Sachverhalt
1. 1.1
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Thur gau X.___ , geboren 1965, rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2/5/2/21). Das Sozialzentrum Z.___, A.___ , reichte im Namen der Versicherten am 1 7. Januar 2014 bei der Stadt Zürich, Am t für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Aus richtung von Ergän zungs leistungen zur Invalidenrente ein (vgl. Bestätigungsschreiben vom 1 7. Janu ar 2014, Urk. 2/3/3). Mit Verfügung vom 2 4. März 2014 sprach das Amt für Zusatz leistungen der Stadt Zürich der Versicherten rückwirkend ab ih rem Zu zug in den Kanton Zürich per 1. April
2013 Ergänzungsleistungen zu ( Urk. 2/5/2/15). 1.2
Am 2 8. Juli 2014 ging beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichs kasse , eine Anmeldung zum rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen der Versicherten, welche vom 1. Januar 2007 bis 3 0. April 2012 in B.___ , TG, ge wohnt hatte, ein ( Urk. 2/5/2/1). Mit Verfügung vom
2. August 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen infolge verspäteter Anmeldung ( Urk. 2/5/5/3). Die hiergegen erhobene Ein sprache ( Urk. 2/5/2) wies das Sozialzentrum Thurgau, Rechts- und Einspra che dienst , mit Einspracheentscheid vom 2 8. August 2014 ( Urk. 2/2 ) ab. 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2 6. September 2014 bei der Aus gleichskasse des Kantons Thurgau eine als „Wiedererwägungsgesuch mit Eventualantrag gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. August 2014“ bezeich nete Eingabe einreichen (Beilage zu Urk. 2/1), welche die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zur Behandlung als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kanton s Thurgau überwies ( Urk. 2/1). Das Verwaltungsgericht des Kan tons Thurgau trat nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel mit Entscheid im Verfahren VV.2014.281/E
vom 1 0. Dezember 2014 mangels örtlicher Zu stän dig keit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache ans Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1).
Dieses teilte den Parteien am 6. Januar 2015 mit, dass es die Sache im Ver fah ren ZL.2014.00122 anhand genommen habe und die im Verfahren VV.2014.281/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau eingereichten Ein gaben als Rechtsschriften der Parteien diesem Verfahren zugrunde lege ( Urk. 3).
Am 7. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des Einspracheent schei des der Caisse de compensation du canton de C.___ vom 6. Mai 2015 be treffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013, während welcher Zeit si e Wohnsitz im Kanton C.___ hatte, einreichen (vgl. Urk. 7, 8/1-7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen innert sechs Mona ten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV einge reicht, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frü h es tens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG). 1.2
Nach Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermö gensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein geschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV).
2 . 2 .1 De r Beschwerdegegner vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei am 2 8. Juli 2014 einge reicht worden und damit mehr als sechs Monate nach der Zustellung der Renten verfügung vom 1 6. Dezember 201 3. Bei der in Art. 22 Abs. 1 ELV festge setzten Frist handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien keine genügenden Gründe vorgebracht worden; die Hospitalisierung vom 9. Mai bis 4. August 2014 (richtig: vom 9. Mai bis 2 8. Juli 2014, vgl. Urk. 2/3/5) h ab e eine fristge rechte Anmeldung nicht verunmöglicht ( Urk. 2/5/9). 2.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei während der sechs monatigen Anmeldefrist vom 9. Mai bis 4. August 2014 in der D.___ ho spitalisiert und während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen , einen entsprechenden Antrag zu stellen oder gar Dritte damit zu be auftragen . Zudem sei sie trotz rechtzeitiger Anmeldung beim Amt für Zu satz leistungen der Stadt Zürich entgegen Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht darauf hin ge wie sen worden, dass die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis Mai 2012 im Kanton Thurgau zu beantragen gewesen wären (Beilage zu Urk. 2/1). 3. 3.1
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 1 ELG). Diese Zu ständigkeitsordnung gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder IV-Renten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (AHI 2003 S. 447 E. 2.2).
Daraus folgt und ist zu Recht unbestritten, dass der Kanton Thurgau re spektive die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die rückwirkende Ausr ichtung von Zusatzleistun gen infolge Nachzahlung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 (Beginn Rentenberechtigung ) bis 3 0. April 2012 (Wegzug in den Kanton C.___ ) zuständig ist. 3.2
Aktenmässig erstellt und unstrittig ist weiter, dass die von der Beschwerde führerin per 3 1. März 2013 datierte Anmeldung für Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erst am 2 8. Juli 2014 und damit nicht innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingegangen ist ( Urk. 2/5/2/1-6).
3.3
3.3.1
Vorweg zur zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage, ob die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist , drängt sich die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Anmeldung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau nicht bereits mit ihrer Anmeldung zum Bezug für Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt Zürich vom 1 7. Januar 2014 (nicht in den Akten; erwähnt in Urk. 2/4/4 S. 2 und in 2/3/3) gewahrt hat. 3.3.2
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG auf einem gültigen Formular zum Leistungsbezug anmelden muss. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das ent sprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist also, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen diejeni gen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015 , N
32
zu Art. 29
ATSG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Es vermag einer anmeldenden Person nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht hat.
Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozial versicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und unter Festhaltung des Datums der Ein reichung an die zuständige Stelle weiterzuleiten . 3. 3.3
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bestätigte der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 den Eingang ihres Ge suchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV vom selben Tag und teilte ihr mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013, dem Datum des Zuzugs nach Züri ch, geprüft werde ( Urk. 2/3/3).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchseinreichung vom 1 7. Janu a r 2014 im Anschluss an den Erlass der Rentenverfügung vom 1 6. Dezem ber 2013 der IV-Stelle des Kantons Thurgau ( Urk. 2/5/2/21) und in offensichtlichem Zusammenhang mit demselben e rging ,
ist die Anmeldung im Lichte des Grundsatze s von Treu und Glauben
(BGE 121 V 195 E . 2, 111 V 261 E . 3b ; Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 184)
dahin gehend zu interpretieren , dass damit um den ganzen mit der IV-Rentenberechtigung einhergehenden Anspruch um auf Zusatzleistungen ersucht wurde, mithin im hier zu beurteilenden Fall um den Anspruch ab der Rentenbe rechtigung per 1. Dezember 2010 (vgl. Urk. 2/5/2/24). Für d ie Annahme eines Verzichts auf vorherige, mithin vor April 2013 entsta ndene Ansprüche fehlt es an Hinweisen; auch dürfte ein solcher nur zurückhaltend angenommen werden.
Mit dem Hinweis des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Schreiben vom 1 7. Januar 2014, dass der Anspruch ab dem Datum des Zuzugs nach Zürich geprüft werde, wurde die Beschwerdeführerin zwar implizit auf die feh lende Zuständigkeit der Durchführungsstelle des Kantons Zürich für den vorhe rigen Anspruch hingewiesen. Jedoch wurde sie weder unmissverständlich über die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung aufgeklärt, noch wurde ihr eine Frist an gesetzt, innert welcher sie sich zu einer allfälligen Überweisung der An meldung für den Zusatzleistungsanspruch vor dem Zuzug in den Kanton Zürich hätte äussern können. Auch leistete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Anmeldung offensichtlich nicht gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weiter, weshalb diese von der Anmel dung vom 1 7. Januar 2014 keine Kenntnis hatte.
Die fehlende Kenntnis übe r die zwar an örtlich unzuständiger Stelle, jedoch in nert der Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingereichte Anmeldung ändert nichts daran, dass die Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV Rechtswirkung entfaltet, vermag es der anmeldenden Person doch nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung an einer unzuständigen Stelle eingereicht hat. 3.4
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG bleibt d e r Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Caisse de compensation du canton du C.___ mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ge stützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte von einer krankheitsbedingten unverschuldeten Hinderung zum fristgerechten Han deln ausging und die Fristwiederherstellung bejahte ( Urk. 8/1), wenn auch die konkrete Berechnung letztlich zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen im massgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 führte ( Urk. 8/3-4). Angesichts o biger Schlussfolgerungen (E.
3.3.3 ) steht die Frage nach einer Frist wiederherstellung in diesem Verfahren jedoch nicht mehr zur Diskussion. 3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid auf zu h e ben und die Sache zur Berechnung der Zusatz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurück zu w ei sen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Zu satz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an das Sozialversicherungs zentrum Thurgau , Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Beilage von Kopien der Urk. 7, 8/1-7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen innert sechs Mona ten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV einge reicht, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frü h es tens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 12 Abs.
E. 1.2 Nach Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermö gensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein geschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV).
2 . 2 .1 De r Beschwerdegegner vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei am 2 8. Juli 2014 einge reicht worden und damit mehr als sechs Monate nach der Zustellung der Renten verfügung vom 1 6. Dezember 201 3. Bei der in Art. 22 Abs. 1 ELV festge setzten Frist handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien keine genügenden Gründe vorgebracht worden; die Hospitalisierung vom 9. Mai bis 4. August 2014 (richtig: vom 9. Mai bis 2 8. Juli 2014, vgl. Urk. 2/3/5) h ab e eine fristge rechte Anmeldung nicht verunmöglicht ( Urk. 2/5/9).
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2 6. September 2014 bei der Aus gleichskasse des Kantons Thurgau eine als „Wiedererwägungsgesuch mit Eventualantrag gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. August 2014“ bezeich nete Eingabe einreichen (Beilage zu Urk. 2/1), welche die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zur Behandlung als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kanton s Thurgau überwies ( Urk. 2/1). Das Verwaltungsgericht des Kan tons Thurgau trat nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel mit Entscheid im Verfahren VV.2014.281/E
vom 1 0. Dezember 2014 mangels örtlicher Zu stän dig keit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache ans Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1).
Dieses teilte den Parteien am 6. Januar 2015 mit, dass es die Sache im Ver fah ren ZL.2014.00122 anhand genommen habe und die im Verfahren VV.2014.281/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau eingereichten Ein gaben als Rechtsschriften der Parteien diesem Verfahren zugrunde lege ( Urk. 3).
Am 7. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des Einspracheent schei des der Caisse de compensation du canton de C.___ vom 6. Mai 2015 be treffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013, während welcher Zeit si e Wohnsitz im Kanton C.___ hatte, einreichen (vgl. Urk. 7, 8/1-7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.2 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei während der sechs monatigen Anmeldefrist vom 9. Mai bis 4. August 2014 in der D.___ ho spitalisiert und während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen , einen entsprechenden Antrag zu stellen oder gar Dritte damit zu be auftragen . Zudem sei sie trotz rechtzeitiger Anmeldung beim Amt für Zu satz leistungen der Stadt Zürich entgegen Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht darauf hin ge wie sen worden, dass die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis Mai 2012 im Kanton Thurgau zu beantragen gewesen wären (Beilage zu Urk. 2/1). 3. 3.1
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 1 ELG). Diese Zu ständigkeitsordnung gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder IV-Renten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (AHI 2003 S. 447 E. 2.2).
Daraus folgt und ist zu Recht unbestritten, dass der Kanton Thurgau re spektive die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die rückwirkende Ausr ichtung von Zusatzleistun gen infolge Nachzahlung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 (Beginn Rentenberechtigung ) bis 3 0. April 2012 (Wegzug in den Kanton C.___ ) zuständig ist. 3.2
Aktenmässig erstellt und unstrittig ist weiter, dass die von der Beschwerde führerin per 3 1. März 2013 datierte Anmeldung für Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erst am 2 8. Juli 2014 und damit nicht innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingegangen ist ( Urk. 2/5/2/1-6).
3.3
3.3.1
Vorweg zur zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage, ob die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist , drängt sich die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Anmeldung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau nicht bereits mit ihrer Anmeldung zum Bezug für Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt Zürich vom 1 7. Januar 2014 (nicht in den Akten; erwähnt in Urk. 2/4/4 S. 2 und in 2/3/3) gewahrt hat. 3.3.2
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG auf einem gültigen Formular zum Leistungsbezug anmelden muss. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das ent sprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist also, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen diejeni gen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015 , N
32
zu Art. 29
ATSG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Es vermag einer anmeldenden Person nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht hat.
Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozial versicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und unter Festhaltung des Datums der Ein reichung an die zuständige Stelle weiterzuleiten . 3. 3.3
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bestätigte der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 den Eingang ihres Ge suchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV vom selben Tag und teilte ihr mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013, dem Datum des Zuzugs nach Züri ch, geprüft werde ( Urk. 2/3/3).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchseinreichung vom 1 7. Janu a r 2014 im Anschluss an den Erlass der Rentenverfügung vom 1 6. Dezem ber 2013 der IV-Stelle des Kantons Thurgau ( Urk. 2/5/2/21) und in offensichtlichem Zusammenhang mit demselben e rging ,
ist die Anmeldung im Lichte des Grundsatze s von Treu und Glauben
(BGE 121 V 195 E . 2, 111 V 261 E . 3b ; Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 184)
dahin gehend zu interpretieren , dass damit um den ganzen mit der IV-Rentenberechtigung einhergehenden Anspruch um auf Zusatzleistungen ersucht wurde, mithin im hier zu beurteilenden Fall um den Anspruch ab der Rentenbe rechtigung per 1. Dezember 2010 (vgl. Urk. 2/5/2/24). Für d ie Annahme eines Verzichts auf vorherige, mithin vor April 2013 entsta ndene Ansprüche fehlt es an Hinweisen; auch dürfte ein solcher nur zurückhaltend angenommen werden.
Mit dem Hinweis des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Schreiben vom 1 7. Januar 2014, dass der Anspruch ab dem Datum des Zuzugs nach Zürich geprüft werde, wurde die Beschwerdeführerin zwar implizit auf die feh lende Zuständigkeit der Durchführungsstelle des Kantons Zürich für den vorhe rigen Anspruch hingewiesen. Jedoch wurde sie weder unmissverständlich über die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung aufgeklärt, noch wurde ihr eine Frist an gesetzt, innert welcher sie sich zu einer allfälligen Überweisung der An meldung für den Zusatzleistungsanspruch vor dem Zuzug in den Kanton Zürich hätte äussern können. Auch leistete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Anmeldung offensichtlich nicht gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weiter, weshalb diese von der Anmel dung vom 1 7. Januar 2014 keine Kenntnis hatte.
Die fehlende Kenntnis übe r die zwar an örtlich unzuständiger Stelle, jedoch in nert der Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingereichte Anmeldung ändert nichts daran, dass die Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV Rechtswirkung entfaltet, vermag es der anmeldenden Person doch nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung an einer unzuständigen Stelle eingereicht hat. 3.4
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG bleibt d e r Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Caisse de compensation du canton du C.___ mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ge stützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte von einer krankheitsbedingten unverschuldeten Hinderung zum fristgerechten Han deln ausging und die Fristwiederherstellung bejahte ( Urk. 8/1), wenn auch die konkrete Berechnung letztlich zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen im massgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 führte ( Urk. 8/3-4). Angesichts o biger Schlussfolgerungen (E.
3.3.3 ) steht die Frage nach einer Frist wiederherstellung in diesem Verfahren jedoch nicht mehr zur Diskussion. 3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid auf zu h e ben und die Sache zur Berechnung der Zusatz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurück zu w ei sen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Zu satz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an das Sozialversicherungs zentrum Thurgau , Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Beilage von Kopien der Urk. 7, 8/1-7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00122 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste lic . iur . Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungszentrum Thurgau Rechts- und Einsprachedienst , St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Thur gau X.___ , geboren 1965, rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 2/5/2/21). Das Sozialzentrum Z.___, A.___ , reichte im Namen der Versicherten am 1 7. Januar 2014 bei der Stadt Zürich, Am t für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Aus richtung von Ergän zungs leistungen zur Invalidenrente ein (vgl. Bestätigungsschreiben vom 1 7. Janu ar 2014, Urk. 2/3/3). Mit Verfügung vom 2 4. März 2014 sprach das Amt für Zusatz leistungen der Stadt Zürich der Versicherten rückwirkend ab ih rem Zu zug in den Kanton Zürich per 1. April
2013 Ergänzungsleistungen zu ( Urk. 2/5/2/15). 1.2
Am 2 8. Juli 2014 ging beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, Ausgleichs kasse , eine Anmeldung zum rückwirkenden Bezug von Ergänzungsleistungen der Versicherten, welche vom 1. Januar 2007 bis 3 0. April 2012 in B.___ , TG, ge wohnt hatte, ein ( Urk. 2/5/2/1). Mit Verfügung vom
2. August 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau einen Anspruch auf Ergänzungsleis tungen infolge verspäteter Anmeldung ( Urk. 2/5/5/3). Die hiergegen erhobene Ein sprache ( Urk. 2/5/2) wies das Sozialzentrum Thurgau, Rechts- und Einspra che dienst , mit Einspracheentscheid vom 2 8. August 2014 ( Urk. 2/2 ) ab. 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2 6. September 2014 bei der Aus gleichskasse des Kantons Thurgau eine als „Wiedererwägungsgesuch mit Eventualantrag gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. August 2014“ bezeich nete Eingabe einreichen (Beilage zu Urk. 2/1), welche die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zur Behandlung als Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kanton s Thurgau überwies ( Urk. 2/1). Das Verwaltungsgericht des Kan tons Thurgau trat nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel mit Entscheid im Verfahren VV.2014.281/E
vom 1 0. Dezember 2014 mangels örtlicher Zu stän dig keit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache ans Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1).
Dieses teilte den Parteien am 6. Januar 2015 mit, dass es die Sache im Ver fah ren ZL.2014.00122 anhand genommen habe und die im Verfahren VV.2014.281/E des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau eingereichten Ein gaben als Rechtsschriften der Parteien diesem Verfahren zugrunde lege ( Urk. 3).
Am 7. Mai 2015 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie des Einspracheent schei des der Caisse de compensation du canton de C.___ vom 6. Mai 2015 be treffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013, während welcher Zeit si e Wohnsitz im Kanton C.___ hatte, einreichen (vgl. Urk. 7, 8/1-7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetz es über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) besteht der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen innert sechs Mona ten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder IV einge reicht, beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frü h es tens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 ELG). 1.2
Nach Art. 20 Abs. 1 ELV wird der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermö gensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ein geschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV).
2 . 2 .1 De r Beschwerdegegner vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen sei am 2 8. Juli 2014 einge reicht worden und damit mehr als sechs Monate nach der Zustellung der Renten verfügung vom 1 6. Dezember 201 3. Bei der in Art. 22 Abs. 1 ELV festge setzten Frist handle es sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) seien keine genügenden Gründe vorgebracht worden; die Hospitalisierung vom 9. Mai bis 4. August 2014 (richtig: vom 9. Mai bis 2 8. Juli 2014, vgl. Urk. 2/3/5) h ab e eine fristge rechte Anmeldung nicht verunmöglicht ( Urk. 2/5/9). 2.2
Dagegen lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei während der sechs monatigen Anmeldefrist vom 9. Mai bis 4. August 2014 in der D.___ ho spitalisiert und während dieser Zeit nicht in der Lage gewesen , einen entsprechenden Antrag zu stellen oder gar Dritte damit zu be auftragen . Zudem sei sie trotz rechtzeitiger Anmeldung beim Amt für Zu satz leistungen der Stadt Zürich entgegen Art. 27 Abs. 3 ATSG nicht darauf hin ge wie sen worden, dass die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis Mai 2012 im Kanton Thurgau zu beantragen gewesen wären (Beilage zu Urk. 2/1). 3. 3.1
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist der Kanton, in dem die Bezügerin Wohnsitz hat ( Art. 21 Abs. 1 ELG). Diese Zu ständigkeitsordnung gilt auch im Falle rückwirkend zugesprochener AHV- oder IV-Renten, wenn im fraglichen Zeitraum ein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat (AHI 2003 S. 447 E. 2.2).
Daraus folgt und ist zu Recht unbestritten, dass der Kanton Thurgau re spektive die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau für die rückwirkende Ausr ichtung von Zusatzleistun gen infolge Nachzahlung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 (Beginn Rentenberechtigung ) bis 3 0. April 2012 (Wegzug in den Kanton C.___ ) zuständig ist. 3.2
Aktenmässig erstellt und unstrittig ist weiter, dass die von der Beschwerde führerin per 3 1. März 2013 datierte Anmeldung für Ergänzungsleistungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erst am 2 8. Juli 2014 und damit nicht innert der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingegangen ist ( Urk. 2/5/2/1-6).
3.3
3.3.1
Vorweg zur zwischen den Parteien insbesondere strittigen Frage, ob die Frist von Art. 22 Abs. 1 ELV gestützt auf Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist , drängt sich die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin die Frist zur Anmeldung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau nicht bereits mit ihrer Anmeldung zum Bezug für Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt Zürich vom 1 7. Januar 2014 (nicht in den Akten; erwähnt in Urk. 2/4/4 S. 2 und in 2/3/3) gewahrt hat. 3.3.2
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich die versicherte Person gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG auf einem gültigen Formular zum Leistungsbezug anmelden muss. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das ent sprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist also, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen diejeni gen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015 , N
32
zu Art. 29
ATSG mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird ( Art. 29 Abs. 3 ATSG).
Es vermag einer anmeldenden Person nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung bei einer unzuständigen Stelle eingereicht hat.
Gemäss Art. 30 ATSG haben alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozial versicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen und unter Festhaltung des Datums der Ein reichung an die zuständige Stelle weiterzuleiten . 3. 3.3
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bestätigte der Be schwerdeführerin mit Schreiben vom 1 7. Januar 2014 den Eingang ihres Ge suchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV vom selben Tag und teilte ihr mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. April 2013, dem Datum des Zuzugs nach Züri ch, geprüft werde ( Urk. 2/3/3).
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gesuchseinreichung vom 1 7. Janu a r 2014 im Anschluss an den Erlass der Rentenverfügung vom 1 6. Dezem ber 2013 der IV-Stelle des Kantons Thurgau ( Urk. 2/5/2/21) und in offensichtlichem Zusammenhang mit demselben e rging ,
ist die Anmeldung im Lichte des Grundsatze s von Treu und Glauben
(BGE 121 V 195 E . 2, 111 V 261 E . 3b ; Kieser , Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 184)
dahin gehend zu interpretieren , dass damit um den ganzen mit der IV-Rentenberechtigung einhergehenden Anspruch um auf Zusatzleistungen ersucht wurde, mithin im hier zu beurteilenden Fall um den Anspruch ab der Rentenbe rechtigung per 1. Dezember 2010 (vgl. Urk. 2/5/2/24). Für d ie Annahme eines Verzichts auf vorherige, mithin vor April 2013 entsta ndene Ansprüche fehlt es an Hinweisen; auch dürfte ein solcher nur zurückhaltend angenommen werden.
Mit dem Hinweis des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich im Schreiben vom 1 7. Januar 2014, dass der Anspruch ab dem Datum des Zuzugs nach Zürich geprüft werde, wurde die Beschwerdeführerin zwar implizit auf die feh lende Zuständigkeit der Durchführungsstelle des Kantons Zürich für den vorhe rigen Anspruch hingewiesen. Jedoch wurde sie weder unmissverständlich über die diesbezügliche Zuständigkeitsregelung aufgeklärt, noch wurde ihr eine Frist an gesetzt, innert welcher sie sich zu einer allfälligen Überweisung der An meldung für den Zusatzleistungsanspruch vor dem Zuzug in den Kanton Zürich hätte äussern können. Auch leistete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Anmeldung offensichtlich nicht gemäss Art. 30 ATSG an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weiter, weshalb diese von der Anmel dung vom 1 7. Januar 2014 keine Kenntnis hatte.
Die fehlende Kenntnis übe r die zwar an örtlich unzuständiger Stelle, jedoch in nert der Frist gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV eingereichte Anmeldung ändert nichts daran, dass die Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG für die Einhaltung der Frist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV Rechtswirkung entfaltet, vermag es der anmeldenden Person doch nicht zu schaden, wenn sie die Anmeldung an einer unzuständigen Stelle eingereicht hat. 3.4
Im Zusammenhang mit der Frage nach der Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG bleibt d e r Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die Caisse de compensation du canton du C.___ mit Entscheid vom 6. Mai 2015 ge stützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte von einer krankheitsbedingten unverschuldeten Hinderung zum fristgerechten Han deln ausging und die Fristwiederherstellung bejahte ( Urk. 8/1), wenn auch die konkrete Berechnung letztlich zu keinem Anspruch auf Zusatzleistungen im massgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 3 1. März 2013 führte ( Urk. 8/3-4). Angesichts o biger Schlussfolgerungen (E.
3.3.3 ) steht die Frage nach einer Frist wiederherstellung in diesem Verfahren jedoch nicht mehr zur Diskussion. 3.5
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Entscheid auf zu h e ben und die Sache zur Berechnung der Zusatz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zurück zu w ei sen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 8. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Zu satz leistungen vom 1. Dezember 2010 bis 3 0. April 2012 an das Sozialversicherungs zentrum Thurgau , Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungszentrum Thurgau unter Beilage von Kopien der Urk. 7, 8/1-7 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer