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ZL.2015.00084

Nichteintreten auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem Interessens im Sinne von Art. 59 ATSG.

Zürich SozVersG · 2015-12-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) vern einte die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungsstelle ), einen Anspruch von X.___ , geboren 1977 , auf Zusatz leistungen zu seiner von der Invalidenversicherung zugesprochenen halben Invalidenrente infolge eines Einnahmeüberschusses aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14 a

Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) .

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 8/ 29/6-8 ) und machte geltend, da er seit November 2014 im Umfang von 50 % in einer geschützten Werkstatt arbeite ,

sei von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV abzusehen .

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2015 ( Urk. 8/30 = Urk. 2) hiess die Durch führungsstelle die Einsprache vom 1 9. Januar [richtig wohl 2 5. Februar ] 2015 in Sinne der Erwägungen bedingt gut (S. 7 Ziff. I), indem sie von der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens für Teilinvalide im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV rückwirkend ab Anspruchsbeginn absah , den Betrag ausser Rechnung nahm und über die Zusatzleistungen neu verfügte (S. 7 Ziff. II). Zudem hielt sie fest, falls der Invaliditätsgrad nach Abschluss der IV Revision weiterhin mit 50 % festgehalten werde, werde das hypothetische Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV zukünftig wieder in die Berechnung aufgenommen, auch wenn der Versicherte weiterhin im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV im geschützte n Rahmen erwerbstätig sei (S. 7

Ziff. III). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2015 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 8. August 2015 Beschwerde und stellte folgende n Hauptantr ag ( Urk. 1/1 S. 2): 1.

Es sei Ziffer III des Einspracheentscheides des Amtes für Zusatzleistungen, Stadt verwaltung Z.___ , vom 2 4. Juni 2015 ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2015 ersuchte die Durchführungs stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 berichtigte der Beschwerdeführer seinen Antrag bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat ( Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerde befugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). 1.2

Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung geltend machen kann . Das schutzwür dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten ver scha ffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, ei nen Nach teil wirtschaft licher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tat sächliche Inter esse braucht somit mit dem Interes se, das durch die von der beschwer deführenden Person als verletzt bezeich nete Norm ge schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird ver langt, dass die Person durch den ange fochtenen Entscheid stär ker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa ch e stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 2.

Es wird davon ausgegangen , dass sich der beschwerdeweise gestellte Antrag „Es sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen“ (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff.

2) auf Ziff. III des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bezieht und daher nicht als eigenständiger Antrag behandelt wird , zumal sich erläuternde Hin weise hierzu aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lassen. 3.

Die Beschwerd egegnerin hat auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 5. Februar 2015 ( Urk. 8/ 29/6-8 ) gegen die Verfügung vom 27 . Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) den Sachverhalt erneut geprüft und daraufhin in ihrem Einsprache entscheid ( Urk. 2) - wie beantragt -

rückwirkend per Anspruchsbeginn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Rechnung genom men und die Zusatzleistungen neu verfügt (vgl. Urk. 8/28).

Damit ist sie dem Einsprachebegehren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht vollumfäng lich nachgekommen.

In Anbetracht von Art. 25 ELV,

der die Neufestsetzung der Ergänzungs leistungen bei veränderten Verhältnissen regelt,

versteht sich von selbst , dass die Beschwerdegegnerin sich in Ziff. III des Einspracheentscheides

vorbehielt

abhängig vom Ergebnis der laufenden IV-Revision - zukünftig das hypo theti sche Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV in der Zusatz leistungs berechnung

wieder zu berücksichti gen (vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 31 ) .

Der -

untechnisch als „Bedingung“ bezeichnete -

Vorbehalt bezog sich lediglich auf eine zukünftige Anpassung, abhängig vom Ausgang der IV Rev i sion, wozu die Beschwerdegegnerin ohnehin berechtigt und ver pflich tet ist. Gegen eine neue Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusatz leistungen steht dem Beschwerdeführer auch zukünftig der Rechts mittel weg offen.

Damit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vorstehend E. 1.1) .

4.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerd eführer durch den Einspracheentscheid der Besc hwerdegegnerin nicht beschwert und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 2 4. Juni 2015 .

Damit ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung befugt . Mangels Beschwerdelegitimation ist auf seine Besc hwerde daher nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Y.___ - Stadt Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) vern einte die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungsstelle ), einen Anspruch von X.___ , geboren 1977 , auf Zusatz leistungen zu seiner von der Invalidenversicherung zugesprochenen halben Invalidenrente infolge eines Einnahmeüberschusses aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14 a

Abs.

E. 1.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat ( Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerde befugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 1.2 Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung geltend machen kann . Das schutzwür dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten ver scha ffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, ei nen Nach teil wirtschaft licher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tat sächliche Inter esse braucht somit mit dem Interes se, das durch die von der beschwer deführenden Person als verletzt bezeich nete Norm ge schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird ver langt, dass die Person durch den ange fochtenen Entscheid stär ker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa ch e stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 2.

Es wird davon ausgegangen , dass sich der beschwerdeweise gestellte Antrag „Es sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen“ (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff.

2) auf Ziff. III des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bezieht und daher nicht als eigenständiger Antrag behandelt wird , zumal sich erläuternde Hin weise hierzu aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lassen.

E. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) .

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 8/ 29/6-8 ) und machte geltend, da er seit November 2014 im Umfang von 50 % in einer geschützten Werkstatt arbeite ,

sei von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs.

E. 3 Die Beschwerd egegnerin hat auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 5. Februar 2015 ( Urk. 8/ 29/6-8 ) gegen die Verfügung vom 27 . Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) den Sachverhalt erneut geprüft und daraufhin in ihrem Einsprache entscheid ( Urk. 2) - wie beantragt -

rückwirkend per Anspruchsbeginn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Rechnung genom men und die Zusatzleistungen neu verfügt (vgl. Urk. 8/28).

Damit ist sie dem Einsprachebegehren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht vollumfäng lich nachgekommen.

In Anbetracht von Art. 25 ELV,

der die Neufestsetzung der Ergänzungs leistungen bei veränderten Verhältnissen regelt,

versteht sich von selbst , dass die Beschwerdegegnerin sich in Ziff. III des Einspracheentscheides

vorbehielt

abhängig vom Ergebnis der laufenden IV-Revision - zukünftig das hypo theti sche Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV in der Zusatz leistungs berechnung

wieder zu berücksichti gen (vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 31 ) .

Der -

untechnisch als „Bedingung“ bezeichnete -

Vorbehalt bezog sich lediglich auf eine zukünftige Anpassung, abhängig vom Ausgang der IV Rev i sion, wozu die Beschwerdegegnerin ohnehin berechtigt und ver pflich tet ist. Gegen eine neue Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusatz leistungen steht dem Beschwerdeführer auch zukünftig der Rechts mittel weg offen.

Damit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vorstehend E. 1.1) .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00084 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Beschluss vom

1. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin

MLaw

Y.___ Stadt Z.___ , Mandatszentrum Erwachsenenschutz gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) vern einte die Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungsstelle ), einen Anspruch von X.___ , geboren 1977 , auf Zusatz leistungen zu seiner von der Invalidenversicherung zugesprochenen halben Invalidenrente infolge eines Einnahmeüberschusses aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14 a

Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) .

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 8/ 29/6-8 ) und machte geltend, da er seit November 2014 im Umfang von 50 % in einer geschützten Werkstatt arbeite ,

sei von der Anrechnung eines hypothetischen Mindesterwerbseinkommens im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV abzusehen .

Mit Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2015 ( Urk. 8/30 = Urk. 2) hiess die Durch führungsstelle die Einsprache vom 1 9. Januar [richtig wohl 2 5. Februar ] 2015 in Sinne der Erwägungen bedingt gut (S. 7 Ziff. I), indem sie von der Anrechnung des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens für Teilinvalide im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV rückwirkend ab Anspruchsbeginn absah , den Betrag ausser Rechnung nahm und über die Zusatzleistungen neu verfügte (S. 7 Ziff. II). Zudem hielt sie fest, falls der Invaliditätsgrad nach Abschluss der IV Revision weiterhin mit 50 % festgehalten werde, werde das hypothetische Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV zukünftig wieder in die Berechnung aufgenommen, auch wenn der Versicherte weiterhin im Sinne von Art. 14a Abs. 3 lit . b ELV im geschützte n Rahmen erwerbstätig sei (S. 7

Ziff. III). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juni 2015 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 8. August 2015 Beschwerde und stellte folgende n Hauptantr ag ( Urk. 1/1 S. 2): 1.

Es sei Ziffer III des Einspracheentscheides des Amtes für Zusatzleistungen, Stadt verwaltung Z.___ , vom 2 4. Juni 2015 ersatzlos aufzuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2015 ersuchte die Durchführungs stelle um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 berichtigte der Beschwerdeführer seinen Antrag bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat ( Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bun desgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerde befugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis). 1.2

Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung geltend machen kann . Das schutzwür dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gut heissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten ver scha ffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, ei nen Nach teil wirtschaft licher, ideeller, materieller oder anderwei tiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tat sächliche Inter esse braucht somit mit dem Interes se, das durch die von der beschwer deführenden Person als verletzt bezeich nete Norm ge schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird ver langt, dass die Person durch den ange fochtenen Entscheid stär ker als jeder mann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsa ch e stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 2.

Es wird davon ausgegangen , dass sich der beschwerdeweise gestellte Antrag „Es sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen“ (vgl. Urk. 1/1 S. 2 Ziff.

2) auf Ziff. III des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bezieht und daher nicht als eigenständiger Antrag behandelt wird , zumal sich erläuternde Hin weise hierzu aus der Beschwerdebegründung nicht entnehmen lassen. 3.

Die Beschwerd egegnerin hat auf Einsprache des Beschwerdeführers vom 2 5. Februar 2015 ( Urk. 8/ 29/6-8 ) gegen die Verfügung vom 27 . Januar 2015 ( Urk. 8/ 25 ) den Sachverhalt erneut geprüft und daraufhin in ihrem Einsprache entscheid ( Urk. 2) - wie beantragt -

rückwirkend per Anspruchsbeginn die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausser Rechnung genom men und die Zusatzleistungen neu verfügt (vgl. Urk. 8/28).

Damit ist sie dem Einsprachebegehren des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht vollumfäng lich nachgekommen.

In Anbetracht von Art. 25 ELV,

der die Neufestsetzung der Ergänzungs leistungen bei veränderten Verhältnissen regelt,

versteht sich von selbst , dass die Beschwerdegegnerin sich in Ziff. III des Einspracheentscheides

vorbehielt

abhängig vom Ergebnis der laufenden IV-Revision - zukünftig das hypo theti sche Mindesterwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV in der Zusatz leistungs berechnung

wieder zu berücksichti gen (vgl. auch Urk. 2 S. 7 Ziff. 31 ) .

Der -

untechnisch als „Bedingung“ bezeichnete -

Vorbehalt bezog sich lediglich auf eine zukünftige Anpassung, abhängig vom Ausgang der IV Rev i sion, wozu die Beschwerdegegnerin ohnehin berechtigt und ver pflich tet ist. Gegen eine neue Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusatz leistungen steht dem Beschwerdeführer auch zukünftig der Rechts mittel weg offen.

Damit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG (vorstehend E. 1.1) .

4.

Nach dem Gesagten ist der Beschwerd eführer durch den Einspracheentscheid der Besc hwerdegegnerin nicht beschwert und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 2 4. Juni 2015 .

Damit ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung befugt . Mangels Beschwerdelegitimation ist auf seine Besc hwerde daher nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.

Auf d ie Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Y.___ - Stadt Z.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan