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ZL.2015.00005

Die Erhöhung der Heimkosten wurde verspätet gemeldet, weshalb keine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen möglich ist; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1931, verwitwet seit dem

9. Januar 2008, bezieht eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV) . Seit dem 2 6. September 2010 wohn t sie im Altersheim Y.___ in Z.___ . Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ent richtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen

(vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16 - 17, Urk. 7/118/20). 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 118/24) sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2015 monatliche Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 804.-- zu, wobei unter anderem Heimkosten in der Höhe von Fr. 51‘100 .-- als anerkannte Ausgaben berücksichtigt worden sind.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Dezember 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Berücksichtigung der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung als anrechenbare Ausgabe (Urk. 7/105). Die Ein sprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/118/26 = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 8. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben

und es sei en die ab September 2013 von ihr geleistete n

Eigenbetei ligung en

an die Pflegekosten rückwirkend als anerkannte Ausgabe n

zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.4

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe, welche die Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken pflege versicherung sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b sowie Art. 10

Abs. 3 lit . d ELG). 1.5

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die ser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welche r eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 6110.01). 1.6

Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben . M assgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dau ernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen . M acht die Änderung weniger a ls Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleis tung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frü hestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Hinsichtlich der Änderung der Heimtaxe, der Pflegestufe und der Krankenversicherungsleistung besteht insofern eine besondere Regelung, als die Einreichungsfrist für die Geltendmachung sechs Monate beträgt (WEL

Rz 3644.01), mithin bei einer Meldung einer solchen Änderung innert einer Frist von sechs Monaten die Anpassung rückwirkend zu erfolgen hat, was zu einer Nachzahlung führt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistung en zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94 oben). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest,

dass die Beschwerdeführerin den seit September 2013 höheren Ausgaben überschuss infolge der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung an die Pflegekosten erst im Januar 2015 mitgeteilt habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung der Berechnung habe vorgenommen werden können (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie sei davon ausge gangen, dass das Altersheim alle Änderungen hinsichtlich der anfallenden Heimkosten direkt

der Beschwerdegegnerin melde . So habe das Altersheim bereits eine Mieterhöhung im Juli 2013 direkt der Beschwerdegegnerin mitge teilt (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die seit September 2013 höheren Heimkosten zu Recht erst bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden sind. 3. 3.1

Vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Abrech nungen für die Heimkosten ab September 2013 einen Betrag für die Eigenbeteiligung an d en Pflegekosten enth a lt en . Ein solcher Betrag ist d er Abrechnung für den Juli 2013 noch nicht zu entnehmen (Urk. 7/105b, Urk. 7/102). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den dadurch resultierenden höheren Ausgabenüberschuss indessen erst mit Einsprache vom 3 0. Dezember 2014, mithin mehr als ein Jahr danach, mitgeteilt (vgl. Urk. 7/105). Somit erfolgte die Meldung der Änderung klarerweise erst nach der geltenden Frist von sechs Monaten (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätz lich keine Nachzahlungspflicht zugunsten der Beschwerdeführerin besteht . 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin die verspätete Meldung damit begründet, sie sei davon ausgegangen, dass die Änderung durch das Altersheim gemeldet werde (Urk. 1 S. 1), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzli che Regelung hält ausdrücklich fest, dass die Meldep flicht die anspruchsberech tigte Person selbst oder ihren gesetzlichen Vertreter trifft. Drittpersonen und Behörden sind nur meldepflichtig, wenn diesen die Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt w erden (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend erfolgen d ie Überwei sung en allerdings jeweils an die Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16-17, Urk. 7/118/20, Urk. 7/118/24). Sodann wurde d ie Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf ihre Meldepflicht hingewiesen (vgl. Urk. 7/112/10a). Der geltend gemachte Umstand, dass das Altersheim im Juli 2013 eine erfolgte Mieterhöhung direkt an die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, ist nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Eine Mieter höhung betrifft grundsätzlich sämtliche Bewohner eines Altersheim s, wogegen die vorliegend individuelle Erhöhung der Heimkosten nur die Beschwerdeführe rin alleine berührt . Ferner wurde d er Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich eines am 8. Oktober 2013 erfolgten Telefongesprächs mit der Beschwerdegeg nerin nochmals erklärt, dass sie bei einer Änderung der Heimkosten die entspre chenden Rechnungen einreichen solle (Urk. 7/117 S. 1 unten). Auch berechnete die Beschwerdegegnerin die jährlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/118/20) neu; dies ohne Kenntnis und daher auch ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Eigenbeteiligung. G egen diese Verfügung erhob sie keine Einsprache. Nach dem Gesagten kann d ie verspätete Meldung demnach nicht mit dem Abstellen auf das Vertrauensprinzip geschützt werden. 3.3

Zusammenfassend

sind die seit September 2013 ausgewiesenen höheren Heim kosten infolge verspäteter Meldung zu Recht erst bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden. Eine Nachzahlungs pflicht seitens der Beschwerdegegnerin besteht nicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 118/24) sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2015 monatliche Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 804.-- zu, wobei unter anderem Heimkosten in der Höhe von Fr. 51‘100 .-- als anerkannte Ausgaben berücksichtigt worden sind.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Dezember 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Berücksichtigung der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung als anrechenbare Ausgabe (Urk. 7/105). Die Ein sprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/118/26 = Urk.

2) abgewiesen.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art.

E. 1.4 Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe, welche die Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken pflege versicherung sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b sowie Art. 10

Abs.

E. 1.5 Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die ser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welche r eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 6110.01).

E. 1.6 Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben . M assgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dau ernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen . M acht die Änderung weniger a ls Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleis tung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frü hestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Hinsichtlich der Änderung der Heimtaxe, der Pflegestufe und der Krankenversicherungsleistung besteht insofern eine besondere Regelung, als die Einreichungsfrist für die Geltendmachung sechs Monate beträgt (WEL

Rz 3644.01), mithin bei einer Meldung einer solchen Änderung innert einer Frist von sechs Monaten die Anpassung rückwirkend zu erfolgen hat, was zu einer Nachzahlung führt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistung en zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94 oben). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 8. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben

und es sei en die ab September 2013 von ihr geleistete n

Eigenbetei ligung en

an die Pflegekosten rückwirkend als anerkannte Ausgabe n

zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest,

dass die Beschwerdeführerin den seit September 2013 höheren Ausgaben überschuss infolge der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung an die Pflegekosten erst im Januar 2015 mitgeteilt habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung der Berechnung habe vorgenommen werden können (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie sei davon ausge gangen, dass das Altersheim alle Änderungen hinsichtlich der anfallenden Heimkosten direkt

der Beschwerdegegnerin melde . So habe das Altersheim bereits eine Mieterhöhung im Juli 2013 direkt der Beschwerdegegnerin mitge teilt (S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die seit September 2013 höheren Heimkosten zu Recht erst bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden sind.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Abrech nungen für die Heimkosten ab September 2013 einen Betrag für die Eigenbeteiligung an d en Pflegekosten enth a lt en . Ein solcher Betrag ist d er Abrechnung für den Juli 2013 noch nicht zu entnehmen (Urk. 7/105b, Urk. 7/102). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den dadurch resultierenden höheren Ausgabenüberschuss indessen erst mit Einsprache vom 3 0. Dezember 2014, mithin mehr als ein Jahr danach, mitgeteilt (vgl. Urk. 7/105). Somit erfolgte die Meldung der Änderung klarerweise erst nach der geltenden Frist von sechs Monaten (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätz lich keine Nachzahlungspflicht zugunsten der Beschwerdeführerin besteht .

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die verspätete Meldung damit begründet, sie sei davon ausgegangen, dass die Änderung durch das Altersheim gemeldet werde (Urk. 1 S. 1), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzli che Regelung hält ausdrücklich fest, dass die Meldep flicht die anspruchsberech tigte Person selbst oder ihren gesetzlichen Vertreter trifft. Drittpersonen und Behörden sind nur meldepflichtig, wenn diesen die Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt w erden (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend erfolgen d ie Überwei sung en allerdings jeweils an die Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16-17, Urk. 7/118/20, Urk. 7/118/24). Sodann wurde d ie Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf ihre Meldepflicht hingewiesen (vgl. Urk. 7/112/10a). Der geltend gemachte Umstand, dass das Altersheim im Juli 2013 eine erfolgte Mieterhöhung direkt an die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, ist nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Eine Mieter höhung betrifft grundsätzlich sämtliche Bewohner eines Altersheim s, wogegen die vorliegend individuelle Erhöhung der Heimkosten nur die Beschwerdeführe rin alleine berührt . Ferner wurde d er Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich eines am 8. Oktober 2013 erfolgten Telefongesprächs mit der Beschwerdegeg nerin nochmals erklärt, dass sie bei einer Änderung der Heimkosten die entspre chenden Rechnungen einreichen solle (Urk. 7/117 S. 1 unten). Auch berechnete die Beschwerdegegnerin die jährlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/118/20) neu; dies ohne Kenntnis und daher auch ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Eigenbeteiligung. G egen diese Verfügung erhob sie keine Einsprache. Nach dem Gesagten kann d ie verspätete Meldung demnach nicht mit dem Abstellen auf das Vertrauensprinzip geschützt werden.

E. 3.3 Zusammenfassend

sind die seit September 2013 ausgewiesenen höheren Heim kosten infolge verspäteter Meldung zu Recht erst bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden. Eine Nachzahlungs pflicht seitens der Beschwerdegegnerin besteht nicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00005 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

10. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1931, verwitwet seit dem

9. Januar 2008, bezieht eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hin terlassenenversicherung (AHV) . Seit dem 2 6. September 2010 wohn t sie im Altersheim Y.___ in Z.___ . Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ent richtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen

(vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16 - 17, Urk. 7/118/20). 1.2

Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 (Urk. 7/ 118/24) sprach die Durchfüh rungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2015 monatliche Zusatz leistungen im Betrag von Fr. 804.-- zu, wobei unter anderem Heimkosten in der Höhe von Fr. 51‘100 .-- als anerkannte Ausgaben berücksichtigt worden sind.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 3 0. Dezember 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss die rückwirkende Berücksichtigung der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung als anrechenbare Ausgabe (Urk. 7/105). Die Ein sprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/118/26 = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte erhob am 1 8. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 8. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben

und es sei en die ab September 2013 von ihr geleistete n

Eigenbetei ligung en

an die Pflegekosten rückwirkend als anerkannte Ausgabe n

zu berück sichtigen (Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeant wort vom 1 9. Februar 2015 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 5. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungs leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.3

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.4

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem die Tagestaxe, welche die Auf wendungen für Kost und Logis sowie die Pflegekosten abdeckt, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kranken pflege versicherung sowie ein Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit . a und b sowie Art. 10

Abs. 3 lit . d ELG). 1.5

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die ser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welche r eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 6110.01). 1.6

Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben . M assgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dau ernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhan dene Vermögen . M acht die Änderung weniger a ls Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).

Bei einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleis tung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frü hestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV).

Hinsichtlich der Änderung der Heimtaxe, der Pflegestufe und der Krankenversicherungsleistung besteht insofern eine besondere Regelung, als die Einreichungsfrist für die Geltendmachung sechs Monate beträgt (WEL

Rz 3644.01), mithin bei einer Meldung einer solchen Änderung innert einer Frist von sechs Monaten die Anpassung rückwirkend zu erfolgen hat, was zu einer Nachzahlung führt (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistung en zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94 oben). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest,

dass die Beschwerdeführerin den seit September 2013 höheren Ausgaben überschuss infolge der von ihr geleisteten Eigenbeteiligung an die Pflegekosten erst im Januar 2015 mitgeteilt habe, weshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine Anpassung der Berechnung habe vorgenommen werden können (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber wandte die Beschwerdeführer in ein (Urk. 1), sie sei davon ausge gangen, dass das Altersheim alle Änderungen hinsichtlich der anfallenden Heimkosten direkt

der Beschwerdegegnerin melde . So habe das Altersheim bereits eine Mieterhöhung im Juli 2013 direkt der Beschwerdegegnerin mitge teilt (S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die seit September 2013 höheren Heimkosten zu Recht erst bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden sind. 3. 3.1

Vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Abrech nungen für die Heimkosten ab September 2013 einen Betrag für die Eigenbeteiligung an d en Pflegekosten enth a lt en . Ein solcher Betrag ist d er Abrechnung für den Juli 2013 noch nicht zu entnehmen (Urk. 7/105b, Urk. 7/102). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin den dadurch resultierenden höheren Ausgabenüberschuss indessen erst mit Einsprache vom 3 0. Dezember 2014, mithin mehr als ein Jahr danach, mitgeteilt (vgl. Urk. 7/105). Somit erfolgte die Meldung der Änderung klarerweise erst nach der geltenden Frist von sechs Monaten (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätz lich keine Nachzahlungspflicht zugunsten der Beschwerdeführerin besteht . 3.2

Soweit die Beschwerdeführerin die verspätete Meldung damit begründet, sie sei davon ausgegangen, dass die Änderung durch das Altersheim gemeldet werde (Urk. 1 S. 1), so kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die gesetzli che Regelung hält ausdrücklich fest, dass die Meldep flicht die anspruchsberech tigte Person selbst oder ihren gesetzlichen Vertreter trifft. Drittpersonen und Behörden sind nur meldepflichtig, wenn diesen die Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt w erden (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend erfolgen d ie Überwei sung en allerdings jeweils an die Beschwerdeführerin selbst (vgl. Urk. 7/118/10, Urk. 7/118/12, Urk. 7/118/14, Urk. 7/118/16-17, Urk. 7/118/20, Urk. 7/118/24). Sodann wurde d ie Beschwerdeführerin bereits bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen auf ihre Meldepflicht hingewiesen (vgl. Urk. 7/112/10a). Der geltend gemachte Umstand, dass das Altersheim im Juli 2013 eine erfolgte Mieterhöhung direkt an die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, ist nicht mit der vorliegenden Konstellation zu vergleichen. Eine Mieter höhung betrifft grundsätzlich sämtliche Bewohner eines Altersheim s, wogegen die vorliegend individuelle Erhöhung der Heimkosten nur die Beschwerdeführe rin alleine berührt . Ferner wurde d er Tochter der Beschwerdeführerin anlässlich eines am 8. Oktober 2013 erfolgten Telefongesprächs mit der Beschwerdegeg nerin nochmals erklärt, dass sie bei einer Änderung der Heimkosten die entspre chenden Rechnungen einreichen solle (Urk. 7/117 S. 1 unten). Auch berechnete die Beschwerdegegnerin die jährlichen Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 (Urk. 7/118/20) neu; dies ohne Kenntnis und daher auch ohne Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Eigenbeteiligung. G egen diese Verfügung erhob sie keine Einsprache. Nach dem Gesagten kann d ie verspätete Meldung demnach nicht mit dem Abstellen auf das Vertrauensprinzip geschützt werden. 3.3

Zusammenfassend

sind die seit September 2013 ausgewiesenen höheren Heim kosten infolge verspäteter Meldung zu Recht erst bei der Berechnung der Ergän zungsleistungen ab Januar 2015 berücksichtigt worden. Eine Nachzahlungs pflicht seitens der Beschwerdegegnerin besteht nicht.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. De r Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski