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ZL.2015.00033

Nichteintreten auf Beschwerde; kein Anspruch auf Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.

Zürich SozVersG · 2015-07-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1955, ist seit 1. April 2008 Bezüger von Zusatzleistun gen zu seiner Invalidenrente (Verfügungen der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1. und 1 5. Oktober 2008 betreffend den Zeitraum ab 1. April 2008, Urk. 2/2b-c, Urk. 3/2).

Bezug nehmend auf die Verfügung vom 1. Oktober 2008 reichte seine Ehefrau und Bei ständin Y.___ , geboren 1958, am 2 8. Februar 2015 bei der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , ein Revisionsgesuch (korrekt: Wiedererwä gungsgesuch) im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ein ( Urk. 2/2) mit der Begründung, der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehemannes sei zu Unrecht mit dem Verkehrswert statt dem Ertragswert berücksichtigt worden. Im Ant wortschreiben vom 1 2. März 2015 ( Urk. 2/1) führte die Durchführungs s telle aus, in den Verfügungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 und in den nachfolgenden Entscheiden sei jeweils ein Minusvermögen berücksichtigt worden, welches keinen negativen Einfluss auf die Leistungen gehabt habe . 2.

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 1 2. März 2015 reichte Y.___ am 4. Mai 2015 beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde ein mit dem Antra g, es sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 einzutreten und die entsprechende Verfügung in Wiedererwä gung zu ziehen habe.

Das Sozialversicherungsgericht zog vom Beschwerdeverfahren ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien Akten bei (Beschwerde vom 2 9. April 2015, Einsprache entscheid vom 1 6. März 2015, Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2015 mit Aktenverzeichnis, Urk. 3/1-4; Gesuch der Versicherten vom 2 8. Februar 2015 mit den Beilagen und dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015, Urk. 4 ; Ver fügung vom 2 6. Juli 2011 betreffend Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2010, Urk. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wieder erwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach entscheid trifft, ist die ser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Üb erprüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2.

In der Beschwerde ( Urk.

1) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/2) habe sie gemäss d er Vorgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich einer Besprechung vom 1 0. Februar 2015 gemacht . Denn der KESB sei aufgefallen, dass sich wegen fehlender Ergänzungsleistungen bis Juni 2010 ein grosser Schuld en betrag ergeben habe. Mit dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015 sei die Durchführungsstelle jedoch gar nicht auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 eingetreten, sondern habe lediglich einen nachfolgenden Zeitraum geprüft, in welchem tatsächlich der Ertragswert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Ihr Gesuch betreffe jedoch die Verfügung vom Oktober 200 8. Dabei sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen beim Vermögen das landwirtschaftliche Gewerbe mit dem Verkehrswert von einer Million Franken anstatt mit dem (tie feren) Ertragswert berücksichtigt worden. Die se

Verfügung sei daher zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.

Bei der „nächstfol genden Verfügung im Juli 2010“ sei zumindest der Buchwert eingesetzt worden . Somit sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch einzutreten un d die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen habe. 3. 3.1

Da die Verfügung vom 1. Oktober 2008 ( Urk. 2/2b) respektive die sie ersetzende Verfügung vom 1 5. Oktober 2008 ( Urk. 2/2c) die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008

und die nächstfolgende Verfügung vom 2 6. Juli 2011

– bei welcher bei der Berechnung von einem Minusvermögen (- Fr. 170‘446.-) ausge gangen wurde ( Urk. 5, Urk. 3/4) – die Zusatzleistungen für d ie Zeit ab 1. Juni 2010 betreffen , ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerde führerin vom 2 8. Februar 2015 die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008 bis Ende Mai 2010 betrifft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien, von welchem Akten beigezogen wurden , bilden dagegen die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/1 4). 3.2

Aufgrund der Akten und der Begründung in der Beschwerde – wonach im mass gebenden Zeitraum bei der Berechnung der Zusatzleistungen fälschlicher weise vom Verkehrswert statt vom (tieferen) Ertragswert d es landwirtschaftli chen Betrieb s ausgegangen worden sei - ist in Übereinstimmung mit der Auf fassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Gesuch vom 2 8. Februar 2015 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt. Indessen kann auf die Beschwerde nicht eingetre ten werden:

Denn einerseits handelt es sich beim Antwortschreiben der Durchführungsstelle vom 1 2. März 2015 ( Urk. 2/1) um ein informelles Schreiben und nicht um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, weshalb kein Anfechtungsgegen stand vorliegt (E. 1.1). Andererseits ist d er Entscheid über eine Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherung strägers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (E. 1.2). S elbst wenn die Be schwerdegegnerin mit einer Verfügung das Eintreten auf das Wiedererwägungs gesuch der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar 2015 abgelehnt hätte, wäre diese nicht anfechtbar gewe sen. 3.3

Mangels eines Anfechtungsobjekts ist demnach

– ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht) - auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2/1-5b - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1955, ist seit 1. April 2008 Bezüger von Zusatzleistun gen zu seiner Invalidenrente (Verfügungen der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1. und 1 5. Oktober 2008 betreffend den Zeitraum ab 1. April 2008, Urk. 2/2b-c, Urk. 3/2).

Bezug nehmend auf die Verfügung vom 1. Oktober 2008 reichte seine Ehefrau und Bei ständin Y.___ , geboren 1958, am 2 8. Februar 2015 bei der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , ein Revisionsgesuch (korrekt: Wiedererwä gungsgesuch) im Sinne von Art. 53 Abs.

E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wieder erwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach entscheid trifft, ist die ser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Üb erprüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2.

In der Beschwerde ( Urk.

1) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/2) habe sie gemäss d er Vorgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich einer Besprechung vom 1 0. Februar 2015 gemacht . Denn der KESB sei aufgefallen, dass sich wegen fehlender Ergänzungsleistungen bis Juni 2010 ein grosser Schuld en betrag ergeben habe. Mit dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015 sei die Durchführungsstelle jedoch gar nicht auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 eingetreten, sondern habe lediglich einen nachfolgenden Zeitraum geprüft, in welchem tatsächlich der Ertragswert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Ihr Gesuch betreffe jedoch die Verfügung vom Oktober 200 8. Dabei sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen beim Vermögen das landwirtschaftliche Gewerbe mit dem Verkehrswert von einer Million Franken anstatt mit dem (tie feren) Ertragswert berücksichtigt worden. Die se

Verfügung sei daher zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.

Bei der „nächstfol genden Verfügung im Juli 2010“ sei zumindest der Buchwert eingesetzt worden . Somit sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch einzutreten un d die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen habe. 3. 3.1

Da die Verfügung vom 1. Oktober 2008 ( Urk. 2/2b) respektive die sie ersetzende Verfügung vom 1 5. Oktober 2008 ( Urk. 2/2c) die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008

und die nächstfolgende Verfügung vom 2 6. Juli 2011

– bei welcher bei der Berechnung von einem Minusvermögen (- Fr. 170‘446.-) ausge gangen wurde ( Urk. 5, Urk. 3/4) – die Zusatzleistungen für d ie Zeit ab 1. Juni 2010 betreffen , ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerde führerin vom 2 8. Februar 2015 die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008 bis Ende Mai 2010 betrifft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien, von welchem Akten beigezogen wurden , bilden dagegen die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/1 4). 3.2

Aufgrund der Akten und der Begründung in der Beschwerde – wonach im mass gebenden Zeitraum bei der Berechnung der Zusatzleistungen fälschlicher weise vom Verkehrswert statt vom (tieferen) Ertragswert d es landwirtschaftli chen Betrieb s ausgegangen worden sei - ist in Übereinstimmung mit der Auf fassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Gesuch vom 2 8. Februar 2015 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt. Indessen kann auf die Beschwerde nicht eingetre ten werden:

Denn einerseits handelt es sich beim Antwortschreiben der Durchführungsstelle vom 1 2. März 2015 ( Urk. 2/1) um ein informelles Schreiben und nicht um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, weshalb kein Anfechtungsgegen stand vorliegt (E. 1.1). Andererseits ist d er Entscheid über eine Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherung strägers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (E. 1.2). S elbst wenn die Be schwerdegegnerin mit einer Verfügung das Eintreten auf das Wiedererwägungs gesuch der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar 2015 abgelehnt hätte, wäre diese nicht anfechtbar gewe sen. 3.3

Mangels eines Anfechtungsobjekts ist demnach

– ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht) - auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2/1-5b - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

E. 2 Bezug nehmend auf das Schreiben vom 1 2. März 2015 reichte Y.___ am 4. Mai 2015 beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde ein mit dem Antra g, es sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 einzutreten und die entsprechende Verfügung in Wiedererwä gung zu ziehen habe.

Das Sozialversicherungsgericht zog vom Beschwerdeverfahren ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien Akten bei (Beschwerde vom 2 9. April 2015, Einsprache entscheid vom 1 6. März 2015, Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2015 mit Aktenverzeichnis, Urk. 3/1-4; Gesuch der Versicherten vom 2 8. Februar 2015 mit den Beilagen und dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015, Urk.

E. 4 ; Ver fügung vom 2 6. Juli 2011 betreffend Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2010, Urk.

E. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Beschluss vom

23. Juli 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beiständin Y.___ gegen Gemeinde P.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1955, ist seit 1. April 2008 Bezüger von Zusatzleistun gen zu seiner Invalidenrente (Verfügungen der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 1. und 1 5. Oktober 2008 betreffend den Zeitraum ab 1. April 2008, Urk. 2/2b-c, Urk. 3/2).

Bezug nehmend auf die Verfügung vom 1. Oktober 2008 reichte seine Ehefrau und Bei ständin Y.___ , geboren 1958, am 2 8. Februar 2015 bei der Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) , ein Revisionsgesuch (korrekt: Wiedererwä gungsgesuch) im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ein ( Urk. 2/2) mit der Begründung, der landwirtschaftliche Betrieb ihres Ehemannes sei zu Unrecht mit dem Verkehrswert statt dem Ertragswert berücksichtigt worden. Im Ant wortschreiben vom 1 2. März 2015 ( Urk. 2/1) führte die Durchführungs s telle aus, in den Verfügungen für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 3 1. Dezember 2012 und in den nachfolgenden Entscheiden sei jeweils ein Minusvermögen berücksichtigt worden, welches keinen negativen Einfluss auf die Leistungen gehabt habe . 2.

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 1 2. März 2015 reichte Y.___ am 4. Mai 2015 beim Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde ein mit dem Antra g, es sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 einzutreten und die entsprechende Verfügung in Wiedererwä gung zu ziehen habe.

Das Sozialversicherungsgericht zog vom Beschwerdeverfahren ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien Akten bei (Beschwerde vom 2 9. April 2015, Einsprache entscheid vom 1 6. März 2015, Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2015 mit Aktenverzeichnis, Urk. 3/1-4; Gesuch der Versicherten vom 2 8. Februar 2015 mit den Beilagen und dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015, Urk. 4 ; Ver fügung vom 2 6. Juli 2011 betreffend Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2010, Urk. 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräf tige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zwei fellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu tung ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesge richts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wieder erwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind dem nach grundsätz lich nicht anfechtbar. Wenn der Versicherungsträger hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungs voraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sach entscheid trifft, ist die ser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Üb erprüfung hat sich in einem sol chen Fall indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfü gung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrek tur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 8 E. 2a). 2.

In der Beschwerde ( Urk.

1) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 ( Urk. 2/2) habe sie gemäss d er Vorgabe der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anlässlich einer Besprechung vom 1 0. Februar 2015 gemacht . Denn der KESB sei aufgefallen, dass sich wegen fehlender Ergänzungsleistungen bis Juni 2010 ein grosser Schuld en betrag ergeben habe. Mit dem Antwortschreiben vom 1 2. März 2015 sei die Durchführungsstelle jedoch gar nicht auf ihr Gesuch vom 2 8. Februar 2015 eingetreten, sondern habe lediglich einen nachfolgenden Zeitraum geprüft, in welchem tatsächlich der Ertragswert der Liegenschaft berücksichtigt worden sei. Ihr Gesuch betreffe jedoch die Verfügung vom Oktober 200 8. Dabei sei bei der Berechnung der Zusatzleistungen beim Vermögen das landwirtschaftliche Gewerbe mit dem Verkehrswert von einer Million Franken anstatt mit dem (tie feren) Ertragswert berücksichtigt worden. Die se

Verfügung sei daher zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung.

Bei der „nächstfol genden Verfügung im Juli 2010“ sei zumindest der Buchwert eingesetzt worden . Somit sei zu prüfen, ob die Durchführungsstelle auf ihr Gesuch einzutreten un d die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen habe. 3. 3.1

Da die Verfügung vom 1. Oktober 2008 ( Urk. 2/2b) respektive die sie ersetzende Verfügung vom 1 5. Oktober 2008 ( Urk. 2/2c) die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008

und die nächstfolgende Verfügung vom 2 6. Juli 2011

– bei welcher bei der Berechnung von einem Minusvermögen (- Fr. 170‘446.-) ausge gangen wurde ( Urk. 5, Urk. 3/4) – die Zusatzleistungen für d ie Zeit ab 1. Juni 2010 betreffen , ist davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerde führerin vom 2 8. Februar 2015 die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2008 bis Ende Mai 2010 betrifft. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ZL.2015.00034 in Sachen der Parteien, von welchem Akten beigezogen wurden , bilden dagegen die Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/1 4). 3.2

Aufgrund der Akten und der Begründung in der Beschwerde – wonach im mass gebenden Zeitraum bei der Berechnung der Zusatzleistungen fälschlicher weise vom Verkehrswert statt vom (tieferen) Ertragswert d es landwirtschaftli chen Betrieb s ausgegangen worden sei - ist in Übereinstimmung mit der Auf fassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei ihrem Gesuch vom 2 8. Februar 2015 um ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG handelt. Indessen kann auf die Beschwerde nicht eingetre ten werden:

Denn einerseits handelt es sich beim Antwortschreiben der Durchführungsstelle vom 1 2. März 2015 ( Urk. 2/1) um ein informelles Schreiben und nicht um eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, weshalb kein Anfechtungsgegen stand vorliegt (E. 1.1). Andererseits ist d er Entscheid über eine Wiedererwägung in das Ermessen des Versicherung strägers gestellt. Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (E. 1.2). S elbst wenn die Be schwerdegegnerin mit einer Verfügung das Eintreten auf das Wiedererwägungs gesuch der Beschwerdefüh rerin vom 2 8. Februar 2015 abgelehnt hätte, wäre diese nicht anfechtbar gewe sen. 3.3

Mangels eines Anfechtungsobjekts ist demnach

– ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdegegnerin ( § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht) - auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___

- Gemeinde P.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2/1-5b - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel