opencaselaw.ch

ZL.2015.00009

Mietzinsaufteilung bei Pflegekind im gleichen Haushalt, welches nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-04-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1936, bezieht seit Januar 2001 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/5/1-2) sowie Zusatzleistungen, dies Anfangs i n der Gemeinde Y.___

(vgl. Urk. 9/11/6), ab Juli 2009 in der Gemeinde Z.___ (Urk. 9/ 39) und seit Dezember 2012 in der Gemeinde A.___ (Urk. 9/114) .

Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 9/211) wurde eine Neube rech nung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab März 2010 vorgenommen und der monatliche Anspruch infolge Reduktion des anrechenbaren Mietzinses redu ziert, womit ein Rückforderungsbetrag von Fr. 20‘822. -- resultierte (Urk. 9/ 216 ff.).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 9/ 253) und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem neu berechneten Betrag nicht einverstanden sei .

Mit Entscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk. 9/ 259 = Urk.

2) wies die Durch führungs stelle die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16 . Februar 201 5 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ih m höhere Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 15.

April 201 5 (Urk.

8) beantragte die Beschwer degeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1 7 . April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.3

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Enkels per März 2010 seien nur noch 2/3 des Mietzinses als Ausgaben anzu rechnen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2

Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass trotz des Drei-Perso nen-Haushalts keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, da die Einnahmen des Enkels vollständig für seine Ausgaben benötigt würden und er sich somit nicht am Mietzins beteiligen könne . Es sei somit wieder der ganze Mietzins anzurechnen und die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang auszubezahlen (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab März 2010, we lche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange foch ten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem, wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterha l tspflichtigen Kin dern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzun ehmen (Rz

3231.04 WEL). Denn a ndernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts P56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b) . 3.3

An lässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 wurde im Formularfragebogen vom 1 2. September 2014 erstmals darauf hinge wiesen, dass im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner E he gattin noch eine Drittperson wohne (vgl. Urk. 9/191). Auf Nachfrage der Durchführungsstelle

vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/195) teilte der Beschwer deführer am 2 7. September 2014 mit, dass es sich bei dieser Drittperson um sei nen Enkel handle und dieser seit März 2010 im gleichen Haushalt wohne (Urk. 9/198). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sie das Geld, welches sie vom Sozialamt erhalten hätten, ausschliesslich für den Enkel verwendet hätten (Urk. 9/198).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht von zwei Dritteln aus und schied einen Drittel der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohner s (Enkel) aus (vgl. Berechnungsbl ä tt er Urk. 9/216 ff.).

Der Enkel des Beschwerdeführers wohnt seit März 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Die Wohnausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit zwei Dritteln in der EL- Berech nung zu berück sichtigen.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit einem im gleichen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Kind (vgl. vorstehend E. 3.2) – bei dem keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen wäre – zu vergleichen, zumal der Beschwer deführer und seine Ehefrau für den im gleichen Haushalt lebenden Enkel Pfle gegelder erhalten,

in welchen mit Sicherheit auch ein Beitrag an die Wohn kosten enthalten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche finanziellen Beiträge für Ausgaben des Enkels verwende v ermögen daran nichts zu ändern. A nsonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass er als Bezüger von Ergän zungsleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme seines Enkels in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 9/46, Urk. 9/67) . In den Verfügungen ab dem Jahr 2011 wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sachverhalte aufgenom men (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/109, Urk. 9/113, Urk. 9/122, Urk. 9/156, Urk. 9/164). Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hin gewiesen.

3.6

Ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Pflegegeld für den Enkel durch die Fürsorgebehörde allenfalls

– bei Kenntnis, dass die Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Grosseltern eine Änderung der Berechnungsgrund lage für die Ergänzungsleistungen zur Folge haben würde – höher ausgefallen wäre,

ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Eine entsprechende rückwirkende Erhöhung der Pflegegelder müsste in einem entsprechenden Ver fahren der hierzu zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

3.7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten zu zwei Dritteln in der Anspruchsberechnung des Beschwerde führer s berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 26 . November 2014 (Urk. 9/ 211), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1936, bezieht seit Januar 2001 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/5/1-2) sowie Zusatzleistungen, dies Anfangs i n der Gemeinde Y.___

(vgl. Urk. 9/11/6), ab Juli 2009 in der Gemeinde Z.___ (Urk. 9/ 39) und seit Dezember 2012 in der Gemeinde A.___ (Urk. 9/114) .

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).

E. 1.3 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

E. 2 6. November 2014 (Urk. 9/211) wurde eine Neube rech nung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab März 2010 vorgenommen und der monatliche Anspruch infolge Reduktion des anrechenbaren Mietzinses redu ziert, womit ein Rückforderungsbetrag von Fr. 20‘822. -- resultierte (Urk. 9/ 216 ff.).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 9/ 253) und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem neu berechneten Betrag nicht einverstanden sei .

Mit Entscheid vom 22 . Januar 201

E. 2.1 Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Enkels per März 2010 seien nur noch 2/3 des Mietzinses als Ausgaben anzu rechnen (Urk. 2 S. 2 f.).

E. 2.2 Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass trotz des Drei-Perso nen-Haushalts keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, da die Einnahmen des Enkels vollständig für seine Ausgaben benötigt würden und er sich somit nicht am Mietzins beteiligen könne . Es sei somit wieder der ganze Mietzins anzurechnen und die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang auszubezahlen (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab März 2010, we lche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange foch ten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem, wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterha l tspflichtigen Kin dern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzun ehmen (Rz

3231.04 WEL). Denn a ndernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts P56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b) . 3.3

An lässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 wurde im Formularfragebogen vom 1 2. September 2014 erstmals darauf hinge wiesen, dass im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner E he gattin noch eine Drittperson wohne (vgl. Urk. 9/191). Auf Nachfrage der Durchführungsstelle

vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/195) teilte der Beschwer deführer am 2 7. September 2014 mit, dass es sich bei dieser Drittperson um sei nen Enkel handle und dieser seit März 2010 im gleichen Haushalt wohne (Urk. 9/198). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sie das Geld, welches sie vom Sozialamt erhalten hätten, ausschliesslich für den Enkel verwendet hätten (Urk. 9/198).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht von zwei Dritteln aus und schied einen Drittel der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohner s (Enkel) aus (vgl. Berechnungsbl ä tt er Urk. 9/216 ff.).

Der Enkel des Beschwerdeführers wohnt seit März 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Die Wohnausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit zwei Dritteln in der EL- Berech nung zu berück sichtigen.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit einem im gleichen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Kind (vgl. vorstehend E. 3.2) – bei dem keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen wäre – zu vergleichen, zumal der Beschwer deführer und seine Ehefrau für den im gleichen Haushalt lebenden Enkel Pfle gegelder erhalten,

in welchen mit Sicherheit auch ein Beitrag an die Wohn kosten enthalten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche finanziellen Beiträge für Ausgaben des Enkels verwende v ermögen daran nichts zu ändern. A nsonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass er als Bezüger von Ergän zungsleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme seines Enkels in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 9/46, Urk. 9/67) . In den Verfügungen ab dem Jahr 2011 wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sachverhalte aufgenom men (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/109, Urk. 9/113, Urk. 9/122, Urk. 9/156, Urk. 9/164). Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hin gewiesen.

3.6

Ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Pflegegeld für den Enkel durch die Fürsorgebehörde allenfalls

– bei Kenntnis, dass die Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Grosseltern eine Änderung der Berechnungsgrund lage für die Ergänzungsleistungen zur Folge haben würde – höher ausgefallen wäre,

ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Eine entsprechende rückwirkende Erhöhung der Pflegegelder müsste in einem entsprechenden Ver fahren der hierzu zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

3.7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten zu zwei Dritteln in der Anspruchsberechnung des Beschwerde führer s berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 26 . November 2014 (Urk. 9/ 211), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 5 (Urk.

8) beantragte die Beschwer degeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1

E. 7 . April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 11 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

1. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1936, bezieht seit Januar 2001 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/5/1-2) sowie Zusatzleistungen, dies Anfangs i n der Gemeinde Y.___

(vgl. Urk. 9/11/6), ab Juli 2009 in der Gemeinde Z.___ (Urk. 9/ 39) und seit Dezember 2012 in der Gemeinde A.___ (Urk. 9/114) .

Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 (Urk. 9/211) wurde eine Neube rech nung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab März 2010 vorgenommen und der monatliche Anspruch infolge Reduktion des anrechenbaren Mietzinses redu ziert, womit ein Rückforderungsbetrag von Fr. 20‘822. -- resultierte (Urk. 9/ 216 ff.).

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2014 Einsprache (Urk. 9/ 253) und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem neu berechneten Betrag nicht einverstanden sei .

Mit Entscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk. 9/ 259 = Urk.

2) wies die Durch führungs stelle die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 16 . Februar 201 5 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ih m höhere Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 15.

April 201 5 (Urk.

8) beantragte die Beschwer degeg nerin die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdefüh rer am 1 7 . April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.3

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, zumal die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen seien, bei der Berechnung ausser Betracht zu lassen seien. Aufgrund des Zuzugs des Enkels per März 2010 seien nur noch 2/3 des Mietzinses als Ausgaben anzu rechnen (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2

Dem hält der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, dass trotz des Drei-Perso nen-Haushalts keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei, da die Einnahmen des Enkels vollständig für seine Ausgaben benötigt würden und er sich somit nicht am Mietzins beteiligen könne . Es sei somit wieder der ganze Mietzins anzurechnen und die Zusatzleistungen im bisherigen Umfang auszubezahlen (Urk. 1) . 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab März 2010, we lche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange foch ten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen.

Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung einge schlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleich lautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965).

Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen,

s o vor allem, wenn die Auf teilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). Bei EL-beziehenden Personen, die mit unterha l tspflichtigen Kin dern zusammenleben, welche keinen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, ist grundsätzlich keine Mietzinsaufteilung vorzun ehmen (Rz

3231.04 WEL). Denn a ndernfalls wäre eine Mietzinsaufteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der EL-Ansprecher mit eigenen (nicht in die EL Berechnung eingeschlossenen) Kindern in der gemeinsamen Wohnung lebt, was indessen nicht Sinn von Art. 16c ELV sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts P56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b) . 3.3

An lässlich der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen im Jahr 2014 wurde im Formularfragebogen vom 1 2. September 2014 erstmals darauf hinge wiesen, dass im gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers und seiner E he gattin noch eine Drittperson wohne (vgl. Urk. 9/191). Auf Nachfrage der Durchführungsstelle

vom 2 2. September 2014 (Urk. 9/195) teilte der Beschwer deführer am 2 7. September 2014 mit, dass es sich bei dieser Drittperson um sei nen Enkel handle und dieser seit März 2010 im gleichen Haushalt wohne (Urk. 9/198). Der Beschwerdeführer teilte weiter mit, dass sie das Geld, welches sie vom Sozialamt erhalten hätten, ausschliesslich für den Enkel verwendet hätten (Urk. 9/198).

3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für den Mietzins in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht von zwei Dritteln aus und schied einen Drittel der Mietkosten als Anteil des Mitbe wohner s (Enkel) aus (vgl. Berechnungsbl ä tt er Urk. 9/216 ff.).

Der Enkel des Beschwerdeführers wohnt seit März 2010 zusammen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Die Wohnausga ben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzutei len und nach dem Gesagten mit zwei Dritteln in der EL- Berech nung zu berück sichtigen.

Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit einem im gleichen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Kind (vgl. vorstehend E. 3.2) – bei dem keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen wäre – zu vergleichen, zumal der Beschwer deführer und seine Ehefrau für den im gleichen Haushalt lebenden Enkel Pfle gegelder erhalten,

in welchen mit Sicherheit auch ein Beitrag an die Wohn kosten enthalten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche finanziellen Beiträge für Ausgaben des Enkels verwende v ermögen daran nichts zu ändern. A nsonsten könnten Personen, die nicht in die Ergän zungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden (vgl. auch vorstehend E. 3.2). 3.5

Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass er als Bezüger von Ergän zungsleistungen verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme seines Enkels in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zu melden. Auf die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen des Sachverhalts wurde in den jeweiligen Leistungs verfügungen stets hingewiesen (vgl. Urk. 9/46, Urk. 9/67) . In den Verfügungen ab dem Jahr 2011 wurde sodann gar explizit die Veränderungen der Anzahl Mitbewohner als Beispiel meldepflichtiger Sachverhalte aufgenom men (vgl. Urk. 9/80, Urk. 9/109, Urk. 9/113, Urk. 9/122, Urk. 9/156, Urk. 9/164). Ebenso wurde jeweils auf die Konsequenzen einer Meldepflichtverletzung hin gewiesen.

3.6

Ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, das Pflegegeld für den Enkel durch die Fürsorgebehörde allenfalls

– bei Kenntnis, dass die Aufnahme des Enkels in den Haushalt der Grosseltern eine Änderung der Berechnungsgrund lage für die Ergänzungsleistungen zur Folge haben würde – höher ausgefallen wäre,

ist in diesem Zusammenhang nicht massgebend. Eine entsprechende rückwirkende Erhöhung der Pflegegelder müsste in einem entsprechenden Ver fahren der hierzu zuständigen Behörde geltend gemacht werden.

3.7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten zu zwei Dritteln in der Anspruchsberechnung des Beschwerde führer s berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 26 . November 2014 (Urk. 9/ 211), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 22 . Januar 201 5 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach