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ZL.2014.00120

Anrechnung eines Erwerbseinkommens sowie Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen erfolgte zu Recht; Gutheissung in Bezug auf die Höhe der URB-Entschädigung für das Verwaltungsverfahren; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-02-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1946, bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentli che Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 12/B). Die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet e dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 12/182/14) sprach die Durchführungs stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung von Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. 12‘000.-- mit Wirkung ab September 2013 monatliche Ergän zungs leistungen im Betrag von

Fr. 1‘508.-- zu. Dabei gewährte sie dem Versi cherten weder

Beihilfen noch Gemeindezuschüsse.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 4. August 2013 Einsprache und beantragte deren Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleis tungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Zudem ersuchte er um Aus richtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen sowie ferner um Bestel lung eines unentgel tlichen Rechtsvertreters (Urk. 12/124 S.

2 f.). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 12/182/15) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Ver fahren Nr. ZL.2013.00104) gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Verwaltungsverfahren habe . Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 12/183 = Urk.

2) hielt die Durchführungsstelle schliesslich an der Berechnung der Ergänzungs leistungen fest und wies die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen von Fr. 2‘719.--, eventuell von Fr. 2‘119.--, auszurichten. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwal tungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 zu ent richten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vorliegend zu prüfen ist einzig die Berechnung der Ergänzungs leistungen für den September 201 3. Der aufgrund einer Einsprache gegen die Rückerstattungs- und Einstellungsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 12/182/ 20- 21) erlassene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 12/182/24) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Urk. 11). Gestützt darauf wurde die Aus rich tung der Zusatzleistungen per 3 0. September 2013 rückwirkend eingestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab Oktober 2013 zu viel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen.

Da der Streitwert demnach Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvers icherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sow ie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und

die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Ge such stellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer für zwei juristische Personen in einer Weise tätig sei, welche üblicherweise nur gegen Entgelt ausgeübt werde, wes halb ihm ein fiktives Erwerbse inkommen anzurechnen sei . Zudem könne nicht aus ge schlossen werden, dass er eine Tätigkeit als privater Fahrer ausübe. A n hand der detaillierten Bankauszüge müsse weiter festgestellt werden, dass der Be schwerdeführer zwischen Oktober 2013 und März 2014 insgesamt Fr. 30‘920.-- in bar auf sein Konto eingezahlt habe (S. 2). Seine Schilderung, dass er die auf dem Konto eingezahlten Barmittel regelmässig an die eigentli chen Berechtigten weiterleite, sei nicht nachvollziehbar . D eshalb seien ihm we der kantonale Bei hilfen noch Gemeindezuschüsse auszurichten (S. 3). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), dass die beiden juris ti schen Personen inaktiv seien, so dass hieraus keine Einkünfte generiert werden könnten. Des Weiteren sei er auf die Ausrichtung der Beihilfen und Ge mein de zuschüsse angewiesen. Die verzeichneten Kontoeingänge seien sodann für eine kurzfristige Mittelbereitstellung verantwortlich, wobei er mehrheitlich Darlehen zur Wahrung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank vereinnahmt habe (S.

2

ff.). Schliesslich sei die Kürzung der mit Honorarnote geltend ge machten Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gerecht fertigt (S.

5

f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnu ng der Zusatzleistungen für den September 2013 ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, sowie ob der Be schwer deführer für die genannte Zeit Anspruch auf Gemeindezuschüsse und Beihilfen hat. 3. 3. 1

Der im September 2013 bereits 66-jährige Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentliche Altersrente der AHV (vgl. Urk. 12/B), wes hal b ihm grundsätzlich kein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet werden darf, haben doch Altersrentner einen Anspruch darauf, keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen zu müssen (Meier [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 1755; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleis tungen zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3424.05).

Nach Lage der Akten stellt sich vorliegend allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer wei terhin effektiv e ine Erwerbstätigkeit ausübt, so dass ihm ungeachtet dessen, dass er eine Alters rente bezieht, hierfür bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen auch ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a

ELG). 3.2

Der Beschwerdeführer war von September 2008 bis April 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Z.___ . Die Löschung der Unternehmung erfolgte am 2 4. Juli 201 5. Zudem war er seit Juni 2013 bei der A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aufgeführt, wobei diese am 3. Februar 2015 liquidiert wurde . Der Beschwerde führer war in beiden Gesellschaften das jeweils einzige zeichnungsberechtigte Mitglied (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 2 7. Januar 2016). Die Liquida tionen dieser Unternehmungen beziehungsweise die Löschung des Beschwerde führers als Mitglied erfolgten erst nach dem für die Berechnung massgebenden Jahr (vgl. Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Des Weiteren ist aufgrund der häufigen Bareinzahlungen auf das

Bankk onto des Beschwerdeführers

fraglich, ob dieser

nebst den Tätigkeiten für die beiden Unternehmungen noch eine an dere - nicht näher bestimmbare - Tätigkeit ausübt e . Der Beschwerdeführer gab hierzu zwar an, dass er das Geld zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank erhalte und sein Konto

insbesondere als Durchlaufkonto für die B.___ verantwortlich sei . Er händige dieses der Geschäftsführung der B.___ zu einem späteren Zeitpunkt zum Teil mittels Konsumationen aus (Urk. 1 S. 4 f.) . Diese Schilderungen erscheinen indessen

nicht plausibel und können auch

nicht nachvollzogen werden . Allein z wischen Oktober 2013 und März 2014

– mithin in lediglich sechs Monaten - sind Bareinzahlungen von über Fr. 30‘000. -- zu verzeichnen (vgl. Urk. 12/153f), wobei über die einzelnen angeblichen Darlehen keine Darlehensverträge vorliegen. Die im August 2014 datierte B estätigung der B.___ (Urk. 12/162) ändert daran nichts, enthält diese insbesondere keine genauen Angaben über die Konditionen . Die Schilderung des Beschwerdefüh rers, dass er die Darlehen mittels Konsumationen zurückbezahle, ist eben falls

nicht glaubhaft . Für die Zeit vor Oktober 2013 sind den Akten sodann

nur einzelne Bankbelege zu entnehmen. Bereits zwischen dem 2 0. April und 1 4. Mai 2012 – mithin in nur drei Wochen - wurden Bareinzahlungen von Fr. 1‘734.80 vo r genommen (Urk. 12/163d). In den Akten befindet sich allerdings lediglich die Seite 7 von 9 des entsprechenden Kontoauszuges. Weitere Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013

sind den Akten n icht zu entnehmen. Dabei ist zu be ach ten, dass der Leistungsansprecher die Beweislast für das Fehlen von Ein kommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsachen trägt (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 484).

Die Gesamtumstände lassen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und ihm daher auch ein Ent gelt anzurechnen ist . Die Höhe des tatsächlich erzielten Verdienstes lässt sich anhand der unvollständigen Belege nicht klar bestimmen, wobei das von der Beschwerdegegnerin angerechnete minimale Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12‘000.-- beziehungsweise Fr. 1‘000.- pro Monat nach Lage der Akten erzielt werden kann. 3.3

Schliesslich ist auch die Verweigerung von Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG sowie von Gemeindezuschüssen gestützt auf Art. 6 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des ZLG (Zusatzleistungsverordnung) mangels Be dürf tig keit nicht zu beanstanden. Aufgrund der bisherigen Ausführungen (vgl. vor ste hend E.

3.2) erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde füh rer die Kosten für seinen Unterhalt ab September 2013 auch ohne die Aus rich tung dieser Leistungen decken kann. Weitere Ausführungen hierzu erübri gen sich daher. 3. 4

Zusammenfassend erweist sich demnach die Anrechnung eines Erwerbseinkom mens von Fr. 12‘000. -- sowie die Verweigerung von Beihilfen und Gemeinde zu schüssen

ab September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde in diesen Punkt en abzuweisen ist. 4 . 4 .1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Verfahren Nr. ZL.2013.00104) stellte das hiesige Gericht fest, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren habe. Um stritten ist vorliegend noch die Höhe der Entschädigung. 4 .2

Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unent geltli chen Rechtsvertretung die Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss an wend bar. Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Auf wand wird nicht en tschädigt (Abs. 2). Laut Art. 10 VGKE wird das An waltsho no rar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, wobei darin die Mehrwertsteue r nicht enthalten ist (Abs. 2). 4 .3

Der von Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, eingereichten Honorarnote (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von 10.95 Stunden sowie

Baraus lagen von Fr. 140.-- geltend machte, was einer Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht. In der Honorarnote w e r den keine Positionen aufgeführt, welche un angemessen ersch e i nen. D ie Be schwer degegnerin

gewährte hingegen lediglich eine Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (Urk. 2 S. 4), wobei sie die Höhe der Entschädigung nicht näher be gründet e und insbesondere auch nicht aus führt e, weshalb und in welchen Posi tionen die Hono rarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu kürzen sei. Auch in der Be schwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin keine weitergehen den Aus füh rungen, sondern wies lediglich darauf hin, dass sie die zugespro chene Ent schä di gung als angemessen erachte (Urk. 7 S. 3). 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, für das Verwaltungs verfahren bei eine m gerechtfertigten Aufwand von 10.95 Stunden, einem pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) bis 3 1. Dezember 20 14 und Barauslagen von Fr. 140.-- auf Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In diesem Punkt is t die Beschwerde daher gutzuheissen. 5 . 5 .1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5 .2

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer sind auch im Beschwerdeverfahren erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .3

Der Beschwerdeführer hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betref fend die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.

D a der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, den Be schwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat, waren ihm die Ak ten bekannt. Angesichts der fünfseitigen Beschwerdeschrift und unter Berück sich tigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) bis 3 1. Dezember 2014 ist Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich,

daher mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be schwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Die Einzelrichterin beschliesst: 1.

In Bewillig ung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014

wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, vom 2 8. Oktober 2014 in dem Sinne aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKudelski

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Vorliegend zu prüfen ist einzig die Berechnung der Ergänzungs leistungen für den September 201 3. Der aufgrund einer Einsprache gegen die Rückerstattungs- und Einstellungsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 12/182/ 20- 21) erlassene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 12/182/24) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Urk. 11). Gestützt darauf wurde die Aus rich tung der Zusatzleistungen per

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvers icherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sow ie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 1.4 Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und

die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Ge such stellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 2.

E. 2 Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen von Fr. 2‘719.--, eventuell von Fr. 2‘119.--, auszurichten. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwal tungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 zu ent richten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer für zwei juristische Personen in einer Weise tätig sei, welche üblicherweise nur gegen Entgelt ausgeübt werde, wes halb ihm ein fiktives Erwerbse inkommen anzurechnen sei . Zudem könne nicht aus ge schlossen werden, dass er eine Tätigkeit als privater Fahrer ausübe. A n hand der detaillierten Bankauszüge müsse weiter festgestellt werden, dass der Be schwerdeführer zwischen Oktober 2013 und März 2014 insgesamt Fr. 30‘920.-- in bar auf sein Konto eingezahlt habe (S. 2). Seine Schilderung, dass er die auf dem Konto eingezahlten Barmittel regelmässig an die eigentli chen Berechtigten weiterleite, sei nicht nachvollziehbar . D eshalb seien ihm we der kantonale Bei hilfen noch Gemeindezuschüsse auszurichten (S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), dass die beiden juris ti schen Personen inaktiv seien, so dass hieraus keine Einkünfte generiert werden könnten. Des Weiteren sei er auf die Ausrichtung der Beihilfen und Ge mein de zuschüsse angewiesen. Die verzeichneten Kontoeingänge seien sodann für eine kurzfristige Mittelbereitstellung verantwortlich, wobei er mehrheitlich Darlehen zur Wahrung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank vereinnahmt habe (S.

2

ff.). Schliesslich sei die Kürzung der mit Honorarnote geltend ge machten Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gerecht fertigt (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnu ng der Zusatzleistungen für den September 2013 ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, sowie ob der Be schwer deführer für die genannte Zeit Anspruch auf Gemeindezuschüsse und Beihilfen hat. 3. 3. 1

Der im September 2013 bereits 66-jährige Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentliche Altersrente der AHV (vgl. Urk. 12/B), wes hal b ihm grundsätzlich kein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet werden darf, haben doch Altersrentner einen Anspruch darauf, keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen zu müssen (Meier [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 1755; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleis tungen zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3424.05).

Nach Lage der Akten stellt sich vorliegend allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer wei terhin effektiv e ine Erwerbstätigkeit ausübt, so dass ihm ungeachtet dessen, dass er eine Alters rente bezieht, hierfür bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen auch ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a

ELG).

E. 3 0. September 2013 rückwirkend eingestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab Oktober 2013 zu viel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen.

Da der Streitwert demnach Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer war von September 2008 bis April 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Z.___ . Die Löschung der Unternehmung erfolgte am 2 4. Juli 201 5. Zudem war er seit Juni 2013 bei der A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aufgeführt, wobei diese am 3. Februar 2015 liquidiert wurde . Der Beschwerde führer war in beiden Gesellschaften das jeweils einzige zeichnungsberechtigte Mitglied (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 2 7. Januar 2016). Die Liquida tionen dieser Unternehmungen beziehungsweise die Löschung des Beschwerde führers als Mitglied erfolgten erst nach dem für die Berechnung massgebenden Jahr (vgl. Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Des Weiteren ist aufgrund der häufigen Bareinzahlungen auf das

Bankk onto des Beschwerdeführers

fraglich, ob dieser

nebst den Tätigkeiten für die beiden Unternehmungen noch eine an dere - nicht näher bestimmbare - Tätigkeit ausübt e . Der Beschwerdeführer gab hierzu zwar an, dass er das Geld zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank erhalte und sein Konto

insbesondere als Durchlaufkonto für die B.___ verantwortlich sei . Er händige dieses der Geschäftsführung der B.___ zu einem späteren Zeitpunkt zum Teil mittels Konsumationen aus (Urk. 1 S. 4 f.) . Diese Schilderungen erscheinen indessen

nicht plausibel und können auch

nicht nachvollzogen werden . Allein z wischen Oktober 2013 und März 2014

– mithin in lediglich sechs Monaten - sind Bareinzahlungen von über Fr. 30‘000. -- zu verzeichnen (vgl. Urk. 12/153f), wobei über die einzelnen angeblichen Darlehen keine Darlehensverträge vorliegen. Die im August 2014 datierte B estätigung der B.___ (Urk. 12/162) ändert daran nichts, enthält diese insbesondere keine genauen Angaben über die Konditionen . Die Schilderung des Beschwerdefüh rers, dass er die Darlehen mittels Konsumationen zurückbezahle, ist eben falls

nicht glaubhaft . Für die Zeit vor Oktober 2013 sind den Akten sodann

nur einzelne Bankbelege zu entnehmen. Bereits zwischen dem 2 0. April und 1 4. Mai 2012 – mithin in nur drei Wochen - wurden Bareinzahlungen von Fr. 1‘734.80 vo r genommen (Urk. 12/163d). In den Akten befindet sich allerdings lediglich die Seite 7 von 9 des entsprechenden Kontoauszuges. Weitere Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013

sind den Akten n icht zu entnehmen. Dabei ist zu be ach ten, dass der Leistungsansprecher die Beweislast für das Fehlen von Ein kommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsachen trägt (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 484).

Die Gesamtumstände lassen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und ihm daher auch ein Ent gelt anzurechnen ist . Die Höhe des tatsächlich erzielten Verdienstes lässt sich anhand der unvollständigen Belege nicht klar bestimmen, wobei das von der Beschwerdegegnerin angerechnete minimale Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12‘000.-- beziehungsweise Fr. 1‘000.- pro Monat nach Lage der Akten erzielt werden kann.

E. 3.3 Schliesslich ist auch die Verweigerung von Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG sowie von Gemeindezuschüssen gestützt auf Art.

E. 5 f.) .

E. 6 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des ZLG (Zusatzleistungsverordnung) mangels Be dürf tig keit nicht zu beanstanden. Aufgrund der bisherigen Ausführungen (vgl. vor ste hend E.

3.2) erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde füh rer die Kosten für seinen Unterhalt ab September 2013 auch ohne die Aus rich tung dieser Leistungen decken kann. Weitere Ausführungen hierzu erübri gen sich daher. 3. 4

Zusammenfassend erweist sich demnach die Anrechnung eines Erwerbseinkom mens von Fr. 12‘000. -- sowie die Verweigerung von Beihilfen und Gemeinde zu schüssen

ab September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde in diesen Punkt en abzuweisen ist. 4 . 4 .1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Verfahren Nr. ZL.2013.00104) stellte das hiesige Gericht fest, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren habe. Um stritten ist vorliegend noch die Höhe der Entschädigung. 4 .2

Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unent geltli chen Rechtsvertretung die Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss an wend bar. Gemäss Art.

E. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Auf wand wird nicht en tschädigt (Abs. 2). Laut Art.

E. 10 VGKE wird das An waltsho no rar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, wobei darin die Mehrwertsteue r nicht enthalten ist (Abs. 2). 4 .3

Der von Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, eingereichten Honorarnote (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von 10.95 Stunden sowie

Baraus lagen von Fr. 140.-- geltend machte, was einer Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht. In der Honorarnote w e r den keine Positionen aufgeführt, welche un angemessen ersch e i nen. D ie Be schwer degegnerin

gewährte hingegen lediglich eine Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (Urk. 2 S. 4), wobei sie die Höhe der Entschädigung nicht näher be gründet e und insbesondere auch nicht aus führt e, weshalb und in welchen Posi tionen die Hono rarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu kürzen sei. Auch in der Be schwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin keine weitergehen den Aus füh rungen, sondern wies lediglich darauf hin, dass sie die zugespro chene Ent schä di gung als angemessen erachte (Urk. 7 S. 3). 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, für das Verwaltungs verfahren bei eine m gerechtfertigten Aufwand von 10.95 Stunden, einem pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) bis 3 1. Dezember 20

E. 14 und Barauslagen von Fr. 140.-- auf Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In diesem Punkt is t die Beschwerde daher gutzuheissen. 5 . 5 .1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5 .2

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge mäss §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Die Einzelrichterin beschliesst: 1.

In Bewillig ung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014

wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, vom 2 8. Oktober 2014 in dem Sinne aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00120 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago Sihlfeldstrasse 10, Postfach 9708, 8036 Zürich gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1946, bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentli che Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, Urk. 12/B). Die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), entrichtet e dem Versicherten zu seiner Rente Zusatzleistungen. 1.2

Mit Verfügung vom 8. August 2013 (Urk. 12/182/14) sprach die Durchführungs stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung von Erwerbseinkünften in der Höhe von Fr. 12‘000.-- mit Wirkung ab September 2013 monatliche Ergän zungs leistungen im Betrag von

Fr. 1‘508.-- zu. Dabei gewährte sie dem Versi cherten weder

Beihilfen noch Gemeindezuschüsse.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1 4. August 2013 Einsprache und beantragte deren Aufhebung und die Neuberechnung der Ergänzungsleis tungen ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Zudem ersuchte er um Aus richtung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen sowie ferner um Bestel lung eines unentgel tlichen Rechtsvertreters (Urk. 12/124 S.

2 f.). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2013 (Urk. 12/182/15) wies die Durchführungsstelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Ver fahren Nr. ZL.2013.00104) gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Verwaltungsverfahren habe . Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 12/183 = Urk.

2) hielt die Durchführungsstelle schliesslich an der Berechnung der Ergänzungs leistungen fest und wies die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2014 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 8. Oktober 2014 (Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm Zusatzleistungen von Fr. 2‘719.--, eventuell von Fr. 2‘119.--, auszurichten. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verwal tungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 zu ent richten (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Februar 2015 (Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Vorliegend zu prüfen ist einzig die Berechnung der Ergänzungs leistungen für den September 201 3. Der aufgrund einer Einsprache gegen die Rückerstattungs- und Einstellungsverfügung vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 12/182/ 20- 21) erlassene Einspracheentscheid vom 1 6. Februar 2015 (Urk. 12/182/24) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. hierzu Urk. 11). Gestützt darauf wurde die Aus rich tung der Zusatzleistungen per 3 0. September 2013 rückwirkend eingestellt und der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab Oktober 2013 zu viel bezogenen Leistungen zurückzubezahlen.

Da der Streitwert demnach Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvers icherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nah men anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sow ie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen ver zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4

Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt sind und

die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Ge such stellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre. Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG). Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) da von aus, dass der Beschwerdeführer für zwei juristische Personen in einer Weise tätig sei, welche üblicherweise nur gegen Entgelt ausgeübt werde, wes halb ihm ein fiktives Erwerbse inkommen anzurechnen sei . Zudem könne nicht aus ge schlossen werden, dass er eine Tätigkeit als privater Fahrer ausübe. A n hand der detaillierten Bankauszüge müsse weiter festgestellt werden, dass der Be schwerdeführer zwischen Oktober 2013 und März 2014 insgesamt Fr. 30‘920.-- in bar auf sein Konto eingezahlt habe (S. 2). Seine Schilderung, dass er die auf dem Konto eingezahlten Barmittel regelmässig an die eigentli chen Berechtigten weiterleite, sei nicht nachvollziehbar . D eshalb seien ihm we der kantonale Bei hilfen noch Gemeindezuschüsse auszurichten (S. 3). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), dass die beiden juris ti schen Personen inaktiv seien, so dass hieraus keine Einkünfte generiert werden könnten. Des Weiteren sei er auf die Ausrichtung der Beihilfen und Ge mein de zuschüsse angewiesen. Die verzeichneten Kontoeingänge seien sodann für eine kurzfristige Mittelbereitstellung verantwortlich, wobei er mehrheitlich Darlehen zur Wahrung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank vereinnahmt habe (S.

2

ff.). Schliesslich sei die Kürzung der mit Honorarnote geltend ge machten Ent schä digung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter nicht gerecht fertigt (S.

5

f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnu ng der Zusatzleistungen für den September 2013 ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, sowie ob der Be schwer deführer für die genannte Zeit Anspruch auf Gemeindezuschüsse und Beihilfen hat. 3. 3. 1

Der im September 2013 bereits 66-jährige Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Dezember 2011 eine ordentliche Altersrente der AHV (vgl. Urk. 12/B), wes hal b ihm grundsätzlich kein hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet werden darf, haben doch Altersrentner einen Anspruch darauf, keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen zu müssen (Meier [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Band XIV, 2. Auf lage, Basel 2007, S. 1755; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleis tungen zur AHV/IV, 2. ü berarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3424.05).

Nach Lage der Akten stellt sich vorliegend allerdings die Frage, ob der Beschwerdeführer wei terhin effektiv e ine Erwerbstätigkeit ausübt, so dass ihm ungeachtet dessen, dass er eine Alters rente bezieht, hierfür bei der Berechnung der Ergänzungs leistungen auch ein Erwerbseinkommen anzurechnen ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . a

ELG). 3.2

Der Beschwerdeführer war von September 2008 bis April 2014 Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Z.___ . Die Löschung der Unternehmung erfolgte am 2 4. Juli 201 5. Zudem war er seit Juni 2013 bei der A.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aufgeführt, wobei diese am 3. Februar 2015 liquidiert wurde . Der Beschwerde führer war in beiden Gesellschaften das jeweils einzige zeichnungsberechtigte Mitglied (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 2 7. Januar 2016). Die Liquida tionen dieser Unternehmungen beziehungsweise die Löschung des Beschwerde führers als Mitglied erfolgten erst nach dem für die Berechnung massgebenden Jahr (vgl. Art. 23 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Des Weiteren ist aufgrund der häufigen Bareinzahlungen auf das

Bankk onto des Beschwerdeführers

fraglich, ob dieser

nebst den Tätigkeiten für die beiden Unternehmungen noch eine an dere - nicht näher bestimmbare - Tätigkeit ausübt e . Der Beschwerdeführer gab hierzu zwar an, dass er das Geld zur Erhaltung der Kreditwürdigkeit gegenüber der Bank erhalte und sein Konto

insbesondere als Durchlaufkonto für die B.___ verantwortlich sei . Er händige dieses der Geschäftsführung der B.___ zu einem späteren Zeitpunkt zum Teil mittels Konsumationen aus (Urk. 1 S. 4 f.) . Diese Schilderungen erscheinen indessen

nicht plausibel und können auch

nicht nachvollzogen werden . Allein z wischen Oktober 2013 und März 2014

– mithin in lediglich sechs Monaten - sind Bareinzahlungen von über Fr. 30‘000. -- zu verzeichnen (vgl. Urk. 12/153f), wobei über die einzelnen angeblichen Darlehen keine Darlehensverträge vorliegen. Die im August 2014 datierte B estätigung der B.___ (Urk. 12/162) ändert daran nichts, enthält diese insbesondere keine genauen Angaben über die Konditionen . Die Schilderung des Beschwerdefüh rers, dass er die Darlehen mittels Konsumationen zurückbezahle, ist eben falls

nicht glaubhaft . Für die Zeit vor Oktober 2013 sind den Akten sodann

nur einzelne Bankbelege zu entnehmen. Bereits zwischen dem 2 0. April und 1 4. Mai 2012 – mithin in nur drei Wochen - wurden Bareinzahlungen von Fr. 1‘734.80 vo r genommen (Urk. 12/163d). In den Akten befindet sich allerdings lediglich die Seite 7 von 9 des entsprechenden Kontoauszuges. Weitere Bankbelege für die Jahre 2012 und 2013

sind den Akten n icht zu entnehmen. Dabei ist zu be ach ten, dass der Leistungsansprecher die Beweislast für das Fehlen von Ein kommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsachen trägt (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 484).

Die Gesamtumstände lassen mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeben den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer effektiv einer Tätigkeit nachgeht und ihm daher auch ein Ent gelt anzurechnen ist . Die Höhe des tatsächlich erzielten Verdienstes lässt sich anhand der unvollständigen Belege nicht klar bestimmen, wobei das von der Beschwerdegegnerin angerechnete minimale Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12‘000.-- beziehungsweise Fr. 1‘000.- pro Monat nach Lage der Akten erzielt werden kann. 3.3

Schliesslich ist auch die Verweigerung von Beihilfen gestützt auf § 18 ZLG sowie von Gemeindezuschüssen gestützt auf Art. 6 der Verordnung der Stadt Y.___ über den Vollzug des ZLG (Zusatzleistungsverordnung) mangels Be dürf tig keit nicht zu beanstanden. Aufgrund der bisherigen Ausführungen (vgl. vor ste hend E.

3.2) erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerde füh rer die Kosten für seinen Unterhalt ab September 2013 auch ohne die Aus rich tung dieser Leistungen decken kann. Weitere Ausführungen hierzu erübri gen sich daher. 3. 4

Zusammenfassend erweist sich demnach die Anrechnung eines Erwerbseinkom mens von Fr. 12‘000. -- sowie die Verweigerung von Beihilfen und Gemeinde zu schüssen

ab September 2013 als rechtens, weshalb die Beschwerde in diesen Punkt en abzuweisen ist. 4 . 4 .1

Mit rechtskräftigem Urteil vom 1 7. Dezember 2013 (Urk. 12/132, Verfahren Nr. ZL.2013.00104) stellte das hiesige Gericht fest, dass der Versicherte Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren habe. Um stritten ist vorliegend noch die Höhe der Entschädigung. 4 .2

Gemäss Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSV) sind bei der Bemessung der Entschädigung der unent geltli chen Rechtsvertretung die Art. 8-13 des Reglements über die Kosten und Ent schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss an wend bar. Gemäss Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Abs. 1). Unnötiger Auf wand wird nicht en tschädigt (Abs. 2). Laut Art. 10 VGKE wird das An waltsho no rar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Abs. 1). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--, wobei darin die Mehrwertsteue r nicht enthalten ist (Abs. 2). 4 .3

Der von Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, eingereichten Honorarnote (Urk.

3) ist zu entnehmen, dass dieser einen Aufwand von 10.95 Stunden sowie

Baraus lagen von Fr. 140.-- geltend machte, was einer Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) entspricht. In der Honorarnote w e r den keine Positionen aufgeführt, welche un angemessen ersch e i nen. D ie Be schwer degegnerin

gewährte hingegen lediglich eine Entschädigung von Fr. 1‘200.-- (Urk. 2 S. 4), wobei sie die Höhe der Entschädigung nicht näher be gründet e und insbesondere auch nicht aus führt e, weshalb und in welchen Posi tionen die Hono rarnote des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu kürzen sei. Auch in der Be schwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin keine weitergehen den Aus füh rungen, sondern wies lediglich darauf hin, dass sie die zugespro chene Ent schä di gung als angemessen erachte (Urk. 7 S. 3). 4 .4

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, für das Verwaltungs verfahren bei eine m gerechtfertigten Aufwand von 10.95 Stunden, einem pra xis gemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) bis 3 1. Dezember 20 14 und Barauslagen von Fr. 140.-- auf Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. In diesem Punkt is t die Beschwerde daher gutzuheissen. 5 . 5 .1

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 5 .2

Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ge mäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer sind auch im Beschwerdeverfahren erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 5 .3

Der Beschwerdeführer hat lediglich in einem geringen Ausmass obsiegt (betref fend die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Ver waltungsverfahren), weshalb sich die Ausrichtung einer Prozessentschädigung nicht rechtfertigt.

D a der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, den Be schwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat, waren ihm die Ak ten bekannt. Angesichts der fünfseitigen Beschwerdeschrift und unter Berück sich tigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) bis 3 1. Dezember 2014 ist Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich,

daher mit Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be schwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Die Einzelrichterin beschliesst: 1.

In Bewillig ung des Gesuchs vom 8. Dezember 2014

wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, vom 2 8. Oktober 2014 in dem Sinne aufgehoben, als fest gestellt wird, dass der unentgeltliche Rechtsvertreter für das Verwaltungsverfahren Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘516.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, Zürich, wird mit Fr. 600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Vago - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKudelski