Sachverhalt
1.
1.1
D e r
Ehemann der 1947 geborene n
X.___
stellte am
3. Januar 2009 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 8/B1 , Urk. 9/1 ). Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 verneinte die Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle ) , da s Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ( Urk. 8/C1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 23. Juli 2011 verstarb der Ehemann ( Urk. 8/A1-2).
1.2
Am 4. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an ( Urk. 8/B; vgl. auch Urk. 8/D1-4). Mit Verfügung en vom
16. August 2013 wies die Durchführungsstelle dieses Gesuch ebe nfalls ab ( Urk. 8/C3-4 ; vgl. auch Urk. 8/D5 ).
Da die Versicherte d iese Verfügung beanstandete ( Urk. 8/D6-11) und der Durchführungsstelle weitere Unterlagen einreichte ( Urk. 8/D15) , nahm die Durchführungsstelle nochmals eine Prüfung vor und entschied mit drei Verfügungen vo m 16. Mai 2014 wiedererwägungsweise über den Zusatzleist ungsanspruch der Versicherten in den Jahren 2012 und 2013 sowie erstmals über den Anspruch ab 1. Januar 2014, wobei sie jeweils einen Zusatz leistungsanspruch verneinte ( Urk. 8/C6-8 ; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/D15 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/C9) wies sie mit Entscheid vom 3. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun , mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen zuzusprechen , wobei bei der Berechnung von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 6‘989.-- per 31. Dezember 2013 auszugehen sei ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
14. November 2014 anerkannte die Durchführungsstelle, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 7 S. 8).
In der Folge richtete die Dur ch führungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2014 ( Urk. 16 , Urk. 17/3; vgl. auch Urk. 11, Urk. 13 ) provisorisch Leistungen aus und stellte dem Gericht am 27. März 2015 ein Berechnungsblatt zu, wonach
die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014, ausgehend von einem Vermögens verzicht in Höhe von Fr. 101‘900.--, Anspruch auf monatliche Ergänzungsleis tungen in Höhe von Fr. 363 .-- hat ( Urk. 17/1 ; vgl. auch Urk. 16, Urk. 17/3, Urk. 20/ 1- 2 ).
Am 11. November 2015 teilte die Durchführungsstelle dem Gericht mit, dass die Gemeinde Y.___ ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen , mit der Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV betraut habe und diese deshalb neu auch für den vorliegenden Fall zuständ ig sei ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen.
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Al ters ren tnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen
Fr. 37‘5 00. -- über steigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c), sowie Einkünfte und Vermögens werte, auf die ver zichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung sowie ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat und wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt ( Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3, sowie 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 , E. 3.1.2 , mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 173 Fn 530; Jöhl / Ursinger -Egger , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 Fn 771, S. 1865 Fn 801 mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die Leis tungsansprecherin oder der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleis tung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögens werten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Be zugsjahres massgebend (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1868 ff. ). 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhan dene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Durchführungsstelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ernsthaft mit ihren Vorbringen in der Einsprache vom 2 2. Juni 2014 auseinandergesetzt habe. Sie habe sich damit begnügt, ihre eigenen Verfügungen zu verteidigen, aktenwidrige Behauptungen aufgestellt und nicht einmal jene Fehler korrigiert, welche offensichtlich seien ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind.
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.3
Selbst wenn der Durchführungsstelle eine Gehörsverletzung im E insprachever fahren
vorgeworfen werden könnte, so wäre diese jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. In der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheids sind die grundsätzlichen Überlegungen der Durchführungs stelle
nämlich aufgeführt , wobei mindestens zum Teil auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird ( Urk. 2) . Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zur Sache äussern konnte und das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann, kann eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren als geheilt gelten.
3 .
3 .1
In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 anerkannte die Durchfüh rungsstelle , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleis tungen habe. Weiter hielt sie fest, sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten ( Urk. 7 S. 8). In der Folge erliess s ie aber keine neue (Wiedererwägungs-)Verfügung, trotz dahingehender Bemühungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 11, Urk. 13-14, Urk. 16, Urk. 17/3 ) . Das dem Gericht am 27. März 2015 (vgl. Urk.
16) eingereichte Berechnungsblatt betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 hat trotz
der in der Titelzeile enthaltenen Bezeichnung „Verfügung vom 29. Januar 2015“ ( Urk. 17/1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/4/3 ) auch nach Ansicht der Parteien keine n Verfügung scharakter und ist lediglich provisorischer Natur ( Urk. 20/1-2) . Darauf deutet auch der Umstand hin, dass dem Berechnungsblatt im Gegensatz zu den von der Durchführungsstelle versandten Verfügungen ( Urk. 8/C6-8) keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung vorangestellt wurde. Auf aus drücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin richtete ihr die Durchführungs stelle
rückwirkend ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen gemäss ihrem Berechnungsblatt aus . Die Durchführungsstelle hielt aber ausdrücklich fest, diese Zahlungen seien nur provisorischer Natur, und behielt sich vor, den aus bezahlten Betrag zurückzuverlangen, falls im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines entsprechenden Leistungsanspruch s
verneint werde ( Urk. 11 -12 , Urk. 20/1-2) . Mit den provisorischen Zahlungen hat die Durchführungsstelle ihre n
Einspracheentscheid vom 3. September 2014 also auch nicht faktisch in Wiedererwägung gezogen. Anfechtungsgegenstand bleibt da mit der
Einsprache entscheid
vom
3. Septemb er 2014 ( Urk. 2).
Der teilweisen Anerkennung der Beschwerde kommt lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zu , wie die Beschwerde zu erledigen sei , wobei zu beachten ist, dass das Sozialver - sicherungsgericht gemäss Art. 61 lit . d ATSG nicht an die Parteianträge gebunden ist. 3 .2
3 .2.1
Der einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinenden Verfügung vom 16. Mai 2014 liegt die Annahme der Durchführungsstelle zugrunde, dass der Beschwer deführerin
bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Januar 2014 ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 103‘450.-- in den Jahren 2006-2011 sowie ein Vermögensverzicht von Fr. 183‘538.-- ab 2011 anzurechnen sei ( Urk. 8/C8 S. 2) .
Im Einspracheentscheid vom 3. September 2014, womit die Verfügung vom 16. Mai 2014 bestätigt wurde, wird zur Begründung des ange rechneten Verzichtsvermögens ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in den Jahren 2006-2011 nach Abzug der Fixkosten monatlich durchschnittlich Fr. 25‘000. -- vom Vermögen aufgebraucht , was übliche Lebenshaltungskosten überschreite und deshalb , soweit der Verbrauch nicht bereits belegt worden sei, erklärungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Verbrauch auf Anfrage nicht erklären können.
Da der Ehemann verstor ben sei, sei ihr entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur die Hälfte des nicht belegten Vermögensverbrauchs während der Ehe angerechnet worden . Für die darauffolgende
Zeit als A lleinstehend e sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Lebenshaltung rund Fr. 2‘000.-- pro Monat und Fr. 24‘000.-- pro Jahr von ihrem Vermögen habe verbrauchen müssen . Unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgesehenen Minderungsbetrags von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ergebe sich der für die Jahre 2011-201 3 angerechnete Verzichtsbetrag ( Urk. 2). 3 .2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
6. Oktober 2014 auf den Standpunkt, per 31. Dezember 2013 sei ihr ein Vermö gensverzicht von lediglich Fr. 6‘989.-- anzurechnen, weshalb ihr ab 1. Januar 2014 Zusatzleistungen zustünden ( Urk. 1 S. 1) .
Ab
dem Jahr 2006 bis zum Tod ihres Ehemanns habe folgende finanzielle Situa tion bestanden: Sie habe im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle verloren, danach währe nd knapp zwei Jahren Arbeitslos engelder bezogen und sich im Jahr 2009 für einen Vorbezug der AHV-Rente entschieden. Ihr Ehemann habe eine Invali denrente bezogen, welche ab 2009 wegen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit herabgesetzt worden sei. Gemäss den Steuerauskünften der Wohngemeinde hätten sich die gemeinsamen Einkünfte 2006 auf Fr. 96‘100.--jährlich oder Fr. 8‘008.-- monatlich, 2007 auf Fr. 72‘700.-- jährlich oder Fr. 6‘058.-- pro Monat, 2008 auf Fr. 86‘800.-- jährlich respektive Fr. 7‘233.--monatlich, 2009 auf Fr. 39‘200. -- pro Jahr und Fr. 3‘267. -- pro Monat , 2010 auf Fr. 53‘400.-- jährlich respektive Fr. 4‘450.-- monatlich und bis Juli 2011 auf Fr. 47‘500.-- oder Fr. 3‘958.-- pro Monat belaufen. Im Jahr 2006 hätten die Eheleute aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung einen Bruttoerlös von Fr. 40‘000.-- erzielt, wovon nach Abzug der Strafzahlung an die Bank wegen der vorzeitigen Auf lösung der Festhypothek und der Notariatskosten
ein Nettoerlös von Fr. 34‘171.37 geblieben sei. Sodann hätten sie nach Abzug der Steuern Aus zahlungen aus den Säulen 3A und aus Freizügigkeitskonten von Fr. 60‘252. -- im Jahr 2006, Fr. 164‘043. -- im Jahr 2007 sowie Fr. 38‘296. -- im Jahr 2008 erhalten ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Sie habe die Unterlagen ihres Mannes vernichtet, soweit diese nicht dem Kon kursamt übergeben worden seien. Seit dem Tod ihres Mannes erhalte sie eine AHV-Rente von Fr. 2‘199.-- im Monat (bis Ende 2011) beziehungsweise Fr. 2‘118.-- (ab Januar 2012). Zudem habe sie im Jahr 2011 von der Pensions kasse ihres Ehemanns eine Kapitalauszahlung von Fr. 256‘882.-- erhalten und im Jahr 2012 die darauf entfallenden Steuern von Fr. 19‘955.-- bezahlt ( Urk. 1 S. 6).
Es sei unzulässig, ihr den Vermögensverbrauch ihres Ehemannes anzurechnen. Seinem Vermögen seien im Zeitpunkt seines Todes erhebliche Schulden gegen übergestanden, was schliesslich zur Ausschlagung der Erbschaft geführt habe. Es könne nicht angehen, dass der Vermögensverbrauch eines Ehepaares auf Jahre hinaus belegt werden müsse, selbst nachdem einer der Ehepartner ver storben sei. Sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes, und habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen, da sich diese beim Konkursamt befänden beziehungsweise da sie nach der Ausschlagung der Erb schaft von der Bank mangels Erbenstellung keine Auszüge der Konten ihres Mannes erhalte ( Urk. 1 S. 6 f.).
Wenn davon ausgegangen werde, dass sie sich nach dem Hinschied ihres Ehe manns diejenigen Vermögenswerte zur Hälfe anrechnen lassen müsse, deren Verbrauch sie nicht belegen könne , so müsse bei der Ermittlung des Verzichts vermögens der jenige Vermögensverbrauch, der wahrscheinlich für einen ange messenen Lebensunterhalt nötig gewesen sei, unberücksichtigt bleiben.
In den Jahren 2006 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrem Mann über Einkünfte von durchschnittlich Fr. 7‘200.-- pro Monat verfügt. In den Jahren
2009 bis 2011 hätten sie über geringere monatliche Einkünfte verfügt, nämlich über Fr. 3‘267.-- im Jahr 2009, Fr. 4‘450.-- im Jahr 2010 sowie Fr. 3‘958.-- im Jahr 2011. Ihr Bedarf habe sich, berechnet nach den Richtlinien des Obergerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, auf monatlich Fr. 5‘220.-- belaufen. Deshalb sei es mehr als wahrscheinlich, dass sie in den Jahren ab 2009 ihr Ver mögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt hätten. Da sie nicht ver pflichtet gewesen seien, auf dem Existenzminimum zu leben , seien zusätzliche monatliche Ausgaben für Ausflüge, Freizeit, Anschaffungen sowie über den Grundbedarf hinausgehende Verpflegung und Kleider zu berücksichtigen. Daher sei von monatlichen Ausgaben von Fr. 7‘220.-- auszugehen. Auch ohne Belege sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie und ihr Ehemann ab 2009 Lebenshaltungskosten in bisheriger Höhe gehabt hätten. Ausgehend von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 7‘220.-- bestehe unter B erücksichti gung des Einkommens im Jahr 2009 ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3‘953.--, was einen Vermögensverbrauch von Fr. 47‘436.-- in diesem Jahr erkläre. Für das Jahr 2010 sei bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2‘770.-- von einem Vermögensverbrauch von Fr. 33‘240.-- auszugehen, und für 2011 könne auf diese Weise bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3‘262.-- ein Vermögens verbrauch von Fr. 22‘834.-- erklärt werden. Zusätzlich seien in diesen Jahren die zulässigen Vermögensentäusserungen in Höhe von Fr. 10‘000.-- zu berück sichtigen, sowie Umzugskosten in den Jahren 2006 und 2008 von mindestens Fr. 5‘000.--. Schliesslich habe ihr Ehemann in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2010 seine Schulden um Fr. 23‘864.-- reduziert, was mit vier gleichen jährlichen Tranchen in den Jahren 2007 bis 2010 à Fr. 5‘966.-- anzu rechnen sei. Beim Tod ihres Ehemanns im Juli 2011 resultiere aufgrund dieser Ausführungen ein nicht belegter Vermögensverbrauch von höchstens Fr. 109‘498.-- (vgl. auch Urk. 3/7a), welcher ihr höchstens zur Hälfte anzurech nen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.) .
Für die Jahre 2011 bis 2013
sei aufgrund lückenloser Bank- und Postbelege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bew i e sen, dass sie ihr Vermögen für den täglichen Lebensbedarf verbraucht und nicht verschenkt habe . Das Auto, welches sie Ende 2013 ihrem Sohn verschenkt habe, habe per 31. Dezember 2013 einen Verkaufswert von Fr. 6‘989.-- aufgewiesen. Dieser Betrag sei ihr als Verzicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 3 .2.3
In der Beschwerdeantwort geht die Durchführungsstelle hinsichtlich des anzurech nenden Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/2-22) neu dav on aus, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen in Höhe von Fr. 10‘000.-- - ein Verzichtsvermögen von Fr. 101‘900.-- anzurechnen sei. Dabei rechnete sie der Beschwerdeführerin drei Viertel des beim Tod des Ehemanns vorhandenen Ver mögens an ( Urk. 7 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 17/1). 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 nur noch über ein geringes Vermögen verfügte, obwohl ihr und ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann seit dem Jahr 2006 Mittel in beträchtlicher Höhe zuge flossen waren ( Urk. 7 S. 6, Urk. 8/A4, Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Stri ttig und zu prüfen ist die Höhe des ihr anzurec hnenden Verzichts vermögens . 4.2
4.2.1
Den Angaben des Steueramts ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2005 kein Vermögen versteuerten
und Einkünfte in Höhe von Fr. 90‘200. -- hatten ( Urk. 8/A4 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden , dass das Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet wurde. D er Ehemann hatte sodann am 2 2. März 2005 einen Bankkredit in Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgenommen, wobei sich die Gesamtverschuldung wegen eines Teilzahlungszuschlags von Fr. 15‘933.-- auf Fr. 68‘586. -- belief ( Urk. 5/1; vgl. auch Urk. 1 S. 9) .
Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass sich ange sichts des hohen Einkommens der Eheleute im Jahr 2005 die Frage stellt , wofür der Kredit verwendet wurde ( Urk. 7 S. 6). Die Beschwerdeführerin belegt ledig lich die Aufnahme des Kredits durch ihren Ehemann, legt aber nicht dar, wofür der Kreditbetrag verwendet wurde ( Urk. 4, Urk. 1 S. 9). Die Amortisationszah lungen sind, was die Beschwerdeführerin korrekt geltend macht ( Urk. 1 S. 9), belegt und sie erfolgten aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht. Verzichts rechtlich von Bedeutung ist jedoch nicht dieser Umstand, sondern dass die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu machte, wofür das Darlehenskapital seinerzeit verwendet wurde. Da der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung beziehungsweise Hingabe der entsprechenden Mittel aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeblieben ist, muss das Darlehenskapital in der Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgrund der geltenden Rechtslage als Verzichtsvermögen berück sichtigt werden. Vom Verzicht nicht betroffen sind die Kreditkosten, insbeson dere die Zinsen. Die Aufnahme eines Kredits als solcher ist verzichtsrechtlich ohne Bedeutung und die Rückzahlung des Darlehens ist Teil der Vertragser füllung . Eine allfälliger Verzicht ergibt sich erst im Zusammenhang mit der Verwendung des zugeflossenen Kapitals (zu weiteren Einzelheiten vgl. nachste hende E. 4.2.8). 4. 2.2
Im Jahr 2006 hatten die Eheleute laut den Steuerunterlagen Einkünfte in Höhe von
Fr. 96‘100.--
( Urk. 8/A4 S. 3 ), welche sie unbestrittenermassen zur Bestrei tung ihres gewohnten Lebensstandards im Verlaufe des Jahres aufbrauchten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 3) . Ferner floss dem Ehepaar aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung nach Abzug einer Strafzahlung an die Bank ein Brutt oerlös von Fr. 60‘000.-- ( Fr. 20‘000.-- vorab und Fr. 40‘000.-- durch Banküberweisung am Tag der Eigentumsübertragung) und - nach Abzug der Notariatsgebühren von Fr. 638.50 sowie eine r Strafzahlung an die Bank wegen vorzeitiger A uflö sung der Hypothek in Höhe von Fr. 5‘ 190.20 – ein Nettoerlös von Fr. 54‘171.40 zu ( Urk. 3/4-5, Urk. 8/C6 , Urk. 9/1 S. 3 ). Entgegen der Ansicht der Durchfüh rungsstelle kann die Überweisung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von Fr. 35‘000.-- auf das Säule 3A-Konto nicht berücksichtigt werden, da diese Zahlung, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, nicht an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ging ( Urk. 7 S. 3, Urk. 8/C6, Urk. 9/1 S. 3). Zusätzlich erhielten die Eheleute , nach Abzug der Steuern, eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 60‘252.75 ( Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 4, Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/A4
S. 3 ). Vom gesamt en Vermögenszuwachs im Jahr 2006 von Fr. 114‘424.15 sind Ausgaben von Fr. 5‘000.-- wegen Umzugskosten ( Urk. 3/7a , Urk. 8/A4 S. 3 f. ) sowie – bei grosszügiger Betrachtung – der von der Durchführungsstelle aner kannte zusätzliche Pauschalbetrag von Fr. 20‘000.-- für die Anschaffung neuer Möbel und andere mit dem Umzug zusammenhängende ausserordentliche Auf wendungen abzuziehen ( Urk. 7 S. 3 f. , Urk. 8/D13-14 ). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle besteht dagegen keine gesetzliche Grundlage, um einen weiteren „nicht zu belegenden jährlichen Betrag“ von Fr. 10‘000.-- anzuerken nen ( Urk. 7 S. 3; vgl. dagegen die Erwägung en 1.2, 4.2.8 und 4.4.2 zur jährli chen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.-- ) . Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, wofür der verbleibende Betrag von Fr. 89‘424.15 verwendet wurde, ist ihr dieser als hypothetisches V ermögen anzurechnen. 4.2.3
Das Einkommen des Ehepaars im Jahr 2007 gemäss den Steuerunterlagen in Höhe von Fr. 72‘700 .-- ( Urk. 8/A4 S. 4 ) wurde unbestrittenermassen zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 4 ). Ferner erhielt das Ehepaar in diesem Jahr - und nicht wie von der Durchführungsstelle angenommen im Jahr 2009 ( Urk. 7 S. 4) - eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 164‘043.-- nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/A4 S. 4 , Urk. 8/C7). E ine Reduktion des Vermögens zur Rückzahlung von Schulden in Höhe von Fr. 6‘000. -- kann entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 4) nicht anerkannt werden , da es dabei offensichtlich um die Amor tisation des Kredits geht (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) . Ferner kann auch in diesem Jahr keine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, dass das Vermögen in Höhe von Fr. 164‘043.-- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung entäussert wurde, hat sie sich in dieser Höhe hypothe tisches Vermögen anrechnen zu lassen. 4.2.4
Auch hinsichtlich des den Steuerunterlagen zu entnehmenden Einkommens des Ehepaars im Jahr 2008 von Fr. 86‘800.-- kann unbestrittenermassen davon aus gegangen werden, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde ( Urk. 8/A4 S. 4 ). In diesem Jahr erhielten die Eheleute eine weitere Kapi talauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 38‘296.90 nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 5, Urk. 8/A4 S. 4 ). Mit der Durchführungsstelle können ausseror - dentliche Ausgaben von Fr. 5000.-- für einen weiteren Umzug als erwiesen betrachtet werden ( Urk. 3/7a, Urk. 7 S. 8 , Urk. 8/A4 S. 4 ; vgl. auch Urk. 8/D13-14 ). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut
nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermö gens in H öhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Damit verbleiben für 2008 nicht belegte und als Verzichtsvermögen anzurechnende Ausgaben in Höhe von Fr. 33‘296.90 (welche zumindest teilweise mit den in diesem Jahr erfolgten Zahlungen zur Amortisation des Bankkredits in Höhe von Fr. 28‘525.45 erklärt werden können [ Urk. 5/1 S. 2 f. sowie vorstehend E. 4.2.1] ) . 4.2.5
Im Jahr 2009 verfügten die Eheleute laut den Steuerunterlagen über ein Einkom men von Fr. 39‘200.-- respektive Fr. 3‘267.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4 S. 2).
Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dieses Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufwendeten. Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ist ihnen die Kapitalauszahlung von b rutto Fr. 174‘000.-- beziehungsweise n etto Fr. 164‘043.-- nicht in diesem Jahr ( Urk. 7 S. 4), sondern bereits 200 7 zugeflossen (vorstehend E. 4.2.3 ).
Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Mai 2009 verfügten die Eheleute am Anfang des Jahres mit Ausnahme von frei verfügbaren Bankgut haben über rund Fr. 300.-- über kein Vermögen mehr ( Urk. 8/C1) . Dass diese Zahlen realistisch sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass die Eheleute gemäss Steuerunterlagen im Jahr 2009 kein Vermögen versteuert en
und am
3. Januar 2009 ihr erstes Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen einge reicht hatten ( Urk. 8/B1, Urk. 9/1) . Hätten sie – wie die Beschwerdeführerin nun behauptet ( Urk. 1 S. 7 ff.)
–
noch über genügend Vermögensreserven verfügt, um entsprechend dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den Jah ren 2006 bis 2008 Fr. 7 ‘ 200 .-- pro Monat für den Lebensunterhalt auszugeben , hätten sie sich wohl nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die entsprechende Behauptung ist deshalb nicht glaub haft und entsprechende Ausgaben im Jahr 2009 sind nicht belegt.
Im Jahr 2009
machte die
Invalidenversicherung gegenüber dem Ehemann offen bar eine Rückerstattungsforderung wegen zu viel b ezogener Rentenbe treffnisse in Höhe von Fr. 60‘000. -- geltend . Grund dafür war eine rückwir kende Kürzung der Invalidenrente , weil der Ehemann eine zusätzliche Erwerbs tätig keit nicht gemeldet hatte.
Es ist nicht zu beanstanden , dass diese Forderung von der Durchführungsstelle nicht als Ausgabe anerkannt wurde, da sie vom Ehemann nicht beglichen wurde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 7, Urk. 8/D13). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduk tion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Aus der Teilzahlungs abrechnung der Bank vom 2. Oktober 2014 ergibt sich im Übrigen, dass im Jahr 2009 keine Amortisationszahlungen erfolgten ( Urk. 5/1 S. 2 f.).
Damit ist entgegen der Ansicht der Parteien ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Eheleute im Jahr 2009 Ausgaben tätigten, welche ihr Jahreseinkommen übertrafen. 4.2.6
Im Jahr 2010 fiel den Eheleuten kein weiteres Vermögen zu. Es kann wiederum davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Einkünften gemäss den Steuer unterlagen von Fr. 53‘400.-- ihren Lebensunterhalt bestritten. Zusätzliche Aus gaben, insbesondere ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rück zahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2, Urk. 5/1 S. 3 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.--, können entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 5) nicht anerkannt werden (vgl. vorstehende E. 4.2.1-2) . Ebenso wenig können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Monat für Lebenshaltungskosten anerkannt werden. Es ist nämlich nicht ausgewiesen, dass die Eheleute nebst ihrem Einkommen über die nötigen flüssi gen Mittel verfügten, um Ausgaben in dieser Höhe tätigen zu können (vgl. auch die vorstehende Erwägung). 4.2.7
Gemäss Steuerunterlagen 2010 war Ende 2010 praktisch kein Vermögen mehr vorhanden ( Urk. 3/7, Urk. 8/A4 S. 2 ) . D eshalb konnte der Lebensunterhalt im Jahr 2011 bis zum Hinschied des Ehemanns auch nicht
– entgegen den Anga ben der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - in wesentlichem Ausmass aus dem Anzehren von Vermögenswerten bestritten werden. Es ist davon auszugehen, dass hierfür das laufende Einkommen verwendet wurde ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4) . Die Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 kam der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns am 1 . Oktober 2011 zu ( Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3).
4.2 .8
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechnet sich das beim Tod des Ehe gatten der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 noch vorhandene hypothe tische Vermögen, unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10‘000.-- jeweils am 1. Januar gemäss Art. 17a ELV, folgendermassen:
Jahr Verzicht svermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2006 Fr. 0.-- Fr. 89‘424.15 Fr. 0.-- 2007 Fr. 89‘424.15 Fr. 164‘043.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 253‘467.15 Fr. 33‘296.90 Fr. 10‘000.-- 2009 Fr. 276‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2010 Fr. 266‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2011 Fr. 256‘764.05 --- ---
Den Ausführungen in vorstehender E. 4.2.1 folgend, ist das Kapital des 2005 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von Fr. 52‘653.-- zum ermittelten Verzichtsvermögen von Fr. 256‘764.05 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind hin gegen die Amortisationskosten, das heisst die Rückzahlung des Kredites und die Kreditkosten. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 68‘586.-- ( Urk. 5/1). Der Saldo und damit das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes beträgt somit Fr. 240‘831.05. 4.3
4.3 .1
Die Beschwerdeführerin schlug das Erbe ihres am 23. Juli 2011 verstorbenen Ehemanns am 1 2. September 2011 aus, da keine Aktiven mehr vorhanden waren, sondern nur Schulden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/C9 S. 4 ). Als gesetzlicher Erbe verblieb damit bloss noch der Sohn, welcher das Erbe ebenfalls ausschlug ( Urk. 3/2-3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 12 ). Der Konkurs über den Nachlass wurde am 3. Februar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 5, Urk. 8/C9; vgl. auch Urk. 3/3 , Urk. 8/D10 ). 4.3 .2
Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen , und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand .
Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensver zichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation . Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht auf zurechnen. Dies gilt generell für sämtliche Vermögenswerte (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Mit dem Tod des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses v orzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende V ermögen des überleben den Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung v ollumfänglich zu berücksichtigen. Das muss gleichermas sen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Ver mögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögens verzicht nicht stattgefunden hätte , mithin wie wenn das Vermögen noch vor handen wäre ( Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.3.2). Soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berück sichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht betrachtet werden. Gleich verhält es sich, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines Vermögens verzichts hingegeben worden ist (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.4).
Hat der Verstorbene einen überschuldeten Nachlass hinterlassen, und wurde die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, kann dem überlebenden Ehegatten erbrechtlich kein (zusätzliches) Vermögen angerechnet werden. Das gilt indessen nicht in Bezug auf das Vermögen, auf das der ver storbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat. Dieses stellt im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1867
Fn
814 ). 4.3 .3
D ie
gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehegatten erhobenen grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung unbehelflich . Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes , da Einkommens- und Ver mögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation.
Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (vgl. Urk. 8/C6 S. 7) . Auch die Durchführungsstelle ging davon aus ( Urk. 7 S. 5) . Bei diesem Güterstand wird der Vorschlag ohne anderslautende Vere inbarung hälf tig geteilt (Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es [ ZGB ] ) , sodass
ver mutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrecht lich hälftig geteilt werden kann (vgl. BGE 139 V 505 E. 1, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.5). Demnach ist der Beschwerdeführerin zunächst die Hälfte des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns in Höhe von Fr. 2 40 ‘ 831.05 , also Fr. 12 0 ‘ 415.50, anzurechnen. Zusätzlich stellt die ihrem verstorbenen Ehemann zuzuord n ende andere Hälfte des Verzichtsvermögens im Umfang ihrer Erbquote ebenfalls anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505 E. 2.2-3). Die Durchfüh rungsstelle
ging in der Beschwerdeantwort von der gesetzlichen Erbr egelung aus und rechnete d er Beschwerdeführerin demgemäss , entsprechend der Rege lung in Art. 4 62 Ziff. 1 ZGB für überlebende Ehegatte n, welche mit Nachkom men zu teilen haben, die Hälfte des dem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögens an ( Urk. 7 S. 5). D ies ist nicht zu beanstanden, d a in den Akten Anhaltspunkte fehlen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin testa mentarisch eine andere Regelung vorgesehen hat te , zumal die Beschwerdefüh rerin nach Erhalt der Beschwerdeantwort die diesbezüglichen Annahmen der Durchführungsstelle nicht bestritten hat.
Insgesamt ist deshalb nach der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 180 ‘ 623 . 25 auszugehen.
4.4
4.4.1
Nach dem Tod ihres Ehemanns erhielt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2011 eine Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 ( Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3). Per 1. Januar 2014 verfügte sie nur noch über ein geringes Vermögen ( Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Die Durchführungs stelle
erachtet es aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdever fahren neu aufgelegten Belege ( Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 3/8-20) grundsätzlich als erwiesen, dass der Rückgang des Vermögens bis 1. Januar 2014 nicht auf einen Verzicht zurüc kzuführen ist ( Urk. 7 S. 5 ff.).
Ob dieser Sichtweise angesichts der doch erheblichen Barbezüge in den Jahren 2011-2013, deren Verwendung nicht belegt wurde
( Urk. 3/14, Urk. 3/17, Urk. 3/20; vgl. auch Urk. 3/12-13, Urk. 3/ 15-16, Urk. 3/18-19) , zu folgen ist, kann ang esichts der folgenden Erwä gung 4.4.3 offen bleiben. 4.4.2
Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihr Auto im Jahr 2013 ihrem Sohn schenkte , weshalb ihr der Verkaufswert des Autos als Vermögensverzicht anzurechnen ist ( Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3). Dabei ist unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 12, Urk. 7 S. 6) gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge reichte Bewertung des Autos pe r 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 3/22 ) von einem Ver kaufswert von Fr. 6‘989.-- auszugehen. 4.4.3
Nach dem Gesagten hat sich das Verzichtsvermögen nach dem Hinschied des Ehemanns der Beschwerdeführerin und davon ausgehend, dass ihr aufgrund der güter- und erbrechtliche n Auseinandersetzung ab dem 2 4. Juli 2011 ein hypo thetisches Vermögen in Höhe von Fr. 1 80 ‘ 623.25 anzurechnen ist, folgender massen
entwickelt. Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2011 Fr. 1 80 ‘ 623.25 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2012 Fr. 170 ‘ 623.25 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2013 Fr. 160‘623.25 Fr. 6‘989.-- Fr. 10‘000.-- 2014 Fr. 143‘634.25 --- --- 4.5
Es ergibt sich, dass für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Januar 2014 von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1 43 ‘ 634.25
auszugehen ist. D ieser Betrag übersteigt den von der Durchführungsstelle bei Erstattung der Beschwerdeantwort angenommenen Verzichtsbetrag von Fr. 101‘900.-- ( Urk. 7 S. 8) . Ausgehend von den übrigen, unbestrittenen Einkommens- und Vermögenszahlen ( Urk. 8/C8 S. 2, Urk. 9/4/3) ergibt sich per 1. Januar 2013 ein gesamthaftes Vermögen von Fr. 160 ‘ 623.2 5. Nach Abzug der F reigrenze von Fr. 37‘500. -- verbleibt ein Vermögen von Fr. 1 23 ‘12 3 . 25 , wovon ein Zehntel, also Fr. 12 ‘ 312 . 3 0 , als Ein kommen anzurech n en ist (vgl. die vorstehende Erwägung 1.1) . Da den nunmehr anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘928.30 (Vermögensverzehr zzgl. Renten einkommen von Fr. 26‘616.--) auch ohne Berücksichtigung eines Vermögenser trages tiefere anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘766.-- gegenüberstehen (vgl. Urk. 8/C8 S. 3), ist ein Leistungsanspruch zu verneinen. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen ; es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
Dieser Ausgang bedeutet keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (im Sinne einer „ r eformatio in peius “), da nach dem in Erwägung 3 .1 Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 , mit welchem ein Leistungsanspruch verneint wurde, das Anfechtungsobjekt bildet. Wie bereits dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid von der Durchführungsstelle in Wiedererwägung gezogen worden ist. Ferner ist das Gericht nicht an den sinngemässen Antrag der Durchführungsstelle auf teil weise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 8)
gebunden.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dorothee Jaun - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung sowie ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat und wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt ( Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3, sowie 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 , E. 3.1.2 , mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 173 Fn 530; Jöhl / Ursinger -Egger , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 Fn 771, S. 1865 Fn 801 mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die Leis tungsansprecherin oder der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleis tung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögens werten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Be zugsjahres massgebend (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1868 ff. ).
E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhan dene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Durchführungsstelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ernsthaft mit ihren Vorbringen in der Einsprache vom 2 2. Juni 2014 auseinandergesetzt habe. Sie habe sich damit begnügt, ihre eigenen Verfügungen zu verteidigen, aktenwidrige Behauptungen aufgestellt und nicht einmal jene Fehler korrigiert, welche offensichtlich seien ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind.
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.3
Selbst wenn der Durchführungsstelle eine Gehörsverletzung im E insprachever fahren
vorgeworfen werden könnte, so wäre diese jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. In der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheids sind die grundsätzlichen Überlegungen der Durchführungs stelle
nämlich aufgeführt , wobei mindestens zum Teil auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird ( Urk. 2) . Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zur Sache äussern konnte und das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann, kann eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren als geheilt gelten.
3 .
3 .1
In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 anerkannte die Durchfüh rungsstelle , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleis tungen habe. Weiter hielt sie fest, sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten ( Urk. 7 S. 8). In der Folge erliess s ie aber keine neue (Wiedererwägungs-)Verfügung, trotz dahingehender Bemühungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 11, Urk. 13-14, Urk. 16, Urk. 17/3 ) . Das dem Gericht am 27. März 2015 (vgl. Urk.
16) eingereichte Berechnungsblatt betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 hat trotz
der in der Titelzeile enthaltenen Bezeichnung „Verfügung vom 29. Januar 2015“ ( Urk. 17/1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/4/3 ) auch nach Ansicht der Parteien keine n Verfügung scharakter und ist lediglich provisorischer Natur ( Urk. 20/1-2) . Darauf deutet auch der Umstand hin, dass dem Berechnungsblatt im Gegensatz zu den von der Durchführungsstelle versandten Verfügungen ( Urk. 8/C6-8) keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung vorangestellt wurde. Auf aus drücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin richtete ihr die Durchführungs stelle
rückwirkend ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen gemäss ihrem Berechnungsblatt aus . Die Durchführungsstelle hielt aber ausdrücklich fest, diese Zahlungen seien nur provisorischer Natur, und behielt sich vor, den aus bezahlten Betrag zurückzuverlangen, falls im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines entsprechenden Leistungsanspruch s
verneint werde ( Urk.
E. 3 Januar 2009 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 8/B1 , Urk. 9/1 ). Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 verneinte die Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle ) , da s Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ( Urk. 8/C1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 23. Juli 2011 verstarb der Ehemann ( Urk. 8/A1-2).
E. 7 S. 8).
In der Folge richtete die Dur ch führungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2014 ( Urk. 16 , Urk. 17/3; vgl. auch Urk. 11, Urk. 13 ) provisorisch Leistungen aus und stellte dem Gericht am 27. März 2015 ein Berechnungsblatt zu, wonach
die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014, ausgehend von einem Vermögens verzicht in Höhe von Fr. 101‘900.--, Anspruch auf monatliche Ergänzungsleis tungen in Höhe von Fr. 363 .-- hat ( Urk. 17/1 ; vgl. auch Urk. 16, Urk. 17/3, Urk. 20/ 1- 2 ).
Am 11. November 2015 teilte die Durchführungsstelle dem Gericht mit, dass die Gemeinde Y.___ ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen , mit der Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV betraut habe und diese deshalb neu auch für den vorliegenden Fall zuständ ig sei ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.
E. 11 -12 , Urk. 20/1-2) . Mit den provisorischen Zahlungen hat die Durchführungsstelle ihre n
Einspracheentscheid vom 3. September 2014 also auch nicht faktisch in Wiedererwägung gezogen. Anfechtungsgegenstand bleibt da mit der
Einsprache entscheid
vom
3. Septemb er 2014 ( Urk. 2).
Der teilweisen Anerkennung der Beschwerde kommt lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zu , wie die Beschwerde zu erledigen sei , wobei zu beachten ist, dass das Sozialver - sicherungsgericht gemäss Art. 61 lit . d ATSG nicht an die Parteianträge gebunden ist. 3 .2
3 .2.1
Der einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinenden Verfügung vom 16. Mai 2014 liegt die Annahme der Durchführungsstelle zugrunde, dass der Beschwer deführerin
bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Januar 2014 ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 103‘450.-- in den Jahren 2006-2011 sowie ein Vermögensverzicht von Fr. 183‘538.-- ab 2011 anzurechnen sei ( Urk. 8/C8 S. 2) .
Im Einspracheentscheid vom 3. September 2014, womit die Verfügung vom 16. Mai 2014 bestätigt wurde, wird zur Begründung des ange rechneten Verzichtsvermögens ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in den Jahren 2006-2011 nach Abzug der Fixkosten monatlich durchschnittlich Fr. 25‘000. -- vom Vermögen aufgebraucht , was übliche Lebenshaltungskosten überschreite und deshalb , soweit der Verbrauch nicht bereits belegt worden sei, erklärungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Verbrauch auf Anfrage nicht erklären können.
Da der Ehemann verstor ben sei, sei ihr entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur die Hälfte des nicht belegten Vermögensverbrauchs während der Ehe angerechnet worden . Für die darauffolgende
Zeit als A lleinstehend e sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Lebenshaltung rund Fr. 2‘000.-- pro Monat und Fr. 24‘000.-- pro Jahr von ihrem Vermögen habe verbrauchen müssen . Unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgesehenen Minderungsbetrags von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ergebe sich der für die Jahre 2011-201 3 angerechnete Verzichtsbetrag ( Urk. 2). 3 .2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
6. Oktober 2014 auf den Standpunkt, per 31. Dezember 2013 sei ihr ein Vermö gensverzicht von lediglich Fr. 6‘989.-- anzurechnen, weshalb ihr ab 1. Januar 2014 Zusatzleistungen zustünden ( Urk. 1 S. 1) .
Ab
dem Jahr 2006 bis zum Tod ihres Ehemanns habe folgende finanzielle Situa tion bestanden: Sie habe im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle verloren, danach währe nd knapp zwei Jahren Arbeitslos engelder bezogen und sich im Jahr 2009 für einen Vorbezug der AHV-Rente entschieden. Ihr Ehemann habe eine Invali denrente bezogen, welche ab 2009 wegen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit herabgesetzt worden sei. Gemäss den Steuerauskünften der Wohngemeinde hätten sich die gemeinsamen Einkünfte 2006 auf Fr. 96‘100.--jährlich oder Fr. 8‘008.-- monatlich, 2007 auf Fr. 72‘700.-- jährlich oder Fr. 6‘058.-- pro Monat, 2008 auf Fr. 86‘800.-- jährlich respektive Fr. 7‘233.--monatlich, 2009 auf Fr. 39‘200. -- pro Jahr und Fr. 3‘267. -- pro Monat , 2010 auf Fr. 53‘400.-- jährlich respektive Fr. 4‘450.-- monatlich und bis Juli 2011 auf Fr. 47‘500.-- oder Fr. 3‘958.-- pro Monat belaufen. Im Jahr 2006 hätten die Eheleute aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung einen Bruttoerlös von Fr. 40‘000.-- erzielt, wovon nach Abzug der Strafzahlung an die Bank wegen der vorzeitigen Auf lösung der Festhypothek und der Notariatskosten
ein Nettoerlös von Fr. 34‘171.37 geblieben sei. Sodann hätten sie nach Abzug der Steuern Aus zahlungen aus den Säulen 3A und aus Freizügigkeitskonten von Fr. 60‘252. -- im Jahr 2006, Fr. 164‘043. -- im Jahr 2007 sowie Fr. 38‘296. -- im Jahr 2008 erhalten ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Sie habe die Unterlagen ihres Mannes vernichtet, soweit diese nicht dem Kon kursamt übergeben worden seien. Seit dem Tod ihres Mannes erhalte sie eine AHV-Rente von Fr. 2‘199.-- im Monat (bis Ende 2011) beziehungsweise Fr. 2‘118.-- (ab Januar 2012). Zudem habe sie im Jahr 2011 von der Pensions kasse ihres Ehemanns eine Kapitalauszahlung von Fr. 256‘882.-- erhalten und im Jahr 2012 die darauf entfallenden Steuern von Fr. 19‘955.-- bezahlt ( Urk. 1 S. 6).
Es sei unzulässig, ihr den Vermögensverbrauch ihres Ehemannes anzurechnen. Seinem Vermögen seien im Zeitpunkt seines Todes erhebliche Schulden gegen übergestanden, was schliesslich zur Ausschlagung der Erbschaft geführt habe. Es könne nicht angehen, dass der Vermögensverbrauch eines Ehepaares auf Jahre hinaus belegt werden müsse, selbst nachdem einer der Ehepartner ver storben sei. Sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes, und habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen, da sich diese beim Konkursamt befänden beziehungsweise da sie nach der Ausschlagung der Erb schaft von der Bank mangels Erbenstellung keine Auszüge der Konten ihres Mannes erhalte ( Urk. 1 S. 6 f.).
Wenn davon ausgegangen werde, dass sie sich nach dem Hinschied ihres Ehe manns diejenigen Vermögenswerte zur Hälfe anrechnen lassen müsse, deren Verbrauch sie nicht belegen könne , so müsse bei der Ermittlung des Verzichts vermögens der jenige Vermögensverbrauch, der wahrscheinlich für einen ange messenen Lebensunterhalt nötig gewesen sei, unberücksichtigt bleiben.
In den Jahren 2006 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrem Mann über Einkünfte von durchschnittlich Fr. 7‘200.-- pro Monat verfügt. In den Jahren
2009 bis 2011 hätten sie über geringere monatliche Einkünfte verfügt, nämlich über Fr. 3‘267.-- im Jahr 2009, Fr. 4‘450.-- im Jahr 2010 sowie Fr. 3‘958.-- im Jahr 2011. Ihr Bedarf habe sich, berechnet nach den Richtlinien des Obergerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, auf monatlich Fr. 5‘220.-- belaufen. Deshalb sei es mehr als wahrscheinlich, dass sie in den Jahren ab 2009 ihr Ver mögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt hätten. Da sie nicht ver pflichtet gewesen seien, auf dem Existenzminimum zu leben , seien zusätzliche monatliche Ausgaben für Ausflüge, Freizeit, Anschaffungen sowie über den Grundbedarf hinausgehende Verpflegung und Kleider zu berücksichtigen. Daher sei von monatlichen Ausgaben von Fr. 7‘220.-- auszugehen. Auch ohne Belege sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie und ihr Ehemann ab 2009 Lebenshaltungskosten in bisheriger Höhe gehabt hätten. Ausgehend von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 7‘220.-- bestehe unter B erücksichti gung des Einkommens im Jahr 2009 ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3‘953.--, was einen Vermögensverbrauch von Fr. 47‘436.-- in diesem Jahr erkläre. Für das Jahr 2010 sei bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2‘770.-- von einem Vermögensverbrauch von Fr. 33‘240.-- auszugehen, und für 2011 könne auf diese Weise bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3‘262.-- ein Vermögens verbrauch von Fr. 22‘834.-- erklärt werden. Zusätzlich seien in diesen Jahren die zulässigen Vermögensentäusserungen in Höhe von Fr. 10‘000.-- zu berück sichtigen, sowie Umzugskosten in den Jahren 2006 und 2008 von mindestens Fr. 5‘000.--. Schliesslich habe ihr Ehemann in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2010 seine Schulden um Fr. 23‘864.-- reduziert, was mit vier gleichen jährlichen Tranchen in den Jahren 2007 bis 2010 à Fr. 5‘966.-- anzu rechnen sei. Beim Tod ihres Ehemanns im Juli 2011 resultiere aufgrund dieser Ausführungen ein nicht belegter Vermögensverbrauch von höchstens Fr. 109‘498.-- (vgl. auch Urk. 3/7a), welcher ihr höchstens zur Hälfte anzurech nen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.) .
Für die Jahre 2011 bis 2013
sei aufgrund lückenloser Bank- und Postbelege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bew i e sen, dass sie ihr Vermögen für den täglichen Lebensbedarf verbraucht und nicht verschenkt habe . Das Auto, welches sie Ende 2013 ihrem Sohn verschenkt habe, habe per 31. Dezember 2013 einen Verkaufswert von Fr. 6‘989.-- aufgewiesen. Dieser Betrag sei ihr als Verzicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 3 .2.3
In der Beschwerdeantwort geht die Durchführungsstelle hinsichtlich des anzurech nenden Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/2-22) neu dav on aus, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen in Höhe von Fr. 10‘000.-- - ein Verzichtsvermögen von Fr. 101‘900.-- anzurechnen sei. Dabei rechnete sie der Beschwerdeführerin drei Viertel des beim Tod des Ehemanns vorhandenen Ver mögens an ( Urk. 7 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 17/1). 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 nur noch über ein geringes Vermögen verfügte, obwohl ihr und ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann seit dem Jahr 2006 Mittel in beträchtlicher Höhe zuge flossen waren ( Urk. 7 S. 6, Urk. 8/A4, Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Stri ttig und zu prüfen ist die Höhe des ihr anzurec hnenden Verzichts vermögens . 4.2
4.2.1
Den Angaben des Steueramts ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2005 kein Vermögen versteuerten
und Einkünfte in Höhe von Fr. 90‘200. -- hatten ( Urk. 8/A4 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden , dass das Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet wurde. D er Ehemann hatte sodann am 2 2. März 2005 einen Bankkredit in Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgenommen, wobei sich die Gesamtverschuldung wegen eines Teilzahlungszuschlags von Fr. 15‘933.-- auf Fr. 68‘586. -- belief ( Urk. 5/1; vgl. auch Urk. 1 S. 9) .
Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass sich ange sichts des hohen Einkommens der Eheleute im Jahr 2005 die Frage stellt , wofür der Kredit verwendet wurde ( Urk. 7 S. 6). Die Beschwerdeführerin belegt ledig lich die Aufnahme des Kredits durch ihren Ehemann, legt aber nicht dar, wofür der Kreditbetrag verwendet wurde ( Urk. 4, Urk. 1 S. 9). Die Amortisationszah lungen sind, was die Beschwerdeführerin korrekt geltend macht ( Urk. 1 S. 9), belegt und sie erfolgten aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht. Verzichts rechtlich von Bedeutung ist jedoch nicht dieser Umstand, sondern dass die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu machte, wofür das Darlehenskapital seinerzeit verwendet wurde. Da der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung beziehungsweise Hingabe der entsprechenden Mittel aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeblieben ist, muss das Darlehenskapital in der Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgrund der geltenden Rechtslage als Verzichtsvermögen berück sichtigt werden. Vom Verzicht nicht betroffen sind die Kreditkosten, insbeson dere die Zinsen. Die Aufnahme eines Kredits als solcher ist verzichtsrechtlich ohne Bedeutung und die Rückzahlung des Darlehens ist Teil der Vertragser füllung . Eine allfälliger Verzicht ergibt sich erst im Zusammenhang mit der Verwendung des zugeflossenen Kapitals (zu weiteren Einzelheiten vgl. nachste hende E. 4.2.8). 4. 2.2
Im Jahr 2006 hatten die Eheleute laut den Steuerunterlagen Einkünfte in Höhe von
Fr. 96‘100.--
( Urk. 8/A4 S. 3 ), welche sie unbestrittenermassen zur Bestrei tung ihres gewohnten Lebensstandards im Verlaufe des Jahres aufbrauchten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 3) . Ferner floss dem Ehepaar aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung nach Abzug einer Strafzahlung an die Bank ein Brutt oerlös von Fr. 60‘000.-- ( Fr. 20‘000.-- vorab und Fr. 40‘000.-- durch Banküberweisung am Tag der Eigentumsübertragung) und - nach Abzug der Notariatsgebühren von Fr. 638.50 sowie eine r Strafzahlung an die Bank wegen vorzeitiger A uflö sung der Hypothek in Höhe von Fr. 5‘ 190.20 – ein Nettoerlös von Fr. 54‘171.40 zu ( Urk. 3/4-5, Urk. 8/C6 , Urk. 9/1 S. 3 ). Entgegen der Ansicht der Durchfüh rungsstelle kann die Überweisung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von Fr. 35‘000.-- auf das Säule 3A-Konto nicht berücksichtigt werden, da diese Zahlung, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, nicht an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ging ( Urk. 7 S. 3, Urk. 8/C6, Urk. 9/1 S. 3). Zusätzlich erhielten die Eheleute , nach Abzug der Steuern, eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 60‘252.75 ( Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 4, Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/A4
S. 3 ). Vom gesamt en Vermögenszuwachs im Jahr 2006 von Fr. 114‘424.15 sind Ausgaben von Fr. 5‘000.-- wegen Umzugskosten ( Urk. 3/7a , Urk. 8/A4 S. 3 f. ) sowie – bei grosszügiger Betrachtung – der von der Durchführungsstelle aner kannte zusätzliche Pauschalbetrag von Fr. 20‘000.-- für die Anschaffung neuer Möbel und andere mit dem Umzug zusammenhängende ausserordentliche Auf wendungen abzuziehen ( Urk. 7 S. 3 f. , Urk. 8/D13-14 ). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle besteht dagegen keine gesetzliche Grundlage, um einen weiteren „nicht zu belegenden jährlichen Betrag“ von Fr. 10‘000.-- anzuerken nen ( Urk. 7 S. 3; vgl. dagegen die Erwägung en 1.2, 4.2.8 und 4.4.2 zur jährli chen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.-- ) . Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, wofür der verbleibende Betrag von Fr. 89‘424.15 verwendet wurde, ist ihr dieser als hypothetisches V ermögen anzurechnen. 4.2.3
Das Einkommen des Ehepaars im Jahr 2007 gemäss den Steuerunterlagen in Höhe von Fr. 72‘700 .-- ( Urk. 8/A4 S. 4 ) wurde unbestrittenermassen zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 4 ). Ferner erhielt das Ehepaar in diesem Jahr - und nicht wie von der Durchführungsstelle angenommen im Jahr 2009 ( Urk. 7 S. 4) - eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 164‘043.-- nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/A4 S. 4 , Urk. 8/C7). E ine Reduktion des Vermögens zur Rückzahlung von Schulden in Höhe von Fr. 6‘000. -- kann entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 4) nicht anerkannt werden , da es dabei offensichtlich um die Amor tisation des Kredits geht (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) . Ferner kann auch in diesem Jahr keine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, dass das Vermögen in Höhe von Fr. 164‘043.-- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung entäussert wurde, hat sie sich in dieser Höhe hypothe tisches Vermögen anrechnen zu lassen. 4.2.4
Auch hinsichtlich des den Steuerunterlagen zu entnehmenden Einkommens des Ehepaars im Jahr 2008 von Fr. 86‘800.-- kann unbestrittenermassen davon aus gegangen werden, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde ( Urk. 8/A4 S. 4 ). In diesem Jahr erhielten die Eheleute eine weitere Kapi talauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 38‘296.90 nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 5, Urk. 8/A4 S. 4 ). Mit der Durchführungsstelle können ausseror - dentliche Ausgaben von Fr. 5000.-- für einen weiteren Umzug als erwiesen betrachtet werden ( Urk. 3/7a, Urk. 7 S. 8 , Urk. 8/A4 S. 4 ; vgl. auch Urk. 8/D13-14 ). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut
nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermö gens in H öhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Damit verbleiben für 2008 nicht belegte und als Verzichtsvermögen anzurechnende Ausgaben in Höhe von Fr. 33‘296.90 (welche zumindest teilweise mit den in diesem Jahr erfolgten Zahlungen zur Amortisation des Bankkredits in Höhe von Fr. 28‘525.45 erklärt werden können [ Urk. 5/1 S. 2 f. sowie vorstehend E. 4.2.1] ) . 4.2.5
Im Jahr 2009 verfügten die Eheleute laut den Steuerunterlagen über ein Einkom men von Fr. 39‘200.-- respektive Fr. 3‘267.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4 S. 2).
Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dieses Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufwendeten. Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ist ihnen die Kapitalauszahlung von b rutto Fr. 174‘000.-- beziehungsweise n etto Fr. 164‘043.-- nicht in diesem Jahr ( Urk. 7 S. 4), sondern bereits 200 7 zugeflossen (vorstehend E. 4.2.3 ).
Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Mai 2009 verfügten die Eheleute am Anfang des Jahres mit Ausnahme von frei verfügbaren Bankgut haben über rund Fr. 300.-- über kein Vermögen mehr ( Urk. 8/C1) . Dass diese Zahlen realistisch sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass die Eheleute gemäss Steuerunterlagen im Jahr 2009 kein Vermögen versteuert en
und am
3. Januar 2009 ihr erstes Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen einge reicht hatten ( Urk. 8/B1, Urk. 9/1) . Hätten sie – wie die Beschwerdeführerin nun behauptet ( Urk. 1 S. 7 ff.)
–
noch über genügend Vermögensreserven verfügt, um entsprechend dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den Jah ren 2006 bis 2008 Fr. 7 ‘ 200 .-- pro Monat für den Lebensunterhalt auszugeben , hätten sie sich wohl nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die entsprechende Behauptung ist deshalb nicht glaub haft und entsprechende Ausgaben im Jahr 2009 sind nicht belegt.
Im Jahr 2009
machte die
Invalidenversicherung gegenüber dem Ehemann offen bar eine Rückerstattungsforderung wegen zu viel b ezogener Rentenbe treffnisse in Höhe von Fr. 60‘000. -- geltend . Grund dafür war eine rückwir kende Kürzung der Invalidenrente , weil der Ehemann eine zusätzliche Erwerbs tätig keit nicht gemeldet hatte.
Es ist nicht zu beanstanden , dass diese Forderung von der Durchführungsstelle nicht als Ausgabe anerkannt wurde, da sie vom Ehemann nicht beglichen wurde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 7, Urk. 8/D13). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduk tion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Aus der Teilzahlungs abrechnung der Bank vom 2. Oktober 2014 ergibt sich im Übrigen, dass im Jahr 2009 keine Amortisationszahlungen erfolgten ( Urk. 5/1 S. 2 f.).
Damit ist entgegen der Ansicht der Parteien ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Eheleute im Jahr 2009 Ausgaben tätigten, welche ihr Jahreseinkommen übertrafen. 4.2.6
Im Jahr 2010 fiel den Eheleuten kein weiteres Vermögen zu. Es kann wiederum davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Einkünften gemäss den Steuer unterlagen von Fr. 53‘400.-- ihren Lebensunterhalt bestritten. Zusätzliche Aus gaben, insbesondere ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rück zahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2, Urk. 5/1 S. 3 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.--, können entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 5) nicht anerkannt werden (vgl. vorstehende E. 4.2.1-2) . Ebenso wenig können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Monat für Lebenshaltungskosten anerkannt werden. Es ist nämlich nicht ausgewiesen, dass die Eheleute nebst ihrem Einkommen über die nötigen flüssi gen Mittel verfügten, um Ausgaben in dieser Höhe tätigen zu können (vgl. auch die vorstehende Erwägung). 4.2.7
Gemäss Steuerunterlagen 2010 war Ende 2010 praktisch kein Vermögen mehr vorhanden ( Urk. 3/7, Urk. 8/A4 S. 2 ) . D eshalb konnte der Lebensunterhalt im Jahr 2011 bis zum Hinschied des Ehemanns auch nicht
– entgegen den Anga ben der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - in wesentlichem Ausmass aus dem Anzehren von Vermögenswerten bestritten werden. Es ist davon auszugehen, dass hierfür das laufende Einkommen verwendet wurde ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4) . Die Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 kam der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns am 1 . Oktober 2011 zu ( Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3).
4.2 .8
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechnet sich das beim Tod des Ehe gatten der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 noch vorhandene hypothe tische Vermögen, unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10‘000.-- jeweils am 1. Januar gemäss Art. 17a ELV, folgendermassen:
Jahr Verzicht svermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2006 Fr. 0.-- Fr. 89‘424.15 Fr. 0.-- 2007 Fr. 89‘424.15 Fr. 164‘043.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 253‘467.15 Fr. 33‘296.90 Fr. 10‘000.-- 2009 Fr. 276‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2010 Fr. 266‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2011 Fr. 256‘764.05 --- ---
Den Ausführungen in vorstehender E. 4.2.1 folgend, ist das Kapital des 2005 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von Fr. 52‘653.-- zum ermittelten Verzichtsvermögen von Fr. 256‘764.05 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind hin gegen die Amortisationskosten, das heisst die Rückzahlung des Kredites und die Kreditkosten. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 68‘586.-- ( Urk. 5/1). Der Saldo und damit das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes beträgt somit Fr. 240‘831.05. 4.3
4.3 .1
Die Beschwerdeführerin schlug das Erbe ihres am 23. Juli 2011 verstorbenen Ehemanns am 1 2. September 2011 aus, da keine Aktiven mehr vorhanden waren, sondern nur Schulden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/C9 S. 4 ). Als gesetzlicher Erbe verblieb damit bloss noch der Sohn, welcher das Erbe ebenfalls ausschlug ( Urk. 3/2-3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 12 ). Der Konkurs über den Nachlass wurde am 3. Februar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 5, Urk. 8/C9; vgl. auch Urk. 3/3 , Urk. 8/D10 ). 4.3 .2
Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen , und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand .
Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensver zichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation . Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht auf zurechnen. Dies gilt generell für sämtliche Vermögenswerte (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Mit dem Tod des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses v orzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende V ermögen des überleben den Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung v ollumfänglich zu berücksichtigen. Das muss gleichermas sen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Ver mögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögens verzicht nicht stattgefunden hätte , mithin wie wenn das Vermögen noch vor handen wäre ( Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.3.2). Soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berück sichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht betrachtet werden. Gleich verhält es sich, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines Vermögens verzichts hingegeben worden ist (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.4).
Hat der Verstorbene einen überschuldeten Nachlass hinterlassen, und wurde die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, kann dem überlebenden Ehegatten erbrechtlich kein (zusätzliches) Vermögen angerechnet werden. Das gilt indessen nicht in Bezug auf das Vermögen, auf das der ver storbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat. Dieses stellt im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1867
Fn
814 ). 4.3 .3
D ie
gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehegatten erhobenen grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung unbehelflich . Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes , da Einkommens- und Ver mögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation.
Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (vgl. Urk. 8/C6 S. 7) . Auch die Durchführungsstelle ging davon aus ( Urk. 7 S. 5) . Bei diesem Güterstand wird der Vorschlag ohne anderslautende Vere inbarung hälf tig geteilt (Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es [ ZGB ] ) , sodass
ver mutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrecht lich hälftig geteilt werden kann (vgl. BGE 139 V 505 E. 1, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.5). Demnach ist der Beschwerdeführerin zunächst die Hälfte des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns in Höhe von Fr. 2 40 ‘ 831.05 , also Fr.
E. 12 ‘ 312 . 3 0 , als Ein kommen anzurech n en ist (vgl. die vorstehende Erwägung 1.1) . Da den nunmehr anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘928.30 (Vermögensverzehr zzgl. Renten einkommen von Fr. 26‘616.--) auch ohne Berücksichtigung eines Vermögenser trages tiefere anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘766.-- gegenüberstehen (vgl. Urk. 8/C8 S. 3), ist ein Leistungsanspruch zu verneinen. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen ; es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
Dieser Ausgang bedeutet keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (im Sinne einer „ r eformatio in peius “), da nach dem in Erwägung 3 .1 Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 , mit welchem ein Leistungsanspruch verneint wurde, das Anfechtungsobjekt bildet. Wie bereits dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid von der Durchführungsstelle in Wiedererwägung gezogen worden ist. Ferner ist das Gericht nicht an den sinngemässen Antrag der Durchführungsstelle auf teil weise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 8)
gebunden.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dorothee Jaun - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00103 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
29. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun Fröschbach 28, 8117 Fällanden gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
D e r
Ehemann der 1947 geborene n
X.___
stellte am
3. Januar 2009 ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner ganzen Invalidenrente ( Urk. 8/B1 , Urk. 9/1 ). Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 verneinte die Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle ) , da s Bestehen eines entsprechenden Anspruchs ( Urk. 8/C1). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 23. Juli 2011 verstarb der Ehemann ( Urk. 8/A1-2).
1.2
Am 4. Juli 2012 meldete sich X.___ bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an ( Urk. 8/B; vgl. auch Urk. 8/D1-4). Mit Verfügung en vom
16. August 2013 wies die Durchführungsstelle dieses Gesuch ebe nfalls ab ( Urk. 8/C3-4 ; vgl. auch Urk. 8/D5 ).
Da die Versicherte d iese Verfügung beanstandete ( Urk. 8/D6-11) und der Durchführungsstelle weitere Unterlagen einreichte ( Urk. 8/D15) , nahm die Durchführungsstelle nochmals eine Prüfung vor und entschied mit drei Verfügungen vo m 16. Mai 2014 wiedererwägungsweise über den Zusatzleist ungsanspruch der Versicherten in den Jahren 2012 und 2013 sowie erstmals über den Anspruch ab 1. Januar 2014, wobei sie jeweils einen Zusatz leistungsanspruch verneinte ( Urk. 8/C6-8 ; vgl. auch Urk. 7 S. 2, Urk. 8/D15 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/C9) wies sie mit Entscheid vom 3. September 2014 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun , mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen zuzusprechen , wobei bei der Berechnung von einem Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 6‘989.-- per 31. Dezember 2013 auszugehen sei ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom
14. November 2014 anerkannte die Durchführungsstelle, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen ( Urk. 7 S. 8).
In der Folge richtete die Dur ch führungsstelle rückwirkend ab 1. Januar 2014 ( Urk. 16 , Urk. 17/3; vgl. auch Urk. 11, Urk. 13 ) provisorisch Leistungen aus und stellte dem Gericht am 27. März 2015 ein Berechnungsblatt zu, wonach
die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014, ausgehend von einem Vermögens verzicht in Höhe von Fr. 101‘900.--, Anspruch auf monatliche Ergänzungsleis tungen in Höhe von Fr. 363 .-- hat ( Urk. 17/1 ; vgl. auch Urk. 16, Urk. 17/3, Urk. 20/ 1- 2 ).
Am 11. November 2015 teilte die Durchführungsstelle dem Gericht mit, dass die Gemeinde Y.___ ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen , mit der Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV betraut habe und diese deshalb neu auch für den vorliegenden Fall zuständ ig sei ( Urk. 24; vgl. auch Urk. 23).
Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 des Bundesgesetzes über Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen.
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Ver mögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Al ters ren tnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen
Fr. 37‘5 00. -- über steigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c), sowie Einkünfte und Vermögens werte, auf die ver zichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung sowie ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat und wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt ( Urteile des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 3, sowie 9C_558/2013 vom 1 2. November 2013 , E. 3.1.2 , mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 mit Hinweisen ; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 173 Fn 530; Jöhl / Ursinger -Egger , Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1859 Fn 771, S. 1865 Fn 801 mit Hinweisen ).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die Leis tungsansprecherin oder der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleis tung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009, E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
Gemäss Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurech nende Betrag von Vermögens werten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um 10'000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Ver zichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Be zugsjahres massgebend (Abs. 3 ; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1868 ff. ). 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten an rechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhan dene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, die Durchführungsstelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ernsthaft mit ihren Vorbringen in der Einsprache vom 2 2. Juni 2014 auseinandergesetzt habe. Sie habe sich damit begnügt, ihre eigenen Verfügungen zu verteidigen, aktenwidrige Behauptungen aufgestellt und nicht einmal jene Fehler korrigiert, welche offensichtlich seien ( Urk. 1 S. 2). 2.2
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - versiche rungsrechts
(ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra che anfechtbar sind.
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2.3
Selbst wenn der Durchführungsstelle eine Gehörsverletzung im E insprachever fahren
vorgeworfen werden könnte, so wäre diese jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. In der Begründung des angefochtenen Ein spracheentscheids sind die grundsätzlichen Überlegungen der Durchführungs stelle
nämlich aufgeführt , wobei mindestens zum Teil auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin eingegangen wird ( Urk. 2) . Da sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zur Sache äussern konnte und das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei über prüfen kann, kann eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren als geheilt gelten.
3 .
3 .1
In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 anerkannte die Durchfüh rungsstelle , dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 bei Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 101‘900.-- Anspruch auf Ergänzungsleis tungen habe. Weiter hielt sie fest, sie werde eine entsprechende Verfügung erlassen und die Leistungen rückwirkend ausrichten ( Urk. 7 S. 8). In der Folge erliess s ie aber keine neue (Wiedererwägungs-)Verfügung, trotz dahingehender Bemühungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 11, Urk. 13-14, Urk. 16, Urk. 17/3 ) . Das dem Gericht am 27. März 2015 (vgl. Urk.
16) eingereichte Berechnungsblatt betreffend den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2014 hat trotz
der in der Titelzeile enthaltenen Bezeichnung „Verfügung vom 29. Januar 2015“ ( Urk. 17/1 S. 1 ; vgl. auch Urk. 9/4/3 ) auch nach Ansicht der Parteien keine n Verfügung scharakter und ist lediglich provisorischer Natur ( Urk. 20/1-2) . Darauf deutet auch der Umstand hin, dass dem Berechnungsblatt im Gegensatz zu den von der Durchführungsstelle versandten Verfügungen ( Urk. 8/C6-8) keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung vorangestellt wurde. Auf aus drücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin richtete ihr die Durchführungs stelle
rückwirkend ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen gemäss ihrem Berechnungsblatt aus . Die Durchführungsstelle hielt aber ausdrücklich fest, diese Zahlungen seien nur provisorischer Natur, und behielt sich vor, den aus bezahlten Betrag zurückzuverlangen, falls im vorliegenden Verfahren das Bestehen eines entsprechenden Leistungsanspruch s
verneint werde ( Urk. 11 -12 , Urk. 20/1-2) . Mit den provisorischen Zahlungen hat die Durchführungsstelle ihre n
Einspracheentscheid vom 3. September 2014 also auch nicht faktisch in Wiedererwägung gezogen. Anfechtungsgegenstand bleibt da mit der
Einsprache entscheid
vom
3. Septemb er 2014 ( Urk. 2).
Der teilweisen Anerkennung der Beschwerde kommt lediglich der Charakter eines Antrags an das Gericht zu , wie die Beschwerde zu erledigen sei , wobei zu beachten ist, dass das Sozialver - sicherungsgericht gemäss Art. 61 lit . d ATSG nicht an die Parteianträge gebunden ist. 3 .2
3 .2.1
Der einen Anspruch auf Zusatzleistungen verneinenden Verfügung vom 16. Mai 2014 liegt die Annahme der Durchführungsstelle zugrunde, dass der Beschwer deführerin
bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab 1. Januar 2014 ein Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 103‘450.-- in den Jahren 2006-2011 sowie ein Vermögensverzicht von Fr. 183‘538.-- ab 2011 anzurechnen sei ( Urk. 8/C8 S. 2) .
Im Einspracheentscheid vom 3. September 2014, womit die Verfügung vom 16. Mai 2014 bestätigt wurde, wird zur Begründung des ange rechneten Verzichtsvermögens ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten in den Jahren 2006-2011 nach Abzug der Fixkosten monatlich durchschnittlich Fr. 25‘000. -- vom Vermögen aufgebraucht , was übliche Lebenshaltungskosten überschreite und deshalb , soweit der Verbrauch nicht bereits belegt worden sei, erklärungsbedürftig sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Verbrauch auf Anfrage nicht erklären können.
Da der Ehemann verstor ben sei, sei ihr entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur die Hälfte des nicht belegten Vermögensverbrauchs während der Ehe angerechnet worden . Für die darauffolgende
Zeit als A lleinstehend e sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Lebenshaltung rund Fr. 2‘000.-- pro Monat und Fr. 24‘000.-- pro Jahr von ihrem Vermögen habe verbrauchen müssen . Unter Berücksichtigung des vom Gesetz vorgesehenen Minderungsbetrags von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ergebe sich der für die Jahre 2011-201 3 angerechnete Verzichtsbetrag ( Urk. 2). 3 .2.2
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom
6. Oktober 2014 auf den Standpunkt, per 31. Dezember 2013 sei ihr ein Vermö gensverzicht von lediglich Fr. 6‘989.-- anzurechnen, weshalb ihr ab 1. Januar 2014 Zusatzleistungen zustünden ( Urk. 1 S. 1) .
Ab
dem Jahr 2006 bis zum Tod ihres Ehemanns habe folgende finanzielle Situa tion bestanden: Sie habe im Jahr 2007 ihre Arbeitsstelle verloren, danach währe nd knapp zwei Jahren Arbeitslos engelder bezogen und sich im Jahr 2009 für einen Vorbezug der AHV-Rente entschieden. Ihr Ehemann habe eine Invali denrente bezogen, welche ab 2009 wegen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit herabgesetzt worden sei. Gemäss den Steuerauskünften der Wohngemeinde hätten sich die gemeinsamen Einkünfte 2006 auf Fr. 96‘100.--jährlich oder Fr. 8‘008.-- monatlich, 2007 auf Fr. 72‘700.-- jährlich oder Fr. 6‘058.-- pro Monat, 2008 auf Fr. 86‘800.-- jährlich respektive Fr. 7‘233.--monatlich, 2009 auf Fr. 39‘200. -- pro Jahr und Fr. 3‘267. -- pro Monat , 2010 auf Fr. 53‘400.-- jährlich respektive Fr. 4‘450.-- monatlich und bis Juli 2011 auf Fr. 47‘500.-- oder Fr. 3‘958.-- pro Monat belaufen. Im Jahr 2006 hätten die Eheleute aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung einen Bruttoerlös von Fr. 40‘000.-- erzielt, wovon nach Abzug der Strafzahlung an die Bank wegen der vorzeitigen Auf lösung der Festhypothek und der Notariatskosten
ein Nettoerlös von Fr. 34‘171.37 geblieben sei. Sodann hätten sie nach Abzug der Steuern Aus zahlungen aus den Säulen 3A und aus Freizügigkeitskonten von Fr. 60‘252. -- im Jahr 2006, Fr. 164‘043. -- im Jahr 2007 sowie Fr. 38‘296. -- im Jahr 2008 erhalten ( Urk. 1 S. 3 ff.) .
Sie habe die Unterlagen ihres Mannes vernichtet, soweit diese nicht dem Kon kursamt übergeben worden seien. Seit dem Tod ihres Mannes erhalte sie eine AHV-Rente von Fr. 2‘199.-- im Monat (bis Ende 2011) beziehungsweise Fr. 2‘118.-- (ab Januar 2012). Zudem habe sie im Jahr 2011 von der Pensions kasse ihres Ehemanns eine Kapitalauszahlung von Fr. 256‘882.-- erhalten und im Jahr 2012 die darauf entfallenden Steuern von Fr. 19‘955.-- bezahlt ( Urk. 1 S. 6).
Es sei unzulässig, ihr den Vermögensverbrauch ihres Ehemannes anzurechnen. Seinem Vermögen seien im Zeitpunkt seines Todes erhebliche Schulden gegen übergestanden, was schliesslich zur Ausschlagung der Erbschaft geführt habe. Es könne nicht angehen, dass der Vermögensverbrauch eines Ehepaares auf Jahre hinaus belegt werden müsse, selbst nachdem einer der Ehepartner ver storben sei. Sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes, und habe keinen Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen, da sich diese beim Konkursamt befänden beziehungsweise da sie nach der Ausschlagung der Erb schaft von der Bank mangels Erbenstellung keine Auszüge der Konten ihres Mannes erhalte ( Urk. 1 S. 6 f.).
Wenn davon ausgegangen werde, dass sie sich nach dem Hinschied ihres Ehe manns diejenigen Vermögenswerte zur Hälfe anrechnen lassen müsse, deren Verbrauch sie nicht belegen könne , so müsse bei der Ermittlung des Verzichts vermögens der jenige Vermögensverbrauch, der wahrscheinlich für einen ange messenen Lebensunterhalt nötig gewesen sei, unberücksichtigt bleiben.
In den Jahren 2006 bis 2008 habe sie gemeinsam mit ihrem Mann über Einkünfte von durchschnittlich Fr. 7‘200.-- pro Monat verfügt. In den Jahren
2009 bis 2011 hätten sie über geringere monatliche Einkünfte verfügt, nämlich über Fr. 3‘267.-- im Jahr 2009, Fr. 4‘450.-- im Jahr 2010 sowie Fr. 3‘958.-- im Jahr 2011. Ihr Bedarf habe sich, berechnet nach den Richtlinien des Obergerichts über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, auf monatlich Fr. 5‘220.-- belaufen. Deshalb sei es mehr als wahrscheinlich, dass sie in den Jahren ab 2009 ihr Ver mögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angezehrt hätten. Da sie nicht ver pflichtet gewesen seien, auf dem Existenzminimum zu leben , seien zusätzliche monatliche Ausgaben für Ausflüge, Freizeit, Anschaffungen sowie über den Grundbedarf hinausgehende Verpflegung und Kleider zu berücksichtigen. Daher sei von monatlichen Ausgaben von Fr. 7‘220.-- auszugehen. Auch ohne Belege sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie und ihr Ehemann ab 2009 Lebenshaltungskosten in bisheriger Höhe gehabt hätten. Ausgehend von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 7‘220.-- bestehe unter B erücksichti gung des Einkommens im Jahr 2009 ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. 3‘953.--, was einen Vermögensverbrauch von Fr. 47‘436.-- in diesem Jahr erkläre. Für das Jahr 2010 sei bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 2‘770.-- von einem Vermögensverbrauch von Fr. 33‘240.-- auszugehen, und für 2011 könne auf diese Weise bei einem monatlichen Fehlbetrag von Fr. 3‘262.-- ein Vermögens verbrauch von Fr. 22‘834.-- erklärt werden. Zusätzlich seien in diesen Jahren die zulässigen Vermögensentäusserungen in Höhe von Fr. 10‘000.-- zu berück sichtigen, sowie Umzugskosten in den Jahren 2006 und 2008 von mindestens Fr. 5‘000.--. Schliesslich habe ihr Ehemann in der Zeit vom 31. Dezember 2006 bis
31. Dezember 2010 seine Schulden um Fr. 23‘864.-- reduziert, was mit vier gleichen jährlichen Tranchen in den Jahren 2007 bis 2010 à Fr. 5‘966.-- anzu rechnen sei. Beim Tod ihres Ehemanns im Juli 2011 resultiere aufgrund dieser Ausführungen ein nicht belegter Vermögensverbrauch von höchstens Fr. 109‘498.-- (vgl. auch Urk. 3/7a), welcher ihr höchstens zur Hälfte anzurech nen sei ( Urk. 1 S. 7 ff.) .
Für die Jahre 2011 bis 2013
sei aufgrund lückenloser Bank- und Postbelege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bew i e sen, dass sie ihr Vermögen für den täglichen Lebensbedarf verbraucht und nicht verschenkt habe . Das Auto, welches sie Ende 2013 ihrem Sohn verschenkt habe, habe per 31. Dezember 2013 einen Verkaufswert von Fr. 6‘989.-- aufgewiesen. Dieser Betrag sei ihr als Verzicht anzurechnen ( Urk. 1 S. 10 ff.) . 3 .2.3
In der Beschwerdeantwort geht die Durchführungsstelle hinsichtlich des anzurech nenden Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/2-22) neu dav on aus, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 – unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen in Höhe von Fr. 10‘000.-- - ein Verzichtsvermögen von Fr. 101‘900.-- anzurechnen sei. Dabei rechnete sie der Beschwerdeführerin drei Viertel des beim Tod des Ehemanns vorhandenen Ver mögens an ( Urk. 7 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 17/1). 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2014 nur noch über ein geringes Vermögen verfügte, obwohl ihr und ihrem im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann seit dem Jahr 2006 Mittel in beträchtlicher Höhe zuge flossen waren ( Urk. 7 S. 6, Urk. 8/A4, Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Stri ttig und zu prüfen ist die Höhe des ihr anzurec hnenden Verzichts vermögens . 4.2
4.2.1
Den Angaben des Steueramts ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr 2005 kein Vermögen versteuerten
und Einkünfte in Höhe von Fr. 90‘200. -- hatten ( Urk. 8/A4 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden , dass das Einkommen für den Lebensunterhalt aufgewendet wurde. D er Ehemann hatte sodann am 2 2. März 2005 einen Bankkredit in Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgenommen, wobei sich die Gesamtverschuldung wegen eines Teilzahlungszuschlags von Fr. 15‘933.-- auf Fr. 68‘586. -- belief ( Urk. 5/1; vgl. auch Urk. 1 S. 9) .
Der Durchführungsstelle ist beizupflichten, dass sich ange sichts des hohen Einkommens der Eheleute im Jahr 2005 die Frage stellt , wofür der Kredit verwendet wurde ( Urk. 7 S. 6). Die Beschwerdeführerin belegt ledig lich die Aufnahme des Kredits durch ihren Ehemann, legt aber nicht dar, wofür der Kreditbetrag verwendet wurde ( Urk. 4, Urk. 1 S. 9). Die Amortisationszah lungen sind, was die Beschwerdeführerin korrekt geltend macht ( Urk. 1 S. 9), belegt und sie erfolgten aufgrund einer bestehenden Rechtspflicht. Verzichts rechtlich von Bedeutung ist jedoch nicht dieser Umstand, sondern dass die Beschwerdeführerin keine Angaben dazu machte, wofür das Darlehenskapital seinerzeit verwendet wurde. Da der Nachweis einer adäquaten Gegenleistung beziehungsweise Hingabe der entsprechenden Mittel aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ausgeblieben ist, muss das Darlehenskapital in der Höhe von Fr. 52‘653.-- aufgrund der geltenden Rechtslage als Verzichtsvermögen berück sichtigt werden. Vom Verzicht nicht betroffen sind die Kreditkosten, insbeson dere die Zinsen. Die Aufnahme eines Kredits als solcher ist verzichtsrechtlich ohne Bedeutung und die Rückzahlung des Darlehens ist Teil der Vertragser füllung . Eine allfälliger Verzicht ergibt sich erst im Zusammenhang mit der Verwendung des zugeflossenen Kapitals (zu weiteren Einzelheiten vgl. nachste hende E. 4.2.8). 4. 2.2
Im Jahr 2006 hatten die Eheleute laut den Steuerunterlagen Einkünfte in Höhe von
Fr. 96‘100.--
( Urk. 8/A4 S. 3 ), welche sie unbestrittenermassen zur Bestrei tung ihres gewohnten Lebensstandards im Verlaufe des Jahres aufbrauchten ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 3) . Ferner floss dem Ehepaar aus dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung nach Abzug einer Strafzahlung an die Bank ein Brutt oerlös von Fr. 60‘000.-- ( Fr. 20‘000.-- vorab und Fr. 40‘000.-- durch Banküberweisung am Tag der Eigentumsübertragung) und - nach Abzug der Notariatsgebühren von Fr. 638.50 sowie eine r Strafzahlung an die Bank wegen vorzeitiger A uflö sung der Hypothek in Höhe von Fr. 5‘ 190.20 – ein Nettoerlös von Fr. 54‘171.40 zu ( Urk. 3/4-5, Urk. 8/C6 , Urk. 9/1 S. 3 ). Entgegen der Ansicht der Durchfüh rungsstelle kann die Überweisung eines Teils des Kaufpreises in Höhe von Fr. 35‘000.-- auf das Säule 3A-Konto nicht berücksichtigt werden, da diese Zahlung, jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt, nicht an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ging ( Urk. 7 S. 3, Urk. 8/C6, Urk. 9/1 S. 3). Zusätzlich erhielten die Eheleute , nach Abzug der Steuern, eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 60‘252.75 ( Urk. 1 S. 5, Urk. 3/6 S. 4, Urk. 7 S. 3 , Urk. 8/A4
S. 3 ). Vom gesamt en Vermögenszuwachs im Jahr 2006 von Fr. 114‘424.15 sind Ausgaben von Fr. 5‘000.-- wegen Umzugskosten ( Urk. 3/7a , Urk. 8/A4 S. 3 f. ) sowie – bei grosszügiger Betrachtung – der von der Durchführungsstelle aner kannte zusätzliche Pauschalbetrag von Fr. 20‘000.-- für die Anschaffung neuer Möbel und andere mit dem Umzug zusammenhängende ausserordentliche Auf wendungen abzuziehen ( Urk. 7 S. 3 f. , Urk. 8/D13-14 ). Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle besteht dagegen keine gesetzliche Grundlage, um einen weiteren „nicht zu belegenden jährlichen Betrag“ von Fr. 10‘000.-- anzuerken nen ( Urk. 7 S. 3; vgl. dagegen die Erwägung en 1.2, 4.2.8 und 4.4.2 zur jährli chen Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.-- ) . Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, wofür der verbleibende Betrag von Fr. 89‘424.15 verwendet wurde, ist ihr dieser als hypothetisches V ermögen anzurechnen. 4.2.3
Das Einkommen des Ehepaars im Jahr 2007 gemäss den Steuerunterlagen in Höhe von Fr. 72‘700 .-- ( Urk. 8/A4 S. 4 ) wurde unbestrittenermassen zur Bestreitung des Lebensunterhalts aufgebraucht ( Urk. 1 S. 9, Urk. 7 S. 4 ). Ferner erhielt das Ehepaar in diesem Jahr - und nicht wie von der Durchführungsstelle angenommen im Jahr 2009 ( Urk. 7 S. 4) - eine Kapitalauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 164‘043.-- nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 8/A4 S. 4 , Urk. 8/C7). E ine Reduktion des Vermögens zur Rückzahlung von Schulden in Höhe von Fr. 6‘000. -- kann entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 4) nicht anerkannt werden , da es dabei offensichtlich um die Amor tisation des Kredits geht (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) . Ferner kann auch in diesem Jahr keine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkannt werden. Da die Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermag, dass das Vermögen in Höhe von Fr. 164‘043.-- aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung entäussert wurde, hat sie sich in dieser Höhe hypothe tisches Vermögen anrechnen zu lassen. 4.2.4
Auch hinsichtlich des den Steuerunterlagen zu entnehmenden Einkommens des Ehepaars im Jahr 2008 von Fr. 86‘800.-- kann unbestrittenermassen davon aus gegangen werden, dass es zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet wurde ( Urk. 8/A4 S. 4 ). In diesem Jahr erhielten die Eheleute eine weitere Kapi talauszahlung aus der Säule 3A von Fr. 38‘296.90 nach Abzug der Steuern ( Urk. 1 S. 5, Urk. 8/A4 S. 4 ). Mit der Durchführungsstelle können ausseror - dentliche Ausgaben von Fr. 5000.-- für einen weiteren Umzug als erwiesen betrachtet werden ( Urk. 3/7a, Urk. 7 S. 8 , Urk. 8/A4 S. 4 ; vgl. auch Urk. 8/D13-14 ). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut
nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nachstehend E. 4.2.8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermö gens in H öhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Damit verbleiben für 2008 nicht belegte und als Verzichtsvermögen anzurechnende Ausgaben in Höhe von Fr. 33‘296.90 (welche zumindest teilweise mit den in diesem Jahr erfolgten Zahlungen zur Amortisation des Bankkredits in Höhe von Fr. 28‘525.45 erklärt werden können [ Urk. 5/1 S. 2 f. sowie vorstehend E. 4.2.1] ) . 4.2.5
Im Jahr 2009 verfügten die Eheleute laut den Steuerunterlagen über ein Einkom men von Fr. 39‘200.-- respektive Fr. 3‘267.-- pro Monat ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4 S. 2).
Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie dieses Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufwendeten. Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ist ihnen die Kapitalauszahlung von b rutto Fr. 174‘000.-- beziehungsweise n etto Fr. 164‘043.-- nicht in diesem Jahr ( Urk. 7 S. 4), sondern bereits 200 7 zugeflossen (vorstehend E. 4.2.3 ).
Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Mai 2009 verfügten die Eheleute am Anfang des Jahres mit Ausnahme von frei verfügbaren Bankgut haben über rund Fr. 300.-- über kein Vermögen mehr ( Urk. 8/C1) . Dass diese Zahlen realistisch sind, wird durch den Umstand bestätigt, dass die Eheleute gemäss Steuerunterlagen im Jahr 2009 kein Vermögen versteuert en
und am
3. Januar 2009 ihr erstes Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen einge reicht hatten ( Urk. 8/B1, Urk. 9/1) . Hätten sie – wie die Beschwerdeführerin nun behauptet ( Urk. 1 S. 7 ff.)
–
noch über genügend Vermögensreserven verfügt, um entsprechend dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in den Jah ren 2006 bis 2008 Fr. 7 ‘ 200 .-- pro Monat für den Lebensunterhalt auszugeben , hätten sie sich wohl nicht zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Die entsprechende Behauptung ist deshalb nicht glaub haft und entsprechende Ausgaben im Jahr 2009 sind nicht belegt.
Im Jahr 2009
machte die
Invalidenversicherung gegenüber dem Ehemann offen bar eine Rückerstattungsforderung wegen zu viel b ezogener Rentenbe treffnisse in Höhe von Fr. 60‘000. -- geltend . Grund dafür war eine rückwir kende Kürzung der Invalidenrente , weil der Ehemann eine zusätzliche Erwerbs tätig keit nicht gemeldet hatte.
Es ist nicht zu beanstanden , dass diese Forderung von der Durchführungsstelle nicht als Ausgabe anerkannt wurde, da sie vom Ehemann nicht beglichen wurde ( Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 7, Urk. 8/D13). Demgegenüber kann der Durchführungsstelle erneut nicht gefolgt werden, soweit sie auch für dieses Jahr ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rückzahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2 sowie nach stehend E. 4.2. 8 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduk tion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.-- anerkennt . Aus der Teilzahlungs abrechnung der Bank vom 2. Oktober 2014 ergibt sich im Übrigen, dass im Jahr 2009 keine Amortisationszahlungen erfolgten ( Urk. 5/1 S. 2 f.).
Damit ist entgegen der Ansicht der Parteien ( Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 7 S. 4) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Eheleute im Jahr 2009 Ausgaben tätigten, welche ihr Jahreseinkommen übertrafen. 4.2.6
Im Jahr 2010 fiel den Eheleuten kein weiteres Vermögen zu. Es kann wiederum davon ausgegangen werden, dass sie mit ihren Einkünften gemäss den Steuer unterlagen von Fr. 53‘400.-- ihren Lebensunterhalt bestritten. Zusätzliche Aus gaben, insbesondere ausserordentliche Ausgaben von Fr. 6‘000.-- für die Rück zahlung von Schulden (vgl. Urk. 3/7a, Urk. 5/2, Urk. 5/1 S. 3 ) sowie eine weitere pauschale, nicht zu belegende Reduktion des Vermögens in Höhe von Fr. 10‘000.--, können entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle ( Urk. 7 S. 5) nicht anerkannt werden (vgl. vorstehende E. 4.2.1-2) . Ebenso wenig können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausgaben von Fr. 7‘200.-- pro Monat für Lebenshaltungskosten anerkannt werden. Es ist nämlich nicht ausgewiesen, dass die Eheleute nebst ihrem Einkommen über die nötigen flüssi gen Mittel verfügten, um Ausgaben in dieser Höhe tätigen zu können (vgl. auch die vorstehende Erwägung). 4.2.7
Gemäss Steuerunterlagen 2010 war Ende 2010 praktisch kein Vermögen mehr vorhanden ( Urk. 3/7, Urk. 8/A4 S. 2 ) . D eshalb konnte der Lebensunterhalt im Jahr 2011 bis zum Hinschied des Ehemanns auch nicht
– entgegen den Anga ben der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 9) - in wesentlichem Ausmass aus dem Anzehren von Vermögenswerten bestritten werden. Es ist davon auszugehen, dass hierfür das laufende Einkommen verwendet wurde ( Urk. 1 S. 4, Urk. 8/A4) . Die Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 kam der Beschwerdeführerin erst nach dem Tod ihres Ehemanns am 1 . Oktober 2011 zu ( Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3).
4.2 .8
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechnet sich das beim Tod des Ehe gatten der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2011 noch vorhandene hypothe tische Vermögen, unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des hypothetischen Vermögens um Fr. 10‘000.-- jeweils am 1. Januar gemäss Art. 17a ELV, folgendermassen:
Jahr Verzicht svermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2006 Fr. 0.-- Fr. 89‘424.15 Fr. 0.-- 2007 Fr. 89‘424.15 Fr. 164‘043.-- Fr. 0.-- 2008 Fr. 253‘467.15 Fr. 33‘296.90 Fr. 10‘000.-- 2009 Fr. 276‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2010 Fr. 266‘764.05 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2011 Fr. 256‘764.05 --- ---
Den Ausführungen in vorstehender E. 4.2.1 folgend, ist das Kapital des 2005 aufgenommenen Bankdarlehens in der Höhe von Fr. 52‘653.-- zum ermittelten Verzichtsvermögen von Fr. 256‘764.05 hinzuzurechnen. Abzuziehen sind hin gegen die Amortisationskosten, das heisst die Rückzahlung des Kredites und die Kreditkosten. Diese Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 68‘586.-- ( Urk. 5/1). Der Saldo und damit das Verzichtsvermögen im Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes beträgt somit Fr. 240‘831.05. 4.3
4.3 .1
Die Beschwerdeführerin schlug das Erbe ihres am 23. Juli 2011 verstorbenen Ehemanns am 1 2. September 2011 aus, da keine Aktiven mehr vorhanden waren, sondern nur Schulden ( Urk. 1 S. 7, Urk. 8/C9 S. 4 ). Als gesetzlicher Erbe verblieb damit bloss noch der Sohn, welcher das Erbe ebenfalls ausschlug ( Urk. 3/2-3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 12 ). Der Konkurs über den Nachlass wurde am 3. Februar 2012 mangels Aktiven eingestellt ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 5, Urk. 8/C9; vgl. auch Urk. 3/3 , Urk. 8/D10 ). 4.3 .2
Nach Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen , und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand .
Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensver zichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation . Auch bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht auf zurechnen. Dies gilt generell für sämtliche Vermögenswerte (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Mit dem Tod des anderen Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinan dersetzung zur Bestimmung des Nachlasses v orzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende V ermögen des überleben den Ehegatten steht in dessen Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung v ollumfänglich zu berücksichtigen. Das muss gleichermas sen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein verzichtetes Ver mögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn der Vermögens verzicht nicht stattgefunden hätte , mithin wie wenn das Vermögen noch vor handen wäre ( Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.3.2). Soweit das Vermögen des Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berück sichtigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als Vermögensverzicht betrachtet werden. Gleich verhält es sich, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines Vermögens verzichts hingegeben worden ist (Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.4).
Hat der Verstorbene einen überschuldeten Nachlass hinterlassen, und wurde die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, kann dem überlebenden Ehegatten erbrechtlich kein (zusätzliches) Vermögen angerechnet werden. Das gilt indessen nicht in Bezug auf das Vermögen, auf das der ver storbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat. Dieses stellt im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505; vgl. dazu auch Jöhl / Ursinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1867
Fn
814 ). 4.3 .3
D ie
gegen die Anrechnung von Verzichtsvermögen des verstorbenen Ehegatten erhobenen grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind mit Blick auf die dargelegte höchstrichterliche Rechtsprechung unbehelflich . Dies gilt insbesondere auch für das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei nicht v erantwortlich für das Finanzgebaren ihres Mannes , da Einkommens- und Ver mögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen sind, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation.
Es fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (vgl. Urk. 8/C6 S. 7) . Auch die Durchführungsstelle ging davon aus ( Urk. 7 S. 5) . Bei diesem Güterstand wird der Vorschlag ohne anderslautende Vere inbarung hälf tig geteilt (Art. 215 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es [ ZGB ] ) , sodass
ver mutungsweise auch ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrecht lich hälftig geteilt werden kann (vgl. BGE 139 V 505 E. 1, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 , E. 4.5). Demnach ist der Beschwerdeführerin zunächst die Hälfte des Verzichtsvermögens im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns in Höhe von Fr. 2 40 ‘ 831.05 , also Fr. 12 0 ‘ 415.50, anzurechnen. Zusätzlich stellt die ihrem verstorbenen Ehemann zuzuord n ende andere Hälfte des Verzichtsvermögens im Umfang ihrer Erbquote ebenfalls anrechenbares Verzichtsvermögen dar (BGE 139 V 505 E. 2.2-3). Die Durchfüh rungsstelle
ging in der Beschwerdeantwort von der gesetzlichen Erbr egelung aus und rechnete d er Beschwerdeführerin demgemäss , entsprechend der Rege lung in Art. 4 62 Ziff. 1 ZGB für überlebende Ehegatte n, welche mit Nachkom men zu teilen haben, die Hälfte des dem verstorbenen Ehemann zuzuordnenden Verzichtsvermögens an ( Urk. 7 S. 5). D ies ist nicht zu beanstanden, d a in den Akten Anhaltspunkte fehlen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin testa mentarisch eine andere Regelung vorgesehen hat te , zumal die Beschwerdefüh rerin nach Erhalt der Beschwerdeantwort die diesbezüglichen Annahmen der Durchführungsstelle nicht bestritten hat.
Insgesamt ist deshalb nach der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 180 ‘ 623 . 25 auszugehen.
4.4
4.4.1
Nach dem Tod ihres Ehemanns erhielt die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2011 eine Kapitalauszahlung aus einer Personalvorsorgestiftung in Höhe von Fr. 256‘882.45 ( Urk. 1 S. 11, Urk. 8/C3). Per 1. Januar 2014 verfügte sie nur noch über ein geringes Vermögen ( Urk. 8/C5, Urk. 8/C8). Die Durchführungs stelle
erachtet es aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdever fahren neu aufgelegten Belege ( Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 3/8-20) grundsätzlich als erwiesen, dass der Rückgang des Vermögens bis 1. Januar 2014 nicht auf einen Verzicht zurüc kzuführen ist ( Urk. 7 S. 5 ff.).
Ob dieser Sichtweise angesichts der doch erheblichen Barbezüge in den Jahren 2011-2013, deren Verwendung nicht belegt wurde
( Urk. 3/14, Urk. 3/17, Urk. 3/20; vgl. auch Urk. 3/12-13, Urk. 3/ 15-16, Urk. 3/18-19) , zu folgen ist, kann ang esichts der folgenden Erwä gung 4.4.3 offen bleiben. 4.4.2
Unbestritten ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihr Auto im Jahr 2013 ihrem Sohn schenkte , weshalb ihr der Verkaufswert des Autos als Vermögensverzicht anzurechnen ist ( Urk. 1 S. 12, Urk. 2 S. 3). Dabei ist unbestrittenermassen ( Urk. 1 S. 12, Urk. 7 S. 6) gestützt auf die von der Beschwerdeführerin einge reichte Bewertung des Autos pe r 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 3/22 ) von einem Ver kaufswert von Fr. 6‘989.-- auszugehen. 4.4.3
Nach dem Gesagten hat sich das Verzichtsvermögen nach dem Hinschied des Ehemanns der Beschwerdeführerin und davon ausgehend, dass ihr aufgrund der güter- und erbrechtliche n Auseinandersetzung ab dem 2 4. Juli 2011 ein hypo thetisches Vermögen in Höhe von Fr. 1 80 ‘ 623.25 anzurechnen ist, folgender massen
entwickelt. Jahr Verzichtsvermögen am 1. Januar Verzicht Amortisation 2011 Fr. 1 80 ‘ 623.25 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2012 Fr. 170 ‘ 623.25 Fr. 0.-- Fr. 10‘000.-- 2013 Fr. 160‘623.25 Fr. 6‘989.-- Fr. 10‘000.-- 2014 Fr. 143‘634.25 --- --- 4.5
Es ergibt sich, dass für die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs per 1. Januar 2014 von einem Verzichtsvermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 1 43 ‘ 634.25
auszugehen ist. D ieser Betrag übersteigt den von der Durchführungsstelle bei Erstattung der Beschwerdeantwort angenommenen Verzichtsbetrag von Fr. 101‘900.-- ( Urk. 7 S. 8) . Ausgehend von den übrigen, unbestrittenen Einkommens- und Vermögenszahlen ( Urk. 8/C8 S. 2, Urk. 9/4/3) ergibt sich per 1. Januar 2013 ein gesamthaftes Vermögen von Fr. 160 ‘ 623.2 5. Nach Abzug der F reigrenze von Fr. 37‘500. -- verbleibt ein Vermögen von Fr. 1 23 ‘12 3 . 25 , wovon ein Zehntel, also Fr. 12 ‘ 312 . 3 0 , als Ein kommen anzurech n en ist (vgl. die vorstehende Erwägung 1.1) . Da den nunmehr anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘928.30 (Vermögensverzehr zzgl. Renten einkommen von Fr. 26‘616.--) auch ohne Berücksichtigung eines Vermögenser trages tiefere anerkannte Ausgaben von Fr. 36‘766.-- gegenüberstehen (vgl. Urk. 8/C8 S. 3), ist ein Leistungsanspruch zu verneinen. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen ; es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hat.
Dieser Ausgang bedeutet keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (im Sinne einer „ r eformatio in peius “), da nach dem in Erwägung 3 .1 Gesagten der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 , mit welchem ein Leistungsanspruch verneint wurde, das Anfechtungsobjekt bildet. Wie bereits dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Einspracheentscheid von der Durchführungsstelle in Wiedererwägung gezogen worden ist. Ferner ist das Gericht nicht an den sinngemässen Antrag der Durchführungsstelle auf teil weise Gutheissung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 8)
gebunden.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dorothee Jaun - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzKlemmt