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ZL.2015.00071

Einzig der Erlass der Rückforderung ist strittig; guter Glaube ist zu verneinen, Meldepflichtverletzung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1947, wurden mit Verfügung vom 1 8. August 2011 ab 1. November 2010 Zusatzleistungen zur Rente der AHV zugesprochen (Urk. 5/112/5-6).

Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 2. Januar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) , die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 4‘640.-- zurück (Urk. 5/15 , Urk. 5/12 ).

Am 2 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 5/9), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ablehnte (Urk. 5/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Juni 2015 (Urk. 5/4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 5/3 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein - sprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.3

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.4

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass der gute Glaube bei einer Meldepflichtverletzung nicht als gegeben betrachtet werden könne, unabhängig davon, ob die Person in guter oder schlechter Ab sicht gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin die Leistungsbezügerin sei, liege es in ihrer Verantwortung, sich über solche Dinge wie eine Mietzinsreduk tion zu informieren und entsprechend Meldung zu erstatten. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie keine Mietzinsreduktion und als Untermieterin auch keinen Grund ge habt habe, von einer solchen auszugehen. Für sie als Untermieterin habe sich der Mietzins nicht geändert. Sie habe erst auf Druck der Beschwerdegegnerin dem Vermieter weniger bezahlt, was aber eigentlich ungerecht sei, da sie aus Wohnungsgrundriss-Gründen seit Anfang bevorzugt worden sei. Es sei ihr aus serdem unmöglich, Fr. 4‘640.-- aufzubringen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen. 3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3. 4

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführer in schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). 3.5

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass ihre Vermieterin eine Mietzinsreduktion erhalten hatte und sie demnach als Unter mieterin allenfalls auch weniger Miete hätte bezahlen müssen . 3.6

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 8. August 2011 ( Urk. 5/112/5-6) von der Mel depflicht Kenntnis erhalten hat. Im entsprechenden Abschnitt der Verfügung (S. 2) werden sodann exemp larische Sachverhalte aufgeführt, welche meldepflichtig sind. In der Verfügung vom 4. November 2011 ( Urk. 5/90) wird neu erstmals „Mietzinsänderungen“ explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen vom 3. Mai 2011 ( Urk. 5/14 3 ) an, zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt zu leben und Fr. 1‘075.-- an die Mietkosten von total Fr. 2‘153.-- zu bezahlen (S. 3 Ziff. 6.4-6.5). Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistun gen im Jahre 2014 (vgl. Urk. 5/ 53- 54 , Urk. 5/48 ) setzte sie die Beschwerdegeg nerin darüber in Kenntnis, dass sie nunmehr lediglich noch Fr. 980 . —

Miete pro Monat bezahlt ( Urk. 5/50). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/47) führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits seit anfangs 2014 weniger Miete bezahle ( Urk. 5/44). Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin das Einreichen sämtlicher Mietzinsänderungsmitteilungen der Wohnung seit Feb ruar 201 1 (vgl. Urk. 5/43), worin ersichtlich war, dass der Mietzins der Woh nung seit ihrem Einzug mindestens viermal reduziert worden war (vgl. Urk. 5/144, Urk. 5/36).

3.7

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin immerhin über die letzte Mietzinsreduktion infor mieren müssen. Späte stens als sie als Untermieterin i hrer (Unter-) Vermieterin weniger Miete bezahlen musste, hätte sie die Beschwerdegegnerin darauf hin weisen müssen. Ob sie als Untermieterin auch bereits von den vorherigen Miet zinsreduktionen Kenntnis hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Zumal es sich bei der Unterv ermieterin jedoch um ihre Mutter handelt, kann mit grosser Wahrscheinlichk eit davon ausgegangen

werden , dass die Beschwerdeführerin auch über die vorherigen Mietzinsanpassungen Bescheid wusste.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (E. 1. 4 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässig keit schuldig gemacht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

Vorliegend musste die Beschwerdef ührerin bereits aufgrund des Vermerks auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung des Mietzinses unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr je doch klar sein, dass eine Senkung des Mietzinses nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch au f Zusatzleistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem der für den Mietzins massgebende Re ferenzzins in den letzten Jahren mehrmals gesunken ist, wobei dies auch in den Medien gross thematisiert wurde - unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, bei ihrer Unterv er mieterin hätte nachfrage n müssen, ob die Reduktion von der Verwaltung von sich aus weitergegeben wurde oder ob allenfalls ein Senkungsbegehren notwen dig sei . Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Untervermieterin um ihre Mutter handelt und als solche Mietzinssenkungen an den Untermieter weiterzugeb en sind und entsprechend von einem Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ein Interesse an dieser Information beste ht , um allenfalls weniger Miete bezahlen zu müssen.

3.8

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Juni 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 2. Januar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) , die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 4‘640.-- zurück (Urk. 5/15 , Urk. 5/12 ).

Am 2 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 5/9), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ablehnte (Urk. 5/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Juni 2015 (Urk. 5/4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 5/3 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

E. 1.3 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

E. 1.4 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein - sprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass der gute Glaube bei einer Meldepflichtverletzung nicht als gegeben betrachtet werden könne, unabhängig davon, ob die Person in guter oder schlechter Ab sicht gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin die Leistungsbezügerin sei, liege es in ihrer Verantwortung, sich über solche Dinge wie eine Mietzinsreduk tion zu informieren und entsprechend Meldung zu erstatten.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie keine Mietzinsreduktion und als Untermieterin auch keinen Grund ge habt habe, von einer solchen auszugehen. Für sie als Untermieterin habe sich der Mietzins nicht geändert. Sie habe erst auf Druck der Beschwerdegegnerin dem Vermieter weniger bezahlt, was aber eigentlich ungerecht sei, da sie aus Wohnungsgrundriss-Gründen seit Anfang bevorzugt worden sei. Es sei ihr aus serdem unmöglich, Fr. 4‘640.-- aufzubringen.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden.

E. 3 Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen.

E. 3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen.

E. 3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

E. 3.5 Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass ihre Vermieterin eine Mietzinsreduktion erhalten hatte und sie demnach als Unter mieterin allenfalls auch weniger Miete hätte bezahlen müssen .

E. 3.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 8. August 2011 ( Urk. 5/112/5-6) von der Mel depflicht Kenntnis erhalten hat. Im entsprechenden Abschnitt der Verfügung (S. 2) werden sodann exemp larische Sachverhalte aufgeführt, welche meldepflichtig sind. In der Verfügung vom 4. November 2011 ( Urk. 5/90) wird neu erstmals „Mietzinsänderungen“ explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen vom 3. Mai 2011 ( Urk. 5/14 3 ) an, zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt zu leben und Fr. 1‘075.-- an die Mietkosten von total Fr. 2‘153.-- zu bezahlen (S. 3 Ziff. 6.4-6.5). Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistun gen im Jahre 2014 (vgl. Urk. 5/ 53- 54 , Urk. 5/48 ) setzte sie die Beschwerdegeg nerin darüber in Kenntnis, dass sie nunmehr lediglich noch Fr. 980 . —

Miete pro Monat bezahlt ( Urk. 5/50). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/47) führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits seit anfangs 2014 weniger Miete bezahle ( Urk. 5/44). Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin das Einreichen sämtlicher Mietzinsänderungsmitteilungen der Wohnung seit Feb ruar 201 1 (vgl. Urk. 5/43), worin ersichtlich war, dass der Mietzins der Woh nung seit ihrem Einzug mindestens viermal reduziert worden war (vgl. Urk. 5/144, Urk. 5/36).

E. 3.7 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin immerhin über die letzte Mietzinsreduktion infor mieren müssen. Späte stens als sie als Untermieterin i hrer (Unter-) Vermieterin weniger Miete bezahlen musste, hätte sie die Beschwerdegegnerin darauf hin weisen müssen. Ob sie als Untermieterin auch bereits von den vorherigen Miet zinsreduktionen Kenntnis hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Zumal es sich bei der Unterv ermieterin jedoch um ihre Mutter handelt, kann mit grosser Wahrscheinlichk eit davon ausgegangen

werden , dass die Beschwerdeführerin auch über die vorherigen Mietzinsanpassungen Bescheid wusste.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (E. 1.

E. 3.8 Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Juni 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00071 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

1. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1947, wurden mit Verfügung vom 1 8. August 2011 ab 1. November 2010 Zusatzleistungen zur Rente der AHV zugesprochen (Urk. 5/112/5-6).

Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 2. Januar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) , die zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 4‘640.-- zurück (Urk. 5/15 , Urk. 5/12 ).

Am 2 9. Januar 2015 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung (Urk. 5/9), was die Durchführungsstelle mangels guten Glaubens mit Verfügung vom 2 6. Mai 2015 ablehnte (Urk. 5/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Juni 2015 (Urk. 5/4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2015 ab (Urk. 5/3 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 1 3. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Ein - sprache entscheid vom 2 2. Juni 2015 ( Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei zu bewilligen. Die Durchfüh rungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2015 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 4), was der Beschwerdeführerin am 1 0. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 6). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Das Gesetz über die Zusatzleistun gen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allgemeinen Rechtsgrundsatz im Sozialversicherungs recht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grund riss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen auch auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.3

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden. 1.4

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Er lassvoraussetzung von vornhe rein, wenn der Rückerstat tungs tat bestand (Melde oder Auskunftspflichtverlet zung ) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten her beigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unter lassung nur eine leichte Verletzung der Melde oder Aus kunfts pflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinwei sen). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Mas sstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu mutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausge blendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass der gute Glaube bei einer Meldepflichtverletzung nicht als gegeben betrachtet werden könne, unabhängig davon, ob die Person in guter oder schlechter Ab sicht gehandelt habe. Da die Beschwerdeführerin die Leistungsbezügerin sei, liege es in ihrer Verantwortung, sich über solche Dinge wie eine Mietzinsreduk tion zu informieren und entsprechend Meldung zu erstatten. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie keine Mietzinsreduktion und als Untermieterin auch keinen Grund ge habt habe, von einer solchen auszugehen. Für sie als Untermieterin habe sich der Mietzins nicht geändert. Sie habe erst auf Druck der Beschwerdegegnerin dem Vermieter weniger bezahlt, was aber eigentlich ungerecht sei, da sie aus Wohnungsgrundriss-Gründen seit Anfang bevorzugt worden sei. Es sei ihr aus serdem unmöglich, Fr. 4‘640.-- aufzubringen. 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig der Erlass der Rückforde rung, während deren Bestand sowie Höhe unbestritten sind und rechtskräftig festgestellt wurden. 3. 3.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein.

Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherun gen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Par tei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massge benden Sachverhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhält nisse Be scheid wissen. 3.2

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru c hen, den Auskunft- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. 3

Gemäss Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unver züglich Mitteilung zu machen. 3. 4

Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweiz erischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zu vermuten. Es gibt keine Hinweise, die auf ein bösgläubiges Handeln der Beschwerdeführer in schliessen liessen. Wer allerdings bei der Aufmerksam keit, wie sie nach den Umständen von ihm oder ihr verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu be rufen ( Art. 3 Abs. 2 ZGB). 3.5

Der gute Glaube entfällt nicht nur, wenn der Leistungsempfänger weiss , dass er unberechtigt Ergänzungsleistungen bezieht, sondern auch, wenn er sich einer groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 104). Durch eine nur leichte Fahrlässigkeit wird der gute Glaube, wie gesehen (vorstehend E. 1.4), nicht aus ge schlossen.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in im Zeitpunkt des Leistungsempfangs in Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er kennen müssen, dass ihre Vermieterin eine Mietzinsreduktion erhalten hatte und sie demnach als Unter mieterin allenfalls auch weniger Miete hätte bezahlen müssen . 3.6

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 1 8. August 2011 ( Urk. 5/112/5-6) von der Mel depflicht Kenntnis erhalten hat. Im entsprechenden Abschnitt der Verfügung (S. 2) werden sodann exemp larische Sachverhalte aufgeführt, welche meldepflichtig sind. In der Verfügung vom 4. November 2011 ( Urk. 5/90) wird neu erstmals „Mietzinsänderungen“ explizit als meldepflichtiger Sachverhalt aufgeführt.

Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Gesuch um Zusatzleistungen vom 3. Mai 2011 ( Urk. 5/14 3 ) an, zusammen mit ihrer Mutter in einem Haushalt zu leben und Fr. 1‘075.-- an die Mietkosten von total Fr. 2‘153.-- zu bezahlen (S. 3 Ziff. 6.4-6.5). Erst im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistun gen im Jahre 2014 (vgl. Urk. 5/ 53- 54 , Urk. 5/48 ) setzte sie die Beschwerdegeg nerin darüber in Kenntnis, dass sie nunmehr lediglich noch Fr. 980 . —

Miete pro Monat bezahlt ( Urk. 5/50). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/47) führte d ie Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits seit anfangs 2014 weniger Miete bezahle ( Urk. 5/44). Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin das Einreichen sämtlicher Mietzinsänderungsmitteilungen der Wohnung seit Feb ruar 201 1 (vgl. Urk. 5/43), worin ersichtlich war, dass der Mietzins der Woh nung seit ihrem Einzug mindestens viermal reduziert worden war (vgl. Urk. 5/144, Urk. 5/36).

3.7

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt hat, so hätte sie die Beschwerdegegnerin immerhin über die letzte Mietzinsreduktion infor mieren müssen. Späte stens als sie als Untermieterin i hrer (Unter-) Vermieterin weniger Miete bezahlen musste, hätte sie die Beschwerdegegnerin darauf hin weisen müssen. Ob sie als Untermieterin auch bereits von den vorherigen Miet zinsreduktionen Kenntnis hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Zumal es sich bei der Unterv ermieterin jedoch um ihre Mutter handelt, kann mit grosser Wahrscheinlichk eit davon ausgegangen

werden , dass die Beschwerdeführerin auch über die vorherigen Mietzinsanpassungen Bescheid wusste.

Von einer böswilligen Absicht ist nicht zwingend auszugehen. Wie erwähnt (E. 1. 4 ), darf sich der Leistungsempfänger indessen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässig keit schuldig gemacht haben.

Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab , wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. No-vember 2008 E. 3.2 und E. 3.5).

Vorliegend musste die Beschwerdef ührerin bereits aufgrund des Vermerks auf die Meldepflicht in den Verfügungen wissen, dass eine Änderung des Mietzinses unverzüglich gemeldet werden muss. Auch ohne diesen Vermerk musste ihr je doch klar sein, dass eine Senkung des Mietzinses nicht ohne Einfluss auf ihren Anspruch au f Zusatzleistungen sein konnte. Ausserdem bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin - nachdem der für den Mietzins massgebende Re ferenzzins in den letzten Jahren mehrmals gesunken ist, wobei dies auch in den Medien gross thematisiert wurde - unter Beachtung der ihr zumutbaren Auf merksamkeit, welche auch von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden müsste, bei ihrer Unterv er mieterin hätte nachfrage n müssen, ob die Reduktion von der Verwaltung von sich aus weitergegeben wurde oder ob allenfalls ein Senkungsbegehren notwen dig sei . Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Untervermieterin um ihre Mutter handelt und als solche Mietzinssenkungen an den Untermieter weiterzugeb en sind und entsprechend von einem Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen ein Interesse an dieser Information beste ht , um allenfalls weniger Miete bezahlen zu müssen.

3.8

Nach dem Gesagten ist von einem grobfahrlässigen Verhalten der Beschwerde führerin auszugehen, das rechtlich den guten Glauben ohne weiteres aus schliesst.

Folglich hat die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Einspracheentscheid vom 22 . Juni 2015 (Urk. 2) zu Recht das Vorliegen des guten Glaubens verneint. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Situation der Beschwerdefüh rerin, da bei Fehlen der Voraussetzung des gutgläubigen Leis tungsbezugs ein Erlass der Rückerstattungspflicht bereits nicht mehr in Frage kommt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach