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ZL.2015.00022

Einwände gegen ZL-Berechnung, über 18-jährige Versicherte ist als Alleinstehende und nicht als Kind in der Berechnung zu berücksichtigen, auch wenn sie sich noch in Ausbildung befindet; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-04-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1996, bez ieht eine Hinterlassenenrente (Waisenrente; vgl. Urk. 7/7) und meldete sich infolge Umzugs am 1 8. Oktober 2014 neu bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 7/1), nachdem sie bereits von Mai bis Juni 2014 von der Gemeinde Z.___ und von Juli bis Oktober 2014 von der Gemeinde A.___ Zusatzleistungen bezog en hatte (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/13-15).

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ wies das Gesuch m it Verfügung vom 1 3. Februar 2015 ab ( Urk. 7/16).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 7/18-19) und machte sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Zusatzleistungen sei erneut zu überprü fen. Ein Zusammenleben mit ihrer Mutter sei finanziell und auch zwischenmenschlich nicht möglich, weshalb sie in der Berechnung als alleinste hende Erwachsene zu berücksichtigen sei.

Mit Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 7/23 = Urk.

2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2015 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Person en umfassen unter ande rem eine

Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins (für alleinstehende Personen aktuell maximal Fr. 13‘200.--) , einen jährlichen Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.

Mittel s Pauschalierung und Limitierung der anrechenbaren Ausgaben wird der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung l i mitiert. So wird Alleinstehenden, die eine Wohnung für jährlich mehr als Fr. 13’200.-- mieten, lediglich ein Anteil in eben diesem Betrag als Ausgabe anerkannt. Den Mehrbetrag müssen die Be troffenen mithin selbst tragen. Innerhalb der in den Art. 10 und 11 ELG aufge stellten Regeln über die An erkennung von Ausgaben und die Anrechnung von Einnahmen spielt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine unterge ordnete Rolle. Die bedeutsamste, in Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG explizit normierte, als Aus fluss der Schadenminde rungspflicht zu qualifizierende Ausnahme der Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der erwähnten Pauschalierungen und Limitierungen stellt die Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden i st, dar.

2.

2.1

S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab 1. Oktober 20 14 An spruch auf Zusatzleistungen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest,

dass sie sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen stütze, wo nach für ein Kind in häuslicher Gemeinschaft ein Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser betrage für das Jahr 2014 Fr. 10‘035.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin könne als junge Erwachsene in Ausbildung bis zum Ab schluss ihrer Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter leben. Somit würden ihr keine Wohnkosten anfallen. Dabei stütze sie sich auf das ZGB, wonach die Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten. In den Akten seien keinerlei Belege vorhan den, wonach es der Beschwerdefü h r erin nicht zum utbar wäre, bei ihrer Mutter unterzukommen und somit ihre Wohnkosten einzuschränken beziehungsweise gar nicht erst entstehen zu lassen (S. 2) . Die Mutter der Beschwerdeführerin könne sodann Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen (S. 2 f.). 2.3

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie eine 18 Jahre alte Schweizerin sei , das zweite Jahr im Gymnasium be suche und seit März 2014 als alleinstehende Person lebe. Die Lebenskosten könne sie dank der Leistungen der Waisenrente und den Ergänzungsleistungen decken. Sie lebe allein und werde von der Durchführungsstelle trotzdem nicht als alleinstehende Person betrachtet. Zuvor sei sie sowohl von der SVA als auch von der Gemeinde A.___ als alleinstehende Person anerkannt worden.

3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Juni 1996 geboren und war demnach zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zu satzleistungen am 1 8. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/1) 18 Jahre alt und somit voll jährig. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt das zweite Jahr in einem Gymnasium in B.___ und lebt in einer Einzimmerwohnung in Y.___ , wobei sie einen mo natlichen Mietzins von Fr. 920 .-- inklusive Nebenkosten bezahlt (vgl. Urk. 7/10) . Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss Aussagen der Par teien in C.___ , ist arbeitslos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 7/2 S. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung vor, dass junge Erwachsene in der Regel bis zum Abschluss ihrer Schul- beziehungsweise Erstausbildung in häuslicher Gemeinschaf t im elterlichen Haushalt leben und ihnen dadurch keine Kosten für di e Unterbringung anfallen würden.

3.2

Die Beschwerde führ erin lebt alleine, weshalb grundsätzlich die allgemeine Lebens bedarfspauschale für Alleinstehende und die effektive Miete bis zum für Allein stehende vorgesehenen Maximalbetrag anzurechnen ist. Indem die Be schwerdegegnerin s ie entgegen der tatsäch lichen Verhältnisse so stell t , als würde sie bei ihre r

Mutter leben, wird von den tatsächlic hen, grundsätzlich massgebenden

Verhältnissen ab gew ichen. Die Rechtfertigung dafür könnte ein zig eine entsprechende Schadenminderungspflicht bilden. Eine andere, gesetz lich gestützte Begründung für eine entsprechende Bedarfs berechnung ist nicht ersichtlich. 3.3

Einem Leistungsansprecher sin d im

Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger

Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Nach der Rechtsprechung

betreffend Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung darf sich die

Verwaltung bei den Anforde rungen, die unter dem Titel Schadenminderungspflicht

an eine versicherte Per son gestellt werden, nicht einseitig von öffentlichen

Interessen an einer sparsa men und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten

lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungs ansprechers in seiner Lebensgestaltung

ang emessen zu berücksichtigen. Wie das Bundesgericht i m Bereich der

Eingliederungsmassnahmen erkannt hat, kann die Verlegung oder Beibehaltung des

Wohnsitzes nach wie vor, auch unter Berück sichtigung grundrechtlicher

Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein, wenn der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer

grundlegend neuen Eingliederung An lass geben würde (BGE 113 V 522 E. 4d S. 32f., bestätigt im Urteil 8C_48/2010 vom 2 0. September 2010). Diese

Rechtsprechung lässt sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen. Es

lässt sich daraus ableiten, dass die Versicherte das ihr Zumutbare zu

unternehmen hat, um die Kosten, welche mittels Er - gän zungsleistungen zu vergüten

sind, möglichst tief zu halten (vgl. Urteil 8C_ 227/2007 vom 2 3. November 2007).

Zu den zumutbaren Vorkehren könnte demnach auch gehör en , dass die

Beschwer degegnerin auf eine eigene Wohnung in Y.___

verzichtet und statt dessen mit ihrer

Mutter zusammen in der en Wohnung lebt, wenn sich d adurch

die in die Berechnung einfliessenden Ausg aben für den Mietzins erheblich redu zieren würden. 3.4

Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zu ihrer

Mutter nach C.___ zu ziehen, würde bedeuten , dass von einer EL-Bezüger in mit eigenem Rentenan spruch zu verlangen ist , bei einem Verwandten zu wohnen, um die eigenen Ausgaben zu minimieren. Für d iese weitgehende Schadenminderungspflicht findet sich vorliegend

keine Stütze , zumal die Beschwerdeführerin mitten in ih rer Maturitätsausbildung entweder die Ausbildungsstätte wechseln müsste oder e inen entsprechend langen Weg zum Gymnasium in B.___

in Kauf

zu nehmen hätte .

Ausserdem besteht auch kein Be darf hierfür. D ie Limitierung der Miet kosten in Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG wie auch die Begrenzung des allge meinen Lebensbedarfs in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG verhindern die Be streitung übermässiger Ausgaben mittels Ergänzungsleistungen. Weitere Kür zungen dieser Ausgabeposten sind vor diesem Hintergrund – insbesondere so weit sie die Niederlassungsfreiheit und damit die persönliche Lebensführung ein schränken – als zu einschneidend zu qualifizieren und entsprechend nur in bes onderen Ausnahmefällen zulässig, wobei ein solcher hier nicht vorliegt. Vorliegend kann sodann nicht von einer erheblichen Reduktion der in die Be rechnung einfliessenden Ausgaben für den Mietzins ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf eine eigene Wohnung in Y.___ verzichten und stattdessen mit ihrer

Mutter zu sammen in der en Wohnung leben würde . So be zahlt die Beschwerdeführerin aktuell für ihre Einzimmerwohnung in Y.___

einen als bescheiden einzustu fenden Mietzins von Fr. 920. -- pro Monat . Von der Beschwerdeführerin ist des halb nicht zu verlangen , zu ihrer

Mutter nach C.___

zu ziehen, bloss , um ihre (bescheidenen) Ausgaben weiter zu minimieren.

V on der Beschwerdeführe rin wurden sodann mehrmals persönliche Gründe namhaft gemacht, die auf eine Unzumutbarkeit des Wohnens zusammen mit ihrer

Mutter schliessen lassen (vgl. Urk. 7/18 S. 2).

Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin vor, einem Zusammenleben mit ihrer Mutter stünden zwischenmenschliche sowie auch fi nanzielle Gründe entgegen. Vor diesem Hintergrund ist alsdann davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Lage, auch wenn sie kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte, nicht zu ihrer Mutter ziehen würde (vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5

Was die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) in der Regel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Le diglich wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, haben die El tern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung or dentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2 von Art. 277 ZGB). Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Urk. 2 S. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin demnach eine allfällige Unterhaltspflicht der Mutter der Beschwerdeführerin in den Raum stellt, hätte sie deren gesamten Umstände abzuklären gehabt. Diese Vo rbringen der Beschwerdegegnerin ver mögen deshalb nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten der Beschwer deführerin nicht auferlegt werden kann, zusammen mit ihrer Mutter eine häus liche Gemeinschaft bilden zu müssen, lediglich um keine Kosten für die Unter bringung der Beschwerdeführerin anfallen zu lassen.

Da der Beschwerdeführerin der Mietzins für die eigene Wohnung in Y.___ , mithin Fr. 920.-- anzurechnen ist, ist sie in der EL-Berechnung als alleinste hende Person zu berücksichtigen und unter den anerkannten Ausgaben der Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10

Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ( Fr. 19‘ 2 1 0. -- gemäss im Jahre 2014 gültiger Fassung ) anzurechnen. 3.6

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 ELG wer den als Einnahmen unter anderem Familienzula gen ( lit . f)

angerechnet.

Wie es sich vorliegend mit der Anrechnung von (hypothetischen) Familienzula gen verhält , kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht abschliessend beurteilt werden.

So sieht Art. 19

des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ( FamZG ) zwar vor, dass in der AHV obligatorisch versi cherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstät i ge Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige gelten und Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 haben ( Art. 19 Abs. 1 FamZG ). Der Anspruch auf Familienzu l agen ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden ( Art. 19 Abs. 3 FamZG ). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist . E benso wenig geht aus den Akten hervor, ob sie Ergänzungs leistungen bezieht. Die Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin , wonach die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, reichen nicht aus, um eine entspre chende Qualifikation vornehmen zu können. Der Beschwerdegegnerin bleibt offen, ob sie für die erneute Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin entsprechende Abklärungen vor nehmen will. 3.7

Die Kosten für die obligatori sche Kranken pflege versicherung sodann sind ge mäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG mit ei nem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen be zie hungs weise regionalen Durchschnittsprämie für die obliga torische Kranken pfle geversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu ent -sprechen. Das Eidgenös sische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 201 4 der Kran ken pflege versiche rung für die Berechnung der Ergänzungs leis tungen bezüglich des Kantons Zü rich drei Prämienregionen festgelegt. Es gelten danach für Kinder die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2014 : Region 1 Fr. 1‘ 260 .-- , Region 2 Fr. 1 ' 140.--, Region 3 Fr. 1 ' 056 .--. Für junge Erwachsene gelten die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2015: Region 1 Fr. 5 ‘ 076 .--, Region 2 Fr. 4 ' 560 .--, Region 3 Fr. 4 ' 224 .--. Die Gemeinde Y.___

ist der Re gion 2 zugeordnet. Die soeben aufgeführten Beträge sind entsprechend in die Berechnungen für den Anspruch auf Zusatz leistungen für das Jahr 2014 bezie hungsweise 2015 einzufügen. 3. 8

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als alleinste hende Erwachsene in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen zu berücksichtigen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 4. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 3. Februar 2015 ab ( Urk. 7/16).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 7/18-19) und machte sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Zusatzleistungen sei erneut zu überprü fen. Ein Zusammenleben mit ihrer Mutter sei finanziell und auch zwischenmenschlich nicht möglich, weshalb sie in der Berechnung als alleinste hende Erwachsene zu berücksichtigen sei.

Mit Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 7/23 = Urk.

2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Person en umfassen unter ande rem eine

Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins (für alleinstehende Personen aktuell maximal Fr. 13‘200.--) , einen jährlichen Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).

E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.4 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.

Mittel s Pauschalierung und Limitierung der anrechenbaren Ausgaben wird der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung l i mitiert. So wird Alleinstehenden, die eine Wohnung für jährlich mehr als Fr. 13’200.-- mieten, lediglich ein Anteil in eben diesem Betrag als Ausgabe anerkannt. Den Mehrbetrag müssen die Be troffenen mithin selbst tragen. Innerhalb der in den Art. 10 und 11 ELG aufge stellten Regeln über die An erkennung von Ausgaben und die Anrechnung von Einnahmen spielt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine unterge ordnete Rolle. Die bedeutsamste, in Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG explizit normierte, als Aus fluss der Schadenminde rungspflicht zu qualifizierende Ausnahme der Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der erwähnten Pauschalierungen und Limitierungen stellt die Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden i st, dar.

E. 2 Gegen diesen Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2015 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab 1. Oktober 20 14 An spruch auf Zusatzleistungen hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest,

dass sie sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen stütze, wo nach für ein Kind in häuslicher Gemeinschaft ein Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser betrage für das Jahr 2014 Fr. 10‘035.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin könne als junge Erwachsene in Ausbildung bis zum Ab schluss ihrer Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter leben. Somit würden ihr keine Wohnkosten anfallen. Dabei stütze sie sich auf das ZGB, wonach die Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten. In den Akten seien keinerlei Belege vorhan den, wonach es der Beschwerdefü h r erin nicht zum utbar wäre, bei ihrer Mutter unterzukommen und somit ihre Wohnkosten einzuschränken beziehungsweise gar nicht erst entstehen zu lassen (S. 2) . Die Mutter der Beschwerdeführerin könne sodann Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen (S. 2 f.).

E. 2.3 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie eine 18 Jahre alte Schweizerin sei , das zweite Jahr im Gymnasium be suche und seit März 2014 als alleinstehende Person lebe. Die Lebenskosten könne sie dank der Leistungen der Waisenrente und den Ergänzungsleistungen decken. Sie lebe allein und werde von der Durchführungsstelle trotzdem nicht als alleinstehende Person betrachtet. Zuvor sei sie sowohl von der SVA als auch von der Gemeinde A.___ als alleinstehende Person anerkannt worden.

E. 3 FamZG ). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist . E benso wenig geht aus den Akten hervor, ob sie Ergänzungs leistungen bezieht. Die Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin , wonach die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, reichen nicht aus, um eine entspre chende Qualifikation vornehmen zu können. Der Beschwerdegegnerin bleibt offen, ob sie für die erneute Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin entsprechende Abklärungen vor nehmen will.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Juni 1996 geboren und war demnach zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zu satzleistungen am 1 8. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/1) 18 Jahre alt und somit voll jährig. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt das zweite Jahr in einem Gymnasium in B.___ und lebt in einer Einzimmerwohnung in Y.___ , wobei sie einen mo natlichen Mietzins von Fr. 920 .-- inklusive Nebenkosten bezahlt (vgl. Urk. 7/10) . Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss Aussagen der Par teien in C.___ , ist arbeitslos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 7/2 S. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung vor, dass junge Erwachsene in der Regel bis zum Abschluss ihrer Schul- beziehungsweise Erstausbildung in häuslicher Gemeinschaf t im elterlichen Haushalt leben und ihnen dadurch keine Kosten für di e Unterbringung anfallen würden.

E. 3.2 Die Beschwerde führ erin lebt alleine, weshalb grundsätzlich die allgemeine Lebens bedarfspauschale für Alleinstehende und die effektive Miete bis zum für Allein stehende vorgesehenen Maximalbetrag anzurechnen ist. Indem die Be schwerdegegnerin s ie entgegen der tatsäch lichen Verhältnisse so stell t , als würde sie bei ihre r

Mutter leben, wird von den tatsächlic hen, grundsätzlich massgebenden

Verhältnissen ab gew ichen. Die Rechtfertigung dafür könnte ein zig eine entsprechende Schadenminderungspflicht bilden. Eine andere, gesetz lich gestützte Begründung für eine entsprechende Bedarfs berechnung ist nicht ersichtlich.

E. 3.3 Einem Leistungsansprecher sin d im

Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger

Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Nach der Rechtsprechung

betreffend Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung darf sich die

Verwaltung bei den Anforde rungen, die unter dem Titel Schadenminderungspflicht

an eine versicherte Per son gestellt werden, nicht einseitig von öffentlichen

Interessen an einer sparsa men und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten

lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungs ansprechers in seiner Lebensgestaltung

ang emessen zu berücksichtigen. Wie das Bundesgericht i m Bereich der

Eingliederungsmassnahmen erkannt hat, kann die Verlegung oder Beibehaltung des

Wohnsitzes nach wie vor, auch unter Berück sichtigung grundrechtlicher

Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein, wenn der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer

grundlegend neuen Eingliederung An lass geben würde (BGE 113 V 522 E. 4d S. 32f., bestätigt im Urteil 8C_48/2010 vom 2 0. September 2010). Diese

Rechtsprechung lässt sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen. Es

lässt sich daraus ableiten, dass die Versicherte das ihr Zumutbare zu

unternehmen hat, um die Kosten, welche mittels Er - gän zungsleistungen zu vergüten

sind, möglichst tief zu halten (vgl. Urteil 8C_ 227/2007 vom 2 3. November 2007).

Zu den zumutbaren Vorkehren könnte demnach auch gehör en , dass die

Beschwer degegnerin auf eine eigene Wohnung in Y.___

verzichtet und statt dessen mit ihrer

Mutter zusammen in der en Wohnung lebt, wenn sich d adurch

die in die Berechnung einfliessenden Ausg aben für den Mietzins erheblich redu zieren würden.

E. 3.4 Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zu ihrer

Mutter nach C.___ zu ziehen, würde bedeuten , dass von einer EL-Bezüger in mit eigenem Rentenan spruch zu verlangen ist , bei einem Verwandten zu wohnen, um die eigenen Ausgaben zu minimieren. Für d iese weitgehende Schadenminderungspflicht findet sich vorliegend

keine Stütze , zumal die Beschwerdeführerin mitten in ih rer Maturitätsausbildung entweder die Ausbildungsstätte wechseln müsste oder e inen entsprechend langen Weg zum Gymnasium in B.___

in Kauf

zu nehmen hätte .

Ausserdem besteht auch kein Be darf hierfür. D ie Limitierung der Miet kosten in Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG wie auch die Begrenzung des allge meinen Lebensbedarfs in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG verhindern die Be streitung übermässiger Ausgaben mittels Ergänzungsleistungen. Weitere Kür zungen dieser Ausgabeposten sind vor diesem Hintergrund – insbesondere so weit sie die Niederlassungsfreiheit und damit die persönliche Lebensführung ein schränken – als zu einschneidend zu qualifizieren und entsprechend nur in bes onderen Ausnahmefällen zulässig, wobei ein solcher hier nicht vorliegt. Vorliegend kann sodann nicht von einer erheblichen Reduktion der in die Be rechnung einfliessenden Ausgaben für den Mietzins ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf eine eigene Wohnung in Y.___ verzichten und stattdessen mit ihrer

Mutter zu sammen in der en Wohnung leben würde . So be zahlt die Beschwerdeführerin aktuell für ihre Einzimmerwohnung in Y.___

einen als bescheiden einzustu fenden Mietzins von Fr. 920. -- pro Monat . Von der Beschwerdeführerin ist des halb nicht zu verlangen , zu ihrer

Mutter nach C.___

zu ziehen, bloss , um ihre (bescheidenen) Ausgaben weiter zu minimieren.

V on der Beschwerdeführe rin wurden sodann mehrmals persönliche Gründe namhaft gemacht, die auf eine Unzumutbarkeit des Wohnens zusammen mit ihrer

Mutter schliessen lassen (vgl. Urk. 7/18 S. 2).

Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin vor, einem Zusammenleben mit ihrer Mutter stünden zwischenmenschliche sowie auch fi nanzielle Gründe entgegen. Vor diesem Hintergrund ist alsdann davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Lage, auch wenn sie kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte, nicht zu ihrer Mutter ziehen würde (vgl. vorstehend E. 3.3).

E. 3.5 Was die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) in der Regel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Le diglich wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, haben die El tern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung or dentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2 von Art. 277 ZGB). Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Urk. 2 S. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin demnach eine allfällige Unterhaltspflicht der Mutter der Beschwerdeführerin in den Raum stellt, hätte sie deren gesamten Umstände abzuklären gehabt. Diese Vo rbringen der Beschwerdegegnerin ver mögen deshalb nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten der Beschwer deführerin nicht auferlegt werden kann, zusammen mit ihrer Mutter eine häus liche Gemeinschaft bilden zu müssen, lediglich um keine Kosten für die Unter bringung der Beschwerdeführerin anfallen zu lassen.

Da der Beschwerdeführerin der Mietzins für die eigene Wohnung in Y.___ , mithin Fr. 920.-- anzurechnen ist, ist sie in der EL-Berechnung als alleinste hende Person zu berücksichtigen und unter den anerkannten Ausgaben der Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10

Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ( Fr. 19‘ 2 1 0. -- gemäss im Jahre 2014 gültiger Fassung ) anzurechnen.

E. 3.6 Gemäss

Art. 11 Abs. 1 ELG wer den als Einnahmen unter anderem Familienzula gen ( lit . f)

angerechnet.

Wie es sich vorliegend mit der Anrechnung von (hypothetischen) Familienzula gen verhält , kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht abschliessend beurteilt werden.

So sieht Art. 19

des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ( FamZG ) zwar vor, dass in der AHV obligatorisch versi cherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstät i ge Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige gelten und Anspruch auf Familienzulagen nach den Art.

E. 3.7 Die Kosten für die obligatori sche Kranken pflege versicherung sodann sind ge mäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG mit ei nem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen be zie hungs weise regionalen Durchschnittsprämie für die obliga torische Kranken pfle geversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu ent -sprechen. Das Eidgenös sische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 201

E. 4 der Kran ken pflege versiche rung für die Berechnung der Ergänzungs leis tungen bezüglich des Kantons Zü rich drei Prämienregionen festgelegt. Es gelten danach für Kinder die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2014 : Region 1 Fr. 1‘ 260 .-- , Region 2 Fr. 1 ' 140.--, Region 3 Fr. 1 ' 056 .--. Für junge Erwachsene gelten die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2015: Region 1 Fr.

E. 5 ‘ 076 .--, Region 2 Fr. 4 ' 560 .--, Region 3 Fr. 4 ' 224 .--. Die Gemeinde Y.___

ist der Re gion 2 zugeordnet. Die soeben aufgeführten Beträge sind entsprechend in die Berechnungen für den Anspruch auf Zusatz leistungen für das Jahr 2014 bezie hungsweise 2015 einzufügen. 3.

E. 8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als alleinste hende Erwachsene in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen zu berücksichtigen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 4. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00022 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

12. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1996, bez ieht eine Hinterlassenenrente (Waisenrente; vgl. Urk. 7/7) und meldete sich infolge Umzugs am 1 8. Oktober 2014 neu bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 7/1), nachdem sie bereits von Mai bis Juni 2014 von der Gemeinde Z.___ und von Juli bis Oktober 2014 von der Gemeinde A.___ Zusatzleistungen bezog en hatte (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/13-15).

Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ wies das Gesuch m it Verfügung vom 1 3. Februar 2015 ab ( Urk. 7/16).

Dagegen erhob die Versicherte am 1 6. Februar 2015 Einsprache ( Urk. 7/18-19) und machte sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf Zusatzleistungen sei erneut zu überprü fen. Ein Zusammenleben mit ihrer Mutter sei finanziell und auch zwischenmenschlich nicht möglich, weshalb sie in der Berechnung als alleinste hende Erwachsene zu berücksichtigen sei.

Mit Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk. 7/23 = Urk.

2) wies die Durchführungs stelle die Einsprache der Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 4. März 2015 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 0. März 2015 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es seien ihr Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. April 2015 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 0. April 2015 zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Person en umfassen unter ande rem eine

Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins (für alleinstehende Personen aktuell maximal Fr. 13‘200.--) , einen jährlichen Pau schalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentenbezügerinnen und -bezügern soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei eine doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindestein kommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich verein nahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann.

Mittel s Pauschalierung und Limitierung der anrechenbaren Ausgaben wird der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung l i mitiert. So wird Alleinstehenden, die eine Wohnung für jährlich mehr als Fr. 13’200.-- mieten, lediglich ein Anteil in eben diesem Betrag als Ausgabe anerkannt. Den Mehrbetrag müssen die Be troffenen mithin selbst tragen. Innerhalb der in den Art. 10 und 11 ELG aufge stellten Regeln über die An erkennung von Ausgaben und die Anrechnung von Einnahmen spielt der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine unterge ordnete Rolle. Die bedeutsamste, in Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG explizit normierte, als Aus fluss der Schadenminde rungspflicht zu qualifizierende Ausnahme der Anrechnung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der erwähnten Pauschalierungen und Limitierungen stellt die Anrechnung von Einkommen und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden i st, dar.

2.

2.1

S treitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in ab 1. Oktober 20 14 An spruch auf Zusatzleistungen hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest,

dass sie sich auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen stütze, wo nach für ein Kind in häuslicher Gemeinschaft ein Lebensbedarf für Kinder zu berücksichtigen sei. Dieser betrage für das Jahr 2014 Fr. 10‘035.-- pro Jahr. Die Beschwerdeführerin könne als junge Erwachsene in Ausbildung bis zum Ab schluss ihrer Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter leben. Somit würden ihr keine Wohnkosten anfallen. Dabei stütze sie sich auf das ZGB, wonach die Eltern bis zum Abschluss der Ausbildung für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten. In den Akten seien keinerlei Belege vorhan den, wonach es der Beschwerdefü h r erin nicht zum utbar wäre, bei ihrer Mutter unterzukommen und somit ihre Wohnkosten einzuschränken beziehungsweise gar nicht erst entstehen zu lassen (S. 2) . Die Mutter der Beschwerdeführerin könne sodann Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen (S. 2 f.). 2.3

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführe rin auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sie eine 18 Jahre alte Schweizerin sei , das zweite Jahr im Gymnasium be suche und seit März 2014 als alleinstehende Person lebe. Die Lebenskosten könne sie dank der Leistungen der Waisenrente und den Ergänzungsleistungen decken. Sie lebe allein und werde von der Durchführungsstelle trotzdem nicht als alleinstehende Person betrachtet. Zuvor sei sie sowohl von der SVA als auch von der Gemeinde A.___ als alleinstehende Person anerkannt worden.

3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Juni 1996 geboren und war demnach zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Zu satzleistungen am 1 8. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/1) 18 Jahre alt und somit voll jährig. Sie besuchte zu diesem Zeitpunkt das zweite Jahr in einem Gymnasium in B.___ und lebt in einer Einzimmerwohnung in Y.___ , wobei sie einen mo natlichen Mietzins von Fr. 920 .-- inklusive Nebenkosten bezahlt (vgl. Urk. 7/10) . Die Mutter der Beschwerdeführerin lebt gemäss Aussagen der Par teien in C.___ , ist arbeitslos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 2 S. 2 , Urk. 7/2 S. 1 ).

Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung vor, dass junge Erwachsene in der Regel bis zum Abschluss ihrer Schul- beziehungsweise Erstausbildung in häuslicher Gemeinschaf t im elterlichen Haushalt leben und ihnen dadurch keine Kosten für di e Unterbringung anfallen würden.

3.2

Die Beschwerde führ erin lebt alleine, weshalb grundsätzlich die allgemeine Lebens bedarfspauschale für Alleinstehende und die effektive Miete bis zum für Allein stehende vorgesehenen Maximalbetrag anzurechnen ist. Indem die Be schwerdegegnerin s ie entgegen der tatsäch lichen Verhältnisse so stell t , als würde sie bei ihre r

Mutter leben, wird von den tatsächlic hen, grundsätzlich massgebenden

Verhältnissen ab gew ichen. Die Rechtfertigung dafür könnte ein zig eine entsprechende Schadenminderungspflicht bilden. Eine andere, gesetz lich gestützte Begründung für eine entsprechende Bedarfs berechnung ist nicht ersichtlich. 3.3

Einem Leistungsansprecher sin d im

Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger

Mensch in der gleichen Lage er greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). Nach der Rechtsprechung

betreffend Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung darf sich die

Verwaltung bei den Anforde rungen, die unter dem Titel Schadenminderungspflicht

an eine versicherte Per son gestellt werden, nicht einseitig von öffentlichen

Interessen an einer sparsa men und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten

lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten

Betätigungsmöglichkeiten des Leistungs ansprechers in seiner Lebensgestaltung

ang emessen zu berücksichtigen. Wie das Bundesgericht i m Bereich der

Eingliederungsmassnahmen erkannt hat, kann die Verlegung oder Beibehaltung des

Wohnsitzes nach wie vor, auch unter Berück sichtigung grundrechtlicher

Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein, wenn der

Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer

grundlegend neuen Eingliederung An lass geben würde (BGE 113 V 522 E. 4d S. 32f., bestätigt im Urteil 8C_48/2010 vom 2 0. September 2010). Diese

Rechtsprechung lässt sich sinngemäss auf den vorliegenden Fall übertragen. Es

lässt sich daraus ableiten, dass die Versicherte das ihr Zumutbare zu

unternehmen hat, um die Kosten, welche mittels Er - gän zungsleistungen zu vergüten

sind, möglichst tief zu halten (vgl. Urteil 8C_ 227/2007 vom 2 3. November 2007).

Zu den zumutbaren Vorkehren könnte demnach auch gehör en , dass die

Beschwer degegnerin auf eine eigene Wohnung in Y.___

verzichtet und statt dessen mit ihrer

Mutter zusammen in der en Wohnung lebt, wenn sich d adurch

die in die Berechnung einfliessenden Ausg aben für den Mietzins erheblich redu zieren würden. 3.4

Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, zu ihrer

Mutter nach C.___ zu ziehen, würde bedeuten , dass von einer EL-Bezüger in mit eigenem Rentenan spruch zu verlangen ist , bei einem Verwandten zu wohnen, um die eigenen Ausgaben zu minimieren. Für d iese weitgehende Schadenminderungspflicht findet sich vorliegend

keine Stütze , zumal die Beschwerdeführerin mitten in ih rer Maturitätsausbildung entweder die Ausbildungsstätte wechseln müsste oder e inen entsprechend langen Weg zum Gymnasium in B.___

in Kauf

zu nehmen hätte .

Ausserdem besteht auch kein Be darf hierfür. D ie Limitierung der Miet kosten in Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG wie auch die Begrenzung des allge meinen Lebensbedarfs in Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG verhindern die Be streitung übermässiger Ausgaben mittels Ergänzungsleistungen. Weitere Kür zungen dieser Ausgabeposten sind vor diesem Hintergrund – insbesondere so weit sie die Niederlassungsfreiheit und damit die persönliche Lebensführung ein schränken – als zu einschneidend zu qualifizieren und entsprechend nur in bes onderen Ausnahmefällen zulässig, wobei ein solcher hier nicht vorliegt. Vorliegend kann sodann nicht von einer erheblichen Reduktion der in die Be rechnung einfliessenden Ausgaben für den Mietzins ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht auf eine eigene Wohnung in Y.___ verzichten und stattdessen mit ihrer

Mutter zu sammen in der en Wohnung leben würde . So be zahlt die Beschwerdeführerin aktuell für ihre Einzimmerwohnung in Y.___

einen als bescheiden einzustu fenden Mietzins von Fr. 920. -- pro Monat . Von der Beschwerdeführerin ist des halb nicht zu verlangen , zu ihrer

Mutter nach C.___

zu ziehen, bloss , um ihre (bescheidenen) Ausgaben weiter zu minimieren.

V on der Beschwerdeführe rin wurden sodann mehrmals persönliche Gründe namhaft gemacht, die auf eine Unzumutbarkeit des Wohnens zusammen mit ihrer

Mutter schliessen lassen (vgl. Urk. 7/18 S. 2).

Insbesondere brachte die Beschwerdeführerin vor, einem Zusammenleben mit ihrer Mutter stünden zwischenmenschliche sowie auch fi nanzielle Gründe entgegen. Vor diesem Hintergrund ist alsdann davon auszu gehen, dass die Beschwerdeführerin in der gleichen Lage, auch wenn sie kei nerlei Entschädigung zu erwarten hätte, nicht zu ihrer Mutter ziehen würde (vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5

Was die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin anbelangt, bleibt anzumerken, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilge setzbuches (ZGB) in der Regel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Le diglich wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, haben die El tern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung or dentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2 von Art. 277 ZGB). Wie die Beschwerdegegnerin selber ausführte, ist davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos ist und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Urk. 2 S. 2). Bevor die Beschwerdegegnerin demnach eine allfällige Unterhaltspflicht der Mutter der Beschwerdeführerin in den Raum stellt, hätte sie deren gesamten Umstände abzuklären gehabt. Diese Vo rbringen der Beschwerdegegnerin ver mögen deshalb nichts daran zu ändern, dass nach dem Gesagten der Beschwer deführerin nicht auferlegt werden kann, zusammen mit ihrer Mutter eine häus liche Gemeinschaft bilden zu müssen, lediglich um keine Kosten für die Unter bringung der Beschwerdeführerin anfallen zu lassen.

Da der Beschwerdeführerin der Mietzins für die eigene Wohnung in Y.___ , mithin Fr. 920.-- anzurechnen ist, ist sie in der EL-Berechnung als alleinste hende Person zu berücksichtigen und unter den anerkannten Ausgaben der Be trag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10

Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ( Fr. 19‘ 2 1 0. -- gemäss im Jahre 2014 gültiger Fassung ) anzurechnen. 3.6

Gemäss

Art. 11 Abs. 1 ELG wer den als Einnahmen unter anderem Familienzula gen ( lit . f)

angerechnet.

Wie es sich vorliegend mit der Anrechnung von (hypothetischen) Familienzula gen verhält , kann – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht abschliessend beurteilt werden.

So sieht Art. 19

des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ( FamZG ) zwar vor, dass in der AHV obligatorisch versi cherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstät i ge Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige gelten und Anspruch auf Familienzulagen nach den Art. 3 und 5 haben ( Art. 19 Abs. 1 FamZG ). Der Anspruch auf Familienzu l agen ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden ( Art. 19 Abs. 3 FamZG ). Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entnehmen, ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich als Nichterwerbstätige zu qualifizieren ist . E benso wenig geht aus den Akten hervor, ob sie Ergänzungs leistungen bezieht. Die Ausführungen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin , wonach die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitslos sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, reichen nicht aus, um eine entspre chende Qualifikation vornehmen zu können. Der Beschwerdegegnerin bleibt offen, ob sie für die erneute Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen der Beschwerdeführerin entsprechende Abklärungen vor nehmen will. 3.7

Die Kosten für die obligatori sche Kranken pflege versicherung sodann sind ge mäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG mit ei nem jährlichen Pauschalbetrag einzusetzen und haben der kantonalen be zie hungs weise regionalen Durchschnittsprämie für die obliga torische Kranken pfle geversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu ent -sprechen. Das Eidgenös sische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 201 4 der Kran ken pflege versiche rung für die Berechnung der Ergänzungs leis tungen bezüglich des Kantons Zü rich drei Prämienregionen festgelegt. Es gelten danach für Kinder die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2014 : Region 1 Fr. 1‘ 260 .-- , Region 2 Fr. 1 ' 140.--, Region 3 Fr. 1 ' 056 .--. Für junge Erwachsene gelten die fol genden Durchschnittprämien im Jahr 2015: Region 1 Fr. 5 ‘ 076 .--, Region 2 Fr. 4 ' 560 .--, Region 3 Fr. 4 ' 224 .--. Die Gemeinde Y.___

ist der Re gion 2 zugeordnet. Die soeben aufgeführten Beträge sind entsprechend in die Berechnungen für den Anspruch auf Zusatz leistungen für das Jahr 2014 bezie hungsweise 2015 einzufügen. 3. 8

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als alleinste hende Erwachsene in der Berechnung des Anspruchs auf Zusatz leistungen zu berücksichtigen ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerde führerin auf Zusatz leistungen unter Berück sichtigung der in den Erwägungen gemachten Aus führungen neu berechne und hernach neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein-spracheent scheid vom 4. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückge wiesen wird, damit diese den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen zur AHV/IV im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach