Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, bezieht seit November 1996 eine Rente der Invali den versicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. Urk. 1 S. 2;
Urk. 12/1 S. 7). Zu seiner Rente entrichtet ihm die
Stadt Y.___ , Sozialver siche rungsamt ,
Zusatz leistungen.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 12/3) hielt das Sozialversicherungs amt der Stadt Y.___ fest, dass dem Versicherten bei der Berechnung der Zusatz leistungen ab 1. Mai 2015 nach Art. 14a ELV ein Mindesterwerbseinkommen von netto Fr. 34‘883.-- pro Jahr angerechnet werde. Die dagegen erhobene Ein sprache (im Anhang zu Urk. 12/4) wies die Stadt Y.___ mit Entscheid vom 1 7. Novem ber 2014 ab ( Urk. 12/4 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 ( Urk.
2) erhob d er Ver si cherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragt e, die ser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens abzusehen . Eventuell sei ihm ab dem 1. Mai 2015 höchs tens ein Einkommen von Fr. 25‘613.-- anzurechnen (S.
2 oben ). Mit Schreiben vom
9. Januar 2015 ( Urk.
6) reichte der Versicherte Unterlagen zu seine r Arbeits suche ins Recht ( Urk. 7). D ie Beschwerdegegnerin
ersuchte m it Vernehmlassung vom 2 3. Januar 2015
um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 25 . Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzun gsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.4
Gemäss Art. 14a Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
( ELV ) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In - vali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1.5
Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes ge richts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20 13 vom 3 1. Juli 20 13 E. 2 .2).
Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, wo mit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6
Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam ( Art. 25
Abs. 4 ELV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs ein kommens . 2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass bisher bei der Berechnung der Zusatzleistun gen kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 12/3) fest, dass der jüngste Sohn des Beschwerdeführers elf Jahre alt werde und die Kinderbetreuung geregelt sei. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sei dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung möglich und werde erwar tet (S. 1) . Im Einspracheentscheid ( Urk.
2) führte sie aus, sie halte sich an den Wert der möglichen Resterwerbsfähigkeit gemäss IV-Stelle im Betrag von Fr. 34‘883. -- (S. 1) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegne rin auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 14a ELV lasse ganz klar auch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Diese Praxis sei grundsätzlich vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014). Der Richtwert des Betrages gemäss dem Invalideneinkommen scheine ihr hier realistisch und sie halte an ihrer Praxis, diesen zu übernehmen, fest (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich beim zuständigen RAV (Regionale s Arbeitsvermittlung szentrum ) zur Arbeitsver mittlung gemeldet habe und sich intensiv um eine Anstellung bemühe. Auf grund seiner sehr langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seines fortge schrittenen Al ters und seiner Behinderung habe er aber bis heute keine An stell ung finden können. Demgemäss liege ein Fall gemäss Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (S. 3 Ziff. 7).
Sollte er – wie dies zu erwarten sei – kein tatsächliches Einkommen erzielen können oder nur ein solches, welches unter der Schwelle von Art. 14 Abs. 1 lit . a ELV (richtig: Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV) bleibe, so könne ihm ge mäss dieser klaren Bestimmung höchstens der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a
Ziff. 1 ELG angerechnet werden. Mit Art. 14a ELV habe der Gesetzgeber ver bindlich festgelegt, welcher Einkommensverzicht bei teilinvaliden Personen, wel che das 6 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben, angerechnet werden könne. Für die (vermutungsweise) Anrechnung eines höheren Einkommens bestehe des halb kein Raum (S. 3 f.
Ziff. 8 ). 3. 3.1
Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( Rz 3424.05 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV , Stand 1. Januar 2015 , nachfolgend: WEL ). 3.2
Wie erwähnt (E.
1.6), werden die laufenden Ergänzungsleistungen infolge der An rechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nicht per so fort herabgesetzt. Der Sinn der sechsmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 4 ELV be steht darin, dass d ie EL-berechtigte Person Zeit hat , sich auf die neue Situa tion einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Er werbseinkommen zu erzielen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S.
155 Ziff. 4 sowie Fuss note 480). 3.3
Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche Anrech nung eines hypotheti schen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird. So ist im Fall, dass die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet , das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht wird). Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindesteinkommen zu erzielen – ein Verzichtseinkom men anzu rechnen, wobei eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine solche bereits angekündigt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1) . 3.4
Soweit der Beschwerdeführer Nachweise seiner Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. Urk. 7) , sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berück sich tigen. Das hiesige Gericht hat von den tatsächlichen Verhältnissen auszuge hen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 1 7. November
2014) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Febru ar 2009 E.
8.2.3).
Vorliegend kann (noch) nicht von der Unverwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegan gen werden. So können weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 1 7. November 2014 berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichti gung der Verhältnisse bis April 2015 über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab
1. Mai 2015 zu entscheiden haben . Falls der Beschwer deführer bis zum 1. Mai 2015 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerde gegnerin zu prüfen haben, ob er die Vermutung des Einkommensverzichts wi derlegen konnte, was ins be son dere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stel lenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5). 4. 4.1
Vorliegend z u prüfen ist jedoch die Höhe des allfällig anzurechnenden hypo the tischen Einkommens. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das seitens der IV-Stelle berechne te Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘883.-- (vgl. Urk. 12/1 S. 7) .
4.2
Teili nvaliden Personen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an gerechnet, den sie im massgebenden Zeit punkt tatsächlich verdient haben. Teil invaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, anzurechnen ( Rz 3424.01 f.
WEL) . Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann ( Rz 3424.04 WEL).
4.3
Gemäss Carigiet /Koch verfügen
Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit. Wenn sie diese nicht ausnützen, verletzen sie die Schadenminderungspflicht. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem beziehungsweise der teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die Höhe des anzurechnenden Ver zichts ist abhängig vom Grad der Invalidität. Die Pauschalbeträge sind anzu rechnen, wenn die teilinvalide
v ersicherte Person weniger verdient oder überhaupt kei ner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 152 f.). 4. 4
Nach dem Gesagten sind bei Teilinvaliden die in Art. 14a
Abs. 2 ELV festgeleg ten Pauschalbeträge massgebend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht a uch aufgrund des Gesetzeswortlautes kein Raum für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens.
Die Formulierung „ jedoch mindes tens“ in
Art. 14a Abs. 2 ELV b ezieht sich auf Absatz 1 derselben Bestimmung
und hat die Bedeutung, dass bei einem tieferen effektiven Verdienst die Pau schal ansätze
– und nicht das t atsächlich erzielte Einkommen – massgebend sind.
4. 5
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 ( publiziert: BGE 140 V 267) bezieht, ist festzu halten, dass sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten lässt. So wurde im zitierten Entscheid der Ergänzungsleistungsanspruch eines s chwer sehbeein trächtigte n Versicherte n beurteilt, dem
e ine Entschädigung für Hilflo sigkeit leichten Grades
ausgerichtet wird . E ine Invalidenrente w urde ihm bei ei nem In validitätsgrad von 7.5 % indessen nicht zugesprochen (BGE 140 V 267 E. 4.1) . Damit ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um ein en Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a ELV handelt.
D ie Pauschalbeträge in Art. 14a ELV, welche die An rechnung eines Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 70 % regeln, konnt en jedenfalls
nicht zur Anwendung kommen . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht zulässig ist, zur Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Teilinvaliden auf das seitens der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen abzustellen .
Vielmehr sind die Pauschal beträge gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV massgebend. Demnach ist bei einem Invali ditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbe trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen
( mithin derzeit
Fr. 25‘720.-- , vgl. WEL, Anhang 1.4 , Stand 1. Januar 2015 ).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim ab 1.
Januar 2015 angewendeten pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt , vom 1 7. November 2014 (sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. Oktober 2014)
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen im Betrag von Fr. 34‘883.--
angerechnet wird , und es wird festgestellt, dass sich die Höhe des dem Beschwerdeführer
ab 1. Ma i 2015 allenfalls anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens nach den Grenzbeträge n gemäss
Art. 14a Abs. 2 ELV richtet .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Stadt Y.___
Sozialversicherungsamt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 7. Novem ber 2014 ab ( Urk. 12/4 = Urk. 2) .
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art.
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 1.3 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzun gsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
E. 1.4 Gemäss Art. 14a Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
( ELV ) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs.
E. 1.5 Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes ge richts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20 13 vom
E. 1.6 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam ( Art. 25
Abs.
E. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs ein kommens .
E. 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass bisher bei der Berechnung der Zusatzleistun gen kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 12/3) fest, dass der jüngste Sohn des Beschwerdeführers elf Jahre alt werde und die Kinderbetreuung geregelt sei. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sei dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung möglich und werde erwar tet (S. 1) . Im Einspracheentscheid ( Urk.
2) führte sie aus, sie halte sich an den Wert der möglichen Resterwerbsfähigkeit gemäss IV-Stelle im Betrag von Fr. 34‘883. -- (S. 1) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegne rin auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 14a ELV lasse ganz klar auch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Diese Praxis sei grundsätzlich vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014). Der Richtwert des Betrages gemäss dem Invalideneinkommen scheine ihr hier realistisch und sie halte an ihrer Praxis, diesen zu übernehmen, fest (S. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich beim zuständigen RAV (Regionale s Arbeitsvermittlung szentrum ) zur Arbeitsver mittlung gemeldet habe und sich intensiv um eine Anstellung bemühe. Auf grund seiner sehr langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seines fortge schrittenen Al ters und seiner Behinderung habe er aber bis heute keine An stell ung finden können. Demgemäss liege ein Fall gemäss Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (S. 3 Ziff. 7).
Sollte er – wie dies zu erwarten sei – kein tatsächliches Einkommen erzielen können oder nur ein solches, welches unter der Schwelle von Art. 14 Abs. 1 lit . a ELV (richtig: Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV) bleibe, so könne ihm ge mäss dieser klaren Bestimmung höchstens der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a
Ziff. 1 ELG angerechnet werden. Mit Art. 14a ELV habe der Gesetzgeber ver bindlich festgelegt, welcher Einkommensverzicht bei teilinvaliden Personen, wel che das 6 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben, angerechnet werden könne. Für die (vermutungsweise) Anrechnung eines höheren Einkommens bestehe des halb kein Raum (S. 3 f.
Ziff.
E. 3 1. Juli 20 13 E. 2 .2).
Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, wo mit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156).
E. 3.1 Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( Rz 3424.05 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV , Stand 1. Januar 2015 , nachfolgend: WEL ).
E. 3.2 Wie erwähnt (E.
1.6), werden die laufenden Ergänzungsleistungen infolge der An rechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nicht per so fort herabgesetzt. Der Sinn der sechsmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 4 ELV be steht darin, dass d ie EL-berechtigte Person Zeit hat , sich auf die neue Situa tion einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Er werbseinkommen zu erzielen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S.
155 Ziff. 4 sowie Fuss note 480).
E. 3.3 Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche Anrech nung eines hypotheti schen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird. So ist im Fall, dass die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet , das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht wird). Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindesteinkommen zu erzielen – ein Verzichtseinkom men anzu rechnen, wobei eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine solche bereits angekündigt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1) .
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer Nachweise seiner Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. Urk. 7) , sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berück sich tigen. Das hiesige Gericht hat von den tatsächlichen Verhältnissen auszuge hen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 1 7. November
2014) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Febru ar 2009 E.
8.2.3).
Vorliegend kann (noch) nicht von der Unverwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegan gen werden. So können weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 1 7. November 2014 berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichti gung der Verhältnisse bis April 2015 über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab
1. Mai 2015 zu entscheiden haben . Falls der Beschwer deführer bis zum 1. Mai 2015 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerde gegnerin zu prüfen haben, ob er die Vermutung des Einkommensverzichts wi derlegen konnte, was ins be son dere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stel lenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5). 4.
E. 4 ELV). 2.
E. 4.1 Vorliegend z u prüfen ist jedoch die Höhe des allfällig anzurechnenden hypo the tischen Einkommens. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das seitens der IV-Stelle berechne te Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘883.-- (vgl. Urk. 12/1 S. 7) .
E. 4.2 Teili nvaliden Personen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an gerechnet, den sie im massgebenden Zeit punkt tatsächlich verdient haben. Teil invaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, anzurechnen ( Rz 3424.01 f.
WEL) . Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann ( Rz 3424.04 WEL).
E. 4.3 Gemäss Carigiet /Koch verfügen
Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit. Wenn sie diese nicht ausnützen, verletzen sie die Schadenminderungspflicht. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem beziehungsweise der teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die Höhe des anzurechnenden Ver zichts ist abhängig vom Grad der Invalidität. Die Pauschalbeträge sind anzu rechnen, wenn die teilinvalide
v ersicherte Person weniger verdient oder überhaupt kei ner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 152 f.). 4. 4
Nach dem Gesagten sind bei Teilinvaliden die in Art. 14a
Abs. 2 ELV festgeleg ten Pauschalbeträge massgebend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht a uch aufgrund des Gesetzeswortlautes kein Raum für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens.
Die Formulierung „ jedoch mindes tens“ in
Art. 14a Abs. 2 ELV b ezieht sich auf Absatz 1 derselben Bestimmung
und hat die Bedeutung, dass bei einem tieferen effektiven Verdienst die Pau schal ansätze
– und nicht das t atsächlich erzielte Einkommen – massgebend sind.
4. 5
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 ( publiziert: BGE 140 V 267) bezieht, ist festzu halten, dass sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten lässt. So wurde im zitierten Entscheid der Ergänzungsleistungsanspruch eines s chwer sehbeein trächtigte n Versicherte n beurteilt, dem
e ine Entschädigung für Hilflo sigkeit leichten Grades
ausgerichtet wird . E ine Invalidenrente w urde ihm bei ei nem In validitätsgrad von 7.5 % indessen nicht zugesprochen (BGE 140 V 267 E. 4.1) . Damit ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um ein en Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a ELV handelt.
D ie Pauschalbeträge in Art. 14a ELV, welche die An rechnung eines Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 70 % regeln, konnt en jedenfalls
nicht zur Anwendung kommen . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht zulässig ist, zur Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Teilinvaliden auf das seitens der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen abzustellen .
Vielmehr sind die Pauschal beträge gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV massgebend. Demnach ist bei einem Invali ditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbe trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen
( mithin derzeit
Fr. 25‘720.-- , vgl. WEL, Anhang 1.4 , Stand 1. Januar 2015 ).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim ab 1.
Januar 2015 angewendeten pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt , vom 1 7. November 2014 (sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. Oktober 2014)
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen im Betrag von Fr. 34‘883.--
angerechnet wird , und es wird festgestellt, dass sich die Höhe des dem Beschwerdeführer
ab 1. Ma i 2015 allenfalls anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens nach den Grenzbeträge n gemäss
Art. 14a Abs. 2 ELV richtet .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Stadt Y.___
Sozialversicherungsamt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 8 ). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00003 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom
9. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen St adt Y.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, bezieht seit November 1996 eine Rente der Invali den versicherung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. Urk. 1 S. 2;
Urk. 12/1 S. 7). Zu seiner Rente entrichtet ihm die
Stadt Y.___ , Sozialver siche rungsamt ,
Zusatz leistungen.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 12/3) hielt das Sozialversicherungs amt der Stadt Y.___ fest, dass dem Versicherten bei der Berechnung der Zusatz leistungen ab 1. Mai 2015 nach Art. 14a ELV ein Mindesterwerbseinkommen von netto Fr. 34‘883.-- pro Jahr angerechnet werde. Die dagegen erhobene Ein sprache (im Anhang zu Urk. 12/4) wies die Stadt Y.___ mit Entscheid vom 1 7. Novem ber 2014 ab ( Urk. 12/4 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. November 2014 ( Urk.
2) erhob d er Ver si cherte mit Eingabe vom 5. Januar 2015 Beschwerde ( Urk.
1) und bean tragt e, die ser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens abzusehen . Eventuell sei ihm ab dem 1. Mai 2015 höchs tens ein Einkommen von Fr. 25‘613.-- anzurechnen (S.
2 oben ). Mit Schreiben vom
9. Januar 2015 ( Urk.
6) reichte der Versicherte Unterlagen zu seine r Arbeits suche ins Recht ( Urk. 7). D ie Beschwerdegegnerin
ersuchte m it Vernehmlassung vom 2 3. Januar 2015
um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 ). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 25 . Februar 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor ausset zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chen baren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wor den ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht , welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzun gsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.4
Gemäss Art. 14a Abs. 1
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
( ELV ) wird bei Invaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen ( Art. 14a Abs. 2 ELV): - der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Al leinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG bei einem Invalidi tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent ( lit . a) - der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem In - vali ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent ( lit . b) - zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent ( lit . c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 1.5
Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundes ge richts 9C_190/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers oder -Bezügers bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan der EL ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 505 /20 13 vom 3 1. Juli 20 13 E. 2 .2).
Als Beweis gelten insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, wo mit die EL-berechtigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Erwerbseinkommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 1.6
Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam ( Art. 25
Abs. 4 ELV). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs ein kommens . 2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass bisher bei der Berechnung der Zusatzleistun gen kein hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk. 12/3) fest, dass der jüngste Sohn des Beschwerdeführers elf Jahre alt werde und die Kinderbetreuung geregelt sei. Aufgrund der Schadenminderungs pflicht sei dem Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung möglich und werde erwar tet (S. 1) . Im Einspracheentscheid ( Urk.
2) führte sie aus, sie halte sich an den Wert der möglichen Resterwerbsfähigkeit gemäss IV-Stelle im Betrag von Fr. 34‘883. -- (S. 1) .
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk. 10) stellte sich die Beschwerdegegne rin auf den Standpunkt, der Wortlaut von Art. 14a ELV lasse ganz klar auch die Anrechnung eines höheren hypothetischen Erwerbseinkommens zu. Diese Praxis sei grundsätzlich vom Bundesgericht bestätigt worden (BGE 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014). Der Richtwert des Betrages gemäss dem Invalideneinkommen scheine ihr hier realistisch und sie halte an ihrer Praxis, diesen zu übernehmen, fest (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er sich beim zuständigen RAV (Regionale s Arbeitsvermittlung szentrum ) zur Arbeitsver mittlung gemeldet habe und sich intensiv um eine Anstellung bemühe. Auf grund seiner sehr langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, seines fortge schrittenen Al ters und seiner Behinderung habe er aber bis heute keine An stell ung finden können. Demgemäss liege ein Fall gemäss Randziffer 3424.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (S. 3 Ziff. 7).
Sollte er – wie dies zu erwarten sei – kein tatsächliches Einkommen erzielen können oder nur ein solches, welches unter der Schwelle von Art. 14 Abs. 1 lit . a ELV (richtig: Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV) bleibe, so könne ihm ge mäss dieser klaren Bestimmung höchstens der um einen Drittel erhöhte Höchst betrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a
Ziff. 1 ELG angerechnet werden. Mit Art. 14a ELV habe der Gesetzgeber ver bindlich festgelegt, welcher Einkommensverzicht bei teilinvaliden Personen, wel che das 6 0. Altersjahr noch nicht erreicht haben, angerechnet werden könne. Für die (vermutungsweise) Anrechnung eines höheren Einkommens bestehe des halb kein Raum (S. 3 f.
Ziff. 8 ). 3. 3.1
Der EL-beziehenden Person darf kein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ( Rz 3424.05 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV , Stand 1. Januar 2015 , nachfolgend: WEL ). 3.2
Wie erwähnt (E.
1.6), werden die laufenden Ergänzungsleistungen infolge der An rechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV nicht per so fort herabgesetzt. Der Sinn der sechsmonatigen Frist nach Art. 25 Abs. 4 ELV be steht darin, dass d ie EL-berechtigte Person Zeit hat , sich auf die neue Situa tion einzustellen und eine Anstellung zu suchen oder in diesen sechs Monaten den Nachweis zu er bringen, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetisc he Er werbseinkommen zu erzielen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S.
155 Ziff. 4 sowie Fuss note 480). 3.3
Im Zeitpunkt, in welchem über die vermutliche Anrech nung eines hypotheti schen Einkommens informiert wird, ist noch unklar, wie sich die Situation der versicherten Person in den folgenden sechs Monaten ent wickeln wird. So ist im Fall, dass die versicherte Person während den sechs Monaten eine Arbeitsstelle findet , das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen (respektive allenfalls zusätzlich ein hypothetisches Einkommen, soweit der Grenzbetrag des Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht wird). Falls die versicherte Person in dieser Zeit keine Stelle fin det, ist – soweit sie nicht nachweisen konnte, dass sie nicht in der Lage ist, das hypothetische Mindesteinkommen zu erzielen – ein Verzichtseinkom men anzu rechnen, wobei eine neue Verfügung mit der angepassten Berechnung der Zu satzleistungen erforderlich ist.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine solche bereits angekündigt (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1) . 3.4
Soweit der Beschwerdeführer Nachweise seiner Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. Urk. 7) , sind diese im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berück sich tigen. Das hiesige Gericht hat von den tatsächlichen Verhältnissen auszuge hen, wie sie sich bis und mit Erlass des Einspracheentscheides (hier: 1 7. November
2014) entwickelt ha ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Febru ar 2009 E.
8.2.3).
Vorliegend kann (noch) nicht von der Unverwert bar keit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegan gen werden. So können weder ein allfälliger zwischenzeitlich erfolgter Antritt einer Arbeitsstelle noch weitere Stellenbemühungen nach dem 1 7. November 2014 berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichti gung der Verhältnisse bis April 2015 über die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab
1. Mai 2015 zu entscheiden haben . Falls der Beschwer deführer bis zum 1. Mai 2015 keine Stelle gefunden hat, wird die Beschwerde gegnerin zu prüfen haben, ob er die Vermutung des Einkommensverzichts wi derlegen konnte, was ins be son dere mittels ausreichender, aber erfolgloser Stel lenbemühungen möglich ist (vgl. E. 1.5). 4. 4.1
Vorliegend z u prüfen ist jedoch die Höhe des allfällig anzurechnenden hypo the tischen Einkommens. Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das seitens der IV-Stelle berechne te Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 34‘883.-- (vgl. Urk. 12/1 S. 7) .
4.2
Teili nvaliden Personen wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an gerechnet, den sie im massgebenden Zeit punkt tatsächlich verdient haben. Teil invaliden Personen unter 60 Jahren ist als Nettoerwerbseinkommen jedoch ein Mindestbetrag, der nach dem Invaliditätsgrad abgestuft ist, anzurechnen ( Rz 3424.01 f.
WEL) . Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann ( Rz 3424.04 WEL).
4.3
Gemäss Carigiet /Koch verfügen
Teilinvalide über eine Resterwerbsfähigkeit. Wenn sie diese nicht ausnützen, verletzen sie die Schadenminderungspflicht. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vermutet, dass es dem beziehungsweise der teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die Höhe des anzurechnenden Ver zichts ist abhängig vom Grad der Invalidität. Die Pauschalbeträge sind anzu rechnen, wenn die teilinvalide
v ersicherte Person weniger verdient oder überhaupt kei ner Erwerbstätigkeit nachgeht ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 152 f.). 4. 4
Nach dem Gesagten sind bei Teilinvaliden die in Art. 14a
Abs. 2 ELV festgeleg ten Pauschalbeträge massgebend. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht a uch aufgrund des Gesetzeswortlautes kein Raum für die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens.
Die Formulierung „ jedoch mindes tens“ in
Art. 14a Abs. 2 ELV b ezieht sich auf Absatz 1 derselben Bestimmung
und hat die Bedeutung, dass bei einem tieferen effektiven Verdienst die Pau schal ansätze
– und nicht das t atsächlich erzielte Einkommen – massgebend sind.
4. 5
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 ( publiziert: BGE 140 V 267) bezieht, ist festzu halten, dass sich daraus nichts für den vorliegenden Fall ableiten lässt. So wurde im zitierten Entscheid der Ergänzungsleistungsanspruch eines s chwer sehbeein trächtigte n Versicherte n beurteilt, dem
e ine Entschädigung für Hilflo sigkeit leichten Grades
ausgerichtet wird . E ine Invalidenrente w urde ihm bei ei nem In validitätsgrad von 7.5 % indessen nicht zugesprochen (BGE 140 V 267 E. 4.1) . Damit ist bereits fraglich, ob es sich überhaupt um ein en Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a ELV handelt.
D ie Pauschalbeträge in Art. 14a ELV, welche die An rechnung eines Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 70 % regeln, konnt en jedenfalls
nicht zur Anwendung kommen . 4. 6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es nicht zulässig ist, zur Festlegung des hypothetischen Erwerbseinkommens von Teilinvaliden auf das seitens der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen abzustellen .
Vielmehr sind die Pauschal beträge gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV massgebend. Demnach ist bei einem Invali ditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent der um einen Drittel erhöhte Höchstbe trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden anzurechnen
( mithin derzeit
Fr. 25‘720.-- , vgl. WEL, Anhang 1.4 , Stand 1. Januar 2015 ).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5 .
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streit wert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Beim ab 1.
Januar 2015 angewendeten pra xisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zu züglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest gelegt. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Stadt Y.___ , Sozialversicherungsamt , vom 1 7. November 2014 (sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 2. Oktober 2014)
insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen im Betrag von Fr. 34‘883.--
angerechnet wird , und es wird festgestellt, dass sich die Höhe des dem Beschwerdeführer
ab 1. Ma i 2015 allenfalls anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens nach den Grenzbeträge n gemäss
Art. 14a Abs. 2 ELV richtet .
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Stadt Y.___
Sozialversicherungsamt - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni