Sachverhalt
1.
Das Ehepaar X.___ , geboren 1927, und Y.___ , geboren 1925, wohn en
im B.___
mit Pflegebetreuung (Urk. 11/4a -c ) und beziehen eine Altersrente ( Urk. 11/6e-f) .
Am
13. März 2014 ersuchten sie die Gemeinde A.___ um Abklärung ihres Anspruchs auf Zusatz leistun gen zur Altersrente und um Zustellung der Antragsunterlagen ( Urk. 11/9). Am 1 4 . Mai 2014 meldete n sie sich bei der Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle ) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihre n Altersrente n an (Urk. 11/11 ). Nach Abklärungen der finanziellen Ver hältnisse sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung en vom 21. Januar 2015 X.___
monatliche Ergän zungsleistungen
von Fr. 410.-- ab Januar 2015 (Urk. 11/18a) und Y.___ von Fr. 1‘093.-- ab März 2014 sowie von Fr. 2‘095.-- ab Januar 2015 ( Urk. 11/18b) zu. Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle
im Jahr 2014 den Betrag von Fr. 130‘000.-- und im Jahr 2015 von Fr. 120‘000.-- als Vermögensverzicht zufolge Darlehen und Schenkung , den sie in den getrennten Berechnungen der Eheleute je zur Hälfte anrechnete ( Urk. 11/18a-b, je S. 3 f.). D agegen erhoben die Ver sicherten mit Schrei ben vom
18. Februar 2015 Ei n sprache (Urk. 11/20), woraufhin die Durchführungs stell e sie aufforderte, weitere Belege einzu reichen (Urk. 11/21b). Dazu nahmen die Versicherten mit Schre iben vom 27. März 2015 Stellung ( Urk. 11/22). Mit Einspracheentscheid vom 7 . April 201 5 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob en die Versicherte n mit Eingabe vom
8. Mai 2015
Be schwerde und beantragte n sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
7. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen in den ZL-Berechnungen für die Zeit ab März 2014 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen (Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweiche nd von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG , höchstens aber auf einen Fünftel, festlegen. Der Kanton Zürich hat dem mit § 11 Abs. 3 ZLG entsprochen und bestimmt, dass der Vermögensverzehr für Altersrentnerin nen und Altersrentnern im Heimen und Spitälern ein Fünftel beträgt.
A ls Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Ver mö genswerte
berücksichtigt , auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2
Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 1b-1d der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) gesondert berechnet (Art. 1a ELV).
Nach Art. 1b Abs. 1 ELV
werden d ie anrechenbaren Einnahmen ( einschliess lich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) der beiden Ehe gatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig a uf die Ehegatten aufgeteilt ( Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare ( Abs. 2) . 1.2.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen ge sichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs an sprecher unge schmälert verfügen kann.
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver mö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tig keit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat ( BGE 131 V 329
E. 4.4 ). Es ist also nicht wesentlich, dass sich d i e v ersicherte Person über die sozialver sicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Ver zichtshand lung setzt aber schon begrifflich (Verzicht) voraus, dass die Ver mögensver minderung mit Wissen und Wollen de r v ersicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass d i e v ersicherte Person hinsichtlich der Vermö gensverminderung an sich urteilsfäh ig war, nicht aber, dass sie von der mög lichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qua lifikation als Verzichtshand lung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.2.4
Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grund stückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art . 11 Abs . 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend . Der Verkehrs wert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts an spruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5) .
Die Kantone können anstelle des Ver kehrswertes einheitlich den für die interkan tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6) .
Der Kanton Zü rich hat indes sen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informa tionen be treffend Zusatzle is tungen zur AHV/IV, „Voll zugsweisungen betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 2 7. März 2013 , S. 9, ein sehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.2.5
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung gelten den Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex
nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab
1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 1.2.6
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010
E. 3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen bekannt gemacht worden oder in Aussicht gestellt worden, weshalb am Entscheid vom 21. Januar 2015 festgehalten werde. D er als Vermögensverzicht be rück sichtigte Betrag von Fr. 150‘000.-- betreffend das Jahr 2011 respektive nach An rechnung der jährlichen Verminderung um Fr. 10‘000.-- von Fr. 130‘000.-- per Anspruchs beginn im Jahr 2014 setze sich folgendermassen zusammen : Fr. 60‘000.--
Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust mit letzter Zahlung des Schuldners im Jahr 2011, Fr. 60‘000.-- für
die
Schenkung eines hälftigen Anteils der Scheune im C.___ und Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des landwirtschaftlich genutzte n , nicht selbst bewirt schaf tete n Land es im C.___ .
Zum Darlehensverlust betreffend das Darlehen an D.___ , dessen Berechnung und rechtlichen Grundlagen dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen seien (Urk. 11/15), sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) Gelegenheit gegeben worden, die Uneinbringlichkeit der Forderung, für welche die letzte Zahlung im Jahr 2011 erfolgt sei, nachzuweisen. Es seien indes keine entsprechenden Belege vorgelegt worden und eine künftige Beschreitung des Rechtsweges mit Schreiben vom 27. März 2015 ( Urk. 11/22) als unzumutbar bezeichnet wor den ( Urk. 2 S. 1).
Beim Wert von Fr. 60‘000.-- „ hälftiger Anteil Scheune “ handle es sich nicht nur um eine Berechnung, sondern dieser Wert habe von der Beschenkten etwa ein halbes Jahr nach der Schenkung realisiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass ungefähr derselbe Wert auch von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführenden 1 hätte erzielt werden können ( Urk. 2 S. 2) .
Die Bewertung des landwirtschaftlich genutzten Landes zu Fr. 30‘000.-- sei als nicht selbst bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche zum Marktwert erfolgt . Es sei dabei nicht relevant, ob ein Verkauf vor gesehen sei oder nicht. Analog zu Art. 17 ELV, wonach eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert (Marktwert) angerechnet werde , komme bei Landwirtschaftsland nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrs wert, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte, zur Anwendung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführenden wende n dagegen ein
(Urk. 1) , es seien im Verwal tungsverfa hren von Anfang an willkürliche, unbegründete Behauptungen aufge stellt worden und es habe angenommen werden müssen, dass diese nur erfolgt seien, um die Beweislast umzukehren. Es sei mit Belegen und meh re ren mündlichen und schriftlichen Darlegungen bereits aufgez eigt worden, dass es sich bei m Dahrlehensverlust gegenüber der Drittperson D.___ in der Höhe von Fr. 57‘900.-- um eine langwierige und rechtlich komplexere Angelegenheit gehandelt habe und in keiner Weise von einem freiwilligen Vermögensverzicht gesprochen werden könne. Die Realisierung einer Betreibung dieser Forderung wäre nur mit einem lang wierigen Ge richtsverfahren möglich und danach die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass Herr D.___ die Gerichts- und Verfahrenskosten nicht würde bezah len können. Es sei absurd anzunehmen, dies sei ihnen als betagtem Ehepaar zumutbar. Bereits das vorliegend e Verfahren sei grenz wertig. Selbst ein Amt würde und könnte das Betreibungs -/Konkurs verfahren wegen rechtlicher und wirt schaftlicher Schwierigkeiten nicht durchziehen. Folglich könne dies auch nicht von einer über 88 Jahre alten Person verlangt werden. Die Auffor de rung der Beschwerdegegnerin zum Erbringen des Nachweises bis Ende März 2015 , dass sämt liche rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der For de rung ausge schöpft worden seien, sei nicht nur unrealistisch gewesen, son dern habe auch einen klaren Versuch zur Beweis(last) umkehrung darge stellt, um unbegründete Behauptungen zu rechtfertigen.
Die Baurechtsparzelle Nr. E.___ lastend auf der Kataster-Nr. F.___ sei am 7. Septem ber 1983 von G.___ begründet worden und die bestehende Scheune Assek .-Nr. H.___ entschädigungslos zur Hälfte an ihn, den Be schwer de führende n 1, abgetreten worden. Da er sich an den nachfolgenden Investi tionen nie beteiligt habe, sei d ie Nutzung immer zu 100 % nur von der Seite G.___
erfolgt. Damit ein zukünftiger Ertragsanspruch hätte begr ündet wer den können , hätten alle Investitionen seit 1983 hälftig nachfinanzier t werden müssen. Die für eine Weiterführung oder Ablösung des Miteigentums not wendigen Investitionen hätte er nicht finanzieren können . Am 18. Okto ber 2011 habe er diesen hälftigen Anteil an der Scheune mit allen Verpflich tun gen an seine Tochter I.___ abgetreten, um nicht weitere finan zielle Mittel binden zu müssen. Für diese Schenku ng könne nur mit wenigen tau send Franke n, und zwar zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.--, gerech net werden. Der später von I.___ realisierte Abgeltungsbetrag von Fr. 60‘000.-- sei mit eher harten Verhand lungen und aufgrund ihrer vor han denen Beziehungen herausge wirtschaftet worden. Dies sei nicht Be standteil des Wertes bei der Vermögensabtretung, sondern ein späterer Ver dienst von I.___ .
Auch in Bezug auf das land wirtschaftlich genutzte Land C.___ , Parzelle Kataster-Nr. J.___ , würden gesetz widrige Behauptun gen vorliegen. Bei allen amtlichen Belangen bezüglich des Steuer-, Be lehnungs -, Anrechnungswertes bei Erbteilungen etc. werde auf den mass geben den landwirtschaftlichen Ertragswert nach den Schätzun gen des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich und nicht auf den Marktwert nach Angaben des Bauern verbandes abgestellt. Gemäss den Angaben des zuständigen Amtes sei von einem Ertragswert von Fr. 4‘890.-- auszugehen, wobei ein Verkauf nur an einen praktizierenden Landwirt zum Ertragswert möglich sei. Diese Theorie gehe indes fehl, da kein Verkauf auf dieser Basis möglich und vorgesehen wäre. Zudem müsste bei einer solch willkürlichen Bewertung auch noch die latente Grundstücksgewinnsteuer berücksichtigt werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 130‘000.-- ab März 2014 und von Fr. 120‘000.-- ab Januar 2015 (respektive aufgeteilt auf die getrennten Berechnungen des Ehepaares [Art.1a-b ELV] je Fr. 65'000.-- ab März 2014 und Fr. 60‘000.-- ab Januar 2015) als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG berück sichtigt hat.
Im Folgenden gilt es dabei zu klären, ob und mit welcher Bewertung
die fol genden Umstände und Handlungen mit Bezug auf das Jahr 2011 als Ver zichtshandlungen zu gelten haben : Rest forderung aus „ Darlehen “ von ur sprünglich Fr. 550‘000.-- an die Tochter K.___
und deren Ex-Ehemann D.___
(E. 3 nachfolgend), Schenkung vom 18. Oktober 2011 an die Tochter I.___ des hälftigen Mit ei gentums am Baurecht C.___
(Grundregister Blatt E.__ zulasten Grund register
Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ ) für eine Scheune (erstellt als Gebäude Nr. H.___ , Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 4 hernach) und der Liegenschaft C.___
6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide; Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ ; Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 5 darauffolgend ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des von ihr im angefochtenen Entscheid als „Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust“ berück sichtigten Betrages von Fr. 60‘000.-- gemäss einer separaten Aufstellung (vgl. Urk. 1 1/7/3.1) und gemäss dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/15 S. 3 ) davon aus, dass der Beschwerdeführende 1 vor 1996 an seine Tochter K.___ und deren Ex-Ehemann D.___ (Scheidungsurteil vom 27. März 1996 , Urk. 11/7/3.11) für den Hausbau respektive die Renovation eines Landwirtschaftsgebäudes mit 2 Wohnungen ein Darlehen von Fr. 550‘000.-- gegeben habe. Dieses sei mit 186 Abzahlungen von April 1996 bis Ende September 2011 (= 186 Monate) aus Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 241‘800.-- ( Fr. 1‘300.-- pro Monat x 186 ) und einer Einmalzahlung von Fr. 250‘000.--- noch nicht vollständig beglichen worden , und zwar im Restbetrag von Fr. 58‘200.-- (Urk. 11/7/3.1). Weshalb die Beschwerdegegnerin dies bezüglich im angefochtenen Entscheid von einem Betrag von Fr. 60‘000.-- ausging ( Urk. 2 S. 1 ) , ist den Akten nicht zu entnehmen, aber es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen
Run dung sbetrag handelt . 3.2
3.2.1
Ein entsprechender
schriftlicher Darlehensvertrag befindet sich nicht in den Akten. Dass
der Beschwerdeführende 1 seiner Tochter K.___ und deren damaligem Ehemann D.___ vor deren Schei dung im Jahr 1996 - ein en genauer Zeitpunkt ist den Akten und den Dar stellungen der Parteien nicht zu entnehmen -
den
Betrag von Fr. 550‘000.--
überlassen hat , ist un strittig (zur Frage der rechtlichen Qualifikation dieser Überlassung vgl. E. 3.3 -3.6 hernach).
Auch ist dem Schei dungs urteil von K.___ und D.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass D.___
in der Scheidungskon ven tion anerkannt hat , dem Vater von K.___ wegen H ausrenovation und Hausneu bau (des offenbar im Eigentum von D.___ stehenden Hauses) insgesamt F
r. 550‘000.-- zu schulden (Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.).
In den vorliegenden Steuererklärungen der Beschwerdeführenden von 2003 bis 2011 ( Urk. 11/2/7-21) wurde jeweils unter dem Titel „ Darlehen D.___ , A.___ “
ein „ Darlehen “
als Vermögenswert deklariert. Dessen Wert wurde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 200 3 per Ende Dezember 2003 mit noch Fr. 428‘ 800.-- angegeben (Urk. 11/2/21) und in den folgenden Jahren jeweils mit einem um Fr. 15‘600.-- (= 12 x Fr. 1‘300.--) reduzierten Betrag deklariert respektive versteuert (Urk. 11/2/9-20) . In der Steuererklärung der Beschwerdeführenden von 2010 wurde dement sprechend noch ein Wert per Ende 2010 von Fr. 319‘600.-- an gegeben ( Urk. 11/2/9). Dies entspricht einer monatlichen Zahlung von D.___
an den Beschwerdeführenden
1 von Fr. 1‘300.--. Diese wurde
als Verpflichtung in Ziffer 11 der Scheidungskon vention von D.___ und K.___ vom 13. Feb ruar 1996 festgehalten (Urk. 11/7/3.12) und mit dem Auszug aus dem L.___- Privatkonto Nr. M.___ , lautend auf den Be schwer de führenden 1, per 31. Deze mber 2006 für die Zahlungen am 1. Februar und 1. März 2006 ausgewiesen (Urk. 1/7/3.6) .
In der Steuererklärung 2011 wurde schliesslich kein Betrag aus Darlehen mehr aufgeführt und stattdessen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis vermerkt, dass eine Auszahlung von Fr. 263‘824.-- erfolgt sei und ein Dauer auftrag von Fr. 800.-- pro Monat an die Tochter K.___
eingerichtet worden sei ( Urk. 11/2/7).
Die se in der Steuer erklärung 2011 erwähnte Auszahlung von Fr. 263‘824.-- war
am 30. Sep tember 2011 von D.___
auf das L.___ -Privatkonto Nr. M.___ von K.___
bezahlt worden ( Urk. 11/7/3.4).
G emäss dem Auszug aus dem L.___ -Privatkonto Nr. N.___ , lautend auf de n Beschwerdeführenden 1, wur den jedoch nicht die ganzen Fr. 263‘824.-- an diesen weiter geleitet, sondern es erfolgte am 4. Ok tober 2011 eine Zahlung von Fr. 250‘000.-- von K.___
an den Be schwerde führend en 1 ( Urk. 11/7/3.3). 3.2.2
Bei dieser Akten- und Sachlage ist davon aus zugehen , dass der vom Be schwer de führenden 1 an D.___
und
K.___
vor 1996 für de ren Haus(um)bau überlassene Betrag von Fr. 550‘000.-- bis am
4. Oktober 2011 im Umfang von Fr. 491‘800.-- ( Fr. 241‘800.-- [Fr. 1‘300.-- x 186 Monate von April 1996 bis September 2011] + Fr. 250‘000.--) zurück be zahlt worden war . Bezüglich des restlichen Betrag es von Fr. 58‘200.-- wurde weder behauptet noch der Nachweis erbracht, dass er ganz oder teilweise zurück bezahlt worden wäre . Zwar nennen die Be schwerdeführenden in der Beschwerde den offenen Betrag von Fr. 57‘900.-- (Urk. 1 S. 2) , jedoch wurde hierzu nichts vorgebracht, was auf eine zu sätz liche Z ahlung von Fr. 300.-- schliessen liesse. 3.3. 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Frage, ob der somit offene Betrag von Fr. 58‘200.--
in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen
sei , ohne Weiteres davon aus, dass es sich um die Restfor derung aus einem Darlehen handle .
Zwar legt dies die Formulierung „Darlehen D.___ , A.___ “ in den Steuerer klärun gen 2003 bis 2011 der Beschwerdeführenden ( Urk. 11/2/7-21) nahe. Jedoch ist d em Scheidungsurteil von D.___ und K.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 1 den Betrag von Fr. 550‘000.-- „unter dem Titel Erb vorbezug an die Klägerin abgetreten habe“ ( Urk. 11/7/3.11 S. 5). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
und mit welcher Konsequenz von einem Darle hen oder von einem Erbvorbezug auszugehen ist . 3.3.2
Die Überlassung einer Geldsumme durch den Erblasser an einen künftigen Erben kann je nach Ausgestaltung Erbvorbezug oder Darlehen sein. Ein Dar lehen des Erblassers an einen zukünftigen Erben kann der Erblasser zu Leb zeiten nach den vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages oder - mangels eines solchen - nach Art. 318 des Obligationenrechts (OR) zurück fordern. Ein solches Darlehen stellt sodann ein Aktivu m des Nachlasses dar. Nach Art. 614 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat der Schuld ner-Erbe das Darlehen auf seinen Erbanteil zu übernehmen; das heisst , er trägt die Folgen seiner eventuellen eigenen Zahlungsunfähigkeit selber ( Schärer / Bau ren brecher , a.a.O., Art. 312 Rz 49; Schaufelberger/Keller in: Basler Kom mentar, Zivil gesetzbuch II, Art. 457-977 Z GB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auf lage 2007, Art. 614 Rz 1). Einen Erbvorbezug kann der zukünf tige Erblasser als besondere Form der Schenkung (Art. 239 ff. OR) nach erfolgter Zuwendung
- im Gegensatz zu einem Darlehen - ( vorbehältlich einer hier nicht relevanten Rückfallsvereinbarung , Art. 247 OR) nicht mehr zurück fordern . 3.3.3
Bei einem Darlehen ist zudem das Folgende zu beachten:
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG beim anre chenbaren Vermögen zu berücksichtigen, sol ange es einem tatsächlichen Ver mögenswert entspricht und der Leistungs ansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a ). Nur wenn d as Darlehen im Zeitpunkt der An meldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung gefor der ten Weise als praktisch vorhanden und rechtlich ungeschmälert zur Ver fü gung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehens hingabe als Ver zichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten i st (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3). 3. 4 3.4.1
Bei einem Darlehen wäre
hier somit vorab zu klären, ob die Be schwerdeführen den bei ihrer Anmeldung im Mai 2014 (Urk. 11/11) über die (Rest-)Forderung aus Darlehen von Fr. 58‘200.-- im Sinne eines wirt schaft lichen Wertes verfügen konnten. Dies ist zu verneinen. Denn
bei einer Betreibung von K.___ ab Oktober 2011
- mithin nach der letzten monatlicher Teilzahlung im Sep tember 2011 durch D.___ - hätte überwiegend wahr scheinlich ein Verlustschein resultiert . Denn diese bezog gemäss dem Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde O.___ vom 11. November 2014 ab November 2011 von der Sozial hilfe Leistungen . A usserdem wurde sie vom Beschwerdeführenden 1 von Januar 2013 bis Januar 2014 mit monatlich Fr. 800.-- im Sinne eines Eltern beitrages
unterstützt (Urk. 11/7/3.13).
Auch d ie Betreibung respektive gerichtliche Klage auf Rück erstattung des Rest betrages von Fr. 58‘200.-- gegenüber D.___ hätte über wie gend wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 3.4.2
Da kein (schriftlicher) Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführen den 1 und D.___ vorliegt, wäre die Scheidungskonvention res pektive das Schei dungsurteil
vom 27. März 1996 ( Urk. 11/7/3.11-12) in einem Forderungs prozess ein massgeblicher Beweis zugunsten von D.___ .
Sowohl der Zeitraum der Zahlungen ab April 1996, mithin unmittelbar nach dem Verhandlungsmonat der Scheidung im März 1996 (Urk. 11/7/3.11), als auch der Betrag von Fr. 1‘300.-- deuten auf die Erfül lung dieser Konvention hin . Die Eigendeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdeführenden als „Darlehen D.___ , A.___ “ ist daher rechtlich für sich nicht aus sagekräftig.
Zwar ist in Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils eine Schuldanerkennung über Fr. 550‘000.-- von D.___ gegenüber dem Beschwerde führen den 1 enthalten ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.) . Diese wird jedoch durch verschiedene weitere Regelungen in der Scheidungskonvention relativiert. So sieht Zif fer 3.9.3 vor, dass diese Forderung direkt in Verrechnung gebracht wird mit dem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘500.--, der K.___ zugute kam. Auch die Ziffer n 3.10., 3.11. und Ziff. 3.13. enthalten solche Vereinbarungen, bei denen die Forderung nach Ziffer 3.7, mithin die Forde rung auf Fr. 550‘000.--,
mit Leistungen an und für K.___ beglichen wird, wobei diese Forderung
jeweils ausdrücklich als sol che von K.___ bezeichnet wird ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 ff.). Damit und angesichts des Umstandes, dass die Regelung gemäss Scheidungs konvention und -urteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, wird deutlich, dass die Schuldanerkennung das Innenv erhältnis zwischen den damaligen Eheleuten D.___ und deren güter rechtliche Schuldenrege lung betraf. Die Zahlung von D.___ von Fr. 1‘300.-- pro Monat an den Vater von K.___ erfolgte somit in Erfüllung der güterrechtlichen (Eigengut-)Forderung von K.___ und nicht in Erfüllung der Forderung des Be schwerde fü hrenden 1 gegenüber D.___ .
Dies wird umso deutlicher durch die Be merkung in Ziffer 3.7 , wonach D.___ zur Kenntnis nehme, dass der Vater von K.___ den Betrag von Fr. 550‘000.-- „ unter dem Titel Erb vorbezug a n die Klägerin abgetreten habe“ (Urk. 11/7/3.11 S. 5). Danach
ist darauf zu schliessen , dass die Verfügungsgewalt über den Betrag von Fr. 550‘000.-- aufgrund der Gewährung des Erbvorbezuges bereits bei Überweisung des Betrages vor 1996 vom Beschwerdeführenden 1 auf K.___ übertragen worden war .
Damit wäre mit Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils bestenfalls ein echter Vertrag zugunsten Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR) begründet worden, bei dem der Dritte,
mithin der Beschwerdeführende 1 , selbständig die Erfüllung des Vertrages verlangen könnte. Dies würde hier aber bedeuten, dass er sich auch die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Möglichkeiten der Abgeltung des Betrages durch direkte Leistung an seine Tochter entgegenhalten lassen müsste. Daraus würde folgen , dass der Beschwerdeführende 1 von D.___ über die bis September 2011 erhaltenen monatlichen Leistungen von Fr. 1‘300.-- keinen Anspruch mehr geltend machen könnte, nachdem dieser seine Verpflichtungen aus der Scheidungskonvention gegenüber K.___ , wie mit Schreiben vom 28. März 2011 be schrie ben ,
per 1. Oktober 2011 beglichen hatte ( Urk. 11/7/3.10). 3.4.3
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde führen den bei der Anmeldung im Frühjahr 2014 über den Restbetrag von Fr. 58‘200.-- verfügen konnten und es sich um einen wirtschaftlich realisier baren Vermögenswert handelte.
Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag
zu Recht nicht als Aktiva und damit als Vermögen g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG . Dies schliesst indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ( Urk.
1) nicht aus, dass dennoch ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegen könnte, wobei die Hingabe des Vermögens dazu als Ver zichtshandlung
müsste qualifiziert werden können (vgl. E. 3.3.3 a.E . hiervor). 3.5
3.5.1
Bei einem Darlehen wäre dies der Fall, wenn im Zeitpunkt der Darlehens hingabe unter den konkreten Umständen abseh bar gewesen wäre , dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 mit Hinweisen) . Da für gibt es hier
jedoch keine Hinweise, weshalb ausgehend von einem Darlehen nicht von einer Verzichtshandlung gesprochen werden könnte.
Anders verhält es sich im Fall eines Erbvorbezuges. Ein solcher erfolgt regel mässig im Hinblick darauf, dass das überlassene Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zurückbezahlt, sondern erst bei der Erbteilung , mithin nach dem Ableben des Erblassers, berücksichtigt werden muss. Es wäre daher in einem solchen Fall von einem Verzichtsvermögen auszugehen .
Ob hier abschliessend von einem solchen Erbvorbezug auszugehen ist, was mit dem in Erwägung 3.4.2 hiervor zu Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils Aus geführten zumindest wahrscheinlich erscheint , kann indes offen bleiben. 3.5.2
Denn es ist z u beachten, dass die Überweisung des Betrages von Fr. 550‘000.--
an die Tochter der Beschwerdeführenden und damit die frag liche Ver zichtshandlung jedenfalls in der Zeit der Ehe mit D.___ (Trauung im Jahr 1979 ; Urk. 11/7/3.11 S. 1 ) , mithin jedenfalls vor der Schei dung im März 1996 - wah rscheinlich mehrere Jahre zuvor -
erfolgt war.
Aufgrund von Art. 17 a
ELV wäre damit (spätestens) ab 1996
eine Reduktion des Betrages von Fr. 550‘000.-- um Fr. 10‘000.-- pro Jahr vorzunehmen, so dass bis 2011 mindestens Fr. 160‘000.-- in Abzug zu bringen wären. Zusammen mit der Amortisation von monatlich Fr. 1'300.-- von April 1996 bis September 2011 von insgesamt Fr. 241‘800.-- und dem im Jahr 2011 gezahlten Betrag von Fr. 250‘000.-- wäre per Ende 2011 und erst Recht in den Jahren der Anspruchsprüfung 2014 und 2015 kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. 3.6
Es ist damit festzuhalten, dass der Betrag von Fr. 60‘000.--, im ange fochte nen Einspracheentscheid bezeichnet als „Vermögensveränderung in klusive Darlehensverlust“ ( Urk. 2 S. 1), nicht als Verzichtsvermögen in der ZL-Berechnung ab März 2014 zu berücksichtigen ist. 4. 4.1
In Bezug auf den unter dem Titel „hälftiger Anteil Scheune C.___ “ als Verzichtsvermögen berücksichtigten Betrag von Fr. 60‘000.-- (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2), ist das Folgende ausgewiesen:
Gemäss dem am 18. Oktober 2011 öffentlich beurkundeten Ve rtrag auf Eigen tumsübertragung
- Schenkung - übertrug der Beschwerdeführende 1
d as hälftige Miteigentum am selbständigen und dauernden Baurecht für eine Scheune, erstellt als Gebäude Nr. H.___ , im C.___ , Grund reg ister Blatt E.___ zulasten Grund re gister Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ , des Grundbuchamts kreises
P.___ , Gemeinde Q.___ , seiner Tochter I.___ zu Eigentum (Urk. 11/7/4.8 S. 1 f. ). Diese Übertragung erfolgte voll ständig als Schenkung, welche im Nach lass des Beschwerdeführenden 1 nicht zur Ausgleichung zu bringen ist (Urk.
11/7/4.8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte dieser Schenkung zu ( Urk. 11/7/4.8 S. 5).
Des Weiteren ist unstrittig und ausgewiesen, dass I.___ die ses hälftige Miteigentum am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , am 20. Juli 2012 an die Miteigentümerin der anderen Hälfte des Baurechtes ,
Grund register
Blatt E.___ , nämlich an S.___ ,
mit einem Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- verkauft hat (vgl. öffentlich beurkundeter Kauf vertrag vom 20. Juli 2012, Urk. 11/7/7.3).
4.2
4.2.1
Die Schenkung
dieses als Grundstück im Grundbuch aufgenommenen hälf tigen Miteigentums am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
erfolgt e gesetzesgemäss (Art. 239 Abs. 1 ZGB) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegen leistung. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer Verzicht s handlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus, dessen Wert in der ZL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. 4.2 .2
Was den Wert dieser Schenkung betrifft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dessen Bestimmung den rund neun Monate nach der Schen kung gemäss dem Kaufvertrag vom 20. Juli 2012 tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- (Urk. 11/7/7.3) zugrunde legte. Denn massgeblich für die Bestimmung des Werte s
eines Grundstückes
bei der Ent äusserung - auch wenn es sich um eine als Grundstück mit eigenem Grund buchblatt
im Grundbuch aufge nomm ene Dienstbarkeit handelt (Art. 779 ZGB) - ist gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG der Verkehrs wert , mithin jener Wert, der bei einer Ver äusserung erzielt werden kann . Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- für das Grundstück stellt daher
den hinreichenden Beweis für diesen Wer t dar, worauf abzustellen ist . 4.2.3
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist nicht massgeblich, weshalb der Be schwerdeführende 1 das Grundstück (Baurecht), Grundregister Blatt E.___ , verschenkt hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführende alle In vesti tionen (in die Scheune) seit 1983 hätte hälftig nachfinanzieren müssen (Urk. 1 S. 3) , wurde weder betragsmässig substantiiert noch belegt. Auch wurde ausgeführt, dass die Nutzung der Scheune/des Baurechts stets allein von Seiten des anderen Miteigentümers erfolgt sei, weshalb hier bereits ein Ausgleich stattfand. Zudem gingen mit der Schenkung an I.___ sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich dieses Miteigentums an sie über, so dass davon auszugehen ist, dass allfällige Restforderungen bereits mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- ausgeglichen und berück sichtigt wurden, da der Verkauf an eine Erbin des ursprünglichen Mit eigentümers G.___ erfolgte.
Auf die Aufforderung der Beschwerdegeg nerin an I.___ mit Schreiben vom 4. März 2015 hin , allfäl lige Auslagen bei diesem Verkauf
nach zureichen ( Urk. 11/21b) , wurden denn auch keine solchen geltend gemacht. 4.2.4
Mit der Beschwerdegegnerin ist somit von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG per Oktober 2011 von Fr. 60'000.-- aus Schenkung des hälftigen Miteigentums am Grundstück/Baurecht Grund re gister
Blatt E.___ des Grundbuchamtskreises P.___ , Gemeinde Q.___ , auszugehen .
Auch wenn diese Schenkung vom Beschwerdeführenden 1 vorgenommen wurde, ist das Verzichtsvermögen in Anwendung von Art. 1b ELV beiden Be schwerdeführenden anzurechnen. 5. 5.1
Unter dem Titel „landwirtschaftlich genutztes Land C.___ “ berücksichtigte die Beschwerdegegner in sodann den Betrag von Fr. 30‘000.-- als Verzichtsvermögen per 2011 (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2).
Auch diesbezüglich ist mit dem am 1 8. Oktober 2011 öffentlich beurkun de ten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 11/7/4.8) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahr 2011 eine weitere das Vermögen redu zierende Schenkung vorgenommen hat. Und zwar übertr ug er das in seinem Allein eigentum stehende Grund stück G r undregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide ), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , an seine Tochter I.___ zu Alleine igentum ( Urk. 11/7/4.8 S. 1 f.). Auch d iese Übertragung erfolgte vollständig als Schen kung, welche im Nach lass des Be schwerdefüh renden 1 nicht zur Aus gleichung zu bringen ist (Urk. 11/7/4. 8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte auch dieser Schenkung zu (Urk. 11/7/4.8 S. 5). 5 .2
5 .2.1
Es gilt auch hinsichtlich dieser Schenkung , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verzichtshandlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus ging , deren Wert in der ZL-Berechnung als Ver zichts vermögen zu berück sichtigen ist. Denn auch hierbei erfolgte die Schenkung des Grund stück es, Grundregister Blatt T.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
entsprechend Art. 239 Abs. 1 ZGB ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegenleistung. 5 .2.2
Zur Bestimmung des Wertes
dieser Schenkung respektive des Grundstückes
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es sei auf den Verkehrswert abzu stellen (Urk. 2 S. 2). E iner separaten Aufstellung (Urk. 11/7/4.1) und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) ist z u entnehmen, dass sie von einem Preis von Fr. 5.--/m 2
für das 6006 m 2 um fassende Grundstück
ausging. Dieser Preis liege nach der Auskunft des Bau ernverbandes am unter Rand, aktuell werde bis Fr. 8.90/m2 bezahlt ( Urk. 11/21b).
Die Beschwerdeführenden halten dagegen den Ertragswert für massgeblich, und zwar ausgehend von einer mitt l eren bis schlechten Boden qualität
des Dauergrünlandes der Klasse 7 mit einem Pach tzins von Fr. 2.85 pro Are und Jahr, mithin von Fr. 171.-- pro Jahr bei 6006 m 2 , sowie einer gesetz lich festgelegten Ver zinsung von 3,5 % , was einen Ertragswert der betreffenden Parzelle von Fr. 4‘890.-- ergebe ( Urk. 1 S. 3).
Es ist im Folgenden zu prüfen, nach welchen Kriterien der Wert des ver schenk ten Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide) zu bestimmen ist. 5.3 5.3.1
In zeitlicher Hinsicht mas sgeblich für die Bestimmung des Wertes des Grund stückes für die hier relevante Frage des Verzichtvermögens ist der Zeit punkt der Verzichtshandlung, mithin der unentgeltlichen Veräusserung im Oktober 2011 (Urk. 11/7/4.8). 5.3.2
Als gesetzliche Grundlage für die Frage der Bewertung zu beachten ist Art. 17 Abs. 5 ELV, wonach der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tie feren Wert besteht.
In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), g ültig ab
1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird als Beispiel hierzu mit Verweis auf Art. 44 des Bun des gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ( BGBB; FN 137) der Fall genannt, in dem Anspruch auf die Über nahme eines landw irtschaftlichen Gewerbes zum Er tragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstüc kes zum doppel ten Ertragswert besteht ( Rz
3444.04).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGBB hat bei der Veräusserung eines land wirt schaft lichen Grundstück es jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vor kaufs recht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im orts üblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Gemäss Art. 44 BGBB können die Berechtigten das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem land wirt schaft lichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen. Eben falls hat der Pächter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück ver äussert wird. Das Vorkaufsrecht der Ver wandten geht indessen vor (Art. 47 BGBB).
Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaft lichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe zu leiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBB ; vgl. hierzu BGE 138 III 548 E. 7.2.1).
Laut
Art. 61 Abs. 1 BGBB kann ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ohne (vom kantonalen Amt für Landschaft und Natur erteilte) Bewilligung (vgl. § 1 Abs. 1 lit . b der Verordnung des Kanton Zürichs über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 ) veräussert respektive erworben werden. Keine Bewilligung braucht indes die Übertragung an Nach kommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern des Veräusserers (Art. 62 lit . b BGBB) . 5.4 5.4.1
Hier ist unstrittig, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück Grund regis ter
Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___ in der Gemeinde Q.___ um eine landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche handelt und es sich ausserhalb der Bauzone befindet, wie sich auch aus der kantonalen Zonenkarte ergibt (ein sehbar in www.maps.zh.ch; vgl. dort Bodenkarte der Landwirtschafts flächen und Landwirtschaftliche Zonengrenzen).
Da es mit 60,06 Aren aus serdem eine Grösse von über 25 Aren hat, ist das BGBB auf dieses Grund stück an wendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 BGBB).
Dem Schenkungsvertrag vom 1 8. Oktober 2011 ist zudem zu entnehmen, dass ein Pachtverhältnis in Bezug auf das Grundstück besteht und dass das Grundstück nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört (Urk. 11/7/4.8 S. 4 ). 5.4.2
Entscheidend ist hier der Wert des Grundstückes, auf den tatsächlich ver zich tet wurde. Es gilt somit den Wert zu bestimmen, den der Be schwerde führende 1 im konkreten Fall von der Tochter , die als Nachkomme keiner Bewilligung für den Erwerb bedurfte, erhalten hätte, hätte sie den für sie nach Geset z massgeblichen Wert vergütet. Zu fragen ist dabei, ob sie als Nachkomme des Beschwerdeführenden 1 ein Vorkaufsrecht nach Art. 42 Abs. 2 BGBB und damit einen R echtsanspruch auf den Erwerb zum doppelten Ertragswert des Grundstückes nach Art. 44 BGBB , mithin a llenfalls zu einem tieferen Wert als nach dem Ver kehrs wert , hatte, was nach Art. 17 Abs. 5 ELV zu beachten wäre.
Ein solches Vorkaufsrecht setzt voraus, dass die Tochter I.___ Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (respektive - im Zeitpunkt der Schenkung am 18.
Oktober 2011 - war) oder wirt schaftlich über ein solches verfügt (e) und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaf tungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 42 Abs. 2 BGBB) . Davon ist nach vorliegender Aktenlage nicht auszugehen, zumal die Annahme der Be schwerdegegnerin , es liege keine Selbstbewirtschaftung vor (Urk. 2 S. 2) , nicht be stritten wurde , ein Pachtverhältnis mit einem Dritten auf dem Grundstück lastet (Urk. 11/7/4.8 S. 4) und die Tochter nicht in Q.___ , sondern in V.___ wohnt (Urk. 11/7/4.8 S. 1). Sie hatte somit
ent gegen der Ansich t der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3 ) keinen An spruch auf Übernahme zum (doppelten) Ertragswert respektive allenfalls zu einem t ieferen Wert als dem Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV (vgl. BGE 138 III 548 E. 7.2) . 5.4.3
Jedoch kann damit nicht ohne Weiteres auf die Bewertung der Beschwerde gegnerin von Fr. 30‘000.-- abgestellt werden. Denn dieser Wert basiert nicht auf einer nach den konkreten Umständen im Jahr 2011 erstellten sach ver ständigen Schätzung. Insbesondere entbehrt der angeblich vom Bauern ver band mitgeteilte Wert von aktuell (2015) Fr. 8.90/m 2 und minimal Fr. 5.--/m 2 (Urk. 11/21b) jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Es ist den Akten hierzu weder ein Schreiben des Bauernverbandes noch eine ver wal tungsrechtlich verlässliche, unterschriebene Aktennotiz der Beschwerde geg nerin
zu entnehmen, wobei auch eine solche lediglich als Ausgangslage für wei tere Abklärungen dienen könnte.
Denn a bzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteile des Bundes ge richts P 48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis). Zu ermitteln gilt es den Verkehrswert , mithin der Wert des Grundstückes der am Bewertungsstichtag (1 8. Oktober 2011) bei einer Ver äusserung hätte erzielt werden können (Marktwert). 5.5
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Sachlage nicht ab schlies send beurteilt werden, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Schenkung des Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kat.-Nr. J.___ , ge mäss dem Vertrag auf Eigentumsübertragung - Schenkung - vom 18 .
Okto ber 20 11 ( Urk. 11/7/4.8 S. 2 )
auf Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV verzichtet wurde .
Die Beschwerdegegnerin wird die notwendigen Abklärungen mittels einer sachverständigen retrospektiven Schätzung
des Verkehrswertes des land wirt schaftlichen Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , durch einen spezialisierten Sach verständigen nach einer allge mein anerkannten Methode per Oktober 2011 vorzu nehmen haben und danach de n Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerde führenden
- unter Berücksichtigung der Erwägungen 3 bis 4 und des Ergebnisses der Abklärungen zu Erwägung 5
- je neu zu verfügen haben. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom
7. April 2015 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über de n Anspruch der Be schwerdeführenden auf Zusatz leistungen neu verfüge. 7 .
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Den Beschwerde füh renden steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 7. April 2015 hinsichtlich der Anrechnung von Verzichts vermögen von Fr. 60‘000.-- (2011) unter dem Titel Vermögensveränderung inklu sive Darlehensverlust und von Fr. 30‘000.-- (2011) für die Abtretung des Grund stücks C.___ in Q.___ aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- unter dem Titel Vermögens veränderung inklusive Darlehensverlust zu Unrecht erfolgte; hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des Grundstücks C.___ in Q.___ wird die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über d en Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Prozess ent schädigung von Fr. 1‘3 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Ehepaar X.___ , geboren 1927, und Y.___ , geboren 1925, wohn en
im B.___
mit Pflegebetreuung (Urk. 11/4a -c ) und beziehen eine Altersrente ( Urk. 11/6e-f) .
Am
13. März 2014 ersuchten sie die Gemeinde A.___ um Abklärung ihres Anspruchs auf Zusatz leistun gen zur Altersrente und um Zustellung der Antragsunterlagen ( Urk. 11/9). Am
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung).
E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweiche nd von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG , höchstens aber auf einen Fünftel, festlegen. Der Kanton Zürich hat dem mit § 11 Abs. 3 ZLG entsprochen und bestimmt, dass der Vermögensverzehr für Altersrentnerin nen und Altersrentnern im Heimen und Spitälern ein Fünftel beträgt.
A ls Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Ver mö genswerte
berücksichtigt , auf die verzichtet worden ist ( Art.
E. 1.2.2 Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 1b-1d der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) gesondert berechnet (Art. 1a ELV).
Nach Art. 1b Abs. 1 ELV
werden d ie anrechenbaren Einnahmen ( einschliess lich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) der beiden Ehe gatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig a uf die Ehegatten aufgeteilt ( Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare ( Abs. 2) .
E. 1.2.3 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen ge sichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs an sprecher unge schmälert verfügen kann.
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art.
E. 1.2.4 Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grund stückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art .
E. 1.2.5 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung gelten den Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex
nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab
1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.6 Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010
E. 3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen bekannt gemacht worden oder in Aussicht gestellt worden, weshalb am Entscheid vom 21. Januar 2015 festgehalten werde. D er als Vermögensverzicht be rück sichtigte Betrag von Fr. 150‘000.-- betreffend das Jahr 2011 respektive nach An rechnung der jährlichen Verminderung um Fr. 10‘000.-- von Fr. 130‘000.-- per Anspruchs beginn im Jahr 2014 setze sich folgendermassen zusammen : Fr. 60‘000.--
Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust mit letzter Zahlung des Schuldners im Jahr 2011, Fr. 60‘000.-- für
die
Schenkung eines hälftigen Anteils der Scheune im C.___ und Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des landwirtschaftlich genutzte n , nicht selbst bewirt schaf tete n Land es im C.___ .
Zum Darlehensverlust betreffend das Darlehen an D.___ , dessen Berechnung und rechtlichen Grundlagen dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen seien (Urk. 11/15), sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) Gelegenheit gegeben worden, die Uneinbringlichkeit der Forderung, für welche die letzte Zahlung im Jahr 2011 erfolgt sei, nachzuweisen. Es seien indes keine entsprechenden Belege vorgelegt worden und eine künftige Beschreitung des Rechtsweges mit Schreiben vom 27. März 2015 ( Urk. 11/22) als unzumutbar bezeichnet wor den ( Urk. 2 S. 1).
Beim Wert von Fr. 60‘000.-- „ hälftiger Anteil Scheune “ handle es sich nicht nur um eine Berechnung, sondern dieser Wert habe von der Beschenkten etwa ein halbes Jahr nach der Schenkung realisiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass ungefähr derselbe Wert auch von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführenden 1 hätte erzielt werden können ( Urk. 2 S. 2) .
Die Bewertung des landwirtschaftlich genutzten Landes zu Fr. 30‘000.-- sei als nicht selbst bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche zum Marktwert erfolgt . Es sei dabei nicht relevant, ob ein Verkauf vor gesehen sei oder nicht. Analog zu Art. 17 ELV, wonach eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert (Marktwert) angerechnet werde , komme bei Landwirtschaftsland nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrs wert, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte, zur Anwendung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführenden wende n dagegen ein
(Urk. 1) , es seien im Verwal tungsverfa hren von Anfang an willkürliche, unbegründete Behauptungen aufge stellt worden und es habe angenommen werden müssen, dass diese nur erfolgt seien, um die Beweislast umzukehren. Es sei mit Belegen und meh re ren mündlichen und schriftlichen Darlegungen bereits aufgez eigt worden, dass es sich bei m Dahrlehensverlust gegenüber der Drittperson D.___ in der Höhe von Fr. 57‘900.-- um eine langwierige und rechtlich komplexere Angelegenheit gehandelt habe und in keiner Weise von einem freiwilligen Vermögensverzicht gesprochen werden könne. Die Realisierung einer Betreibung dieser Forderung wäre nur mit einem lang wierigen Ge richtsverfahren möglich und danach die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass Herr D.___ die Gerichts- und Verfahrenskosten nicht würde bezah len können. Es sei absurd anzunehmen, dies sei ihnen als betagtem Ehepaar zumutbar. Bereits das vorliegend e Verfahren sei grenz wertig. Selbst ein Amt würde und könnte das Betreibungs -/Konkurs verfahren wegen rechtlicher und wirt schaftlicher Schwierigkeiten nicht durchziehen. Folglich könne dies auch nicht von einer über 88 Jahre alten Person verlangt werden. Die Auffor de rung der Beschwerdegegnerin zum Erbringen des Nachweises bis Ende März 2015 , dass sämt liche rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der For de rung ausge schöpft worden seien, sei nicht nur unrealistisch gewesen, son dern habe auch einen klaren Versuch zur Beweis(last) umkehrung darge stellt, um unbegründete Behauptungen zu rechtfertigen.
Die Baurechtsparzelle Nr. E.___ lastend auf der Kataster-Nr. F.___ sei am 7. Septem ber 1983 von G.___ begründet worden und die bestehende Scheune Assek .-Nr. H.___ entschädigungslos zur Hälfte an ihn, den Be schwer de führende n 1, abgetreten worden. Da er sich an den nachfolgenden Investi tionen nie beteiligt habe, sei d ie Nutzung immer zu 100 % nur von der Seite G.___
erfolgt. Damit ein zukünftiger Ertragsanspruch hätte begr ündet wer den können , hätten alle Investitionen seit 1983 hälftig nachfinanzier t werden müssen. Die für eine Weiterführung oder Ablösung des Miteigentums not wendigen Investitionen hätte er nicht finanzieren können . Am 18. Okto ber 2011 habe er diesen hälftigen Anteil an der Scheune mit allen Verpflich tun gen an seine Tochter I.___ abgetreten, um nicht weitere finan zielle Mittel binden zu müssen. Für diese Schenku ng könne nur mit wenigen tau send Franke n, und zwar zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.--, gerech net werden. Der später von I.___ realisierte Abgeltungsbetrag von Fr. 60‘000.-- sei mit eher harten Verhand lungen und aufgrund ihrer vor han denen Beziehungen herausge wirtschaftet worden. Dies sei nicht Be standteil des Wertes bei der Vermögensabtretung, sondern ein späterer Ver dienst von I.___ .
Auch in Bezug auf das land wirtschaftlich genutzte Land C.___ , Parzelle Kataster-Nr. J.___ , würden gesetz widrige Behauptun gen vorliegen. Bei allen amtlichen Belangen bezüglich des Steuer-, Be lehnungs -, Anrechnungswertes bei Erbteilungen etc. werde auf den mass geben den landwirtschaftlichen Ertragswert nach den Schätzun gen des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich und nicht auf den Marktwert nach Angaben des Bauern verbandes abgestellt. Gemäss den Angaben des zuständigen Amtes sei von einem Ertragswert von Fr. 4‘890.-- auszugehen, wobei ein Verkauf nur an einen praktizierenden Landwirt zum Ertragswert möglich sei. Diese Theorie gehe indes fehl, da kein Verkauf auf dieser Basis möglich und vorgesehen wäre. Zudem müsste bei einer solch willkürlichen Bewertung auch noch die latente Grundstücksgewinnsteuer berücksichtigt werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 130‘000.-- ab März 2014 und von Fr. 120‘000.-- ab Januar 2015 (respektive aufgeteilt auf die getrennten Berechnungen des Ehepaares [Art.1a-b ELV] je Fr. 65'000.-- ab März 2014 und Fr. 60‘000.-- ab Januar 2015) als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG berück sichtigt hat.
Im Folgenden gilt es dabei zu klären, ob und mit welcher Bewertung
die fol genden Umstände und Handlungen mit Bezug auf das Jahr 2011 als Ver zichtshandlungen zu gelten haben : Rest forderung aus „ Darlehen “ von ur sprünglich Fr. 550‘000.-- an die Tochter K.___
und deren Ex-Ehemann D.___
(E. 3 nachfolgend), Schenkung vom 18. Oktober 2011 an die Tochter I.___ des hälftigen Mit ei gentums am Baurecht C.___
(Grundregister Blatt E.__ zulasten Grund register
Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ ) für eine Scheune (erstellt als Gebäude Nr. H.___ , Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 4 hernach) und der Liegenschaft C.___
6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide; Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ ; Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 5 darauffolgend ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des von ihr im angefochtenen Entscheid als „Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust“ berück sichtigten Betrages von Fr. 60‘000.-- gemäss einer separaten Aufstellung (vgl. Urk. 1 1/7/3.1) und gemäss dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/15 S. 3 ) davon aus, dass der Beschwerdeführende 1 vor 1996 an seine Tochter K.___ und deren Ex-Ehemann D.___ (Scheidungsurteil vom 27. März 1996 , Urk. 11/7/3.11) für den Hausbau respektive die Renovation eines Landwirtschaftsgebäudes mit 2 Wohnungen ein Darlehen von Fr. 550‘000.-- gegeben habe. Dieses sei mit 186 Abzahlungen von April 1996 bis Ende September 2011 (= 186 Monate) aus Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 241‘800.-- ( Fr. 1‘300.-- pro Monat x 186 ) und einer Einmalzahlung von Fr. 250‘000.--- noch nicht vollständig beglichen worden , und zwar im Restbetrag von Fr. 58‘200.-- (Urk. 11/7/3.1). Weshalb die Beschwerdegegnerin dies bezüglich im angefochtenen Entscheid von einem Betrag von Fr. 60‘000.-- ausging ( Urk. 2 S. 1 ) , ist den Akten nicht zu entnehmen, aber es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen
Run dung sbetrag handelt . 3.2
3.2.1
Ein entsprechender
schriftlicher Darlehensvertrag befindet sich nicht in den Akten. Dass
der Beschwerdeführende 1 seiner Tochter K.___ und deren damaligem Ehemann D.___ vor deren Schei dung im Jahr 1996 - ein en genauer Zeitpunkt ist den Akten und den Dar stellungen der Parteien nicht zu entnehmen -
den
Betrag von Fr. 550‘000.--
überlassen hat , ist un strittig (zur Frage der rechtlichen Qualifikation dieser Überlassung vgl. E. 3.3 -3.6 hernach).
Auch ist dem Schei dungs urteil von K.___ und D.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass D.___
in der Scheidungskon ven tion anerkannt hat , dem Vater von K.___ wegen H ausrenovation und Hausneu bau (des offenbar im Eigentum von D.___ stehenden Hauses) insgesamt F
r. 550‘000.-- zu schulden (Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.).
In den vorliegenden Steuererklärungen der Beschwerdeführenden von 2003 bis 2011 ( Urk. 11/2/7-21) wurde jeweils unter dem Titel „ Darlehen D.___ , A.___ “
ein „ Darlehen “
als Vermögenswert deklariert. Dessen Wert wurde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 200 3 per Ende Dezember 2003 mit noch Fr. 428‘ 800.-- angegeben (Urk. 11/2/21) und in den folgenden Jahren jeweils mit einem um Fr. 15‘600.-- (= 12 x Fr. 1‘300.--) reduzierten Betrag deklariert respektive versteuert (Urk. 11/2/9-20) . In der Steuererklärung der Beschwerdeführenden von 2010 wurde dement sprechend noch ein Wert per Ende 2010 von Fr. 319‘600.-- an gegeben ( Urk. 11/2/9). Dies entspricht einer monatlichen Zahlung von D.___
an den Beschwerdeführenden
1 von Fr. 1‘300.--. Diese wurde
als Verpflichtung in Ziffer 11 der Scheidungskon vention von D.___ und K.___ vom 13. Feb ruar 1996 festgehalten (Urk. 11/7/3.12) und mit dem Auszug aus dem L.___- Privatkonto Nr. M.___ , lautend auf den Be schwer de führenden 1, per 31. Deze mber 2006 für die Zahlungen am 1. Februar und 1. März 2006 ausgewiesen (Urk. 1/7/3.6) .
In der Steuererklärung 2011 wurde schliesslich kein Betrag aus Darlehen mehr aufgeführt und stattdessen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis vermerkt, dass eine Auszahlung von Fr. 263‘824.-- erfolgt sei und ein Dauer auftrag von Fr. 800.-- pro Monat an die Tochter K.___
eingerichtet worden sei ( Urk. 11/2/7).
Die se in der Steuer erklärung 2011 erwähnte Auszahlung von Fr. 263‘824.-- war
am 30. Sep tember 2011 von D.___
auf das L.___ -Privatkonto Nr. M.___ von K.___
bezahlt worden ( Urk. 11/7/3.4).
G emäss dem Auszug aus dem L.___ -Privatkonto Nr. N.___ , lautend auf de n Beschwerdeführenden 1, wur den jedoch nicht die ganzen Fr. 263‘824.-- an diesen weiter geleitet, sondern es erfolgte am 4. Ok tober 2011 eine Zahlung von Fr. 250‘000.-- von K.___
an den Be schwerde führend en 1 ( Urk. 11/7/3.3). 3.2.2
Bei dieser Akten- und Sachlage ist davon aus zugehen , dass der vom Be schwer de führenden 1 an D.___
und
K.___
vor 1996 für de ren Haus(um)bau überlassene Betrag von Fr. 550‘000.-- bis am
4. Oktober 2011 im Umfang von Fr. 491‘800.-- ( Fr. 241‘800.-- [Fr. 1‘300.-- x 186 Monate von April 1996 bis September 2011] + Fr. 250‘000.--) zurück be zahlt worden war . Bezüglich des restlichen Betrag es von Fr. 58‘200.-- wurde weder behauptet noch der Nachweis erbracht, dass er ganz oder teilweise zurück bezahlt worden wäre . Zwar nennen die Be schwerdeführenden in der Beschwerde den offenen Betrag von Fr. 57‘900.-- (Urk. 1 S. 2) , jedoch wurde hierzu nichts vorgebracht, was auf eine zu sätz liche Z ahlung von Fr. 300.-- schliessen liesse. 3.3. 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Frage, ob der somit offene Betrag von Fr. 58‘200.--
in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen
sei , ohne Weiteres davon aus, dass es sich um die Restfor derung aus einem Darlehen handle .
Zwar legt dies die Formulierung „Darlehen D.___ , A.___ “ in den Steuerer klärun gen 2003 bis 2011 der Beschwerdeführenden ( Urk. 11/2/7-21) nahe. Jedoch ist d em Scheidungsurteil von D.___ und K.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 1 den Betrag von Fr. 550‘000.-- „unter dem Titel Erb vorbezug an die Klägerin abgetreten habe“ ( Urk. 11/7/3.11 S. 5). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
und mit welcher Konsequenz von einem Darle hen oder von einem Erbvorbezug auszugehen ist . 3.3.2
Die Überlassung einer Geldsumme durch den Erblasser an einen künftigen Erben kann je nach Ausgestaltung Erbvorbezug oder Darlehen sein. Ein Dar lehen des Erblassers an einen zukünftigen Erben kann der Erblasser zu Leb zeiten nach den vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages oder - mangels eines solchen - nach Art. 318 des Obligationenrechts (OR) zurück fordern. Ein solches Darlehen stellt sodann ein Aktivu m des Nachlasses dar. Nach Art. 614 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat der Schuld ner-Erbe das Darlehen auf seinen Erbanteil zu übernehmen; das heisst , er trägt die Folgen seiner eventuellen eigenen Zahlungsunfähigkeit selber ( Schärer / Bau ren brecher , a.a.O., Art. 312 Rz 49; Schaufelberger/Keller in: Basler Kom mentar, Zivil gesetzbuch II, Art. 457-977 Z GB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auf lage 2007, Art. 614 Rz 1). Einen Erbvorbezug kann der zukünf tige Erblasser als besondere Form der Schenkung (Art. 239 ff. OR) nach erfolgter Zuwendung
- im Gegensatz zu einem Darlehen - ( vorbehältlich einer hier nicht relevanten Rückfallsvereinbarung , Art. 247 OR) nicht mehr zurück fordern . 3.3.3
Bei einem Darlehen ist zudem das Folgende zu beachten:
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG beim anre chenbaren Vermögen zu berücksichtigen, sol ange es einem tatsächlichen Ver mögenswert entspricht und der Leistungs ansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a ). Nur wenn d as Darlehen im Zeitpunkt der An meldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung gefor der ten Weise als praktisch vorhanden und rechtlich ungeschmälert zur Ver fü gung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehens hingabe als Ver zichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten i st (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3). 3. 4 3.4.1
Bei einem Darlehen wäre
hier somit vorab zu klären, ob die Be schwerdeführen den bei ihrer Anmeldung im Mai 2014 (Urk. 11/11) über die (Rest-)Forderung aus Darlehen von Fr. 58‘200.-- im Sinne eines wirt schaft lichen Wertes verfügen konnten. Dies ist zu verneinen. Denn
bei einer Betreibung von K.___ ab Oktober 2011
- mithin nach der letzten monatlicher Teilzahlung im Sep tember 2011 durch D.___ - hätte überwiegend wahr scheinlich ein Verlustschein resultiert . Denn diese bezog gemäss dem Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde O.___ vom 11. November 2014 ab November 2011 von der Sozial hilfe Leistungen . A usserdem wurde sie vom Beschwerdeführenden 1 von Januar 2013 bis Januar 2014 mit monatlich Fr. 800.-- im Sinne eines Eltern beitrages
unterstützt (Urk. 11/7/3.13).
Auch d ie Betreibung respektive gerichtliche Klage auf Rück erstattung des Rest betrages von Fr. 58‘200.-- gegenüber D.___ hätte über wie gend wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 3.4.2
Da kein (schriftlicher) Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführen den 1 und D.___ vorliegt, wäre die Scheidungskonvention res pektive das Schei dungsurteil
vom 27. März 1996 ( Urk. 11/7/3.11-12) in einem Forderungs prozess ein massgeblicher Beweis zugunsten von D.___ .
Sowohl der Zeitraum der Zahlungen ab April 1996, mithin unmittelbar nach dem Verhandlungsmonat der Scheidung im März 1996 (Urk. 11/7/3.11), als auch der Betrag von Fr. 1‘300.-- deuten auf die Erfül lung dieser Konvention hin . Die Eigendeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdeführenden als „Darlehen D.___ , A.___ “ ist daher rechtlich für sich nicht aus sagekräftig.
Zwar ist in Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils eine Schuldanerkennung über Fr. 550‘000.-- von D.___ gegenüber dem Beschwerde führen den 1 enthalten ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.) . Diese wird jedoch durch verschiedene weitere Regelungen in der Scheidungskonvention relativiert. So sieht Zif fer 3.9.3 vor, dass diese Forderung direkt in Verrechnung gebracht wird mit dem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘500.--, der K.___ zugute kam. Auch die Ziffer n 3.10., 3.11. und Ziff. 3.13. enthalten solche Vereinbarungen, bei denen die Forderung nach Ziffer 3.7, mithin die Forde rung auf Fr. 550‘000.--,
mit Leistungen an und für K.___ beglichen wird, wobei diese Forderung
jeweils ausdrücklich als sol che von K.___ bezeichnet wird ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 ff.). Damit und angesichts des Umstandes, dass die Regelung gemäss Scheidungs konvention und -urteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, wird deutlich, dass die Schuldanerkennung das Innenv erhältnis zwischen den damaligen Eheleuten D.___ und deren güter rechtliche Schuldenrege lung betraf. Die Zahlung von D.___ von Fr. 1‘300.-- pro Monat an den Vater von K.___ erfolgte somit in Erfüllung der güterrechtlichen (Eigengut-)Forderung von K.___ und nicht in Erfüllung der Forderung des Be schwerde fü hrenden 1 gegenüber D.___ .
Dies wird umso deutlicher durch die Be merkung in Ziffer 3.7 , wonach D.___ zur Kenntnis nehme, dass der Vater von K.___ den Betrag von Fr. 550‘000.-- „ unter dem Titel Erb vorbezug a n die Klägerin abgetreten habe“ (Urk. 11/7/3.11 S. 5). Danach
ist darauf zu schliessen , dass die Verfügungsgewalt über den Betrag von Fr. 550‘000.-- aufgrund der Gewährung des Erbvorbezuges bereits bei Überweisung des Betrages vor 1996 vom Beschwerdeführenden 1 auf K.___ übertragen worden war .
Damit wäre mit Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils bestenfalls ein echter Vertrag zugunsten Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR) begründet worden, bei dem der Dritte,
mithin der Beschwerdeführende 1 , selbständig die Erfüllung des Vertrages verlangen könnte. Dies würde hier aber bedeuten, dass er sich auch die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Möglichkeiten der Abgeltung des Betrages durch direkte Leistung an seine Tochter entgegenhalten lassen müsste. Daraus würde folgen , dass der Beschwerdeführende 1 von D.___ über die bis September 2011 erhaltenen monatlichen Leistungen von Fr. 1‘300.-- keinen Anspruch mehr geltend machen könnte, nachdem dieser seine Verpflichtungen aus der Scheidungskonvention gegenüber K.___ , wie mit Schreiben vom 28. März 2011 be schrie ben ,
per 1. Oktober 2011 beglichen hatte ( Urk. 11/7/3.10). 3.4.3
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde führen den bei der Anmeldung im Frühjahr 2014 über den Restbetrag von Fr. 58‘200.-- verfügen konnten und es sich um einen wirtschaftlich realisier baren Vermögenswert handelte.
Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag
zu Recht nicht als Aktiva und damit als Vermögen g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG . Dies schliesst indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ( Urk.
1) nicht aus, dass dennoch ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegen könnte, wobei die Hingabe des Vermögens dazu als Ver zichtshandlung
müsste qualifiziert werden können (vgl. E. 3.3.3 a.E . hiervor). 3.5
3.5.1
Bei einem Darlehen wäre dies der Fall, wenn im Zeitpunkt der Darlehens hingabe unter den konkreten Umständen abseh bar gewesen wäre , dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 mit Hinweisen) . Da für gibt es hier
jedoch keine Hinweise, weshalb ausgehend von einem Darlehen nicht von einer Verzichtshandlung gesprochen werden könnte.
Anders verhält es sich im Fall eines Erbvorbezuges. Ein solcher erfolgt regel mässig im Hinblick darauf, dass das überlassene Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zurückbezahlt, sondern erst bei der Erbteilung , mithin nach dem Ableben des Erblassers, berücksichtigt werden muss. Es wäre daher in einem solchen Fall von einem Verzichtsvermögen auszugehen .
Ob hier abschliessend von einem solchen Erbvorbezug auszugehen ist, was mit dem in Erwägung 3.4.2 hiervor zu Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils Aus geführten zumindest wahrscheinlich erscheint , kann indes offen bleiben. 3.5.2
Denn es ist z u beachten, dass die Überweisung des Betrages von Fr. 550‘000.--
an die Tochter der Beschwerdeführenden und damit die frag liche Ver zichtshandlung jedenfalls in der Zeit der Ehe mit D.___ (Trauung im Jahr 1979 ; Urk. 11/7/3.11 S. 1 ) , mithin jedenfalls vor der Schei dung im März 1996 - wah rscheinlich mehrere Jahre zuvor -
erfolgt war.
Aufgrund von Art. 17 a
ELV wäre damit (spätestens) ab 1996
eine Reduktion des Betrages von Fr. 550‘000.-- um Fr. 10‘000.-- pro Jahr vorzunehmen, so dass bis 2011 mindestens Fr. 160‘000.-- in Abzug zu bringen wären. Zusammen mit der Amortisation von monatlich Fr. 1'300.-- von April 1996 bis September 2011 von insgesamt Fr. 241‘800.-- und dem im Jahr 2011 gezahlten Betrag von Fr. 250‘000.-- wäre per Ende 2011 und erst Recht in den Jahren der Anspruchsprüfung 2014 und 2015 kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. 3.6
Es ist damit festzuhalten, dass der Betrag von Fr. 60‘000.--, im ange fochte nen Einspracheentscheid bezeichnet als „Vermögensveränderung in klusive Darlehensverlust“ ( Urk. 2 S. 1), nicht als Verzichtsvermögen in der ZL-Berechnung ab März 2014 zu berücksichtigen ist. 4.
E. 4 . Mai 2014 meldete n sie sich bei der Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle ) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihre n Altersrente n an (Urk. 11/11 ). Nach Abklärungen der finanziellen Ver hältnisse sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung en vom 21. Januar 2015 X.___
monatliche Ergän zungsleistungen
von Fr. 410.-- ab Januar 2015 (Urk. 11/18a) und Y.___ von Fr. 1‘093.-- ab März 2014 sowie von Fr. 2‘095.-- ab Januar 2015 ( Urk. 11/18b) zu. Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle
im Jahr 2014 den Betrag von Fr. 130‘000.-- und im Jahr 2015 von Fr. 120‘000.-- als Vermögensverzicht zufolge Darlehen und Schenkung , den sie in den getrennten Berechnungen der Eheleute je zur Hälfte anrechnete ( Urk. 11/18a-b, je S. 3 f.). D agegen erhoben die Ver sicherten mit Schrei ben vom
18. Februar 2015 Ei n sprache (Urk. 11/20), woraufhin die Durchführungs stell e sie aufforderte, weitere Belege einzu reichen (Urk. 11/21b). Dazu nahmen die Versicherten mit Schre iben vom 27. März 2015 Stellung ( Urk. 11/22). Mit Einspracheentscheid vom 7 . April 201
E. 4.1 In Bezug auf den unter dem Titel „hälftiger Anteil Scheune C.___ “ als Verzichtsvermögen berücksichtigten Betrag von Fr. 60‘000.-- (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2), ist das Folgende ausgewiesen:
Gemäss dem am 18. Oktober 2011 öffentlich beurkundeten Ve rtrag auf Eigen tumsübertragung
- Schenkung - übertrug der Beschwerdeführende 1
d as hälftige Miteigentum am selbständigen und dauernden Baurecht für eine Scheune, erstellt als Gebäude Nr. H.___ , im C.___ , Grund reg ister Blatt E.___ zulasten Grund re gister Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ , des Grundbuchamts kreises
P.___ , Gemeinde Q.___ , seiner Tochter I.___ zu Eigentum (Urk. 11/7/4.8 S. 1 f. ). Diese Übertragung erfolgte voll ständig als Schenkung, welche im Nach lass des Beschwerdeführenden 1 nicht zur Ausgleichung zu bringen ist (Urk.
11/7/4.8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte dieser Schenkung zu ( Urk. 11/7/4.8 S. 5).
Des Weiteren ist unstrittig und ausgewiesen, dass I.___ die ses hälftige Miteigentum am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , am 20. Juli 2012 an die Miteigentümerin der anderen Hälfte des Baurechtes ,
Grund register
Blatt E.___ , nämlich an S.___ ,
mit einem Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- verkauft hat (vgl. öffentlich beurkundeter Kauf vertrag vom 20. Juli 2012, Urk. 11/7/7.3).
E. 4.2 .2
Was den Wert dieser Schenkung betrifft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dessen Bestimmung den rund neun Monate nach der Schen kung gemäss dem Kaufvertrag vom 20. Juli 2012 tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- (Urk. 11/7/7.3) zugrunde legte. Denn massgeblich für die Bestimmung des Werte s
eines Grundstückes
bei der Ent äusserung - auch wenn es sich um eine als Grundstück mit eigenem Grund buchblatt
im Grundbuch aufge nomm ene Dienstbarkeit handelt (Art. 779 ZGB) - ist gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV im Zusammenhang mit Art.
E. 4.2.1 Die Schenkung
dieses als Grundstück im Grundbuch aufgenommenen hälf tigen Miteigentums am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
erfolgt e gesetzesgemäss (Art. 239 Abs. 1 ZGB) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegen leistung. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer Verzicht s handlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus, dessen Wert in der ZL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist.
E. 4.2.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist nicht massgeblich, weshalb der Be schwerdeführende 1 das Grundstück (Baurecht), Grundregister Blatt E.___ , verschenkt hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführende alle In vesti tionen (in die Scheune) seit 1983 hätte hälftig nachfinanzieren müssen (Urk. 1 S. 3) , wurde weder betragsmässig substantiiert noch belegt. Auch wurde ausgeführt, dass die Nutzung der Scheune/des Baurechts stets allein von Seiten des anderen Miteigentümers erfolgt sei, weshalb hier bereits ein Ausgleich stattfand. Zudem gingen mit der Schenkung an I.___ sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich dieses Miteigentums an sie über, so dass davon auszugehen ist, dass allfällige Restforderungen bereits mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- ausgeglichen und berück sichtigt wurden, da der Verkauf an eine Erbin des ursprünglichen Mit eigentümers G.___ erfolgte.
Auf die Aufforderung der Beschwerdegeg nerin an I.___ mit Schreiben vom 4. März 2015 hin , allfäl lige Auslagen bei diesem Verkauf
nach zureichen ( Urk. 11/21b) , wurden denn auch keine solchen geltend gemacht.
E. 4.2.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist somit von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG per Oktober 2011 von Fr. 60'000.-- aus Schenkung des hälftigen Miteigentums am Grundstück/Baurecht Grund re gister
Blatt E.___ des Grundbuchamtskreises P.___ , Gemeinde Q.___ , auszugehen .
Auch wenn diese Schenkung vom Beschwerdeführenden 1 vorgenommen wurde, ist das Verzichtsvermögen in Anwendung von Art. 1b ELV beiden Be schwerdeführenden anzurechnen. 5.
E. 5 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob en die Versicherte n mit Eingabe vom
8. Mai 2015
Be schwerde und beantragte n sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
7. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen in den ZL-Berechnungen für die Zeit ab März 2014 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen (Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 5.1 Unter dem Titel „landwirtschaftlich genutztes Land C.___ “ berücksichtigte die Beschwerdegegner in sodann den Betrag von Fr. 30‘000.-- als Verzichtsvermögen per 2011 (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2).
Auch diesbezüglich ist mit dem am 1 8. Oktober 2011 öffentlich beurkun de ten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 11/7/4.8) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahr 2011 eine weitere das Vermögen redu zierende Schenkung vorgenommen hat. Und zwar übertr ug er das in seinem Allein eigentum stehende Grund stück G r undregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide ), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , an seine Tochter I.___ zu Alleine igentum ( Urk. 11/7/4.8 S. 1 f.). Auch d iese Übertragung erfolgte vollständig als Schen kung, welche im Nach lass des Be schwerdefüh renden 1 nicht zur Aus gleichung zu bringen ist (Urk. 11/7/4. 8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte auch dieser Schenkung zu (Urk. 11/7/4.8 S. 5). 5 .2
5 .2.1
Es gilt auch hinsichtlich dieser Schenkung , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verzichtshandlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus ging , deren Wert in der ZL-Berechnung als Ver zichts vermögen zu berück sichtigen ist. Denn auch hierbei erfolgte die Schenkung des Grund stück es, Grundregister Blatt T.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
entsprechend Art. 239 Abs. 1 ZGB ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegenleistung. 5 .2.2
Zur Bestimmung des Wertes
dieser Schenkung respektive des Grundstückes
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es sei auf den Verkehrswert abzu stellen (Urk. 2 S. 2). E iner separaten Aufstellung (Urk. 11/7/4.1) und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) ist z u entnehmen, dass sie von einem Preis von Fr. 5.--/m 2
für das 6006 m 2 um fassende Grundstück
ausging. Dieser Preis liege nach der Auskunft des Bau ernverbandes am unter Rand, aktuell werde bis Fr. 8.90/m2 bezahlt ( Urk. 11/21b).
Die Beschwerdeführenden halten dagegen den Ertragswert für massgeblich, und zwar ausgehend von einer mitt l eren bis schlechten Boden qualität
des Dauergrünlandes der Klasse 7 mit einem Pach tzins von Fr. 2.85 pro Are und Jahr, mithin von Fr. 171.-- pro Jahr bei 6006 m 2 , sowie einer gesetz lich festgelegten Ver zinsung von 3,5 % , was einen Ertragswert der betreffenden Parzelle von Fr. 4‘890.-- ergebe ( Urk. 1 S. 3).
Es ist im Folgenden zu prüfen, nach welchen Kriterien der Wert des ver schenk ten Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide) zu bestimmen ist.
E. 5.3.1 In zeitlicher Hinsicht mas sgeblich für die Bestimmung des Wertes des Grund stückes für die hier relevante Frage des Verzichtvermögens ist der Zeit punkt der Verzichtshandlung, mithin der unentgeltlichen Veräusserung im Oktober 2011 (Urk. 11/7/4.8).
E. 5.3.2 Als gesetzliche Grundlage für die Frage der Bewertung zu beachten ist Art. 17 Abs. 5 ELV, wonach der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tie feren Wert besteht.
In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), g ültig ab
1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird als Beispiel hierzu mit Verweis auf Art. 44 des Bun des gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ( BGBB; FN 137) der Fall genannt, in dem Anspruch auf die Über nahme eines landw irtschaftlichen Gewerbes zum Er tragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstüc kes zum doppel ten Ertragswert besteht ( Rz
3444.04).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGBB hat bei der Veräusserung eines land wirt schaft lichen Grundstück es jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vor kaufs recht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im orts üblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Gemäss Art. 44 BGBB können die Berechtigten das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem land wirt schaft lichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen. Eben falls hat der Pächter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück ver äussert wird. Das Vorkaufsrecht der Ver wandten geht indessen vor (Art. 47 BGBB).
Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaft lichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe zu leiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBB ; vgl. hierzu BGE 138 III 548 E. 7.2.1).
Laut
Art. 61 Abs. 1 BGBB kann ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ohne (vom kantonalen Amt für Landschaft und Natur erteilte) Bewilligung (vgl. § 1 Abs. 1 lit . b der Verordnung des Kanton Zürichs über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 ) veräussert respektive erworben werden. Keine Bewilligung braucht indes die Übertragung an Nach kommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern des Veräusserers (Art. 62 lit . b BGBB) .
E. 5.4.1 Hier ist unstrittig, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück Grund regis ter
Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___ in der Gemeinde Q.___ um eine landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche handelt und es sich ausserhalb der Bauzone befindet, wie sich auch aus der kantonalen Zonenkarte ergibt (ein sehbar in www.maps.zh.ch; vgl. dort Bodenkarte der Landwirtschafts flächen und Landwirtschaftliche Zonengrenzen).
Da es mit 60,06 Aren aus serdem eine Grösse von über 25 Aren hat, ist das BGBB auf dieses Grund stück an wendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 BGBB).
Dem Schenkungsvertrag vom 1 8. Oktober 2011 ist zudem zu entnehmen, dass ein Pachtverhältnis in Bezug auf das Grundstück besteht und dass das Grundstück nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört (Urk. 11/7/4.8 S. 4 ).
E. 5.4.2 Entscheidend ist hier der Wert des Grundstückes, auf den tatsächlich ver zich tet wurde. Es gilt somit den Wert zu bestimmen, den der Be schwerde führende 1 im konkreten Fall von der Tochter , die als Nachkomme keiner Bewilligung für den Erwerb bedurfte, erhalten hätte, hätte sie den für sie nach Geset z massgeblichen Wert vergütet. Zu fragen ist dabei, ob sie als Nachkomme des Beschwerdeführenden 1 ein Vorkaufsrecht nach Art. 42 Abs. 2 BGBB und damit einen R echtsanspruch auf den Erwerb zum doppelten Ertragswert des Grundstückes nach Art. 44 BGBB , mithin a llenfalls zu einem tieferen Wert als nach dem Ver kehrs wert , hatte, was nach Art. 17 Abs. 5 ELV zu beachten wäre.
Ein solches Vorkaufsrecht setzt voraus, dass die Tochter I.___ Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (respektive - im Zeitpunkt der Schenkung am 18.
Oktober 2011 - war) oder wirt schaftlich über ein solches verfügt (e) und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaf tungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 42 Abs. 2 BGBB) . Davon ist nach vorliegender Aktenlage nicht auszugehen, zumal die Annahme der Be schwerdegegnerin , es liege keine Selbstbewirtschaftung vor (Urk. 2 S. 2) , nicht be stritten wurde , ein Pachtverhältnis mit einem Dritten auf dem Grundstück lastet (Urk. 11/7/4.8 S. 4) und die Tochter nicht in Q.___ , sondern in V.___ wohnt (Urk. 11/7/4.8 S. 1). Sie hatte somit
ent gegen der Ansich t der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3 ) keinen An spruch auf Übernahme zum (doppelten) Ertragswert respektive allenfalls zu einem t ieferen Wert als dem Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV (vgl. BGE 138 III 548 E. 7.2) .
E. 5.4.3 Jedoch kann damit nicht ohne Weiteres auf die Bewertung der Beschwerde gegnerin von Fr. 30‘000.-- abgestellt werden. Denn dieser Wert basiert nicht auf einer nach den konkreten Umständen im Jahr 2011 erstellten sach ver ständigen Schätzung. Insbesondere entbehrt der angeblich vom Bauern ver band mitgeteilte Wert von aktuell (2015) Fr. 8.90/m 2 und minimal Fr. 5.--/m 2 (Urk. 11/21b) jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Es ist den Akten hierzu weder ein Schreiben des Bauernverbandes noch eine ver wal tungsrechtlich verlässliche, unterschriebene Aktennotiz der Beschwerde geg nerin
zu entnehmen, wobei auch eine solche lediglich als Ausgangslage für wei tere Abklärungen dienen könnte.
Denn a bzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteile des Bundes ge richts P 48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis). Zu ermitteln gilt es den Verkehrswert , mithin der Wert des Grundstückes der am Bewertungsstichtag (1 8. Oktober 2011) bei einer Ver äusserung hätte erzielt werden können (Marktwert).
E. 5.5 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Sachlage nicht ab schlies send beurteilt werden, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Schenkung des Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kat.-Nr. J.___ , ge mäss dem Vertrag auf Eigentumsübertragung - Schenkung - vom 18 .
Okto ber 20
E. 10 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV verzichtet wurde .
Die Beschwerdegegnerin wird die notwendigen Abklärungen mittels einer sachverständigen retrospektiven Schätzung
des Verkehrswertes des land wirt schaftlichen Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , durch einen spezialisierten Sach verständigen nach einer allge mein anerkannten Methode per Oktober 2011 vorzu nehmen haben und danach de n Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerde führenden
- unter Berücksichtigung der Erwägungen 3 bis 4 und des Ergebnisses der Abklärungen zu Erwägung 5
- je neu zu verfügen haben. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom
7. April 2015 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über de n Anspruch der Be schwerdeführenden auf Zusatz leistungen neu verfüge. 7 .
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Den Beschwerde füh renden steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 7. April 2015 hinsichtlich der Anrechnung von Verzichts vermögen von Fr. 60‘000.-- (2011) unter dem Titel Vermögensveränderung inklu sive Darlehensverlust und von Fr. 30‘000.-- (2011) für die Abtretung des Grund stücks C.___ in Q.___ aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- unter dem Titel Vermögens veränderung inklusive Darlehensverlust zu Unrecht erfolgte; hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des Grundstücks C.___ in Q.___ wird die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über d en Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Prozess ent schädigung von Fr. 1‘3 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00036 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Z.___ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Das Ehepaar X.___ , geboren 1927, und Y.___ , geboren 1925, wohn en
im B.___
mit Pflegebetreuung (Urk. 11/4a -c ) und beziehen eine Altersrente ( Urk. 11/6e-f) .
Am
13. März 2014 ersuchten sie die Gemeinde A.___ um Abklärung ihres Anspruchs auf Zusatz leistun gen zur Altersrente und um Zustellung der Antragsunterlagen ( Urk. 11/9). Am 1 4 . Mai 2014 meldete n sie sich bei der Durchführungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfolgend: Durchführungs stelle ) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihre n Altersrente n an (Urk. 11/11 ). Nach Abklärungen der finanziellen Ver hältnisse sprach die Durchführungsstelle mit Verfügung en vom 21. Januar 2015 X.___
monatliche Ergän zungsleistungen
von Fr. 410.-- ab Januar 2015 (Urk. 11/18a) und Y.___ von Fr. 1‘093.-- ab März 2014 sowie von Fr. 2‘095.-- ab Januar 2015 ( Urk. 11/18b) zu. Dabei berücksichtigte die Durchführungsstelle
im Jahr 2014 den Betrag von Fr. 130‘000.-- und im Jahr 2015 von Fr. 120‘000.-- als Vermögensverzicht zufolge Darlehen und Schenkung , den sie in den getrennten Berechnungen der Eheleute je zur Hälfte anrechnete ( Urk. 11/18a-b, je S. 3 f.). D agegen erhoben die Ver sicherten mit Schrei ben vom
18. Februar 2015 Ei n sprache (Urk. 11/20), woraufhin die Durchführungs stell e sie aufforderte, weitere Belege einzu reichen (Urk. 11/21b). Dazu nahmen die Versicherten mit Schre iben vom 27. März 2015 Stellung ( Urk. 11/22). Mit Einspracheentscheid vom 7 . April 201 5 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob en die Versicherte n mit Eingabe vom
8. Mai 2015
Be schwerde und beantragte n sinngemäss , der Einspracheentscheid vom
7. April 2015 sei aufzuheben und es sei ihnen in den ZL-Berechnungen für die Zeit ab März 2014 kein Vermögensverzicht mehr anzurechnen (Urk. 1 S. 1 ). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
17. Juni 2015 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 10 S. 2 ).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweiche nd von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG , höchstens aber auf einen Fünftel, festlegen. Der Kanton Zürich hat dem mit § 11 Abs. 3 ZLG entsprochen und bestimmt, dass der Vermögensverzehr für Altersrentnerin nen und Altersrentnern im Heimen und Spitälern ein Fünftel beträgt.
A ls Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Ver mö genswerte
berücksichtigt , auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2
Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Art. 1b-1d der Verordnung über Ergän zungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) gesondert berechnet (Art. 1a ELV).
Nach Art. 1b Abs. 1 ELV
werden d ie anrechenbaren Einnahmen ( einschliess lich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) der beiden Ehe gatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig a uf die Ehegatten aufgeteilt ( Abs. 1). Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare ( Abs. 2) . 1.2.3
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen ge sichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs an sprecher unge schmälert verfügen kann.
Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Ver mö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tig keit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat ( BGE 131 V 329
E. 4.4 ). Es ist also nicht wesentlich, dass sich d i e v ersicherte Person über die sozialver sicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Ver zichtshand lung setzt aber schon begrifflich (Verzicht) voraus, dass die Ver mögensver minderung mit Wissen und Wollen de r v ersicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass d i e v ersicherte Person hinsichtlich der Vermö gensverminderung an sich urteilsfäh ig war, nicht aber, dass sie von der mög lichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qua lifikation als Verzichtshand lung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.2.4
Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen (Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grund stückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art . 11 Abs . 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend . Der Verkehrs wert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts an spruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Abs. 5) .
Die Kantone können anstelle des Ver kehrswertes einheitlich den für die interkan tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Abs. 6) .
Der Kanton Zü rich hat indes sen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informa tionen be treffend Zusatzle is tungen zur AHV/IV, „Voll zugsweisungen betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 2 7. März 2013 , S. 9, ein sehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.2.5
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung
(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung gelten den Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex
nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab
1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens stellt (BGE 120 V 182 E. 4b; Urteile des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 1.2.6
Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil e des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 28. April 2010
E. 3, je mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf den Standpunkt, es seien keine neuen Tatsachen bekannt gemacht worden oder in Aussicht gestellt worden, weshalb am Entscheid vom 21. Januar 2015 festgehalten werde. D er als Vermögensverzicht be rück sichtigte Betrag von Fr. 150‘000.-- betreffend das Jahr 2011 respektive nach An rechnung der jährlichen Verminderung um Fr. 10‘000.-- von Fr. 130‘000.-- per Anspruchs beginn im Jahr 2014 setze sich folgendermassen zusammen : Fr. 60‘000.--
Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust mit letzter Zahlung des Schuldners im Jahr 2011, Fr. 60‘000.-- für
die
Schenkung eines hälftigen Anteils der Scheune im C.___ und Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des landwirtschaftlich genutzte n , nicht selbst bewirt schaf tete n Land es im C.___ .
Zum Darlehensverlust betreffend das Darlehen an D.___ , dessen Berechnung und rechtlichen Grundlagen dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 zu entnehmen seien (Urk. 11/15), sei den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) Gelegenheit gegeben worden, die Uneinbringlichkeit der Forderung, für welche die letzte Zahlung im Jahr 2011 erfolgt sei, nachzuweisen. Es seien indes keine entsprechenden Belege vorgelegt worden und eine künftige Beschreitung des Rechtsweges mit Schreiben vom 27. März 2015 ( Urk. 11/22) als unzumutbar bezeichnet wor den ( Urk. 2 S. 1).
Beim Wert von Fr. 60‘000.-- „ hälftiger Anteil Scheune “ handle es sich nicht nur um eine Berechnung, sondern dieser Wert habe von der Beschenkten etwa ein halbes Jahr nach der Schenkung realisiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass ungefähr derselbe Wert auch von Dritten im Auftrag des Beschwerdeführenden 1 hätte erzielt werden können ( Urk. 2 S. 2) .
Die Bewertung des landwirtschaftlich genutzten Landes zu Fr. 30‘000.-- sei als nicht selbst bewirtschaftete Landwirtschaftsfläche zum Marktwert erfolgt . Es sei dabei nicht relevant, ob ein Verkauf vor gesehen sei oder nicht. Analog zu Art. 17 ELV, wonach eine nicht selbst bewohnte Liegenschaft nicht zum Steuerwert, sondern zum Verkehrswert (Marktwert) angerechnet werde , komme bei Landwirtschaftsland nicht der Ertragswert, sondern der Verkehrs wert, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte, zur Anwendung (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführenden wende n dagegen ein
(Urk. 1) , es seien im Verwal tungsverfa hren von Anfang an willkürliche, unbegründete Behauptungen aufge stellt worden und es habe angenommen werden müssen, dass diese nur erfolgt seien, um die Beweislast umzukehren. Es sei mit Belegen und meh re ren mündlichen und schriftlichen Darlegungen bereits aufgez eigt worden, dass es sich bei m Dahrlehensverlust gegenüber der Drittperson D.___ in der Höhe von Fr. 57‘900.-- um eine langwierige und rechtlich komplexere Angelegenheit gehandelt habe und in keiner Weise von einem freiwilligen Vermögensverzicht gesprochen werden könne. Die Realisierung einer Betreibung dieser Forderung wäre nur mit einem lang wierigen Ge richtsverfahren möglich und danach die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass Herr D.___ die Gerichts- und Verfahrenskosten nicht würde bezah len können. Es sei absurd anzunehmen, dies sei ihnen als betagtem Ehepaar zumutbar. Bereits das vorliegend e Verfahren sei grenz wertig. Selbst ein Amt würde und könnte das Betreibungs -/Konkurs verfahren wegen rechtlicher und wirt schaftlicher Schwierigkeiten nicht durchziehen. Folglich könne dies auch nicht von einer über 88 Jahre alten Person verlangt werden. Die Auffor de rung der Beschwerdegegnerin zum Erbringen des Nachweises bis Ende März 2015 , dass sämt liche rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der For de rung ausge schöpft worden seien, sei nicht nur unrealistisch gewesen, son dern habe auch einen klaren Versuch zur Beweis(last) umkehrung darge stellt, um unbegründete Behauptungen zu rechtfertigen.
Die Baurechtsparzelle Nr. E.___ lastend auf der Kataster-Nr. F.___ sei am 7. Septem ber 1983 von G.___ begründet worden und die bestehende Scheune Assek .-Nr. H.___ entschädigungslos zur Hälfte an ihn, den Be schwer de führende n 1, abgetreten worden. Da er sich an den nachfolgenden Investi tionen nie beteiligt habe, sei d ie Nutzung immer zu 100 % nur von der Seite G.___
erfolgt. Damit ein zukünftiger Ertragsanspruch hätte begr ündet wer den können , hätten alle Investitionen seit 1983 hälftig nachfinanzier t werden müssen. Die für eine Weiterführung oder Ablösung des Miteigentums not wendigen Investitionen hätte er nicht finanzieren können . Am 18. Okto ber 2011 habe er diesen hälftigen Anteil an der Scheune mit allen Verpflich tun gen an seine Tochter I.___ abgetreten, um nicht weitere finan zielle Mittel binden zu müssen. Für diese Schenku ng könne nur mit wenigen tau send Franke n, und zwar zwischen Fr. 5‘000.-- und Fr. 10‘000.--, gerech net werden. Der später von I.___ realisierte Abgeltungsbetrag von Fr. 60‘000.-- sei mit eher harten Verhand lungen und aufgrund ihrer vor han denen Beziehungen herausge wirtschaftet worden. Dies sei nicht Be standteil des Wertes bei der Vermögensabtretung, sondern ein späterer Ver dienst von I.___ .
Auch in Bezug auf das land wirtschaftlich genutzte Land C.___ , Parzelle Kataster-Nr. J.___ , würden gesetz widrige Behauptun gen vorliegen. Bei allen amtlichen Belangen bezüglich des Steuer-, Be lehnungs -, Anrechnungswertes bei Erbteilungen etc. werde auf den mass geben den landwirtschaftlichen Ertragswert nach den Schätzun gen des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich und nicht auf den Marktwert nach Angaben des Bauern verbandes abgestellt. Gemäss den Angaben des zuständigen Amtes sei von einem Ertragswert von Fr. 4‘890.-- auszugehen, wobei ein Verkauf nur an einen praktizierenden Landwirt zum Ertragswert möglich sei. Diese Theorie gehe indes fehl, da kein Verkauf auf dieser Basis möglich und vorgesehen wäre. Zudem müsste bei einer solch willkürlichen Bewertung auch noch die latente Grundstücksgewinnsteuer berücksichtigt werden. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 130‘000.-- ab März 2014 und von Fr. 120‘000.-- ab Januar 2015 (respektive aufgeteilt auf die getrennten Berechnungen des Ehepaares [Art.1a-b ELV] je Fr. 65'000.-- ab März 2014 und Fr. 60‘000.-- ab Januar 2015) als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG berück sichtigt hat.
Im Folgenden gilt es dabei zu klären, ob und mit welcher Bewertung
die fol genden Umstände und Handlungen mit Bezug auf das Jahr 2011 als Ver zichtshandlungen zu gelten haben : Rest forderung aus „ Darlehen “ von ur sprünglich Fr. 550‘000.-- an die Tochter K.___
und deren Ex-Ehemann D.___
(E. 3 nachfolgend), Schenkung vom 18. Oktober 2011 an die Tochter I.___ des hälftigen Mit ei gentums am Baurecht C.___
(Grundregister Blatt E.__ zulasten Grund register
Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ ) für eine Scheune (erstellt als Gebäude Nr. H.___ , Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 4 hernach) und der Liegenschaft C.___
6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide; Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ ; Urk. 11/7/4.8 ; vgl. E. 5 darauffolgend ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin ging zur Ermittlung des von ihr im angefochtenen Entscheid als „Vermögensveränderung inklusive Darlehensverlust“ berück sichtigten Betrages von Fr. 60‘000.-- gemäss einer separaten Aufstellung (vgl. Urk. 1 1/7/3.1) und gemäss dem Schreiben vom 10. Dezember 2014 (Urk. 11/15 S. 3 ) davon aus, dass der Beschwerdeführende 1 vor 1996 an seine Tochter K.___ und deren Ex-Ehemann D.___ (Scheidungsurteil vom 27. März 1996 , Urk. 11/7/3.11) für den Hausbau respektive die Renovation eines Landwirtschaftsgebäudes mit 2 Wohnungen ein Darlehen von Fr. 550‘000.-- gegeben habe. Dieses sei mit 186 Abzahlungen von April 1996 bis Ende September 2011 (= 186 Monate) aus Mieteinnahmen von insgesamt Fr. 241‘800.-- ( Fr. 1‘300.-- pro Monat x 186 ) und einer Einmalzahlung von Fr. 250‘000.--- noch nicht vollständig beglichen worden , und zwar im Restbetrag von Fr. 58‘200.-- (Urk. 11/7/3.1). Weshalb die Beschwerdegegnerin dies bezüglich im angefochtenen Entscheid von einem Betrag von Fr. 60‘000.-- ausging ( Urk. 2 S. 1 ) , ist den Akten nicht zu entnehmen, aber es ist anzunehmen, dass es sich dabei um einen
Run dung sbetrag handelt . 3.2
3.2.1
Ein entsprechender
schriftlicher Darlehensvertrag befindet sich nicht in den Akten. Dass
der Beschwerdeführende 1 seiner Tochter K.___ und deren damaligem Ehemann D.___ vor deren Schei dung im Jahr 1996 - ein en genauer Zeitpunkt ist den Akten und den Dar stellungen der Parteien nicht zu entnehmen -
den
Betrag von Fr. 550‘000.--
überlassen hat , ist un strittig (zur Frage der rechtlichen Qualifikation dieser Überlassung vgl. E. 3.3 -3.6 hernach).
Auch ist dem Schei dungs urteil von K.___ und D.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass D.___
in der Scheidungskon ven tion anerkannt hat , dem Vater von K.___ wegen H ausrenovation und Hausneu bau (des offenbar im Eigentum von D.___ stehenden Hauses) insgesamt F
r. 550‘000.-- zu schulden (Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.).
In den vorliegenden Steuererklärungen der Beschwerdeführenden von 2003 bis 2011 ( Urk. 11/2/7-21) wurde jeweils unter dem Titel „ Darlehen D.___ , A.___ “
ein „ Darlehen “
als Vermögenswert deklariert. Dessen Wert wurde im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 200 3 per Ende Dezember 2003 mit noch Fr. 428‘ 800.-- angegeben (Urk. 11/2/21) und in den folgenden Jahren jeweils mit einem um Fr. 15‘600.-- (= 12 x Fr. 1‘300.--) reduzierten Betrag deklariert respektive versteuert (Urk. 11/2/9-20) . In der Steuererklärung der Beschwerdeführenden von 2010 wurde dement sprechend noch ein Wert per Ende 2010 von Fr. 319‘600.-- an gegeben ( Urk. 11/2/9). Dies entspricht einer monatlichen Zahlung von D.___
an den Beschwerdeführenden
1 von Fr. 1‘300.--. Diese wurde
als Verpflichtung in Ziffer 11 der Scheidungskon vention von D.___ und K.___ vom 13. Feb ruar 1996 festgehalten (Urk. 11/7/3.12) und mit dem Auszug aus dem L.___- Privatkonto Nr. M.___ , lautend auf den Be schwer de führenden 1, per 31. Deze mber 2006 für die Zahlungen am 1. Februar und 1. März 2006 ausgewiesen (Urk. 1/7/3.6) .
In der Steuererklärung 2011 wurde schliesslich kein Betrag aus Darlehen mehr aufgeführt und stattdessen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis vermerkt, dass eine Auszahlung von Fr. 263‘824.-- erfolgt sei und ein Dauer auftrag von Fr. 800.-- pro Monat an die Tochter K.___
eingerichtet worden sei ( Urk. 11/2/7).
Die se in der Steuer erklärung 2011 erwähnte Auszahlung von Fr. 263‘824.-- war
am 30. Sep tember 2011 von D.___
auf das L.___ -Privatkonto Nr. M.___ von K.___
bezahlt worden ( Urk. 11/7/3.4).
G emäss dem Auszug aus dem L.___ -Privatkonto Nr. N.___ , lautend auf de n Beschwerdeführenden 1, wur den jedoch nicht die ganzen Fr. 263‘824.-- an diesen weiter geleitet, sondern es erfolgte am 4. Ok tober 2011 eine Zahlung von Fr. 250‘000.-- von K.___
an den Be schwerde führend en 1 ( Urk. 11/7/3.3). 3.2.2
Bei dieser Akten- und Sachlage ist davon aus zugehen , dass der vom Be schwer de führenden 1 an D.___
und
K.___
vor 1996 für de ren Haus(um)bau überlassene Betrag von Fr. 550‘000.-- bis am
4. Oktober 2011 im Umfang von Fr. 491‘800.-- ( Fr. 241‘800.-- [Fr. 1‘300.-- x 186 Monate von April 1996 bis September 2011] + Fr. 250‘000.--) zurück be zahlt worden war . Bezüglich des restlichen Betrag es von Fr. 58‘200.-- wurde weder behauptet noch der Nachweis erbracht, dass er ganz oder teilweise zurück bezahlt worden wäre . Zwar nennen die Be schwerdeführenden in der Beschwerde den offenen Betrag von Fr. 57‘900.-- (Urk. 1 S. 2) , jedoch wurde hierzu nichts vorgebracht, was auf eine zu sätz liche Z ahlung von Fr. 300.-- schliessen liesse. 3.3. 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Frage, ob der somit offene Betrag von Fr. 58‘200.--
in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen
sei , ohne Weiteres davon aus, dass es sich um die Restfor derung aus einem Darlehen handle .
Zwar legt dies die Formulierung „Darlehen D.___ , A.___ “ in den Steuerer klärun gen 2003 bis 2011 der Beschwerdeführenden ( Urk. 11/2/7-21) nahe. Jedoch ist d em Scheidungsurteil von D.___ und K.___ vom 27. März 1996 in Ziffer 3.7 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführende 1 den Betrag von Fr. 550‘000.-- „unter dem Titel Erb vorbezug an die Klägerin abgetreten habe“ ( Urk. 11/7/3.11 S. 5). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
und mit welcher Konsequenz von einem Darle hen oder von einem Erbvorbezug auszugehen ist . 3.3.2
Die Überlassung einer Geldsumme durch den Erblasser an einen künftigen Erben kann je nach Ausgestaltung Erbvorbezug oder Darlehen sein. Ein Dar lehen des Erblassers an einen zukünftigen Erben kann der Erblasser zu Leb zeiten nach den vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages oder - mangels eines solchen - nach Art. 318 des Obligationenrechts (OR) zurück fordern. Ein solches Darlehen stellt sodann ein Aktivu m des Nachlasses dar. Nach Art. 614 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) hat der Schuld ner-Erbe das Darlehen auf seinen Erbanteil zu übernehmen; das heisst , er trägt die Folgen seiner eventuellen eigenen Zahlungsunfähigkeit selber ( Schärer / Bau ren brecher , a.a.O., Art. 312 Rz 49; Schaufelberger/Keller in: Basler Kom mentar, Zivil gesetzbuch II, Art. 457-977 Z GB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auf lage 2007, Art. 614 Rz 1). Einen Erbvorbezug kann der zukünf tige Erblasser als besondere Form der Schenkung (Art. 239 ff. OR) nach erfolgter Zuwendung
- im Gegensatz zu einem Darlehen - ( vorbehältlich einer hier nicht relevanten Rückfallsvereinbarung , Art. 247 OR) nicht mehr zurück fordern . 3.3.3
Bei einem Darlehen ist zudem das Folgende zu beachten:
Ein Darlehen ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG beim anre chenbaren Vermögen zu berücksichtigen, sol ange es einem tatsächlichen Ver mögenswert entspricht und der Leistungs ansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a ). Nur wenn d as Darlehen im Zeitpunkt der An meldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung gefor der ten Weise als praktisch vorhanden und rechtlich ungeschmälert zur Ver fü gung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehens hingabe als Ver zichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit g ELG zu betrachten i st (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3). 3. 4 3.4.1
Bei einem Darlehen wäre
hier somit vorab zu klären, ob die Be schwerdeführen den bei ihrer Anmeldung im Mai 2014 (Urk. 11/11) über die (Rest-)Forderung aus Darlehen von Fr. 58‘200.-- im Sinne eines wirt schaft lichen Wertes verfügen konnten. Dies ist zu verneinen. Denn
bei einer Betreibung von K.___ ab Oktober 2011
- mithin nach der letzten monatlicher Teilzahlung im Sep tember 2011 durch D.___ - hätte überwiegend wahr scheinlich ein Verlustschein resultiert . Denn diese bezog gemäss dem Schreiben der Sozialen Dienste der Gemeinde O.___ vom 11. November 2014 ab November 2011 von der Sozial hilfe Leistungen . A usserdem wurde sie vom Beschwerdeführenden 1 von Januar 2013 bis Januar 2014 mit monatlich Fr. 800.-- im Sinne eines Eltern beitrages
unterstützt (Urk. 11/7/3.13).
Auch d ie Betreibung respektive gerichtliche Klage auf Rück erstattung des Rest betrages von Fr. 58‘200.-- gegenüber D.___ hätte über wie gend wahrscheinlich keinen Erfolg gehabt , wie sich aus dem Folgenden ergibt . 3.4.2
Da kein (schriftlicher) Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführen den 1 und D.___ vorliegt, wäre die Scheidungskonvention res pektive das Schei dungsurteil
vom 27. März 1996 ( Urk. 11/7/3.11-12) in einem Forderungs prozess ein massgeblicher Beweis zugunsten von D.___ .
Sowohl der Zeitraum der Zahlungen ab April 1996, mithin unmittelbar nach dem Verhandlungsmonat der Scheidung im März 1996 (Urk. 11/7/3.11), als auch der Betrag von Fr. 1‘300.-- deuten auf die Erfül lung dieser Konvention hin . Die Eigendeklaration in den Steuererklärungen der Beschwerdeführenden als „Darlehen D.___ , A.___ “ ist daher rechtlich für sich nicht aus sagekräftig.
Zwar ist in Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils eine Schuldanerkennung über Fr. 550‘000.-- von D.___ gegenüber dem Beschwerde führen den 1 enthalten ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 f.) . Diese wird jedoch durch verschiedene weitere Regelungen in der Scheidungskonvention relativiert. So sieht Zif fer 3.9.3 vor, dass diese Forderung direkt in Verrechnung gebracht wird mit dem monatlichen Mietzins von Fr. 1‘500.--, der K.___ zugute kam. Auch die Ziffer n 3.10., 3.11. und Ziff. 3.13. enthalten solche Vereinbarungen, bei denen die Forderung nach Ziffer 3.7, mithin die Forde rung auf Fr. 550‘000.--,
mit Leistungen an und für K.___ beglichen wird, wobei diese Forderung
jeweils ausdrücklich als sol che von K.___ bezeichnet wird ( Urk. 11/7/3.11 S. 4 ff.). Damit und angesichts des Umstandes, dass die Regelung gemäss Scheidungs konvention und -urteil eine güterrechtliche Auseinandersetzung beinhaltet, wird deutlich, dass die Schuldanerkennung das Innenv erhältnis zwischen den damaligen Eheleuten D.___ und deren güter rechtliche Schuldenrege lung betraf. Die Zahlung von D.___ von Fr. 1‘300.-- pro Monat an den Vater von K.___ erfolgte somit in Erfüllung der güterrechtlichen (Eigengut-)Forderung von K.___ und nicht in Erfüllung der Forderung des Be schwerde fü hrenden 1 gegenüber D.___ .
Dies wird umso deutlicher durch die Be merkung in Ziffer 3.7 , wonach D.___ zur Kenntnis nehme, dass der Vater von K.___ den Betrag von Fr. 550‘000.-- „ unter dem Titel Erb vorbezug a n die Klägerin abgetreten habe“ (Urk. 11/7/3.11 S. 5). Danach
ist darauf zu schliessen , dass die Verfügungsgewalt über den Betrag von Fr. 550‘000.-- aufgrund der Gewährung des Erbvorbezuges bereits bei Überweisung des Betrages vor 1996 vom Beschwerdeführenden 1 auf K.___ übertragen worden war .
Damit wäre mit Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils bestenfalls ein echter Vertrag zugunsten Dritten (Art. 112 Abs. 2 OR) begründet worden, bei dem der Dritte,
mithin der Beschwerdeführende 1 , selbständig die Erfüllung des Vertrages verlangen könnte. Dies würde hier aber bedeuten, dass er sich auch die in der Scheidungskonvention vorgesehenen Möglichkeiten der Abgeltung des Betrages durch direkte Leistung an seine Tochter entgegenhalten lassen müsste. Daraus würde folgen , dass der Beschwerdeführende 1 von D.___ über die bis September 2011 erhaltenen monatlichen Leistungen von Fr. 1‘300.-- keinen Anspruch mehr geltend machen könnte, nachdem dieser seine Verpflichtungen aus der Scheidungskonvention gegenüber K.___ , wie mit Schreiben vom 28. März 2011 be schrie ben ,
per 1. Oktober 2011 beglichen hatte ( Urk. 11/7/3.10). 3.4.3
Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde führen den bei der Anmeldung im Frühjahr 2014 über den Restbetrag von Fr. 58‘200.-- verfügen konnten und es sich um einen wirtschaftlich realisier baren Vermögenswert handelte.
Damit berücksichtigte die Beschwerdegegnerin diesen Betrag
zu Recht nicht als Aktiva und damit als Vermögen g emäss Art. 11 Abs. 1 lit . b und c ELG . Dies schliesst indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ( Urk.
1) nicht aus, dass dennoch ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegen könnte, wobei die Hingabe des Vermögens dazu als Ver zichtshandlung
müsste qualifiziert werden können (vgl. E. 3.3.3 a.E . hiervor). 3.5
3.5.1
Bei einem Darlehen wäre dies der Fall, wenn im Zeitpunkt der Darlehens hingabe unter den konkreten Umständen abseh bar gewesen wäre , dass das Darlehen nicht zurückbezahlt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 mit Hinweisen) . Da für gibt es hier
jedoch keine Hinweise, weshalb ausgehend von einem Darlehen nicht von einer Verzichtshandlung gesprochen werden könnte.
Anders verhält es sich im Fall eines Erbvorbezuges. Ein solcher erfolgt regel mässig im Hinblick darauf, dass das überlassene Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr zurückbezahlt, sondern erst bei der Erbteilung , mithin nach dem Ableben des Erblassers, berücksichtigt werden muss. Es wäre daher in einem solchen Fall von einem Verzichtsvermögen auszugehen .
Ob hier abschliessend von einem solchen Erbvorbezug auszugehen ist, was mit dem in Erwägung 3.4.2 hiervor zu Ziffer 3.7 des Scheidungsurteils Aus geführten zumindest wahrscheinlich erscheint , kann indes offen bleiben. 3.5.2
Denn es ist z u beachten, dass die Überweisung des Betrages von Fr. 550‘000.--
an die Tochter der Beschwerdeführenden und damit die frag liche Ver zichtshandlung jedenfalls in der Zeit der Ehe mit D.___ (Trauung im Jahr 1979 ; Urk. 11/7/3.11 S. 1 ) , mithin jedenfalls vor der Schei dung im März 1996 - wah rscheinlich mehrere Jahre zuvor -
erfolgt war.
Aufgrund von Art. 17 a
ELV wäre damit (spätestens) ab 1996
eine Reduktion des Betrages von Fr. 550‘000.-- um Fr. 10‘000.-- pro Jahr vorzunehmen, so dass bis 2011 mindestens Fr. 160‘000.-- in Abzug zu bringen wären. Zusammen mit der Amortisation von monatlich Fr. 1'300.-- von April 1996 bis September 2011 von insgesamt Fr. 241‘800.-- und dem im Jahr 2011 gezahlten Betrag von Fr. 250‘000.-- wäre per Ende 2011 und erst Recht in den Jahren der Anspruchsprüfung 2014 und 2015 kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. 3.6
Es ist damit festzuhalten, dass der Betrag von Fr. 60‘000.--, im ange fochte nen Einspracheentscheid bezeichnet als „Vermögensveränderung in klusive Darlehensverlust“ ( Urk. 2 S. 1), nicht als Verzichtsvermögen in der ZL-Berechnung ab März 2014 zu berücksichtigen ist. 4. 4.1
In Bezug auf den unter dem Titel „hälftiger Anteil Scheune C.___ “ als Verzichtsvermögen berücksichtigten Betrag von Fr. 60‘000.-- (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2), ist das Folgende ausgewiesen:
Gemäss dem am 18. Oktober 2011 öffentlich beurkundeten Ve rtrag auf Eigen tumsübertragung
- Schenkung - übertrug der Beschwerdeführende 1
d as hälftige Miteigentum am selbständigen und dauernden Baurecht für eine Scheune, erstellt als Gebäude Nr. H.___ , im C.___ , Grund reg ister Blatt E.___ zulasten Grund re gister Blatt R.___ , Kat.-Nr. F.___ , des Grundbuchamts kreises
P.___ , Gemeinde Q.___ , seiner Tochter I.___ zu Eigentum (Urk. 11/7/4.8 S. 1 f. ). Diese Übertragung erfolgte voll ständig als Schenkung, welche im Nach lass des Beschwerdeführenden 1 nicht zur Ausgleichung zu bringen ist (Urk.
11/7/4.8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte dieser Schenkung zu ( Urk. 11/7/4.8 S. 5).
Des Weiteren ist unstrittig und ausgewiesen, dass I.___ die ses hälftige Miteigentum am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , am 20. Juli 2012 an die Miteigentümerin der anderen Hälfte des Baurechtes ,
Grund register
Blatt E.___ , nämlich an S.___ ,
mit einem Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- verkauft hat (vgl. öffentlich beurkundeter Kauf vertrag vom 20. Juli 2012, Urk. 11/7/7.3).
4.2
4.2.1
Die Schenkung
dieses als Grundstück im Grundbuch aufgenommenen hälf tigen Miteigentums am Baurecht, Grundregister Blatt E.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
erfolgt e gesetzesgemäss (Art. 239 Abs. 1 ZGB) ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegen leistung. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einer Verzicht s handlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus, dessen Wert in der ZL-Berechnung als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen ist. 4.2 .2
Was den Wert dieser Schenkung betrifft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dessen Bestimmung den rund neun Monate nach der Schen kung gemäss dem Kaufvertrag vom 20. Juli 2012 tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- (Urk. 11/7/7.3) zugrunde legte. Denn massgeblich für die Bestimmung des Werte s
eines Grundstückes
bei der Ent äusserung - auch wenn es sich um eine als Grundstück mit eigenem Grund buchblatt
im Grundbuch aufge nomm ene Dienstbarkeit handelt (Art. 779 ZGB) - ist gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV im Zusammenhang mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG der Verkehrs wert , mithin jener Wert, der bei einer Ver äusserung erzielt werden kann . Der tatsächlich erzielte Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- für das Grundstück stellt daher
den hinreichenden Beweis für diesen Wer t dar, worauf abzustellen ist . 4.2.3
Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere ist nicht massgeblich, weshalb der Be schwerdeführende 1 das Grundstück (Baurecht), Grundregister Blatt E.___ , verschenkt hat. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführende alle In vesti tionen (in die Scheune) seit 1983 hätte hälftig nachfinanzieren müssen (Urk. 1 S. 3) , wurde weder betragsmässig substantiiert noch belegt. Auch wurde ausgeführt, dass die Nutzung der Scheune/des Baurechts stets allein von Seiten des anderen Miteigentümers erfolgt sei, weshalb hier bereits ein Ausgleich stattfand. Zudem gingen mit der Schenkung an I.___ sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich dieses Miteigentums an sie über, so dass davon auszugehen ist, dass allfällige Restforderungen bereits mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von Fr. 60‘000.-- ausgeglichen und berück sichtigt wurden, da der Verkauf an eine Erbin des ursprünglichen Mit eigentümers G.___ erfolgte.
Auf die Aufforderung der Beschwerdegeg nerin an I.___ mit Schreiben vom 4. März 2015 hin , allfäl lige Auslagen bei diesem Verkauf
nach zureichen ( Urk. 11/21b) , wurden denn auch keine solchen geltend gemacht. 4.2.4
Mit der Beschwerdegegnerin ist somit von einem Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG per Oktober 2011 von Fr. 60'000.-- aus Schenkung des hälftigen Miteigentums am Grundstück/Baurecht Grund re gister
Blatt E.___ des Grundbuchamtskreises P.___ , Gemeinde Q.___ , auszugehen .
Auch wenn diese Schenkung vom Beschwerdeführenden 1 vorgenommen wurde, ist das Verzichtsvermögen in Anwendung von Art. 1b ELV beiden Be schwerdeführenden anzurechnen. 5. 5.1
Unter dem Titel „landwirtschaftlich genutztes Land C.___ “ berücksichtigte die Beschwerdegegner in sodann den Betrag von Fr. 30‘000.-- als Verzichtsvermögen per 2011 (vgl. Einspracheentscheid vom 7. April 2015, Ziff. 2b; Urk. 2 S. 2).
Auch diesbezüglich ist mit dem am 1 8. Oktober 2011 öffentlich beurkun de ten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 11/7/4.8) ausgewiesen, dass der Beschwerdeführende 1 im Jahr 2011 eine weitere das Vermögen redu zierende Schenkung vorgenommen hat. Und zwar übertr ug er das in seinem Allein eigentum stehende Grund stück G r undregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide ), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , an seine Tochter I.___ zu Alleine igentum ( Urk. 11/7/4.8 S. 1 f.). Auch d iese Übertragung erfolgte vollständig als Schen kung, welche im Nach lass des Be schwerdefüh renden 1 nicht zur Aus gleichung zu bringen ist (Urk. 11/7/4. 8 S. 3). Die Beschwerdeführende 2 stimmte auch dieser Schenkung zu (Urk. 11/7/4.8 S. 5). 5 .2
5 .2.1
Es gilt auch hinsichtlich dieser Schenkung , dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verzichtshandlung im Jahr 2011 im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG aus ging , deren Wert in der ZL-Berechnung als Ver zichts vermögen zu berück sichtigen ist. Denn auch hierbei erfolgte die Schenkung des Grund stück es, Grundregister Blatt T.___ , vom Be schwerde führenden
1 an I.___
entsprechend Art. 239 Abs. 1 ZGB ohne rechtliche Verpflichtung und ohne entsprechende Gegenleistung. 5 .2.2
Zur Bestimmung des Wertes
dieser Schenkung respektive des Grundstückes
ging die Beschwerdegegnerin davon aus, es sei auf den Verkehrswert abzu stellen (Urk. 2 S. 2). E iner separaten Aufstellung (Urk. 11/7/4.1) und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2015 ( Urk. 11/21b) ist z u entnehmen, dass sie von einem Preis von Fr. 5.--/m 2
für das 6006 m 2 um fassende Grundstück
ausging. Dieser Preis liege nach der Auskunft des Bau ernverbandes am unter Rand, aktuell werde bis Fr. 8.90/m2 bezahlt ( Urk. 11/21b).
Die Beschwerdeführenden halten dagegen den Ertragswert für massgeblich, und zwar ausgehend von einer mitt l eren bis schlechten Boden qualität
des Dauergrünlandes der Klasse 7 mit einem Pach tzins von Fr. 2.85 pro Are und Jahr, mithin von Fr. 171.-- pro Jahr bei 6006 m 2 , sowie einer gesetz lich festgelegten Ver zinsung von 3,5 % , was einen Ertragswert der betreffenden Parzelle von Fr. 4‘890.-- ergebe ( Urk. 1 S. 3).
Es ist im Folgenden zu prüfen, nach welchen Kriterien der Wert des ver schenk ten Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide) zu bestimmen ist. 5.3 5.3.1
In zeitlicher Hinsicht mas sgeblich für die Bestimmung des Wertes des Grund stückes für die hier relevante Frage des Verzichtvermögens ist der Zeit punkt der Verzichtshandlung, mithin der unentgeltlichen Veräusserung im Oktober 2011 (Urk. 11/7/4.8). 5.3.2
Als gesetzliche Grundlage für die Frage der Bewertung zu beachten ist Art. 17 Abs. 5 ELV, wonach der Verkehrswert nicht zur Anwendung gelangt, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tie feren Wert besteht.
In der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), g ültig ab
1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird als Beispiel hierzu mit Verweis auf Art. 44 des Bun des gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht ( BGBB; FN 137) der Fall genannt, in dem Anspruch auf die Über nahme eines landw irtschaftlichen Gewerbes zum Er tragswert oder eines landwirtschaftlichen Grundstüc kes zum doppel ten Ertragswert besteht ( Rz
3444.04).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGBB hat bei der Veräusserung eines land wirt schaft lichen Grundstück es jeder Nachkomme des Veräusserers ein Vor kaufs recht daran, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt und das Grundstück im orts üblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.
Gemäss Art. 44 BGBB können die Berechtigten das Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zum Ertragswert und an einem land wirt schaft lichen Grundstück zum doppelten Ertragswert geltend machen. Eben falls hat der Pächter unter bestimmten Bedingungen ein Vorkaufsrecht, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück ver äussert wird. Das Vorkaufsrecht der Ver wandten geht indessen vor (Art. 47 BGBB).
Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Für die Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaft lichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe zu leiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 BGBB ; vgl. hierzu BGE 138 III 548 E. 7.2.1).
Laut
Art. 61 Abs. 1 BGBB kann ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ohne (vom kantonalen Amt für Landschaft und Natur erteilte) Bewilligung (vgl. § 1 Abs. 1 lit . b der Verordnung des Kanton Zürichs über den Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts vom 8. Dezember 1993 ) veräussert respektive erworben werden. Keine Bewilligung braucht indes die Übertragung an Nach kommen, Ehegatten, Geschwister, Geschwisterkinder oder Eltern des Veräusserers (Art. 62 lit . b BGBB) . 5.4 5.4.1
Hier ist unstrittig, dass es sich bei dem betreffenden Grundstück Grund regis ter
Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuchamtskreis P.___ in der Gemeinde Q.___ um eine landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche handelt und es sich ausserhalb der Bauzone befindet, wie sich auch aus der kantonalen Zonenkarte ergibt (ein sehbar in www.maps.zh.ch; vgl. dort Bodenkarte der Landwirtschafts flächen und Landwirtschaftliche Zonengrenzen).
Da es mit 60,06 Aren aus serdem eine Grösse von über 25 Aren hat, ist das BGBB auf dieses Grund stück an wendbar (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 BGBB).
Dem Schenkungsvertrag vom 1 8. Oktober 2011 ist zudem zu entnehmen, dass ein Pachtverhältnis in Bezug auf das Grundstück besteht und dass das Grundstück nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört (Urk. 11/7/4.8 S. 4 ). 5.4.2
Entscheidend ist hier der Wert des Grundstückes, auf den tatsächlich ver zich tet wurde. Es gilt somit den Wert zu bestimmen, den der Be schwerde führende 1 im konkreten Fall von der Tochter , die als Nachkomme keiner Bewilligung für den Erwerb bedurfte, erhalten hätte, hätte sie den für sie nach Geset z massgeblichen Wert vergütet. Zu fragen ist dabei, ob sie als Nachkomme des Beschwerdeführenden 1 ein Vorkaufsrecht nach Art. 42 Abs. 2 BGBB und damit einen R echtsanspruch auf den Erwerb zum doppelten Ertragswert des Grundstückes nach Art. 44 BGBB , mithin a llenfalls zu einem tieferen Wert als nach dem Ver kehrs wert , hatte, was nach Art. 17 Abs. 5 ELV zu beachten wäre.
Ein solches Vorkaufsrecht setzt voraus, dass die Tochter I.___ Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (respektive - im Zeitpunkt der Schenkung am 18.
Oktober 2011 - war) oder wirt schaftlich über ein solches verfügt (e) und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaf tungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 42 Abs. 2 BGBB) . Davon ist nach vorliegender Aktenlage nicht auszugehen, zumal die Annahme der Be schwerdegegnerin , es liege keine Selbstbewirtschaftung vor (Urk. 2 S. 2) , nicht be stritten wurde , ein Pachtverhältnis mit einem Dritten auf dem Grundstück lastet (Urk. 11/7/4.8 S. 4) und die Tochter nicht in Q.___ , sondern in V.___ wohnt (Urk. 11/7/4.8 S. 1). Sie hatte somit
ent gegen der Ansich t der Beschwerdeführenden (Urk. 1 S. 3 ) keinen An spruch auf Übernahme zum (doppelten) Ertragswert respektive allenfalls zu einem t ieferen Wert als dem Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV (vgl. BGE 138 III 548 E. 7.2) . 5.4.3
Jedoch kann damit nicht ohne Weiteres auf die Bewertung der Beschwerde gegnerin von Fr. 30‘000.-- abgestellt werden. Denn dieser Wert basiert nicht auf einer nach den konkreten Umständen im Jahr 2011 erstellten sach ver ständigen Schätzung. Insbesondere entbehrt der angeblich vom Bauern ver band mitgeteilte Wert von aktuell (2015) Fr. 8.90/m 2 und minimal Fr. 5.--/m 2 (Urk. 11/21b) jeglicher nachvollziehbarer Grundlage. Es ist den Akten hierzu weder ein Schreiben des Bauernverbandes noch eine ver wal tungsrechtlich verlässliche, unterschriebene Aktennotiz der Beschwerde geg nerin
zu entnehmen, wobei auch eine solche lediglich als Ausgangslage für wei tere Abklärungen dienen könnte.
Denn a bzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteile des Bundes ge richts P 48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis). Zu ermitteln gilt es den Verkehrswert , mithin der Wert des Grundstückes der am Bewertungsstichtag (1 8. Oktober 2011) bei einer Ver äusserung hätte erzielt werden können (Marktwert). 5.5
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Sachlage nicht ab schlies send beurteilt werden, in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Schenkung des Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kat.-Nr. J.___ , ge mäss dem Vertrag auf Eigentumsübertragung - Schenkung - vom 18 .
Okto ber 20 11 ( Urk. 11/7/4.8 S. 2 )
auf Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG und Art. 17 Abs. 5 ELV verzichtet wurde .
Die Beschwerdegegnerin wird die notwendigen Abklärungen mittels einer sachverständigen retrospektiven Schätzung
des Verkehrswertes des land wirt schaftlichen Grundstückes Grundregister Blatt T.___ , Kataster-Nr. J.___ , C.___ , Plan Nr. U.___ , mit 6006 m 2
(Acker, Wiese, Weide), im Grundbuch amtskreis
P.___ , Gemeinde Q.___ , durch einen spezialisierten Sach verständigen nach einer allge mein anerkannten Methode per Oktober 2011 vorzu nehmen haben und danach de n Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerde führenden
- unter Berücksichtigung der Erwägungen 3 bis 4 und des Ergebnisses der Abklärungen zu Erwägung 5
- je neu zu verfügen haben. 6 .
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom
7. April 2015 (Urk. 2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über de n Anspruch der Be schwerdeführenden auf Zusatz leistungen neu verfüge. 7 .
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Den Beschwerde füh renden steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver sicherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Bar auslagen auf Fr. 1‘300 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 7. April 2015 hinsichtlich der Anrechnung von Verzichts vermögen von Fr. 60‘000.-- (2011) unter dem Titel Vermögensveränderung inklu sive Darlehensverlust und von Fr. 30‘000.-- (2011) für die Abtretung des Grund stücks C.___ in Q.___ aufgehoben und festgestellt wird, dass die Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 60‘000.-- unter dem Titel Vermögens veränderung inklusive Darlehensverlust zu Unrecht erfolgte; hinsichtlich der Anrechnung von Verzichtsvermögen von Fr. 30‘000.-- für die Abtretung des Grundstücks C.___ in Q.___ wird die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zurückgewiesen, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über d en Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine
Prozess ent schädigung von Fr. 1‘3 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann