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ZL.2014.00110

Wiedererwägung lite pendente nach der Vernehmlassung zur Beschwerde, daher keine Abschreibung des Prozesses zufolge Gegenstandslosigkeit, jedoch Gutheissung im Sinne des Wiedererwägungsentscheides.

Zürich SozVersG · 2015-08-13 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00110 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

13. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter Sticher

Strazzer

Zeiter, Rechtsanwälte Waffenplatzstrasse 18, Postfach 2088, 8027 Zürich gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Nachdem die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle), mit Einspracheentscheid vom

6. Oktober 2014

das Gesuch von X.___ um weitere Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab Mai 2014 abgewiesen und im Übrigen das Einspracheverfahren im Sinne der Erwägungen vorläufig sistiert hat (Urk. 2 S. 2 Disp . Ziff. I. und II.), nach Einsicht in die Beschwerde vom

31. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, es seien Ziff. I des Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2014 und Ziff. 3 der Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung vom 2 0. Juni 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2014 die ihm zustehenden Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2), nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Durchführungsstelle vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 1 7. März 2015 an seinem Antrag festhielt (Urk.

10) und die Durchführungsstelle mit der Duplik

vom 2. Juni 2015 (Urk. 17) eine neue Verfügung vom 2 7. Mai 2015 einreichte, mit welcher sie dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Neuberechnung rück wirkend monatliche Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 3 0. Juni 2014 von Fr. 3‘465.--, für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2014 von Fr. 3‘339. -- sowie ab 1. Januar 20 1 5 von Fr. 3‘449.-- zusprach (Urk. 18/2; vgl. auch Urk. 14), unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Duplik vom 8. Juli 2015 (Urk. 23), in Erwägung, d ass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Personen Anspruch auf Ergän zungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs haben, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, dass die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Aus gaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), dass die neue Verfügung der Durchführungsstelle vom 2 7. Mai 2015 über den Ergän zungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2014

(Urk. 18/2) erst nach Einreichung der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2014 (Urk. 6) erlassen wurde, was eine Wiedererwägung pendente lite ausschliesst, und ihr deshalb lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 53 Rz 47 mit Hinweisen), dass aufgrund der Sach- und Rechtslage und den der Verfügung der Durchführungsstelle vom 2 7. Mai 2015 zugrunde liegenden Bedarfsberechnungen (Urk. 18/2 S. 3 ff.) unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 17, Urk. 23) feststeht, dass der Beschwerde führer ab 1. Mai 2014 weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, und zwar - im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des angefoch tenen Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2014

- von monatlich Fr. 3‘ 465.-- in der Periode vom 1. Mai 2014 bis 3 0. Juni 2014

und von

Fr. 3‘339. -- ab

1. Juli 2014 (Urk. 18/2 S. 3 f.), dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 7. Mai 2015 auch den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2015 auf Fr. 3‘449.-- festgesetzt hat, dass darüber indessen nicht zu befinden ist, da dies einen Zeitraum nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides betrifft, dass nunmehr auch kein Grund für eine weitere Sistierung des Verfahrens betreffend Rückerstattung besteht, was die Beschwerdegegnerin auch anerkannt hat (vgl. Urk. 18/1 und Urk. 24), dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, dass das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden ist, nachdem die Ergänzungsleistungen am 2 7. Mai 2015 rückwirkend per 1. Mai 2014 wiederum zugesprochen worden sind (Urk. 18/2),

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusteht, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemes sen ist,

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Honorarnote vom

8. Juli 2015

(Urk. 11/2) einen Aufwand von 14 Arbeit sstunden in Rechnung stellte, wobei aus ihrer Aufstellung ersichtlich wird, dass die ersten 4,25 Stunden

die Rechtsvertretung im

Einspracheverfahren und nicht im vorliegende n

Beschwer deverfahren betrafen (Urk. 11/2 S. 2),

weshalb diese nicht entschädigt werden können,

dass dagegen für die Stellungnahme zur Duplik vom

8. Juli 2015 (Urk. 23) und die Instruktion nach Erhalt des Urteils ein Arbeitsaufwand von je einer weiteren Stunde anerkannt werden kann, was einem Gesamtaufwand von 11,75 Stunden (14 minus 4,25 plus 2)

entspricht, dass der in der Honorarnote veranschlagte Stundenansatz von Fr. 350.-- (Urk. 11/2 S.

1) nicht dem gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 entspricht und entsprechend zu kürzen ist, dass demnach 9,75 Stunden à Fr. 200.-- und 2 Stunden à Fr. 220.-- zuzüglich Klein spesen zuschlag gemäss Honorarnote von Fr. 147.-- (Urk. 11/2 S. 1) und Mehr wertsteuer von 8 % zu entschädigen sind, was eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘740.--

ergibt, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 6. Oktober 2014

aufgehoben

und es

wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 3‘ 465.-- ab 1. Mai 20 14

und auf

Fr. 3‘339. -- ab 1. Juli 2014 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘ 740 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt