Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Personen, die Versicherungsleistungen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, zu erteilen ha ben,
dass der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nachkommt
(Art. 43 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden
Z.___, Y.___ und A. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, Y.___ und A.___ Beschwerdegegnerin Nachdem die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden Z.___, Y.___ und A.___ (im Folgenden Durchführungsstelle) mit Ver fü gu ngen vom 2 5. April 2014 (Urk. 7/24) und 7. Januar 2015 (Urk. 7/27) die Aus richtung von Zusatzleistungen an X.___ (geboren 1949) in folge Verletzung der Mitwirkungspflicht für die Zeit ab 1. Mai 2014 ein gestellt und da ran nach erhobenen Einsprachen vom 1 4. Mai 2014 (Urk. 7/26) und 1 1. Febr u a r 2015 (Urk. 7/29) mit Entscheid vom 2 7. Februar 2015
festgehalten hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. April 2015, mit welcher der Versicherte die Aufhe bung des angefochtenen Entscheids
respektive die Weiterausrichtung der Zusatzleistungen beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Be schwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 1 7. April 2015 (Urk. 6), in Erwägung,
dass d er Bund und die Kantone Person en, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Ja nuar 2008 gültigen Bundesgeset zes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden v er si cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergän zungs leistungen, Beihilfen und Zuschü ssen zur Deckung ihres Existenz be-darfs
ge währen (Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kant onalen Zusatz leistungsgesetzes, ZLG),
dass der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz, wonach die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen zu erfolgen hat, nicht uneinge schränkt gi lt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person findet (BGE 120 V 357 E. 1a),
dass n ach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Personen, die Versicherungsleistungen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind, zu erteilen ha ben,
dass der Versicherungsträger nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit verfahrens aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in un entschuldbarer Weise nicht nachkommt
(Art. 43 Abs. 3 ATSG),
dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2012 Zusatzleistungen zu seiner Alters rente in Form von Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe bezog (Urk. 7/14),
dass er - im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2014 - unbestrittenermassen trotz mehrfacher schriftlicher, mit Fristansetzungen verbundener Aufforderung en und nach unmissverständli cher Androhung entsprechender Rechtsnachteile (Schreiben der Beschwerde gegnerin vom 1 7. Dezember 2013, 1 4. März und 3. April 2014; Urk. 7/18, Urk. 7/20-21) die geforderten Unterlagen (Formulare, Belege) nicht eingereicht und diesbezüglich auch sonst keine geeigneten Angaben gemacht hat,
dass sein hauptsächliche r Einwand (Urk. 1, Urk. 3/2, Urk. 3/4), dass ein Straf ver fahren hängig sei, nicht stichhaltig ist, da er unge achtet eines solchen Verfahrens seiner Mitwirkungspflicht gegenüber der Be schwerdegegnerin nach zu kommen und damit insbesondere die geforderten Un terlagen und Belege fristge recht einzureichen hatte,
dass er auch sonst keine geeigneten Rechtfertigungsgründe vorbrachte, zumal die Beschwerdegegnerin ihm entgegen seiner Vorbringen keine Straftaten un ter stellt hat (Urk. 1),
dass er somit s einer Mitwirkungspflicht ohne entschuldbare Gründe nicht nach ge kommen ist,
dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Ausrichtung der Zusatzleistun gen androhungsgemäss für die Zeit ab 1. Mai 2014 einzustellen, korrekt ist,
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden
Z.___, Y.___ und A. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel