Sachverhalt
1.
1.1
X.___ und Y.___, geboren 1940 und 1951, meldeten sich am 3. Mai 2006 erstmals bei der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2006 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahme überschusses (Urk. 7/2).
Nachdem sich die Versicherten am 2 9. August 2008 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/3), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 2 2. September 2009 monatliche Zusatz leistungen von Fr. 2‘450. -- ab September 2008 sowie monatliche Zusatz leistungen von Fr. 614.-- ab Januar 2009 zu (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 2 3. September 2009 wurde der Anspruch rückwirkend per September 2008 aufgrund eines Berechnungsfehlers korrigiert und ein Betrag von Fr. 7‘360.-- zurückgefordert (Urk. 7/ 6) .
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2009 wurden die Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses per Dezember 2009 eingestellt (Urk. 7/7 -8).
Nachdem sich die Versicherten am 6. März 2011 erneut zum Bezug von Zusatz leistungen angemeldet hatten (Urk. 7/9), verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 einen Anspruch der Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses (Urk. 7/10).
Nachdem sich die Versicherten am 2 2. August 2011 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/11), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 monatliche Zusatz leistungen von Fr. 718.-- ab August 2011 sowie monatliche Zusatzleistungen von Fr. 748.-- ab Januar 2012 zu (Urk. 7/12).
Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/13) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2013 auf Fr. 766.-- festgelegt.
Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 201 3 (Urk. 7/14) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2014 auf Fr. 784.-- festgelegt.
Im Januar 2015 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/39). Mit Verfügung en vom 3. März 2015 (Urk. 7/40 -41) wurden die Zusatzleistungen rückwirkend per Januar 2012 neu berechnet und Fr. 820.-- zu viel ausbezahlte
Zusatzleistungen zurückgefordert. Infolge eines Einnahmeüberschusses wurden die Zusatzleistungen sodann per Februar 2015 eingestellt . 1.2
Dagegen erhob en die Versicherte n am 6 . März 201 5 Einsprache (Urk. 7 / 42 S.3) und führten aus, dass die Ehefrau ab 1. April 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich auch auf der Ausgabenseite eine markante Änderung beim Mietzins ergeben werde, weshalb um erneute Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ersucht werde.
Mit Entscheid vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/42 = Urk.
2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab, soweit sie darauf eingetreten ist. 2.
Gegen diesen Entscheid vom 29. Mai 2015 (Urk.
2) erhoben die Versicherten am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten sinngemäss dessen Aufhe bung. Die Erwerbsaufgabe der Ehefrau habe zur Folge, dass ab dem 1. April 2015 kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung stehe. Es sei der Sachverhalt ab dem 1. April 2015 zu berücksichtigen. Ausserdem werde der Mietzins im Jahre 2016 angepasst. Der neue Mietvertrag liege zum Zeitpunkt der Einsprache noch nicht vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10 . September 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerde führenden am 1 4 . September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen
zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo r aussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, stand 1. Januar 2015; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .
b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle ging für den Zeitraum ab Februar 2015 von anrechen baren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 52 ‘ 337 .-
- aus. Diese setzen sich aus den AHV-Rente n de r Be schwerdeführer von total Fr. 38 ‘ 556 .--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 1 2 ‘ 106 .-- sowie aus dem anrechen baren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 1‘672 .-- zu sammen.
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin
mit Fr. 51 ‘ 507 .-- nämlich Fr. 28‘935 .-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 9 ‘ 840 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung und Fr. 12‘732 .-- Mietzins und Nebenkosten.
Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 830 .-- ab
Februar 201 5 (Urk. 7 / 40 S. 5 f.). 2.2
Dem halten die Beschwerdeführe nden entgegen, dass die Ehefrau ab April 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten werde und zudem der Miet zins im Jahre 2016 infolge Renovation angepasst werde. Es seien ihnen deshalb wieder Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.
Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 3.3
Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1.3).
Die Ehefrau erreichte am 9. Januar 2015 das ordentliche Rentenalter, infol ge dessen ihr die AHV-Rente ab Februar 2015 ausbezahlt w ird .
Die Beschwerde gegnerin hat die Rente der AHV somit zu Recht als Einkommen, zusätzlich zum effektiv erwirtschafteten Erwerbseinkommen ange rechnet,
denn für das Ausser achtlassen dieser Einnahme n lässt das ELG keinen Raum. Wie die Beschwerde gegnerin richtig ausführte, betrifft die Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 den Zeitraum ab Februar 201 5. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Kündigung und somit der Wegfall des Erwerbseinkommens kann erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Sachverhalts berücksichtigt werden, mithin ab dem 1. April 201 5. Die Beschwerdegegnerin hat dies denn auch getan und den Wegfall des Erwerbseinkommens in der Verfügung vom 1 4. April 2015 berück sichtigt (vgl. Urk. 7/43).
Soweit die Beschwerdeführenden somit die Nichtberücksichtigung der Kündi gung monieren, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, sofern darauf einzu treten ist.
3.4
Der Betrag für die Wohn kosten, welcher in der Berechnung der Zusatzleistun gen mit Fr. 12 ' 732 .-- berücksichtigt wurde (Urk. 7/4 0 S. 5), ent spricht dem eff ektiven Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführe nden gemäss Mittei lungsformular für Miet- und andere Vertragsänderungen vom 25 . September 201 3 (vgl. Urk. 7 / 19).
Bei der Regelung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG, wonach für den Miet zins einer Wohnung für Ehepaare ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15 ‘ 0 00.-- vorgesehen ist, von dem unabhängig von den tatsächlichen Wohn kosten ei ner versicherten Person nicht abgewichen werden darf, ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der ange messenen Existenz sicherung aus (Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung dieses Betrages im Rahmen der bun desrechtlichen Ergänzungs leistung unab hängig von den tat sächlichen finan ziellen Verhältnissen der versicherten Per son kein Spielraum nach oben. Sind die effektiven Wohnkosten hingegen tiefer als der gesetzlich festgelegte Höchst beitrag, sind diese bei der Berechnung einzusetzen. Auch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von mutmass lich zu erwartenden Ausgaben ist nicht zugelassen. Sollte sich der Mietzins in der Zukunft tatsächlich nach oben verändern, sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie – sobald sie Kenntnis vom Zeitpunkt und von der tatsächlichen Höhe des Mietzinses haben – dies der Beschwerdegegnerin melden können und diese sodann eine neue Berechnung vornehmen wird.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf die bean tragte Berücksichtigung eines künftigen Mietzinses abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3.5
Hinsichtlich der Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls bei zupflichten, denn eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die gesetzlichen Vor ga ben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen de r Beschwer deführenden Rechnung getragen . Eine wei terge hende Berücksichti gung de s vo n
den Beschwerdeführe nden geltend gemachten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich.
Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenü berschusses ab Februar 2015 zu bestätigen. Damit muss es beim Entscheid, wonach ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, sein Bewenden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen, sofern darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen
zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo r aussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, stand 1. Januar 2015; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .
b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle ging für den Zeitraum ab Februar 2015 von anrechen baren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 52 ‘ 337 .-
- aus. Diese setzen sich aus den AHV-Rente n de r Be schwerdeführer von total Fr. 38 ‘ 556 .--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 1 2 ‘ 106 .-- sowie aus dem anrechen baren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 1‘672 .-- zu sammen.
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin
mit Fr. 51 ‘ 507 .-- nämlich Fr. 28‘935 .-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 9 ‘ 840 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung und Fr. 12‘732 .-- Mietzins und Nebenkosten.
Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 830 .-- ab
Februar 201 5 (Urk. 7 / 40 S. 5 f.). 2.2
Dem halten die Beschwerdeführe nden entgegen, dass die Ehefrau ab April 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten werde und zudem der Miet zins im Jahre 2016 infolge Renovation angepasst werde. Es seien ihnen deshalb wieder Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). 3.
E. 3 (Urk. 7/14) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2014 auf Fr. 784.-- festgelegt.
Im Januar 2015 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/39). Mit Verfügung en vom 3. März 2015 (Urk. 7/40 -41) wurden die Zusatzleistungen rückwirkend per Januar 2012 neu berechnet und Fr. 820.-- zu viel ausbezahlte
Zusatzleistungen zurückgefordert. Infolge eines Einnahmeüberschusses wurden die Zusatzleistungen sodann per Februar 2015 eingestellt .
E. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 3.2 Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.
Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird.
E. 3.3 Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1.3).
Die Ehefrau erreichte am 9. Januar 2015 das ordentliche Rentenalter, infol ge dessen ihr die AHV-Rente ab Februar 2015 ausbezahlt w ird .
Die Beschwerde gegnerin hat die Rente der AHV somit zu Recht als Einkommen, zusätzlich zum effektiv erwirtschafteten Erwerbseinkommen ange rechnet,
denn für das Ausser achtlassen dieser Einnahme n lässt das ELG keinen Raum. Wie die Beschwerde gegnerin richtig ausführte, betrifft die Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 den Zeitraum ab Februar 201 5. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Kündigung und somit der Wegfall des Erwerbseinkommens kann erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Sachverhalts berücksichtigt werden, mithin ab dem 1. April 201 5. Die Beschwerdegegnerin hat dies denn auch getan und den Wegfall des Erwerbseinkommens in der Verfügung vom 1 4. April 2015 berück sichtigt (vgl. Urk. 7/43).
Soweit die Beschwerdeführenden somit die Nichtberücksichtigung der Kündi gung monieren, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, sofern darauf einzu treten ist.
E. 3.4 Der Betrag für die Wohn kosten, welcher in der Berechnung der Zusatzleistun gen mit Fr.
E. 3.5 Hinsichtlich der Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls bei zupflichten, denn eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die gesetzlichen Vor ga ben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen de r Beschwer deführenden Rechnung getragen . Eine wei terge hende Berücksichti gung de s vo n
den Beschwerdeführe nden geltend gemachten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich.
Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenü berschusses ab Februar 2015 zu bestätigen. Damit muss es beim Entscheid, wonach ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, sein Bewenden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen, sofern darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach
E. 5 Einsprache (Urk.
E. 7 / 42 S.3) und führten aus, dass die Ehefrau ab 1. April 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich auch auf der Ausgabenseite eine markante Änderung beim Mietzins ergeben werde, weshalb um erneute Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ersucht werde.
Mit Entscheid vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/42 = Urk.
2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab, soweit sie darauf eingetreten ist. 2.
Gegen diesen Entscheid vom 29. Mai 2015 (Urk.
2) erhoben die Versicherten am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten sinngemäss dessen Aufhe bung. Die Erwerbsaufgabe der Ehefrau habe zur Folge, dass ab dem 1. April 2015 kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung stehe. Es sei der Sachverhalt ab dem 1. April 2015 zu berücksichtigen. Ausserdem werde der Mietzins im Jahre 2016 angepasst. Der neue Mietvertrag liege zum Zeitpunkt der Einsprache noch nicht vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom
E. 10 . September 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerde führenden am 1 4 . September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 12 ' 732 .-- berücksichtigt wurde (Urk. 7/4 0 S. 5), ent spricht dem eff ektiven Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführe nden gemäss Mittei lungsformular für Miet- und andere Vertragsänderungen vom 25 . September 201 3 (vgl. Urk. 7 / 19).
Bei der Regelung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG, wonach für den Miet zins einer Wohnung für Ehepaare ein jährlicher Höchstbetrag von Fr.
E. 15 ‘ 0 00.-- vorgesehen ist, von dem unabhängig von den tatsächlichen Wohn kosten ei ner versicherten Person nicht abgewichen werden darf, ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der ange messenen Existenz sicherung aus (Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung dieses Betrages im Rahmen der bun desrechtlichen Ergänzungs leistung unab hängig von den tat sächlichen finan ziellen Verhältnissen der versicherten Per son kein Spielraum nach oben. Sind die effektiven Wohnkosten hingegen tiefer als der gesetzlich festgelegte Höchst beitrag, sind diese bei der Berechnung einzusetzen. Auch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von mutmass lich zu erwartenden Ausgaben ist nicht zugelassen. Sollte sich der Mietzins in der Zukunft tatsächlich nach oben verändern, sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie – sobald sie Kenntnis vom Zeitpunkt und von der tatsächlichen Höhe des Mietzinses haben – dies der Beschwerdegegnerin melden können und diese sodann eine neue Berechnung vornehmen wird.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf die bean tragte Berücksichtigung eines künftigen Mietzinses abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00057 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. August 2016 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ und Y.___, geboren 1940 und 1951, meldeten sich am 3. Mai 2006 erstmals bei der Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2006 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahme überschusses (Urk. 7/2).
Nachdem sich die Versicherten am 2 9. August 2008 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/3), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 2 2. September 2009 monatliche Zusatz leistungen von Fr. 2‘450. -- ab September 2008 sowie monatliche Zusatz leistungen von Fr. 614.-- ab Januar 2009 zu (Urk. 7/5).
Mit Verfügung vom 2 3. September 2009 wurde der Anspruch rückwirkend per September 2008 aufgrund eines Berechnungsfehlers korrigiert und ein Betrag von Fr. 7‘360.-- zurückgefordert (Urk. 7/ 6) .
Mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2009 wurden die Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses per Dezember 2009 eingestellt (Urk. 7/7 -8).
Nachdem sich die Versicherten am 6. März 2011 erneut zum Bezug von Zusatz leistungen angemeldet hatten (Urk. 7/9), verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 3. Mai 2011 einen Anspruch der Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses (Urk. 7/10).
Nachdem sich die Versicherten am 2 2. August 2011 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatten (Urk. 7/11), sprach die Durchführungsstelle den Versicherten mit Verfügung vom 2 9. November 2011 monatliche Zusatz leistungen von Fr. 718.-- ab August 2011 sowie monatliche Zusatzleistungen von Fr. 748.-- ab Januar 2012 zu (Urk. 7/12).
Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 (Urk. 7/13) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2013 auf Fr. 766.-- festgelegt.
Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 201 3 (Urk. 7/14) wurde der monatliche Anspruch per Januar 2014 auf Fr. 784.-- festgelegt.
Im Januar 2015 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/39). Mit Verfügung en vom 3. März 2015 (Urk. 7/40 -41) wurden die Zusatzleistungen rückwirkend per Januar 2012 neu berechnet und Fr. 820.-- zu viel ausbezahlte
Zusatzleistungen zurückgefordert. Infolge eines Einnahmeüberschusses wurden die Zusatzleistungen sodann per Februar 2015 eingestellt . 1.2
Dagegen erhob en die Versicherte n am 6 . März 201 5 Einsprache (Urk. 7 / 42 S.3) und führten aus, dass die Ehefrau ab 1. April 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich auch auf der Ausgabenseite eine markante Änderung beim Mietzins ergeben werde, weshalb um erneute Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ersucht werde.
Mit Entscheid vom 2 9. Mai 2015 (Urk. 7/42 = Urk.
2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab, soweit sie darauf eingetreten ist. 2.
Gegen diesen Entscheid vom 29. Mai 2015 (Urk.
2) erhoben die Versicherten am 3. Juni 2015 Beschwerde (Urk.
1) und beantragten sinngemäss dessen Aufhe bung. Die Erwerbsaufgabe der Ehefrau habe zur Folge, dass ab dem 1. April 2015 kein Erwerbseinkommen mehr zur Verfügung stehe. Es sei der Sachverhalt ab dem 1. April 2015 zu berücksichtigen. Ausserdem werde der Mietzins im Jahre 2016 angepasst. Der neue Mietvertrag liege zum Zeitpunkt der Einsprache noch nicht vor (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10 . September 201 5 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was de n Beschwerde führenden am 1 4 . September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen
zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Vo r aussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV, gültig ab 1. April 2011, stand 1. Januar 2015; WEL).
Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .
b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle ging für den Zeitraum ab Februar 2015 von anrechen baren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 52 ‘ 337 .-
- aus. Diese setzen sich aus den AHV-Rente n de r Be schwerdeführer von total Fr. 38 ‘ 556 .--, den Pensionskassenleistungen in der Höhe von Fr. 1 2 ‘ 106 .-- sowie aus dem anrechen baren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 1‘672 .-- zu sammen.
Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin
mit Fr. 51 ‘ 507 .-- nämlich Fr. 28‘935 .-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 9 ‘ 840 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung und Fr. 12‘732 .-- Mietzins und Nebenkosten.
Demnach resultierte ein Über schuss von Fr. 830 .-- ab
Februar 201 5 (Urk. 7 / 40 S. 5 f.). 2.2
Dem halten die Beschwerdeführe nden entgegen, dass die Ehefrau ab April 2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten werde und zudem der Miet zins im Jahre 2016 infolge Renovation angepasst werde. Es seien ihnen deshalb wieder Zusatzleistungen auszurichten (Urk. 1). 3. 3.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grundsätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse.
Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungs leistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechen den Person richtet, sondern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich fest gelegt ist und von den Durch führungs stellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. 3.3
Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sieht ausdrücklich vor, dass Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen angerechnet werden (vgl. auch vorstehend E. 1.3).
Die Ehefrau erreichte am 9. Januar 2015 das ordentliche Rentenalter, infol ge dessen ihr die AHV-Rente ab Februar 2015 ausbezahlt w ird .
Die Beschwerde gegnerin hat die Rente der AHV somit zu Recht als Einkommen, zusätzlich zum effektiv erwirtschafteten Erwerbseinkommen ange rechnet,
denn für das Ausser achtlassen dieser Einnahme n lässt das ELG keinen Raum. Wie die Beschwerde gegnerin richtig ausführte, betrifft die Einstellungsverfügung vom 3. März 2015 den Zeitraum ab Februar 201 5. Die von den Beschwerdeführenden erwähnte Kündigung und somit der Wegfall des Erwerbseinkommens kann erst ab dem Zeitpunkt des effektiven Sachverhalts berücksichtigt werden, mithin ab dem 1. April 201 5. Die Beschwerdegegnerin hat dies denn auch getan und den Wegfall des Erwerbseinkommens in der Verfügung vom 1 4. April 2015 berück sichtigt (vgl. Urk. 7/43).
Soweit die Beschwerdeführenden somit die Nichtberücksichtigung der Kündi gung monieren, ist die Beschwerde demnach abzuweisen, sofern darauf einzu treten ist.
3.4
Der Betrag für die Wohn kosten, welcher in der Berechnung der Zusatzleistun gen mit Fr. 12 ' 732 .-- berücksichtigt wurde (Urk. 7/4 0 S. 5), ent spricht dem eff ektiven Mietzins der Wohnung der Beschwerdeführe nden gemäss Mittei lungsformular für Miet- und andere Vertragsänderungen vom 25 . September 201 3 (vgl. Urk. 7 / 19).
Bei der Regelung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 ELG, wonach für den Miet zins einer Wohnung für Ehepaare ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15 ‘ 0 00.-- vorgesehen ist, von dem unabhängig von den tatsächlichen Wohn kosten ei ner versicherten Person nicht abgewichen werden darf, ging der Gesetzgeber vom Grundsatz der ange messenen Existenz sicherung aus (Cari giet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, S. 136). Der Verwaltung verbleibt bei der Festsetzung dieses Betrages im Rahmen der bun desrechtlichen Ergänzungs leistung unab hängig von den tat sächlichen finan ziellen Verhältnissen der versicherten Per son kein Spielraum nach oben. Sind die effektiven Wohnkosten hingegen tiefer als der gesetzlich festgelegte Höchst beitrag, sind diese bei der Berechnung einzusetzen. Auch dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von mutmass lich zu erwartenden Ausgaben ist nicht zugelassen. Sollte sich der Mietzins in der Zukunft tatsächlich nach oben verändern, sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass sie – sobald sie Kenntnis vom Zeitpunkt und von der tatsächlichen Höhe des Mietzinses haben – dies der Beschwerdegegnerin melden können und diese sodann eine neue Berechnung vornehmen wird.
Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde auch in Bezug auf die bean tragte Berücksichtigung eines künftigen Mietzinses abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 3.5
Hinsichtlich der Anrechnung der Prämienverbilligung als Einnahmen ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls bei zupflichten, denn eine Nichtanrechnung der Prämienverbilligung käme einer doppelten Verbilligung und letztlich einem finanziellen Vorteil der versicherten Person gleich. 4 .
Die Beschwerdegegnerin hat sich nach dem Gesagten an die gesetzlichen Vor ga ben gehalten und in deren Rahmen den individuellen Verhältnissen de r Beschwer deführenden Rechnung getragen . Eine wei terge hende Berücksichti gung de s vo n
den Beschwerdeführe nden geltend gemachten indivi duellen Bedarfs ist dagegen von Gesetzes wegen nicht möglich.
Zusammenfassend ist die Ermittlung des Einnahmenü berschusses ab Februar 2015 zu bestätigen. Damit muss es beim Entscheid, wonach ab Februar 2015 kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht, sein Bewenden haben.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuwei sen, sofern darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Stadt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SagerSchüpbach