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ZL.2015.00002

Rückforderung und Einstellung erfolgten zu Recht, keine Verwirkung eingetreten, Erlassgesuch ist nach Eintritt Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu prüfen, Gutheissung URB für das Verwaltungsverfahren, Teilweise Gutheissung. (BGE 9C_346/2016)

Zürich SozVersG · 2016-03-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht eine halbe Rente d er I nvaliden ver siche rung (Urk. 7/A- J1 ). Die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet der Versicherten seit September 2007 Zusatz leistungen zu ihrer Rente, wobei ihr Ehemann infolge Zuzugs in die Schweiz bei der Leistungsberechnung ab Mai 2011 mitberücksichtigt wurde ( Urk. 7/131/1, Urk. 7/131/3-5, Urk. 7/131/9-10, Urk. 7/131/15, Urk. 7/131/18-20) . 1.2

Mit Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 29. April 2014 (Urk.

7/131/22) wurde n die Versicherte und ihr Ehemann infolge rückwirkender Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 7/K- M) zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistun gen in der Höhe von insgesamt Fr. 13‘929. -- ver pflichtet . Gleichzeitig ergab die aktuelle Leistungsberechnung einen Ein nahmen überschuss , weshalb die Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2014 eingestellt wurden.

Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 16. Mai sowie

30. Juni 2014 Einsprache (Urk. 7/103-104 ). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentsche id vom 17. November 2014 (Urk.

7/131/24 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte und ihr Ehemann erhoben am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten. Eventuell sei die Rückforderung auf die Periode vom 30. April 2009 bis 31. Mai 2014 zu beschränken. Eventuell sei die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 auf die Periode vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2014 zu beschränken. Zudem sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 13) wurde den Beschwer deführenden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt. Am 6. Mai 2015 nahmen die Beschwerde führenden erneut Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.

überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi sion (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art.

53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein sprache entscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wieder

Erwägungen (1 Absätze)

E. 47 zu Art. 25 ATSG). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahr lässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht dar stellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.

3.2).

Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ) anerkannten Ausgaben und gewisse zusätzliche Ausgaben gemäss der Auf listung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSV) die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 ATSV). Massgeblich für die Bestim mung der grossen Härte sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Ver hältnisse zum Zeit punkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde ( Art. 4 Abs. 2 ATSV). Im Falle der Nachzahlung von Dauerleistungen anderer Sozialversicherungen besteht allerdings die besondere Regelung, dass die Rück er stattung insoweit keine grosse Härte darstellt, als die aus den ent sprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Massgebend ist demnach der Zeitpunkt, in dem der EL-berechtigten Person die Rückerstattungsverfügung zugestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 v om 1. Oktober 2008 E. 4.2.1.1). 1.4

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, ELV ). 1.5

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 124 V 380 E. 1). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungser bringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die f ünfjährige Frist erst zu laufen , wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräf tig festgesetzt wur de (vgl. hierzu BGE 127 V 484).

Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Verwirkungsfrist auf sie ben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d

des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Fehlt ein entsprechendes Strafurteil, so muss die Durchführungsstelle vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. H ierbei genügt der sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. So muss ins besondere die vorsätzliche Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden (BGE 113 V 256 E. 4a ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführerin 1 sei infolge ursprünglich falscher Sach verhaltsfeststellung durch die zuständige Ausgleichskasse rückwirkend ab März 1999 eine höhere monatliche Invalidenr e nte bei einem unveränderten Invali ditätsgrad zugesprochen worden . Die ursprünglichen Leistungsverfügungen seien deshalb in proz essuale Revision zu ziehen (S. 1 f. ). Da ihr d ie verfügte Erhöhung der Invalidenrente erst drei Monate danach

mitgeteilt worden sei , liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor . Somit gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren. Selbst bei unverzüglicher Meldung der Rentenerhöhung dürfe – aus näher genannten Gründen – länger als fünf Jahre zurück gerechnet werden (S. 3 f.). Das Gesuch um Erlass der Rücker stattungs schuld

sei abzuwei sen. Da die laufenden Lebenshaltungskosten gedeckt werden könnten, erweise sich auch die Leistung seinstellung als rechtens. Schliesslich habe im Rücker stattungszeitpunkt keine finanzielle Bedürftigkeit vorgelegen , weshalb für das Einspracheverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (S. 5). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk.

1), die Nachzahlungen seien sofort zur Begleichung von Schulden ver wendet worden, weshalb die Mittel im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung nicht mehr vorhanden gewesen seien (S. 4). Es liege angesichts des geringfügi gen Überschusses eine grosse Härte vor, weshalb auf die Rückforderung zu ver zichten sei. Sodann sei die Rückforderung – aus näher genannten Gründen – teilweise verjährt. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor (S. 5 f.). Schliesslich bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Beschwerdeführers 2, welche r nicht Bezüger dieser Leistungen gewesen sei (S.

7). F ür das Einspracheverfahren

sei ihnen sodann ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezogenen Ergän zungsleistungen

für die Periode vom 1. S eptember 2007 bis 31. Mai 2014. 3. 3.1

Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführe rin 1 mit Verfügung en vom 22. Januar 2014 (vgl. U rk. 7/K- M) rück wirkend ab März 1999 eine höhere monatliche Invalidenrente zugesprochen wurde. Begründet wurde dies damit, dass bei einer Überprüfung der Rente fest gestellt worden sei, dass nicht alle Individuellen Konten bei der Rentenberech nung berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Berechnungen der Zusatzleistungen sind somit erfüllt, weshalb grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht . Dies er Umstand wird von den Beschwerdeführenden auc h nicht bestritten (Urk. 7/104 S. 2 lit . A Ziff. 1 ) . 3.2

Die Beschwerdeführenden machten indessen geltend, dass der Rückforderungs an spruch teilweise verjährt sei (Urk. 1 S. 5 f. ), wodurch sinnge mäss die Höhe der Rückforderung bestritten wird.

Die Beschwerdegegnerin erhielt nach eigenen Angaben erstmals am 22. April 2014 Kenntnis der erfolgten Rentenerhöhung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6 ) . Am 19.

No vember 2013 wurde sie von der zuständigen Ausgleichskasse zwar tele fonisch darüber informiert, dass es eine Änderung betreffend die Invalidenrente geben werde (vgl. Urk. 7/130 S. 3). In diesem Zeitpunkt war ihr indessen

das Ausmass noch gar nicht bekannt

( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9 C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4). Die Akten ergeben auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie von ihr behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 15 ) – die Beschwerdegegnerin telefonisch über die Rentenerhöhung informiert hat. Ob eine solche Meldung tatsächlich erfolgt ist, kann allerdings insoweit offen bleiben, als die Ende April 2014 erlassene Einstellungs- und Rückerstattungs verfügung auf jeden Fall innert eines Jahres nach Kenntnis nahme des unrechtmässigen Bezuges und somit innerhalb der relativen ein jährigen Verwirkungsfrist erstellt wurde.

D ie absolute fünfjährige Verwirkungsfrist bei einer Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Das erscheint insofern

nachvollziehbar , als auch die unrechtmässige Bereicherung erst in diesem Zeitpunkt eintritt und nicht bereits im Zeitpunkt der früher einzeln ausbezahlten Leistungen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Nachzahlungsverfügung en am 22. Januar 2014 (vgl. Urk.

7/K- M) erg i ngen sowie

dreissig Tage danach in Rechtskraft erwuchsen und die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen bereits im April 2014 verfügt wurde (Urk. 7/131/22 ), ist die vorliegend massgebende fünf jährige absolute Verwirkungsfrist im Zeitpunkt des Rückerstattungs ent scheides noch nicht abgelaufen, weshalb sämtliche zu viel ausgerichteten Zusatz leistun gen zurückgefordert werden können. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflicht verletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwen dung gelangt

– wie dies die Beschwerdegegnerin

unter anderem geltend machte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6 )

– kann daher offenbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.3

Die Beschwerdeführenden beantragten sodann, die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei auf die Periode vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2014 zu beschränken (Urk. 1 S . 2), wogegen die Beschwerdegegnerin den Einbezug des Beschwerdeführers 2 damit begründete, dass die Beschwerdeführenden ver heiratet seien und sie sich deshalb Handlungen des anderen Ehepartners anrechne n lassen müssten (Urk. 6 S. 4).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 erst ab Mai 2011 in die Berechnun gen der Zusatzleistungen einbezogen wurde und er somit erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen erhielt. Zuvor lebte der Beschwerdeführer im Aus land und die seit 18. Dezember 2003 verheirateten Beschwerdeführenden hatten bis Mai 2011 demzufolge keinen gemeinsamen Wohnsitz (vgl. Urk.

7/131/15 S.

5 ). Hierbei gilt es allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die unrecht mässige Bereicherung erst im Januar 2014 mit der durch die Invali den versicherung verfügten Nachzahlung eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt bezogen beide Beschwerdeführenden Ergänzungsleistungen, so dass auch beide von der Rückerstattungspflicht erfasst sind. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.4

Schliesslich gilt es in Bezug auf die per 1. Februar 2014 verfügte Einstellung der Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführenden zwar beantragten, es sei die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, sich allerdings zur verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen überhaupt nicht äusserten (vgl.

Urk. 1, Urk. 7/104, Urk. 14 ). Dem diesbezüglichen Berechnungsblatt (vgl.

Urk.

7/131/21 S. 19) sind die angerechneten Einnahmen und Ausgaben zu ent nehmen , wobei keine Hinweise einer

fehlerhaften Berechnung ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht wurden . Die Einstellung der Ergänzungs leistungen ab dem 1. Februar 2014 erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist . 3. 5

Zuletzt stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um Erlass der Rückforde rung. Sie hätten die Leistungen gutgläubig bezogen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/104 S. 2 f., Urk. 14 S. 2 f.). Über eine Rückfor derung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1).

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rücker stattungsverfügung vom 29. April 2014 (Urk. 7/131/22) auf die Möglichkeit hin ,

innert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch stellen zu können. Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom

30. Juni 2014 (Urk.

7/ 104) rügten die Beschwerdeführenden einzelne Elemente der Rück forderung an sich und forderten ferner auch den Verzicht auf die Rück forderung. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2 ) ab, dies allerdings nur mit Hinweis auf die Rechtsprechung und ohne Prüfung des guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Fall (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Zu d iesen Voraussetzungen eines all fälligen Erlasses nahm sie erstmals mit Beschwerde antwort vom

21. Januar 2015 (Urk. 6) Stellung. Indem die Beschwerdegegnerin somit im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bereits das Gesuch um E rlass der Rückfor derung abwies, erfolgte die Beurteil ung des Erlassgesuches zu früh. 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2014 in der Höhe von Fr. 13‘929.-- unter solidarischer Haftung beider Beschwerdeführenden sowie die Einstellung der Zusatzleistungen

per 1. Februar 2014 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist deshalb in diesen Punkten abzuwei sen. Das von den Beschwerdeführenden gestellte Erlassgesuch ist erst nach Ein tritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rück erstattungsverfügung zu prüfen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat. 4.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts beistand bewilligt. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver waltungsverfahren setzt wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG)

die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relati ven Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1). 4.3

Vorliegend rechtfertigen die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sowie die Vielzahl und Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen die Erforderlich keit einer anwaltlichen Vertretung durchaus. Daran vermag der Umstand, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, nichts zu ändern. Auch ist das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt. Der Umstand, dass die Ergänzungsleistungen eingestellt wurden, ist nicht gleichzusetzen mit einer fehlenden Bedürftigkeit. D er erhaltene Nachzahlungsbetrag der Invalidenversi cherung schliesst eine Bedürftigkeit nicht per se aus . Von einer Aussichtslosig keit des Verfahrens kan n ebenfalls nicht die Rede sein . Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 5 . 5 .1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2

Die Beschwerdeführenden haben lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren ), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.

