Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ), Zusatz leistungen
zur Rente der Invalidenversicherung . Mit Schreiben vom 5. März 2014 kündigte
die Durchführungsstelle dem Ver sicherten an , dass ab dem 1. Oktober 2014 in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 4‘237.50 pro Monat angerechnet werde ( Urk. 9/154).
Seine Ehefrau meldete sich daraufhin am 12. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 9/158/5) . Nach erfolglosen Arbeitsbemühungen von März bis Dezember 2014 (Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187 , Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206 ) wurde sie vom RAV Y.___ aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeits ver mittlung per Ende Januar 2015 abgemeldet (Schreiben des RAV Y.___ vom 20. Januar 2015, Urk. 9/210). 1.2
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zu satzleistungen rückwirkend ab November 2014 neu auf Fr. 2 ‘3 25.-- und ab Januar 2015 auf Fr. 2 ‘ 334 . -- (je zuzüglich Prämienpauschale für die Kran kenversicherung) pro Monat fest und stellte die Zusatzleistungen ( Ergän zungsleistung und Beihilfe) ab Februar 2015 (bis auf den Betrag für die Prämienp auschale für die Krankenversicherung von Fr. 1‘117.--) unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Ver sicherten in der Höhe von Fr. 30‘510.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘542.50 pro Monat (Urk. 9/214/2)
ein ( Urk. 9/212, Urk. 9/215-216, Urk. 9/218).
Am 3. Fe bruar 2015 erklärte der Versicherte dagegen Einsprache mit der Begründung, seine Ehefrau müsse sich den ganzen Tag um die Betreuung der Stieftochter kümmern, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei ( Einspracheprotokoll vom 3. Februar 2015, Urk. 9/223).
Mit Verf ügung vom 16. April 2015 berechnete die Durchführungsstelle den ZL-Anspruch ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von nunmehr Fr. 26‘009.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘167.40 pro Monat ( Urk. 9/233/2) neu und sprach dem Versicherten
Bei hilfe von
F
r. 188. -- pro Monat (zuzüglich Prämien pauschale für die Kran kenversicherung von Fr. 1‘117.--) zu ( Urk. 9/230). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2015 hiess die Durchführun gsstelle die Einsprache des Ver si cherten gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 im Sinne der neuen Ver fügung vom 1 6. April 2015 teilweise gut und bestätigte den Anspruch auf Beihilfe von Fr. 188.-- ab Februar 2015 ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom
18. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2015 wieder Zusatzleistungen zur IV-Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2 2. Juli 2015, Urk. 11 S. 2; Duplik vom 4. August 2015, Urk. 13). Mit Eingabe vom 13.
August 2015 ( Urk.
15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehe frau des Beschwerdeführer s sich per 2 3. Juli 2015 wieder beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe ( Urk. 15) , und reichte die entsprechenden Belege ein ( Urk. 16/1-3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 6. September 2015 Stellung ( Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.
1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1. 3
1. 3 .1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist recht sprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermitt lung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzu stellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ) . 1. 3 .2
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berück sichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer lan gen Abwesenheit vom Berufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rech nung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wi rd (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf d ie Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vor gängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3 und E. 5.2).
Die Rechtspre chung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Altersgrenze von 45 Jahren angen om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Be trach t zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversiche rung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne min derjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zu mu tbar ist, wobei jedoch ein Mini maleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wie der-) Auf nahme einer Erwerbstätig keit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3 .3
Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver sicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis). S chon unter dem Blickwin kel der allgemeinen Schadenminderungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haus halt lebenden Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die er verfü gt, auch tatsäch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 3 .4
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs.
1 lit .
g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .
Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzli cher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlich keit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1. 3 . 5
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jähr lich insge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Voraussetzungen, unter denen von einer Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte , nämlich eine ergeb nislose ausreichende Stellensuche, der Bezug von T aggeldern der Arbeitslosenver sicherung oder eine drohende Heimplatzierung der EL-bezie henden Person ohne Beistand des nicht in validen Ehegatten , seien nicht erfüllt. Insbesondere seien nur familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Tochter
A.___ des Beschwerdeführers hingegen sei 28 Jahre alt und damit erwachsen. Es bestehe die Möglichkeit, externe Hilfe für sie zu suchen. Pflegeleistungen seiner Ehefrau für A.___ seien nicht über Ergän zungsleistungen abzudecken. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers den Besuch des vom RAV vermittelten sechsmonatigen Kurses bei der Z.___ wegen der Pflege ihrer Stieftochter A.___ abgelehnt habe, habe sie auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ wäre das Erzielen eines Stundenlohnes von Fr. 21.-- bis Fr. 22.--, somit ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 3‘853.20 möglich. Unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und der Betreuung des Beschwerdeführers sei von einem 60%igen Pensum auszugehen, so dass abzüglich der Sozialbeiträge ein Einkommen von Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die massgeblichen Einzelfallkriterien zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau 44 Jahre alt sei und die klassische Rollenverteilung während vieler Jahre gelebt worden sei. Sie habe sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Nur wegen der knappen finanziellen Verhältnisse und nachdem er nicht mehr arbeitstätig gewesen sei sowie eine IV-Rente bezogen habe, habe sie in kurzen Zeitab schnitten von 2007 bis 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Es sei die Rechtsprechung analog anz uwenden, wonach einem haushalts führenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 4 5. Altersjahr erreicht habe. Eine Arbeitstätigkeit sei seiner Ehefrau damit nicht zumutbar. Sofern dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden solle, sei auf die Wiederein gliederungsfähigkeit abzustellen. Dabei sei zu beachten, dass die (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau schlecht seien, dass sie die S chriftsprache nicht beherrsche, dass er und seine Familie aus B.___ stammen und sehr traditionell leben würden, dass seine Ehefrau verhüllt sei und Kopftuch trage, dass sie lediglich die Grundschule und eine einjährige Anlehre als Näherin im Jahr 1981 in B.___ absolviert habe, das s sie bis zur Arbeitsaufnahme im Jahr 2007 rund 26 Jahre vom Berufsleben abwesend gewesen sei, dass ihre Kenntnisse als Näherin kaum verwertbar seien und dass sie bei ihren bisheri gen kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz vor allem in der Küche tätig gewesen sei. Ausserdem sei massgeblich, das s sie bereits seit vielen Jahre n auf Arbeitssuche sei und trotz unzähliger Bewerbungen bisher keine Stelle habe finden können. Schon aufgrund dieser Kriterien, dürfe ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hinzu komme, dass er mit seiner Ehefrau drei Kinder habe , welche noch nicht 16 Jahre alt seien. Auch sei er seit vielen Jahren bei einem Invaliditätsg rad von 59 % nicht mehr arbeits tä tig , da er sich zu 100 % krank fühle. Eine Betreuung durch ihn sei nicht möglich, sondern könne nur durch seine Ehefrau gewährleistet werden. Zudem benötige s eine Tochter A.___ , geboren 1986, eine ganztägige Betreuung und werde den ganzen Tag (24 Stunden) von seiner Ehefrau gepflegt . A.___ sei am 1 1. März 2014 zusammen gebrochen, als sie den negativen Asylentscheid erhalten habe . Sie sei nach fürsorgerischer Unterbringung wegen Eigengefährdung in der geschlossenen Abteilung der C.___ behandelt worden. Seit der Entlassung in die Obhut seiner Familie leide sie
unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Regression in früh kindliche Verhaltensweisen (Einnässen, Einkoten, Gefüttertwerden ) und sei auf die konstante Betreuung und Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Die Ärzte würden eine Betreuung durch die Familie empfehlen. Es widerspreche der moralischen Auffassung einer Familie, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Pflege der erwachsenen Stieftochter keine familienrechtliche Pflicht darstelle. Es sei seiner Ehefrau schlicht nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege der schwer psychisch beeinträchtigten Tochter, seine Pflege und jene der (eigenen) Kinder zu gewährleisten. Da die Tochter A.___ seit November 2014 bei ihnen wohne und permanent betreut werden müsse, habe seine Ehefrau den Kurs beim RAV nicht absolvieren können, was sie dem RAV und der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Die Annahme, sie verzichte freiwillig auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit widerspreche den Tatsachen. Seine Ehefrau habe sich seit dem Jahr 2010 mehrfach um eine Stelle beworben und der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Erst seit der Betreuung der Stieftochter könne ihr eine Arbeitstätigkeit nicht zugemutet werden und habe sie die Arbeitsbemühungen eingestellt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2 .3
Zu prüfen ist , ob der Ehefrau des Beschwerde führers d ie Aufnahme einer Erwerbstätig keit ab Februar 2015 zumutbar gewesen wäre und ob die Be sch werdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres einkommen von netto Fr. 26‘009.-- respektive ein hypothe tis ches Monatseinkommen von netto Fr. 2‘167.40 ( Urk. 9/233/2) als Ein nahm e berücksichtigte. 3. 3.1
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarkt lage ; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Be schwerdeführers mit Jahrgang 1971 lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ( nach Angaben des Beschwerdeführers und gemäss dem Lebenslauf )
seit 2003 (Urk. 1 S. 5 , Urk. 3/6 S. 1 ) in der Deutschschweiz. Seit mindestens November 2014 wohnt auch die 1986 ( Urk. 3/11 S.
1) geborene Tochter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. D ie Ehefrau des Beschwerdeführers
besuchte die Grundschule und absolvierte eine Anlehre als Näherin in B.___ (Urk. 3/6 S. 2) . Sie widme te sich in den vergangenen Jahre n hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1995, 1999, 2002 und 2004
( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/6, Urk. 9/224 ). Sie ver fügt über wenige Deutschkenntnisse (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/158/7). Gemäss dem Lebenslauf absolvierte sie im Jahr 2006 einen dreimonatigen Kurs „Grundlagen Deutsch im Arbeitsmarkt“ und von 2007 bis 2008 ein Bewerbungstraining mit Deutsch und Fachkunde in prak tischer Arbeit .
Von August 2007 bis Februar 2010 arbeitete sie jeweils während ein paar Monaten bis zu einem Jahr an vier verschiedenen Stellen meist temporär als Mitarbeiterin in einem Nähatelier, als Köchin und Betreue rin am Mittagstisch (Teilzeit) sowie als Betriebsmitarbeiterin in zwei Grossbä ckereien ( Urk. 3/6 S. 1 ).
Fest steht auch, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der An mel dung am 12. März 2014 ( Urk. 9/158/5) beim RAV Y.___ von März bis Dezember 2014 um Arbeit bemüht e und per Ende Januar 2015 vom RAV Y.___ aufgrund von Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeitsver mittlung abgemeldet wurde ( Urk. 9/210). 3.2 3.2.1
Bezüglich des Kriterium s
Alter ist der Sache nach jenes massgeblich, das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestand (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3). Hier berücksichtigte die Beschwerdegegnerin erstmals Anfang Feb ruar 2015 ein hypothetisches Einkommen ( Urk. 9/214/2) , wobei die Anrech nung eines solchen in der ZL-Berechnung bereits im März per Oktober 2014 angekündigt worden war ( Urk. 9/154).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war Anfang Februar 2015 44 Jahre alt und im Oktober 2014 43 Jahre alt. Sie hatte damit die gemäss
alt scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren (vgl. dazu E. 1. 3 .2 hiervor) noch nicht überschritten . Zudem war - wie hiervor ausge führt - ein Einstieg in das Berufsleben bereits in den Jahren 2007 bis 2010 erfolgt. Das Alter ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht als Hinderungsgrund für den Einstieg ins Berufsleben anzusehen. 3.2.2
Auch die Umstände einer fehlenden weiterführenden Schul- und Ausbildung mit Abschluss , geringe r Deutschkenntnisse und wenig Berufserfahrung spre chen nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise vermieden, über wunden, kompensiert o der deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-s pezifischen Schaden minderungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht ge bietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als mög lich selbst finan zieren zu können ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 3 . Aufl. 2016 , S.
1817
Rz
133 ). Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon aus ge gangen, dass b ei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Dis kussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird ge schlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer ver bleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geri ngen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit braucht , nachdem sie im Februar 2015 bereits mehr als zehn Jahre in der Deutschen Schweiz gelebt hatte und in einer Familiengemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder beruflich eingegliedert sind . Sie hat zudem selbst an kur zen Schulungen teilgenommen und mit den bisherigen Tätigkeiten unter Beweis gestellt, dass ihr solche als Hilfsarbeiterin möglich sind
( Urk. 3/6 S. 1) . Das Tragen eines Kopftuches ändert daran nichts. Von ausreichende r Deutschkenntnis
und Integration zeugt ausserdem , dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s gemäss dem Bericht des
D.___ vom 2 5. August 2014 bei den Arztkonsultationen ihrer Sti e ftochter, die kein Deutsch spreche, jeweils übersetzt habe ( Urk. 3/11).
Im Übrigen ist den geringe n Deutschkenntnisse n,
der geringen Berufs er fahrung und dem Ausbild ungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 2 6‘00 9 .-- pro Jahr respektive Fr. 2‘ 167.-- pro Monat (bei ei nem
60 %igen Pensum ) im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). 3. 3 3.3 .1
Des Weiteren
ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass auch die Betreuung der eigenen vier Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführer s d er Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit per Anfang Februar 2015
grundsätzlich nicht entgegen stand .
Denn g emäss scheidungsrechtlicher Recht sprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbstätig keit von dem Zeit punkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat . Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den
( Urteil e
des Bundes gericht s 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom
28. Feb ruar 2008 E. 6 ). Und zwar ist dem betreuenden Elterntei l die (Wieder-) Aufnahme einer Er werbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 ; Urteil des Bundes gerichts 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3 ).
Hier war d as jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehe frau Anfang Februar 2015
10 Jahre alt ( gebo ren 2004 ), das zweitjüngste 13 Jahre ( gebo ren 2002 ) und das drittjüngste 15 Jahre alt ( geboren 1999 ). Das älteste Kind war 19 Jahre alt (geboren 19 95 ) und somit bereits erwachsen . Damit waren alle Kinder in einem Alter, in welchem eine Teilzeittätigkeit
als mit der Kin derbetreuung vereinbar zu betrachten ist . Die vom Beschwerdeführer des Weiteren ins Feld geführte bisherige klassische Rollenverteilung der Ehe gatten vermag daran mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht ( Art. 163 ZGB) nichts zu ändern. 3.3 .2
Was das zu mutbare Arbeitspensum betrifft, ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht von einem 60%igen Pensum aus zugehen, sondern angesichts des jüngsten, erst 10-jährigen Kindes analog zur hiervor zitierten Rechtsprechung ( BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 ) von einem maximal 50%igen Pensum. Da es zudem drei Kinder im schulpflichtigen Alter unter dem 1 6. Altersjahr sind, ist ein Arbeitspensum von über 40 % nebst der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht haltbar .
Zwar geht der Beschwerdeführer
keiner Erwerbstätigkeit nach , jedoch ist seine Mithilfe bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung wegen seiner Invalidität von 59 % ( Urk. 9/111/1) eingeschränkt. Zudem berück sichtigte die Beschwerdegegnerin
seine Restarbeitsfähigkeit bereits in der ZL- Berechnung
durch
Anrechnung eines weiteren hypothetischen Einkommens von Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELG; Urk. 9/211/2, Urk. 9/224/2 , Urk. 9/232/2). Seine Arbeitskraft ist daher nicht zusätzlich im Aufgabenbe reich anzurechnen. 3.3 .3
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführer s in der ZL-Berechnung angerechnete hypothetische Ein kommen von netto Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr (60 % Pensum) auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.--
pro Jahr (40 % Pensum)
zu reduzieren. Der zugrundeliegend e Stundenlohn von Fr. 21.50 ent sprechend der Auskunft des RAV Y.___ (Urk. 9/228) wurde zu Recht nicht beanstandet.
Dieses Nettoeinkommen zu erzielen, ist nach dem Gesagten unter Berück sichtigung sämtlicher relevanter persönlicher Umstände als der Ehefrau zumutbar anzusehen . 3.4 3.4 .1
Daran ändert auch die Pflegebedürftigkeit der erwachsenen Tochter A.___ ( Urk. 3/10-11) und der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s diese zuhause betreut, nichts.
Zwar kann grundsätzlich dann nicht von einem Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkünften ausgegangen werden, wenn eine Person ihre gesamte Arbeitskraft einsetzen muss, um die Familienarbeit zu leisten, wobei unter Familienarbeit nicht nur die Betreuung mehrere r kleiner Kinder, sondern auch die Betreuung einer schwerst pflegebedürftigen Person, etwa eines dementen betagten Elternteils, mit allen dabei anfal lenden Haushaltsarbeiten zu ver stehen ist. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es zumutbar und möglich ist, die Familienarbeit durch (andere) Familienangehörige oder durch Dritte erledigen oder finanzieren zu lassen. Hier muss der Erzielung von Erwerbseinkünften die Priorität eingeräumt werden ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1817 Rz 134 i.V.m . FN 558-559). 3.4 .2
Hier ist den Akten zu entnehmen, dass der Antrag der Tochter A.___ um Asyl in der Schweiz auch nach durchge führtem Rekursverfahren mit Ausreiseaufforderung per 1 8. Juli 2014 ab gelehnt worden war ( Urk. 3/10 S. 1, Urk. 3/11 S. 11). Es ist daher dav on aus zugehen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gilt damit für sie ein Sozialhilfestopp und gestützt a uf Art. 12 der Bundesverfassung ein An spruch auf Nothilfe gemäss den kantonalen Nothilfeverordnungen, sei es des Kantons Zürich (vgl. LS 851.14), sei es des Kantons E.___ , wo sie zuvor im F.___ gewohnt hatte und medizinisch versorgt worden war ( Urk. 3/10 S. 1). Hierzu gehören die absolut notwen digen Leistungen, somit auch die medizinische Notversorgung, sei es mit oder ohne Prämien/Leistungen an/vo n eine(r) allfällige(n) Kranken ver sicherung (Art.
92d Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vgl. dazu: Unterstützungsrichtl inien des Departements für Wirt schaft, Soziales und Umwelt des Kantons E.___ , gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 10, und Handbuch Sozialhilfe von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Ziff. 5.3.03, einsehbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/Seiten/
Kapitel.aspx . )
Eine Finanzierung der Pflegeleistung mittelbar über Zusatzleistungen würde die Nothilfebestimmungen umgehen. Die Finanzierung der Pflege der Stief tochter durch Spitex oder Unterbringung in einer Anstalt ist im Rahmen der Nothilfe Sac he der kantonalen Sozialhilfe, allenfalls ergänz t durch humani täre Organisationen. 3.4 .3
Für die Pflege der erwachsenen Tochter des Beschwerdeführer s respektive der Stieftochter seiner Ehefrau sieht das Gesetz zudem keine Grundlage im Sinne einer familienrechtlichen Pflicht vor. Insbesondere ist diese Pflegeleistung nicht aus der Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB ableitbar, auf welche sich die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte in erster Linie stützt ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1809 Rz 129). Die Tochter A.___ ist denn auch nicht in die ZL-Rechnung eingeschlossen, weshalb für sie keine Leistungen zu erbringen sind. Die Bindung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführer s für deren Pflege ist daher aus ergänzungs leistungs rechtlicher Sicht mit der Beschwerdegegnerin abzu lehnen.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 4.1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens ab Februar 2015 spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am
12. März 2014 beim RAV Y.___ zur Arbeits vermittlung angemeldet (Urk. 9/ 158/5 ) und sich in der Folge bis zur Ab meldung per Ende Januar 2015 (Urk. 9/210 ) in den Monaten März bis Dezember 2014 erfolglos um Arbeit bemüht hat ( Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187, Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206 ).
Denn für die hier relevante Zeit ab Februar 2015 liegen keine Arbeitsbe mühungen vor und es wurde auch nic ht behauptet, dass solche vorge nom men worden seien. Auch wurde der von der Arbeitslosenversicherung zur Verbesserung der Eingliederungschancen angebotene halbjährige Kurs nicht besucht ( Urk. 9/210). Wie ausgeführt, ist dabei die Pflege der Stieftochter nicht zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist bereits bei ungenügen den Arbeitsbemühungen eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn
- wie hier - keine Arbeitsbemühun gen ausgewiesen sind und ein Eingliederungsangebot abgelehnt wurde (vgl. BGE 140 V 267) . Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Arbeits
- und Eingliederungs bemühungen der Ehefrau als ungenügend für die Annahme einer Unverwertbarkeit ihrer (nebst dem Aufgabenbereich restli chen) Arbeitskraft betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis) . 4.2
Schliesslich
liegt
auch von Seiten des Arbeitsmarktes kein Grund vor, wel cher gegen die Annahme der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft spricht. Dies bezüglich wurde auch nichts anderes geltend gemacht. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ hatte es im Frühjahr 2015 viele offene Stellen in der Reinigung und als Küchenhilfe ( Urk. 9/228 ). 5.
5.1
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-B erechnung ab Februar 2015 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers be rücksichtigte. Die Höhe dieses Einkommens ist jedoch entsprechend einem 40%igen Arbeitspensum auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.-- pro Jahr zu reduzieren. Hier bei ist - wie in der ZL-Berech nung zur neuen Verfügung vom 1 6. April 2015 (Urk. 9/230) richtig berücksichtigt („Frei be trag“ , „2/3“ ; Urk. 9/232/2 ) - zusätzlich die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG
vorzunehmen. 5.2
Damit wird sich der mit Verfügung vom 16. April 2015 festgelegte ZL An spruch entspre chend
erhöhen .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 (Urk. 2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Berech nung für die Zeit ab Februar 2015 im Sinne der Erwä gungen (namentlich E. 5.1 ) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers ab Februar 2015 neu verfüge. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d em obsiegenden Beschwerde führer eine
Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslage n auf Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin
z urückge wiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit
ab Februar 2015
neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zu satzleistungen rückwirkend ab November 2014 neu auf Fr.
E. 2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.
1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.
E. 3 .
E. 3.1 Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarkt lage ; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Be schwerdeführers mit Jahrgang 1971 lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ( nach Angaben des Beschwerdeführers und gemäss dem Lebenslauf )
seit 2003 (Urk. 1 S. 5 , Urk. 3/6 S. 1 ) in der Deutschschweiz. Seit mindestens November 2014 wohnt auch die 1986 ( Urk. 3/11 S.
1) geborene Tochter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. D ie Ehefrau des Beschwerdeführers
besuchte die Grundschule und absolvierte eine Anlehre als Näherin in B.___ (Urk. 3/6 S. 2) . Sie widme te sich in den vergangenen Jahre n hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1995, 1999, 2002 und 2004
( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/6, Urk. 9/224 ). Sie ver fügt über wenige Deutschkenntnisse (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/158/7). Gemäss dem Lebenslauf absolvierte sie im Jahr 2006 einen dreimonatigen Kurs „Grundlagen Deutsch im Arbeitsmarkt“ und von 2007 bis 2008 ein Bewerbungstraining mit Deutsch und Fachkunde in prak tischer Arbeit .
Von August 2007 bis Februar 2010 arbeitete sie jeweils während ein paar Monaten bis zu einem Jahr an vier verschiedenen Stellen meist temporär als Mitarbeiterin in einem Nähatelier, als Köchin und Betreue rin am Mittagstisch (Teilzeit) sowie als Betriebsmitarbeiterin in zwei Grossbä ckereien ( Urk. 3/6 S. 1 ).
Fest steht auch, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der An mel dung am 12. März 2014 ( Urk. 9/158/5) beim RAV Y.___ von März bis Dezember 2014 um Arbeit bemüht e und per Ende Januar 2015 vom RAV Y.___ aufgrund von Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeitsver mittlung abgemeldet wurde ( Urk. 9/210).
E. 3.2.1 Bezüglich des Kriterium s
Alter ist der Sache nach jenes massgeblich, das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestand (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3). Hier berücksichtigte die Beschwerdegegnerin erstmals Anfang Feb ruar 2015 ein hypothetisches Einkommen ( Urk. 9/214/2) , wobei die Anrech nung eines solchen in der ZL-Berechnung bereits im März per Oktober 2014 angekündigt worden war ( Urk. 9/154).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war Anfang Februar 2015 44 Jahre alt und im Oktober 2014 43 Jahre alt. Sie hatte damit die gemäss
alt scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren (vgl. dazu E. 1. 3 .2 hiervor) noch nicht überschritten . Zudem war - wie hiervor ausge führt - ein Einstieg in das Berufsleben bereits in den Jahren 2007 bis 2010 erfolgt. Das Alter ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht als Hinderungsgrund für den Einstieg ins Berufsleben anzusehen.
E. 3.2.2 Auch die Umstände einer fehlenden weiterführenden Schul- und Ausbildung mit Abschluss , geringe r Deutschkenntnisse und wenig Berufserfahrung spre chen nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise vermieden, über wunden, kompensiert o der deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-s pezifischen Schaden minderungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht ge bietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als mög lich selbst finan zieren zu können ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 3 . Aufl. 2016 , S.
1817
Rz
133 ). Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon aus ge gangen, dass b ei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Dis kussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird ge schlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer ver bleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geri ngen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit braucht , nachdem sie im Februar 2015 bereits mehr als zehn Jahre in der Deutschen Schweiz gelebt hatte und in einer Familiengemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder beruflich eingegliedert sind . Sie hat zudem selbst an kur zen Schulungen teilgenommen und mit den bisherigen Tätigkeiten unter Beweis gestellt, dass ihr solche als Hilfsarbeiterin möglich sind
( Urk. 3/6 S. 1) . Das Tragen eines Kopftuches ändert daran nichts. Von ausreichende r Deutschkenntnis
und Integration zeugt ausserdem , dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s gemäss dem Bericht des
D.___ vom 2 5. August 2014 bei den Arztkonsultationen ihrer Sti e ftochter, die kein Deutsch spreche, jeweils übersetzt habe ( Urk. 3/11).
Im Übrigen ist den geringe n Deutschkenntnisse n,
der geringen Berufs er fahrung und dem Ausbild ungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 2 6‘00
E. 3.3 .3
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführer s in der ZL-Berechnung angerechnete hypothetische Ein kommen von netto Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr (60 % Pensum) auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.--
pro Jahr (40 % Pensum)
zu reduzieren. Der zugrundeliegend e Stundenlohn von Fr. 21.50 ent sprechend der Auskunft des RAV Y.___ (Urk. 9/228) wurde zu Recht nicht beanstandet.
Dieses Nettoeinkommen zu erzielen, ist nach dem Gesagten unter Berück sichtigung sämtlicher relevanter persönlicher Umstände als der Ehefrau zumutbar anzusehen .
E. 3.4 .3
Für die Pflege der erwachsenen Tochter des Beschwerdeführer s respektive der Stieftochter seiner Ehefrau sieht das Gesetz zudem keine Grundlage im Sinne einer familienrechtlichen Pflicht vor. Insbesondere ist diese Pflegeleistung nicht aus der Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB ableitbar, auf welche sich die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte in erster Linie stützt ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1809 Rz 129). Die Tochter A.___ ist denn auch nicht in die ZL-Rechnung eingeschlossen, weshalb für sie keine Leistungen zu erbringen sind. Die Bindung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführer s für deren Pflege ist daher aus ergänzungs leistungs rechtlicher Sicht mit der Beschwerdegegnerin abzu lehnen.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 4.1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens ab Februar 2015 spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am
12. März 2014 beim RAV Y.___ zur Arbeits vermittlung angemeldet (Urk. 9/ 158/5 ) und sich in der Folge bis zur Ab meldung per Ende Januar 2015 (Urk. 9/210 ) in den Monaten März bis Dezember 2014 erfolglos um Arbeit bemüht hat ( Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187, Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206 ).
Denn für die hier relevante Zeit ab Februar 2015 liegen keine Arbeitsbe mühungen vor und es wurde auch nic ht behauptet, dass solche vorge nom men worden seien. Auch wurde der von der Arbeitslosenversicherung zur Verbesserung der Eingliederungschancen angebotene halbjährige Kurs nicht besucht ( Urk. 9/210). Wie ausgeführt, ist dabei die Pflege der Stieftochter nicht zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist bereits bei ungenügen den Arbeitsbemühungen eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn
- wie hier - keine Arbeitsbemühun gen ausgewiesen sind und ein Eingliederungsangebot abgelehnt wurde (vgl. BGE 140 V 267) . Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Arbeits
- und Eingliederungs bemühungen der Ehefrau als ungenügend für die Annahme einer Unverwertbarkeit ihrer (nebst dem Aufgabenbereich restli chen) Arbeitskraft betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis) . 4.2
Schliesslich
liegt
auch von Seiten des Arbeitsmarktes kein Grund vor, wel cher gegen die Annahme der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft spricht. Dies bezüglich wurde auch nichts anderes geltend gemacht. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ hatte es im Frühjahr 2015 viele offene Stellen in der Reinigung und als Küchenhilfe ( Urk. 9/228 ). 5.
E. 5 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jähr lich insge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Voraussetzungen, unter denen von einer Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte , nämlich eine ergeb nislose ausreichende Stellensuche, der Bezug von T aggeldern der Arbeitslosenver sicherung oder eine drohende Heimplatzierung der EL-bezie henden Person ohne Beistand des nicht in validen Ehegatten , seien nicht erfüllt. Insbesondere seien nur familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Tochter
A.___ des Beschwerdeführers hingegen sei 28 Jahre alt und damit erwachsen. Es bestehe die Möglichkeit, externe Hilfe für sie zu suchen. Pflegeleistungen seiner Ehefrau für A.___ seien nicht über Ergän zungsleistungen abzudecken. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers den Besuch des vom RAV vermittelten sechsmonatigen Kurses bei der Z.___ wegen der Pflege ihrer Stieftochter A.___ abgelehnt habe, habe sie auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ wäre das Erzielen eines Stundenlohnes von Fr. 21.-- bis Fr. 22.--, somit ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 3‘853.20 möglich. Unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und der Betreuung des Beschwerdeführers sei von einem 60%igen Pensum auszugehen, so dass abzüglich der Sozialbeiträge ein Einkommen von Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die massgeblichen Einzelfallkriterien zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau 44 Jahre alt sei und die klassische Rollenverteilung während vieler Jahre gelebt worden sei. Sie habe sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Nur wegen der knappen finanziellen Verhältnisse und nachdem er nicht mehr arbeitstätig gewesen sei sowie eine IV-Rente bezogen habe, habe sie in kurzen Zeitab schnitten von 2007 bis 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Es sei die Rechtsprechung analog anz uwenden, wonach einem haushalts führenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 4 5. Altersjahr erreicht habe. Eine Arbeitstätigkeit sei seiner Ehefrau damit nicht zumutbar. Sofern dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden solle, sei auf die Wiederein gliederungsfähigkeit abzustellen. Dabei sei zu beachten, dass die (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau schlecht seien, dass sie die S chriftsprache nicht beherrsche, dass er und seine Familie aus B.___ stammen und sehr traditionell leben würden, dass seine Ehefrau verhüllt sei und Kopftuch trage, dass sie lediglich die Grundschule und eine einjährige Anlehre als Näherin im Jahr 1981 in B.___ absolviert habe, das s sie bis zur Arbeitsaufnahme im Jahr 2007 rund 26 Jahre vom Berufsleben abwesend gewesen sei, dass ihre Kenntnisse als Näherin kaum verwertbar seien und dass sie bei ihren bisheri gen kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz vor allem in der Küche tätig gewesen sei. Ausserdem sei massgeblich, das s sie bereits seit vielen Jahre n auf Arbeitssuche sei und trotz unzähliger Bewerbungen bisher keine Stelle habe finden können. Schon aufgrund dieser Kriterien, dürfe ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hinzu komme, dass er mit seiner Ehefrau drei Kinder habe , welche noch nicht 16 Jahre alt seien. Auch sei er seit vielen Jahren bei einem Invaliditätsg rad von 59 % nicht mehr arbeits tä tig , da er sich zu 100 % krank fühle. Eine Betreuung durch ihn sei nicht möglich, sondern könne nur durch seine Ehefrau gewährleistet werden. Zudem benötige s eine Tochter A.___ , geboren 1986, eine ganztägige Betreuung und werde den ganzen Tag (24 Stunden) von seiner Ehefrau gepflegt . A.___ sei am 1 1. März 2014 zusammen gebrochen, als sie den negativen Asylentscheid erhalten habe . Sie sei nach fürsorgerischer Unterbringung wegen Eigengefährdung in der geschlossenen Abteilung der C.___ behandelt worden. Seit der Entlassung in die Obhut seiner Familie leide sie
unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Regression in früh kindliche Verhaltensweisen (Einnässen, Einkoten, Gefüttertwerden ) und sei auf die konstante Betreuung und Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Die Ärzte würden eine Betreuung durch die Familie empfehlen. Es widerspreche der moralischen Auffassung einer Familie, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Pflege der erwachsenen Stieftochter keine familienrechtliche Pflicht darstelle. Es sei seiner Ehefrau schlicht nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege der schwer psychisch beeinträchtigten Tochter, seine Pflege und jene der (eigenen) Kinder zu gewährleisten. Da die Tochter A.___ seit November 2014 bei ihnen wohne und permanent betreut werden müsse, habe seine Ehefrau den Kurs beim RAV nicht absolvieren können, was sie dem RAV und der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Die Annahme, sie verzichte freiwillig auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit widerspreche den Tatsachen. Seine Ehefrau habe sich seit dem Jahr 2010 mehrfach um eine Stelle beworben und der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Erst seit der Betreuung der Stieftochter könne ihr eine Arbeitstätigkeit nicht zugemutet werden und habe sie die Arbeitsbemühungen eingestellt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2 .3
Zu prüfen ist , ob der Ehefrau des Beschwerde führers d ie Aufnahme einer Erwerbstätig keit ab Februar 2015 zumutbar gewesen wäre und ob die Be sch werdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres einkommen von netto Fr. 26‘009.-- respektive ein hypothe tis ches Monatseinkommen von netto Fr. 2‘167.40 ( Urk. 9/233/2) als Ein nahm e berücksichtigte. 3.
E. 5.1 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-B erechnung ab Februar 2015 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers be rücksichtigte. Die Höhe dieses Einkommens ist jedoch entsprechend einem 40%igen Arbeitspensum auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.-- pro Jahr zu reduzieren. Hier bei ist - wie in der ZL-Berech nung zur neuen Verfügung vom 1 6. April 2015 (Urk. 9/230) richtig berücksichtigt („Frei be trag“ , „2/3“ ; Urk. 9/232/2 ) - zusätzlich die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG
vorzunehmen.
E. 5.2 Damit wird sich der mit Verfügung vom 16. April 2015 festgelegte ZL An spruch entspre chend
erhöhen .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 (Urk. 2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Berech nung für die Zeit ab Februar 2015 im Sinne der Erwä gungen (namentlich E. 5.1 ) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers ab Februar 2015 neu verfüge. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d em obsiegenden Beschwerde führer eine
Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslage n auf Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin
z urückge wiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit
ab Februar 2015
neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 9 .-- pro Jahr respektive Fr. 2‘ 167.-- pro Monat (bei ei nem
60 %igen Pensum ) im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). 3. 3
E. 10 Jahre alt ( gebo ren 2004 ), das zweitjüngste
E. 13 Jahre ( gebo ren 2002 ) und das drittjüngste
E. 15 Jahre alt ( geboren 1999 ). Das älteste Kind war
E. 19 Jahre alt (geboren 19 95 ) und somit bereits erwachsen . Damit waren alle Kinder in einem Alter, in welchem eine Teilzeittätigkeit
als mit der Kin derbetreuung vereinbar zu betrachten ist . Die vom Beschwerdeführer des Weiteren ins Feld geführte bisherige klassische Rollenverteilung der Ehe gatten vermag daran mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht ( Art. 163 ZGB) nichts zu ändern.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00040 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
30. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, bezieht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle ), Zusatz leistungen
zur Rente der Invalidenversicherung . Mit Schreiben vom 5. März 2014 kündigte
die Durchführungsstelle dem Ver sicherten an , dass ab dem 1. Oktober 2014 in der ZL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 4‘237.50 pro Monat angerechnet werde ( Urk. 9/154).
Seine Ehefrau meldete sich daraufhin am 12. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 9/158/5) . Nach erfolglosen Arbeitsbemühungen von März bis Dezember 2014 (Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187 , Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206 ) wurde sie vom RAV Y.___ aufgrund ihrer Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeits ver mittlung per Ende Januar 2015 abgemeldet (Schreiben des RAV Y.___ vom 20. Januar 2015, Urk. 9/210). 1.2
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Zu satzleistungen rückwirkend ab November 2014 neu auf Fr. 2 ‘3 25.-- und ab Januar 2015 auf Fr. 2 ‘ 334 . -- (je zuzüglich Prämienpauschale für die Kran kenversicherung) pro Monat fest und stellte die Zusatzleistungen ( Ergän zungsleistung und Beihilfe) ab Februar 2015 (bis auf den Betrag für die Prämienp auschale für die Krankenversicherung von Fr. 1‘117.--) unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Ver sicherten in der Höhe von Fr. 30‘510.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘542.50 pro Monat (Urk. 9/214/2)
ein ( Urk. 9/212, Urk. 9/215-216, Urk. 9/218).
Am 3. Fe bruar 2015 erklärte der Versicherte dagegen Einsprache mit der Begründung, seine Ehefrau müsse sich den ganzen Tag um die Betreuung der Stieftochter kümmern, weshalb von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei ( Einspracheprotokoll vom 3. Februar 2015, Urk. 9/223).
Mit Verf ügung vom 16. April 2015 berechnete die Durchführungsstelle den ZL-Anspruch ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von nunmehr Fr. 26‘009.-- pro Jahr respektive Fr. 2‘167.40 pro Monat ( Urk. 9/233/2) neu und sprach dem Versicherten
Bei hilfe von
F
r. 188. -- pro Monat (zuzüglich Prämien pauschale für die Kran kenversicherung von Fr. 1‘117.--) zu ( Urk. 9/230). Mit Einspracheentscheid vom 1 7. April 2015 hiess die Durchführun gsstelle die Einsprache des Ver si cherten gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 im Sinne der neuen Ver fügung vom 1 6. April 2015 teilweise gut und bestätigte den Anspruch auf Beihilfe von Fr. 188.-- ab Februar 2015 ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte m it Eingabe vom
18. Mai 2015 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 7. April 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Februar 2015 wieder Zusatzleistungen zur IV-Rente zu gewähren (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
1. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2 2. Juli 2015, Urk. 11 S. 2; Duplik vom 4. August 2015, Urk. 13). Mit Eingabe vom 13.
August 2015 ( Urk.
15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehe frau des Beschwerdeführer s sich per 2 3. Juli 2015 wieder beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe ( Urk. 15) , und reichte die entsprechenden Belege ein ( Urk. 16/1-3). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 6. September 2015 Stellung ( Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG). Die anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sind zusammenzurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1. 2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kin dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Ver mögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (nicht publizierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E.
1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1. 3
1. 3 .1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist recht sprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbs tätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermitt lung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzu stellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] ) . 1. 3 .2
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berück sichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer lan gen Abwesenheit vom Berufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rech nung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wi rd (AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Dabei bedarf d ie Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vor gängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2014 E. 3 und E. 5.2).
Die Rechtspre chung zum alten Scheidungsrecht hat für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Altersgrenze von 45 Jahren angen om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Be trach t zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversiche rung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne min derjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zu mu tbar ist, wobei jedoch ein Mini maleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wie der-) Auf nahme einer Erwerbstätig keit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1. 3 .3
Die Schadenminderungspflicht ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialver sicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ( BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis). S chon unter dem Blickwin kel der allgemeinen Schadenminderungs pflicht darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden so wie im gemeinsamen eheli chen Haus halt lebenden Ehegatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die er verfü gt, auch tatsäch lich realisiert (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen ). 1. 3 .4
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs.
1 lit .
g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun des gerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .
Auch ausserhalb des An wen dungsbereichs von Art. 14a und 14b ELV kann eine (in grundsätzli cher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig keit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlich keit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungs grundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1. 3 . 5
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jähr lich insge samt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .
1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Voraussetzungen, unter denen von einer Anrech nung eines hypothetischen Einkommens abgesehen werden könnte , nämlich eine ergeb nislose ausreichende Stellensuche, der Bezug von T aggeldern der Arbeitslosenver sicherung oder eine drohende Heimplatzierung der EL-bezie henden Person ohne Beistand des nicht in validen Ehegatten , seien nicht erfüllt. Insbesondere seien nur familienrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern zu berücksichtigen. Die Tochter
A.___ des Beschwerdeführers hingegen sei 28 Jahre alt und damit erwachsen. Es bestehe die Möglichkeit, externe Hilfe für sie zu suchen. Pflegeleistungen seiner Ehefrau für A.___ seien nicht über Ergän zungsleistungen abzudecken. Indem die Ehefrau des Beschwerdeführers den Besuch des vom RAV vermittelten sechsmonatigen Kurses bei der Z.___ wegen der Pflege ihrer Stieftochter A.___ abgelehnt habe, habe sie auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit verzichtet. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ wäre das Erzielen eines Stundenlohnes von Fr. 21.-- bis Fr. 22.--, somit ein Bruttomonatseinkommen von Fr. 3‘853.20 möglich. Unter Berücksichtigung der Haushaltsführung und der Betreuung des Beschwerdeführers sei von einem 60%igen Pensum auszugehen, so dass abzüglich der Sozialbeiträge ein Einkommen von Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr anzurechnen sei ( Urk. 2 S. 2 f.). 2 .2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die massgeblichen Einzelfallkriterien zu prüfen. Es sei zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau 44 Jahre alt sei und die klassische Rollenverteilung während vieler Jahre gelebt worden sei. Sie habe sich um die Erziehung der Kinder und den Haushalt gekümmert. Nur wegen der knappen finanziellen Verhältnisse und nachdem er nicht mehr arbeitstätig gewesen sei sowie eine IV-Rente bezogen habe, habe sie in kurzen Zeitab schnitten von 2007 bis 2010 einer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Es sei die Rechtsprechung analog anz uwenden, wonach einem haushalts führenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 4 5. Altersjahr erreicht habe. Eine Arbeitstätigkeit sei seiner Ehefrau damit nicht zumutbar. Sofern dennoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden solle, sei auf die Wiederein gliederungsfähigkeit abzustellen. Dabei sei zu beachten, dass die (deutschen) Sprachkenntnisse seiner Ehefrau schlecht seien, dass sie die S chriftsprache nicht beherrsche, dass er und seine Familie aus B.___ stammen und sehr traditionell leben würden, dass seine Ehefrau verhüllt sei und Kopftuch trage, dass sie lediglich die Grundschule und eine einjährige Anlehre als Näherin im Jahr 1981 in B.___ absolviert habe, das s sie bis zur Arbeitsaufnahme im Jahr 2007 rund 26 Jahre vom Berufsleben abwesend gewesen sei, dass ihre Kenntnisse als Näherin kaum verwertbar seien und dass sie bei ihren bisheri gen kurzen Arbeitseinsätzen in der Schweiz vor allem in der Küche tätig gewesen sei. Ausserdem sei massgeblich, das s sie bereits seit vielen Jahre n auf Arbeitssuche sei und trotz unzähliger Bewerbungen bisher keine Stelle habe finden können. Schon aufgrund dieser Kriterien, dürfe ihr kein Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hinzu komme, dass er mit seiner Ehefrau drei Kinder habe , welche noch nicht 16 Jahre alt seien. Auch sei er seit vielen Jahren bei einem Invaliditätsg rad von 59 % nicht mehr arbeits tä tig , da er sich zu 100 % krank fühle. Eine Betreuung durch ihn sei nicht möglich, sondern könne nur durch seine Ehefrau gewährleistet werden. Zudem benötige s eine Tochter A.___ , geboren 1986, eine ganztägige Betreuung und werde den ganzen Tag (24 Stunden) von seiner Ehefrau gepflegt . A.___ sei am 1 1. März 2014 zusammen gebrochen, als sie den negativen Asylentscheid erhalten habe . Sie sei nach fürsorgerischer Unterbringung wegen Eigengefährdung in der geschlossenen Abteilung der C.___ behandelt worden. Seit der Entlassung in die Obhut seiner Familie leide sie
unter einer Anpassungsstörung mit ausgeprägter Regression in früh kindliche Verhaltensweisen (Einnässen, Einkoten, Gefüttertwerden ) und sei auf die konstante Betreuung und Pflege durch seine Ehefrau angewiesen. Die Ärzte würden eine Betreuung durch die Familie empfehlen. Es widerspreche der moralischen Auffassung einer Familie, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass die Pflege der erwachsenen Stieftochter keine familienrechtliche Pflicht darstelle. Es sei seiner Ehefrau schlicht nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege der schwer psychisch beeinträchtigten Tochter, seine Pflege und jene der (eigenen) Kinder zu gewährleisten. Da die Tochter A.___ seit November 2014 bei ihnen wohne und permanent betreut werden müsse, habe seine Ehefrau den Kurs beim RAV nicht absolvieren können, was sie dem RAV und der Beschwerdegegnerin auch mitgeteilt habe. Die Annahme, sie verzichte freiwillig auf die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit widerspreche den Tatsachen. Seine Ehefrau habe sich seit dem Jahr 2010 mehrfach um eine Stelle beworben und der Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Erst seit der Betreuung der Stieftochter könne ihr eine Arbeitstätigkeit nicht zugemutet werden und habe sie die Arbeitsbemühungen eingestellt ( Urk. 1 S. 4 ff.). 2 .3
Zu prüfen ist , ob der Ehefrau des Beschwerde führers d ie Aufnahme einer Erwerbstätig keit ab Februar 2015 zumutbar gewesen wäre und ob die Be sch werdegegnerin bei der ZL-Berech nung daher unter dem Titel des Ver zichts einkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) zu Recht ein hypothetisches Jahres einkommen von netto Fr. 26‘009.-- respektive ein hypothe tis ches Monatseinkommen von netto Fr. 2‘167.40 ( Urk. 9/233/2) als Ein nahm e berücksichtigte. 3. 3.1
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist hier mit Blick auf die massgeblichen familienrecht liche n
Kriterien
( Alter, Ge sund heits zu stand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben , konkrete Arbeitsmarkt lage ; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) das Folgende bekannt und unstrittig:
Die Ehefrau des Be schwerdeführers mit Jahrgang 1971 lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern ( nach Angaben des Beschwerdeführers und gemäss dem Lebenslauf )
seit 2003 (Urk. 1 S. 5 , Urk. 3/6 S. 1 ) in der Deutschschweiz. Seit mindestens November 2014 wohnt auch die 1986 ( Urk. 3/11 S.
1) geborene Tochter des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt. D ie Ehefrau des Beschwerdeführers
besuchte die Grundschule und absolvierte eine Anlehre als Näherin in B.___ (Urk. 3/6 S. 2) . Sie widme te sich in den vergangenen Jahre n hauptsächlich der Haus haltsführung und Betreuung ihrer vier Kinder mit Jahrgang 1995, 1999, 2002 und 2004
( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 3/6, Urk. 9/224 ). Sie ver fügt über wenige Deutschkenntnisse (Urk. 3/11 S. 1, Urk. 9/158/7). Gemäss dem Lebenslauf absolvierte sie im Jahr 2006 einen dreimonatigen Kurs „Grundlagen Deutsch im Arbeitsmarkt“ und von 2007 bis 2008 ein Bewerbungstraining mit Deutsch und Fachkunde in prak tischer Arbeit .
Von August 2007 bis Februar 2010 arbeitete sie jeweils während ein paar Monaten bis zu einem Jahr an vier verschiedenen Stellen meist temporär als Mitarbeiterin in einem Nähatelier, als Köchin und Betreue rin am Mittagstisch (Teilzeit) sowie als Betriebsmitarbeiterin in zwei Grossbä ckereien ( Urk. 3/6 S. 1 ).
Fest steht auch, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der An mel dung am 12. März 2014 ( Urk. 9/158/5) beim RAV Y.___ von März bis Dezember 2014 um Arbeit bemüht e und per Ende Januar 2015 vom RAV Y.___ aufgrund von Betreuungsaufgaben in der Familie vom geplanten Kurs Z.___ und von der Arbeitsver mittlung abgemeldet wurde ( Urk. 9/210). 3.2 3.2.1
Bezüglich des Kriterium s
Alter ist der Sache nach jenes massgeblich, das anlässlich der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bestand (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.3). Hier berücksichtigte die Beschwerdegegnerin erstmals Anfang Feb ruar 2015 ein hypothetisches Einkommen ( Urk. 9/214/2) , wobei die Anrech nung eines solchen in der ZL-Berechnung bereits im März per Oktober 2014 angekündigt worden war ( Urk. 9/154).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers war Anfang Februar 2015 44 Jahre alt und im Oktober 2014 43 Jahre alt. Sie hatte damit die gemäss
alt scheidungsrechtlicher Praxis für die Aufnahme einer Erwerbsarbeit massgebliche Altersgrenze von 45 Jahren (vgl. dazu E. 1. 3 .2 hiervor) noch nicht überschritten . Zudem war - wie hiervor ausge führt - ein Einstieg in das Berufsleben bereits in den Jahren 2007 bis 2010 erfolgt. Das Alter ist damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht als Hinderungsgrund für den Einstieg ins Berufsleben anzusehen. 3.2.2
Auch die Umstände einer fehlenden weiterführenden Schul- und Ausbildung mit Abschluss , geringe r Deutschkenntnisse und wenig Berufserfahrung spre chen nicht gegen die An rechnung eines hypothetischen Einkommens.
Denn zum einen sind jene in der Person liegenden Nachteile, welche zumut ba rerweise vermieden, über wunden, kompensiert o der deren Auswirkun gen in Gren zen gehalten wer den könnten, im Rahmen der EL-s pezifischen Schaden minderungs pflicht nicht massgeblich . Die Schadenminderungspflicht ge bietet, alles Zumut bare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als mög lich selbst finan zieren zu können ( Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: SBVR, So ziale Sicherheit, 3 . Aufl. 2016 , S.
1817
Rz
133 ). Zum anderen wird in der Recht sprechung betreffend diese Kriterien ( fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufs erfahrung ) davon aus ge gangen, dass b ei Hilfsarbeiten - wie sie hier zur Dis kussion stehen -
in der Regel weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daraus wird ge schlossen, dass sie daher grund sätzlich weder der Verwertung einer ver bleibenden Arbeitsfähigkeit noch einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ent gegenstehen (Urteil des Bundesge richts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1 ).
Hier war
es der Ehefrau des Beschwerdeführers sodann ohne W eiteres zuzu muten, die erfor derlichen (geri ngen) Sprachkenntnisse zu erwer ben, die es für die Stellen suche und Ausübung einer Hilfstätigkeit braucht , nachdem sie im Februar 2015 bereits mehr als zehn Jahre in der Deutschen Schweiz gelebt hatte und in einer Familiengemeinschaft lebt e , deren übrigen Mitglieder schu lisch und/oder beruflich eingegliedert sind . Sie hat zudem selbst an kur zen Schulungen teilgenommen und mit den bisherigen Tätigkeiten unter Beweis gestellt, dass ihr solche als Hilfsarbeiterin möglich sind
( Urk. 3/6 S. 1) . Das Tragen eines Kopftuches ändert daran nichts. Von ausreichende r Deutschkenntnis
und Integration zeugt ausserdem , dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s gemäss dem Bericht des
D.___ vom 2 5. August 2014 bei den Arztkonsultationen ihrer Sti e ftochter, die kein Deutsch spreche, jeweils übersetzt habe ( Urk. 3/11).
Im Übrigen ist den geringe n Deutschkenntnisse n,
der geringen Berufs er fahrung und dem Ausbild ungsstand mit einem tiefen hypo thetischen Ein kom men von netto Fr. 2 6‘00 9 .-- pro Jahr respektive Fr. 2‘ 167.-- pro Monat (bei ei nem
60 %igen Pensum ) im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) hinlänglich Rech nung getragen (vgl. auch Erwägung 4.7 hernach und Urteil des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). 3. 3 3.3 .1
Des Weiteren
ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass auch die Betreuung der eigenen vier Kinder der Ehefrau des Beschwerdeführer s d er Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit per Anfang Februar 2015
grundsätzlich nicht entgegen stand .
Denn g emäss scheidungsrechtlicher Recht sprechung des Bundesgerichts kann die Aufnahme einer vollen Erwerbstätig keit von dem Zeit punkt an zugemutet werden, ab welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat . Die Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in einem Teilzeitpensum kann bereits vor diesem Alter zugemutet wer den
( Urteil e
des Bundes gericht s 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 2.4 und 5A_525/2007 vom
28. Feb ruar 2008 E. 6 ). Und zwar ist dem betreuenden Elterntei l die (Wieder-) Aufnahme einer Er werbstätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 ; Urteil des Bundes gerichts 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 5.3 ).
Hier war d as jüngste Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehe frau Anfang Februar 2015
10 Jahre alt ( gebo ren 2004 ), das zweitjüngste 13 Jahre ( gebo ren 2002 ) und das drittjüngste 15 Jahre alt ( geboren 1999 ). Das älteste Kind war 19 Jahre alt (geboren 19 95 ) und somit bereits erwachsen . Damit waren alle Kinder in einem Alter, in welchem eine Teilzeittätigkeit
als mit der Kin derbetreuung vereinbar zu betrachten ist . Die vom Beschwerdeführer des Weiteren ins Feld geführte bisherige klassische Rollenverteilung der Ehe gatten vermag daran mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht ( Art. 163 ZGB) nichts zu ändern. 3.3 .2
Was das zu mutbare Arbeitspensum betrifft, ist jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht von einem 60%igen Pensum aus zugehen, sondern angesichts des jüngsten, erst 10-jährigen Kindes analog zur hiervor zitierten Rechtsprechung ( BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 ) von einem maximal 50%igen Pensum. Da es zudem drei Kinder im schulpflichtigen Alter unter dem 1 6. Altersjahr sind, ist ein Arbeitspensum von über 40 % nebst der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung nicht haltbar .
Zwar geht der Beschwerdeführer
keiner Erwerbstätigkeit nach , jedoch ist seine Mithilfe bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung wegen seiner Invalidität von 59 % ( Urk. 9/111/1) eingeschränkt. Zudem berück sichtigte die Beschwerdegegnerin
seine Restarbeitsfähigkeit bereits in der ZL- Berechnung
durch
Anrechnung eines weiteren hypothetischen Einkommens von Fr. 19‘290.-- (Art. 14a Abs. 2 lit . b ELG; Urk. 9/211/2, Urk. 9/224/2 , Urk. 9/232/2). Seine Arbeitskraft ist daher nicht zusätzlich im Aufgabenbe reich anzurechnen. 3.3 .3
Damit ist das von der Beschwerdegegnerin bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführer s in der ZL-Berechnung angerechnete hypothetische Ein kommen von netto Fr. 2‘167.40 pro Monat respektive Fr. 26‘009.30 pro Jahr (60 % Pensum) auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.--
pro Jahr (40 % Pensum)
zu reduzieren. Der zugrundeliegend e Stundenlohn von Fr. 21.50 ent sprechend der Auskunft des RAV Y.___ (Urk. 9/228) wurde zu Recht nicht beanstandet.
Dieses Nettoeinkommen zu erzielen, ist nach dem Gesagten unter Berück sichtigung sämtlicher relevanter persönlicher Umstände als der Ehefrau zumutbar anzusehen . 3.4 3.4 .1
Daran ändert auch die Pflegebedürftigkeit der erwachsenen Tochter A.___ ( Urk. 3/10-11) und der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführer s diese zuhause betreut, nichts.
Zwar kann grundsätzlich dann nicht von einem Verzicht auf die Erzielung von Erwerbseinkünften ausgegangen werden, wenn eine Person ihre gesamte Arbeitskraft einsetzen muss, um die Familienarbeit zu leisten, wobei unter Familienarbeit nicht nur die Betreuung mehrere r kleiner Kinder, sondern auch die Betreuung einer schwerst pflegebedürftigen Person, etwa eines dementen betagten Elternteils, mit allen dabei anfal lenden Haushaltsarbeiten zu ver stehen ist. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es zumutbar und möglich ist, die Familienarbeit durch (andere) Familienangehörige oder durch Dritte erledigen oder finanzieren zu lassen. Hier muss der Erzielung von Erwerbseinkünften die Priorität eingeräumt werden ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1817 Rz 134 i.V.m . FN 558-559). 3.4 .2
Hier ist den Akten zu entnehmen, dass der Antrag der Tochter A.___ um Asyl in der Schweiz auch nach durchge führtem Rekursverfahren mit Ausreiseaufforderung per 1 8. Juli 2014 ab gelehnt worden war ( Urk. 3/10 S. 1, Urk. 3/11 S. 11). Es ist daher dav on aus zugehen, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhält. Es gilt damit für sie ein Sozialhilfestopp und gestützt a uf Art. 12 der Bundesverfassung ein An spruch auf Nothilfe gemäss den kantonalen Nothilfeverordnungen, sei es des Kantons Zürich (vgl. LS 851.14), sei es des Kantons E.___ , wo sie zuvor im F.___ gewohnt hatte und medizinisch versorgt worden war ( Urk. 3/10 S. 1). Hierzu gehören die absolut notwen digen Leistungen, somit auch die medizinische Notversorgung, sei es mit oder ohne Prämien/Leistungen an/vo n eine(r) allfällige(n) Kranken ver sicherung (Art.
92d Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vgl. dazu: Unterstützungsrichtl inien des Departements für Wirt schaft, Soziales und Umwelt des Kantons E.___ , gültig ab 1. Januar 2016, Ziff. 10, und Handbuch Sozialhilfe von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Ziff. 5.3.03, einsehbar unter http://www.sozialhilfe.zh.ch/Seiten/
Kapitel.aspx . )
Eine Finanzierung der Pflegeleistung mittelbar über Zusatzleistungen würde die Nothilfebestimmungen umgehen. Die Finanzierung der Pflege der Stief tochter durch Spitex oder Unterbringung in einer Anstalt ist im Rahmen der Nothilfe Sac he der kantonalen Sozialhilfe, allenfalls ergänz t durch humani täre Organisationen. 3.4 .3
Für die Pflege der erwachsenen Tochter des Beschwerdeführer s respektive der Stieftochter seiner Ehefrau sieht das Gesetz zudem keine Grundlage im Sinne einer familienrechtlichen Pflicht vor. Insbesondere ist diese Pflegeleistung nicht aus der Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB ableitbar, auf welche sich die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkünfte in erster Linie stützt ( Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., S. 1809 Rz 129). Die Tochter A.___ ist denn auch nicht in die ZL-Rechnung eingeschlossen, weshalb für sie keine Leistungen zu erbringen sind. Die Bindung der wirtschaftlich verwertbaren Arbeitskraft der Ehefrau des Beschwerdeführer s für deren Pflege ist daher aus ergänzungs leistungs rechtlicher Sicht mit der Beschwerdegegnerin abzu lehnen.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 4. 4.1
Gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens ab Februar 2015 spricht sodann auch nicht der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich am
12. März 2014 beim RAV Y.___ zur Arbeits vermittlung angemeldet (Urk. 9/ 158/5 ) und sich in der Folge bis zur Ab meldung per Ende Januar 2015 (Urk. 9/210 ) in den Monaten März bis Dezember 2014 erfolglos um Arbeit bemüht hat ( Urk. 9/163/2-29, Urk. 9/166/2-40, Urk. 9/174, Urk. 9/179, Urk. 9/181/6-26, Urk. 9/187, Urk. 9/194, Urk. 9/204, Urk. 9/206 ).
Denn für die hier relevante Zeit ab Februar 2015 liegen keine Arbeitsbe mühungen vor und es wurde auch nic ht behauptet, dass solche vorge nom men worden seien. Auch wurde der von der Arbeitslosenversicherung zur Verbesserung der Eingliederungschancen angebotene halbjährige Kurs nicht besucht ( Urk. 9/210). Wie ausgeführt, ist dabei die Pflege der Stieftochter nicht zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist bereits bei ungenügen den Arbeitsbemühungen eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn
- wie hier - keine Arbeitsbemühun gen ausgewiesen sind und ein Eingliederungsangebot abgelehnt wurde (vgl. BGE 140 V 267) . Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin die Arbeits
- und Eingliederungs bemühungen der Ehefrau als ungenügend für die Annahme einer Unverwertbarkeit ihrer (nebst dem Aufgabenbereich restli chen) Arbeitskraft betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.4 mit Hinweis) . 4.2
Schliesslich
liegt
auch von Seiten des Arbeitsmarktes kein Grund vor, wel cher gegen die Annahme der Verwertbarkeit ihrer Arbeitskraft spricht. Dies bezüglich wurde auch nichts anderes geltend gemacht. Gemäss der Auskunft des RAV Y.___ hatte es im Frühjahr 2015 viele offene Stellen in der Reinigung und als Küchenhilfe ( Urk. 9/228 ). 5.
5.1
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-B erechnung ab Februar 2015 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers be rücksichtigte. Die Höhe dieses Einkommens ist jedoch entsprechend einem 40%igen Arbeitspensum auf Fr. 1‘445.-- pro Monat respektive Fr. 17‘340.-- pro Jahr zu reduzieren. Hier bei ist - wie in der ZL-Berech nung zur neuen Verfügung vom 1 6. April 2015 (Urk. 9/230) richtig berücksichtigt („Frei be trag“ , „2/3“ ; Urk. 9/232/2 ) - zusätzlich die Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1
lit . a ELG
vorzunehmen. 5.2
Damit wird sich der mit Verfügung vom 16. April 2015 festgelegte ZL An spruch entspre chend
erhöhen .
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 (Urk. 2) ist daher in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit diese die ZL-Berech nung für die Zeit ab Februar 2015 im Sinne der Erwä gungen (namentlich E. 5.1 ) neu anstelle und über den Anspruch des Beschwer deführers ab Februar 2015 neu verfüge. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d em obsiegenden Beschwerde führer eine
Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslage n auf Fr. 3‘0 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom
17. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin
z urückge wiesen , damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen des Beschwerdeführers für die Zeit
ab Februar 2015
neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbin dung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann