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ZL.2015.00051

Berechnung der Zusatzleistungen, Aufgabe Nutzniessung, Vermögen, persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___ , geboren 1923, meldete sich am 9. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungsstelle ), verneinte mit Verfügung vom 2 0. September 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses (vgl. Verfü gung vom 2 0. September 201 3 inklusive Berechnungsblätter , Urk. 7/ 60-71 ). Dagegen erhob die Versicher te am

1 6. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/72). Am 5. Mai 2014 wurde der Durchführungsstelle mitgeteilt, dass die Versicherte am 1. Mai 2014 verstorben sei, an der Einsprache jedoch festgehalten würde ( Urk. 7/87). Während dem laufenden Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 4. Mai 2015 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 2 0. September 2013 ersetzen sollte . Für die Zeit von August bis Dezember 2012 wurde ein Anspruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, während die Durchführungs stelle der Versicherten für die Zeit von Januar bis Juni

2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zusprach. Für die Zeit von Juli bis August 2013 verneinte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf Zusatzleistungen und sprach der Ve rsicherten für die Zeit von Sep t e mber bis Dezember 2013 einen monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zu. Für die Zeit von Januar bis Mai 2014 wurde ein An spruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, wobei der Pauschalbetrag von Fr. 363.-- direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde (vgl. Urk. 7/ 102-124) . Mit Ein spracheentscheid vom 8. Mai

2015 ( Urk. 7/126 = Urk.

2) hiess die Durch füh rungs stelle die Einsprache der Versicherten som it teilweise gut und bestätigte die pendente lite erlassene Verfügung vom 4. Mai 2015. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) erhob die Erbin der Versicherten am 9. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der Versicherten seit 1. August 2012 Zusatzleistungen zur AHV auszurichten in der Höhe von Fr. 18‘000.-- pro Jahr für den Zeitraum von 1. August 2012 bis 3 1. Mai 2014, das heisse für total Fr. 33‘000. -- p l us 5 % Verzugszinsen seit dem mittleren Verfall, das heisse seit 1. Juli 201 3. Mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Vernehmlassung ( Urk. 6 ). Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 2 8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Ren ten , Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus be weg l ichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutz niessungen , Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Woh nung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 167).

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberech tigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) aus, dass vorliegend den Anträgen zum Vermögensverzicht entsprochen worden sei (S. 3 f.) .

Die Nutzniessung der Liegenschaft in Z.___ sei per 1. Dezember 2007 ge löscht worden, womit ein Verzicht auf diese stattgefunden habe. Der Eigen miet wert

betrage Fr. 18‘000.--, welcher für den Verzicht auf die Nutzniessung zu nehmen sei. Aus dem Schenkungsvertrag habe sich ergeb en, dass keine Hy po thek bestehe. Somit seien Fr. 18‘000.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen (S.

4) .

Bei der anrechenbaren Tagestaxe sei jeweils von demjenigen Betrag ausgegan gen worden, welcher anfangs Monat gegolten habe (S. 5, S. 7).

Bezüglich der anrechenbaren persönlichen Auslagen führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass das Heim 2012 noch mit der 4-stufigen Pflegeeinteilung abge rechnet habe. In den Monaten August und September 2012 könne aufgrund der tiefen BESA-Stufe der gesamte Betrag von Fr. 6‘360.-- gewährt werden. In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, also Fr. 4‘240.--. Die B ES A-Stufe sei zwischen 2 und 3 gelegen, daher könne sie nicht mehr als gering angesehen werden. Es sei mit einem vermin derten Verwendungsbedarf zu rechnen. Dies erscheine auch im Lichte von § 2 ZLV korrekt. Dieser Paragr af besage, dass mindestens ein Drittel des Höchst betrages gemäss § 11 Abs. 2 ZLG in die Berechnung zu nehmen sei. Daher sei diese Berechnung angemessen (S. 5 ff.) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Stand punkt, im Schenkungsvertrag sei eine Nutzniessung und nicht ein Wohnrecht vereinbart worden, weil lediglich die Kostentragungspflichten beziehungsweise die Zinszahlungspflichten derjenigen der Nutzniessung entsprächen. Die Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV halte fest, dass beim Wohn recht in Fällen, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, dessen Jahreswert nicht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Es rechtfertige sich daher, auch bei der höchstpersönlichen Nutzniessung kein Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen, sofern deren Ausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei (S. 7) . Da sie die höchstpersönliche Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen seit August 2012 nicht mehr habe ausüben können, sei ihr für den Zeitraum ab August 2012 bis Mai 2014 kein Einkommen aus un beweglichem Vermögen anzurechnen (S. 8). Hinsichtlich der persönlichen Aus lagen sei der Betrag auf Fr. 6‘403.-- zu erhöhen (S. 9) . Weiter werde bestritten, dass ein Konto in der Steuererklärung fehle. Aus der Steuererklärung 2012 sei ersichtlich, dass der Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften Fr. 478.-- betrage (S. 10 f. ).

2.3

Strittig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerüg ten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 3. 3.1

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn

hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.2

Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 1992 eine Liegenschaft in Z.___ von ihrem Vater, dem Ehemann der verstorbenen Versicherten, geschenkt erhalten hatte, wobei der Vater sowie die verstorbene Versicherte das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dieser Liegenschaft einge räumt erhielten (vgl. Urk. 7/77). Am 1. Dezember

2007 verkaufte die Beschwer deführerin die Liegenschaft, wobei sie einen Verkaufserlös von Fr. 800‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 7/12/3). Die verstorbene V ersicherte hatte vor gängig auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet, welches im Grundbuch gelöscht wurde. Es ist unbestritten, dass sie dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat. 3.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra g es der Nutzniessung auf den Eigenmietwert von Fr. 18‘ 000.-- und rechnete diesen als Verzichtseinkommen an.

Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 2 ) wird für die Bestimm ung des Ertrages auf den Mietwert abgestellt. So wird festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird – deren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mes s ung des Mietwertes sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).

Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag angerechnet, der bei ei ner zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erziel bar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 2 5. Oktober 2011 E. 4.1 ; WEL Rz 3482.11 ).

3.4

Dem

Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009

lag der Sach verhalt zugrunde, dass ein EL-An sprecher Nutzniesser einer Liegenschaft war, welche im Eigentum seiner vier Kinder stand. Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete der EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe er zielt hatte (E. 3).

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsberechtigte verzichtet habe, gelte es, ein fiktives Einkommen entsprechend den Zinsen auf dem Ver kehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf eine Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Von diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung von Eigentümer (der die Wohnung unentgeltlich aufgebe) und Nutz niesser (der einfach auf sein Recht verzichte) führen würde. Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verkehrswert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung gelastet habe, solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass der Berechtigte diese regelmässig angreife, um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.

Diesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung getragen, wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen. Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr zu berechnen (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent scheid des Bundesgerichts. In beiden Fällen erfolg te ein gänzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten. In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt. 3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 7

Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde das von der WEL vorge seh ene Vorge hen klar verworfen. Dies wurde - insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S.

1785 f.) - mit einer Ungleich behand lung von Eigentümer und Nutzniesser begründet. Jöhl führte in der zitierten Ab handlung aus, dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mit teln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eid genössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 1 8. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abge stellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutz niessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutz nies sung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der

Ertrag re sultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft (a.a.O. S. 1786

Fn 741).

Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung entgegen dem Entscheid des Eidge nössi schen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 nicht ge stützt auf de n Mietwert der Liegenschaft, sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wert der Liegenschaft zu berechnen sei. Des Weiteren wurde festgelegt, dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei. Das Bundesgericht wollte mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil offenbar eine Praxisänderung herbeiführen. Dieses Urteil wurde indessen in der WEL nicht

berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E.

3.5) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 zu folgen. 3. 8

Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung, auf welche d i e Versicherte verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zi nssatz für Obliga tio nen und Kassenbon i in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergän zungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist.

Wie sich aus dem Meldeformular für Handänderungen vom 2 0. Juni 2007 ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Liegenschaft einen Erlös von Fr. 800‘000.-- (vgl. Urk. 7/12/3). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 201 2 1.68 % , im Jahr 2013 1.52 % und im Jahr 2014 1.37 %

(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2 ). Somit ist der

verstorbenen Versicherten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 201 2 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 13 ‘ 440 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 168), für das Jahr 201 3 von Fr. 12 ‘ 160 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 152 ) und

für das Jahr 2014 von Fr. 10‘960.-- (Fr. 800‘000 x 0.0137) anzu rech nen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin rügte sodann die Höhe des anrechenbaren Vermögens ( Urk. 1 S. 10 f. ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehö ren unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b-d ELG). Dieser beträgt bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehen den Personen Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG in der für die vorlie gen de Berechnung anwendbaren, bis 31. De zember 2010 geltenden Fassung).

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Re gel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezem ber 2012 auf das Vermögen per 3 1. Dezember 2011 ab und stützte sich dabei auf die Steue rerklärung 2011 , wonach ein Sparguthaben und Wert schriften in der Höhe von Fr. 129‘808.-- sowie ein Vermögensertrag von Fr. 876. -- ausge wiesen ist ( Urk. 7/3, Urk. 7/18) .

Wie die Beschwerdeg egnerin ausführte, befindet sich ein Zins- und Saldoaus weis eines weiteren Kontos bei der A.___ (Sparkonto 60 plus; Konto Nr. B.___ ) in den Akten, welches per 3 1. Dezember 2012 einen Saldo von Fr. 3‘157.20 aufweist ( Urk. 7/51/3). Dieses Konto ist in der Steuererklärung nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Beschwer degegnerin , indem sie den Habenzins von Fr. 9.45 abgezogen und somit noch Fr. 3‘147.75 dem Vermögen von Fr. 129‘808.-- hinzurechnete, erscheint vor lie gend plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu diesem Konto und dessen Höhe zu äussern.

Es ist somit für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezember 2012 von einem Ver mögen von Fr. 132‘955.75 sowie einem Vermögensertrag von Fr. 876.-- auszugehen.

4.3

Für d en Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. August 2013 ging die Beschwerde gegnerin von einem Vermögen gemäss Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 104‘007.-- sowie einem Ertrag von Fr. 698.-- aus ( Urk. 7/80). Sie rechnete wiederum den Saldo des oben erwähnte n

Kontos der A.___ (Sparkonto 60 plus) in der Höhe von Fr. 3‘157.20 hinzu, was ein Vermögen von total Fr. 107‘164.20 ergibt. Zum Ertrag von Fr. 698.-- rechnete die Beschwerdegegnerin den Zins des erwähnten Kontos der A.___ in der Höhe von Fr. 9.45 hinzu, was ein Total von Fr. 707.45 ergibt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.4

Betreffend den Zeitraum von 1. September bis 3 1. Dezember 2013 führte die Beschwerdegegnerin folgendes aus:

Per 3 1. Dezember 2012 seien noch Fr. 36‘056.-- auf dem Konto gewesen (vgl. Urk. 7/80). Gemäss Kontoauszug per 1 7. September 2013 betrage das Vermögen noch Fr. 13‘879.05 ( Urk. 7/81/1), weshalb von einer Abnahme von Fr. 22‘176.-- auszugehen sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht be stritten.

Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von ein em Vermögen in der Höhe von total Fr. 84‘987.-- ( Fr. 107‘164.-- – Fr. 22‘176.--) aus.

Beim Verm ögensertrag zog die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zins in der Höhe von Fr. 23. -- ab ( Urk. 7/80) , womit ein Ertrag von Fr. 684.45 resul tierte ( Fr. 707.45 – Fr. 23.--). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.5

Betreffend den Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 ist Folgendes zu bemer ken:

Per 3 1. Dezember 2013 ergibt sich gemäss Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 63‘102. -- sowie ein E r trag in der Höhe von Fr. 432.-- (vgl. Urk. 3/18) . Es rechtfertigt sich daher, für den entsprechenden Zeitraum diese Werte einzu setzen. Diese wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1

Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen ( Urk. 1 S. 9 ff.).

Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG. Danach gelten unter anderem als Auslagen bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe, wel che die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, so wie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persön liche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). 5.2

N ach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV belaufen sich die persönlichen Auslagen auf mindestens Fr. 2'016.-- und höchstens Fr. 6'048.-- im Jahr 2012 beziehungs weise mindestens Fr. 2‘134.-- und höchstens Fr. 6‘403.-- in den Jahren 2013 und 201 4.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der verstorbenen Versicherten in den Monaten August und September 2012 aufgrund der tiefen BESA-Stufe noch der gesamte Betrag gewährt werden könne. Dies erscheint plausibel, weshalb der jährliche Betrag von Fr. 6‘048. -- in die

Ber echnung für die Monate August und September 2012 einzusetzen ist.

In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, weil die BESA-Stufe zwischen 2 und 3 gelegen sei, was nicht mehr als gering angesehen werden könne, weshalb mit einem verminderten Verwen dungsbedarf zu rechnen sei.

Der von der Beschwer degegnerin zuerkannte Betrag von Fr. 4 ' 240. -- jährlich , mithin je

Fr. 353.-- für die Monate Oktober bis Dezember 2012, liegt im mittleren Bereich des möglichen Ansatzes. Dieser unter Berücksichtigung von Vermöge n , Alter und Pflegebedürftigkeit ermittelte Betrag ist nicht zu bean standen.

5.3

Der für die Zeitperioden von 1. Januar bis 3 1. August 2013 , ab 1. September 2013 sowie von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 zuerkannte Betrag von Fr. 4‘267.-- (2/3 von Fr. 6‘403.--) er scheint nach dem Gesagten sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Pflegestufe als angemessen und kann nicht beanstandet werden . 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus füh rungen neu berechne und hernach neu verfüge. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 8 . Mai 201 5 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Y.___ , geboren 1923, meldete sich am 9. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungsstelle ), verneinte mit Verfügung vom 2 0. September 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses (vgl. Verfü gung vom

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.

E. 2 0. September 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) aus, dass vorliegend den Anträgen zum Vermögensverzicht entsprochen worden sei (S. 3 f.) .

Die Nutzniessung der Liegenschaft in Z.___ sei per 1. Dezember 2007 ge löscht worden, womit ein Verzicht auf diese stattgefunden habe. Der Eigen miet wert

betrage Fr. 18‘000.--, welcher für den Verzicht auf die Nutzniessung zu nehmen sei. Aus dem Schenkungsvertrag habe sich ergeb en, dass keine Hy po thek bestehe. Somit seien Fr. 18‘000.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen (S.

4) .

Bei der anrechenbaren Tagestaxe sei jeweils von demjenigen Betrag ausgegan gen worden, welcher anfangs Monat gegolten habe (S. 5, S. 7).

Bezüglich der anrechenbaren persönlichen Auslagen führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass das Heim 2012 noch mit der 4-stufigen Pflegeeinteilung abge rechnet habe. In den Monaten August und September 2012 könne aufgrund der tiefen BESA-Stufe der gesamte Betrag von Fr. 6‘360.-- gewährt werden. In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, also Fr. 4‘240.--. Die B ES A-Stufe sei zwischen 2 und 3 gelegen, daher könne sie nicht mehr als gering angesehen werden. Es sei mit einem vermin derten Verwendungsbedarf zu rechnen. Dies erscheine auch im Lichte von § 2 ZLV korrekt. Dieser Paragr af besage, dass mindestens ein Drittel des Höchst betrages gemäss §

E. 2.3 Strittig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerüg ten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 3.

E. 3 inklusive Berechnungsblätter , Urk. 7/ 60-71 ). Dagegen erhob die Versicher te am

1 6. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/72). Am 5. Mai 2014 wurde der Durchführungsstelle mitgeteilt, dass die Versicherte am 1. Mai 2014 verstorben sei, an der Einsprache jedoch festgehalten würde ( Urk. 7/87). Während dem laufenden Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 4. Mai 2015 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 2 0. September 2013 ersetzen sollte . Für die Zeit von August bis Dezember 2012 wurde ein Anspruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, während die Durchführungs stelle der Versicherten für die Zeit von Januar bis Juni

2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zusprach. Für die Zeit von Juli bis August 2013 verneinte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf Zusatzleistungen und sprach der Ve rsicherten für die Zeit von Sep t e mber bis Dezember 2013 einen monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zu. Für die Zeit von Januar bis Mai 2014 wurde ein An spruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, wobei der Pauschalbetrag von Fr. 363.-- direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde (vgl. Urk. 7/ 102-124) . Mit Ein spracheentscheid vom 8. Mai

2015 ( Urk. 7/126 = Urk.

2) hiess die Durch füh rungs stelle die Einsprache der Versicherten som it teilweise gut und bestätigte die pendente lite erlassene Verfügung vom 4. Mai 2015. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) erhob die Erbin der Versicherten am 9. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der Versicherten seit 1. August 2012 Zusatzleistungen zur AHV auszurichten in der Höhe von Fr. 18‘000.-- pro Jahr für den Zeitraum von 1. August 2012 bis 3 1. Mai 2014, das heisse für total Fr. 33‘000. -- p l us 5 % Verzugszinsen seit dem mittleren Verfall, das heisse seit 1. Juli 201 3. Mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Vernehmlassung ( Urk.

E. 3.1 Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn

hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).

E. 3.2 Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 1992 eine Liegenschaft in Z.___ von ihrem Vater, dem Ehemann der verstorbenen Versicherten, geschenkt erhalten hatte, wobei der Vater sowie die verstorbene Versicherte das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dieser Liegenschaft einge räumt erhielten (vgl. Urk. 7/77). Am 1. Dezember

2007 verkaufte die Beschwer deführerin die Liegenschaft, wobei sie einen Verkaufserlös von Fr. 800‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 7/12/3). Die verstorbene V ersicherte hatte vor gängig auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet, welches im Grundbuch gelöscht wurde. Es ist unbestritten, dass sie dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra g es der Nutzniessung auf den Eigenmietwert von Fr. 18‘ 000.-- und rechnete diesen als Verzichtseinkommen an.

Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 2 ) wird für die Bestimm ung des Ertrages auf den Mietwert abgestellt. So wird festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird – deren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mes s ung des Mietwertes sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).

Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art.

E. 3.4 Dem

Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009

lag der Sach verhalt zugrunde, dass ein EL-An sprecher Nutzniesser einer Liegenschaft war, welche im Eigentum seiner vier Kinder stand. Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete der EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe er zielt hatte (E. 3).

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG (seit 1. Januar 2008: Art.

E. 3.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent scheid des Bundesgerichts. In beiden Fällen erfolg te ein gänzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten. In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt.

E. 3.6 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 7

Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde das von der WEL vorge seh ene Vorge hen klar verworfen. Dies wurde - insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S.

1785 f.) - mit einer Ungleich behand lung von Eigentümer und Nutzniesser begründet. Jöhl führte in der zitierten Ab handlung aus, dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mit teln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eid genössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 1 8. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abge stellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutz niessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutz nies sung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der

Ertrag re sultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft (a.a.O. S. 1786

Fn 741).

Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung entgegen dem Entscheid des Eidge nössi schen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 nicht ge stützt auf de n Mietwert der Liegenschaft, sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wert der Liegenschaft zu berechnen sei. Des Weiteren wurde festgelegt, dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei. Das Bundesgericht wollte mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil offenbar eine Praxisänderung herbeiführen. Dieses Urteil wurde indessen in der WEL nicht

berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E.

3.5) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 zu folgen. 3. 8

Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung, auf welche d i e Versicherte verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zi nssatz für Obliga tio nen und Kassenbon i in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergän zungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist.

Wie sich aus dem Meldeformular für Handänderungen vom 2 0. Juni 2007 ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Liegenschaft einen Erlös von Fr. 800‘000.-- (vgl. Urk. 7/12/3). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 201 2 1.68 % , im Jahr 2013 1.52 % und im Jahr 2014 1.37 %

(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2 ). Somit ist der

verstorbenen Versicherten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 201 2 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr.

E. 6 ). Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 2 8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 1 ELG).

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsberechtigte verzichtet habe, gelte es, ein fiktives Einkommen entsprechend den Zinsen auf dem Ver kehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf eine Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Von diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung von Eigentümer (der die Wohnung unentgeltlich aufgebe) und Nutz niesser (der einfach auf sein Recht verzichte) führen würde. Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verkehrswert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung gelastet habe, solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass der Berechtigte diese regelmässig angreife, um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.

Diesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung getragen, wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen. Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr zu berechnen (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 13 ‘ 440 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 168), für das Jahr 201 3 von Fr. 12 ‘ 160 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 152 ) und

für das Jahr 2014 von Fr. 10‘960.-- (Fr. 800‘000 x 0.0137) anzu rech nen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin rügte sodann die Höhe des anrechenbaren Vermögens ( Urk. 1 S. 10 f. ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehö ren unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b-d ELG). Dieser beträgt bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehen den Personen Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG in der für die vorlie gen de Berechnung anwendbaren, bis 31. De zember 2010 geltenden Fassung).

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Re gel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezem ber 2012 auf das Vermögen per 3 1. Dezember 2011 ab und stützte sich dabei auf die Steue rerklärung 2011 , wonach ein Sparguthaben und Wert schriften in der Höhe von Fr. 129‘808.-- sowie ein Vermögensertrag von Fr. 876. -- ausge wiesen ist ( Urk. 7/3, Urk. 7/18) .

Wie die Beschwerdeg egnerin ausführte, befindet sich ein Zins- und Saldoaus weis eines weiteren Kontos bei der A.___ (Sparkonto 60 plus; Konto Nr. B.___ ) in den Akten, welches per 3 1. Dezember 2012 einen Saldo von Fr. 3‘157.20 aufweist ( Urk. 7/51/3). Dieses Konto ist in der Steuererklärung nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Beschwer degegnerin , indem sie den Habenzins von Fr. 9.45 abgezogen und somit noch Fr. 3‘147.75 dem Vermögen von Fr. 129‘808.-- hinzurechnete, erscheint vor lie gend plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu diesem Konto und dessen Höhe zu äussern.

Es ist somit für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezember 2012 von einem Ver mögen von Fr. 132‘955.75 sowie einem Vermögensertrag von Fr. 876.-- auszugehen.

4.3

Für d en Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. August 2013 ging die Beschwerde gegnerin von einem Vermögen gemäss Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 104‘007.-- sowie einem Ertrag von Fr. 698.-- aus ( Urk. 7/80). Sie rechnete wiederum den Saldo des oben erwähnte n

Kontos der A.___ (Sparkonto 60 plus) in der Höhe von Fr. 3‘157.20 hinzu, was ein Vermögen von total Fr. 107‘164.20 ergibt. Zum Ertrag von Fr. 698.-- rechnete die Beschwerdegegnerin den Zins des erwähnten Kontos der A.___ in der Höhe von Fr. 9.45 hinzu, was ein Total von Fr. 707.45 ergibt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.4

Betreffend den Zeitraum von 1. September bis 3 1. Dezember 2013 führte die Beschwerdegegnerin folgendes aus:

Per 3 1. Dezember 2012 seien noch Fr. 36‘056.-- auf dem Konto gewesen (vgl. Urk. 7/80). Gemäss Kontoauszug per 1 7. September 2013 betrage das Vermögen noch Fr. 13‘879.05 ( Urk. 7/81/1), weshalb von einer Abnahme von Fr. 22‘176.-- auszugehen sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht be stritten.

Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von ein em Vermögen in der Höhe von total Fr. 84‘987.-- ( Fr. 107‘164.-- – Fr. 22‘176.--) aus.

Beim Verm ögensertrag zog die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zins in der Höhe von Fr. 23. -- ab ( Urk. 7/80) , womit ein Ertrag von Fr. 684.45 resul tierte ( Fr. 707.45 – Fr. 23.--). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.5

Betreffend den Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 ist Folgendes zu bemer ken:

Per 3 1. Dezember 2013 ergibt sich gemäss Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 63‘102. -- sowie ein E r trag in der Höhe von Fr. 432.-- (vgl. Urk. 3/18) . Es rechtfertigt sich daher, für den entsprechenden Zeitraum diese Werte einzu setzen. Diese wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1

Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen ( Urk. 1 S. 9 ff.).

Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG. Danach gelten unter anderem als Auslagen bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe, wel che die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, so wie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persön liche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). 5.2

N ach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV belaufen sich die persönlichen Auslagen auf mindestens Fr. 2'016.-- und höchstens Fr. 6'048.-- im Jahr 2012 beziehungs weise mindestens Fr. 2‘134.-- und höchstens Fr. 6‘403.-- in den Jahren 2013 und 201 4.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der verstorbenen Versicherten in den Monaten August und September 2012 aufgrund der tiefen BESA-Stufe noch der gesamte Betrag gewährt werden könne. Dies erscheint plausibel, weshalb der jährliche Betrag von Fr. 6‘048. -- in die

Ber echnung für die Monate August und September 2012 einzusetzen ist.

In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, weil die BESA-Stufe zwischen 2 und 3 gelegen sei, was nicht mehr als gering angesehen werden könne, weshalb mit einem verminderten Verwen dungsbedarf zu rechnen sei.

Der von der Beschwer degegnerin zuerkannte Betrag von Fr. 4 ' 240. -- jährlich , mithin je

Fr. 353.-- für die Monate Oktober bis Dezember 2012, liegt im mittleren Bereich des möglichen Ansatzes. Dieser unter Berücksichtigung von Vermöge n , Alter und Pflegebedürftigkeit ermittelte Betrag ist nicht zu bean standen.

5.3

Der für die Zeitperioden von 1. Januar bis 3 1. August 2013 , ab 1. September 2013 sowie von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 zuerkannte Betrag von Fr. 4‘267.-- (2/3 von Fr. 6‘403.--) er scheint nach dem Gesagten sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Pflegestufe als angemessen und kann nicht beanstandet werden . 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus füh rungen neu berechne und hernach neu verfüge. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 8 . Mai 201 5 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00051 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

5. September 2016 in Sachen X.___ , Erbin der Y.___ , gestorben am 1. Mai 2014 Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger meyerlustenberger Rechtsanwälte Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.___ , geboren 1923, meldete sich am 9. Oktober 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchfüh rungsstelle ), verneinte mit Verfügung vom 2 0. September 2013 einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses (vgl. Verfü gung vom 2 0. September 201 3 inklusive Berechnungsblätter , Urk. 7/ 60-71 ). Dagegen erhob die Versicher te am

1 6. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 7/72). Am 5. Mai 2014 wurde der Durchführungsstelle mitgeteilt, dass die Versicherte am 1. Mai 2014 verstorben sei, an der Einsprache jedoch festgehalten würde ( Urk. 7/87). Während dem laufenden Einspracheverfahren erliess die Durchführungsstelle am 4. Mai 2015 eine weitere Verfügung, welche diejenige vom 2 0. September 2013 ersetzen sollte . Für die Zeit von August bis Dezember 2012 wurde ein Anspruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, während die Durchführungs stelle der Versicherten für die Zeit von Januar bis Juni

2013 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zusprach. Für die Zeit von Juli bis August 2013 verneinte die Durchführungsstelle wiederum einen Anspruch auf Zusatzleistungen und sprach der Ve rsicherten für die Zeit von Sep t e mber bis Dezember 2013 einen monatlichen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 356.-- zu. Für die Zeit von Januar bis Mai 2014 wurde ein An spruch auf Zusatzleistungen wiederum verneint, wobei der Pauschalbetrag von Fr. 363.-- direkt an die Krankenkasse ausbezahlt werde (vgl. Urk. 7/ 102-124) . Mit Ein spracheentscheid vom 8. Mai

2015 ( Urk. 7/126 = Urk.

2) hiess die Durch füh rungs stelle die Einsprache der Versicherten som it teilweise gut und bestätigte die pendente lite erlassene Verfügung vom 4. Mai 2015. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) erhob die Erbin der Versicherten am 9. Juni 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es seien der Versicherten seit 1. August 2012 Zusatzleistungen zur AHV auszurichten in der Höhe von Fr. 18‘000.-- pro Jahr für den Zeitraum von 1. August 2012 bis 3 1. Mai 2014, das heisse für total Fr. 33‘000. -- p l us 5 % Verzugszinsen seit dem mittleren Verfall, das heisse seit 1. Juli 201 3. Mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Vernehmlassung ( Urk. 6 ). Diese Eingabe wurde de r Beschwerdeführer in am 2 8. Juli 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus-setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem nebst Erwerbseinkünften, Ren ten , Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen auch Einkünfte aus be weg l ichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a, b und d ELG). Dabei umfasst der Ertrag aus unbeweglichem Vermögen Miet- und Pachtzinse, Nutz niessungen , Wohnrechte sowie den Mietwert der selbstbewohnten Woh nung ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 167).

Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfüllt, wenn die anspruchsberech tigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2; BGE 121 V 204 E. 4b; BGE 120 V 187 E. 2b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 ( Urk.

2) aus, dass vorliegend den Anträgen zum Vermögensverzicht entsprochen worden sei (S. 3 f.) .

Die Nutzniessung der Liegenschaft in Z.___ sei per 1. Dezember 2007 ge löscht worden, womit ein Verzicht auf diese stattgefunden habe. Der Eigen miet wert

betrage Fr. 18‘000.--, welcher für den Verzicht auf die Nutzniessung zu nehmen sei. Aus dem Schenkungsvertrag habe sich ergeb en, dass keine Hy po thek bestehe. Somit seien Fr. 18‘000.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen (S.

4) .

Bei der anrechenbaren Tagestaxe sei jeweils von demjenigen Betrag ausgegan gen worden, welcher anfangs Monat gegolten habe (S. 5, S. 7).

Bezüglich der anrechenbaren persönlichen Auslagen führte die Beschwerdegeg nerin aus, dass das Heim 2012 noch mit der 4-stufigen Pflegeeinteilung abge rechnet habe. In den Monaten August und September 2012 könne aufgrund der tiefen BESA-Stufe der gesamte Betrag von Fr. 6‘360.-- gewährt werden. In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, also Fr. 4‘240.--. Die B ES A-Stufe sei zwischen 2 und 3 gelegen, daher könne sie nicht mehr als gering angesehen werden. Es sei mit einem vermin derten Verwendungsbedarf zu rechnen. Dies erscheine auch im Lichte von § 2 ZLV korrekt. Dieser Paragr af besage, dass mindestens ein Drittel des Höchst betrages gemäss § 11 Abs. 2 ZLG in die Berechnung zu nehmen sei. Daher sei diese Berechnung angemessen (S. 5 ff.) . 2. 2

Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Stand punkt, im Schenkungsvertrag sei eine Nutzniessung und nicht ein Wohnrecht vereinbart worden, weil lediglich die Kostentragungspflichten beziehungsweise die Zinszahlungspflichten derjenigen der Nutzniessung entsprächen. Die Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV halte fest, dass beim Wohn recht in Fällen, in denen die Ausübung des Wohnrechts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, dessen Jahreswert nicht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen sei. Es rechtfertige sich daher, auch bei der höchstpersönlichen Nutzniessung kein Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen, sofern deren Ausübung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei (S. 7) . Da sie die höchstpersönliche Nutzniessung aus gesundheitlichen Gründen seit August 2012 nicht mehr habe ausüben können, sei ihr für den Zeitraum ab August 2012 bis Mai 2014 kein Einkommen aus un beweglichem Vermögen anzurechnen (S. 8). Hinsichtlich der persönlichen Aus lagen sei der Betrag auf Fr. 6‘403.-- zu erhöhen (S. 9) . Weiter werde bestritten, dass ein Konto in der Steuererklärung fehle. Aus der Steuererklärung 2012 sei ersichtlich, dass der Vermögensertrag aus Sparguthaben und Wertschriften Fr. 478.-- betrage (S. 10 f. ).

2.3

Strittig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin im Einzel nen gerüg ten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen. 3. 3.1

Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn

hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 3.2

Zum Sachverhalt ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin im November 1992 eine Liegenschaft in Z.___ von ihrem Vater, dem Ehemann der verstorbenen Versicherten, geschenkt erhalten hatte, wobei der Vater sowie die verstorbene Versicherte das lebenslängliche Nutzniessungsrecht an dieser Liegenschaft einge räumt erhielten (vgl. Urk. 7/77). Am 1. Dezember

2007 verkaufte die Beschwer deführerin die Liegenschaft, wobei sie einen Verkaufserlös von Fr. 800‘000.-- erzielte (vgl. Urk. 7/12/3). Die verstorbene V ersicherte hatte vor gängig auf ihr Nutzniessungsrecht verzichtet, welches im Grundbuch gelöscht wurde. Es ist unbestritten, dass sie dafür keine Ge gen leis tung erhalten hat. 3.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des hypothetischen Ertra g es der Nutzniessung auf den Eigenmietwert von Fr. 18‘ 000.-- und rechnete diesen als Verzichtseinkommen an.

Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand 1. Januar 201 2 ) wird für die Bestimm ung des Ertrages auf den Mietwert abgestellt. So wird festgehalten, dass bei gänzlichem Verzicht auf eine Nutz niessung – insbesondere wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht oder gar nicht eingetragen wird – deren Jahreswert als Einkommen aus unbe weglichem Vermögen anzurechnen sei. Der Jahreswert entspreche dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutz niessung übernommen worden seien oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Be mes s ung des Mietwertes sei von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Ver mietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also von einem markt konformen Mietzins ( Rz 3482.12).

Demgegenüber wird bei einem Verzicht auf unbewegliches Vermögen – neben dem Vermögensverzehr auf dem verzichteten Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG – als hypothetischer Ertrag der Betrag angerechnet, der bei ei ner zinstragenden Anlage des verzichteten oder abgetretenen Vermögens erziel bar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Sparein lagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_137/2011 vom 2 5. Oktober 2011 E. 4.1 ; WEL Rz 3482.11 ).

3.4

Dem

Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009

lag der Sach verhalt zugrunde, dass ein EL-An sprecher Nutzniesser einer Liegenschaft war, welche im Eigentum seiner vier Kinder stand. Als die Kinder die Liegenschaft veräusserten, verzichtete der EL-Ansprecher auf sein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft, wobei er sich als Gegenleistung das Nutzniessungsrecht am Netto-Verkaufserlös einräumen liess. Die Ausgleichskasse und das kantonale Gericht stellten sich auf den Stand punkt, dass der EL-Ansprecher auf ein jährliches Einkommen von Fr. 39‘922.-- verzichtet habe, da er in den Jahren vor dem Verkauf der Liegenschaft durch schnittliche Mietzinseinnahmen in dieser Höhe er zielt hatte (E. 3).

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Verzicht auf eine Nutzniessung einer Lie genschaft ohne äquivalente Gegenleistung einem Verzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit . g aELG (seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) entspreche. Was das Einkommen betreffe, auf welches der Anspruchsberechtigte verzichtet habe, gelte es, ein fiktives Einkommen entsprechend den Zinsen auf dem Ver kehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe sich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 be zogen, in welchem nach dem Verzicht auf eine Nutzniessung ein hypotheti sches Einkommen entsprechend dem Mietwert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Von diesem Vorgehen sei jedoch abzusehen, da es zu einer Un gleich be handlung von Eigentümer (der die Wohnung unentgeltlich aufgebe) und Nutz niesser (der einfach auf sein Recht verzichte) führen würde. Wäh rend Letzterem ein fiktives Einkommen entsprechend dem Mietwert der Lie genschaft angelastet würde, würde beim Ersteren ein hypothetisches Einkom men entsprechend dem Zins auf dem Verkehrswert berücksichtigt (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).

Der Betrag des Verkehrswertes der Liegenschaft, auf welcher die Nutzniessung gelastet habe, solle für eine gewisse Dauer fest angelegt werden können, ohne dass der Berechtigte diese regelmässig angreife, um seine laufenden Bedürfnisse zu befriedigen.

Diesem Umstand wäre nicht genügend Rechnung getragen, wenn man sich einfach auf den durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen beziehen würde, um den Zins auf dem Verkehrswert der Liegenschaft zu be stimmen. Vielmehr sei das anrechenbare fiktive Einkommen gestützt auf den durchschnittlichen Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergänzungsleistungen vorangehenden Jahr zu berechnen (E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3.5

Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist im Wesentlichen gleich gelagert wie derjenige im zitierten Ent scheid des Bundesgerichts. In beiden Fällen erfolg te ein gänzlicher Verzicht auf eine Nutzniessung an einer Liegenschaft respektive Wohnung an lässlich des Verkaufs durch die Kinder des Berechtigten. In der WEL wird dieser Entscheid des Bundesgerichts vom Januar 2009 nicht berück sichtigt. 3.6

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs weis ungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 3. 7

Mit dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts 8C_68/2008 wurde das von der WEL vorge seh ene Vorge hen klar verworfen. Dies wurde - insbe sondere unter Verweis auf Ralph Jöhl (Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Sozi al e Sicherheit, SBVR, Bd. XIV, 2. Auflage, S.

1785 f.) - mit einer Ungleich behand lung von Eigentümer und Nutzniesser begründet. Jöhl führte in der zitierten Ab handlung aus, dass die Praxis nicht davon ausgehe, dass das betreffende Ver mögensobjekt (beispielsweise die Liegenschaft) noch Teil des Vermögens des EL-Ansprechers bilde. Vielmehr werde fingiert, dass dem EL-Ansprecher eine adä quate Gegenleistung zugeflossen sei. Das bedeute in den meisten Fällen, dass ein Verkauf zum Marktwert fingiert werde. Das hypotheti sche Vermögen ent spreche deshalb dem möglichen Verkaufserlös. Aus diesem Grund sei es sach gerecht, einen hypothetischen Vermögensertrag anzunehmen, der anhand des durchschnittlichen Zinssatzes der Kantonalbanken auf Sparein lagen zu er mit teln sei. Im Ergebnis werde also unabhängig von der Art des Vermögens, auf das verzichtet worden sei, ein Ertrag aus einem hypothetischen Vermögen in der Form einer Spareinlage bei einer Bank berücksichtigt (S. 1785 Rz 212). Das Eid genössische Versicherungsgericht wende indessen diese Praxis nicht konse quent an. So habe es in einem Urteil vom 1 8. Juni 2003 (P 58/00) zur Ermitt lung des fiktiven Ertrages aus dem hypothetischen Vermögen, das aus dem Ver zicht auf eine Liegenschaft resultiere, auf den Durchschnittszins für Sparein lagen abge stellt. Gleichzeitig habe es aber in Bezug auf einen Verzicht auf die Nutz niessung an einer Liegenschaft als fiktive Einnahme den Ertrag aus der Nutz nies sung (Mietwert abzüglich Unterhaltskostenpauschale und Hypothe kar zinsen ) berücksichtigt. Das Urteil liefere keine Begründung für diese Inkon se quenz. Die Art des Anspruchs, auf den verzichtet worden sei (Eigentum bezie hungsweise Nutzniessung), vermöge die Abweichung nicht zu erklären, denn der

Ertrag re sultiere auf jeden Fall aus der Nutzung einer Liegenschaft (a.a.O. S. 1786

Fn 741).

Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hielt das Bundesgericht im Urteil 8C_68/2008 fest, dass der Ertrag der Nutzniessung entgegen dem Entscheid des Eidge nössi schen Versicherungsgerichts P 58/00 vom 1 8. Juni 2003 nicht ge stützt auf de n Mietwert der Liegenschaft, sondern gestützt auf den Zins auf dem Ver kehrs wert der Liegenschaft zu berechnen sei. Des Weiteren wurde festgelegt, dass da bei nicht der Durchschnittszins für Spareinlagen , sondern der durch schnittliche Zinssatz für Obligationen und Kassenboni in der Schweiz massge bend sei. Das Bundesgericht wollte mit seinem in Fünferb esetzung ergangenen Urteil offenbar eine Praxisänderung herbeiführen. Dieses Urteil wurde indessen in der WEL nicht

berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend zur Bestimmung des hy po thetischen Ertrages der Nutzniessung nicht auf die WEL – welche für das So zialversicherungsgericht auch nicht verbindlich ist (vgl. E.

3.5) – abgestellt wer den. Vielmehr ist dem überzeugenden Entscheid des Bundesge richts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 zu folgen. 3. 8

Zusammenfassend ist der hypothetische Ertrag der Nutzniessung, auf welche d i e Versicherte verzichtet hat, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2008 vom 2 7. Januar 2009 gestützt auf den Zins auf dem Verkehrswert der Wohnung zu berechnen, wobei der durchschnittliche Zi nssatz für Obliga tio nen und Kassenbon i in der Schweiz zum Kurs im dem Leistungsjahr der Ergän zungsleistungen vorangehenden Jahr massgebend ist.

Wie sich aus dem Meldeformular für Handänderungen vom 2 0. Juni 2007 ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin durch den Verkauf der Liegenschaft einen Erlös von Fr. 800‘000.-- (vgl. Urk. 7/12/3). Es ist davon auszugehen, dass der Verkaufs preis dem Verkehrswert entsprach . Der durch schnitt liche Zinssatz für Kassenobligationen betrug im Jahr 201 2 1.68 % , im Jahr 2013 1.52 % und im Jahr 2014 1.37 %

(vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle „Rendite eidge nössi scher Obligationen und durchschnittliche Verzinsung“, T 12.3.2 ). Somit ist der

verstorbenen Versicherten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 201 2 ein hypothetischer Nutzniessungsertrag von Fr. 13 ‘ 440 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 168), für das Jahr 201 3 von Fr. 12 ‘ 160 .-- (Fr. 800 ‘000 x 0.0 152 ) und

für das Jahr 2014 von Fr. 10‘960.-- (Fr. 800‘000 x 0.0137) anzu rech nen. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin rügte sodann die Höhe des anrechenbaren Vermögens ( Urk. 1 S. 10 f. ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehö ren unter anderem auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b-d ELG). Dieser beträgt bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei allein stehen den Personen Fr. 25'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG in der für die vorlie gen de Berechnung anwendbaren, bis 31. De zember 2010 geltenden Fassung).

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Re gel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezem ber 2012 auf das Vermögen per 3 1. Dezember 2011 ab und stützte sich dabei auf die Steue rerklärung 2011 , wonach ein Sparguthaben und Wert schriften in der Höhe von Fr. 129‘808.-- sowie ein Vermögensertrag von Fr. 876. -- ausge wiesen ist ( Urk. 7/3, Urk. 7/18) .

Wie die Beschwerdeg egnerin ausführte, befindet sich ein Zins- und Saldoaus weis eines weiteren Kontos bei der A.___ (Sparkonto 60 plus; Konto Nr. B.___ ) in den Akten, welches per 3 1. Dezember 2012 einen Saldo von Fr. 3‘157.20 aufweist ( Urk. 7/51/3). Dieses Konto ist in der Steuererklärung nicht ersichtlich. Das Vorgehen der Beschwer degegnerin , indem sie den Habenzins von Fr. 9.45 abgezogen und somit noch Fr. 3‘147.75 dem Vermögen von Fr. 129‘808.-- hinzurechnete, erscheint vor lie gend plausibel und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu diesem Konto und dessen Höhe zu äussern.

Es ist somit für den Zeitraum von 1. August bis 3 1. Dezember 2012 von einem Ver mögen von Fr. 132‘955.75 sowie einem Vermögensertrag von Fr. 876.-- auszugehen.

4.3

Für d en Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. August 2013 ging die Beschwerde gegnerin von einem Vermögen gemäss Steuererklärung 2012 in der Höhe von Fr. 104‘007.-- sowie einem Ertrag von Fr. 698.-- aus ( Urk. 7/80). Sie rechnete wiederum den Saldo des oben erwähnte n

Kontos der A.___ (Sparkonto 60 plus) in der Höhe von Fr. 3‘157.20 hinzu, was ein Vermögen von total Fr. 107‘164.20 ergibt. Zum Ertrag von Fr. 698.-- rechnete die Beschwerdegegnerin den Zins des erwähnten Kontos der A.___ in der Höhe von Fr. 9.45 hinzu, was ein Total von Fr. 707.45 ergibt. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. 4.4

Betreffend den Zeitraum von 1. September bis 3 1. Dezember 2013 führte die Beschwerdegegnerin folgendes aus:

Per 3 1. Dezember 2012 seien noch Fr. 36‘056.-- auf dem Konto gewesen (vgl. Urk. 7/80). Gemäss Kontoauszug per 1 7. September 2013 betrage das Vermögen noch Fr. 13‘879.05 ( Urk. 7/81/1), weshalb von einer Abnahme von Fr. 22‘176.-- auszugehen sei. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht be stritten.

Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von ein em Vermögen in der Höhe von total Fr. 84‘987.-- ( Fr. 107‘164.-- – Fr. 22‘176.--) aus.

Beim Verm ögensertrag zog die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zins in der Höhe von Fr. 23. -- ab ( Urk. 7/80) , womit ein Ertrag von Fr. 684.45 resul tierte ( Fr. 707.45 – Fr. 23.--). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 4.5

Betreffend den Zeitraum von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 ist Folgendes zu bemer ken:

Per 3 1. Dezember 2013 ergibt sich gemäss Steuererklärung 2013 ein Vermögen von Fr. 63‘102. -- sowie ein E r trag in der Höhe von Fr. 432.-- (vgl. Urk. 3/18) . Es rechtfertigt sich daher, für den entsprechenden Zeitraum diese Werte einzu setzen. Diese wurden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1

Weiter rügte die Beschwerdeführerin die Höhe der anrechenbaren persönlichen Auslagen ( Urk. 1 S. 9 ff.).

Die anerkannten Ausgaben richten sich nach Art. 10 ELG. Danach gelten unter anderem als Auslagen bei in Heimen wohnenden Personen die Tagestaxe, wel che die

Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, so wie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b ELG).

Nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG obliegt es den Kantonen, den Betrag für persön liche Auslagen zu bestimmen. Für persönliche Auslagen wird höchstens ein Drit tel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt (§ 11 Abs. 2 ZLG). Dieser Betrag wird nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemes sen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG (§ 2 der Zusatzleistungsverordnung, ZLV). 5.2

N ach § 11 Abs. 2 ZLG und § 2 ZLV belaufen sich die persönlichen Auslagen auf mindestens Fr. 2'016.-- und höchstens Fr. 6'048.-- im Jahr 2012 beziehungs weise mindestens Fr. 2‘134.-- und höchstens Fr. 6‘403.-- in den Jahren 2013 und 201 4.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der verstorbenen Versicherten in den Monaten August und September 2012 aufgrund der tiefen BESA-Stufe noch der gesamte Betrag gewährt werden könne. Dies erscheint plausibel, weshalb der jährliche Betrag von Fr. 6‘048. -- in die

Ber echnung für die Monate August und September 2012 einzusetzen ist.

In den restlichen Monaten sei ermessensweise nur 2/3 davon in die Berechnung zu nehmen, weil die BESA-Stufe zwischen 2 und 3 gelegen sei, was nicht mehr als gering angesehen werden könne, weshalb mit einem verminderten Verwen dungsbedarf zu rechnen sei.

Der von der Beschwer degegnerin zuerkannte Betrag von Fr. 4 ' 240. -- jährlich , mithin je

Fr. 353.-- für die Monate Oktober bis Dezember 2012, liegt im mittleren Bereich des möglichen Ansatzes. Dieser unter Berücksichtigung von Vermöge n , Alter und Pflegebedürftigkeit ermittelte Betrag ist nicht zu bean standen.

5.3

Der für die Zeitperioden von 1. Januar bis 3 1. August 2013 , ab 1. September 2013 sowie von 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 zuerkannte Betrag von Fr. 4‘267.-- (2/3 von Fr. 6‘403.--) er scheint nach dem Gesagten sowie insbesondere unter Berücksichtigung der Pflegestufe als angemessen und kann nicht beanstandet werden . 6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus füh rungen neu berechne und hernach neu verfüge. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführer in eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Dies e bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim pra xis ge mässen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses wird diese auf Fr. 1‘ 2 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 8 . Mai 201 5 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schä digung von Fr. 1’ 2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach