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ZL.2015.00085

Rückforderung von ZL-Leistungen muss in einsprachefähiger Verfügung erfolgen und darf nicht im Sinne einer reformatio in peius erstmals im Einspracheentscheid verfügt werden. Einstellung der Leistungen pro futuro wegen häufigem Auslandaufenthalt und Schwerpunkt der Beziehungen im Ausland bestätigt.

Zürich SozVersG · 2017-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 34 , ist serbische Staatsangehörige ( Urk. 8/222q S. 2 ) und bezog seit 1998 vom Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen ( in Form von Ergänzungs leistun gen , Beihilfe, Ge meindezuschüsse und Einmalzulagen ) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/ V66-78, Urk. 8/ 202 S. 2 , Urk. 8/227 -228 ). Im Oktober 2014 nahm das AZL Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Ver sicherten auf ( Urk. 8/220-222) und holte unter anderem Kontoauszüge von den Konten der Versicherten

b ei der Y.___ und bei der Z.___

der Jahre 2009 bis 2014 ein (Urk. 8/222b-h). Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte das AZL die Zusatz leistungen per 1. April 2015 mit der Begründung ein, dass die häufigen Aus landaufenthalte der Versicherten einen Lebensmittelpunkt in A.___ aus schlies sen würden (Urk. 8/V/80 , Urk. 8/ 232 ).

D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 5. März 2015 und vom 13. April 2015 ( Urk. 8/235-236) Einsprache. Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 drohte das AZL der Versicherten eine Schlechterstellung mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der Zusatz leistungen der Jahre 2013 und 2014 im Gesamt betrag von Fr. 90‘511.-- an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme respek tive zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/238).

Am 2 9. Mai 2015 nahm die Ver sicherte dazu Stellung ( Urk. 8/239). Mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 wies das AZL die Einsprache ab und verpflichtete die Versicherte zur Rücker stattung von Fr. 90‘511.-- ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

20. August 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom

21. Juli 2015 sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Zusatz leistungen zur AHV -Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sich die Beschwerdefüh rerin laut dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich am 2 6. Oktober 2016 polizeilich abgemeldet habe und ihren Wohnsitz per 2 0. November 2016 nach B.___ verlegt habe ( Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .2

1 .2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.

1 .2.2

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB ; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fas sung ). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres , der Aufent halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu ver las sen, schliesst eine Wohnsitzbegründ ung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Nie mand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die An meldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der poli tischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundes gerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). 1 .2.3

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie wäh rend längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Recht sprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt a ufrecht zu erhalten, massgebend ; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden ( BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c , 111 E. 7b ; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bun desgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3).

Nach der Rechtsprechung ist der gewöhnliche schweizerische Aufenthalt unter anderem in Fällen zu verneinen, in denen mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen, sofern zusätzliche objektive Faktoren vorliegen, welche auf eine mehrheit liche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten (Urteil des Bundesge richts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.2.2). 1.2.4

Laut Randziffer ( Rz ) 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Aus land aufenthalt .

Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzung sleistungsan spruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichtet en Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).

Bei Auslandaufent halten a us triftigen Gründen , unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen ist , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maxi mal ein Jahr vor gesehen ( Rz 2340.01-02). I m Falle von zwingenden Gründen in Form von gesundheitlichen Gründen oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz ver bleibt ( Rz 2340.03-04). 1.2.5

Die se in der

WEL enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthaltes abge stufte Leistungsbefristung (E. 1.2.4) ist eine Verwaltungsweisung und für das Gericht nicht verbindlich (BGE 133 V 257 E. 3.2 ,

126 V 64 E. 4b, 421 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 2 6. Juli 2001 E. 3b mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_151/2014 vom 2 2. August 2014 E. 5.2 ). 1 .3

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean - spruchen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat all gemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun gen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2). 1.4

1.4 .1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er stat ten.

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraus setzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die ver sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück er stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rücker stat tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs relevanten Tatsache nänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). 1.4 .2

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zu erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be zü ger in günstige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).

Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss

bundes ge r ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.4.3

Nach Art. 12 Ab s. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AS 831.110 ) werden für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ).

Art. 25 ATSG gilt somit auch für Gemeinde zu schüsse . 1.5 1.5.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung versehen . Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nach teil erwachsen.

1.5.2

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren be han delt werden. Nach Abs. 2 kann die betroffene Person den Erlass einer Ver fügung verlangen. Für ein formloses Verfahren kommen insbesondere Ent schei dungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die be troffene Person ein verstanden ist, in Frage ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015 , Art. 51 N 4). 1.5.3

Nach der Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG und Entscheiden im formlosen Verfahren in der Weise zu er folgen, dass eine Verfügung nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Standpunkt äussert, die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Verfügung zu gelten, muss sich das Verfahren zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 145 E. 3.2). Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Ver fahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG immerhin analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall -

grundsätzlich innerhalb eines Jahres - einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E . 5). 1.5.4

Gegen Verfü gungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache er hoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fahrens leitende Ver fügun gen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozial versiche rungsträger hat dar auf hin innert angemessener Frist einen Einsprache entscheid zu erlassen. Der Einspra che entscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Einspracheentscheide sowie die einer Ein sprache nicht zu gänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kan to na len Versicherungs gericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 u nd Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch er ho ben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der be troffenen Partei keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei überwiegend wahrscheinlich , dass sich die Be schwerde führerin in den Jahren 2013 und 2014 während jeweils mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe. Damit habe sie die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG nicht erfüllt, weshalb sämtliche in diesen Jahren ausge richteten Leistungen, nämlich Fr. 90‘511.-- zurückzufordern seien. Zudem seien die künftigen Leistungen ab April 201 5 einzustellen. Denn z um einen sei die Karenzfrist nach Art. 5 ELG unterbrochen. Zum anderen dürfte die Beschwerde führerin auch ihr en zivilrechtlichen Wohnsitz spätestens im Jahr 2013 ins Aus land verschoben haben. Denn sie habe sich in den zwei Jahren davor 7,5 res pektive 8 Monate in ihrem Heimatland aufgehalten , ihr Ehemann sei bereits verstorben und ihre Kinder würden nicht in der Schweiz wohnen. Damit sei davon auszugehen , dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin spätes tens seit 2013 bei ihren Nachkommen im Ausland sei

(Urk. 2 S. 3 ff. ). 2 .2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, sie habe ihren Wohnsitz an ihrer Adresse in A.___ und befinde sich mehrheitlich in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass sie in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male ins Ausland gereist sei und sich dort aufgehalten habe. Jedoch könne sie sich wegen ihres Alters und ihrer Erkrankung kaum erinnern, wann sie (jeweils) ins Ausland gereist und zurückgekehrt sei. Sie sei 81 Jahre alt, sei sehr krank mit ärztlich bestätigtem stark reduziertem Allgemeinbefinden , sei fast eine Analphabetin und leide offenbar an Demenz. Sie gehe in der Schweiz sehr oft von einem Spital ins andere. Der Hausarzt habe sogar einen Antrag auf Hilflosenent schädi gung gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bewiesen, dass sie sich mehr heitlich im Ausland aufgehalten habe und mit überspitztem Formalismus gehandelt. Sie , die Beschwerdeführerin, habe sich in den letzten Jahren (im Ausland) darum bemüht, für sich und ihren vor einigen Jahren verstorbenen Ehemann einen Grabstein zu organisieren und zu bezahlen. Daher habe sie auch die Bankkontoangaben ihrem Sohn und ihrer Tochter bekannt gegeben, damit diese das Geld (im Ausland) beziehen und das Monument bezahlen könnten. Der Sohn habe auch die Bankkarte erhalten und diese immer bei sich. Er be gleite seine Mutter auch in der Schweiz und pflege sie. Im Übrigen verfüge sie über kein Vermögen und sei nicht in der Lage, die geforderte Summe zurückzu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin sei ferner nicht kompetent und in der Lage festzustellen, ob jemand den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz habe oder nicht. Hierfür sei die Migrationsbehörde zuständig.

(Urk. 1). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatz leistun gen ab April 2015

eingestellt hat und die bereits geleisteten Zusatz leis tungen für die Jahre 2013 und 2014 zurückgefordert hat.

3. 3.1

Die Rück erstattungsverpflichtung der Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse) im Gesamtbetrag von Fr. 90‘511.-- verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals mit dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 2 1. Juli 2015, worin sie auf eine als integrierender Bestandteil und beiliegend erklärte „Rückerstattungsverfügung“ verwies ( Urk. 2 S. 6). Dies e Beilage zum Einspracheentscheid besteht aus dem Auszug aus dem Leistungskonto, woraus sich die Zahlungsvorgänge für die Zeit vom 4. Januar 2013 bis am 2 4. Februar 2015 und das Leistungstotal dieses Zeitraums ergeben ( Urk. 2, Anhang ; vgl. auch Urk. 8/V/81 ). Eine zusätzliche eigentliche Rückerstattungsverfügung wurde weder zusammen mit dem Ein spracheentscheid noch zuvor im Verwaltungs verfahren erstellt (vgl. Urk. 20).

Eine Verfügung im formellen Sinne mit Rechtsmittelbelehrung und der Bezeich nung als Verfügung ( Art. 49 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2- 3.3) erfolgte allein bezüglich der Einstellung der Zusatzleistungen per 1. April 2015 ( Verfügung vom 1 2. März 2015 ,

Urk. 8/V/80 ). Die Rückforderung war nicht Gegenstand dieser Verfügung und wurde erst im Schreiben

vom 1 8.

Mai 2015 erwähnt . Damit wies die Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. März 2015 im Sinne einer reformatio in peius

auf eine mögliche Schlechterstellung mit der Ver pflichtung zur Rückerstattung der Zusatz leistungen der Jahre 2013 und 2014 im Gesamt betrag von Fr. 90‘511.-- hin

(Urk. 8/238). Dieses Schreiben ent spricht jedoch weder einer Verfügung im formellen Sinne ( Art. 49 ATSG) noch einer Mittei lung im formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG) .

Da es sich

bei der betreffenden Rückforderung von Zusatzleistungen um eine erhebliche Forderung handelt und ausserdem aus dem Schreiben der Be schwer de führerin vom

29. Mai 2015

hervorging, dass sie mit einem solchen Entscheid nicht einverstanden wäre ( Urk. 8/239 S. 2 ), hätte dazu eine einsprachefähige ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) Verfügung im formellen Sinn ( Art. 49 ATSG) ergehen müssen .

Das Verfahren hätte sich daher zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten müssen (BGE 134 V 145 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch unge achtet dessen direkt einen Einspracheentscheid. 3.2

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf die mögliche Ver pflich tung zur Rückerstattung als reformatio in peius im Einspracheverfahren betref fend die Verfügung vom 1 2. März 2015 hingewiesen hat (Urk. 8/238). Denn Gegenstand dieser Verfügung war die Leistung ab April 2015 und betraf nicht die Leistungen der vergangene n Jahre . Insbesondere angesichts der Rechts beständigkeit einer ZL-Leistungsverfügung jeweils nur für das betreffende Kalenderj ahr ( Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39 E. 3b, Urteil des Bun desgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2)

- namentlich bezüglich der Verfü gung vom 12. Dezember 2012 für das Jahr 2013 (Urk. 8/V/66) und der Verfü gung vom 12. Dezember 2013 für das Jahr 2014 (Urk. 8/V/74) - handelt es sich dabei

um ein en andere n

Rechtsgegenstand, weshalb insofern ohnehin keine Schlechterstellung der ver fügten zukünftigen Einstellung im Jahr 2015 möglich war. 3.3

3.3.1

Da dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) somit in Bezug auf die Rückerstattungsverpflichtung für Zusatzleistungen im Zeitraum vom 4. Januar 2013 bis am 2 4. Februar 2015 von Fr. 90‘511.--

keine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG voraus gegangen ist, liegt diesbe züglich ein erheblicher , mit diesem Verfahren nicht heilbarer

Verfahrens mangel vor.

Hinzu kommt, dass auch der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 bezüglich der Rückforderung nicht aus reichend konkret begründet ist. Denn für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ( bezüglich EL und Ge meinde zuschüsse ) respektive gemäss Art. 19 ZLG ( bezüglich Beihilfe) bedarf es eines Rück kommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (prozessuale Revision, Wieder

Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 ATSG etwas ausgeführt. In Bezug auf die ka ntonalen Beihilfen wäre zudem § 19 ZLG Rechnung zu tragen und es wäre im Hinblick auf Abs. 1 lit . a dieser Bestimmung das Vorliegen günstiger Ver hältnisse zu prüfen (vgl. E. 1.4.2 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ) . 3.3.2

Der angefochtene Einspracheentscheid kann somit hinsichtlich der Rückford erung nicht als Verfügung gelten und ist daher diesbezüglich (in Ziffer II. des Dispositivs, Urk. 2 S. 6) aufzuheben. Die Beschwerde ist folglich in diesem Um fang gut zu heis sen .

4. 4.1

In diesem Verfahren zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 1 2. März 2015 erfolgte (Urk. 8/V/80 ) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 6) bestätigte Leistungseinstellung per April 2015 rechtmässig ist.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin

ursprünglich in der Schweiz Wohn sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG begründet und hier auch ihren gewöhnlichen Auf enthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG hatte.

Zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder/und ihren Wohnsitz in der Schweiz als Leistungsvoraussetzung nach Art. 4 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG und Art. 23-26 ZGB in der Zeit bis April 2015 aufgegeben hat. Die von der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid aufgeführte Kare n zfrist nach Art. 5 ELG ( Urk. 2 S. 4 f.) ist nicht massgeblich, denn diese ist nur ein Kriterium für die Entstehung des Anspruchs und nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 1 0. August 2015 E. 3.3 ). 4.2

4.2.1

Für d ie Frage der Häufigkeit der Aufenthalte und der jährlichen Aufenthalts dauer der Beschwerdeführerin im Ausland stützt e sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf ihre Abklärungsergebnisse zu den ausgewiesenen

Geldbe zügen von den beiden Konti

der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und der Z.___ . Und zwar wurden in den Auszügen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/222a, Urk. 6/222g , Urk. 8/222s) immer wieder Bargeldbezüge mit der Maestro-Karte in der Fremdwährung registriert. Die Be schwerde geg nerin rekonstruierte daraus für das Jahr 2013 Auslandaufent halte von mindes tens 242 Tage (8 Monate) und für das Jahr 2014 von mindestens 222 Tage (7,5 Monate; Urk. 8/222s).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male im Ausland aufgehalten hat (Urk. 1 S. 2). Dem Protokoll der Beschwerdegegnerin über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Feb ruar 2015 ist zu entnehmen, diese habe erklärt, jeweils nur für ein paar Tage oder eine Woche im Ausland gewesen zu sein und ihre Tochter zu besuchen. Es seien nie monatelange Aufenthalte gewesen. Auch habe ihre Tochter keine Bankkarte von ihr, diese könne nicht Geld von ihrem Konto abheben. Nach Vorlage der Kontoauszüge habe die Beschwerdeführerin für die daraus sich ergebenden längeren Aufenthalte im Ausland keine Begründung anführen kön nen, ausser dass es schon vorgekommen sei, dass sie in C.___ oder D.___

habe im Spital behandelt werden müssen, was den Aufenthalt ver län gert habe (Urk. 8/222r).

In der Beschwerde wurde dagegen ausgeführt, sie sei im Ausland gewesen und habe ihre Bankkontoangaben ihrem Sohn und ihrer Tochter angegeben, um für sich und ihren (Ende 2009) verstorbenen Ehemann einen Grabstein zu organi sieren und zu bezahlen. Ausserdem habe ihr Sohn von ihr eine Bankkarte erhalten, die er immer bei sich habe (Urk. 1 S. 3). 4.2.2

Die Erklärungen der Beschwerdeführerin sind uneinheitlich und vermögen die nachweislich jeweils über mehrere Wochen im Ausland getätigten Kontobezüge in den Jahren 2013 und 2014 als gewichtige Indizien für ihre insgesamt mehr monatigen Aufenthalte in diesen beiden Jahren nicht zu entkräften . Schon in Bezug auf das Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich bestätigt, dass sie in den letzten drei Jahren jeweils drei Monate pro Jahr im Ausland gewesen sei, abhängig von der Gesundheit und dem Wetter, das heisse in den Sommermonaten meistens von Juni bis August oder von Juli bis September (Urk. 8/201). Betreffend das Jahr 2014 hat sie sodann bestätigt, dass sie am 15. Juli 2014 im Auto nach C.___ gereist sei und am 1 8. Oktober 2014 mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückgekehrt sei ( Urk. 8/221). Damit ist schon allein aufgrund der Bestätigun gen der Beschwerdeführerin selbst erwiesen, dass sie mindestens einmal , und zwar jeweils in den Sommermonaten mehrere Wochen und bis min destens drei Monate pro Jahr im Ausland weilte.

Die Kontoauszüge weisen denn auch regelmässige Auslandbezüge in den Som mermonaten der Jahre 2013 und 2014 aus, und zwar in der Zeit vom 7. Juni bis 12. September 2013

(98 Tage) sowie vom 19. Juni 2014 bis 1 5. Oktober 2014 ( 119 Tage;

Urk. 8/222s S.

1, Urk. 8/222a S. 5 f., Urk. 8/222g S. 1 ff. ) , was auf Aufenthalte von mehr als drei Monate n hinweist . Denn e s fällt auf , dass in diesen Zeiten, in denen zulasten ihrer Konti

regelmässige Ausland bezüge ver bucht wurden , keine Bezüge in der Schweiz vorgenommen wurden. Auch in den übrigen Wochen, in denen jeweils an mehreren Tagen und Wochen Ausland be züge ausgewiesen sind, so insbesondere vom 1 3. Januar bis 10 . Feb ruar 2014 (

E. 29 Tage; Urk. 8/ 222g S. 5 f., Urk. 8/222a S. 3 ) und vom 9. April bis 2 2. Mai 2014 (44 Tage) , sind keine Inlandbezüge zu finden , was angesichts der knappen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin, die über kein Vermögen verfügt, darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen der Bezüge und dazwischen nicht in der Schweiz war und die Bezüge von ihr oder zumindest für sie zur Versorgung im Ausland vorgenommen wurden .

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

Organisation und Finanzierung der Grab steine ist zwar mit Quittung vom 1 5. Februar 2014 ( Urk. 8/239/2-3) und vom 1. Mai 2014 ( Urk. 8/239/14-15) ausgewiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nachweislich bis am 12 . Februar 2014 im Ausland Barb ezüge von beiden Konti erfolgt waren und die nächsten Bezüge in der Schweiz erst wieder im März 2014 erfolgten. Auch in der Zeit vom 9. April bis 2 2. Mai 2014 sind keine Inlandbezüge zu finden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz weilte.

Bezüglich der Behauptung , da ss die Beschwerdeführerin wegen notwendiger

medizinische r Versorgung gezwungen gewesen sei , die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verlängern , wurde

ein Arztzeugnis von Dr.

E.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2 2. April 2015 vorgelegt. Danach wa r die Beschwerdeführerin vom 1. bis 30. September 2014 nicht reisefähig (Urk. 8/239/6Urk. 8/239/9). Die Rückkehr erfolgt e

jedoch dennoch erst am 18. Oktober 2014, mithin fast drei Wochen später . Die Dauer des Aufenthalt es

ist damit nicht medizinisch begründ et . Zudem hatte die Beschwerde führerin bereits anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 angekündigt, dass sie bis Ende September 2014 bei ihrer Familie im Ausland weilen werde (Urk. AN/4) . Als sie sich schliesslich erst am 2 0. Oktober 2014 bei der Behörde in der Schweiz zurück meldete, erklärte sie wider sprüchlich zu m Arztzeugnis und den Kontobelegen, sie habe vergessen, sich Ende September 2014 zurückzumelden ( Urk. AN/4). Weitere medizinische Beschein igun gen , welche die Notwendigkeit, einen Auslandaufenthalt zu verlängern, zu belegen vermöchte, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Sodann wurde auch die Notwendigkeit einer Auslandreise zwecks spezifischer medi zinischer Behand lung weder behauptet noch ausgewiesen. Die Be schwerdeführerin reiste

jeweils aus sozialen Gründen ins Ausland.

Massgeblich ist

ferner

auch die ausgewiesene Regelmässigkeit der Ausland aufent halte .

4.2. 3

Des Weiteren ist bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin im Herbst 2016 nun mehr beim Einwohneramt A.___

ab ge meldet hat und nach B.___ , C.___ , umgezogen ist , und zwar an die Adresse, welche schon zuvor auf Rech nung en und einem Arztbericht en zu finden ist, die

für sie im Jahr 2014 und im Frühjahr 2015 ausgestellt worden waren (Urk. 8/239/2-4 , Urk. 8/239/6+9 , Urk . 8/239/15).

In der Schweiz hatte die (im April 2015) 80-jährige Rentnerin

bis zu ihrer Abmel dung zudem allein in einer Einzim merwohnung in A.___ gewohnt (Urk. 8/202 S. 4). Sie spricht wenig Deutsch ( Urk. 8/222n ) und ist

- nach eigener Darstellung ( Urk. 1 S. 3)

- fast Analphabetin. Auch steht fest , dass i hre Nach kommen

in C.___ leben und sie diese regelmässig besucht ( Urk. 8/236 S. 2 , Urk. 8/222p S. 2 ). Ihr Ehemann war Ende 2009 verstorben und sein Grab liegt in D.___ ( Urk. 8/AN6, Urk. 8/239/1 S. 1, Urk. 8/239/11-12). Aus dem

Bericht des F.___ vom 19. Februar 2015 geht zudem hervor, dass eine psychosoziale Belastungssituation unter anderem durch Einsamkeit - „Ehemann verstorben, Kinder leben in C.___ “ - vorliege und dass die Beschwerdeführerin vorhabe, sobald der neue Pass vorliege

- der alte war gestohlen worden (vgl. dazu den Polizei rap p ort , Urk. 8/222q) - , mit dem Sohn definitiv nach C.___ zu gehen ( Urk. 8/222p S. 2 ).

4.2 .4

Damit ist als überwiegend wahrscheinlich erwiesen anzusehen, dass spätestens ab 2013 mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere und längere Aufenthalte im Ausland von insgesamt über einem halben Jahr erfolgten. Auch liegen aufgrund der Familienverhältnisse zusätzlich objek tive Faktoren vor, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausser halb der Schweiz hindeuten. Insgesamt ist ausgewiesen, dass der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz

seit längerem nicht mehr gegeben war und der Wille, den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuerhalten, spätes tens Anfang 2015 aufgegeben worden war .

Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2015 nicht mehr in A.___ , sondern im Ausland war .

Daran ändert auch nichts, dass die formelle Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erst im Oktober 2016 erfolgte ( Urk. 13). 4.3

Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG waren somit spätestens ab März 2015 nicht mehr gegeben, weshalb die ZL-Leistungen mit Verfügung vom

12. März 2015 (Urk. 8/V/80 ) zu Recht per 1. April 2015 eingestellt wurden.

Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Rückford e rung von Fr. 90‘511.-- (Ziffer II. des Dispositivs; Urk. 2 S. 6) aus formellen Gründen aufzuheben.

Im Übrigen ist der Einspracheentscheid rechtens (Einstellung der Leistungen ab April 2015; Ziffer I. des Dispositivs, Urk. 2 S. 6), weshalb die Beschwerde dies bezüglich abzuweisen ist. 6.

Der Beschwerdeführerin, die vom

20. August 2015 (Urk. 1) bis am 26. Dezember 2016 von G.___ entgeltlich vertreten wurde ( Urk. 15), steht ausgangs gemäss

eine reduzierte Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit §

E. 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 in Ziffer II des Dispositivs (Rückerstattungsverpflichtung) aus for mellen Gründen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ (rechtshilfeweise) - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00085

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

18. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 34 , ist serbische Staatsangehörige ( Urk. 8/222q S. 2 ) und bezog seit 1998 vom Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) Zusatzleistungen ( in Form von Ergänzungs leistun gen , Beihilfe, Ge meindezuschüsse und Einmalzulagen ) zu ihrer AHV-Rente (Urk. 8/ V66-78, Urk. 8/ 202 S. 2 , Urk. 8/227 -228 ). Im Oktober 2014 nahm das AZL Abklärungen zur Dauer und Häufigkeit der Auslandaufenthalte der Ver sicherten auf ( Urk. 8/220-222) und holte unter anderem Kontoauszüge von den Konten der Versicherten

b ei der Y.___ und bei der Z.___

der Jahre 2009 bis 2014 ein (Urk. 8/222b-h). Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte das AZL die Zusatz leistungen per 1. April 2015 mit der Begründung ein, dass die häufigen Aus landaufenthalte der Versicherten einen Lebensmittelpunkt in A.___ aus schlies sen würden (Urk. 8/V/80 , Urk. 8/ 232 ).

D agegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 2 5. März 2015 und vom 13. April 2015 ( Urk. 8/235-236) Einsprache. Mit Schreiben vom 1 8. Mai 2015 drohte das AZL der Versicherten eine Schlechterstellung mit der Verpflichtung zur Rückerstattung der Zusatz leistungen der Jahre 2013 und 2014 im Gesamt betrag von Fr. 90‘511.-- an und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme respek tive zum Rückzug der Einsprache (Urk. 8/238).

Am 2 9. Mai 2015 nahm die Ver sicherte dazu Stellung ( Urk. 8/239). Mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 wies das AZL die Einsprache ab und verpflichtete die Versicherte zur Rücker stattung von Fr. 90‘511.-- ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

20. August 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid vom

21. Juli 2015 sei auf zuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin Zusatz leistungen zur AHV -Rente auszurichten ( Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde geg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

1. September 2015 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 S. 2). Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sich die Beschwerdefüh rerin laut dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich am 2 6. Oktober 2016 polizeilich abgemeldet habe und ihren Wohnsitz per 2 0. November 2016 nach B.___ verlegt habe ( Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .2

1 .2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.

1 .2.2

Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB ; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fas sung ). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres , der Aufent halt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Ver bleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird ( Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu ver las sen, schliesst eine Wohnsitzbegründ ung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Nie mand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die An meldung und Hinterlegung der Schriften, die Aus übung der poli tischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremden polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundes gerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4). 1 .2.3

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie wäh rend längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Recht sprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt a ufrecht zu erhalten, massgebend ; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden ( BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c , 111 E. 7b ; 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bun desgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3).

Nach der Rechtsprechung ist der gewöhnliche schweizerische Aufenthalt unter anderem in Fällen zu verneinen, in denen mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen, sofern zusätzliche objektive Faktoren vorliegen, welche auf eine mehrheit liche Lebensführung ausserhalb der Schweiz hindeuten (Urteil des Bundesge richts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.2.2). 1.2.4

Laut Randziffer ( Rz ) 2330.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) , gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Aus land aufenthalt .

Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzung sleistungsan spruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichtet en Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).

Bei Auslandaufent halten a us triftigen Gründen , unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen ist , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maxi mal ein Jahr vor gesehen ( Rz 2340.01-02). I m Falle von zwingenden Gründen in Form von gesundheitlichen Gründen oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz ver bleibt ( Rz 2340.03-04). 1.2.5

Die se in der

WEL enthaltene, nach dem Grund des Auslandaufenthaltes abge stufte Leistungsbefristung (E. 1.2.4) ist eine Verwaltungsweisung und für das Gericht nicht verbindlich (BGE 133 V 257 E. 3.2 ,

126 V 64 E. 4b, 421 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 2 6. Juli 2001 E. 3b mit Hinweisen ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_151/2014 vom 2 2. August 2014 E. 5.2 ). 1 .3

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean - spruchen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat all gemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun gen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2). 1.4

1.4 .1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzu er stat ten.

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision mass ge benden Voraus setzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos un rich tig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die ver sicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war.

Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rück er stattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rücker stat tungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchs relevanten Tatsache nänderungen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). 1.4 .2

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurück zu erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Be zü ger in günstige Verhältn isse gekommen sind (Abs. 1 lit . a).

Ü ber die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Be stimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) An wen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss

bundes ge r ichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). 1.4.3

Nach Art. 12 Ab s. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AS 831.110 ) werden für die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ).

Art. 25 ATSG gilt somit auch für Gemeinde zu schüsse . 1.5 1.5.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG werden die Verfügungen mit einer Rechtsmittel be lehrung versehen . Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Partei kein Nach teil erwachsen.

1.5.2

Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren be han delt werden. Nach Abs. 2 kann die betroffene Person den Erlass einer Ver fügung verlangen. Für ein formloses Verfahren kommen insbesondere Ent schei dungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die be troffene Person ein verstanden ist, in Frage ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015 , Art. 51 N 4). 1.5.3

Nach der Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG und Entscheiden im formlosen Verfahren in der Weise zu er folgen, dass eine Verfügung nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Erfüllt dagegen der Brief, in welchem der Versicherer seinen Standpunkt äussert, die erwähnten Anforderungen nicht und hat er somit nicht als Verfügung zu gelten, muss sich das Verfahren zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten (BGE 134 V 145 E. 3.2). Art. 51 ATSG bezieht sich nur auf das zulässige formlose Ver fahren. Nach der Rechtsprechung ist Art. 51 Abs. 2 ATSG immerhin analog auch auf den Fall anzuwenden, dass der Versicherer im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG einen Entscheid gefällt hat, welcher laut Art. 49 Abs. 1 ATSG in Verfügungsform hätte ergehen müssen, sodass die versicherte Person auch in diesem Fall -

grundsätzlich innerhalb eines Jahres - einen Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145 E . 5). 1.5.4

Gegen Verfü gungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache er hoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fahrens leitende Ver fügun gen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozial versiche rungsträger hat dar auf hin innert angemessener Frist einen Einsprache entscheid zu erlassen. Der Einspra che entscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Einspracheentscheide sowie die einer Ein sprache nicht zu gänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kan to na len Versicherungs gericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 u nd Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch er ho ben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der be troffenen Partei keine Verfü gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es sei überwiegend wahrscheinlich , dass sich die Be schwerde führerin in den Jahren 2013 und 2014 während jeweils mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr im Ausland aufgehalten habe. Damit habe sie die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG nicht erfüllt, weshalb sämtliche in diesen Jahren ausge richteten Leistungen, nämlich Fr. 90‘511.-- zurückzufordern seien. Zudem seien die künftigen Leistungen ab April 201 5 einzustellen. Denn z um einen sei die Karenzfrist nach Art. 5 ELG unterbrochen. Zum anderen dürfte die Beschwerde führerin auch ihr en zivilrechtlichen Wohnsitz spätestens im Jahr 2013 ins Aus land verschoben haben. Denn sie habe sich in den zwei Jahren davor 7,5 res pektive 8 Monate in ihrem Heimatland aufgehalten , ihr Ehemann sei bereits verstorben und ihre Kinder würden nicht in der Schweiz wohnen. Damit sei davon auszugehen , dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin spätes tens seit 2013 bei ihren Nachkommen im Ausland sei

(Urk. 2 S. 3 ff. ). 2 .2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, sie habe ihren Wohnsitz an ihrer Adresse in A.___ und befinde sich mehrheitlich in der Schweiz. Es werde nicht bestritten, dass sie in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male ins Ausland gereist sei und sich dort aufgehalten habe. Jedoch könne sie sich wegen ihres Alters und ihrer Erkrankung kaum erinnern, wann sie (jeweils) ins Ausland gereist und zurückgekehrt sei. Sie sei 81 Jahre alt, sei sehr krank mit ärztlich bestätigtem stark reduziertem Allgemeinbefinden , sei fast eine Analphabetin und leide offenbar an Demenz. Sie gehe in der Schweiz sehr oft von einem Spital ins andere. Der Hausarzt habe sogar einen Antrag auf Hilflosenent schädi gung gestellt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bewiesen, dass sie sich mehr heitlich im Ausland aufgehalten habe und mit überspitztem Formalismus gehandelt. Sie , die Beschwerdeführerin, habe sich in den letzten Jahren (im Ausland) darum bemüht, für sich und ihren vor einigen Jahren verstorbenen Ehemann einen Grabstein zu organisieren und zu bezahlen. Daher habe sie auch die Bankkontoangaben ihrem Sohn und ihrer Tochter bekannt gegeben, damit diese das Geld (im Ausland) beziehen und das Monument bezahlen könnten. Der Sohn habe auch die Bankkarte erhalten und diese immer bei sich. Er be gleite seine Mutter auch in der Schweiz und pflege sie. Im Übrigen verfüge sie über kein Vermögen und sei nicht in der Lage, die geforderte Summe zurückzu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin sei ferner nicht kompetent und in der Lage festzustellen, ob jemand den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Schweiz habe oder nicht. Hierfür sei die Migrationsbehörde zuständig.

(Urk. 1). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatz leistun gen ab April 2015

eingestellt hat und die bereits geleisteten Zusatz leis tungen für die Jahre 2013 und 2014 zurückgefordert hat.

3. 3.1

Die Rück erstattungsverpflichtung der Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse) im Gesamtbetrag von Fr. 90‘511.-- verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals mit dem ange foch tenen Ein spracheentscheid vom 2 1. Juli 2015, worin sie auf eine als integrierender Bestandteil und beiliegend erklärte „Rückerstattungsverfügung“ verwies ( Urk. 2 S. 6). Dies e Beilage zum Einspracheentscheid besteht aus dem Auszug aus dem Leistungskonto, woraus sich die Zahlungsvorgänge für die Zeit vom 4. Januar 2013 bis am 2 4. Februar 2015 und das Leistungstotal dieses Zeitraums ergeben ( Urk. 2, Anhang ; vgl. auch Urk. 8/V/81 ). Eine zusätzliche eigentliche Rückerstattungsverfügung wurde weder zusammen mit dem Ein spracheentscheid noch zuvor im Verwaltungs verfahren erstellt (vgl. Urk. 20).

Eine Verfügung im formellen Sinne mit Rechtsmittelbelehrung und der Bezeich nung als Verfügung ( Art. 49 Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 134 V 145 E. 3.2- 3.3) erfolgte allein bezüglich der Einstellung der Zusatzleistungen per 1. April 2015 ( Verfügung vom 1 2. März 2015 ,

Urk. 8/V/80 ). Die Rückforderung war nicht Gegenstand dieser Verfügung und wurde erst im Schreiben

vom 1 8.

Mai 2015 erwähnt . Damit wies die Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin

nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. März 2015 im Sinne einer reformatio in peius

auf eine mögliche Schlechterstellung mit der Ver pflichtung zur Rückerstattung der Zusatz leistungen der Jahre 2013 und 2014 im Gesamt betrag von Fr. 90‘511.-- hin

(Urk. 8/238). Dieses Schreiben ent spricht jedoch weder einer Verfügung im formellen Sinne ( Art. 49 ATSG) noch einer Mittei lung im formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG) .

Da es sich

bei der betreffenden Rückforderung von Zusatzleistungen um eine erhebliche Forderung handelt und ausserdem aus dem Schreiben der Be schwer de führerin vom

29. Mai 2015

hervorging, dass sie mit einem solchen Entscheid nicht einverstanden wäre ( Urk. 8/239 S. 2 ), hätte dazu eine einsprachefähige ( Art. 52 Abs. 1 ATSG) Verfügung im formellen Sinn ( Art. 49 ATSG) ergehen müssen .

Das Verfahren hätte sich daher zunächst auf den Erlass einer Verfügung richten müssen (BGE 134 V 145 E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin erliess jedoch unge achtet dessen direkt einen Einspracheentscheid. 3.2

Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin auf die mögliche Ver pflich tung zur Rückerstattung als reformatio in peius im Einspracheverfahren betref fend die Verfügung vom 1 2. März 2015 hingewiesen hat (Urk. 8/238). Denn Gegenstand dieser Verfügung war die Leistung ab April 2015 und betraf nicht die Leistungen der vergangene n Jahre . Insbesondere angesichts der Rechts beständigkeit einer ZL-Leistungsverfügung jeweils nur für das betreffende Kalenderj ahr ( Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 128 V 39 E. 3b, Urteil des Bun desgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2)

- namentlich bezüglich der Verfü gung vom 12. Dezember 2012 für das Jahr 2013 (Urk. 8/V/66) und der Verfü gung vom 12. Dezember 2013 für das Jahr 2014 (Urk. 8/V/74) - handelt es sich dabei

um ein en andere n

Rechtsgegenstand, weshalb insofern ohnehin keine Schlechterstellung der ver fügten zukünftigen Einstellung im Jahr 2015 möglich war. 3.3

3.3.1

Da dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 (Urk. 2) somit in Bezug auf die Rückerstattungsverpflichtung für Zusatzleistungen im Zeitraum vom 4. Januar 2013 bis am 2 4. Februar 2015 von Fr. 90‘511.--

keine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG voraus gegangen ist, liegt diesbe züglich ein erheblicher , mit diesem Verfahren nicht heilbarer

Verfahrens mangel vor.

Hinzu kommt, dass auch der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 bezüglich der Rückforderung nicht aus reichend konkret begründet ist. Denn für eine Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ( bezüglich EL und Ge meinde zuschüsse ) respektive gemäss Art. 19 ZLG ( bezüglich Beihilfe) bedarf es eines Rück kommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG (prozessuale Revision, Wieder erwägung ) . Die Beschwerdegegnerin hat indes weder hierzu noch zu Art. 25 ATSG etwas ausgeführt. In Bezug auf die ka ntonalen Beihilfen wäre zudem § 19 ZLG Rechnung zu tragen und es wäre im Hinblick auf Abs. 1 lit . a dieser Bestimmung das Vorliegen günstiger Ver hältnisse zu prüfen (vgl. E. 1.4.2 hiervor; Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 ) . 3.3.2

Der angefochtene Einspracheentscheid kann somit hinsichtlich der Rückford erung nicht als Verfügung gelten und ist daher diesbezüglich (in Ziffer II. des Dispositivs, Urk. 2 S. 6) aufzuheben. Die Beschwerde ist folglich in diesem Um fang gut zu heis sen .

4. 4.1

In diesem Verfahren zu prüfen bleibt, ob die mit Verfügung vom 1 2. März 2015 erfolgte (Urk. 8/V/80 ) und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 6) bestätigte Leistungseinstellung per April 2015 rechtmässig ist.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin

ursprünglich in der Schweiz Wohn sitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG begründet und hier auch ihren gewöhnlichen Auf enthalt im Sinne von Art. 13 Abs. 2 ATSG hatte.

Zu klären ist, ob die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder/und ihren Wohnsitz in der Schweiz als Leistungsvoraussetzung nach Art. 4 ELG in Verbindung mit Art. 13 ATSG und Art. 23-26 ZGB in der Zeit bis April 2015 aufgegeben hat. Die von der Beschwerdegegnerin im Ein spracheentscheid aufgeführte Kare n zfrist nach Art. 5 ELG ( Urk. 2 S. 4 f.) ist nicht massgeblich, denn diese ist nur ein Kriterium für die Entstehung des Anspruchs und nicht geeignet, eine bereits bestehende Bezugsberechtigung erlöschen zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 1 0. August 2015 E. 3.3 ). 4.2

4.2.1

Für d ie Frage der Häufigkeit der Aufenthalte und der jährlichen Aufenthalts dauer der Beschwerdeführerin im Ausland stützt e sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf ihre Abklärungsergebnisse zu den ausgewiesenen

Geldbe zügen von den beiden Konti

der Beschwerdeführerin bei der Y.___ und der Z.___ . Und zwar wurden in den Auszügen der Jahre 2013 und 2014 (Urk. 6/222a, Urk. 6/222g , Urk. 8/222s) immer wieder Bargeldbezüge mit der Maestro-Karte in der Fremdwährung registriert. Die Be schwerde geg nerin rekonstruierte daraus für das Jahr 2013 Auslandaufent halte von mindes tens 242 Tage (8 Monate) und für das Jahr 2014 von mindestens 222 Tage (7,5 Monate; Urk. 8/222s).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie sich in den Jahren 2013 und 2014 mehrere Male im Ausland aufgehalten hat (Urk. 1 S. 2). Dem Protokoll der Beschwerdegegnerin über die Vorsprache der Beschwerdeführerin vom 24. Feb ruar 2015 ist zu entnehmen, diese habe erklärt, jeweils nur für ein paar Tage oder eine Woche im Ausland gewesen zu sein und ihre Tochter zu besuchen. Es seien nie monatelange Aufenthalte gewesen. Auch habe ihre Tochter keine Bankkarte von ihr, diese könne nicht Geld von ihrem Konto abheben. Nach Vorlage der Kontoauszüge habe die Beschwerdeführerin für die daraus sich ergebenden längeren Aufenthalte im Ausland keine Begründung anführen kön nen, ausser dass es schon vorgekommen sei, dass sie in C.___ oder D.___

habe im Spital behandelt werden müssen, was den Aufenthalt ver län gert habe (Urk. 8/222r).

In der Beschwerde wurde dagegen ausgeführt, sie sei im Ausland gewesen und habe ihre Bankkontoangaben ihrem Sohn und ihrer Tochter angegeben, um für sich und ihren (Ende 2009) verstorbenen Ehemann einen Grabstein zu organi sieren und zu bezahlen. Ausserdem habe ihr Sohn von ihr eine Bankkarte erhalten, die er immer bei sich habe (Urk. 1 S. 3). 4.2.2

Die Erklärungen der Beschwerdeführerin sind uneinheitlich und vermögen die nachweislich jeweils über mehrere Wochen im Ausland getätigten Kontobezüge in den Jahren 2013 und 2014 als gewichtige Indizien für ihre insgesamt mehr monatigen Aufenthalte in diesen beiden Jahren nicht zu entkräften . Schon in Bezug auf das Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich bestätigt, dass sie in den letzten drei Jahren jeweils drei Monate pro Jahr im Ausland gewesen sei, abhängig von der Gesundheit und dem Wetter, das heisse in den Sommermonaten meistens von Juni bis August oder von Juli bis September (Urk. 8/201). Betreffend das Jahr 2014 hat sie sodann bestätigt, dass sie am 15. Juli 2014 im Auto nach C.___ gereist sei und am 1 8. Oktober 2014 mit dem Flugzeug in die Schweiz zurückgekehrt sei ( Urk. 8/221). Damit ist schon allein aufgrund der Bestätigun gen der Beschwerdeführerin selbst erwiesen, dass sie mindestens einmal , und zwar jeweils in den Sommermonaten mehrere Wochen und bis min destens drei Monate pro Jahr im Ausland weilte.

Die Kontoauszüge weisen denn auch regelmässige Auslandbezüge in den Som mermonaten der Jahre 2013 und 2014 aus, und zwar in der Zeit vom 7. Juni bis 12. September 2013

(98 Tage) sowie vom 19. Juni 2014 bis 1 5. Oktober 2014 ( 119 Tage;

Urk. 8/222s S.

1, Urk. 8/222a S. 5 f., Urk. 8/222g S. 1 ff. ) , was auf Aufenthalte von mehr als drei Monate n hinweist . Denn e s fällt auf , dass in diesen Zeiten, in denen zulasten ihrer Konti

regelmässige Ausland bezüge ver bucht wurden , keine Bezüge in der Schweiz vorgenommen wurden. Auch in den übrigen Wochen, in denen jeweils an mehreren Tagen und Wochen Ausland be züge ausgewiesen sind, so insbesondere vom 1 3. Januar bis 10 . Feb ruar 2014 ( 29 Tage; Urk. 8/ 222g S. 5 f., Urk. 8/222a S. 3 ) und vom 9. April bis 2 2. Mai 2014 (44 Tage) , sind keine Inlandbezüge zu finden , was angesichts der knappen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin, die über kein Vermögen verfügt, darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin an den Tagen der Bezüge und dazwischen nicht in der Schweiz war und die Bezüge von ihr oder zumindest für sie zur Versorgung im Ausland vorgenommen wurden .

Die von der Beschwerdeführerin erwähnte

Organisation und Finanzierung der Grab steine ist zwar mit Quittung vom 1 5. Februar 2014 ( Urk. 8/239/2-3) und vom 1. Mai 2014 ( Urk. 8/239/14-15) ausgewiesen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass nachweislich bis am 12 . Februar 2014 im Ausland Barb ezüge von beiden Konti erfolgt waren und die nächsten Bezüge in der Schweiz erst wieder im März 2014 erfolgten. Auch in der Zeit vom 9. April bis 2 2. Mai 2014 sind keine Inlandbezüge zu finden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz weilte.

Bezüglich der Behauptung , da ss die Beschwerdeführerin wegen notwendiger

medizinische r Versorgung gezwungen gewesen sei , die Aufenthaltsdauer im Ausland zu verlängern , wurde

ein Arztzeugnis von Dr.

E.___ , Arzt für Allgemeine Medizin, vom 2 2. April 2015 vorgelegt. Danach wa r die Beschwerdeführerin vom 1. bis 30. September 2014 nicht reisefähig (Urk. 8/239/6Urk. 8/239/9). Die Rückkehr erfolgt e

jedoch dennoch erst am 18. Oktober 2014, mithin fast drei Wochen später . Die Dauer des Aufenthalt es

ist damit nicht medizinisch begründ et . Zudem hatte die Beschwerde führerin bereits anlässlich der Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 angekündigt, dass sie bis Ende September 2014 bei ihrer Familie im Ausland weilen werde (Urk. AN/4) . Als sie sich schliesslich erst am 2 0. Oktober 2014 bei der Behörde in der Schweiz zurück meldete, erklärte sie wider sprüchlich zu m Arztzeugnis und den Kontobelegen, sie habe vergessen, sich Ende September 2014 zurückzumelden ( Urk. AN/4). Weitere medizinische Beschein igun gen , welche die Notwendigkeit, einen Auslandaufenthalt zu verlängern, zu belegen vermöchte, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Sodann wurde auch die Notwendigkeit einer Auslandreise zwecks spezifischer medi zinischer Behand lung weder behauptet noch ausgewiesen. Die Be schwerdeführerin reiste

jeweils aus sozialen Gründen ins Ausland.

Massgeblich ist

ferner

auch die ausgewiesene Regelmässigkeit der Ausland aufent halte .

4.2. 3

Des Weiteren ist bekannt, dass sich die Beschwerdeführerin im Herbst 2016 nun mehr beim Einwohneramt A.___

ab ge meldet hat und nach B.___ , C.___ , umgezogen ist , und zwar an die Adresse, welche schon zuvor auf Rech nung en und einem Arztbericht en zu finden ist, die

für sie im Jahr 2014 und im Frühjahr 2015 ausgestellt worden waren (Urk. 8/239/2-4 , Urk. 8/239/6+9 , Urk . 8/239/15).

In der Schweiz hatte die (im April 2015) 80-jährige Rentnerin

bis zu ihrer Abmel dung zudem allein in einer Einzim merwohnung in A.___ gewohnt (Urk. 8/202 S. 4). Sie spricht wenig Deutsch ( Urk. 8/222n ) und ist

- nach eigener Darstellung ( Urk. 1 S. 3)

- fast Analphabetin. Auch steht fest , dass i hre Nach kommen

in C.___ leben und sie diese regelmässig besucht ( Urk. 8/236 S. 2 , Urk. 8/222p S. 2 ). Ihr Ehemann war Ende 2009 verstorben und sein Grab liegt in D.___ ( Urk. 8/AN6, Urk. 8/239/1 S. 1, Urk. 8/239/11-12). Aus dem

Bericht des F.___ vom 19. Februar 2015 geht zudem hervor, dass eine psychosoziale Belastungssituation unter anderem durch Einsamkeit - „Ehemann verstorben, Kinder leben in C.___ “ - vorliege und dass die Beschwerdeführerin vorhabe, sobald der neue Pass vorliege

- der alte war gestohlen worden (vgl. dazu den Polizei rap p ort , Urk. 8/222q) - , mit dem Sohn definitiv nach C.___ zu gehen ( Urk. 8/222p S. 2 ).

4.2 .4

Damit ist als überwiegend wahrscheinlich erwiesen anzusehen, dass spätestens ab 2013 mehrmals hintereinander mit einer gewissen Regelmässigkeit zeitlich kürzere und längere Aufenthalte im Ausland von insgesamt über einem halben Jahr erfolgten. Auch liegen aufgrund der Familienverhältnisse zusätzlich objek tive Faktoren vor, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausser halb der Schweiz hindeuten. Insgesamt ist ausgewiesen, dass der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz

seit längerem nicht mehr gegeben war und der Wille, den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufrechtzuerhalten, spätes tens Anfang 2015 aufgegeben worden war .

Vor diesem Hintergrund schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2015 nicht mehr in A.___ , sondern im Ausland war .

Daran ändert auch nichts, dass die formelle Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle erst im Oktober 2016 erfolgte ( Urk. 13). 4.3

Die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 ELG waren somit spätestens ab März 2015 nicht mehr gegeben, weshalb die ZL-Leistungen mit Verfügung vom

12. März 2015 (Urk. 8/V/80 ) zu Recht per 1. April 2015 eingestellt wurden.

Sämtliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Rückford e rung von Fr. 90‘511.-- (Ziffer II. des Dispositivs; Urk. 2 S. 6) aus formellen Gründen aufzuheben.

Im Übrigen ist der Einspracheentscheid rechtens (Einstellung der Leistungen ab April 2015; Ziffer I. des Dispositivs, Urk. 2 S. 6), weshalb die Beschwerde dies bezüglich abzuweisen ist. 6.

Der Beschwerdeführerin, die vom

20. August 2015 (Urk. 1) bis am 26. Dezember 2016 von G.___ entgeltlich vertreten wurde ( Urk. 15), steht ausgangs gemäss

eine reduzierte Prozess entschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 600 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2015 in Ziffer II des Dispositivs (Rückerstattungsverpflichtung) aus for mellen Gründen aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent -schädigung von Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ (rechtshilfeweise) - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be weismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann