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ZL.2014.00112

Mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug besteht kein Anspruch auf Erlass der Rückerstattungsschuld. (BGE 9C_126/2015)

Zürich SozVersG · 2015-01-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 7/19) forderte die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1945, und von seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1957, zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungs leistungen und Beihilfen im Betrag von insgesamt Fr. 11‘628.-- zurück. Am 1 5. März 2012 stell ten der Versicherte und seine Ehegattin bei der Gemeinde Z.___ ,

Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 11‘628.-- (Urk. 7/25).

Mit einem mit „ Einspracheentscheid auf Erlassgesuch vom 1 5. März 2012“ be zeichneten Verwaltungsakt vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/43) wies die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Erlass ge such des Versicherten und seiner Ehegattin mangels guten Glaubens ab. 1.2

Mit Entscheid vom 7. April 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00088 ) trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten und seiner Ehegattin gegen den Verwaltungs akt vom 2 1. August 2012 erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zustän dig keit nicht ein und überwies die Akten an die Gemeinde Z.___ zur Beur teilung der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 9. September 2012 ge gen die Verfügung vom 2 1. August 2012. 1.3

Mit einem als „Verfügung über den Erlass von Zusatzleistungen“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/56) wies die Gemeinde Z.___ das Erlassgesuch des Versicherten und seiner Ehegattin erneut mangels guten Glau bens ab. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2. September 2014 ge gen den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/57) wies die Gemeinde Z.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/58 = Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehegattin mit Eingabe vom 5. Novem ber 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 7. Oktober 2014 und den Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 11‘628.--.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2014 (Urk. 6) beantragte die Ge m einde Z.___ die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten und seiner Ehegattin am 2 5. November 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Mit Urteil vom 7. April 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr.

ZL.2012.00088 ) ist das hiesige Gericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 19. September 2012 nicht eingetreten werden, und hat die Sache an die Be schwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Eingabe der Be schwerdeführenden vom 19. September 2012 als Einsprache gegen die Verfü gung vom 21. August 2012 prüfe und anschliessend mit Erlass eines Ein sprache ent scheids darüber befinde. 2.2

Wie die an sich unzulässige erneute Verfügung vom 4. Juli 2014 über den glei chen Streitgegenstand rechtlich zu qualifizieren ist, kann aus prozessöko no mi schen Gründen offen gelassen werden, da sich im Ergebnis nichts ändert. 3. 3.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sin d gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu rück zu erstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alver siche rungs rechts , ATSV). 3 .2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig ge macht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr l ässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben be rufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c). Bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbe zug ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glau ben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3, SVR 2007 IV Nr.

13 S. 49 E.

3.2). 3.3

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 3.4

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Er gänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cher ten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berech nungs blattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen , dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorge nommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den mo nat lichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Ein nahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Ver sicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berech nungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). 3.5

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mitzuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3.6

Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2011 Kenntnis der Verfügung d er Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 7/7) er hielten, wonach ihnen für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine ohne Berücksichti gung einer Kinderrente als anrechenbare Einnahme bemessene jährliche Ergän zungs leistung und Beihilfe im Betrag von insgesamt Fr. 27‘816. ausgerichtet wurde. 4.2

Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) sprach die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführe r

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Kinderrente für seine Tochter A.___ von monatlich Fr. 912.-- ab 1. Oktober 2010 beziehungsweise von monatlich Fr. 928.-- ab 1. Januar 2011

zu . 4 .3

Am 7. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis der Ausrichtung ei ner Kinderrente an den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 erhalten (Urk. 7/12). 5. 5.1

Mit der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden (vgl. vorste hende E.

3.2 ) hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spra cheentscheid vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/56) nicht näher befasst. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden kann vorliegend indes offen bleiben, wenn sie die ihnen obliegenden Auskunfts- und/oder Melde pflichten grobfahrlässig verletzt haben sollten. Denn eine Verletzung der Aus kunfts

- oder Meldepflicht kann gegebenenfalls als Indiz dafü r gewertet werden kann, dass ein Leistungsbezüger bei Aufbringung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel h ätte erkennen können und müssen, was gegen die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug spricht. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie beispielsweise Urteilsfähigkeit, Ge sundheitszustand, Bil dungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr.

13 S.

49 E.

4.4 so wie Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai

2013 E.

3.2, 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 und I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3). 5.2

Bei der Zusprechung einer Kinderrente von Fr. 928.-- im Monat handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsleistungen massge ben den Verhältnissen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommens verän derung hätten die Beschwerdeführenden der Beschwerde gegnerin nach Er halt der Verfügung betreffend Zusprechung einer Kinderrente vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) unverzüglich melden müssen. Vorliegend steht indes fest, dass die Beschwer deführenden die Beschwerdegegnerin erst am 7. Februar 2012 über die Zusprechung einer Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 in Kenntnis setzten (vgl. Urk. 7/12). Dadurch haben die Beschwerdeführenden die Beschwer degegnerin getäuscht und verhindert, dass Letztere die bezogene Kinderrente zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anrechenbare Einnahmen berücksichtigen konnte . Damit erscheint das Ver hal ten der Beschwerdeführenden nicht mehr als leichte Nachlässigkeit sondern als eine qualifizierte und grobfahrlässige Verlet zung der sich aus Art. 28 und Art. 31 ATSG sowie aus Art. 24 ELV ergebenden Auskunfts- und Meldepflicht, wel che der Annahme einer Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug entgegen steht . 6 .

Demzufolge f ehlte es den Beschwerdeführenden an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Vo r aus setzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen - eine grosse Härte vorliegt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 7/19) forderte die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1945, und von seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1957, zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungs leistungen und Beihilfen im Betrag von insgesamt Fr. 11‘628.-- zurück. Am 1 5. März 2012 stell ten der Versicherte und seine Ehegattin bei der Gemeinde Z.___ ,

Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 11‘628.-- (Urk. 7/25).

Mit einem mit „ Einspracheentscheid auf Erlassgesuch vom 1 5. März 2012“ be zeichneten Verwaltungsakt vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/43) wies die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Erlass ge such des Versicherten und seiner Ehegattin mangels guten Glaubens ab.

E. 1.2 Mit Entscheid vom 7. April 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00088 ) trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten und seiner Ehegattin gegen den Verwaltungs akt vom 2 1. August 2012 erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zustän dig keit nicht ein und überwies die Akten an die Gemeinde Z.___ zur Beur teilung der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 9. September 2012 ge gen die Verfügung vom 2 1. August 2012.

E. 1.3 Mit einem als „Verfügung über den Erlass von Zusatzleistungen“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/56) wies die Gemeinde Z.___ das Erlassgesuch des Versicherten und seiner Ehegattin erneut mangels guten Glau bens ab. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2. September 2014 ge gen den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/57) wies die Gemeinde Z.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/58 = Urk.

2) ab.

E. 2 5. November 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 2.1 Mit Urteil vom 7. April 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr.

ZL.2012.00088 ) ist das hiesige Gericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 19. September 2012 nicht eingetreten werden, und hat die Sache an die Be schwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Eingabe der Be schwerdeführenden vom 19. September 2012 als Einsprache gegen die Verfü gung vom 21. August 2012 prüfe und anschliessend mit Erlass eines Ein sprache ent scheids darüber befinde.

E. 2.2 Wie die an sich unzulässige erneute Verfügung vom 4. Juli 2014 über den glei chen Streitgegenstand rechtlich zu qualifizieren ist, kann aus prozessöko no mi schen Gründen offen gelassen werden, da sich im Ergebnis nichts ändert.

E. 3 .2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig ge macht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr l ässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben be rufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c). Bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbe zug ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glau ben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3, SVR 2007 IV Nr.

13 S. 49 E.

3.2).

E. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sin d gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu rück zu erstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alver siche rungs rechts , ATSV).

E. 3.2 ) hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spra cheentscheid vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/56) nicht näher befasst. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden kann vorliegend indes offen bleiben, wenn sie die ihnen obliegenden Auskunfts- und/oder Melde pflichten grobfahrlässig verletzt haben sollten. Denn eine Verletzung der Aus kunfts

- oder Meldepflicht kann gegebenenfalls als Indiz dafü r gewertet werden kann, dass ein Leistungsbezüger bei Aufbringung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel h ätte erkennen können und müssen, was gegen die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug spricht. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie beispielsweise Urteilsfähigkeit, Ge sundheitszustand, Bil dungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr.

13 S.

49 E.

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3).

E. 3.4 Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Er gänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cher ten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berech nungs blattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen , dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorge nommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den mo nat lichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Ein nahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Ver sicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berech nungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.).

E. 3.5 In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mitzuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

E. 3.6 Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten.

E. 4 .3

Am 7. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis der Ausrichtung ei ner Kinderrente an den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 erhalten (Urk. 7/12).

E. 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2011 Kenntnis der Verfügung d er Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 7/7) er hielten, wonach ihnen für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine ohne Berücksichti gung einer Kinderrente als anrechenbare Einnahme bemessene jährliche Ergän zungs leistung und Beihilfe im Betrag von insgesamt Fr. 27‘816. ausgerichtet wurde.

E. 4.2 Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) sprach die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführe r

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Kinderrente für seine Tochter A.___ von monatlich Fr. 912.-- ab 1. Oktober 2010 beziehungsweise von monatlich Fr. 928.-- ab 1. Januar 2011

zu .

E. 4.4 so wie Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai

2013 E.

3.2, 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 und I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3).

E. 5.1 Mit der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden (vgl. vorste hende E.

E. 5.2 Bei der Zusprechung einer Kinderrente von Fr. 928.-- im Monat handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsleistungen massge ben den Verhältnissen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommens verän derung hätten die Beschwerdeführenden der Beschwerde gegnerin nach Er halt der Verfügung betreffend Zusprechung einer Kinderrente vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) unverzüglich melden müssen. Vorliegend steht indes fest, dass die Beschwer deführenden die Beschwerdegegnerin erst am 7. Februar 2012 über die Zusprechung einer Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 in Kenntnis setzten (vgl. Urk. 7/12). Dadurch haben die Beschwerdeführenden die Beschwer degegnerin getäuscht und verhindert, dass Letztere die bezogene Kinderrente zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anrechenbare Einnahmen berücksichtigen konnte . Damit erscheint das Ver hal ten der Beschwerdeführenden nicht mehr als leichte Nachlässigkeit sondern als eine qualifizierte und grobfahrlässige Verlet zung der sich aus Art. 28 und Art. 31 ATSG sowie aus Art. 24 ELV ergebenden Auskunfts- und Meldepflicht, wel che der Annahme einer Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug entgegen steht .

E. 6 .

Demzufolge f ehlte es den Beschwerdeführenden an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Vo r aus setzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen - eine grosse Härte vorliegt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00112 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

15. Januar 2015 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2012 (Urk. 7/19) forderte die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, von X.___ , geboren 1945, und von seiner Ehegattin , Y.___ , geboren 1957, zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungs leistungen und Beihilfen im Betrag von insgesamt Fr. 11‘628.-- zurück. Am 1 5. März 2012 stell ten der Versicherte und seine Ehegattin bei der Gemeinde Z.___ ,

Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ein Gesuch um Erlass der Rück forderung im Betrag von Fr. 11‘628.-- (Urk. 7/25).

Mit einem mit „ Einspracheentscheid auf Erlassgesuch vom 1 5. März 2012“ be zeichneten Verwaltungsakt vom 2 1. August 2012 (Urk. 7/43) wies die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, das Erlass ge such des Versicherten und seiner Ehegattin mangels guten Glaubens ab. 1.2

Mit Entscheid vom 7. April 2014 (Prozess Nr. ZL.2012.00088 ) trat das hiesige Gericht auf die vom Versicherten und seiner Ehegattin gegen den Verwaltungs akt vom 2 1. August 2012 erhobene Beschwerde mangels funktioneller Zustän dig keit nicht ein und überwies die Akten an die Gemeinde Z.___ zur Beur teilung der Einsprache der Beschwerdeführenden vom 1 9. September 2012 ge gen die Verfügung vom 2 1. August 2012. 1.3

Mit einem als „Verfügung über den Erlass von Zusatzleistungen“ bezeichneten Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 ( Urk. 7/56) wies die Gemeinde Z.___ das Erlassgesuch des Versicherten und seiner Ehegattin erneut mangels guten Glau bens ab. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2. September 2014 ge gen den Verwaltungsakt vom 4. Juli 2014 erhobene Einsprache ( Urk. 7/57) wies die Gemeinde Z.___ mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (Urk. 7/58 = Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehegattin mit Eingabe vom 5. Novem ber 2014 ( Urk.

1) Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 7. Oktober 2014 und den Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 11‘628.--.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2014 (Urk. 6) beantragte die Ge m einde Z.___ die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten und seiner Ehegattin am 2 5. November 2014 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Mit Urteil vom 7. April 2014 in Sachen der Parteien (Prozess Nr.

ZL.2012.00088 ) ist das hiesige Gericht mangels funktioneller Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 19. September 2012 nicht eingetreten werden, und hat die Sache an die Be schwerdegegnerin überwiesen, damit diese die Eingabe der Be schwerdeführenden vom 19. September 2012 als Einsprache gegen die Verfü gung vom 21. August 2012 prüfe und anschliessend mit Erlass eines Ein sprache ent scheids darüber befinde. 2.2

Wie die an sich unzulässige erneute Verfügung vom 4. Juli 2014 über den glei chen Streitgegenstand rechtlich zu qualifizieren ist, kann aus prozessöko no mi schen Gründen offen gelassen werden, da sich im Ergebnis nichts ändert. 3. 3.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sin d gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu rück zu erstatten (Satz 1); wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Satz 2 in Ver bindung mit

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi alver siche rungs rechts , ATSV). 3 .2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner Nachlässigkeit schuldig ge macht haben. Daraus erhellt, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr l ässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben be rufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c). Bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbe zug ist zu unter scheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechts bewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glau ben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3, SVR 2007 IV Nr.

13 S. 49 E.

3.2). 3.3

Nach der Rechtsprechung scheidet der gute Glaube regelmässig aus, wenn ein Berechnungsfehler vorliegt, welchen die versicherte Person bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ohne weiteres hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005 E. 4.3). 3.4

Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2011, bei welchem ein bis her unverheirateter Versicherter eine im Vergleich zu Verheirateten höhere Er gänzungsleistung bezog und der EL-Durchführungsstelle seine Heirat recht zeitig und korrekt gemeldet hatte, erkannt, dass die Meldung seiner Heirat den Versi cherten nicht vom Vorwurf grober Nachlässigkeit zu entlasten vermöge, wenn die EL-Durchführungsstelle es versäumt habe, nach dem Hinweis des Versi cher ten auf die Hochzeit die Leistungen neu zu berechnen, weil eine mit zumut barer Sorgfalt vorgenommene Prüfung des der Verfügung beigelegten EL Berech nungs blattes ganz erhebliche Unstimmigkeiten aufgezeigt hätte, und da es selbst einem Laien ohne spezielle Kenntnisse der EL Berechnung hätte auf fallen müssen , dass trotz der Heirat keine Änderungen in der EL-Berechnung vorge nommen worden seien. Der Versicherte, welcher die Ergänzungsleistungen weiterhin im Betrag, der für eine alleinstehende Person ermittelt wurde, entge gengenommen hatte, habe nicht nur in leichter Weise gegen die Sorgfaltspflicht verstossen, weshalb der gute Glaube zu verneinen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 4.1 f.).

In einem anderen Fall aus dem Jahre 2008 hatte der Versicherte eine Rente der SUVA in der EL-Anmeldung aufgeführt und der EL-Durchführungsstelle einen Rentenausweis eingereicht. Diese setzte jedoch bei der Berechnung der jährli chen Ergänzungsleistung unter den anrechenbaren Einnahmen versehentlich den mo nat lichen Rentenbetrag an Stelle des jährlichen Betrags ein. Das Bun desgericht stellte fest, dass sämtliche Positionen sowie der Ausgaben- bezie hungsweise Ein nahmenüberschuss im Berechnungsblatt explizit und leicht er kennbar mit den Jahres- und nicht mit den Monatswerten aufgeführt worden seien. Da der Ver sicherte selbst bei oberflächlicher Durchsicht des EL-Berech nungsblattes in einer Aufstellung, welche ansonsten durchwegs Jahreswerte enthielt, hätte erkennen können und müssen, dass die EL-Berechnung unzu treffend war, sei sein guter Glauben zu verneinen (Urteil des Bundesge richts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.4.2 ff.). 3.5

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere g elt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Per sonen und ihre Ar beit geber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unent geltlich mitzuwir ken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen bean sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruchs und zur Festset zung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 3.6

Des Weiteren bestimmt Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), dass die Anspruchs be rechtigten beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter oder gegebenenfalls Drittperson en oder Behörde n, welchen eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird,

der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung v on jeder Ände rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirt schaftlichen Verhältnisse zu machen haben. Diese Meldepflicht erstreckt sich so dann auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung betei lig ten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. 4. 4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2011 Kenntnis der Verfügung d er Beschwerdegegnerin gleichen Datums ( Urk. 7/7) er hielten, wonach ihnen für die Zeit ab 1. Januar 2011 eine ohne Berücksichti gung einer Kinderrente als anrechenbare Einnahme bemessene jährliche Ergän zungs leistung und Beihilfe im Betrag von insgesamt Fr. 27‘816. ausgerichtet wurde. 4.2

Mit Verfügung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) sprach die Ausgleichskasse der Zürcher Arbeitgeber dem Beschwerdeführe r

mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine Kinderrente für seine Tochter A.___ von monatlich Fr. 912.-- ab 1. Oktober 2010 beziehungsweise von monatlich Fr. 928.-- ab 1. Januar 2011

zu . 4 .3

Am 7. Februar 2012 hat die Beschwerdegegnerin Kenntnis der Ausrichtung ei ner Kinderrente an den Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 erhalten (Urk. 7/12). 5. 5.1

Mit der Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden (vgl. vorste hende E.

3.2 ) hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ein spra cheentscheid vom 4. Juli 2014 (Urk. 7/56) nicht näher befasst. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführenden kann vorliegend indes offen bleiben, wenn sie die ihnen obliegenden Auskunfts- und/oder Melde pflichten grobfahrlässig verletzt haben sollten. Denn eine Verletzung der Aus kunfts

- oder Meldepflicht kann gegebenenfalls als Indiz dafü r gewertet werden kann, dass ein Leistungsbezüger bei Aufbringung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel h ätte erkennen können und müssen, was gegen die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug spricht. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie beispielsweise Urteilsfähigkeit, Ge sundheitszustand, Bil dungs grad) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr.

13 S.

49 E.

4.4 so wie Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2012 vom 2. Mai

2013 E.

3.2, 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 4.1 und I 622/05 vom 14. August 2006 E. 3). 5.2

Bei der Zusprechung einer Kinderrente von Fr. 928.-- im Monat handelt es sich um eine wesentliche Änderung in den für die Versicherungsleistungen massge ben den Verhältnissen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG. Diese Einkommens verän derung hätten die Beschwerdeführenden der Beschwerde gegnerin nach Er halt der Verfügung betreffend Zusprechung einer Kinderrente vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 7/5) unverzüglich melden müssen. Vorliegend steht indes fest, dass die Beschwer deführenden die Beschwerdegegnerin erst am 7. Februar 2012 über die Zusprechung einer Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 in Kenntnis setzten (vgl. Urk. 7/12). Dadurch haben die Beschwerdeführenden die Beschwer degegnerin getäuscht und verhindert, dass Letztere die bezogene Kinderrente zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung als anrechenbare Einnahmen berücksichtigen konnte . Damit erscheint das Ver hal ten der Beschwerdeführenden nicht mehr als leichte Nachlässigkeit sondern als eine qualifizierte und grobfahrlässige Verlet zung der sich aus Art. 28 und Art. 31 ATSG sowie aus Art. 24 ELV ergebenden Auskunfts- und Meldepflicht, wel che der Annahme einer Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug entgegen steht . 6 .

Demzufolge f ehlte es den Beschwerdeführenden an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob - als weitere Vo r aus setzung für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leis tungen - eine grosse Härte vorliegt.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Der Einzelrichter erkennt: 1 .

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz