Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 42 , stellte am 5. Dezember 2014 bei der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/319-322). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse wies die Durchfüh rungsstelle das Leistungsgesuch mit Verfügung en vom 17. Juni 2015 zufolge eines Einnahmenüberschuss es
für die Zeit ab Dezember 2014 (Urk. 7/334-337 ) und für die Zeit ab Januar 2015 ( Urk. 7/338-341) ab. Die dagegen mit un da tiertem Schreiben des Versicherten erhobene Einsprac he (Ein gang: 28. Juli 2015, Urk. 7/350-351) wies die Durchführungsstelle mit Ein sprache entscheid vom 29. Juli 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom
13. August 2015 Be schwerde und beantrag t e, es sei auf den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 2015 entsprechend den wahren Verhältnissen der Betrag für das Jahr 2014 der darin berücksichtigten US-Rente zu korrigieren und der mit Fr. 10‘224.-- berücksichtigte Mietaufwand auf den Minimalbetrag von Fr.
13‘200.-- zu erhö hen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
31. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Än derung hat (Art. 59 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG). D er Begriff des schutzwürdigen Interesses ge mäss Art. 59 ATSG ist gleich auszule gen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung gel tend
machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen,
den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheid adres saten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirt schaftlicher , ide el ler, materieller oder anderwei tiger Natur zu ver meiden, wel chen der ange foch tene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1. 2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3 ) .
Ein schutz würdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder recht liche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Ver fahrens beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2 ). 1.2
Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Be schwer de nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versi che rungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispo si tivs. D a in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird
( SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15
Art. 59 ). Beja hendenfalls handelt es sich um einen Streit gegen eine Leistungsverfügung. Verneinenden falls ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person hinsichtlich des allein an gefochtenen Begründungselementes ein schutzwürdiges Interesse an einer so fortigen gericht lichen Feststellung hat ( vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ). Müssen beide Fragen verneint werden, so ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Volz , in:
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auflage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). 1.3 1.3.1
Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zun gen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3.2
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Be mes sung der Ergän zungs leistungen ist in der Regel das während des vorausge gangenen Kalender jahres erzielte Einkommen sowie das am 1.
Januar des Be zugs jahres vorhan dene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs.
1 der Verordnung über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV) . In Anbe tracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Ver fü gung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalen der jahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revi sions gründe ( Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgeri cht mehrfach bestätigt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/201 4 vom 2 2. August 2014 E. 4.2
je mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit de m
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 (Urk. 2) wurde n
die mit Ver fügung en vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 7/334 , Urk. 7/338 ) für die Zeit ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 erlassene n Abweisung en des Gesuch es
des Be schwer de führers um Zusprache von Zusatzleistungen (Urk. 7/319-322 ) bestätigt . Dabei handelte es sich um Leistungs entscheide . 2.2
Die Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf Ausgaben
- und Ein nahmen positionen in der Be rechnung der Zusatzleistungen ( Miete, US-Rente, Urk. 7/ 336 ), die der Verfügung vom 17. Juni 2015 ( Urk. 7/334) im Sinne einer Begründung der Leistungs abweisung beigelegt worden war en . Die Anträge des Beschwerdeführers zielen damit
nicht auf eine Abänderung de r D is positive der Leistungsverfügung en
respektive des Einspracheentscheides
ab. Ausdrücklich erklärte er, dass die von ihm geltend ge machten Änderungen in der Berechnung der Zusatz leistungen an der Ab lehnung von Zusatzleistungen nichts ändern würden . Es gehe i h m darum, dass er mit gutem Gewissen die Berech nungs blät ter mit dem Hinweis auf die Straf be stimmungen unterschreiben könne . Er werde im Januar 2016 einen Neuantrag stellen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer bean standet somit zwar die Begrün dung en der leistungsablehnenden Verfügung en
und des diese bestätigenden Einspracheentscheides
der Beschwerdegegnerin
aber nicht deren Dispositiv e .
Ohne Weiteres ist denn auch ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vor ge brachten Be an standungen, würden sie als richtig erkannt, an der Abweisung des Leistungs begehren nichts ändern würden . Denn s etzt man in der Berechnung für die Zeit ab Dezember 2014 bei der Position US-Rente anstatt Fr. 1‘382.--
(Urk. 7/336) nur 7/12 (wie beantragt für die Monate Juni bis Dezember 2014), mithin Fr. 806.-- ein und in beiden Berechnungen als Mietauslagen anstatt Fr. 10‘224.-- (Urk. 7/336, Urk. 7/340) je den beantragten Maximalbetrag von Fr. 13‘200.--,
verbleibt noch immer ein Einnahmeüberschuss von Fr. 28‘578.-- (ab Dezember 2014) respektive Fr. 2‘579.-- (ab Januar 2015).
2.3
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Anerkennung des Disposi tiv es des angefochtenen Einspracheentscheides ein schutzwürdiges Inte resse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung bezüglich der beanstandeten Berech nungspositionen
hat.
Da n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Ka len derjahr entfalten kann und im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Grund lagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden kön nen ( BGE 139 V 570 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 je mit Hin weisen ), besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Auslagen und Ein nahmen in den ZL-Berechnungen der Jahre 2014 und 2015 im Hinblick auf eine Neuanmeldung Anfang 2016 überprüft und gerichtlich beurteilt werden.
Dass der Beschwerdeführer die Berechnungsblätter wie von der Beschwerde geg nerin vorgelegt nicht unterzeichnen kann, da er diese als nicht korrekt erachtet, begründet kein solches schutzwürdiges Interesse. Denn es erwächst ihm kein Rechtsnachteil daraus, wenn er die Berechnungsblätter nicht unter zeichnet. 2.4
Die Feststellung der Berechnung der Zusatzleistungen kann nicht selbständig, sondern nur mit Einsprache respektive Beschwerde gegen den Leistungs ent scheid angefochten werden. Damit ist ein schutz würdiges Interesse des Beschwer deführers an der sofortigen Feststellung einzelner Berech nungs positio nen in den ZL-Berechnungen ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 zu ver neinen.
Auf die Beschwerde ist folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein zutreten. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 42 , stellte am 5. Dezember 2014 bei der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/319-322). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse wies die Durchfüh rungsstelle das Leistungsgesuch mit Verfügung en vom 17. Juni 2015 zufolge eines Einnahmenüberschuss es
für die Zeit ab Dezember 2014 (Urk. 7/334-337 ) und für die Zeit ab Januar 2015 ( Urk. 7/338-341) ab. Die dagegen mit un da tiertem Schreiben des Versicherten erhobene Einsprac he (Ein gang: 28. Juli 2015, Urk. 7/350-351) wies die Durchführungsstelle mit Ein sprache entscheid vom 29. Juli 2015 ab ( Urk. 2).
E. 1.2 Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Be schwer de nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versi che rungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispo si tivs. D a in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird
( SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E.
E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15
Art. 59 ). Beja hendenfalls handelt es sich um einen Streit gegen eine Leistungsverfügung. Verneinenden falls ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person hinsichtlich des allein an gefochtenen Begründungselementes ein schutzwürdiges Interesse an einer so fortigen gericht lichen Feststellung hat ( vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ). Müssen beide Fragen verneint werden, so ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Volz , in:
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auflage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3.1 Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zun gen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3.2 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art.
E. 2 Hier gegen erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom
13. August 2015 Be schwerde und beantrag t e, es sei auf den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 2015 entsprechend den wahren Verhältnissen der Betrag für das Jahr 2014 der darin berücksichtigten US-Rente zu korrigieren und der mit Fr. 10‘224.-- berücksichtigte Mietaufwand auf den Minimalbetrag von Fr.
13‘200.-- zu erhö hen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
31. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Än derung hat (Art. 59 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG). D er Begriff des schutzwürdigen Interesses ge mäss Art. 59 ATSG ist gleich auszule gen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung gel tend
machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen,
den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheid adres saten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirt schaftlicher , ide el ler, materieller oder anderwei tiger Natur zu ver meiden, wel chen der ange foch tene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1. 2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3 ) .
Ein schutz würdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder recht liche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Ver fahrens beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2 ).
E. 2.1 Mit de m
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 (Urk. 2) wurde n
die mit Ver fügung en vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 7/334 , Urk. 7/338 ) für die Zeit ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 erlassene n Abweisung en des Gesuch es
des Be schwer de führers um Zusprache von Zusatzleistungen (Urk. 7/319-322 ) bestätigt . Dabei handelte es sich um Leistungs entscheide .
E. 2.2 Die Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf Ausgaben
- und Ein nahmen positionen in der Be rechnung der Zusatzleistungen ( Miete, US-Rente, Urk. 7/ 336 ), die der Verfügung vom 17. Juni 2015 ( Urk. 7/334) im Sinne einer Begründung der Leistungs abweisung beigelegt worden war en . Die Anträge des Beschwerdeführers zielen damit
nicht auf eine Abänderung de r D is positive der Leistungsverfügung en
respektive des Einspracheentscheides
ab. Ausdrücklich erklärte er, dass die von ihm geltend ge machten Änderungen in der Berechnung der Zusatz leistungen an der Ab lehnung von Zusatzleistungen nichts ändern würden . Es gehe i h m darum, dass er mit gutem Gewissen die Berech nungs blät ter mit dem Hinweis auf die Straf be stimmungen unterschreiben könne . Er werde im Januar 2016 einen Neuantrag stellen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer bean standet somit zwar die Begrün dung en der leistungsablehnenden Verfügung en
und des diese bestätigenden Einspracheentscheides
der Beschwerdegegnerin
aber nicht deren Dispositiv e .
Ohne Weiteres ist denn auch ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vor ge brachten Be an standungen, würden sie als richtig erkannt, an der Abweisung des Leistungs begehren nichts ändern würden . Denn s etzt man in der Berechnung für die Zeit ab Dezember 2014 bei der Position US-Rente anstatt Fr. 1‘382.--
(Urk. 7/336) nur 7/12 (wie beantragt für die Monate Juni bis Dezember 2014), mithin Fr. 806.-- ein und in beiden Berechnungen als Mietauslagen anstatt Fr. 10‘224.-- (Urk. 7/336, Urk. 7/340) je den beantragten Maximalbetrag von Fr. 13‘200.--,
verbleibt noch immer ein Einnahmeüberschuss von Fr. 28‘578.-- (ab Dezember 2014) respektive Fr. 2‘579.-- (ab Januar 2015).
E. 2.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Anerkennung des Disposi tiv es des angefochtenen Einspracheentscheides ein schutzwürdiges Inte resse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung bezüglich der beanstandeten Berech nungspositionen
hat.
Da n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Ka len derjahr entfalten kann und im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Grund lagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden kön nen ( BGE 139 V 570 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E.
E. 2.4 Die Feststellung der Berechnung der Zusatzleistungen kann nicht selbständig, sondern nur mit Einsprache respektive Beschwerde gegen den Leistungs ent scheid angefochten werden. Damit ist ein schutz würdiges Interesse des Beschwer deführers an der sofortigen Feststellung einzelner Berech nungs positio nen in den ZL-Berechnungen ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 zu ver neinen.
Auf die Beschwerde ist folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein zutreten. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Be mes sung der Ergän zungs leistungen ist in der Regel das während des vorausge gangenen Kalender jahres erzielte Einkommen sowie das am 1.
Januar des Be zugs jahres vorhan dene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs.
1 der Verordnung über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV) . In Anbe tracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Ver fü gung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalen der jahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revi sions gründe ( Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgeri cht mehrfach bestätigt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/201
E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 je mit Hin weisen ), besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Auslagen und Ein nahmen in den ZL-Berechnungen der Jahre 2014 und 2015 im Hinblick auf eine Neuanmeldung Anfang 2016 überprüft und gerichtlich beurteilt werden.
Dass der Beschwerdeführer die Berechnungsblätter wie von der Beschwerde geg nerin vorgelegt nicht unterzeichnen kann, da er diese als nicht korrekt erachtet, begründet kein solches schutzwürdiges Interesse. Denn es erwächst ihm kein Rechtsnachteil daraus, wenn er die Berechnungsblätter nicht unter zeichnet.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00080 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Beschluss vom
31. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 42 , stellte am 5. Dezember 2014 bei der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle), ein Gesuch um Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/319-322). Nach Abklärung der finanziellen Verhältnisse wies die Durchfüh rungsstelle das Leistungsgesuch mit Verfügung en vom 17. Juni 2015 zufolge eines Einnahmenüberschuss es
für die Zeit ab Dezember 2014 (Urk. 7/334-337 ) und für die Zeit ab Januar 2015 ( Urk. 7/338-341) ab. Die dagegen mit un da tiertem Schreiben des Versicherten erhobene Einsprac he (Ein gang: 28. Juli 2015, Urk. 7/350-351) wies die Durchführungsstelle mit Ein sprache entscheid vom 29. Juli 2015 ab ( Urk. 2). 2.
Hier gegen erhob der Versicherte
mit Ein gabe vom
13. August 2015 Be schwerde und beantrag t e, es sei auf den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 17. Juni 2015 entsprechend den wahren Verhältnissen der Betrag für das Jahr 2014 der darin berücksichtigten US-Rente zu korrigieren und der mit Fr. 10‘224.-- berücksichtigte Mietaufwand auf den Minimalbetrag von Fr.
13‘200.-- zu erhö hen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
31. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die ange fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutz würdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Än derung hat (Art. 59 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG). D er Begriff des schutzwürdigen Interesses ge mäss Art. 59 ATSG ist gleich auszule gen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Rechtsprechung be trachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel ches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Än derung oder Aufhebung gel tend
machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen,
den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheid adres saten ver schaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirt schaftlicher , ide el ler, materieller oder anderwei tiger Natur zu ver meiden, wel chen der ange foch tene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1. 2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3 ) .
Ein schutz würdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder recht liche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Ver fahrens beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 1.2 ). 1.2
Das Rechtsschutzinteresse wird praxisgemäss verneint, wenn sich die Be schwer de nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versi che rungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispo si tivs. D a in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinnge mäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird
( SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3 mit Hinweis , Urteil des Bundes gerichts 9C_8/2009 vom 3 0. März 2009 E. 2; Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , Rz 15
Art. 59 ). Beja hendenfalls handelt es sich um einen Streit gegen eine Leistungsverfügung. Verneinenden falls ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Person hinsichtlich des allein an gefochtenen Begründungselementes ein schutzwürdiges Interesse an einer so fortigen gericht lichen Feststellung hat ( vgl. Meyer, Ver fahrens fragen / Über die Zulässig keit von Feststellungsverfügungen in der Sozial ver siche rungs praxis , in: Ulrich Meyer - Ausgewählte Schriften, Schulthess 2013, S. 341-361, S. 347 f. mit Hin weisen ). Müssen beide Fragen verneint werden, so ist auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Volz , in:
Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Auflage 2009, Rz 23 zu § 13 mit weiteren Hinweisen). 1.3 1.3.1
Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus set zun gen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3.2
Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Für die Be mes sung der Ergän zungs leistungen ist in der Regel das während des vorausge gangenen Kalender jahres erzielte Einkommen sowie das am 1.
Januar des Be zugs jahres vorhan dene Vermögen massgeblich (Art. 23 Abs.
1 der Verordnung über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV) . In Anbe tracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung hat das Bundesgericht in BGE 128 V 39 unter Hinweis auf Judikatur und Literatur entschieden, eine Ver fü gung darüber könne in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalen der jahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Dies bedeute, dass die Grundlagen zur Berech nung der Ergänzungsleistungen im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revi sions gründe ( Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können. Diese Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgeri cht mehrfach bestätigt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/201 4 vom 2 2. August 2014 E. 4.2
je mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit de m
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2015 (Urk. 2) wurde n
die mit Ver fügung en vom 1 7. Juni 2015 ( Urk. 7/334 , Urk. 7/338 ) für die Zeit ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 erlassene n Abweisung en des Gesuch es
des Be schwer de führers um Zusprache von Zusatzleistungen (Urk. 7/319-322 ) bestätigt . Dabei handelte es sich um Leistungs entscheide . 2.2
Die Anträge des Beschwerdeführers beziehen sich auf Ausgaben
- und Ein nahmen positionen in der Be rechnung der Zusatzleistungen ( Miete, US-Rente, Urk. 7/ 336 ), die der Verfügung vom 17. Juni 2015 ( Urk. 7/334) im Sinne einer Begründung der Leistungs abweisung beigelegt worden war en . Die Anträge des Beschwerdeführers zielen damit
nicht auf eine Abänderung de r D is positive der Leistungsverfügung en
respektive des Einspracheentscheides
ab. Ausdrücklich erklärte er, dass die von ihm geltend ge machten Änderungen in der Berechnung der Zusatz leistungen an der Ab lehnung von Zusatzleistungen nichts ändern würden . Es gehe i h m darum, dass er mit gutem Gewissen die Berech nungs blät ter mit dem Hinweis auf die Straf be stimmungen unterschreiben könne . Er werde im Januar 2016 einen Neuantrag stellen (Urk. 1). Der Beschwerdeführer bean standet somit zwar die Begrün dung en der leistungsablehnenden Verfügung en
und des diese bestätigenden Einspracheentscheides
der Beschwerdegegnerin
aber nicht deren Dispositiv e .
Ohne Weiteres ist denn auch ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vor ge brachten Be an standungen, würden sie als richtig erkannt, an der Abweisung des Leistungs begehren nichts ändern würden . Denn s etzt man in der Berechnung für die Zeit ab Dezember 2014 bei der Position US-Rente anstatt Fr. 1‘382.--
(Urk. 7/336) nur 7/12 (wie beantragt für die Monate Juni bis Dezember 2014), mithin Fr. 806.-- ein und in beiden Berechnungen als Mietauslagen anstatt Fr. 10‘224.-- (Urk. 7/336, Urk. 7/340) je den beantragten Maximalbetrag von Fr. 13‘200.--,
verbleibt noch immer ein Einnahmeüberschuss von Fr. 28‘578.-- (ab Dezember 2014) respektive Fr. 2‘579.-- (ab Januar 2015).
2.3
Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz Anerkennung des Disposi tiv es des angefochtenen Einspracheentscheides ein schutzwürdiges Inte resse an einer sofortigen gerichtlichen Feststellung bezüglich der beanstandeten Berech nungspositionen
hat.
Da n ach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Ka len derjahr entfalten kann und im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Grund lagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden kön nen ( BGE 139 V 570 E. 3.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 je mit Hin weisen ), besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, dass die Auslagen und Ein nahmen in den ZL-Berechnungen der Jahre 2014 und 2015 im Hinblick auf eine Neuanmeldung Anfang 2016 überprüft und gerichtlich beurteilt werden.
Dass der Beschwerdeführer die Berechnungsblätter wie von der Beschwerde geg nerin vorgelegt nicht unterzeichnen kann, da er diese als nicht korrekt erachtet, begründet kein solches schutzwürdiges Interesse. Denn es erwächst ihm kein Rechtsnachteil daraus, wenn er die Berechnungsblätter nicht unter zeichnet. 2.4
Die Feststellung der Berechnung der Zusatzleistungen kann nicht selbständig, sondern nur mit Einsprache respektive Beschwerde gegen den Leistungs ent scheid angefochten werden. Damit ist ein schutz würdiges Interesse des Beschwer deführers an der sofortigen Feststellung einzelner Berech nungs positio nen in den ZL-Berechnungen ab Dezember 2014 und ab Januar 2015 zu ver neinen.
Auf die Beschwerde ist folglich mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein zutreten. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Hartmann