Mit Honorarnote vom 17. März 2016 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘954.45 geltend. Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich 1 , ist daher mit Fr. 2‘954.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführen den werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. November 2014 in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 2'954.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00002 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

31. März 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Stadt Z .___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, bezieht eine halbe Rente d er I nvaliden ver siche rung (Urk. 7/A- J1 ). Die Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet der Versicherten seit September 2007 Zusatz leistungen zu ihrer Rente, wobei ihr Ehemann infolge Zuzugs in die Schweiz bei der Leistungsberechnung ab Mai 2011 mitberücksichtigt wurde ( Urk. 7/131/1, Urk. 7/131/3-5, Urk. 7/131/9-10, Urk. 7/131/15, Urk. 7/131/18-20) . 1.2

Mit Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 29. April 2014 (Urk.

7/131/22) wurde n die Versicherte und ihr Ehemann infolge rückwirkender Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 7/K- M) zur Rückerstattung der zu viel ausgerichteten Zusatzleistun gen in der Höhe von insgesamt Fr. 13‘929. -- ver pflichtet . Gleichzeitig ergab die aktuelle Leistungsberechnung einen Ein nahmen überschuss , weshalb die Zusatzleistungen mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2014 eingestellt wurden.

Gegen diese Verfügung erhoben die Versicherte und ihr Ehemann am 16. Mai sowie

30. Juni 2014 Einsprache (Urk. 7/103-104 ). Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentsche id vom 17. November 2014 (Urk.

7/131/24 = Urk. 2) abgewiesen. 2.

Die Versicherte und ihr Ehemann erhoben am 5. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und es sei auf jegliche Rückforderung zu verzichten. Eventuell sei die Rückforderung auf die Periode vom 30. April 2009 bis 31. Mai 2014 zu beschränken. Eventuell sei die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 auf die Periode vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2014 zu beschränken. Zudem sei ihnen für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 13) wurde den Beschwer deführenden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren bewilligt. Am 6. Mai 2015 nahmen die Beschwerde führenden erneut Stellung (Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.

überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

Rechtsprechungsgemäss ist für die Rückforderung von formell rechtskräftig aus gerichteten Leistungen jedoch erforderlich, dass entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine prozessuale Revi sion (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1). Nach Art.

53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein sprache entscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheent scheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wieder erwägung ). 1.3

Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Demnach darf eine Rückforderung nur unter der doppelten Voraussetzung des guten Glaubens und der grossen Härte erlassen werden.

Der

gutgläubige Bezug einer Sozialversicherungsleistung wird bejaht , wenn das Unrechtbewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebe nen Umständen entschuldbar ist. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rech tsmangel hätte erkennen sollen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 47 zu Art. 25 ATSG). Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube als Erlassvoraussetzung von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahr lässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht dar stellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen).

Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundes gerichts 8C_888/2008 vom 19. August 2009 E.

3.2).

Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungs leistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ( ELG ) anerkannten Ausgaben und gewisse zusätzliche Ausgaben gemäss der Auf listung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSV) die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art.

25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 ATSV). Massgeblich für die Bestim mung der grossen Härte sind grundsätzlich die wirtschaftlichen Ver hältnisse zum Zeit punkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde ( Art. 4 Abs. 2 ATSV). Im Falle der Nachzahlung von Dauerleistungen anderer Sozialversicherungen besteht allerdings die besondere Regelung, dass die Rück er stattung insoweit keine grosse Härte darstellt, als die aus den ent sprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind. Massgebend ist demnach der Zeitpunkt, in dem der EL-berechtigten Person die Rückerstattungsverfügung zugestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2008 v om 1. Oktober 2008 E. 4.2.1.1). 1.4

Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verord nung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung, ELV ). 1.5

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Es handelt sich bei diesen Fristen um Verwirkungsfristen (BGE 124 V 380 E. 1). Nach der Rechtsprechung beginnt die einjährige, relative Verjährungsfrist in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungs begründenden Sachverhalt haben konnte. Dabei ist nicht das erstmalige unrich tige Handeln fristauslösend, sondern erst derjenige Tag, an dem sich die Ver waltung später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle – unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 122 V 270 E. 5). Die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung und nicht auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Leistung hätte erbracht werden müssen (BGE 112 V 180 E. 4a). In Fällen, in denen die Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungser bringung durch eine andere Sozialversicherung erfolgt, beginnt die f ünfjährige Frist erst zu laufen , wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräf tig festgesetzt wur de (vgl. hierzu BGE 127 V 484).

Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Wenn der Straftatbestand gemäss Art. 31 ELG erfüllt ist, verlängert sich die Verwirkungsfrist auf sie ben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit . d

des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB). Fehlt ein entsprechendes Strafurteil, so muss die Durchführungsstelle vorfrageweise selbst prüfen, ob eine strafbare Handlung gegeben ist. H ierbei genügt der sonst übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. So muss ins besondere die vorsätzliche Meldepflichtverletzung nachgewiesen werden (BGE 113 V 256 E. 4a ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführerin 1 sei infolge ursprünglich falscher Sach verhaltsfeststellung durch die zuständige Ausgleichskasse rückwirkend ab März 1999 eine höhere monatliche Invalidenr e nte bei einem unveränderten Invali ditätsgrad zugesprochen worden . Die ursprünglichen Leistungsverfügungen seien deshalb in proz essuale Revision zu ziehen (S. 1 f. ). Da ihr d ie verfügte Erhöhung der Invalidenrente erst drei Monate danach

mitgeteilt worden sei , liege eine Ver letzung der Meldepflicht vor . Somit gelte die strafrechtliche Verjährungsfrist von sieben Jahren. Selbst bei unverzüglicher Meldung der Rentenerhöhung dürfe – aus näher genannten Gründen – länger als fünf Jahre zurück gerechnet werden (S. 3 f.). Das Gesuch um Erlass der Rücker stattungs schuld

sei abzuwei sen. Da die laufenden Lebenshaltungskosten gedeckt werden könnten, erweise sich auch die Leistung seinstellung als rechtens. Schliesslich habe im Rücker stattungszeitpunkt keine finanzielle Bedürftigkeit vorgelegen , weshalb für das Einspracheverfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden könne (S. 5). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt (Urk.

1), die Nachzahlungen seien sofort zur Begleichung von Schulden ver wendet worden, weshalb die Mittel im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung nicht mehr vorhanden gewesen seien (S. 4). Es liege angesichts des geringfügi gen Überschusses eine grosse Härte vor, weshalb auf die Rückforderung zu ver zichten sei. Sodann sei die Rückforderung – aus näher genannten Gründen – teilweise verjährt. Eine Verletzung der Meldepflicht liege nicht vor (S. 5 f.). Schliesslich bestehe keine gesetzliche Grundlage für eine Haftung des Beschwerdeführers 2, welche r nicht Bezüger dieser Leistungen gewesen sei (S.

7). F ür das Einspracheverfahren

sei ihnen sodann ein unentgeltlicher Rechts beistand zu bestellen (S. 7 ff.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die verfügte Rückforderung der zu viel bezogenen Ergän zungsleistungen

für die Periode vom 1. S eptember 2007 bis 31. Mai 2014. 3. 3.1

Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwer deführe rin 1 mit Verfügung en vom 22. Januar 2014 (vgl. U rk. 7/K- M) rück wirkend ab März 1999 eine höhere monatliche Invalidenrente zugesprochen wurde. Begründet wurde dies damit, dass bei einer Überprüfung der Rente fest gestellt worden sei, dass nicht alle Individuellen Konten bei der Rentenberech nung berücksichtigt worden seien. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Berechnungen der Zusatzleistungen sind somit erfüllt, weshalb grundsätzlich eine Verpflichtung zur Rückerstattung besteht . Dies er Umstand wird von den Beschwerdeführenden auc h nicht bestritten (Urk. 7/104 S. 2 lit . A Ziff. 1 ) . 3.2

Die Beschwerdeführenden machten indessen geltend, dass der Rückforderungs an spruch teilweise verjährt sei (Urk. 1 S. 5 f. ), wodurch sinnge mäss die Höhe der Rückforderung bestritten wird.

Die Beschwerdegegnerin erhielt nach eigenen Angaben erstmals am 22. April 2014 Kenntnis der erfolgten Rentenerhöhung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6 ) . Am 19.

No vember 2013 wurde sie von der zuständigen Ausgleichskasse zwar tele fonisch darüber informiert, dass es eine Änderung betreffend die Invalidenrente geben werde (vgl. Urk. 7/130 S. 3). In diesem Zeitpunkt war ihr indessen

das Ausmass noch gar nicht bekannt

( vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9 C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4). Die Akten ergeben auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin 1 – wie von ihr behauptet (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 15 ) – die Beschwerdegegnerin telefonisch über die Rentenerhöhung informiert hat. Ob eine solche Meldung tatsächlich erfolgt ist, kann allerdings insoweit offen bleiben, als die Ende April 2014 erlassene Einstellungs- und Rückerstattungs verfügung auf jeden Fall innert eines Jahres nach Kenntnis nahme des unrechtmässigen Bezuges und somit innerhalb der relativen ein jährigen Verwirkungsfrist erstellt wurde.

D ie absolute fünfjährige Verwirkungsfrist bei einer Rückerstattung wegen der nachträglichen Leistungserbringung durch eine andere Sozialversicherung beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erst zu laufen, wenn die Leistung dieser anderen Sozialversicherung rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. vorstehend E. 1.5 ). Das erscheint insofern

nachvollziehbar , als auch die unrechtmässige Bereicherung erst in diesem Zeitpunkt eintritt und nicht bereits im Zeitpunkt der früher einzeln ausbezahlten Leistungen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Nachzahlungsverfügung en am 22. Januar 2014 (vgl. Urk.

7/K- M) erg i ngen sowie

dreissig Tage danach in Rechtskraft erwuchsen und die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen bereits im April 2014 verfügt wurde (Urk. 7/131/22 ), ist die vorliegend massgebende fünf jährige absolute Verwirkungsfrist im Zeitpunkt des Rückerstattungs ent scheides noch nicht abgelaufen, weshalb sämtliche zu viel ausgerichteten Zusatz leistun gen zurückgefordert werden können. Ob allenfalls eine strafbare Meldepflicht verletzung vorliegt und daher die strafrechtliche Verjährungsfrist zur Anwen dung gelangt

– wie dies die Beschwerdegegnerin

unter anderem geltend machte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6 )

– kann daher offenbleiben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.3

Die Beschwerdeführenden beantragten sodann, die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 2 sei auf die Periode vom 1. Mai 2011 bis 31. Mai 2014 zu beschränken (Urk. 1 S . 2), wogegen die Beschwerdegegnerin den Einbezug des Beschwerdeführers 2 damit begründete, dass die Beschwerdeführenden ver heiratet seien und sie sich deshalb Handlungen des anderen Ehepartners anrechne n lassen müssten (Urk. 6 S. 4).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 2 erst ab Mai 2011 in die Berechnun gen der Zusatzleistungen einbezogen wurde und er somit erst ab diesem Zeitpunkt Leistungen erhielt. Zuvor lebte der Beschwerdeführer im Aus land und die seit 18. Dezember 2003 verheirateten Beschwerdeführenden hatten bis Mai 2011 demzufolge keinen gemeinsamen Wohnsitz (vgl. Urk.

7/131/15 S.

5 ). Hierbei gilt es allerdings wiederum zu berücksichtigen, dass die unrecht mässige Bereicherung erst im Januar 2014 mit der durch die Invali den versicherung verfügten Nachzahlung eingetreten ist. In diesem Zeitpunkt bezogen beide Beschwerdeführenden Ergänzungsleistungen, so dass auch beide von der Rückerstattungspflicht erfasst sind. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.4

Schliesslich gilt es in Bezug auf die per 1. Februar 2014 verfügte Einstellung der Ergänzungsleistungen infolge eines Einnahmenüberschusses darauf hinzuwei sen, dass die Beschwerdeführenden zwar beantragten, es sei die Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vollumfänglich aufzuheben, sich allerdings zur verfügten Einstellung der Ergänzungsleistungen überhaupt nicht äusserten (vgl.

Urk. 1, Urk. 7/104, Urk. 14 ). Dem diesbezüglichen Berechnungsblatt (vgl.

Urk.

7/131/21 S. 19) sind die angerechneten Einnahmen und Ausgaben zu ent nehmen , wobei keine Hinweise einer

fehlerhaften Berechnung ersichtlich sind und auch nicht geltend gemacht wurden . Die Einstellung der Ergänzungs leistungen ab dem 1. Februar 2014 erfolgte demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist . 3. 5

Zuletzt stellten die Beschwerdeführenden das Gesuch um Erlass der Rückforde rung. Sie hätten die Leistungen gutgläubig bezogen und es liege eine grosse Härte vor (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 7/104 S. 2 f., Urk. 14 S. 2 f.). Über eine Rückfor derung (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) und gegebenenfalls den Erlass derselben (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) wird in der Regeln in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV). Enthalten die Eingaben der Anspruchsberechtigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung entschieden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 98 und S. 104; Urteile des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.2 und 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 1).

Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin in der Einstellungs- und Rücker stattungsverfügung vom 29. April 2014 (Urk. 7/131/22) auf die Möglichkeit hin ,

innert dreissig Tagen nach Rechtskraft der Verfügung ein Erlassgesuch stellen zu können. Mit der daraufhin eingereichten Einsprache vom

30. Juni 2014 (Urk.

7/ 104) rügten die Beschwerdeführenden einzelne Elemente der Rück forderung an sich und forderten ferner auch den Verzicht auf die Rück forderung. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch mit Einspracheentscheid vom 17. November 2014 (Urk. 2 ) ab, dies allerdings nur mit Hinweis auf die Rechtsprechung und ohne Prüfung des guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Fall (Urk. 2 S. 5 Ziff. 10). Zu d iesen Voraussetzungen eines all fälligen Erlasses nahm sie erstmals mit Beschwerde antwort vom

21. Januar 2015 (Urk. 6) Stellung. Indem die Beschwerdegegnerin somit im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid bereits das Gesuch um E rlass der Rückfor derung abwies, erfolgte die Beurteil ung des Erlassgesuches zu früh. 3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügte Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen in der Zeit vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2014 in der Höhe von Fr. 13‘929.-- unter solidarischer Haftung beider Beschwerdeführenden sowie die Einstellung der Zusatzleistungen

per 1. Februar 2014 zu Recht erfolgte. Die Beschwerde ist deshalb in diesen Punkten abzuwei sen. Das von den Beschwerdeführenden gestellte Erlassgesuch ist erst nach Ein tritt der Rechtskraft der Einstellungs- und Rück erstattungsverfügung zu prüfen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt hat. 4.2

Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuch stellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechts beistand bewilligt. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver waltungsverfahren setzt wie im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit . f ATSG)

die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechts position der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relati ven Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. An die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2013 vom 9. April 2014 E. 5.1). 4.3

Vorliegend rechtfertigen die Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes sowie die Vielzahl und Komplexität der zu beantwortenden Rechtsfragen die Erforderlich keit einer anwaltlichen Vertretung durchaus. Daran vermag der Umstand, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, nichts zu ändern. Auch ist das Erfordernis der Bedürftigkeit erfüllt. Der Umstand, dass die Ergänzungsleistungen eingestellt wurden, ist nicht gleichzusetzen mit einer fehlenden Bedürftigkeit. D er erhaltene Nachzahlungsbetrag der Invalidenversi cherung schliesst eine Bedürftigkeit nicht per se aus . Von einer Aussichtslosig keit des Verfahrens kan n ebenfalls nicht die Rede sein . Dies führt zur Gutheis sung der Beschwerde betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. 5 . 5 .1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG). 5 .2

Die Beschwerdeführenden haben lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren ), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.

Mit Honorarnote vom 17. März 2016 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘954.45 geltend. Rechtsanwalt Oskar Gysler , Zürich 1 , ist daher mit Fr. 2‘954.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführen den werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 17. November 2014 in dem Sinne aufgehoben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 2'954.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Stadt Z.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKudelski