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ZL.2015.00029

Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Beihilfen rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-05-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 setzte die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Durchführungsstelle), die Ergän zungs leistungen für X.___ , geboren 19 49 , für die Zeit ab Juni 2014 fest (Urk. 9 / 13 ).

Mit Revisionsverfügungen vom 9. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 624.-- (Urk. 9/9).

Mit Revisionsverfügung en vom

3. März 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wiederum neu fest und ermittelte einen Rückforderungs betrag von Fr. 2‘191.-- (Urk. 9/4-5).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2015 forderte die Durchführungs stelle einen B etrag von Fr. 2‘890.-- zurück ( Urk. 9/2).

Die von der Versicherten gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2015 und vom 3. März 2015

am 2 0. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/

6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

1. April 2015 ( Urk. 9/7 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 0. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rückforderung von Fr. 2‘890.-- sei zu stornieren und der Betrag abzuschreiben ( Urk. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus- set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 3

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

- das gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbar ist, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht - sind unrecht mässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4

D as

ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen.

Die Rück erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allge meinen Rechtsgrundsatz im Sozialver sicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversiche rungsrechts , 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes - rechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto nalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.5

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezü ger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E.

3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 ( Urk.

2) davon aus,

m it den Verfügungen vom 3. März 2015 sei die zu tief berücksichtigte BVG - Rente der BVK korrigiert worden. Die ursprüng liche Berechnung habe auf dem Lohnausweis von 2013 der BVK basiert. Dieser habe jedoch nur Rentenzahlungen für 10 Monate berücksichtigt, was weder von ihr noch von der Beschwerdeführerin bemerkt worden sei. Bei den Umrechnungen 2015 habe sie nochmals Gutschriftsanzeigen eingefordert und dabei festgestellt, dass die BVG-Rente zu tief berücksichtig worden sei.

Die der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘890.-- habe diese zurückzuzahlen. Über ein Erlassgesuch werde separat entschieden, sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass ihr keine mutwillig oder fahrlässig verursachten Fehle r angelastet werden könnten, da sie während dem besagten Zeitraum die scheinbar zu viel bezoge nen Zusatzleistungen gutgläubig empfangen habe. Wenn die professionelle Kontrollstelle den Fehler nicht bemerkt habe, könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er in der komplizierten Angelegenheit Unregelmässigkei ten erkennen könne. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese grosse Summe bei ihrem niedrigen Verdienst und den hohen Kosten zu tilgen (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Zusatzleistungen im Gesamt betrag von Fr. 2‘890.-- für die im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2015 ausbezahlten Zusatzleistungen zu Recht erfolgt ist. Der streitige Rückfor derungsbetrag setzt sich zusammen aus bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen im Umfang von Fr. 1 ‘ 850 .-- und kantonalrechtlich geregelten Beihilfen im Betrag von Fr. 1 ‘ 040 .-- (vgl. Urk. 9/ 2).

Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte u nd ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde, ist (noch) nicht zu beurteilen, sondern im Rahmen des Erlass-Verfahrens (vgl. nachstehend E. 5.2) von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3. 3.1

Für die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht, ist einzig die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen ausschlaggebend (vgl. E. 1.3) - die Rückerstattungspflicht besteht demnach unabhängig davon, ob die versicherte Person ein Verschulden an der unrechtmässigen Leistungsausrichtung trifft oder nicht. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwä gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leis tung zugesprochen worden ist, zulässig. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen als o unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98).

Ob die Verfügung sowie das Gesuch zur Kontrolle und Unterschrift sowie die eingereichten Unterlagen von der Beschwerdeführerin kontrolliert und einge reicht wurden oder ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht relevant und es kann daher auf eine Ausei nandersetzung mit dieser The matik und den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ) verzichtet werden. 3.2

Aufgrund der Akten steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Juni 2014 eine Altersrente gemäss BVG von der BVK Per sonal vorsorge in der Höhe von Fr. 2‘221.-- beziehen (vgl. Urk. 9/10-12). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn der Leistungsausrichtung im Juni 2014 die Einkünfte der BVG-Rente falsch in ihren Berechnungen des Leistungsanspruchs berücksichtigt hatte ( Fr. 22‘210.-- anstatt Fr. 26‘652.--; vgl.

Urk. 9/13).

Demgemäss waren die Leistungsausrichtungen beziehungsweise die formell rechtskräftigen Verfügungen von Anfang zweifellos unrichtig. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatz leistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung n ach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.

4. 4.1

Es ist hinsichtlich der zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem noch nicht verwirkten Rückforde rungsanspruch für die besagte Periode ausging. 4. 2

Die Beschwerdeführerin deklarierte die Einkünfte aus der BVG-Rente erstmals mit dem Gesuch im Juni 2014 (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/13). Anlässlich eines Über prüfungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 3.

März 2015 die Gut schri f t sanzeigen vom 1 2. Dezember 2014 sowie vom 2 4.

Februar 2015 betreffend die BVG-Rente ein ( Urk. 9/11-12). 4.3

Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruc h mit dem Ablauf eines Jahres, „ nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt nis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in wel chem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit weiteren Hinweisen).

Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung ursprünglich einen Fehler (beispielsweise einen Rechnungsfehler) begangen hat, sondern der Zeitpunkt, in welchem sie bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit den Fehler hätte bemerken können (BGE 124 V 380 E. 1 S. 382 f.). 4. 4

Das periodisches Überprüfungsverfahren dient dazu, dass d ie mit der Festset zu ng und Auszahlung der Zusatzleistungen betrau ten Stellen die wirtschaftli chen Verhältnisse der Leistungsbezüger periodisch, mi ndestens aber alle vier Jahre überprüfen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 3645.01, in der ab 1. April 2011 gültigen Version).

D ie Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch im Juni 2014 den Lohnaus weis der BVG-Rente für das Jahr 2013 ein, worauf ersichtlich ist, dass sich dieser lediglich auf 10 Monate (März bis Dezember) bezieht. Als die Beschwer deführerin sodann anlässlich der Überprüfung beziehungsweise Umrechnung für das Jahr 2015 die Gutschriftsanzeigen betreffend d i e monatlichen Rente am 3. März 2015 einreichte, wurde die Beschwerdegegnerin auf den ursprünglichen Fehler aufmerksam , womit die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Dementsprechend ist der Rück forderungsanspruch , welcher mit Verfügung vom gleichen Tag ( 3 . M ärz 201 5 ) geltend gemacht wurde, nicht verwirkt. 4. 5

Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) nicht die vorliegend zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches be treffen, sondern die im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfende Frage des gutgläubigen Leistungsbezuges (vor allem bezüglich Vorbringen zur Meldepflichtverletzung, Vorwurf des unsorgfältigen Vorgehens der Beschwerde gegnerin , das Geltendmachen der grosse Härte ), ist darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen. 5.

5.1

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 2 ‘ 890 .-- zu rück gefordert. 5.2

Eine Rückforderung kann erlassen werden, wenn der Bezug der Ergänzungs leistungen gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zur Prüfung eines allfälligen Erlasses ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin zu überweisen.

De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen.

Die Sache w i rd nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie einen allfälligen Erlass der Rückforderung prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 setzte die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Durchführungsstelle), die Ergän zungs leistungen für X.___ , geboren 19 49 , für die Zeit ab Juni 2014 fest (Urk. 9 / 13 ).

Mit Revisionsverfügungen vom 9. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 624.-- (Urk. 9/9).

Mit Revisionsverfügung en vom

3. März 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wiederum neu fest und ermittelte einen Rückforderungs betrag von Fr. 2‘191.-- (Urk. 9/4-5).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2015 forderte die Durchführungs stelle einen B etrag von Fr. 2‘890.-- zurück ( Urk. 9/2).

Die von der Versicherten gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2015 und vom 3. März 2015

am 2 0. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/

6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

1. April 2015 ( Urk. 9/7 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus- set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.

E. 1.4 D as

ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen.

Die Rück erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allge meinen Rechtsgrundsatz im Sozialver sicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversiche rungsrechts , 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes - rechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto nalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind.

E. 1.5 Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezü ger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E.

3.2). 2.

E. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 ( Urk.

2) davon aus,

m it den Verfügungen vom 3. März 2015 sei die zu tief berücksichtigte BVG - Rente der BVK korrigiert worden. Die ursprüng liche Berechnung habe auf dem Lohnausweis von 2013 der BVK basiert. Dieser habe jedoch nur Rentenzahlungen für 10 Monate berücksichtigt, was weder von ihr noch von der Beschwerdeführerin bemerkt worden sei. Bei den Umrechnungen 2015 habe sie nochmals Gutschriftsanzeigen eingefordert und dabei festgestellt, dass die BVG-Rente zu tief berücksichtig worden sei.

Die der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘890.-- habe diese zurückzuzahlen. Über ein Erlassgesuch werde separat entschieden, sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass ihr keine mutwillig oder fahrlässig verursachten Fehle r angelastet werden könnten, da sie während dem besagten Zeitraum die scheinbar zu viel bezoge nen Zusatzleistungen gutgläubig empfangen habe. Wenn die professionelle Kontrollstelle den Fehler nicht bemerkt habe, könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er in der komplizierten Angelegenheit Unregelmässigkei ten erkennen könne. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese grosse Summe bei ihrem niedrigen Verdienst und den hohen Kosten zu tilgen (S. 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Zusatzleistungen im Gesamt betrag von Fr. 2‘890.-- für die im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2015 ausbezahlten Zusatzleistungen zu Recht erfolgt ist. Der streitige Rückfor derungsbetrag setzt sich zusammen aus bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen im Umfang von Fr. 1 ‘ 850 .-- und kantonalrechtlich geregelten Beihilfen im Betrag von Fr. 1 ‘ 040 .-- (vgl. Urk. 9/ 2).

Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte u nd ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde, ist (noch) nicht zu beurteilen, sondern im Rahmen des Erlass-Verfahrens (vgl. nachstehend E. 5.2) von der Beschwerdegegnerin zu prüfen.

E. 3 Gemäss

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

- das gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbar ist, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht - sind unrecht mässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG).

E. 3.1 Für die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht, ist einzig die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen ausschlaggebend (vgl. E. 1.3) - die Rückerstattungspflicht besteht demnach unabhängig davon, ob die versicherte Person ein Verschulden an der unrechtmässigen Leistungsausrichtung trifft oder nicht. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwä gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leis tung zugesprochen worden ist, zulässig. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen als o unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98).

Ob die Verfügung sowie das Gesuch zur Kontrolle und Unterschrift sowie die eingereichten Unterlagen von der Beschwerdeführerin kontrolliert und einge reicht wurden oder ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht relevant und es kann daher auf eine Ausei nandersetzung mit dieser The matik und den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ) verzichtet werden.

E. 3.2 Aufgrund der Akten steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Juni 2014 eine Altersrente gemäss BVG von der BVK Per sonal vorsorge in der Höhe von Fr. 2‘221.-- beziehen (vgl. Urk. 9/10-12). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn der Leistungsausrichtung im Juni 2014 die Einkünfte der BVG-Rente falsch in ihren Berechnungen des Leistungsanspruchs berücksichtigt hatte ( Fr. 22‘210.-- anstatt Fr. 26‘652.--; vgl.

Urk. 9/13).

Demgemäss waren die Leistungsausrichtungen beziehungsweise die formell rechtskräftigen Verfügungen von Anfang zweifellos unrichtig. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatz leistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung n ach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.

E. 4 Das periodisches Überprüfungsverfahren dient dazu, dass d ie mit der Festset zu ng und Auszahlung der Zusatzleistungen betrau ten Stellen die wirtschaftli chen Verhältnisse der Leistungsbezüger periodisch, mi ndestens aber alle vier Jahre überprüfen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 3645.01, in der ab 1. April 2011 gültigen Version).

D ie Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch im Juni 2014 den Lohnaus weis der BVG-Rente für das Jahr 2013 ein, worauf ersichtlich ist, dass sich dieser lediglich auf 10 Monate (März bis Dezember) bezieht. Als die Beschwer deführerin sodann anlässlich der Überprüfung beziehungsweise Umrechnung für das Jahr 2015 die Gutschriftsanzeigen betreffend d i e monatlichen Rente am 3. März 2015 einreichte, wurde die Beschwerdegegnerin auf den ursprünglichen Fehler aufmerksam , womit die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Dementsprechend ist der Rück forderungsanspruch , welcher mit Verfügung vom gleichen Tag ( 3 . M ärz 201

E. 4.1 Es ist hinsichtlich der zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem noch nicht verwirkten Rückforde rungsanspruch für die besagte Periode ausging.

E. 4.3 Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruc h mit dem Ablauf eines Jahres, „ nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt nis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in wel chem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit weiteren Hinweisen).

Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung ursprünglich einen Fehler (beispielsweise einen Rechnungsfehler) begangen hat, sondern der Zeitpunkt, in welchem sie bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit den Fehler hätte bemerken können (BGE 124 V 380 E. 1 S. 382 f.).

E. 5 Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) nicht die vorliegend zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches be treffen, sondern die im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfende Frage des gutgläubigen Leistungsbezuges (vor allem bezüglich Vorbringen zur Meldepflichtverletzung, Vorwurf des unsorgfältigen Vorgehens der Beschwerde gegnerin , das Geltendmachen der grosse Härte ), ist darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen.

E. 5.1 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 2 ‘ 890 .-- zu rück gefordert.

E. 5.2 Eine Rückforderung kann erlassen werden, wenn der Bezug der Ergänzungs leistungen gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zur Prüfung eines allfälligen Erlasses ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin zu überweisen.

De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen.

Die Sache w i rd nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie einen allfälligen Erlass der Rückforderung prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00029 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

3. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 setzte die Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Durchführungsstelle), die Ergän zungs leistungen für X.___ , geboren 19 49 , für die Zeit ab Juni 2014 fest (Urk. 9 / 13 ).

Mit Revisionsverfügungen vom 9. Februar 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen neu fest und ermittelte einen Rückforderungsbetrag von Fr. 624.-- (Urk. 9/9).

Mit Revisionsverfügung en vom

3. März 2015 setzte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wiederum neu fest und ermittelte einen Rückforderungs betrag von Fr. 2‘191.-- (Urk. 9/4-5).

Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2015 forderte die Durchführungs stelle einen B etrag von Fr. 2‘890.-- zurück ( Urk. 9/2).

Die von der Versicherten gegen die Verfügungen vom 9. Februar 2015 und vom 3. März 2015

am 2 0. März 2015 erhobene Einsprache ( Urk. 9/

6) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom

1. April 2015 ( Urk. 9/7 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2015 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 0. April 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rückforderung von Fr. 2‘890.-- sei zu stornieren und der Betrag abzuschreiben ( Urk. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2015 ( Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 9. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus- set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 3

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG)

- das gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbar ist, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht - sind unrecht mässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungs grundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ur sprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 98).

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massge bend ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.4

D as

ZLG enthält keine Bestimmungen über die Rückerstattung zu Unrecht bezoge ner kantonaler Leistungen.

Die Rück erstattung zu Unrecht bezogener Leistungen entspricht jedoch einem allge meinen Rechtsgrundsatz im Sozialver sicherungsrecht und ist Ausdruck des Gesetzmässigkeitsprinzips (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversiche rungsrechts , 3. Auflage, Bern 2003, S. 278, § 42, N 2; vgl. auch S. 87 f., § 4, N 16 ff.), weshalb die bundes - rechtlichen Bestimmungen auch auf die kanto nalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse anzuwenden sind. 1.5

Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzu - erstat ten, unter anderem wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezü ger in günstige Verhältnisse gekommen sind ( Abs. 1 lit . a). Eine Rege lung bei unrechtmässigem Leistungsbezug fehlt zwar. Dies macht aber gemäss Recht - sprechung des Bundesgerichts nicht den Weg frei für die ( sinngemässe ) Anwen dung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Jedoch spricht gemäss Bundesgericht nichts dagegen, § 19 Abs. 1 lit . a ZLG auch auf unrechtmässig bezogene Bei hilfen anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E.

3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2015 ( Urk.

2) davon aus,

m it den Verfügungen vom 3. März 2015 sei die zu tief berücksichtigte BVG - Rente der BVK korrigiert worden. Die ursprüng liche Berechnung habe auf dem Lohnausweis von 2013 der BVK basiert. Dieser habe jedoch nur Rentenzahlungen für 10 Monate berücksichtigt, was weder von ihr noch von der Beschwerdeführerin bemerkt worden sei. Bei den Umrechnungen 2015 habe sie nochmals Gutschriftsanzeigen eingefordert und dabei festgestellt, dass die BVG-Rente zu tief berücksichtig worden sei.

Die der Beschwerdeführerin zu viel ausbezahlten Leistungen in der Höhe von Fr. 2‘890.-- habe diese zurückzuzahlen. Über ein Erlassgesuch werde separat entschieden, sobald der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass ihr keine mutwillig oder fahrlässig verursachten Fehle r angelastet werden könnten, da sie während dem besagten Zeitraum die scheinbar zu viel bezoge nen Zusatzleistungen gutgläubig empfangen habe. Wenn die professionelle Kontrollstelle den Fehler nicht bemerkt habe, könne von einem Laien nicht erwartet werden, dass er in der komplizierten Angelegenheit Unregelmässigkei ten erkennen könne. Zudem sei sie nicht in der Lage, diese grosse Summe bei ihrem niedrigen Verdienst und den hohen Kosten zu tilgen (S. 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Rückforderung der Zusatzleistungen im Gesamt betrag von Fr. 2‘890.-- für die im Zeitraum von Juni 2014 bis März 2015 ausbezahlten Zusatzleistungen zu Recht erfolgt ist. Der streitige Rückfor derungsbetrag setzt sich zusammen aus bundesrechtlich geregelten Ergän zungsleistungen im Umfang von Fr. 1 ‘ 850 .-- und kantonalrechtlich geregelten Beihilfen im Betrag von Fr. 1 ‘ 040 .-- (vgl. Urk. 9/ 2).

Ob der Leistungsbezug gutgläubig erfolgte u nd ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde, ist (noch) nicht zu beurteilen, sondern im Rahmen des Erlass-Verfahrens (vgl. nachstehend E. 5.2) von der Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3. 3.1

Für die Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht oder nicht, ist einzig die Unrechtmässigkeit der bezogenen Leistungen ausschlaggebend (vgl. E. 1.3) - die Rückerstattungspflicht besteht demnach unabhängig davon, ob die versicherte Person ein Verschulden an der unrechtmässigen Leistungsausrichtung trifft oder nicht. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwä gung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leis tung zugesprochen worden ist, zulässig. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Zusatzleistungen als o unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98).

Ob die Verfügung sowie das Gesuch zur Kontrolle und Unterschrift sowie die eingereichten Unterlagen von der Beschwerdeführerin kontrolliert und einge reicht wurden oder ob sie ihre Meldepflicht verletzt hat, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht relevant und es kann daher auf eine Ausei nandersetzung mit dieser The matik und den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 ) verzichtet werden. 3.2

Aufgrund der Akten steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit Juni 2014 eine Altersrente gemäss BVG von der BVK Per sonal vorsorge in der Höhe von Fr. 2‘221.-- beziehen (vgl. Urk. 9/10-12). Sodann ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Beginn der Leistungsausrichtung im Juni 2014 die Einkünfte der BVG-Rente falsch in ihren Berechnungen des Leistungsanspruchs berücksichtigt hatte ( Fr. 22‘210.-- anstatt Fr. 26‘652.--; vgl.

Urk. 9/13).

Demgemäss waren die Leistungsausrichtungen beziehungsweise die formell rechtskräftigen Verfügungen von Anfang zweifellos unrichtig. Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatz leistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen). Somit sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung n ach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt.

4. 4.1

Es ist hinsichtlich der zu Unrecht ausbezahlten Zusatzleistungen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem noch nicht verwirkten Rückforde rungsanspruch für die besagte Periode ausging. 4. 2

Die Beschwerdeführerin deklarierte die Einkünfte aus der BVG-Rente erstmals mit dem Gesuch im Juni 2014 (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/13). Anlässlich eines Über prüfungsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin am 3.

März 2015 die Gut schri f t sanzeigen vom 1 2. Dezember 2014 sowie vom 2 4.

Februar 2015 betreffend die BVG-Rente ein ( Urk. 9/11-12). 4.3

Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruc h mit dem Ablauf eines Jahres, „ nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kennt nis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in wel chem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit weiteren Hinweisen).

Massgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung ursprünglich einen Fehler (beispielsweise einen Rechnungsfehler) begangen hat, sondern der Zeitpunkt, in welchem sie bei Beachtung der zumut baren Aufmerksamkeit den Fehler hätte bemerken können (BGE 124 V 380 E. 1 S. 382 f.). 4. 4

Das periodisches Überprüfungsverfahren dient dazu, dass d ie mit der Festset zu ng und Auszahlung der Zusatzleistungen betrau ten Stellen die wirtschaftli chen Verhältnisse der Leistungsbezüger periodisch, mi ndestens aber alle vier Jahre überprüfen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 3645.01, in der ab 1. April 2011 gültigen Version).

D ie Beschwerdeführerin reichte mit ihrem Gesuch im Juni 2014 den Lohnaus weis der BVG-Rente für das Jahr 2013 ein, worauf ersichtlich ist, dass sich dieser lediglich auf 10 Monate (März bis Dezember) bezieht. Als die Beschwer deführerin sodann anlässlich der Überprüfung beziehungsweise Umrechnung für das Jahr 2015 die Gutschriftsanzeigen betreffend d i e monatlichen Rente am 3. März 2015 einreichte, wurde die Beschwerdegegnerin auf den ursprünglichen Fehler aufmerksam , womit die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. Dementsprechend ist der Rück forderungsanspruch , welcher mit Verfügung vom gleichen Tag ( 3 . M ärz 201 5 ) geltend gemacht wurde, nicht verwirkt. 4. 5

Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2) nicht die vorliegend zu beurteilende Frage der Rechtmässigkeit des Rückforderungsanspruches be treffen, sondern die im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuchs zu prüfende Frage des gutgläubigen Leistungsbezuges (vor allem bezüglich Vorbringen zur Meldepflichtverletzung, Vorwurf des unsorgfältigen Vorgehens der Beschwerde gegnerin , das Geltendmachen der grosse Härte ), ist darauf im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzugehen. 5.

5.1

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 2 ‘ 890 .-- zu rück gefordert. 5.2

Eine Rückforderung kann erlassen werden, wenn der Bezug der Ergänzungs leistungen gutgläubig erfolgt ist und eine grosse Härte vorliegt ( Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zur Prüfung eines allfälligen Erlasses ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin zu überweisen.

De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde w ird abgewiesen.

Die Sache w i rd nach Eintritt der Rechtskraft der Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie einen allfälligen Erlass der Rückforderung prüfe . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach