sei, habe sich der zuständige Berater ent schieden, für das Rechtsmittelverfahren eine Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zu finden (vgl. Stellungnahme der Pro Sene ctute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10).
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend , dass die Beschwerdeführenden d ie Pro Infirmis , welche IV-Rentner betreue, nicht aufgesucht
hätten.
Aus dem Schrei ben der Pro Infirmis vom 2. November 2012 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer 2 bereits im Oktober 2012 an die Beratungsstelle der Pro Infirmis gewandt hatte, jedoch von dieser abgewiesen worden war. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer 2
nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich dort nicht nochmals gemeldet zu haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erst einen Anwalt beizogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Einrichtung kontaktiert hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine geeignete soziale Institution die Ver tretung der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren
hätte übernehmen können.
3.4
Vor diesem Hintergrund
ist die Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung
im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu bejahen.
Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführenden ist angesichts ihr er finanziellen Situa tion ausgewiesen . Vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 bezogen sie Sozial hilfeleistungen (vgl. Bestätigung Sozialhilfebezug, Urk. 11/1). Offenbar meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Sozialamt ab, obwohl sie weiterhin Anspruch auf Unterstützung gehabt hätten (vgl. Urk. 9 S. 2; vgl. auch Budget vom 1. Juni bis 3 0. November 2015 in der Beilage von Urk. 11/1 sowie Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen, Urk.
10 11 ).
Schliesslich kann das Verwaltungsverfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden , wurde die Einsprache doch in materie ller Hinsicht gutgeheissen .
Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Einsprache verfahren .
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 4.
Da
Beschwerdeverfahren im Bereich der Zusatzleistungen kostenlos sind (Art. 61 lit . a ATSG) ,
erweist sich das Gesuch der B eschwerdeführe nden um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
5.
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, den
anwaltlich vertretene n
Beschwerdeführe nden eine Prozessents chädi gung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ). Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie mit Blick auf die von Rechtsanwalt Dr. Heusser eingereichte Hon orarnote (Urk. 18 ) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 3 ' 1 39.5 0 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) an gemessen.
Damit erweist sich der vo n den B eschwerdeführenden für das vorliegende Ver fahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird Ziff. III des
Einspracheentscheid es der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsverfahren haben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 3 '139.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Nach Art.
37 Abs.
4 ATSG wird der gesuchs tellenden Person im Verwal tungs ver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern.
E. 1.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt – wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) – die Bedürftigkeit der gesuch stellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin voraus. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeistän dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leu te sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E.
4.1 mit Hin weisen). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe nen liegen de Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden . Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausge schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialma xime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbei ständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ei nen strengen Mass stab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; unlängst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteil 8C_67 6/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 ). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf unent geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die formelle n Anforderungen an eine Einsprache gering seien (S. 2 unten) . Die Beschwerdeführenden
hätten bisher den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst führen und auch im vorangehenden Einspra che- und Beschwerdeverfahren betreffend hypothetisches Einkommen ohne Rechts vertreter agieren können . Wenn dies nicht zumutbar gewesen wäre, wäre der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen . Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Ver tretung sei somit nicht erfüllt (S. 3 oben) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis zum Beizug von Rechtsanwalt Dr. Heusser im November 2014 um sämtliche administrativen Angelegenheiten selbst gekümmert habe . Die Beschwerdeführerin 1 habe den Kontakt mit ihr nie geführt. Auch heute sei keine Vertretung für die administrativen Angelegen heiten vorhanden. Die Pro Senectute befasse sich lediglich mit der AHV-The matik. D ie Beschwerdeführenden
hätten d ie Pro Infirmis , welche IV Rentner betreue, nicht aufgesucht und stattdessen einen externen Rechtsanwalt beigezo gen (S. 2) . 2.3
Die Beschwerdeführenden
hielten in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Einspracheverfahren selber zu führen. Seit etwa einem Jahr sei eine akute Verschlechterung des psychiatri schen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Die Beschwerdeführerin 1 , welche nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, leide an einer Krebser krankung (S. 6
Ziff. 9 ). Die Vertretung durch eine unentgeltliche Rechtsbera tungsstelle oder Institution sei nicht möglich gewesen (S. 7 Ziff.
E. 1.4 Im Mai 2012 hatte sich Y.___ wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2.
Juni 2015 wurde festgehalten, dass er mit Wirkung ab November 2012 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Prozess Nr. IV.2013.01156).
E. 1.5 Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk. 8/7) hiess die Stadt Z.___ die Einsprache der Versicherten teilweise gut und hielt fest, dass eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens nicht gerechtfertigt sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab. 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk.
2) erhoben Y.___ und X.___ am 8. September 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einsprache verfahren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2015 ersuchte die Durchführungsstelle der Stadt Z.___ um Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) aufgehoben. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2010 geschützt ( Prozess Nr. IV.2009.00079).
E. 3.1 Vorliegend kam es zum Einspracheverfahren , nachdem die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer 2 anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen erhöht und aufgrund dessen die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1.
No vember 2014 ein ge stellt hatt e. Bei der Beurteilung , ob respektive in wel cher Höhe einem Leistungsanspr echer bei der Berechnung des An spruchs auf Zusatz leistungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, stellen sich zwar teil weise
komplexere rechtliche Fragen . Dennoch besteht kein generelle r An spruch auf die Bewilligung ein er unentgeltlichen Rechtsvertretung , wenn es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geht .
Vorliegend ergibt sich aus den Akten , dass der Beschwerdeführer 2 seine Interessen im früheren Ver fahren betreffend hypothetisches Einkommen selber wahrnehmen konnte (v gl. Prozess Nr. ZL.2012.00085).
E. 3.2 Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 2 hat sich jedoch zwischen zeitlich
verschlechtert. G emäss Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. April 2015 ( Urk. 3/5) leidet er an einer schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und in den letzten Jahren sei ein therapeutisch kaum beeinflussbares verzweifelt-depressi ves Syndrom hinzugetreten (S. 1).
Dr. A.___ berichtete am 27.
August 2015 ( Urk. 3/4) über eine akute Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht gegen End e des Jahres 201 4. Diese Verschlechterung stehe in Zusammenhang mit der für ihn vollkommen überraschenden und nicht nachvollziehbaren Streichung der Ergänzungsleistungen und der daraus resultierenden Notsituation des Ehe paares. Aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung
und dem genannten Ver lauf sei der Beschwerdeführer 2 ab November 2014 definitiv nicht mehr in der Lage gewesen, persönlich den Kontakt mit de r entsprechenden Amtsstelle auf zunehmen und die diesbezügliche n Ve rhandlungen selbst zu führen . Dies sei auch gegenwärtig noch der Fall.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 im rele vanten Zeitpunkt – die angefochtene Verfügung dat iert vom 2 9. Oktober 2014 – a us gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war , seine Interessen genügend zu vertreten. Dass die Beschwerdeführerin 1 fähig gewesen wäre, sich im Ver fahren zurechtzufinden , erscheint angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihrer beschränkten Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Davon geht indessen auch die Beschwerdegegnerin nicht aus.
E. 3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltli cher Rechtsberatungen hätten behelfen können.
V orab ist festzuhalten, dass die Sozialhilfebehörde im relevanten Zeitpunkt (noch) nicht involvier t war . Bis Ende Oktober 2014 erhielten die Beschwerde führenden noch Zusatzleistungen. Sozialhilfeleistungen bezogen sie erst viel später , nämlich vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 (vgl. entsprechende Bestä tigung der Sozialberatung der Stadt Z.___ , Urk. 11/1) .
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2 vor der Mandatierung eines Rechtsanwaltes um eine Interessenwahrung durch Dritte bemüht hatte. So wandte er sich am 4. November 2014 an die Sozialberatung von Pro Senectute Kanton Zürich (vgl. Stellungnahme der Pro Senectute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10 , sowie Voll macht vom 7. November 2014, Urk. 14/2) . Diese erachtete sich als zuständig, da die Beschwerdeführerin 1 über 60 Jahre alt ist, verfügte aber nicht über die erforderliche Fachkompetenz. Da es um eine IV-Thematik gegangen sei, habe sich der zuständige Berater ent schieden, für das Rechtsmittelverfahren eine Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zu finden (vgl. Stellungnahme der Pro Sene ctute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10).
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend , dass die Beschwerdeführenden d ie Pro Infirmis , welche IV-Rentner betreue, nicht aufgesucht
hätten.
Aus dem Schrei ben der Pro Infirmis vom 2. November 2012 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer 2 bereits im Oktober 2012 an die Beratungsstelle der Pro Infirmis gewandt hatte, jedoch von dieser abgewiesen worden war. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer 2
nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich dort nicht nochmals gemeldet zu haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erst einen Anwalt beizogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Einrichtung kontaktiert hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine geeignete soziale Institution die Ver tretung der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren
hätte übernehmen können.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund
ist die Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung
im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu bejahen.
Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführenden ist angesichts ihr er finanziellen Situa tion ausgewiesen . Vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 bezogen sie Sozial hilfeleistungen (vgl. Bestätigung Sozialhilfebezug, Urk. 11/1). Offenbar meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Sozialamt ab, obwohl sie weiterhin Anspruch auf Unterstützung gehabt hätten (vgl. Urk. 9 S. 2; vgl. auch Budget vom 1. Juni bis 3 0. November 2015 in der Beilage von Urk. 11/1 sowie Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen, Urk.
10 11 ).
Schliesslich kann das Verwaltungsverfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden , wurde die Einsprache doch in materie ller Hinsicht gutgeheissen .
Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Einsprache verfahren .
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 4.
Da
Beschwerdeverfahren im Bereich der Zusatzleistungen kostenlos sind (Art. 61 lit . a ATSG) ,
erweist sich das Gesuch der B eschwerdeführe nden um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
5.
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, den
anwaltlich vertretene n
Beschwerdeführe nden eine Prozessents chädi gung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ). Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie mit Blick auf die von Rechtsanwalt Dr. Heusser eingereichte Hon orarnote (Urk.
E. 7 ). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 2 5. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.
E. 12 ). Sie seien vorliegend durch die Pro Senectute beraten worden. Diese habe das Einsprache verfahren nicht selber führen wollen (S. 8 Ziff.
E. 13 ). Des Weiteren machten d ie Beschwerdeführenden geltend, gemäss Rechtsprechung bestehe gerade dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung , wenn die Anrechnung von hypothetischem Einkommen des Ehepartners eines Zusatzleistungsbezügers
strittig sei (S. 10 Ziff.
E. 17 ; mit Verweis auf das Urteil des hiesigen Ger ichts vom 3 1. August 2010 E. 3.3, Prozess Nr. ZL.2009.00039).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
13) gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 2 habe sich durchaus bei der Pro Infirmis gemeldet, sei jedoch bereits im November 2012 von dieser abgewiesen worden ( vgl. dazu auch Urk. 14/3). A uch die NGO humanrights.ch habe keine rechtliche Beratung anbieten können ( vgl. dazu
Urk. 14/4) . 3.
E. 18 ) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 3 ' 1 39.5 0 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) an gemessen.
Damit erweist sich der vo n den B eschwerdeführenden für das vorliegende Ver fahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird Ziff. III des
Einspracheentscheid es der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsverfahren haben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 3 '139.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00095 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
19. August 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Y.___ , geboren 1963, bezog seit dem 1. März 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und eine Zusatzrente für seine Ehefrau X.___ . Nachdem die IV-Stelle bei einer Rentenrevision eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet und Y.___ die Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte, wurde die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2008 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
( ATSG ) aufgehoben. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. August 2010 geschützt ( Prozess Nr. IV.2009.00079).
1.2
X.___ , geboren 1949, meldete sich im August 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an ( Urk. 8/13 ). Die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, sprach ihr und ihrem Ehemann ab dem 1. August 2011 monatliche Zusatzleistungen zu, unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Y.___ von jährlich Fr. 36'00 0. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. März 2014 ab ( Prozess Nr. ZL.2012.00085).
1.3
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 erhöhte die Stadt Z.___ das hypo theti sche Erwerbseinkommen von Y.___ von bisher Fr. 36‘000.-- pro Jahr auf Fr. 61‘924.-- und stellte die Auszahlung der Zusatz leistungen ab 1. No vember 2014 ein ( Urk. 8/11).
Am 2 5. November 2014 gab Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser bekannt, dass er die Versicherten vertrete und erhob vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 2 9. Oktober 2014 ( Urk. 8/10). Mit Eingabe vom 2 2. Januar 2015 begrün dete Rechtsanwalt Dr. Heusser die Einsprache und ersuchte im Namen der Ver sicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 8/8). 1.4
Im Mai 2012 hatte sich Y.___ wieder zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2.
Juni 2015 wurde festgehalten, dass er mit Wirkung ab November 2012 Anspruch a uf eine halbe Invalidenrente habe ( Prozess Nr. IV.2013.01156).
1.5
Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk. 8/7) hiess die Stadt Z.___ die Einsprache der Versicherten teilweise gut und hielt fest, dass eine Erhöhung des hypothetischen Einkommens nicht gerechtfertigt sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab. 2 .
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. Juli 2015 ( Urk.
2) erhoben Y.___ und X.___ am 8. September 2015 Be schwerde ( Urk.
1) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für das Einsprache verfahren die unentgeltliche Vertretung zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2015 ersuchte die Durchführungsstelle der Stadt Z.___ um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Diese Eingabe wurde den Beschwerdeführenden am 2 5. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 12 ). Mit Eingaben vo m 2 2. und 2 9. Oktober 2015 ( Urk. 13; Urk. 15 )
nahmen die Beschwerdeführenden erneut Stellung und reichten weitere Unterlagen ein . Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 3 0. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Nach Art.
37 Abs.
4 ATSG wird der gesuchs tellenden Person im Verwal tungs ver fahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. 1.3
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt – wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG) – die Bedürftigkeit der gesuch stellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts oder einer Anwältin voraus. Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeistän dung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauens leu te sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt ( BGE 132 V 200 E.
4.1 mit Hin weisen). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwend baren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfah rens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffe nen liegen de Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzu finden . Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausge schlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Unter suchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialma xime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbei ständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ei nen strengen Mass stab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; unlängst bestätigt im zur Publikation vorgesehenen Bundesgerichtsurteil 8C_67 6/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 ). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf unent geltli che Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die formelle n Anforderungen an eine Einsprache gering seien (S. 2 unten) . Die Beschwerdeführenden
hätten bisher den Kontakt mit der Durchführungsstelle selbst führen und auch im vorangehenden Einspra che- und Beschwerdeverfahren betreffend hypothetisches Einkommen ohne Rechts vertreter agieren können . Wenn dies nicht zumutbar gewesen wäre, wäre der Beizug einer unentgeltlichen Fach- oder Vertrauensperson einer sozialen Institution möglich gewesen . Die Voraussetzung der Notwendigkeit einer Ver tretung sei somit nicht erfüllt (S. 3 oben) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis zum Beizug von Rechtsanwalt Dr. Heusser im November 2014 um sämtliche administrativen Angelegenheiten selbst gekümmert habe . Die Beschwerdeführerin 1 habe den Kontakt mit ihr nie geführt. Auch heute sei keine Vertretung für die administrativen Angelegen heiten vorhanden. Die Pro Senectute befasse sich lediglich mit der AHV-The matik. D ie Beschwerdeführenden
hätten d ie Pro Infirmis , welche IV Rentner betreue, nicht aufgesucht und stattdessen einen externen Rechtsanwalt beigezo gen (S. 2) . 2.3
Die Beschwerdeführenden
hielten in der Beschwerde ( Urk.
1) fest, sie seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Einspracheverfahren selber zu führen. Seit etwa einem Jahr sei eine akute Verschlechterung des psychiatri schen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers 2 erfolgt. Die Beschwerdeführerin 1 , welche nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, leide an einer Krebser krankung (S. 6
Ziff. 9 ). Die Vertretung durch eine unentgeltliche Rechtsbera tungsstelle oder Institution sei nicht möglich gewesen (S. 7 Ziff. 12 ). Sie seien vorliegend durch die Pro Senectute beraten worden. Diese habe das Einsprache verfahren nicht selber führen wollen (S. 8 Ziff. 13 ). Des Weiteren machten d ie Beschwerdeführenden geltend, gemäss Rechtsprechung bestehe gerade dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung , wenn die Anrechnung von hypothetischem Einkommen des Ehepartners eines Zusatzleistungsbezügers
strittig sei (S. 10 Ziff. 17 ; mit Verweis auf das Urteil des hiesigen Ger ichts vom 3 1. August 2010 E. 3.3, Prozess Nr. ZL.2009.00039).
Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2015 ( Urk.
13) gaben die Beschwerdeführenden an, der Beschwerdeführer 2 habe sich durchaus bei der Pro Infirmis gemeldet, sei jedoch bereits im November 2012 von dieser abgewiesen worden ( vgl. dazu auch Urk. 14/3). A uch die NGO humanrights.ch habe keine rechtliche Beratung anbieten können ( vgl. dazu
Urk. 14/4) . 3. 3.1
Vorliegend kam es zum Einspracheverfahren , nachdem die Beschwerdegegnerin das dem Beschwerdeführer 2 anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen erhöht und aufgrund dessen die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1.
No vember 2014 ein ge stellt hatt e. Bei der Beurteilung , ob respektive in wel cher Höhe einem Leistungsanspr echer bei der Berechnung des An spruchs auf Zusatz leistungen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, stellen sich zwar teil weise
komplexere rechtliche Fragen . Dennoch besteht kein generelle r An spruch auf die Bewilligung ein er unentgeltlichen Rechtsvertretung , wenn es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens geht .
Vorliegend ergibt sich aus den Akten , dass der Beschwerdeführer 2 seine Interessen im früheren Ver fahren betreffend hypothetisches Einkommen selber wahrnehmen konnte (v gl. Prozess Nr. ZL.2012.00085). 3.2
Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers 2 hat sich jedoch zwischen zeitlich
verschlechtert. G emäss Bericht von Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. April 2015 ( Urk. 3/5) leidet er an einer schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung. Es bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und in den letzten Jahren sei ein therapeutisch kaum beeinflussbares verzweifelt-depressi ves Syndrom hinzugetreten (S. 1).
Dr. A.___ berichtete am 27.
August 2015 ( Urk. 3/4) über eine akute Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht gegen End e des Jahres 201 4. Diese Verschlechterung stehe in Zusammenhang mit der für ihn vollkommen überraschenden und nicht nachvollziehbaren Streichung der Ergänzungsleistungen und der daraus resultierenden Notsituation des Ehe paares. Aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung
und dem genannten Ver lauf sei der Beschwerdeführer 2 ab November 2014 definitiv nicht mehr in der Lage gewesen, persönlich den Kontakt mit de r entsprechenden Amtsstelle auf zunehmen und die diesbezügliche n Ve rhandlungen selbst zu führen . Dies sei auch gegenwärtig noch der Fall.
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2 im rele vanten Zeitpunkt – die angefochtene Verfügung dat iert vom 2 9. Oktober 2014 – a us gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war , seine Interessen genügend zu vertreten. Dass die Beschwerdeführerin 1 fähig gewesen wäre, sich im Ver fahren zurechtzufinden , erscheint angesichts ihres Gesundheitszustandes und ihrer beschränkten Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Davon geht indessen auch die Beschwerdegegnerin nicht aus.
3.3
Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen beziehungsweise unentgeltli cher Rechtsberatungen hätten behelfen können.
V orab ist festzuhalten, dass die Sozialhilfebehörde im relevanten Zeitpunkt (noch) nicht involvier t war . Bis Ende Oktober 2014 erhielten die Beschwerde führenden noch Zusatzleistungen. Sozialhilfeleistungen bezogen sie erst viel später , nämlich vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 (vgl. entsprechende Bestä tigung der Sozialberatung der Stadt Z.___ , Urk. 11/1) .
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer 2 vor der Mandatierung eines Rechtsanwaltes um eine Interessenwahrung durch Dritte bemüht hatte. So wandte er sich am 4. November 2014 an die Sozialberatung von Pro Senectute Kanton Zürich (vgl. Stellungnahme der Pro Senectute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10 , sowie Voll macht vom 7. November 2014, Urk. 14/2) . Diese erachtete sich als zuständig, da die Beschwerdeführerin 1 über 60 Jahre alt ist, verfügte aber nicht über die erforderliche Fachkompetenz. Da es um eine IV-Thematik gegangen sei, habe sich der zuständige Berater ent schieden, für das Rechtsmittelverfahren eine Rechtsvertretung (Rechtsanwalt) zu finden (vgl. Stellungnahme der Pro Sene ctute vom 3 1. August 2015, Urk. 3/10).
D ie Beschwerdegegnerin machte geltend , dass die Beschwerdeführenden d ie Pro Infirmis , welche IV-Rentner betreue, nicht aufgesucht
hätten.
Aus dem Schrei ben der Pro Infirmis vom 2. November 2012 (Urk. 14/3) ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer 2 bereits im Oktober 2012 an die Beratungsstelle der Pro Infirmis gewandt hatte, jedoch von dieser abgewiesen worden war. Angesichts dessen kann dem Beschwerdeführer 2
nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich dort nicht nochmals gemeldet zu haben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden erst einen Anwalt beizogen, nachdem sie erfolglos eine soziale Einrichtung kontaktiert hatten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine geeignete soziale Institution die Ver tretung der Beschwerdeführenden im Einspracheverfahren
hätte übernehmen können.
3.4
Vor diesem Hintergrund
ist die Notwendigkeit einer anwalt lichen Vertretung
im vorliegenden Fall ausnahmsweise zu bejahen.
Die Bedürftigkeit de r Beschwerdeführenden ist angesichts ihr er finanziellen Situa tion ausgewiesen . Vom 1. Juni bis 3 0. September 2015 bezogen sie Sozial hilfeleistungen (vgl. Bestätigung Sozialhilfebezug, Urk. 11/1). Offenbar meldeten sich die Beschwerdeführenden beim Sozialamt ab, obwohl sie weiterhin Anspruch auf Unterstützung gehabt hätten (vgl. Urk. 9 S. 2; vgl. auch Budget vom 1. Juni bis 3 0. November 2015 in der Beilage von Urk. 11/1 sowie Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen, Urk.
10 11 ).
Schliesslich kann das Verwaltungsverfahren auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden , wurde die Einsprache doch in materie ller Hinsicht gutgeheissen .
Somit haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Vertretung im Einsprache verfahren .
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde . 4.
Da
Beschwerdeverfahren im Bereich der Zusatzleistungen kostenlos sind (Art. 61 lit . a ATSG) ,
erweist sich das Gesuch der B eschwerdeführe nden um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos.
5.
In Anbetracht des Verfahrensausgangs ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, den
anwaltlich vertretene n
Beschwerdeführe nden eine Prozessents chädi gung zu bezahlen. Diese be misst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ). Beim praxisgemässen Stunden ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie mit Blick auf die von Rechtsanwalt Dr. Heusser eingereichte Hon orarnote (Urk. 18 ) ist vorlie gend eine Entschädigung von Fr. 3 ' 1 39.5 0 (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) an gemessen.
Damit erweist sich der vo n den B eschwerdeführenden für das vorliegende Ver fahren gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gut heissung der Beschwerde wird Ziff. III des
Einspracheentscheid es der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 2 7. Juli 2015 aufgehoben, und es wird fe stgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsverfahren haben . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozess ent schädigung von Fr. 3 '139.5 0 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni