Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 194 8, meldete sich am 2 3 . April 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/49/1). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Frist an, um ein voll ständiges Inventar sowie eine fachkundige Schätzung der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände einzureichen (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 13. Ja nuar 2015 stellte das Amt für Zusatzleistungen die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 7/52/1). Dagegen erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) Einsprache. 1.2
Mit Entscheid vom 15. April 2015 hiess das Amt für Zusatzleistungen die Einspra che teilweise gut
(Urk. 7/52/3 = Urk. 2/2) und sprach dem Versicherten (mit
– ih m gleichentags [vgl. Urk. 1 S.1] zugestellter - Verfügung vom 7 . April 2015;
Urk. 7/52/2 = Urk. 2/1) mit Wirkung ab
April 2014 monatliche Zusat z leistungen in der Höhe von Fr. 1‘700 . -- (Ergänzungsleistung und Beihilfe) sowie ab Januar 2015 von Fr. 1‘871.-- (Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeinde zuschuss)
zu .
Dabei wurde bei der Bestim mung der anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzicht von Fr. 26‘000 . -- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015 an gerechnet (vgl. Berechnungsblätter).
2.
Gegen
den Einspracheentscheid vom
15. April 2015 (Urk. 2 /2) (und die Verfü gung vom 7. April 2015; Urk. 2/1) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom
18. Mai 2015 B eschwerde und beantragte, diese sei en aufzuheben, und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensver zichts sowie unter Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von Fr. 60‘000.-- neu zu berechnen (Urk. 1 /1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom
4. Juni 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
10. Juni 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistun gen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssys tem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Le bensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Ver hältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin dem Be - schwer deführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 26‘000.-- respektive Fr. 16‘000.-- ange rechnet hat. Des Weiteren sind die Anrechnung von Bildern mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- sowie die Berücksichtigung von Schulden strittig. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 /2) fest, aus den Steuerdaten gehe hervor, dass das ursprünglich erhebliche Vermö gen von etwa Fr. 700‘000.-- im Jahr 2000 auf wenige Fr. 10‘000.-- bei der An meldung zurückgegangen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwer deführer in diesem Zeitraum hauptsächlich von seiner geringen Invalidenrente habe leben müssen und praktisch keine weiteren Einnahmen gehabt habe.
Er habe deshalb einen Teil seines Vermögens im Umfang von durchschnittlich Fr. 38‘000.-- pro Jahr laufend verzehren müssen. Grössere Vermögensrückgänge in einzelnen Jahren seien jedoch ungeklärt gebli eben, weshalb ein Verzichts vermögen anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren sei der Bestand von Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vertreter nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 3). Die im Lager befindlichen Gegenstände hätten offensichtlich kei nen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert (S. 2 f. Ziff. 4). Unter den einge lagerten Gegenständen befänden sich mehrere Bilder in Akryl auf Leinwand von australischen Künstlern. Solche Bilder liessen sich in der Schweiz nur schlecht verkaufen. Gemäss der Einschätzung von Sachverständigen komme den insge samt 36 Bildern bei einem fachmännischen Verkauf ein Wert von zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 14‘000.-- zu. Diese Bilder seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- zu berücksichtigen (S. 3 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1 /1) aus, dass sein Gehörs anspruch verletzt worden sei. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheid e s zum Vermögensverzicht sowie den Schulden zu äussern (S. 3 Ziff. 10 und 11).
Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich einen Vermögensverzehr von Fr. 38‘000.-- als Grenze dessen fest gesetzt, über welcher der Vermögensverzehr den Verzichtstatbestand auslöse (S. 3 f. Ziff. 12 und 13).
Ihm seien keine konkreten Geldhingaben als inadäquat oder ohne rechtliche Verpflichtung vorgehalten worden. Vielmehr seien die ge samten Transaktionen der letzten 14 Jahre als Grundlage für den Entscheid her angezogen worden. Es sei schlicht unzumutbar, von ihm eine lückenlose Ab rechnung sämtlicher Ausgaben über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu verlangen. Damit werde ihm eine sinnvolle Beweisführung von vornherein verunmöglicht (S. 4 Ziff. 16 und 17). Er habe sein Vermögen bei der Y.___ in ei nem von der Bank verwalteten Depot platziert. Es dürfe als gesichertes Wissen gelten, dass gerade in den Jahren 2007/2008 eine weltweite Finanzkrise ge herrscht habe, welche die Börsenwerte drastisch verkürzt habe. Es erscheine da her ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich, dass auch sein Depot in je nen Jahren arg in Mitleidenschaft geraten sei (S. 5 Ziff. 18). Was den übrigen Vermögensschwund betreffe, lasse sich dieser anhand des Verlaufs des Konto korrents nachvollziehen . In den Jahren 2002 bis 20 13 habe er Fr. 687‘413.60 mehr ausgegeben als eingenommen. Damit sei der gesamte Vermögensverlust mehr als ausgewiesen, sogar unabhängig von allfälligen Portfolioverlusten (S. 5 f.
Ziff. 19 und 20). Entscheidend sei, dass er nur Ausgaben getätigt habe, denen eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden sei (S. 6 Ziff. 21). Die von seinem Rechtsvertreter getätig ten Unterstützungszahlungen seien nicht „à fonds
perdu “, sondern als Überbrückungskredit erfolgt . Es seien s omit Schulden im Umfang von Fr. 60‘000.-- anzurechnen (S. 6 f. Ziff. 22). Schliesslich sei nicht einzusehen, wie den australischen Akrylbildern ein Wert von Fr. 14‘000.-- bei gemessen werden könne, wenn das grosse Auktionshaus Z.___ entsprechende Bilder nicht habe verkaufen können (S. 7 Ziff. 23). 3. 3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei keine Gelegenheit gege ben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheides zum Vermögens verzicht sowie den Schulden zu äussern, vermag dies nicht zu überzeugen. So forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/28) auf, weitere Angaben zu den Überweisungen seitens des Rechtsvertreters sowie zu den Vermögensschwankungen zu machen. Dabei wies sie auch auf die allfällige Anrechnung eines Verzichtsvermögens hin. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2014, Urk. 7/32) zu diesen Fragen.
Mit Einsprache vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) gegen die Einstellung der Gesuchsbearbeitung nahm der Beschwerdeführer sowohl zu den Schulden (S. 2 Ziff.
5) als auch zu einem allfälligen Verzichtsvermögen (S. 2 f. Ziff. 6 f.) Stellung.
4. 4 .1
Vorab ist festzuhalten, dass d ie einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Ein spracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver hältnisses) dar stellen . Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4 .2
Mit Schreiben vom 1 1. März 2015 (Urk. 7/39) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe bei der Beurteilung der Vermögensentwicklung immer damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer regelmässig einen Teil seines Vermögens zur De ckung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Dies erkläre den Vermögens rückgang in den meisten der zu beurteilenden Jahre. Auffällig und erklärungs bedürftig sei nur noch der Rückgang von Vermögen gemäss Steuererklärung 2007 und 200 8. Damals sei das Vermögen um etwa Fr. 67‘000.-- und Fr. 127‘000.-- zurückgegangen. Aus den Steuererklärungen sei ersichtlich, dass damals das Anlagevermögen zurückgegangen sei. Es seien aber auch in erhebli chem Umfang Titel gekauft und verkauft worden, weshalb ein einfacher Ver gleich des Anfangs- mit dem Schlussbestand nicht möglich sei. Somit müsse sie daran festhalten, dass ein Verbrauch von Fr. 38‘000.-- im Jahr 2007 und ein solcher von Fr. 58‘000.-- im Jahr 2008 nicht erklärbar seien, weshalb in diesem Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. 4 . 3
D ie Beschwerdegegnerin berechnete das Vermögen, auf welches der Be - schwerde führer verzichtet hat, jeweils so, dass sie vom Vermögens rückgang gestützt auf die Vermögensstände per Ende Jahr gemäss de n definitiven Steuer dat en (vgl. Urk. 7/1) ausging, die Einnahmen dazurechnete und davon einen Betrag für den Lebensbedarf abzog (vgl. Urk. 7/16) . Für das Jahr 2007 ergibt sich aufgrund der Vermögensstände ein Verbrauch von Fr. 67‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 14‘990. -- sowie nach Abzug von Fr. 43‘500.-- für den Lebensbedarf errechnete die Beschwerdegeg nerin für das Jahr 2007 ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 38‘000.-- (67‘000 + 14‘990 – 43‘500; vgl. Urk. 7/16). Betreffend das Jahr 2008 zeigt sich aufgrund der Steuerdaten ein Vermögensverbrauch von Fr. 127‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Dazu rechnete die Beschwerdegegnerin die Einnahmen von Fr. 4‘888.-- und tä tigte Abzüge für Privatschulden von Fr. 30‘000.-- sowie für den Lebensbedarf von Fr. 43‘500.-- (127‘000 + 4‘888 – 30‘000 –
43‘500). Entsprechend ergab sich für das Jahr 2008 ein Verzicht von rund Fr. 58‘000.-- (vgl. Urk. 7/16).
Schliess lich verminderte die Beschwerdegegnerin das gesamte Verzichtsver mögen im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.--, was zu einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 26 ' 000.-- für das Jahr 20 14 (vgl. Urk. 7/16a) respektive Fr. 16 ' 000.-- für das Jahr 2015 führte . 4 . 4
Der dem Beschwerdeführer angerechnete Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 43‘500. -- setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbedarf von Fr. 20‘ 000.--, Krankenkasse nprämien von Fr. 10‘ 800.-- sowie einem Miet zins von Fr. 12‘ 700. -- (vgl. Urk. 7/16).
Nicht berücksichtigt wurden dabei die Kosten für die Miete des Lagers in der Höhe von Fr. 1‘109.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/19). Diese sind ausgewiesen und wurden auch in den Jahren 2007 und 2008 regelmässig bezahlt, wie sich aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten, detaillierten
Kontoauszügen
– einzig Dezember 2008 fehlt – ergibt (vgl. für das Jahr 2007 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register sowie für das Jahr 2008 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Un terlagen C1] im letzten Register) .
Allein schon unter Berücksichtigung diese r zusätzlichen Ausgaben von rund Fr. 13‘300 . -- pro Jahr ergibt sich nach der jährlich en Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- für die Be rechnung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 kein anrechenbarer Vermögens verzicht mehr (vgl. Tabelle in Urk. 7/16a) .
Dazu zeigen die Kreditkartenabrech nungen, welche sic h im Jahr 2007 insgesamt auf mehr als Fr. 15‘000 . -- (vgl. die entsprechenden Abrechnungen in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register)
sowie im Jahr 2008 auf mehr als Fr. 10‘000.-- (vgl. die entspre chenden Abrechnungen in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Unterlagen C1] im letzten Register) beliefen, dass der Beschwerdeführer die Aufwendungen für Freizeit, Elektronik/Computer, Restaurantbesuche, Reisen etcetera nicht mit dem ange rechneten Grundbedarf von Fr. 20‘000.-- im Jahr decken konnte.
Eine Erläuterung zu jeder einzelnen Position in den Kontoauszügen und Kredit kartenabrechnungen wäre nicht verhältnismässig, zumal die Ergän zungsleis tungsbehörden, wie dargelegt (E. 1.3), keine „Le bensführungskontr olle" vorzu nehmen haben. Der Be schwerdeführer hat durch die eingereichten Unter lagen einen erheblichen Teil des Vermögensverbrauchs belegt. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet wurde, handelt es sich nicht um ungeklärten Vermögensverbrauch. 4 . 5
Insgesamt muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen darauf geschlossen wer den, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Verhältnisse gelebt hat.
Dage gen bestehen keine Hinweise, dass er ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hätte. Von ei nem Vermögensverzicht, welcher sich im Zeitpunkt der Anmeldung vom April 2014 noch auswirken würde,
kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht ausge gangen werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzleistun gen beim Vermögen 36 Akrylbilder von australischen Künstlern, welche sich im Lager des Beschwerdeführers befinden, mit einem Wert von Fr. 12‘000.--. Sie stützte sich auf eine Einschätzung von Sachverständigen des Auktionshauses A.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Mitte).
In Bezug auf die übrigen im Lager befindli chen Gegenstände hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese offensichtlich keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen würden. Deshalb könne der Gesamtwert bei der Beurteilung des anzurechnenden Vermögens nur pro memoria festgehalten werden (Urk. 2/2 S. 2 f.). 5 .2
Die Sachverständigen des Auktionshauses A.___ begutachteten den Katalog des Beschwerdeführers und wa ren der Meinung, dass sich die australischen Akrylb ilder nicht für eine Auktion eign en würd en. Das Auktionshaus Z.___ in B.___ habe vor Jahren einen Versuch gemacht, jedoch kein einziges Bild ver kauft. Sie schätzten den Wert der 36 Bilder auf insgesamt höchstens Fr. 10‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, wobei die Werke sehr schwer abzusetzen seien. Im Brocken haus könnten sie eventuell für Fr. 100.-- pro Bild verkauft werden, aber da müsste ein Liebhaber dieser Kunst das Brockenhaus betreten (vgl. zum Ganzen E-Mail vom 2. April 2015, Urk. 7/44) .
5 . 3
Angesichts dieser Einschätzung der Sachverständigen steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die australischen Akrylbilder ebenfalls keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert auf weisen . Die Bewertung mit Fr. 12‘000.-- vermag somit nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer diesen Wert realisieren könnte, wenn ein grosses Auktionshaus entsprechende Bilder nicht verkaufen konnte, ist mehr als fraglich.
D ie Sachverständigen gin gen davon aus, dass die Bilder nur „sehr schwer“ absetzbar seien.
Zudem wäre f ür den Verkauf der Bilder wohl
auch ein erheblicher Verwertungsaufwand er forderlich.
Vor diesem Hintergrund ist d ies en Bildern -
jedenfalls vorläufig - ebenfalls kein realisierbar er Wert beizumessen. Das dem Beschwerdef ührer angerechnete Ver mögen von
Fr. 66 ' 231.-- für das Jahr 20 14 respektive Fr. 56 ' 231.-- für das Jahr 2015 (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 2/1) ist somit nicht nur um das ange nommene Verzichtsvermögen, sondern auch um den für die Akrylbilder einge setzten Wert von Fr. 12‘000.-- zu vermindern.
6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von seinem Rechtsvertreter getä tigten Unterstützungszahlungen
im Umfang von Fr. 60‘000.-- als Schulden anzurechnen seien.
V om angerechneten Vermögen sind die b elegten Schulden abzuziehen, was ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166) . 6 .2
Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich mit den seitens des Rechts - ver treters an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen verhält. Ohne V erzichtsvermögen sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die Akrylbil der
übersteigt das Vermögen des Beschwerdeführers der Jahre 2014 und 2015 den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- nicht (vgl. zum angerechneten Vermögen die Aufstellung im Formular „Gesuch/ Periodische Überprüfung“ in Urk. 4/1 [grüner Ordner, Unterlagen A-B1] im ersten Register). Auch ohne Berücksichtigung von allfälligen Schulden ist somit bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen kein Vermögensverzehr anzurech nen. 7 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts (von Fr. 26‘000.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015) sowie ohne Be rücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder (welche mit Fr. 12‘000.-- angerechnet wurden) zu berechnen ist. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 7. April 2015 (Urk. 2/1) und vom 1 5. April 2015 (Urk. 2/2) sind aufzuheben.
Zur quantitativen Bestimmung des Anspruchs (ohne Anrechnung eines Ver - mögen verzichts sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australi schen Akrylbilder) ist die Angelegenheit an die B eschwerdegegnerin zu über weisen. 8.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Entscheide der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. April 2015 und 1 5. April 2015 aufgeho ben werden, mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zu satz leistungen ohne Anrechnung eines Vermögenverzichts sowie ohne Berücksichti gung eines Wertes für die australischen Akrylbilder zu berechnen ist .
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franz C. Fischer - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistun gen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssys tem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Le bensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Ver hältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).
E. 1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).
E. 1.5 Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin dem Be - schwer deführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 26‘000.-- respektive Fr. 16‘000.-- ange rechnet hat. Des Weiteren sind die Anrechnung von Bildern mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- sowie die Berücksichtigung von Schulden strittig. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 /2) fest, aus den Steuerdaten gehe hervor, dass das ursprünglich erhebliche Vermö gen von etwa Fr. 700‘000.-- im Jahr 2000 auf wenige Fr. 10‘000.-- bei der An meldung zurückgegangen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwer deführer in diesem Zeitraum hauptsächlich von seiner geringen Invalidenrente habe leben müssen und praktisch keine weiteren Einnahmen gehabt habe.
Er habe deshalb einen Teil seines Vermögens im Umfang von durchschnittlich Fr. 38‘000.-- pro Jahr laufend verzehren müssen. Grössere Vermögensrückgänge in einzelnen Jahren seien jedoch ungeklärt gebli eben, weshalb ein Verzichts vermögen anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren sei der Bestand von Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vertreter nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 3). Die im Lager befindlichen Gegenstände hätten offensichtlich kei nen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert (S. 2 f. Ziff. 4). Unter den einge lagerten Gegenständen befänden sich mehrere Bilder in Akryl auf Leinwand von australischen Künstlern. Solche Bilder liessen sich in der Schweiz nur schlecht verkaufen. Gemäss der Einschätzung von Sachverständigen komme den insge samt 36 Bildern bei einem fachmännischen Verkauf ein Wert von zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 14‘000.-- zu. Diese Bilder seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- zu berücksichtigen (S. 3 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1 /1) aus, dass sein Gehörs anspruch verletzt worden sei. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheid e s zum Vermögensverzicht sowie den Schulden zu äussern (S. 3 Ziff.
E. 3 . April 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/49/1). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Frist an, um ein voll ständiges Inventar sowie eine fachkundige Schätzung der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände einzureichen (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 13. Ja nuar 2015 stellte das Amt für Zusatzleistungen die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 7/52/1). Dagegen erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) Einsprache.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei keine Gelegenheit gege ben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheides zum Vermögens verzicht sowie den Schulden zu äussern, vermag dies nicht zu überzeugen. So forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/28) auf, weitere Angaben zu den Überweisungen seitens des Rechtsvertreters sowie zu den Vermögensschwankungen zu machen. Dabei wies sie auch auf die allfällige Anrechnung eines Verzichtsvermögens hin. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2014, Urk. 7/32) zu diesen Fragen.
Mit Einsprache vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) gegen die Einstellung der Gesuchsbearbeitung nahm der Beschwerdeführer sowohl zu den Schulden (S. 2 Ziff.
5) als auch zu einem allfälligen Verzichtsvermögen (S. 2 f. Ziff. 6 f.) Stellung.
4. 4 .1
Vorab ist festzuhalten, dass d ie einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Ein spracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver hältnisses) dar stellen . Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4 .2
Mit Schreiben vom 1 1. März 2015 (Urk. 7/39) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe bei der Beurteilung der Vermögensentwicklung immer damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer regelmässig einen Teil seines Vermögens zur De ckung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Dies erkläre den Vermögens rückgang in den meisten der zu beurteilenden Jahre. Auffällig und erklärungs bedürftig sei nur noch der Rückgang von Vermögen gemäss Steuererklärung 2007 und 200 8. Damals sei das Vermögen um etwa Fr. 67‘000.-- und Fr. 127‘000.-- zurückgegangen. Aus den Steuererklärungen sei ersichtlich, dass damals das Anlagevermögen zurückgegangen sei. Es seien aber auch in erhebli chem Umfang Titel gekauft und verkauft worden, weshalb ein einfacher Ver gleich des Anfangs- mit dem Schlussbestand nicht möglich sei. Somit müsse sie daran festhalten, dass ein Verbrauch von Fr. 38‘000.-- im Jahr 2007 und ein solcher von Fr. 58‘000.-- im Jahr 2008 nicht erklärbar seien, weshalb in diesem Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. 4 . 3
D ie Beschwerdegegnerin berechnete das Vermögen, auf welches der Be - schwerde führer verzichtet hat, jeweils so, dass sie vom Vermögens rückgang gestützt auf die Vermögensstände per Ende Jahr gemäss de n definitiven Steuer dat en (vgl. Urk. 7/1) ausging, die Einnahmen dazurechnete und davon einen Betrag für den Lebensbedarf abzog (vgl. Urk. 7/16) . Für das Jahr 2007 ergibt sich aufgrund der Vermögensstände ein Verbrauch von Fr. 67‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 14‘990. -- sowie nach Abzug von Fr. 43‘500.-- für den Lebensbedarf errechnete die Beschwerdegeg nerin für das Jahr 2007 ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 38‘000.-- (67‘000 + 14‘990 – 43‘500; vgl. Urk. 7/16). Betreffend das Jahr 2008 zeigt sich aufgrund der Steuerdaten ein Vermögensverbrauch von Fr. 127‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Dazu rechnete die Beschwerdegegnerin die Einnahmen von Fr. 4‘888.-- und tä tigte Abzüge für Privatschulden von Fr. 30‘000.-- sowie für den Lebensbedarf von Fr. 43‘500.-- (127‘000 + 4‘888 – 30‘000 –
43‘500). Entsprechend ergab sich für das Jahr 2008 ein Verzicht von rund Fr. 58‘000.-- (vgl. Urk. 7/16).
Schliess lich verminderte die Beschwerdegegnerin das gesamte Verzichtsver mögen im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.--, was zu einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 26 ' 000.-- für das Jahr 20 14 (vgl. Urk. 7/16a) respektive Fr. 16 ' 000.-- für das Jahr 2015 führte . 4 . 4
Der dem Beschwerdeführer angerechnete Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 43‘500. -- setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbedarf von Fr. 20‘ 000.--, Krankenkasse nprämien von Fr. 10‘ 800.-- sowie einem Miet zins von Fr. 12‘ 700. -- (vgl. Urk. 7/16).
Nicht berücksichtigt wurden dabei die Kosten für die Miete des Lagers in der Höhe von Fr. 1‘109.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/19). Diese sind ausgewiesen und wurden auch in den Jahren 2007 und 2008 regelmässig bezahlt, wie sich aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten, detaillierten
Kontoauszügen
– einzig Dezember 2008 fehlt – ergibt (vgl. für das Jahr 2007 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register sowie für das Jahr 2008 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Un terlagen C1] im letzten Register) .
Allein schon unter Berücksichtigung diese r zusätzlichen Ausgaben von rund Fr. 13‘300 . -- pro Jahr ergibt sich nach der jährlich en Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- für die Be rechnung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 kein anrechenbarer Vermögens verzicht mehr (vgl. Tabelle in Urk. 7/16a) .
Dazu zeigen die Kreditkartenabrech nungen, welche sic h im Jahr 2007 insgesamt auf mehr als Fr. 15‘000 . -- (vgl. die entsprechenden Abrechnungen in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register)
sowie im Jahr 2008 auf mehr als Fr. 10‘000.-- (vgl. die entspre chenden Abrechnungen in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Unterlagen C1] im letzten Register) beliefen, dass der Beschwerdeführer die Aufwendungen für Freizeit, Elektronik/Computer, Restaurantbesuche, Reisen etcetera nicht mit dem ange rechneten Grundbedarf von Fr. 20‘000.-- im Jahr decken konnte.
Eine Erläuterung zu jeder einzelnen Position in den Kontoauszügen und Kredit kartenabrechnungen wäre nicht verhältnismässig, zumal die Ergän zungsleis tungsbehörden, wie dargelegt (E. 1.3), keine „Le bensführungskontr olle" vorzu nehmen haben. Der Be schwerdeführer hat durch die eingereichten Unter lagen einen erheblichen Teil des Vermögensverbrauchs belegt. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet wurde, handelt es sich nicht um ungeklärten Vermögensverbrauch. 4 . 5
Insgesamt muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen darauf geschlossen wer den, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Verhältnisse gelebt hat.
Dage gen bestehen keine Hinweise, dass er ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hätte. Von ei nem Vermögensverzicht, welcher sich im Zeitpunkt der Anmeldung vom April 2014 noch auswirken würde,
kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht ausge gangen werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzleistun gen beim Vermögen 36 Akrylbilder von australischen Künstlern, welche sich im Lager des Beschwerdeführers befinden, mit einem Wert von Fr. 12‘000.--. Sie stützte sich auf eine Einschätzung von Sachverständigen des Auktionshauses A.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Mitte).
In Bezug auf die übrigen im Lager befindli chen Gegenstände hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese offensichtlich keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen würden. Deshalb könne der Gesamtwert bei der Beurteilung des anzurechnenden Vermögens nur pro memoria festgehalten werden (Urk. 2/2 S. 2 f.). 5 .2
Die Sachverständigen des Auktionshauses A.___ begutachteten den Katalog des Beschwerdeführers und wa ren der Meinung, dass sich die australischen Akrylb ilder nicht für eine Auktion eign en würd en. Das Auktionshaus Z.___ in B.___ habe vor Jahren einen Versuch gemacht, jedoch kein einziges Bild ver kauft. Sie schätzten den Wert der 36 Bilder auf insgesamt höchstens Fr. 10‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, wobei die Werke sehr schwer abzusetzen seien. Im Brocken haus könnten sie eventuell für Fr. 100.-- pro Bild verkauft werden, aber da müsste ein Liebhaber dieser Kunst das Brockenhaus betreten (vgl. zum Ganzen E-Mail vom 2. April 2015, Urk. 7/44) .
5 . 3
Angesichts dieser Einschätzung der Sachverständigen steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die australischen Akrylbilder ebenfalls keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert auf weisen . Die Bewertung mit Fr. 12‘000.-- vermag somit nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer diesen Wert realisieren könnte, wenn ein grosses Auktionshaus entsprechende Bilder nicht verkaufen konnte, ist mehr als fraglich.
D ie Sachverständigen gin gen davon aus, dass die Bilder nur „sehr schwer“ absetzbar seien.
Zudem wäre f ür den Verkauf der Bilder wohl
auch ein erheblicher Verwertungsaufwand er forderlich.
Vor diesem Hintergrund ist d ies en Bildern -
jedenfalls vorläufig - ebenfalls kein realisierbar er Wert beizumessen. Das dem Beschwerdef ührer angerechnete Ver mögen von
Fr. 66 ' 231.-- für das Jahr 20 14 respektive Fr. 56 ' 231.-- für das Jahr 2015 (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 2/1) ist somit nicht nur um das ange nommene Verzichtsvermögen, sondern auch um den für die Akrylbilder einge setzten Wert von Fr. 12‘000.-- zu vermindern.
6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von seinem Rechtsvertreter getä tigten Unterstützungszahlungen
im Umfang von Fr. 60‘000.-- als Schulden anzurechnen seien.
V om angerechneten Vermögen sind die b elegten Schulden abzuziehen, was ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166) . 6 .2
Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich mit den seitens des Rechts - ver treters an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen verhält. Ohne V erzichtsvermögen sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die Akrylbil der
übersteigt das Vermögen des Beschwerdeführers der Jahre 2014 und 2015 den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- nicht (vgl. zum angerechneten Vermögen die Aufstellung im Formular „Gesuch/ Periodische Überprüfung“ in Urk. 4/1 [grüner Ordner, Unterlagen A-B1] im ersten Register). Auch ohne Berücksichtigung von allfälligen Schulden ist somit bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen kein Vermögensverzehr anzurech nen. 7 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts (von Fr. 26‘000.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015) sowie ohne Be rücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder (welche mit Fr. 12‘000.-- angerechnet wurden) zu berechnen ist. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 7. April 2015 (Urk. 2/1) und vom 1 5. April 2015 (Urk. 2/2) sind aufzuheben.
Zur quantitativen Bestimmung des Anspruchs (ohne Anrechnung eines Ver - mögen verzichts sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australi schen Akrylbilder) ist die Angelegenheit an die B eschwerdegegnerin zu über weisen. 8.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Entscheide der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. April 2015 und 1 5. April 2015 aufgeho ben werden, mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zu satz leistungen ohne Anrechnung eines Vermögenverzichts sowie ohne Berücksichti gung eines Wertes für die australischen Akrylbilder zu berechnen ist .
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franz C. Fischer - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 7 . April 2015;
Urk. 7/52/2 = Urk. 2/1) mit Wirkung ab
April 2014 monatliche Zusat z leistungen in der Höhe von Fr. 1‘700 . -- (Ergänzungsleistung und Beihilfe) sowie ab Januar 2015 von Fr. 1‘871.-- (Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeinde zuschuss)
zu .
Dabei wurde bei der Bestim mung der anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzicht von Fr. 26‘000 . -- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015 an gerechnet (vgl. Berechnungsblätter).
2.
Gegen
den Einspracheentscheid vom
15. April 2015 (Urk. 2 /2) (und die Verfü gung vom 7. April 2015; Urk. 2/1) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom
18. Mai 2015 B eschwerde und beantragte, diese sei en aufzuheben, und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensver zichts sowie unter Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von Fr. 60‘000.-- neu zu berechnen (Urk. 1 /1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom
4. Juni 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
E. 10 und 11).
Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich einen Vermögensverzehr von Fr. 38‘000.-- als Grenze dessen fest gesetzt, über welcher der Vermögensverzehr den Verzichtstatbestand auslöse (S. 3 f. Ziff.
E. 12 und 13).
Ihm seien keine konkreten Geldhingaben als inadäquat oder ohne rechtliche Verpflichtung vorgehalten worden. Vielmehr seien die ge samten Transaktionen der letzten 14 Jahre als Grundlage für den Entscheid her angezogen worden. Es sei schlicht unzumutbar, von ihm eine lückenlose Ab rechnung sämtlicher Ausgaben über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu verlangen. Damit werde ihm eine sinnvolle Beweisführung von vornherein verunmöglicht (S. 4 Ziff.
E. 16 und 17). Er habe sein Vermögen bei der Y.___ in ei nem von der Bank verwalteten Depot platziert. Es dürfe als gesichertes Wissen gelten, dass gerade in den Jahren 2007/2008 eine weltweite Finanzkrise ge herrscht habe, welche die Börsenwerte drastisch verkürzt habe. Es erscheine da her ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich, dass auch sein Depot in je nen Jahren arg in Mitleidenschaft geraten sei (S. 5 Ziff. 18). Was den übrigen Vermögensschwund betreffe, lasse sich dieser anhand des Verlaufs des Konto korrents nachvollziehen . In den Jahren 2002 bis 20 13 habe er Fr. 687‘413.60 mehr ausgegeben als eingenommen. Damit sei der gesamte Vermögensverlust mehr als ausgewiesen, sogar unabhängig von allfälligen Portfolioverlusten (S. 5 f.
Ziff.
E. 19 und 20). Entscheidend sei, dass er nur Ausgaben getätigt habe, denen eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden sei (S. 6 Ziff. 21). Die von seinem Rechtsvertreter getätig ten Unterstützungszahlungen seien nicht „à fonds
perdu “, sondern als Überbrückungskredit erfolgt . Es seien s omit Schulden im Umfang von Fr. 60‘000.-- anzurechnen (S. 6 f. Ziff. 22). Schliesslich sei nicht einzusehen, wie den australischen Akrylbildern ein Wert von Fr. 14‘000.-- bei gemessen werden könne, wenn das grosse Auktionshaus Z.___ entsprechende Bilder nicht habe verkaufen können (S. 7 Ziff. 23). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00041 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Franz C. Fischer Müller & Fischer Rechtsanwälte Dufourstrasse 90, 8008 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 194 8, meldete sich am 2 3 . April 2014 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente an (Urk. 7/49/1). Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte dem Versicherten mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 Frist an, um ein voll ständiges Inventar sowie eine fachkundige Schätzung der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände einzureichen (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 13. Ja nuar 2015 stellte das Amt für Zusatzleistungen die Bearbeitung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 7/52/1). Dagegen erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) Einsprache. 1.2
Mit Entscheid vom 15. April 2015 hiess das Amt für Zusatzleistungen die Einspra che teilweise gut
(Urk. 7/52/3 = Urk. 2/2) und sprach dem Versicherten (mit
– ih m gleichentags [vgl. Urk. 1 S.1] zugestellter - Verfügung vom 7 . April 2015;
Urk. 7/52/2 = Urk. 2/1) mit Wirkung ab
April 2014 monatliche Zusat z leistungen in der Höhe von Fr. 1‘700 . -- (Ergänzungsleistung und Beihilfe) sowie ab Januar 2015 von Fr. 1‘871.-- (Ergänzungsleistung, Beihilfe und Gemeinde zuschuss)
zu .
Dabei wurde bei der Bestim mung der anrechenbaren Einnahmen ein Vermögensverzicht von Fr. 26‘000 . -- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015 an gerechnet (vgl. Berechnungsblätter).
2.
Gegen
den Einspracheentscheid vom
15. April 2015 (Urk. 2 /2) (und die Verfü gung vom 7. April 2015; Urk. 2/1) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom
18. Mai 2015 B eschwerde und beantragte, diese sei en aufzuheben, und der An spruch auf Zusatzleistungen sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensver zichts sowie unter Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von Fr. 60‘000.-- neu zu berechnen (Urk. 1 /1 S. 1 unten).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom
4. Juni 2015 die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am
10. Juni 2015 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leistungs anspre chende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistun gen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssys tem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „ Le bensfüh rungskontrolle " vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Ge suchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr ha ben die Ergänzungs leistungsbehörden von den tatsächlichen Ver hältnissen aus zugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur ange messenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4
Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Be weislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1). 1.5
Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermin dern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin dem Be - schwer deführer bei der Berechnung der Zusatzleistungen zu Recht ein Ver zichtsvermögen in der Höhe von Fr. 26‘000.-- respektive Fr. 16‘000.-- ange rechnet hat. Des Weiteren sind die Anrechnung von Bildern mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- sowie die Berücksichtigung von Schulden strittig. 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 /2) fest, aus den Steuerdaten gehe hervor, dass das ursprünglich erhebliche Vermö gen von etwa Fr. 700‘000.-- im Jahr 2000 auf wenige Fr. 10‘000.-- bei der An meldung zurückgegangen sei. Es sei berücksichtigt worden, dass der Beschwer deführer in diesem Zeitraum hauptsächlich von seiner geringen Invalidenrente habe leben müssen und praktisch keine weiteren Einnahmen gehabt habe.
Er habe deshalb einen Teil seines Vermögens im Umfang von durchschnittlich Fr. 38‘000.-- pro Jahr laufend verzehren müssen. Grössere Vermögensrückgänge in einzelnen Jahren seien jedoch ungeklärt gebli eben, weshalb ein Verzichts vermögen anzurechnen sei (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren sei der Bestand von Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vertreter nicht ausgewiesen (S. 2 Ziff. 3). Die im Lager befindlichen Gegenstände hätten offensichtlich kei nen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert (S. 2 f. Ziff. 4). Unter den einge lagerten Gegenständen befänden sich mehrere Bilder in Akryl auf Leinwand von australischen Künstlern. Solche Bilder liessen sich in der Schweiz nur schlecht verkaufen. Gemäss der Einschätzung von Sachverständigen komme den insge samt 36 Bildern bei einem fachmännischen Verkauf ein Wert von zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 14‘000.-- zu. Diese Bilder seien bei der Berechnung der Zusatzleistungen mit einem Wert von Fr. 12‘000.-- zu berücksichtigen (S. 3 Mitte). 2.3
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1 /1) aus, dass sein Gehörs anspruch verletzt worden sei. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheid e s zum Vermögensverzicht sowie den Schulden zu äussern (S. 3 Ziff. 10 und 11).
Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich einen Vermögensverzehr von Fr. 38‘000.-- als Grenze dessen fest gesetzt, über welcher der Vermögensverzehr den Verzichtstatbestand auslöse (S. 3 f. Ziff. 12 und 13).
Ihm seien keine konkreten Geldhingaben als inadäquat oder ohne rechtliche Verpflichtung vorgehalten worden. Vielmehr seien die ge samten Transaktionen der letzten 14 Jahre als Grundlage für den Entscheid her angezogen worden. Es sei schlicht unzumutbar, von ihm eine lückenlose Ab rechnung sämtlicher Ausgaben über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zu verlangen. Damit werde ihm eine sinnvolle Beweisführung von vornherein verunmöglicht (S. 4 Ziff. 16 und 17). Er habe sein Vermögen bei der Y.___ in ei nem von der Bank verwalteten Depot platziert. Es dürfe als gesichertes Wissen gelten, dass gerade in den Jahren 2007/2008 eine weltweite Finanzkrise ge herrscht habe, welche die Börsenwerte drastisch verkürzt habe. Es erscheine da her ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich, dass auch sein Depot in je nen Jahren arg in Mitleidenschaft geraten sei (S. 5 Ziff. 18). Was den übrigen Vermögensschwund betreffe, lasse sich dieser anhand des Verlaufs des Konto korrents nachvollziehen . In den Jahren 2002 bis 20 13 habe er Fr. 687‘413.60 mehr ausgegeben als eingenommen. Damit sei der gesamte Vermögensverlust mehr als ausgewiesen, sogar unabhängig von allfälligen Portfolioverlusten (S. 5 f.
Ziff. 19 und 20). Entscheidend sei, dass er nur Ausgaben getätigt habe, denen eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden sei (S. 6 Ziff. 21). Die von seinem Rechtsvertreter getätig ten Unterstützungszahlungen seien nicht „à fonds
perdu “, sondern als Überbrückungskredit erfolgt . Es seien s omit Schulden im Umfang von Fr. 60‘000.-- anzurechnen (S. 6 f. Ziff. 22). Schliesslich sei nicht einzusehen, wie den australischen Akrylbildern ein Wert von Fr. 14‘000.-- bei gemessen werden könne, wenn das grosse Auktionshaus Z.___ entsprechende Bilder nicht habe verkaufen können (S. 7 Ziff. 23). 3. 3.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm sei keine Gelegenheit gege ben worden, sich vor der Fällung des materiellen Entscheides zum Vermögens verzicht sowie den Schulden zu äussern, vermag dies nicht zu überzeugen. So forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2014 (Urk. 7/28) auf, weitere Angaben zu den Überweisungen seitens des Rechtsvertreters sowie zu den Vermögensschwankungen zu machen. Dabei wies sie auch auf die allfällige Anrechnung eines Verzichtsvermögens hin. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 5. August 2014, Urk. 7/32) zu diesen Fragen.
Mit Einsprache vom 10. Februar 2015 (Urk. 7/37) gegen die Einstellung der Gesuchsbearbeitung nahm der Beschwerdeführer sowohl zu den Schulden (S. 2 Ziff.
5) als auch zu einem allfälligen Verzichtsvermögen (S. 2 f. Ziff. 6 f.) Stellung.
4. 4 .1
Vorab ist festzuhalten, dass d ie einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatz leistungen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Ein spracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver hältnisses) dar stellen . Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 4 .2
Mit Schreiben vom 1 1. März 2015 (Urk. 7/39) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe bei der Beurteilung der Vermögensentwicklung immer damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer regelmässig einen Teil seines Vermögens zur De ckung seines Lebensunterhaltes verwendet habe. Dies erkläre den Vermögens rückgang in den meisten der zu beurteilenden Jahre. Auffällig und erklärungs bedürftig sei nur noch der Rückgang von Vermögen gemäss Steuererklärung 2007 und 200 8. Damals sei das Vermögen um etwa Fr. 67‘000.-- und Fr. 127‘000.-- zurückgegangen. Aus den Steuererklärungen sei ersichtlich, dass damals das Anlagevermögen zurückgegangen sei. Es seien aber auch in erhebli chem Umfang Titel gekauft und verkauft worden, weshalb ein einfacher Ver gleich des Anfangs- mit dem Schlussbestand nicht möglich sei. Somit müsse sie daran festhalten, dass ein Verbrauch von Fr. 38‘000.-- im Jahr 2007 und ein solcher von Fr. 58‘000.-- im Jahr 2008 nicht erklärbar seien, weshalb in diesem Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. 4 . 3
D ie Beschwerdegegnerin berechnete das Vermögen, auf welches der Be - schwerde führer verzichtet hat, jeweils so, dass sie vom Vermögens rückgang gestützt auf die Vermögensstände per Ende Jahr gemäss de n definitiven Steuer dat en (vgl. Urk. 7/1) ausging, die Einnahmen dazurechnete und davon einen Betrag für den Lebensbedarf abzog (vgl. Urk. 7/16) . Für das Jahr 2007 ergibt sich aufgrund der Vermögensstände ein Verbrauch von Fr. 67‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Unter Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 14‘990. -- sowie nach Abzug von Fr. 43‘500.-- für den Lebensbedarf errechnete die Beschwerdegeg nerin für das Jahr 2007 ein Verzichtsvermögen von rund Fr. 38‘000.-- (67‘000 + 14‘990 – 43‘500; vgl. Urk. 7/16). Betreffend das Jahr 2008 zeigt sich aufgrund der Steuerdaten ein Vermögensverbrauch von Fr. 127‘000.-- (vgl. Urk. 7/1). Dazu rechnete die Beschwerdegegnerin die Einnahmen von Fr. 4‘888.-- und tä tigte Abzüge für Privatschulden von Fr. 30‘000.-- sowie für den Lebensbedarf von Fr. 43‘500.-- (127‘000 + 4‘888 – 30‘000 –
43‘500). Entsprechend ergab sich für das Jahr 2008 ein Verzicht von rund Fr. 58‘000.-- (vgl. Urk. 7/16).
Schliess lich verminderte die Beschwerdegegnerin das gesamte Verzichtsver mögen im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. E. 1.5) jährlich um Fr. 10'000.--, was zu einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 26 ' 000.-- für das Jahr 20 14 (vgl. Urk. 7/16a) respektive Fr. 16 ' 000.-- für das Jahr 2015 führte . 4 . 4
Der dem Beschwerdeführer angerechnete Betrag für den Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 43‘500. -- setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbedarf von Fr. 20‘ 000.--, Krankenkasse nprämien von Fr. 10‘ 800.-- sowie einem Miet zins von Fr. 12‘ 700. -- (vgl. Urk. 7/16).
Nicht berücksichtigt wurden dabei die Kosten für die Miete des Lagers in der Höhe von Fr. 1‘109.-- pro Monat (vgl. Urk. 7/19). Diese sind ausgewiesen und wurden auch in den Jahren 2007 und 2008 regelmässig bezahlt, wie sich aus den seitens des Beschwerdeführers eingereichten, detaillierten
Kontoauszügen
– einzig Dezember 2008 fehlt – ergibt (vgl. für das Jahr 2007 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register sowie für das Jahr 2008 die Auszüge des Y.___ -Kontos in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Un terlagen C1] im letzten Register) .
Allein schon unter Berücksichtigung diese r zusätzlichen Ausgaben von rund Fr. 13‘300 . -- pro Jahr ergibt sich nach der jährlich en Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- für die Be rechnung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 kein anrechenbarer Vermögens verzicht mehr (vgl. Tabelle in Urk. 7/16a) .
Dazu zeigen die Kreditkartenabrech nungen, welche sic h im Jahr 2007 insgesamt auf mehr als Fr. 15‘000 . -- (vgl. die entsprechenden Abrechnungen in Urk. 4/3 [blauer Ordner, Unterlagen C2] im ersten Register)
sowie im Jahr 2008 auf mehr als Fr. 10‘000.-- (vgl. die entspre chenden Abrechnungen in Urk. 4/2 [blauer Ordner, Unterlagen C1] im letzten Register) beliefen, dass der Beschwerdeführer die Aufwendungen für Freizeit, Elektronik/Computer, Restaurantbesuche, Reisen etcetera nicht mit dem ange rechneten Grundbedarf von Fr. 20‘000.-- im Jahr decken konnte.
Eine Erläuterung zu jeder einzelnen Position in den Kontoauszügen und Kredit kartenabrechnungen wäre nicht verhältnismässig, zumal die Ergän zungsleis tungsbehörden, wie dargelegt (E. 1.3), keine „Le bensführungskontr olle" vorzu nehmen haben. Der Be schwerdeführer hat durch die eingereichten Unter lagen einen erheblichen Teil des Vermögensverbrauchs belegt. Soweit das Vermögen nachvollziehbar für den Lebensunterhalt verwendet wurde, handelt es sich nicht um ungeklärten Vermögensverbrauch. 4 . 5
Insgesamt muss aufgrund der vorliegenden Unterlagen darauf geschlossen wer den, dass der Beschwerdeführer zwar über seine Verhältnisse gelebt hat.
Dage gen bestehen keine Hinweise, dass er ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Ge genleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hätte. Von ei nem Vermögensverzicht, welcher sich im Zeitpunkt der Anmeldung vom April 2014 noch auswirken würde,
kann nach dem Gesagten
jedenfalls nicht ausge gangen werden. 5 . 5 .1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung der Zusatzleistun gen beim Vermögen 36 Akrylbilder von australischen Künstlern, welche sich im Lager des Beschwerdeführers befinden, mit einem Wert von Fr. 12‘000.--. Sie stützte sich auf eine Einschätzung von Sachverständigen des Auktionshauses A.___ (vgl. Urk. 2/2 S. 3 Mitte).
In Bezug auf die übrigen im Lager befindli chen Gegenstände hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass diese offensichtlich keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert aufweisen würden. Deshalb könne der Gesamtwert bei der Beurteilung des anzurechnenden Vermögens nur pro memoria festgehalten werden (Urk. 2/2 S. 2 f.). 5 .2
Die Sachverständigen des Auktionshauses A.___ begutachteten den Katalog des Beschwerdeführers und wa ren der Meinung, dass sich die australischen Akrylb ilder nicht für eine Auktion eign en würd en. Das Auktionshaus Z.___ in B.___ habe vor Jahren einen Versuch gemacht, jedoch kein einziges Bild ver kauft. Sie schätzten den Wert der 36 Bilder auf insgesamt höchstens Fr. 10‘000.-- bis Fr. 14‘000.--, wobei die Werke sehr schwer abzusetzen seien. Im Brocken haus könnten sie eventuell für Fr. 100.-- pro Bild verkauft werden, aber da müsste ein Liebhaber dieser Kunst das Brockenhaus betreten (vgl. zum Ganzen E-Mail vom 2. April 2015, Urk. 7/44) .
5 . 3
Angesichts dieser Einschätzung der Sachverständigen steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die australischen Akrylbilder ebenfalls keinen leicht verwertbaren wirtschaftlichen Wert auf weisen . Die Bewertung mit Fr. 12‘000.-- vermag somit nicht zu überzeugen. Dass der Beschwerdeführer diesen Wert realisieren könnte, wenn ein grosses Auktionshaus entsprechende Bilder nicht verkaufen konnte, ist mehr als fraglich.
D ie Sachverständigen gin gen davon aus, dass die Bilder nur „sehr schwer“ absetzbar seien.
Zudem wäre f ür den Verkauf der Bilder wohl
auch ein erheblicher Verwertungsaufwand er forderlich.
Vor diesem Hintergrund ist d ies en Bildern -
jedenfalls vorläufig - ebenfalls kein realisierbar er Wert beizumessen. Das dem Beschwerdef ührer angerechnete Ver mögen von
Fr. 66 ' 231.-- für das Jahr 20 14 respektive Fr. 56 ' 231.-- für das Jahr 2015 (vgl. Berechnungsblätter in Urk. 2/1) ist somit nicht nur um das ange nommene Verzichtsvermögen, sondern auch um den für die Akrylbilder einge setzten Wert von Fr. 12‘000.-- zu vermindern.
6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die von seinem Rechtsvertreter getä tigten Unterstützungszahlungen
im Umfang von Fr. 60‘000.-- als Schulden anzurechnen seien.
V om angerechneten Vermögen sind die b elegten Schulden abzuziehen, was ne ben Hypothekarschulden und Kleinkrediten bei Banken auch Darlehen zwischen Privaten betrifft (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 166) . 6 .2
Vorliegend kann offen gelassen werden, wie es sich mit den seitens des Rechts - ver treters an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen verhält. Ohne V erzichtsvermögen sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die Akrylbil der
übersteigt das Vermögen des Beschwerdeführers der Jahre 2014 und 2015 den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- nicht (vgl. zum angerechneten Vermögen die Aufstellung im Formular „Gesuch/ Periodische Überprüfung“ in Urk. 4/1 [grüner Ordner, Unterlagen A-B1] im ersten Register). Auch ohne Berücksichtigung von allfälligen Schulden ist somit bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen kein Vermögensverzehr anzurech nen. 7 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts (von Fr. 26‘000.-- für das Jahr 2014 respektive Fr. 16‘000.-- für das Jahr 2015) sowie ohne Be rücksichtigung eines Wertes für die australischen Akrylbilder (welche mit Fr. 12‘000.-- angerechnet wurden) zu berechnen ist. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide vom 7. April 2015 (Urk. 2/1) und vom 1 5. April 2015 (Urk. 2/2) sind aufzuheben.
Zur quantitativen Bestimmung des Anspruchs (ohne Anrechnung eines Ver - mögen verzichts sowie ohne Berücksichtigung eines Wertes für die australi schen Akrylbilder) ist die Angelegenheit an die B eschwerdegegnerin zu über weisen. 8.
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘ 4 00 .-- (inkl. Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Entscheide der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 7. April 2015 und 1 5. April 2015 aufgeho ben werden, mit der Feststellung, dass der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zu satz leistungen ohne Anrechnung eines Vermögenverzichts sowie ohne Berücksichti gung eines Wertes für die australischen Akrylbilder zu berechnen ist .
Zur quantitativen Festsetzung des Anspruchs wird die Sache nach Eintritt der Rechts kraft dieses Entscheids an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Franz C. Fischer - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni