Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, ist seit Jahren Bezügerin von Zusatzleistungen .
Mit Verfügung vom 1 9. März 2015 (Urk. 7/355/57) wies das Amt für Zusatz lei s tungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (im Folgenden: AZL) ihr Leistungsbe geh ren um Vergütung der Kosten für die Zah n arztbehandlung gemäss Rech nung der P raxis Z.___
vom 5. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 120.- - ab (Urk. 3) . Daran hielt es nach erhobener Einsprache der Versicherten vom 1. Mai 2015 (Urk. 7/343) mit Entscheid vom 2 1. Mai 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das AZL zur Vergütung der Rechnung vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und
3 des Bundes gesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG) .
Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revi dierte § 9 des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behin de rungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leis tungserbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ge stützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Ver gü tung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige ent spre chen d e Bundesregelung von Art. 8 Verordnung über die Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
im Wesent lichen wörtlich über no m men .
Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Ta rif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich La borkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durch führungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoransch lag einzureichen (Abs. 3 Satz 1). Die Kos tenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Abs. 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, trotz Schrei ben vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin ledig lich eine Pauschalrechnung ohne Tarifposit ionen gemäss dem UV/MV/IV-Tarif vorgelegt.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, da die Pauschal rechnung von Fr. 120.- niedriger sei als die gewünschte Tarifposition, könne die Rechnung gemäss dem Computersystem nicht entsprechend gestellt werden. 3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspru chen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .3
Wie erwähnt sind nach § 8 Abs. 4 ZL V Rechnungen betreffend Zahn behandlun gen entsprechend den Tarifposition e n nach UV/MV/IV -Tarif einzureichen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehr fach schriftlich hingewiesen, zusammen mit einer unmissverständlichen Androhung entspre chender Rechtsnachteile (Schreiben vom 9. Januar 2014, Urk. 7 /314; Schreiben vom 2., 1 9. und 2 3. März 2015, Urk. 7/335, Urk. 7/339, Urk. 7/355/57). Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin ohne stichhaltige
Gründe
nicht nach. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Das Argument, die Zahn arztpraxis Z.___
habe mit dieser Auflage nichts anfangen können, ist unbehelflich . Indem die Beschwerdeführerin lediglich eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Pau s chalrechnung vorlegte, war der Beschwerdegegnerin eine abschliessende Beurteilung der Rechnung nach
den gesetzlichen Kriterien gemäss § 8 ZLV (wie Einfa chheit, Wirtschaftlichkeit) nicht möglich . Ihr Vorgehen, das Leistungsbegehren androhungsgemäss abzuweisen, entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Die Vorbrin gen der Beschwerdeführer in vermögen daran nichts zu ändern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und
E. 3 .3
Wie erwähnt sind nach §
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, trotz Schrei ben vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin ledig lich eine Pauschalrechnung ohne Tarifposit ionen gemäss dem UV/MV/IV-Tarif vorgelegt.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, da die Pauschal rechnung von Fr. 120.- niedriger sei als die gewünschte Tarifposition, könne die Rechnung gemäss dem Computersystem nicht entsprechend gestellt werden.
E. 3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspru chen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs.
E. 8 ZLV (wie Einfa chheit, Wirtschaftlichkeit) nicht möglich . Ihr Vorgehen, das Leistungsbegehren androhungsgemäss abzuweisen, entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Die Vorbrin gen der Beschwerdeführer in vermögen daran nichts zu ändern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00058 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, ist seit Jahren Bezügerin von Zusatzleistungen .
Mit Verfügung vom 1 9. März 2015 (Urk. 7/355/57) wies das Amt für Zusatz lei s tungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (im Folgenden: AZL) ihr Leistungsbe geh ren um Vergütung der Kosten für die Zah n arztbehandlung gemäss Rech nung der P raxis Z.___
vom 5. Dezember 2014 im Betrag von Fr. 120.- - ab (Urk. 3) . Daran hielt es nach erhobener Einsprache der Versicherten vom 1. Mai 2015 (Urk. 7/343) mit Entscheid vom 2 1. Mai 2015 fest (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2015 Beschwerde (Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das AZL zur Vergütung der Rechnung vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten. In der Beschwerdeantwort vom 2 9. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversiche rung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundes gesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neu regelung erfahren. Die vergütbaren
Krank heits
- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundes rechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und
3 des Bundes gesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver siche rung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG) .
Im Kanton Zürich sieht der per 1. Januar 2008 revi dierte § 9 des Gesetzes über die Zu satzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behin de rungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweck mässige Leis tungserbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten ge stützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt (rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2008). In § 8 ZLV, der die Ver gü tung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige ent spre chen d e Bundesregelung von Art. 8 Verordnung über die Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV)
im Wesent lichen wörtlich über no m men .
Gemäss § 8 ZLV werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Ta rif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich La borkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durch führungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoransch lag einzureichen (Abs. 3 Satz 1). Die Kos tenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Abs. 4). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, trotz Schrei ben vom 9. Januar 2014 habe die Beschwerdeführerin ledig lich eine Pauschalrechnung ohne Tarifposit ionen gemäss dem UV/MV/IV-Tarif vorgelegt.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, da die Pauschal rechnung von Fr. 120.- niedriger sei als die gewünschte Tarifposition, könne die Rechnung gemäss dem Computersystem nicht entsprechend gestellt werden. 3.2
Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspru chen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .3
Wie erwähnt sind nach § 8 Abs. 4 ZL V Rechnungen betreffend Zahn behandlun gen entsprechend den Tarifposition e n nach UV/MV/IV -Tarif einzureichen. Darauf hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mehr fach schriftlich hingewiesen, zusammen mit einer unmissverständlichen Androhung entspre chender Rechtsnachteile (Schreiben vom 9. Januar 2014, Urk. 7 /314; Schreiben vom 2., 1 9. und 2 3. März 2015, Urk. 7/335, Urk. 7/339, Urk. 7/355/57). Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin ohne stichhaltige
Gründe
nicht nach. Damit hat sie ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Das Argument, die Zahn arztpraxis Z.___
habe mit dieser Auflage nichts anfangen können, ist unbehelflich . Indem die Beschwerdeführerin lediglich eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende Pau s chalrechnung vorlegte, war der Beschwerdegegnerin eine abschliessende Beurteilung der Rechnung nach
den gesetzlichen Kriterien gemäss § 8 ZLV (wie Einfa chheit, Wirtschaftlichkeit) nicht möglich . Ihr Vorgehen, das Leistungsbegehren androhungsgemäss abzuweisen, entspricht der Rechts- und Aktenlage und ist daher zu bestätigen. Die Vorbrin gen der Beschwerdeführer in vermögen daran nichts zu ändern. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel