Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 17 . Januar 201 4
lehnte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), das Gesuch von X.___ um Therapiekarten für Y.___ ab (Urk. 8/184/24). Nachdem X.___ gegen diese Verfügung am 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/170) Einsprache erhoben hatte, wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 2 4. September 2014 (Urk. 8/184/26 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen diese n
Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 24 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Therapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26 . November 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG).
Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die zu vergütenden Krank heits kosten, das heisst unter anderem auch die zu vergütenden Transport– und Betreuungskosten. 1 . 3
Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 des Kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirt schaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG). 1 . 4
Dieser regelt in § 15 Abs. 1 lit . b der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), dass die Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentli chen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transport mittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2014 die Vergütung von The rapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie (Physiotherapie, drei mal pro Woche während drei Monaten) beantragt habe und als Beleg ärztli che Kurzzeugnisse der behandelnden Hausärztin eingereicht habe. Die Ableh nung der Vergütung des Y.___ begründete sie damit, dass Trans portkosten nur im Umfang der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Tram) zwischen Wohn- und Behandlungsort vergütet werden könnten. Andere Trans portkosten würden nicht vergütet, zumal die beiden Endpunkte jeweils in un mittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle lägen und nur ein Umsteigevorgang notwendig sei. Die Beschwerdeführerin stehe sodann bei den Therapieterminen mangels anderweitiger Verpflichtungen nicht unter Zeitdruck und habe in den letzten Monaten mehrfach bewiesen, dass sie problemlos in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (S. 1).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Ur
k. 1), sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Die Hausärztin habe ebenfalls bestätigt, dass sie für die Therapiefahrten auf die Benützung der Therapiekarten von
Y.___ angewie sen sei (S. 2). Am 9. Mai 2014 habe sie ausserdem beim Aussteigen aus dem Tram einen Unfall erlitten, wobei sie sich das Knie und den Unterschenkel ver letzt habe (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___ den Transport durch die Organisation Y.___ benötigt, oder ob diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram) zurückgelegt werden kann. 3. 3.1
Die hier strittigen Transportkosten sind als Teil von Krankheits- und Behinde rungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Auto hält § 15 Abs. 1
ZLV fest, dass solche Kosten nur übernom men werden können, wenn die Versicherte we gen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3.2
Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) ist in keiner Weise belegt. Mangels eines Arztberichtes, der die Notwendigkeit der Autofahrt ausdrücklich ausweist, erweist sich das entsprechende Begehren als aussichtslos, denn den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Benutzung der öffentlichen Transportmittel verhindert sein könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Klinik Z.___ vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 3/1) sowie der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 3/2) nicht zu ändern . So wird von den Ärzten der Klinik Z.___ lediglich bestä tigt, dass die Beschwer deführerin eine Therapiekarte Y.___ benötige, da sie in der Physiotherapie im Hause eine dreimonatige medizinische Trainingsthera pie absolviere. Auch von der Hausärz tin Dr. A.___ wurde de r Einsatz eines Y.___ leidglich befürwortet, nicht j edoch als absolut notwendig erachte t . Ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin orthopädisch angepasste Schuhe trage und deshalb nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, wird von ihr nicht näher begr ün det und erscheint deshalb nicht nachvollzieh bar, zumal Sinn und Zweck von orthopädisch angepassten Schuhen gerade das schmerzfreie
Stehen und Gehen
sein soll. 3.3
Weiter geht aus den Akten notizen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ 182-183) sowie den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) hervor,
dass dies e durchaus in der Lage ist, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzu bewegen. So brachte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente jeweils persönl ich am Schalter vorbei, wobei sie für diese Wegstrecke selbständig das Tram benützte.
Aus dem von der Beschwer deführerin geltend gemachten Unfall beim Aussteigen aus dem Tram (vgl. Urk. 1 S. 3) kann sie sodann ebenfalls nichts für sich ableiten . V ielmehr belegt diese Aussage gerade, dass sie sich durchaus mit dem Tram fortbewegt. Diesbe züglich geht a us dem beigelegten Bericht über die ambulante Behandlung vom 9. Mai 2014 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Kniedistor sion rechts zugezogen habe und anschliessend gestürzt sei, wobei der Aufprall hauptsächlich mit den Händen abgefangen worden sei. Nach der Anlage eines NSAR-Verbandes könne die Beschwerdeführerin praktisch schmerzfrei auftre ten, weshalb keine Stockentlastung nötig sei (Urk. 3/3) . Nach dem Gesagten kann auch aus diesem Unfall nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen wäre und die Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären.
3.4
D es Weiteren gilt es
– wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - die Scha denminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwin gend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2).
Unter dem Blickwinkel der allgemei nen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Wei teres erwartet werden, dass sie alles M öglich e und Zumutbare unternehmen, um die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so tief wie möglich zu halten. 3.5
Unter diesen Umständen erscheint
es als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegeg nerin die Kostenfol gen im Auge hat und dementsprechend die Transportkosten so gering als mög lich halten will. D ie Beschwerdeführerin ist für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___
nicht auf den Transport durch die Orga nisation Y.___
angewiesen, es ist ihr zumutbar diese Strecke mit öffentli chen Verk ehrsmitteln (Tram) zurück zu legen. 4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Infolge Koste nlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als hinfällig. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 17 . Januar 201
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG).
Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die zu vergütenden Krank heits kosten, das heisst unter anderem auch die zu vergütenden Transport– und Betreuungskosten. 1 . 3
Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 des Kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirt schaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG). 1 . 4
Dieser regelt in § 15 Abs. 1 lit . b der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), dass die Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentli chen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transport mittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2014 die Vergütung von The rapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie (Physiotherapie, drei mal pro Woche während drei Monaten) beantragt habe und als Beleg ärztli che Kurzzeugnisse der behandelnden Hausärztin eingereicht habe. Die Ableh nung der Vergütung des Y.___ begründete sie damit, dass Trans portkosten nur im Umfang der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Tram) zwischen Wohn- und Behandlungsort vergütet werden könnten. Andere Trans portkosten würden nicht vergütet, zumal die beiden Endpunkte jeweils in un mittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle lägen und nur ein Umsteigevorgang notwendig sei. Die Beschwerdeführerin stehe sodann bei den Therapieterminen mangels anderweitiger Verpflichtungen nicht unter Zeitdruck und habe in den letzten Monaten mehrfach bewiesen, dass sie problemlos in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (S. 1).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Ur
k. 1), sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Die Hausärztin habe ebenfalls bestätigt, dass sie für die Therapiefahrten auf die Benützung der Therapiekarten von
Y.___ angewie sen sei (S. 2). Am 9. Mai 2014 habe sie ausserdem beim Aussteigen aus dem Tram einen Unfall erlitten, wobei sie sich das Knie und den Unterschenkel ver letzt habe (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___ den Transport durch die Organisation Y.___ benötigt, oder ob diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram) zurückgelegt werden kann. 3. 3.1
Die hier strittigen Transportkosten sind als Teil von Krankheits- und Behinde rungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Auto hält § 15 Abs. 1
ZLV fest, dass solche Kosten nur übernom men werden können, wenn die Versicherte we gen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3.2
Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) ist in keiner Weise belegt. Mangels eines Arztberichtes, der die Notwendigkeit der Autofahrt ausdrücklich ausweist, erweist sich das entsprechende Begehren als aussichtslos, denn den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Benutzung der öffentlichen Transportmittel verhindert sein könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Klinik Z.___ vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 3/1) sowie der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 3/2) nicht zu ändern . So wird von den Ärzten der Klinik Z.___ lediglich bestä tigt, dass die Beschwer deführerin eine Therapiekarte Y.___ benötige, da sie in der Physiotherapie im Hause eine dreimonatige medizinische Trainingsthera pie absolviere. Auch von der Hausärz tin Dr. A.___ wurde de r Einsatz eines Y.___ leidglich befürwortet, nicht j edoch als absolut notwendig erachte t . Ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin orthopädisch angepasste Schuhe trage und deshalb nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, wird von ihr nicht näher begr ün det und erscheint deshalb nicht nachvollzieh bar, zumal Sinn und Zweck von orthopädisch angepassten Schuhen gerade das schmerzfreie
Stehen und Gehen
sein soll. 3.3
Weiter geht aus den Akten notizen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ 182-183) sowie den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) hervor,
dass dies e durchaus in der Lage ist, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzu bewegen. So brachte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente jeweils persönl ich am Schalter vorbei, wobei sie für diese Wegstrecke selbständig das Tram benützte.
Aus dem von der Beschwer deführerin geltend gemachten Unfall beim Aussteigen aus dem Tram (vgl. Urk. 1 S. 3) kann sie sodann ebenfalls nichts für sich ableiten . V ielmehr belegt diese Aussage gerade, dass sie sich durchaus mit dem Tram fortbewegt. Diesbe züglich geht a us dem beigelegten Bericht über die ambulante Behandlung vom 9. Mai 2014 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Kniedistor sion rechts zugezogen habe und anschliessend gestürzt sei, wobei der Aufprall hauptsächlich mit den Händen abgefangen worden sei. Nach der Anlage eines NSAR-Verbandes könne die Beschwerdeführerin praktisch schmerzfrei auftre ten, weshalb keine Stockentlastung nötig sei (Urk. 3/3) . Nach dem Gesagten kann auch aus diesem Unfall nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen wäre und die Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären.
3.4
D es Weiteren gilt es
– wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - die Scha denminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwin gend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2).
Unter dem Blickwinkel der allgemei nen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Wei teres erwartet werden, dass sie alles M öglich e und Zumutbare unternehmen, um die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so tief wie möglich zu halten. 3.5
Unter diesen Umständen erscheint
es als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegeg nerin die Kostenfol gen im Auge hat und dementsprechend die Transportkosten so gering als mög lich halten will. D ie Beschwerdeführerin ist für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___
nicht auf den Transport durch die Orga nisation Y.___
angewiesen, es ist ihr zumutbar diese Strecke mit öffentli chen Verk ehrsmitteln (Tram) zurück zu legen. 4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Infolge Koste nlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als hinfällig. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 4 lehnte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), das Gesuch von X.___ um Therapiekarten für Y.___ ab (Urk. 8/184/24). Nachdem X.___ gegen diese Verfügung am 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/170) Einsprache erhoben hatte, wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 2 4. September 2014 (Urk. 8/184/26 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen diese n
Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 24 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Therapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26 . November 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk.
E. 7 ), was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 9 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00108 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
1. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 17 . Januar 201 4
lehnte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchfüh rungsstelle), das Gesuch von X.___ um Therapiekarten für Y.___ ab (Urk. 8/184/24). Nachdem X.___ gegen diese Verfügung am 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/170) Einsprache erhoben hatte, wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Entscheid vom 2 4. September 2014 (Urk. 8/184/26 = Urk. 2) ab. 2.
Gegen diese n
Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob X.___ am 24 . Oktober 2014 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Therapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 26 . November 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 . Dezember 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG).
Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die zu vergütenden Krank heits kosten, das heisst unter anderem auch die zu vergütenden Transport– und Betreuungskosten. 1 . 3
Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 des Kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Ver gütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirt schaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG). 1 . 4
Dieser regelt in § 15 Abs. 1 lit . b der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), dass die Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentli chen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transport mittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin Anfang Januar 2014 die Vergütung von The rapiefahrten der Y.___ für medizinische Trainingstherapie (Physiotherapie, drei mal pro Woche während drei Monaten) beantragt habe und als Beleg ärztli che Kurzzeugnisse der behandelnden Hausärztin eingereicht habe. Die Ableh nung der Vergütung des Y.___ begründete sie damit, dass Trans portkosten nur im Umfang der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels (Tram) zwischen Wohn- und Behandlungsort vergütet werden könnten. Andere Trans portkosten würden nicht vergütet, zumal die beiden Endpunkte jeweils in un mittelbarer Nähe einer Tramhaltestelle lägen und nur ein Umsteigevorgang notwendig sei. Die Beschwerdeführerin stehe sodann bei den Therapieterminen mangels anderweitiger Verpflichtungen nicht unter Zeitdruck und habe in den letzten Monaten mehrfach bewiesen, dass sie problemlos in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen (S. 1).
2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Ur
k. 1), sie könne aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln reisen. Die Hausärztin habe ebenfalls bestätigt, dass sie für die Therapiefahrten auf die Benützung der Therapiekarten von
Y.___ angewie sen sei (S. 2). Am 9. Mai 2014 habe sie ausserdem beim Aussteigen aus dem Tram einen Unfall erlitten, wobei sie sich das Knie und den Unterschenkel ver letzt habe (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___ den Transport durch die Organisation Y.___ benötigt, oder ob diese Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Tram) zurückgelegt werden kann. 3. 3.1
Die hier strittigen Transportkosten sind als Teil von Krankheits- und Behinde rungskosten Bestandteil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 ELG).
Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für das Auto hält § 15 Abs. 1
ZLV fest, dass solche Kosten nur übernom men werden können, wenn die Versicherte we gen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . 3.2
Die entsprechende Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) ist in keiner Weise belegt. Mangels eines Arztberichtes, der die Notwendigkeit der Autofahrt ausdrücklich ausweist, erweist sich das entsprechende Begehren als aussichtslos, denn den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an der Benutzung der öffentlichen Transportmittel verhindert sein könnte. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der Klinik Z.___ vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 3/1) sowie der Hausärztin Dr. med. A.___ vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 3/2) nicht zu ändern . So wird von den Ärzten der Klinik Z.___ lediglich bestä tigt, dass die Beschwer deführerin eine Therapiekarte Y.___ benötige, da sie in der Physiotherapie im Hause eine dreimonatige medizinische Trainingsthera pie absolviere. Auch von der Hausärz tin Dr. A.___ wurde de r Einsatz eines Y.___ leidglich befürwortet, nicht j edoch als absolut notwendig erachte t . Ihre Aussage, wonach die Beschwerdeführerin orthopädisch angepasste Schuhe trage und deshalb nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, wird von ihr nicht näher begr ün det und erscheint deshalb nicht nachvollzieh bar, zumal Sinn und Zweck von orthopädisch angepassten Schuhen gerade das schmerzfreie
Stehen und Gehen
sein soll. 3.3
Weiter geht aus den Akten notizen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/ 182-183) sowie den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3) hervor,
dass dies e durchaus in der Lage ist, sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzu bewegen. So brachte die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin verlangten Dokumente jeweils persönl ich am Schalter vorbei, wobei sie für diese Wegstrecke selbständig das Tram benützte.
Aus dem von der Beschwer deführerin geltend gemachten Unfall beim Aussteigen aus dem Tram (vgl. Urk. 1 S. 3) kann sie sodann ebenfalls nichts für sich ableiten . V ielmehr belegt diese Aussage gerade, dass sie sich durchaus mit dem Tram fortbewegt. Diesbe züglich geht a us dem beigelegten Bericht über die ambulante Behandlung vom 9. Mai 2014 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich eine Kniedistor sion rechts zugezogen habe und anschliessend gestürzt sei, wobei der Aufprall hauptsächlich mit den Händen abgefangen worden sei. Nach der Anlage eines NSAR-Verbandes könne die Beschwerdeführerin praktisch schmerzfrei auftre ten, weshalb keine Stockentlastung nötig sei (Urk. 3/3) . Nach dem Gesagten kann auch aus diesem Unfall nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdefüh rerin wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen wäre und die Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären.
3.4
D es Weiteren gilt es
– wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführte - die Scha denminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungsfest setzung regelmässig und zwin gend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2).
Unter dem Blickwinkel der allgemei nen Scha den minderungs pflicht darf von Leistungsansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Wei teres erwartet werden, dass sie alles M öglich e und Zumutbare unternehmen, um die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so tief wie möglich zu halten. 3.5
Unter diesen Umständen erscheint
es als gerechtfertigt, dass die Beschwerdegeg nerin die Kostenfol gen im Auge hat und dementsprechend die Transportkosten so gering als mög lich halten will. D ie Beschwerdeführerin ist für die Wegstrecke von Wohnort bis zur Klinik Z.___
nicht auf den Transport durch die Orga nisation Y.___
angewiesen, es ist ihr zumutbar diese Strecke mit öffentli chen Verk ehrsmitteln (Tram) zurück zu legen. 4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Infolge Koste nlosigkeit des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerde führerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) als hinfällig. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach