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ZL.2015.00017

Nichteintreten mangels eines Einspracheentscheids als Anfechtungsgegenstand.

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00017 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Beschluss vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 2 8. Februar 2015 (Urk. 1) erhob X.___

beim Sozial versicherungsgericht Einwände gegen die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse (korrekt: Zusatzleistungen zur AHV/IV),

vom 2 3. Februar 2015 betreffend Zusatzleistungen für Dezember 2014 und die Zeit ab 1. Januar 2015 (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 beantragte die SVA, mangels eines Anfechtungs gegenstandes sei auf die Eingabe vom 2 8. Februar 2015 nicht einzutret en; eventualiter sei diese zur Durch führung eines Einspracheverfahrens an sie zu überweisen (Urk. 6). 2 . 2 .1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 2 .2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung be zieh ungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .

Mit der Eingabe vom 2 8. Februar 2015 (Urk.

1) macht X.___ unter anderem geltend, bei der Berechnung der Zusatzleistungen sei der Mietzins nicht korrekt berücksichtigt worden. Es handelt sich somit um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 2 3. Februar 201 5. Da diesbezüglich noch kein Ein sprache entscheid als Anfechtungsgegenstand ergangen ist, kann darauf nicht einge tre ten werden. Vielmehr ist die Eingabe vom 2 8. Februar 2015 an die Be schwerde geg nerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Eingabe vom 2 8. Februar 2015 wird nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Einsprache über wiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel