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ZL.2014.00116

Nichteintreten mangels eines anfechtbaren Entscheides - Einspracheverfahren gemäss Art. 52 ATSG wurde nicht durchgeführt.

Zürich SozVersG · 2015-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1945, bezieht Zusatzleistungen (e idgenössische Ergänzungsleistung en und kantonale Beihilfen) zur Altersrente (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), dem Versi cherten nach einer Neuberechnung ab dem 1. Januar 2014 monatliche Leistun gen in der Höhe von Fr. 1‘317 .-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 752 .--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu (Urk. 5/ 54). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2014 Einsprache und machte geltend, der zugesprochene Betrag reiche nicht aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken (Urk. 5/62/3-4). Dabei reichte er eine Verfü gung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 0. Januar 2014 ein, mit welcher der Altersrentenanspruch per 1. Februar 2014 geändert wo rde n war (Urk. 5/59). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014

Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘592.-- (bestehend aus Ergänzungsleis tungen in der Höhe von Fr. 1‘027.--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 hiess die SVA, nu n mehr die Abteilung Zusatzleistungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), die Einsprache vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 5/62/3-4) teilweise gut (Urk. 5/73 = Urk. 2) und sprach dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014 Leistungen im Sinne der Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) zu . 2.

Am 1. März 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014, da die zugesprochenen Leistungen nicht ausreichten, um die Kosten zu decken (Urk. 5/74 = Urk. 1). Im Schreiben vom 4. November 2014 teilte die SVA, Durchführungsstelle, dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 4. Februar 2014 im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 bestätigt worden sei, weshalb die Beschwerde ans Gericht off en stehe, und setzte dem Versicherten eine Frist an, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom 1. März 2014 als Beschwerde ans Gericht weitergeleitet werden solle, mit der Ankündigung, dass die Durchführungsstelle bei nicht erfolgender Rückmeldung so verfahren werde (Urk. 5/145). Da sich der Versicherte innert der ang e setzten Frist nicht vernehmen liess, leitete der Rechtsdienst de r SVA d essen Eingabe vom 1. März 2014 (Urk.

1) mit der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk. 4), in welcher d ie SVA auf Abweisung der Beschwerde schloss, ans Sozialversicherungsgericht weiter. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Mit dem Einsprache entscheid vom 1 1. Februar 2014 wurden die mit der Verfü gung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen Leistungen für den Januar 2014 bestätigt (Urk. 2). Der Versicherte erhob gegen diesen Einsprache entscheid keine Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht . A m 1. März 2014 (Urk.

1) erhob der Versicherte jedoch Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar

2014 (Urk. 5/69) und erwähnte den

Einsp racheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) nicht . Somit sind die mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen und mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) bestätigten Zusatz leistungen für den Januar 2014 rechtskräftig geworden . Anders verhält es sich jedoch mit den Zusatzleistungen ab 1. Februar 2014. 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che erhoben werden, wobei die Einsprache als förmliches Rechtsmittel gilt (vgl. BGE 133 V 55). I m Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einsp r acheverfahren durch laufen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betref fend Zusatzleistungen in Form eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weit erzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen - oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei einer Änderung der Rente hat dies gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs zu geschehen. Der Alters rentenanspruch des Versicherten änderte sich per 1. Februar 2014 (Urk. 5/59), weshalb die SVA, Ausgleichskasse, am 4. Februar 2014 über den Zusatzleis tungsanspruch ab dem 1. Februar 2014 neu verfügte (Urk. 5/69) . Bei der Verfü gung vom 4. Februar 2014 handelte es sich um keine vom Einspracheverfahren ausgenommene prozess- oder verfahrensleitende Verfügung. Daher enthielt diese Verfügung zu Recht die Rechtsmittelbelehrung, dass innert dreissig Tage n nach Erhalt eine Einsprache bei der SVA erhoben werden könne (Urk. 5/69) . Eine solche Einsprache wurde vom Versicherten sodann am 1. März 2014, also innert der Rechtsmittelfrist, bei der SVA eingereicht (Urk. 1). 4 .

Wie ausgeführt, ist

das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung im Verfahren betreffend Zusatz leistungen zwingend durchzuführen, wobei die verfügende Verwaltungsbehörde Einspracheinstanz

ist . Der Ein spracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet Anfechtungsgegenstand im erstin stanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsge richt .

Die SVA hätte somit nach der vom Versicherten am 1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobenen Einsprache (Urk. 1) ein Einspracheverfahren durchführen und einen Einspracheentscheid fällen müssen. Es stan d ihr hingegen nicht offen, die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) bereits im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zu überprüfen und mit dem Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) im voraus

zu bestätigen.

Auf die Sache kann daher mangels eines anfechtbaren Entscheides nicht eingetreten werden. Die Einspra che vom 1. März 2014 ist mitsamt den Akten an die SVA zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Einspracheverfahren durchführe und über die am

1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobene Einsprache (Urk. 1) entscheide. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Einsprache vom 1. März 2014 wird mitsamt den Akten zur Durchführung des Ein spracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1945, bezieht Zusatzleistungen (e idgenössische Ergänzungsleistung en und kantonale Beihilfen) zur Altersrente (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), dem Versi cherten nach einer Neuberechnung ab dem 1. Januar 2014 monatliche Leistun gen in der Höhe von Fr. 1‘317 .-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 752 .--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu (Urk. 5/ 54). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2014 Einsprache und machte geltend, der zugesprochene Betrag reiche nicht aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken (Urk. 5/62/3-4). Dabei reichte er eine Verfü gung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 0. Januar 2014 ein, mit welcher der Altersrentenanspruch per 1. Februar 2014 geändert wo rde n war (Urk. 5/59). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014

Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘592.-- (bestehend aus Ergänzungsleis tungen in der Höhe von Fr. 1‘027.--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 hiess die SVA, nu n mehr die Abteilung Zusatzleistungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), die Einsprache vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 5/62/3-4) teilweise gut (Urk. 5/73 = Urk.

E. 2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che erhoben werden, wobei die Einsprache als förmliches Rechtsmittel gilt (vgl. BGE 133 V 55). I m Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einsp r acheverfahren durch laufen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betref fend Zusatzleistungen in Form eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weit erzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 3 .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen - oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei einer Änderung der Rente hat dies gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs zu geschehen. Der Alters rentenanspruch des Versicherten änderte sich per 1. Februar 2014 (Urk. 5/59), weshalb die SVA, Ausgleichskasse, am 4. Februar 2014 über den Zusatzleis tungsanspruch ab dem 1. Februar 2014 neu verfügte (Urk. 5/69) . Bei der Verfü gung vom 4. Februar 2014 handelte es sich um keine vom Einspracheverfahren ausgenommene prozess- oder verfahrensleitende Verfügung. Daher enthielt diese Verfügung zu Recht die Rechtsmittelbelehrung, dass innert dreissig Tage n nach Erhalt eine Einsprache bei der SVA erhoben werden könne (Urk. 5/69) . Eine solche Einsprache wurde vom Versicherten sodann am 1. März 2014, also innert der Rechtsmittelfrist, bei der SVA eingereicht (Urk. 1).

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00116 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Beschluss vom

30. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1945, bezieht Zusatzleistungen (e idgenössische Ergänzungsleistung en und kantonale Beihilfen) zur Altersrente (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), dem Versi cherten nach einer Neuberechnung ab dem 1. Januar 2014 monatliche Leistun gen in der Höhe von Fr. 1‘317 .-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 752 .--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu (Urk. 5/ 54). Hiergegen erhob der Versicherte am 3 1. Januar 2014 Einsprache und machte geltend, der zugesprochene Betrag reiche nicht aus, um seine Lebenshaltungskosten zu decken (Urk. 5/62/3-4). Dabei reichte er eine Verfü gung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 0. Januar 2014 ein, mit welcher der Altersrentenanspruch per 1. Februar 2014 geändert wo rde n war (Urk. 5/59). Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014

Leistungen in der Höhe von Fr. 1‘592.-- (bestehend aus Ergänzungsleis tungen in der Höhe von Fr. 1‘027.--, kantonalen Beihilfen in der Höhe von Fr. 202.-- sowie einer Prämienpauschale Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 363.--) zu. Mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 hiess die SVA, nu n mehr die Abteilung Zusatzleistungen (im Folgenden: Durchführungsstelle), die Einsprache vom 3 1. Januar 2014 (Urk. 5/62/3-4) teilweise gut (Urk. 5/73 = Urk. 2) und sprach dem Versicherten ab dem 1. Februar 2014 Leistungen im Sinne der Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) zu . 2.

Am 1. März 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 4. Februar 2014, da die zugesprochenen Leistungen nicht ausreichten, um die Kosten zu decken (Urk. 5/74 = Urk. 1). Im Schreiben vom 4. November 2014 teilte die SVA, Durchführungsstelle, dem Versicherten mit, dass die Verfügung vom 4. Februar 2014 im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 bestätigt worden sei, weshalb die Beschwerde ans Gericht off en stehe, und setzte dem Versicherten eine Frist an, um mitzuteilen, ob die Eingabe vom 1. März 2014 als Beschwerde ans Gericht weitergeleitet werden solle, mit der Ankündigung, dass die Durchführungsstelle bei nicht erfolgender Rückmeldung so verfahren werde (Urk. 5/145). Da sich der Versicherte innert der ang e setzten Frist nicht vernehmen liess, leitete der Rechtsdienst de r SVA d essen Eingabe vom 1. März 2014 (Urk.

1) mit der Beschwerdeantwort vom 2 4. November 2014 (Urk. 4), in welcher d ie SVA auf Abweisung der Beschwerde schloss, ans Sozialversicherungsgericht weiter. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Mit dem Einsprache entscheid vom 1 1. Februar 2014 wurden die mit der Verfü gung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen Leistungen für den Januar 2014 bestätigt (Urk. 2). Der Versicherte erhob gegen diesen Einsprache entscheid keine Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht . A m 1. März 2014 (Urk.

1) erhob der Versicherte jedoch Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Februar

2014 (Urk. 5/69) und erwähnte den

Einsp racheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) nicht . Somit sind die mit Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zugesprochenen und mit Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) bestätigten Zusatz leistungen für den Januar 2014 rechtskräftig geworden . Anders verhält es sich jedoch mit den Zusatzleistungen ab 1. Februar 2014. 2.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann gegen sozialversicherungsrechtliche Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einspra che erhoben werden, wobei die Einsprache als förmliches Rechtsmittel gilt (vgl. BGE 133 V 55). I m Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung ist diesbezüglich keine Ausnahme vorge sehen, weshalb in diesen Verfahren zwingend ein Einsp r acheverfahren durch laufen werden muss. Vom Einspracheverfahren ausgenommen sind gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG nur prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – im Verfahren betref fend Zusatzleistungen in Form eines Einspracheentscheids

– Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weit erzieh baren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsge genstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3 .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen - oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei einer Änderung der Rente hat dies gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs zu geschehen. Der Alters rentenanspruch des Versicherten änderte sich per 1. Februar 2014 (Urk. 5/59), weshalb die SVA, Ausgleichskasse, am 4. Februar 2014 über den Zusatzleis tungsanspruch ab dem 1. Februar 2014 neu verfügte (Urk. 5/69) . Bei der Verfü gung vom 4. Februar 2014 handelte es sich um keine vom Einspracheverfahren ausgenommene prozess- oder verfahrensleitende Verfügung. Daher enthielt diese Verfügung zu Recht die Rechtsmittelbelehrung, dass innert dreissig Tage n nach Erhalt eine Einsprache bei der SVA erhoben werden könne (Urk. 5/69) . Eine solche Einsprache wurde vom Versicherten sodann am 1. März 2014, also innert der Rechtsmittelfrist, bei der SVA eingereicht (Urk. 1). 4 .

Wie ausgeführt, ist

das Einspracheverfahren im Anschluss an den Erlass einer Verfügung im Verfahren betreffend Zusatz leistungen zwingend durchzuführen, wobei die verfügende Verwaltungsbehörde Einspracheinstanz

ist . Der Ein spracheentscheid, nicht aber die Verfügung, bildet Anfechtungsgegenstand im erstin stanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsge richt .

Die SVA hätte somit nach der vom Versicherten am 1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobenen Einsprache (Urk. 1) ein Einspracheverfahren durchführen und einen Einspracheentscheid fällen müssen. Es stan d ihr hingegen nicht offen, die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) bereits im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 5/54) zu überprüfen und mit dem Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (Urk. 2) im voraus

zu bestätigen.

Auf die Sache kann daher mangels eines anfechtbaren Entscheides nicht eingetreten werden. Die Einspra che vom 1. März 2014 ist mitsamt den Akten an die SVA zu überweisen, damit diese das gesetzlich zwingend vorgesehene Einspracheverfahren durchführe und über die am

1. März 2014 gegen die Verfügung vom 4. Februar 2014 (Urk. 5/69) erhobene Einsprache (Urk. 1) entscheide. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Die Einsprache vom 1. März 2014 wird mitsamt den Akten zur Durchführung des Ein spracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Naef