Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1947 , bezieht von der Eidgenössischen Alters- und Hinter las s enenversicherung (AHV ) eine Altersrente ( Urk. 18/2/23 ). Am
7. No vem ber 2012
meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV für das Z.___ (nachfolgend: Verwaltungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/B .1 1 ). Die Ver waltungs stelle prüfte die finanziellen Ver hältnisse und ver neinte mit Verfügung vom
20. Februar
2013 einen An spruch auf Zusatz leistun gen mit Wirkung ab Novem ber 2012
( Urk. 8/ C.3 ) . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Am
13. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Ver wal tungs stelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/ B ). Die Ver wal tungs stelle ver neinte mit Ver fügung vom
16. April 2014 unter Anrechnung eines Vermögens ver zichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Darlehensforderung
von Fr. 19‘335.-- einen Anspruch der Versicherten ab August 2013 (Urk. 8/ C.4/1 ). Mit Ver fügung gleichen Datums sprach die Verwaltungsstelle der Versicherten unter Anrech nung eines Vermögensverzichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Dar lehens forde rung von Fr. 13 ‘335.-- Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘356.-- pro Jahr oder Fr. 363.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu ( Urk. 8/ C.5/1 S. 2).
Gegen diese beiden Ver fügungen erhob die Versicherte mit zwei separaten Schreiben vom
13. Mai 2014 Einsprache ( Urk. 8/C.6-C.7 ) . Am 3. September 2014 erliess d ie Verwaltungsstelle einen Ein sprache entscheid in dieser Sache ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 . Oktober 2014 Be schwerde und beantragte, der Ein sprache entscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und die Zusatzleistungen für das Jahr 2014 seien neu zu berechnen und auf Fr. 5‘857.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 12 . November 2014 auf Abweisung der Be schw erde (Urk. 7 S. 4 ). In der Replik vom 1 6 . Dezember 2014 hielt die Be schwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2 7. Januar 2015 auf eine Duplik (Urk. 1 5 ) . Am 2 5. Juni
2015 (Urk. 17 ) reichte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Gerichts hin weitere Verfahrensakten ein ( Urk. 18/ 1-3 ), zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung nahm.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). 1.2.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ).
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs be rechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsan sprecher un ge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichts handlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung eine r möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hin weisen).
1.2.3
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- ver mindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unver än dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bun desgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.4
B eim Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren ist recht spre chungs gemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni
2009 E. 1.4). Weil die Er gän zungs leistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisions gründe (Art. 25 ELV ) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bun des gerichts P 4/03 vom 17. November
2003, 8C_94/2007 vom 15. April
2008 E.
3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus den steuerrechtlichen Vermögensangaben habe sich er ge ben, dass der Vermögensverbrauch zu klären sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen , den Vermögen s verbrauch
im Jahr 2013 im Betrag von rund Fr. 15‘800.-- zu erklären, wobei der effektive Ver mögensverbrauch Fr. 37‘795.-- betragen habe und ein erhöhter Lebensbedarf von Fr. 22‘000.- in Abzug gebracht worden sei. Auch mit den eingereichten Kontoauszügen und den Abrechnungen zu den Effekten der C.___ sei der Vermögensverbrauch nicht zu erklären. Des Weiteren s ei ein Darlehensvertrag vom 18. Februar
2009 mit einem zinslosen Darlehen an A.___ über Fr. 40‘000.-- eingereicht worden. Dieses sei nicht als Schenkung zu behandeln und sei daher nicht vermindert anzurechnen (Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus dem angefochtenen Ein sprache entscheid gehe nicht hervor, auf welches Leistungsj ahr er sich beziehe . Da darin vom Vermögens verbrauch 2013 die Rede sei, sei davon auszugehen, dass es sich um das Leistungsjahr 2014 handle. Die (dem Einspracheentscheid vorausgegangenen ) zwei Verfügungen vom 16. April 2014 hätten aber ver schie dene Jahre, nämlich 2013 und 2014 betroffen. Mit dem Einspracheent scheid seien jedenfalls nicht beide Einsprachen erledigt worden, da es an einem Ver einigungsbeschluss fehle. Sodann habe die Be schwerde gegnerin ihre Be rech nung des Vermögensabbaus im Jahr 2013 trotz Aufforderung nicht dar gelegt. Diese sei erst durch die Akteneinsicht in einer internen Aktennotiz zum Vor schein gekommen. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch hier nicht zwischen den beiden Gesuchen (Leistungen für das Jahr 2013 und für das Jahr 2014) unterschieden habe und der berücksichtigte Vermögensabbau von Fr. 15‘800.-- das Jahr 2012 betreffe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin von ihr eine Erklärung für den Vermögensabbau mit Be legen aus dem Jahr 2013 verlan gt, was per se nicht möglich sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zudem nicht offen informiert worden und habe keine Gelegenheit gehabt, die Berechnung zu überprüfen. Auch sei ihr nie mit Verweis auf die ZL-Wegleitung mitgeteilt worden, unter welchen Umständen ein Vermögensverzicht überhaupt zu prüfen sei. Die auf den 6. Mai 2014 angesetzte Besprechung habe sie abge sagt, da sie sich habe vertreten lassen und ihr dies die Vertretung geraten habe. Diese habe Einsprache gegen die Ver fügun gen erhoben, nachdem vergeblich eine Erklärung zur Berechnung des Vermögen s abbaus 2012/2013 verlangt wor den sei. Sie habe es nicht unterlassen, zu den Fragen der Beschwerde gegnerin Stel lung zu nehmen, sondern habe feh lende Bankbelege vorgelegt und auch eine minutiöse Aufstellung zu den Zahlungen des Exmannes in Auftrag gege ben . Dem Jahresauszug zum B.___ -Konto seien alle vier Verkäufe der insge samt 370 C.___ -Fondsanteile zu entnehmen und am 1 1. April 2014 seien zudem alle Detailbelege zu den Sammelaufträgen bei der Bank D.___ ge liefert wor den. Daraus gehe hervor, dass sie nur Überweisungen an Leistungs er bringer und an ihr Kreditkarten institut getätigt und nicht irgendwelche Schen kungen vor ge nommen habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich für All täg liches mehr geleistet habe, als das Existenzminimum. Es dürfe ihr daher kein Vermögens abbau angerechnet werden. Das Darlehen an ihre Tochter A.___ habe sie am 1. Januar 2012 rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umge wan delt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen seien als Amor ti sation ange rech net worden. Damit habe sie auf ihr Guthaben an Zinsen ver zichtet und ihrer Toch ter eine Schenkung von Fr. 2‘335.-- gema cht. Bei diesem Betrag sei Art. 17a ELV anzuwenden ( Urk. 1, Urk. 11 S. 2 ff.). 2.3
Strittig ist damit das bei der ZL-Anspruchsprüfung berücksichtigte Vermögen ( Urk. 8/C.4/1 S. 2 , Urk. 8/C.5/1 S. 5) , und zwar hin sichtlich des angerechneten, hypothetischen Betrages von Fr. 11‘825.-- im Sinnes eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („nicht erklärter Vermögensabbau“ ; vgl. E.
5 -6 hernach ) , des Be trages für C.___ -Effekten ( vgl. E. 4.3) und der im Zusam menhang mit einem Dar lehen an A.___
zusätzlich eingesetzte Betrag von Fr. 2‘335.-- ( vgl. E. 4.2) . 3.
3.1
Zu klären ist zunächst der Anfechtungsgegenstand.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Die Beschwerdeführerin rügt , der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 3. Sep tem ber 2014 (Urk. 2) um fasse nur den Anspruch auf Zusatz leistun gen für das Jahr 2014, welcher durch die zweite Verfügung vom 16. April 2014 be ur teilt worden sei (Urk. 8/C.5/1), und nicht auch den in der ersten Ver fügung glei chen Datums beurteilte n Anspruch von August bis De zember 2013 (Urk. 8/C.4/1) . Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort da gegen auf den Standpunkt , mit dem angefochtenen Ein sprache entscheid seien beide Einspra chen gegen beide Verfügungen vom 16. April 2014 abgewiesen worden . Die zweite Verfügung sei (nur) erlassen worden, da es gesetz lich so vorge schrieben sei, dass der Jahreswechsel (Änderung Kranken kassen prämie) neu verfügt wer den müsse (Urk. 7 S. 1 f. ).
3.3
3.3.1
Da
der Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren recht spre chungs gemäss nicht e ine Dauerleistung und damit nicht ein ein heitliches Rechts ver hältnis darstellt, sondern Zusatzleistungen grundsätzlich jährlich aus gerichtet werden und zu beurteilen sind (vgl . E. 1.4 hiervor ; Urteil des Bun des gerichts P
42/00 vom 4. April
2002 E. 3 ) , beinhalten die
zwei Ver fügungen vom 16. April 2014 , die sich zum einen auf den ZL-Anspruch ab August 2013 (Urk. 8/C.4/1) und zum anderen ab Januar 2014 beziehen ( Urk. 8/C.5/1) , zwei ver schiedene Rechts ver hältnisse. 3.3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) w urde jeweils von nur einer Ein sprache und einer Verfügung vom 16. April 2014 gesprochen, ohne zu ver deutlichen, welche der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 gemeint ist . In der Begründung des Einspracheentscheides wurde
zumindest
ein
(nicht erklär ter ) Vermögensverbrauch von (gerundet) netto Fr. 15‘800.-- im Jahr 2013 g e nannt und auch auf die Steuererklärung des Jahres 2013 Bezug ge nom men (Urk. 2 S. 2), was darauf hinweist, dass sich der Einspracheentscheid nur auf den An spruch ab Januar 2014 bezieht . Denn für diese s Rechtsverhältnis
ist das Ver mögen der B e schwerdeführerin per 1. Januar 2014 relevant ( vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV in Ver bin dung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG).
Andererseits
ist aus der internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014 ersichtlich, dass der im angefochtenen Einspracheentscheid auf geführte Vermögensverbrauch von gerundet Fr. 15‘800.-- aufgrund von Vermö gens veränderungen im Verlauf des Jahres 2012
- und nicht des Jahres 2013
- ermittelt wurde (Urk. 8/D.13). I n den ZL-Berechnungen der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 waren je unter dem Stichwort „nicht erklärter Ver mö gens abbau 2012/2013“ zudem
derselbe Betrag in de n Vermögens aufstellungen per 31. Dezember 2012 und per 3 1. Dezember 2013 einge setzt, allerdings nicht in der Höhe von gerundet Fr. 15‘800.--, sondern von Fr. 11‘825.-- . Aus dem Ein sprache ent scheid geht zu dieser Differenz und zur Berechnung dieser Beträge indes nichts hervor. Lediglich in der internen Aktennotiz der Beschwerde geg ne rin vom 16. April 2014, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ist dar gelegt, dass sich die Differenz von Fr. 4‘057.-- (Fr. 15‘882.-- - Fr. 11‘825.--) daraus ergibt, dass die Beschwerdegegnerin in von der Beschwerdeführerin nach gereichten Kontoauszügen verschiedene weitere Ausgaben als belegt an er kannt hat
(Urk. 3/16).
Aus d em Begleit schrei ben vom 1 6. April 2014 zu den beiden Verfügungen (Urk. 8/D.16) und aus der zweiten Ver fügung gleichen Datums ( Urk. 8/C.5/1) geht hervor , dass der An spruch auf ZL per 1. Januar 2014 wegen der Neu rege lung der Auszahlung der durch schnitt lichen Kranken kassenprämie neu geprüft werde . Ab dem 1. Januar 2014 werde
infolge dessen die indi viduelle Prämien verbilligung nicht mehr als Ein nahme angerechnet (Urk. 8/C.5/1 S. 6).
Weiter wurde im Begleit schreiben vom 1 6. April 2014 bezüglich der Zeit ab Januar 2014 ausgeführt, es sei noch immer nicht nachvollziehbar, wie der Ver mögens betrag von Fr. 12‘000.-- ver braucht worden sei, da nur die Konto aus züge ohne weitere Erklärungen zuge sandt worden seien, weshalb dieser Betrag in der Be rechnung angerechnet wer den müsse ( Urk. 8/D.16). D as hier strittige Verzichts vermögen („nicht erklärter Vermögensverbrauch“) von Fr. 11‘825.--
war somit in die zweite Verfügung vom 1 6. April 2014 ( Urk. 8/C.5/1) ohne Weiteres über nommen wor den. Dem Einspracheentscheid ist auch hierzu nichts zu entneh men.
Ebenfalls bei beiden Vermögensaufstellungen der Verfügungen
wurden bezüg lich des Darlehens an A.___
unverändert derselbe Betrag von Fr. 2‘335.31 ,
be zeichnet als „Schen kung“ ,
als Vermögen hinzu gerechnet (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5 ) . Im Einspracheentscheid wird zu diesem Betrag nichts ausge führt, sondern lediglich vom Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 in der Höh e von Fr. 40‘000.-- gesprochen, so dass auch daraus nichts zum An fech tungs ge genstand abgeleitet wer den kann.
Hinsichtlich der Effekten der C.___ wurde im Einspracheentscheid zwar fest gehalten, diese seien in der Berechnung noch aufgeführt, weil lediglich eine Effektenabrechnung über 225 Teile vorgelegt worden sei; da jedoch mehr An teile ausgewiesen gewesen seien, könne dieser Vermögenspunkt nicht aus der Berechnung genommen werden ( Urk. 2 S. 2). Auch hier fehlt der erklärende konkrete Bezug zu einer der oder beiden Verfügungen vom 1 6. April 201 4.
Aus der Begründung zum Einspracheentscheid erhellt damit auch vor dem Hin tergrund der übrigen Akten nicht, auf welche Vermögensposition en welcher Verfügung (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5)
er sich letztlich
bezieht.
3.3.3
Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich somit keine eindeutige Antwort zur Frage des Anfechtungsgegenstandes , was indes auch mit Blick auf die Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( vgl . Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. De zember 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen ; Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung, BV; BGE 124 V 180 E. 1a ) zu fordern gewesen wäre .
Eine besonders schwerwiegende , die Hei lung des Verfahrensmangels aus schlies sende Verletzung des recht lichen Gehörs , welche von Amtes wegen zur Aufhe bung des mit dem Ver fahrensfehler be haf teten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 18 0 E. 4a mit Hin weisen) , liegt indes nicht vor . Auch hat d ie Be schwerde füh rerin in diesem Verfahren die Mög lichkeit erhalten, sich vor ei ner Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechts lage frei über prüfen kann, so dass die Verletzung jedenfalls als geheilt ange sehen werden kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin weisen).
Von eine r Aufhebung des Ein spracheentscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen . 3.4
Zudem rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen ,
jedenfalls von einem An fechtungsgegenstand auszugehen, der beide Verfügungen vom 16. April 2014 ( Urk. 8/C.4-C.5) umfasst, zumal die strittigen Fragen bezüglich beider Ver fügun gen grundsätzlich dieselben sind, so dass von einer Tat be stands ge samtheit gesprochen werden kann. Auch hat
sich die Be schwerde geg nerin zu den Streit frage n
zumindest in Form von Prozess erklä rungen (Urk. 7) ge äussert ( vgl. zu
den Voraussetzungen der Ausdehnung des Prozess gegenstan des über den An fech t ungsgegenstand hinaus: BGE 130 V 501, 122 V 34 E . 2a mit Hin weisen). 4. 4.1
In materieller Hinsicht s trittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde gegne rin nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. August
2013 (Urk. 8/B) zu Recht den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab August 2013 verneinte (Urk. 8/C.4/1) und ihr ab Januar 2014 Ergänzungs leistungen in der Höhe von Fr. 363.-- pro Monat respektive Fr. 4‘356.-- pro Jahr zusprach (Urk. 8/C.5/1 S. 2). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Vermögens per Ende 2012 in der Position „ Darlehen an Tochter A.___ , + Schenkung Fr. 2‘335.31“
ein en Ver mö gens betrag von Fr. 19‘335.--
(Fr. 17‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C.4/1 S. 2) und beim Vermögen per Ende 2013 den Betrag von Fr. 13‘335.-- ( Fr. 11‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C. 5 /1 S.
5) eingesetzt. Den Akten ist hierzu der Dar lehens vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A.___ vom 1 8. Februar 2009 über ein Darlehen ( Art. 312 ff. des Obligationenrechts, OR) an die Eheleute A.___ im Betrag von Fr. 40‘000.-- und einem Zinssatz von 2,5 % (Urk. 18/2/16) sowie Zu sam men stellung en der seither geleisteten Abzah lungs raten à Fr. 500.-- pro Monat per Ende 2011 mit einem Restsoll von Fr. 25‘335. 3 1 ( Urk. 18/2/15 ) und per Ende 2012 mit einem Restsoll von Fr. 17‘000.-- (Urk. 8/C.4/9) zu entnehmen. Die weiteren Amortisationen von monatlich Fr. 500.-- ergeben per Ende 2013 unstrittig ein Restdarlehen von Fr. 11'000.-- (Fr. 17‘000.-- - [12 x Fr. 500.--]). Insofern ist es unstrittig korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Darlehen per Ende 2012 in der Höhe von Fr. 17‘000.--
(Urk. 8/C.4/1 S. 2) und per Ende 2013 von Fr. 11‘000.--
(Urk. 8/C.5/1 S. 5) als Vermögen berücksichtigt hat. Denn e in Darlehe n ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG beim anrechenbaren Ver mö gen zu berück sichtigen, solange es
- wie hier unstrittig - einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Anders verhält es sich indes mit dem als Schenkung bezeichneten Betrag von Fr. 2‘335.--. 4.2.2
Nach eigener Darstellung hat die Beschwerdeführerin das Darlehen an ihre Toch ter rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umgewandelt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen von Fr. 2‘335.30 seien als Amortisation angerechnet worden, womit sie in diesem Umfang auf ihr Guthaben an Zinsen verzichtet habe ( Urk. 1 S. 4 f. ; vgl. auch die entsprechende Erklärung in der Steuerklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 S. 2 ).
In Bezug auf die per Anfang 2012 be reits fällig gewesenen respektive als Amortisation angerechneten Z insen von insgesamt Fr. 2‘335.31 erfolgte somit ein Teilschulderlass ( Art. 115 OR) im Sinne einer Schen kung ( Art. 239 ff. OR). Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass d ieser Betrag als Verz ichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG separat und nicht als Darlehensforderung zu berück sichtigen
sowie
dass hierbei Art. 17a ELV anzuwenden ist .
Da die Verzichtshandlung am 1. Januar 2012 erfolgte (Urk. 8/C.4/9) , sind die Fr. 2‘335.-- als Ver zichtsvermögen dementsprechend erstmals per 1. Januar 2013 (Art. 17a Abs. 2 ELV) mit Fr. 2‘335.-- und im Folgejahr aufgrund der Re duktion gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2014 mit Fr. 0 .-- in der Vermöge nsberechnung zu berücksichtigen ( Art. 17a Abs. 3 ELV). 4.3
4.3.1
Betreffend die Vermögensposition C.___ , Valoren- Nr. E.___
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Vermögen per Ende 2012
einen Gesamtbetrag von Fr. 43‘671.-- bei 370 Einheiten (Urk. 8/C.4/1 S. 2 ), was unstrittig ist (Urk. 1 S. 4) und dem Betrag in der Steuer erklärung für das Jahr 2012 entspricht ( Urk. 8/C.3 /5 S. 2 , Urk. 8/C.4/6 ).
Davon ist auszugehen. 4.3.2
Beim Vermögen per Ende 2013 setzte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ver mögens position sodann noch den Ge samt betrag von Fr. 17‘030.-- bei 145
Ein heiten ein (Urk. 8/C.5/1 S. 5) . Dabei berief sie sich darauf, dass nur der Verkauf über 225 Teile ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2).
Den Akten ist dazu eine Effektenabrechnung der B.___ vom 11. Oktober 2013 über 225 Stück der C.___ für insge samt Fr. 26‘469.-- zugunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 8/C.5/11).
Im Kontoauszug zum B.___ -Seniorensparkonto Nr. G.___
vom 15. Oktober 2013 ist dies verbucht mit „Verkauf Wertschriften 225 C.___
- MEDIUM TERM CHF Ca p i tali Valoren-Nr. E.___ “, Gutschrift Fr. 26‘469.--
(Urk. 8/C.5/ 7 S. 2 ). Entge gen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist zusätzlich ausge wiesen, dass
bereits am 30. April 2013 45 Units und am 4. Juli 2013 sowie am 2. September 2013 je 50
Units verkauft wo rden waren ( Urk. 8/C.5/7 ; vgl. auch die Effekten abrech nungen in Urk. 3/4a/10-13 ). Am 15. Oktober 2013 wurde das B.___ -Konto zudem mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert (Urk. 8/C.5/7 S. 2). Dieser Betrag wurde gleichentags dem Mitglieder-Privatk onto (MPK) Nr. F.___
bei der D.___ gutgeschrieben (Urk. 8/C.5/3 .2 S.
3).
Die Beschwerde führerin hat somit vor der Saldierung des B.___ -Kontos die per Ende 2012 noch vorhandenen 370 C.___ Effekten alle samt verkauft . Entsprechend wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2013 der Verkauf dieser Effekten im Oktober und ein Steuerwert per Ende 2013 mit Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 3/4a S. 3 ).
Entgegen
der Ansicht der Beschwerde gegne rin sind daher im Ver mögen per Ende 2013 ( zweite Verfügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.5/1 S. 5) die 145 C.___
respektive die Fr. 17‘030.-- nicht mehr zusätzlich zum Gut haben bei der D.___
aufzu führen und aus der Berechnung zu nehmen . 5. 5.1 5.1.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende 2012 und 2013 je ein Verzichtsvermögen unter dem Titel ”nicht erklärter Vermögensabbau” von Fr. 11‘825.-- berücksichtigt hat ( Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C .5 /1 S. 5 ).
Wie den Aktennotizen vom 2. und 1 6. April 2014 (Urk. 3/16, Urk. 8/D.13) zu ent nehmen ist, wurde dieser Betrag folgendermassen berechnet: a) Vermögen per Ende 2011 Fr. 173‘136.-- ( gemäss Ver fügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) b) Vermögen per Ende 2012
- Fr. 135‘341.-- ( gemäss Ver fügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.4/1 S. 2) c) „zugestandener“ Vermögensabbau
- Fr. 21‘913.-- (Fixkosten [Fr. 44‘442.--] - Rente /Prämienverbilligung [Fr. 24‘888 .-- ; in der Aktennotiz vom 2. April 2014 fälschlicherweise Fr. 24‘884.--, Urk. 8/D.13 ] = gerundet Fr. 20‘000.-- + Wertverminderung Auto [ Fr. 1‘913.--]) d) mit Kontoauszügen zusätzlich belegte Ausgaben
- Fr. 4‘057.-- Total „nicht erklärter Vermögensabbau“ Fr. 11‘825.-- 5.1 .2
Der Vermögensbetrag (a) von Fr. 173‘136.-- per Ende 2011 ( Verfügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) be ruht auf den An gaben gemäss der Steuerer klärung für das Jahr 2011 ( Wertschriften und Guthaben: Fr. 166‘604.--, Urk. 18/1/3 S. 2 ) zuzüglich eines Wertes des Autos Opel Corsa von Fr. 6‘532.-- gemäss einer Internet- Fahrzeug be wer tung ( Urk. 18/2/18) .
Der in der Berechnung berücksichtigte Vermögensbetrag
(b) von Fr. 135‘341.-- per Ende 2012
basiert ebenfalls haupt s ächlich auf den Angaben der Steuerer klärung. Dort wurden Wertschriften- und Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘389.-- deklariert ( Steuererklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 ) und de n Wert des Personenwagens Opel Corsa mit Fr. 894.-- angegeben (Urk. 8/C.3/4 S.
4) .
Die Be schwerdegegnerin hat zum Betrag von Fr. 128‘389.-- respektive - wegen der unterschiedlichen Rundung der Beträge - von Fr. 128‘387.--
indes einen Wert für das Auto von Fr. 4‘619.-- gemäss einer Internet- Autobewertung (vom 14. August 2013, Urk. 8/C.4/8) und zusätzlich den erlassenen Teil des Darlehens an die Ehe leute A.___ von F
r. 2‘335.-- hinzugerechnet, womit sie auf ein Ver mögen per Ende 2013 von Fr. 135‘341.-- schloss .
Aufgrund dieser Zahlen errechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögens abbau im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - [Fr. 128‘387.-- + Fr. 4‘619.-- + Fr. 2‘335.--] ; Urk. 8/D.13). 5.1. 3
Ausgehend von diesem Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin den im Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2, dort gerundet) aufgeführten Vermögensverbrauch von Fr. 15‘882.-- , allerdings teilweise mit Ausgaben und Einnahmen des Jahres 2013.
Und zwar brachte sie von Fr. 37‘795.-- a ls anerkannte Auslagen im Sinne von Fixkosten im Jahr 2012
(c) die tatsächliche Miete von Fr. 18‘372.-- (Urk. 8/C4/14),
einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.-- ( entsprechend Art. 10
Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ELG , jedoch in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ) , die Kosten für die Kranken kassen prämie von Fr. 5‘420.-- gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/17) und die Ausgaben von Fr. 1‘440.-- für die Garage (Urk. 18 / 2/27 ), mithin insgesamt Fr. 44‘442.-- in Abzug ( Urk. 8/D.13).
Auf der Einnahmen seite hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente in der Höhe von Fr. 24‘036.-- ab Januar 2013 ( Urk. 8/C.4/11 ) und die individuelle Prämien ver billigung (IPV) von Fr. 852.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/12-13) addiert . Indem die Beschwerdegegnerin die Differenz der Fixkosten und der Einnahmen auf Fr. 20‘000.-- rundete, ist
zusätzlich
eine Run dungsdifferenz von Fr. 44 6 .--
(Fr. 44‘442.-- - [Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.--] = Fr. 20‘000.-- + Fr. 44 6 .-- ) zu be rück sichtigen. Ausserdem subtrahierte sie die Wertverminderung des Autos von Fr. 1‘913.-- (Fr. 6‘532.-- -
Fr. 4‘619.-- ; Urk. 8/D.13 ).
Daraus ermittelte sie den
im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 2) aufgeführten Vermögens verbrauch im Betrag von Fr. 15‘882.-- ( Fr. 37‘795.--
- Fr. 44‘442.-- + Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.-- - Fr. 44 6 .-- - Fr. 1‘913.--; Urk. 8/D.13).
Hiervon subtrahierte die Beschwerdegegnerin einzelne Auslagen , welche im Jahr 2013 anfielen, von ins gesamt Fr. 4‘057.--, nämlich für die Beiträge an die Sozial ver sicherungs anstalt (SVA) in der Höhe von Fr. 1‘147.-- (Urk. 3/16) , was einer Kontobelastung am 11. Januar 2013 im Betrag vom Fr. 1‘146.90 ent spricht (Urk. 3/12/1 ), ausserdem die Kosten für Badehilfen in der Höhe von Fr. 1‘ 990.--, welc he am 12. August 2013 dem selben Konto bei der
Bank D.___ belastet wo rde n waren (Urk. 3/12/11 ), und schliesslich die Kosten von Fr. 920.-- unter dem Titel Cos metic, welche diesem Konto am 2 7. August 2013 im Betrag von Fr. 920.05 be lastet wurden (Urk. 3/12/12). Damit resultierte das von der Beschwerdegegnerin sowohl in der ZL-Be rech nung ab August 2013, als auch ab Januar 2014 berücksichtigte Ver zichts ver mögen von Fr. 11‘825.-- ( Fr. 15‘882.-- - Fr. 4‘057.--; Urk. 3/16). 5.2
Wie aus diesen Zahlen unschwer zu erkennen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensabbau des Jahr es 2012 weitgehend anhand von Ausgaben und Einnahmen aus dem Jahr 2013
überprüft und damit die beiden Jahre vermischt, was zu einem falschen Ergebnis führt. Bei der Bestimmung eines allfälligen Verzichtsvermögens aufgrund einer Vermögensabnahme in einem Jahr sind viel mehr
die Ein- und Aus gaben desselben Jahres
gegenüberzustellen. Denn es galt zunächst zu prüfen, ob der Vermögensabbau im Jahr 2012 durch Ausgaben im 2012 erfolgt ist, welchen überwiegend wahrscheinlich eine wirtschaftlich adäquate Gegen leistung gegenüberstand.
Hierbei ist es zulässig, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (BGE 115 V 352 E.
5d) . Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürf nisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, sofern und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).
5.3 5.3.1
Vergleicht man die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Steuerer klä rung 2011 und 2012 ( Urk. 18/1/3 S. 2, Urk. 8/C.3/5) , ist ersichtlich, dass sich
- nebst der bereits besprochenen Darlehensforderung - bei drei Positionen we sent liche Veränderungen ergeben haben. Und zwar reduzierte sich das Gut ha ben auf dem Mitglieder-Privatkonto (MPK) bei der D.___ mit der Nummer F.___ von Fr. 3‘577.-- um Fr. 2'501.-- auf Fr. 1‘076.-- und das Seniorensparkonto (SSK) bei der B.___ mit der Nummer G.___ von Fr. 22‘855.-- um Fr. 7‘945.-- auf Fr. 14‘910.-- . Ausserdem liefen
die Kassenobligationen (KO) bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ mit einem Wert von Fr. 20‘ 000.-- per 20. No vember
2012 aus (Urk. 8/C.3/5).
Zu den Einzelheiten dieser Vermögens veränderungen im Jahr 2012 liegen Konto auszüge des MPK bei der D.___ mit der Nummer F.___
vom
30. April bis 5. November 2012 ( Urk. 18/2/21-22) und vom 1.
bis 31. Dezem ber 201 2 (Urk. 8/C.5/3 .2 S. 5 ) sowie des SSK bei der B.___ mit der Nummer G.___ vom 2 6. Februar bis 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5) vor. 5.3.2
Daraus lässt sich schliessen , dass vom B.___ -Seniorensparkonto Geld auf das MPK- D.___- konto floss. Und zwar wies das B.___ -Seniorensparkonto am 26. Februar 2012 ein Guthaben von Fr. 21‘055.33 und am 24. Oktober 2012 nur noch
ein solches von Fr. 1‘793.63 aus. Es wurden in dieser Zeit verschiedene kleinere Bargeld beträge von mehreren hundert Franken mittels der Bankkarte abgehoben und vier Mal grössere Beträge, nämlich Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.-- und Fr. 7‘000.-- am 5. , 20. und 26.
März sowie am 3. Mai 2012 ausbezahlt (Urk. 18/3/5). Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- kontos Nr.
F.___ zahlte die Beschwerdeführerin die Fr. 7‘000.-- an demselben Tag, nämlich am 3.
Mai 2012, auf dem MPK- D.___- konto ein; wahrscheinlich zwecks Zah lungen, denn kurz darauf, am 21. Mai 2012, wurden Zahlungen mittels E-Ban king Sammelauftrag von ins gesamt Fr. 8‘920.65 vom MPK- D.___- konto ab gebucht ( Urk. 18/2/22). Auch am 24. Oktober
2012 wurden Fr. 800.-- auf das MPK- D.___- kontos Nr .
F.___ bar ein bezahlt (Urk. 18/2/21), welches Geld wahrscheinlich vom B.___ -Se niorensparkonto stammt . Denn an demselben Tag war der Betrag von Fr. 700.-- vom B.___ -Se nioren sparkonto abgehoben w orden ( Urk. 18/3/5).
Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, ob auch die am 5. , 20. und 26.
März 2012 erfolgten grösseren Auszahlungen (Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.--) ab dem B.___ -Seniorensparkonto (Urk. 18/3/5) eb enfalls auf das D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt worden waren , da für die Zeit von Januar bis Ende April 2012 kein Kontoauszug dieses MPK- D.___- kontos vor liegt. Es ist jedoch naheliegend, dass auch diese Beträge wiederum auf das MPK- D.___- konto einbezahlt worden waren, da die Beschwerdeführerin dies auch im Jahr 2013 öfters so gehandhabt hat ( Urk. 8/C.5/7, Urk. 8/C.4/10 ). 5.3.3
Weiter lässt sich dem Steuerausweis für den Jahresabschluss 2012 des B.___ -Seni orensparkonto s entnehmen, dass darauf am 31. Dezember 2012 nicht mehr nur Fr. 1‘793.63, wie noch am 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5), sondern nunmehr Fr. 14‘910.-- verbucht waren (Urk. 8/C.4/3). Daraus ist zu schliessen, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2012 wieder Geld einbezahlt wurde.
Es ist nahe liegend , wenn auch
im Einzelnen nicht belegt , dass die Fr. 20‘000.-- von der Kas senobligation bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ , die gerade in dieser Zeit, nämlich am 20. November 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 18/1/3), auf das B.___ -Senioren sparkonto einbezahlt wurde n und ein Teil davon bis Ende Dezember 2012 wiederum mittels Bareinzahlung auf das MPK- D.___- kontos Nr. F.___ fl oss. 5.3.4
Damit ist anzunehmen und teilweise belegt, dass ein Grossteil des Geldes auf dem B.___ -Seniorensparkonto und aus den Kassenobligationen bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___
letztlich auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt wurde, soweit es per Ende 2012 mit Fr. 14‘910.-- nicht noch auf dem B.___ -Senioren sparkonto verbucht war oder kleinere Beträge betraf.
Im Übrigen wurden gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___ auch die monatlichen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘986.-- (Urk. 8/C.3/10) auf dieses Konto ein g ezahlt (Urk.
18/2/21) . 5.3.5
Aus den Kontoauszügen zum MPK- D.___- konto Nr. F.___ ( Urk. 18/2/21-22, Urk. 8/C.5/3.2 S. 5) ist schliesslich ersichtlich, dass das dort ausgewiesene Guthaben durch kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Banking Sammel aufträge n, wie sie auch wieder im Jahr 2013 vorgenommen wurden und für diese Zeit
weitgehend mit Buchungsdetails belegt sind ( Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16 ), sowie durch kleinere allgemein übliche Bezüge von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- (respektive einmal Fr. 500.--)
oder Ein käufe mittels Bankkarte por tio nenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 1‘076.31 reduziert wurde
(Urk. 8/C.5/3.2) . Dieser Verbrauch des Vermögens ist nachvollziehbar und hat als ausgewiesen zu gelten. 5.4
5.4.1
Bei dieser Aktenlage ist der Vermögensverbrauch von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - Fr. 135‘341.--, Urk. 8/D.13) im Jahr 2012 im Wesentlichen er klärbar, a uch wenn weitere Detailbelege, insbesondere die Kontoauszüge vom MPK- D.___- konto Nr. F.___ (Urk. 8/C.5/3.2 S. 5, Urk. 18/2/21-22) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 9. April und vom 5. bis 30. November 2012 sowie vom B.___ -Senioren sparkonto (Urk. 18/3/5) vom 1. Januar bis 2 5. Februar und vom 2 5. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 fehlen.
Auf weiterführende Abklärungen kann mit Blick auf den Aus- und Einnahmen vergleich indes verzichtet werden. Denn im Jahr 2012 standen den Einnahmen von Fr. 24‘612.-- (Rente Fr. 23‘ 832.--, Urk. 8/C.4/11 ;
individuelle Prämien verbilligung Fr. 780.--
[Einzelperson, Re gion 3a, steuerbares Einkommen Fr. 17‘500.--, Urk. 8/3.3/1] ) Fixkosten von Fr. 45‘887.-- ( Fr. 19‘050.-- allge meiner Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der 2012 gültig ge wesenen Fassung; Fr. 18‘372.-- Miete, Urk. 8/C4/14 ; Fr. 1‘440.-- Garage, Urk. 18/2/27; Fr. 7‘025 .-- [Fr. 6921.-- + Fr. 104.--] Versicherungskosten , Urk. 8/C.3/7 , Urk. 18/2/28-31 ; ) und Krankheitskosten von Fr. 4‘625.-- ( Steuer erklärung 2012, Urk. 8/C.3/8) , mithin belegte und übliche Auslagen von insge samt Fr. 50‘ 512.--
gegen über. Allein damit ist eine Vermögensreduktion um Fr. 25‘900.-- erklärbar. Weitere Fr. 1‘913.-- sind mit der Wertreduktion des Opel s corsa zu begründen, welche die Beschwerdegegnerin in den Vermögens aufstellungen ( Urk. 8/C.3 S. 2, Urk. 8/C.4/1 S.2) und damit im Betrag von Fr. 37‘795.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/D.13).
Die übrigen Fr. 9‘982.--
(Fr. 37‘795.-- - Fr. 25‘900.-- - Fr. 1‘913.--) sind ange sichts der proportionenweisen Reduktion des Vermögens während des Jahres 2012 gemäss den Konto auszügen wie hiervor dargelegt mit einem geho beneren Lebensstandard ohne Weiteres erklärbar . Denn pro Monat macht das lediglich rund Fr. 830.-- mehr, als dies mit den konkreten Fixkosten und dem allge mei nen Lebensbedarf ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ausmacht. Selbst das Gesetz geht mit Art. 17a ELV von einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 10‘000.-- pro Jahr aus. Dass ein solcher Standard gelebt wurde, zeigt auch der Vergleich mit dem Jahr 2013 (vgl. E. 6 hernach).
Zudem sind keine spezifi schen
Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich. Die Beschwerde gegnerin
macht denn auch diesbezüglich betreffend das Jahr 2012 nichts gel tend. 5.4.2
Unter diesen Um ständen besteht keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert im Jahr 2012 (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . A uf weitere Abklärungen dies bezüglich ist z u verzichten .
6. 6.1
Betreffend das Jahr 2013
zeigt der Ver gleich der Wertschriften- und Gut habens verzeichnisse der Steuererklärungen 2012 und 2013 ( Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2 ) einen Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--) .
Es ist ersichtlich, dass sich bei vier Positio nen wesentliche Veränderungen erge ben haben. Und zwar wurde d as B.___ -Senioren sparkonto mit der Nummer G.___ mit dem Guthaben per End e 2012 von Fr. 14‘910.-- am 15. Oktober 2013 aufgelöst ( Urk. 8/C.5/6) und nunmehr mit Fr. 0.-- verbucht. Ebenfall s am 15. Oktober 2013 wurde n
- wie bereits er wähnt (E. 4.3) - die
C.___ -Effek ten (Valoren-Nr. E.___ ) saldiert und daher nicht mehr mit Fr. 43‘671.-- (Ende 2012), sondern nunmehr mit Fr. 0.-- per E nde 2013
in der Steuererklärung auf geführt. Andererseits erhöhte sich das Gut haben auf dem MPK- D.___- konto mit der Nummer F.___ von Fr. 1‘076.-- auf Fr. 6‘135.-- ( Urk. 3/4a/4) . Ausserdem wurde am 5. November 2013 ein neues Konto bei der D.___
mit der Nummer I.___ eröffnet , und zwar ein Mitgliederterminsparkonto (MTSK) mit dem Guthaben per Ende 2013 von Fr. 20‘019.-- (Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.5/4-5) .
Zu den Einzelheiten dieser Vermögensveränderungen im Jahr 2013 liegen Konto auszüge des MPK- D.___- konto Nr. F.___ vom
1. Januar bis
31. Dezember 2013 (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.) und Buchungs details zu den E-Ban king Sammel aufträgen zulasten dieses Kontos im Jahr 2013 (Urk. 3/12/1) sowie ein Konto auszug
des Senioren sparkontos mit der Nummer G.___ vom 31. De zember 2012 bis zur Saldierung am 15. Oktober 2013 (Urk. 8/C.5/7 ) vor. 6.2
6.2.1
Aus diesen Belegen ergibt sich folgender Geldfluss: Der Erlös aus dem Verkauf
der 370 C.___ -Effekten wurde vollständig dem B.___ -Senioren sparkont o mit der Nummer G.___ gutgeschrieben , wodurch eine Reduktion des Vermögens von Fr. 43‘671.-- (per Ende 2012) auf Fr. 43‘503.80 (Gesamtwert Saldierung) um Fr. 167.20 resultierte ( Urk. 8/C.5/7) .
Vom B.___ -Seniorensparkonto, das Ende 2012 ein Guthaben von Fr. 14‘909.73 ausgewiesen hatte und am 15. Oktober
2013 mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert wurde, waren i n regelmässigen Abständen ein- bis zwei mal alle zwei Wochen mit der Kontokarte kleinere , für den allgemeinen Bar geld gebrauch durchaus übliche Beträge zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- abge hoben. Ausserdem wurden am 3. Januar, 11. März, 1 3. Mai, 7. August und am 1 1. September 2013 wiederum grössere Beträge von mehreren tausend Fran ken ausbezahlt (Fr. 4‘200.--, Fr. 3'200.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘000.-- und Fr. 3‘ 300.--; Urk. 8/C.5/7). Diese Beträge, teilweise abzüglich hundert bis zwei hundert Fran ken, wurden jeweils gleichentags auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ eingezahlt (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff. ). Dasselbe gilt für den r estliche n
Betrag vom B.___ -Seniorensparkonto von Fr. 29‘801.78 , der dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ am Tag der Saldierung ( 1 5. Oktober
2013 ) gutge schrie ben
wurde (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff.).
Damit ist sowohl der Geldfluss der C.___ -Effekten als auch des B.___ -Seniorensparkontos hin läng lich er klärt.
Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___
(1. Dezember 2012 bis 4. April 2014, Urk. 8/C.5/3.2) erfolgten auch im Jahr 2013 die monat li chen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die Auszahlung der AHV-Rente von nunmehr monatlich Fr. 2 ‘ 003 .-- (Urk. 8/C.4/11 ) sowie die indi viduelle Prämienverbilligung von Fr. 852.-- (23. August 2013) auf dieses Konto ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ). 6.2.2
Somit kamen letztlich alle fraglichen Guthaben auf dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ zusam men.
Von diesem Konto wurde n sodann a m 5. November
2013 Fr. 20‘000.-- (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3) auf das gleichentags neu eröffnete MTSK- D.___- konto Nr. I.___ übertragen , das per Ende 2013 ein Guthaben von Fr. 20‘019.-- auswies (Urk. 3/4a/2, Urk. 3/4a/9, Urk. 8/C.5/4-5). Des Weiteren ist ausgewiesen, dass vom MPK- D.___- konto kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Ban king Sammel aufträge erfolgten , welche die meisten
mit Buchungs de tails belegt sind (Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16; ohne 11. Februar/ Fr. 248.15,
7. Juni/Fr. 529.30, 27. Juni/Fr. 943.40, 26. Juli/Fr. 1’112.50, 27. Septem ber/Fr. 697.05, 8. Okto ber/ Fr. 1‘241.10, 25. Oktober/Fr. 1‘303.35, 11. Novem ber/Fr. 514.95, 27. Dezem ber/ Fr. 1‘685.70 ). Im Übrigen wur de das Guthaben des MPK- D.___- konto Nr. F.___
durch kleinere allgemein übliche Bezüge von bis zu Fr. 300.-- oder Ein käufe mittels Bank karte portionenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 6‘135.06 reduziert ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ).
Auch d ieser Verbrauch des Vermögens im Jahr 2013 ist nachvollziehbar und hat als ausge wiesen zu gelten. 6.3
Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--; Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2) im Jahr 201 3 überwiegend wahrscheinlich durch jeweils wirtschaftlich an er kannte respektive adäquate Gegenleistungen erfolgte , zumal auch für dieses Jahr keine spezifischen Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne recht li che Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich sind sowie d ie Be schwerde gegnerin
diesbezüglich
ebenfalls nichts gel tend macht .
Es besteht damit auch im Jahr 2013 keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . Von weitere n Abklä run gen kann abgesehen werden. 7.
7.1
Nach dem Gesagten sind die Vermögensberechnungen in den Verfügungen vom 1 6. April 2014 bei folgenden Positionen folgendermassen zu korrigieren: per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 8/C.4/1 S. 2) , richtig: 1. Januar 2013 ( Art. 23 Abs. 1 ELG) : bisher: neu: Darlehen an Tochter A.___ Fr. 19‘335.-- Fr. 17‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 2‘335.-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/C.5/1 S. 5) , richtig: 1. Januar 2014 ( Art. 23 Abs. 1 ELG): bisher: neu: 370 C.___ , Val.Nr. E.___ Fr. 17‘030.-- Fr. 0.-- Darlehen an Tochter A.___ Fr. 13‘335.-- Fr. 11‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 0 .-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- Die Zinsbeträge bezüglich dieser Vermögenspositionen sind entsprechend anzu passen. 7.2
D er Anspruch auf Zusatz leistungen ab August 2013 und ab Januar 2014 ist so mit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gut zu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 ( Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen ist , damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab August 2013 und ab Januar 2014 im Sinne der Er wä gun gen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwer deführerin neu verfüge.
Da ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die zuständige Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ ist (Urk. 21), ist die Sache an sie zurückzuweisen.
8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d e r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV ,
z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen de r Beschwer deführer in
ab August 2013 und ab Januar 2014 neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 ). Die Ver waltungs stelle prüfte die finanziellen Ver hältnisse und ver neinte mit Verfügung vom
20. Februar
2013 einen An spruch auf Zusatz leistun gen mit Wirkung ab Novem ber 2012
( Urk. 8/ C.3 ) . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts kraft.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
E. 1.2 Am
13. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Ver wal tungs stelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/ B ). Die Ver wal tungs stelle ver neinte mit Ver fügung vom
16. April 2014 unter Anrechnung eines Vermögens ver zichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Darlehensforderung
von Fr. 19‘335.-- einen Anspruch der Versicherten ab August 2013 (Urk. 8/ C.4/1 ). Mit Ver fügung gleichen Datums sprach die Verwaltungsstelle der Versicherten unter Anrech nung eines Vermögensverzichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Dar lehens forde rung von Fr. 13 ‘335.-- Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘356.-- pro Jahr oder Fr. 363.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu ( Urk. 8/ C.5/1 S. 2).
Gegen diese beiden Ver fügungen erhob die Versicherte mit zwei separaten Schreiben vom
13. Mai 2014 Einsprache ( Urk. 8/C.6-C.7 ) . Am 3. September 2014 erliess d ie Verwaltungsstelle einen Ein sprache entscheid in dieser Sache ( Urk. 2).
E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG).
E. 1.2.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art.
E. 1.2.3 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3).
E. 1.2.4 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- ver mindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unver än dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bun desgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
E. 1.4 hiervor ; Urteil des Bun des gerichts P
42/00 vom 4. April
2002 E. 3 ) , beinhalten die
zwei Ver fügungen vom 16. April 2014 , die sich zum einen auf den ZL-Anspruch ab August 2013 (Urk. 8/C.4/1) und zum anderen ab Januar 2014 beziehen ( Urk. 8/C.5/1) , zwei ver schiedene Rechts ver hältnisse. 3.3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) w urde jeweils von nur einer Ein sprache und einer Verfügung vom 16. April 2014 gesprochen, ohne zu ver deutlichen, welche der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 gemeint ist . In der Begründung des Einspracheentscheides wurde
zumindest
ein
(nicht erklär ter ) Vermögensverbrauch von (gerundet) netto Fr. 15‘800.-- im Jahr 2013 g e nannt und auch auf die Steuererklärung des Jahres 2013 Bezug ge nom men (Urk. 2 S. 2), was darauf hinweist, dass sich der Einspracheentscheid nur auf den An spruch ab Januar 2014 bezieht . Denn für diese s Rechtsverhältnis
ist das Ver mögen der B e schwerdeführerin per 1. Januar 2014 relevant ( vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV in Ver bin dung mit Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus den steuerrechtlichen Vermögensangaben habe sich er ge ben, dass der Vermögensverbrauch zu klären sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen , den Vermögen s verbrauch
im Jahr 2013 im Betrag von rund Fr. 15‘800.-- zu erklären, wobei der effektive Ver mögensverbrauch Fr. 37‘795.-- betragen habe und ein erhöhter Lebensbedarf von Fr. 22‘000.- in Abzug gebracht worden sei. Auch mit den eingereichten Kontoauszügen und den Abrechnungen zu den Effekten der C.___ sei der Vermögensverbrauch nicht zu erklären. Des Weiteren s ei ein Darlehensvertrag vom 18. Februar
2009 mit einem zinslosen Darlehen an A.___ über Fr. 40‘000.-- eingereicht worden. Dieses sei nicht als Schenkung zu behandeln und sei daher nicht vermindert anzurechnen (Urk. 2 S. 2 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus dem angefochtenen Ein sprache entscheid gehe nicht hervor, auf welches Leistungsj ahr er sich beziehe . Da darin vom Vermögens verbrauch 2013 die Rede sei, sei davon auszugehen, dass es sich um das Leistungsjahr 2014 handle. Die (dem Einspracheentscheid vorausgegangenen ) zwei Verfügungen vom 16. April 2014 hätten aber ver schie dene Jahre, nämlich 2013 und 2014 betroffen. Mit dem Einspracheent scheid seien jedenfalls nicht beide Einsprachen erledigt worden, da es an einem Ver einigungsbeschluss fehle. Sodann habe die Be schwerde gegnerin ihre Be rech nung des Vermögensabbaus im Jahr 2013 trotz Aufforderung nicht dar gelegt. Diese sei erst durch die Akteneinsicht in einer internen Aktennotiz zum Vor schein gekommen. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch hier nicht zwischen den beiden Gesuchen (Leistungen für das Jahr 2013 und für das Jahr 2014) unterschieden habe und der berücksichtigte Vermögensabbau von Fr. 15‘800.-- das Jahr 2012 betreffe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin von ihr eine Erklärung für den Vermögensabbau mit Be legen aus dem Jahr 2013 verlan gt, was per se nicht möglich sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zudem nicht offen informiert worden und habe keine Gelegenheit gehabt, die Berechnung zu überprüfen. Auch sei ihr nie mit Verweis auf die ZL-Wegleitung mitgeteilt worden, unter welchen Umständen ein Vermögensverzicht überhaupt zu prüfen sei. Die auf den 6. Mai 2014 angesetzte Besprechung habe sie abge sagt, da sie sich habe vertreten lassen und ihr dies die Vertretung geraten habe. Diese habe Einsprache gegen die Ver fügun gen erhoben, nachdem vergeblich eine Erklärung zur Berechnung des Vermögen s abbaus 2012/2013 verlangt wor den sei. Sie habe es nicht unterlassen, zu den Fragen der Beschwerde gegnerin Stel lung zu nehmen, sondern habe feh lende Bankbelege vorgelegt und auch eine minutiöse Aufstellung zu den Zahlungen des Exmannes in Auftrag gege ben . Dem Jahresauszug zum B.___ -Konto seien alle vier Verkäufe der insge samt 370 C.___ -Fondsanteile zu entnehmen und am 1 1. April 2014 seien zudem alle Detailbelege zu den Sammelaufträgen bei der Bank D.___ ge liefert wor den. Daraus gehe hervor, dass sie nur Überweisungen an Leistungs er bringer und an ihr Kreditkarten institut getätigt und nicht irgendwelche Schen kungen vor ge nommen habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich für All täg liches mehr geleistet habe, als das Existenzminimum. Es dürfe ihr daher kein Vermögens abbau angerechnet werden. Das Darlehen an ihre Tochter A.___ habe sie am 1. Januar 2012 rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umge wan delt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen seien als Amor ti sation ange rech net worden. Damit habe sie auf ihr Guthaben an Zinsen ver zichtet und ihrer Toch ter eine Schenkung von Fr. 2‘335.-- gema cht. Bei diesem Betrag sei Art. 17a ELV anzuwenden ( Urk. 1, Urk. 11 S. 2 ff.).
E. 2.3 Strittig ist damit das bei der ZL-Anspruchsprüfung berücksichtigte Vermögen ( Urk. 8/C.4/1 S. 2 , Urk. 8/C.5/1 S. 5) , und zwar hin sichtlich des angerechneten, hypothetischen Betrages von Fr. 11‘825.-- im Sinnes eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („nicht erklärter Vermögensabbau“ ; vgl. E.
5 -6 hernach ) , des Be trages für C.___ -Effekten ( vgl. E. 4.3) und der im Zusam menhang mit einem Dar lehen an A.___
zusätzlich eingesetzte Betrag von Fr. 2‘335.-- ( vgl. E. 4.2) . 3.
3.1
Zu klären ist zunächst der Anfechtungsgegenstand.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Die Beschwerdeführerin rügt , der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 3. Sep tem ber 2014 (Urk. 2) um fasse nur den Anspruch auf Zusatz leistun gen für das Jahr 2014, welcher durch die zweite Verfügung vom 16. April 2014 be ur teilt worden sei (Urk. 8/C.5/1), und nicht auch den in der ersten Ver fügung glei chen Datums beurteilte n Anspruch von August bis De zember 2013 (Urk. 8/C.4/1) . Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort da gegen auf den Standpunkt , mit dem angefochtenen Ein sprache entscheid seien beide Einspra chen gegen beide Verfügungen vom 16. April 2014 abgewiesen worden . Die zweite Verfügung sei (nur) erlassen worden, da es gesetz lich so vorge schrieben sei, dass der Jahreswechsel (Änderung Kranken kassen prämie) neu verfügt wer den müsse (Urk. 7 S. 1 f. ).
3.3
3.3.1
Da
der Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren recht spre chungs gemäss nicht e ine Dauerleistung und damit nicht ein ein heitliches Rechts ver hältnis darstellt, sondern Zusatzleistungen grundsätzlich jährlich aus gerichtet werden und zu beurteilen sind (vgl . E.
E. 6 . Dezember 2014 hielt die Be schwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2 7. Januar 2015 auf eine Duplik (Urk. 1 5 ) . Am 2 5. Juni
2015 (Urk. 17 ) reichte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Gerichts hin weitere Verfahrensakten ein ( Urk. 18/ 1-3 ), zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung nahm.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6.1 Betreffend das Jahr 2013
zeigt der Ver gleich der Wertschriften- und Gut habens verzeichnisse der Steuererklärungen 2012 und 2013 ( Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2 ) einen Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--) .
Es ist ersichtlich, dass sich bei vier Positio nen wesentliche Veränderungen erge ben haben. Und zwar wurde d as B.___ -Senioren sparkonto mit der Nummer G.___ mit dem Guthaben per End e 2012 von Fr. 14‘910.-- am 15. Oktober 2013 aufgelöst ( Urk. 8/C.5/6) und nunmehr mit Fr. 0.-- verbucht. Ebenfall s am 15. Oktober 2013 wurde n
- wie bereits er wähnt (E. 4.3) - die
C.___ -Effek ten (Valoren-Nr. E.___ ) saldiert und daher nicht mehr mit Fr. 43‘671.-- (Ende 2012), sondern nunmehr mit Fr. 0.-- per E nde 2013
in der Steuererklärung auf geführt. Andererseits erhöhte sich das Gut haben auf dem MPK- D.___- konto mit der Nummer F.___ von Fr. 1‘076.-- auf Fr. 6‘135.-- ( Urk. 3/4a/4) . Ausserdem wurde am 5. November 2013 ein neues Konto bei der D.___
mit der Nummer I.___ eröffnet , und zwar ein Mitgliederterminsparkonto (MTSK) mit dem Guthaben per Ende 2013 von Fr. 20‘019.-- (Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.5/4-5) .
Zu den Einzelheiten dieser Vermögensveränderungen im Jahr 2013 liegen Konto auszüge des MPK- D.___- konto Nr. F.___ vom
1. Januar bis
31. Dezember 2013 (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.) und Buchungs details zu den E-Ban king Sammel aufträgen zulasten dieses Kontos im Jahr 2013 (Urk. 3/12/1) sowie ein Konto auszug
des Senioren sparkontos mit der Nummer G.___ vom 31. De zember 2012 bis zur Saldierung am 15. Oktober 2013 (Urk. 8/C.5/7 ) vor.
E. 6.2.1 Aus diesen Belegen ergibt sich folgender Geldfluss: Der Erlös aus dem Verkauf
der 370 C.___ -Effekten wurde vollständig dem B.___ -Senioren sparkont o mit der Nummer G.___ gutgeschrieben , wodurch eine Reduktion des Vermögens von Fr. 43‘671.-- (per Ende 2012) auf Fr. 43‘503.80 (Gesamtwert Saldierung) um Fr. 167.20 resultierte ( Urk. 8/C.5/7) .
Vom B.___ -Seniorensparkonto, das Ende 2012 ein Guthaben von Fr. 14‘909.73 ausgewiesen hatte und am 15. Oktober
2013 mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert wurde, waren i n regelmässigen Abständen ein- bis zwei mal alle zwei Wochen mit der Kontokarte kleinere , für den allgemeinen Bar geld gebrauch durchaus übliche Beträge zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- abge hoben. Ausserdem wurden am 3. Januar, 11. März, 1 3. Mai, 7. August und am 1 1. September 2013 wiederum grössere Beträge von mehreren tausend Fran ken ausbezahlt (Fr. 4‘200.--, Fr. 3'200.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘000.-- und Fr. 3‘ 300.--; Urk. 8/C.5/7). Diese Beträge, teilweise abzüglich hundert bis zwei hundert Fran ken, wurden jeweils gleichentags auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ eingezahlt (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff. ). Dasselbe gilt für den r estliche n
Betrag vom B.___ -Seniorensparkonto von Fr. 29‘801.78 , der dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ am Tag der Saldierung ( 1 5. Oktober
2013 ) gutge schrie ben
wurde (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff.).
Damit ist sowohl der Geldfluss der C.___ -Effekten als auch des B.___ -Seniorensparkontos hin läng lich er klärt.
Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___
(1. Dezember 2012 bis 4. April 2014, Urk. 8/C.5/3.2) erfolgten auch im Jahr 2013 die monat li chen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die Auszahlung der AHV-Rente von nunmehr monatlich Fr. 2 ‘ 003 .-- (Urk. 8/C.4/11 ) sowie die indi viduelle Prämienverbilligung von Fr. 852.-- (23. August 2013) auf dieses Konto ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ).
E. 6.2.2 Somit kamen letztlich alle fraglichen Guthaben auf dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ zusam men.
Von diesem Konto wurde n sodann a m 5. November
2013 Fr. 20‘000.-- (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3) auf das gleichentags neu eröffnete MTSK- D.___- konto Nr. I.___ übertragen , das per Ende 2013 ein Guthaben von Fr. 20‘019.-- auswies (Urk. 3/4a/2, Urk. 3/4a/9, Urk. 8/C.5/4-5). Des Weiteren ist ausgewiesen, dass vom MPK- D.___- konto kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Ban king Sammel aufträge erfolgten , welche die meisten
mit Buchungs de tails belegt sind (Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16; ohne 11. Februar/ Fr. 248.15,
7. Juni/Fr. 529.30, 27. Juni/Fr. 943.40, 26. Juli/Fr. 1’112.50, 27. Septem ber/Fr. 697.05, 8. Okto ber/ Fr. 1‘241.10, 25. Oktober/Fr. 1‘303.35, 11. Novem ber/Fr. 514.95, 27. Dezem ber/ Fr. 1‘685.70 ). Im Übrigen wur de das Guthaben des MPK- D.___- konto Nr. F.___
durch kleinere allgemein übliche Bezüge von bis zu Fr. 300.-- oder Ein käufe mittels Bank karte portionenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 6‘135.06 reduziert ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ).
Auch d ieser Verbrauch des Vermögens im Jahr 2013 ist nachvollziehbar und hat als ausge wiesen zu gelten.
E. 6.3 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--; Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2) im Jahr 201 3 überwiegend wahrscheinlich durch jeweils wirtschaftlich an er kannte respektive adäquate Gegenleistungen erfolgte , zumal auch für dieses Jahr keine spezifischen Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne recht li che Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich sind sowie d ie Be schwerde gegnerin
diesbezüglich
ebenfalls nichts gel tend macht .
Es besteht damit auch im Jahr 2013 keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . Von weitere n Abklä run gen kann abgesehen werden. 7.
7.1
Nach dem Gesagten sind die Vermögensberechnungen in den Verfügungen vom 1 6. April 2014 bei folgenden Positionen folgendermassen zu korrigieren: per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 8/C.4/1 S. 2) , richtig: 1. Januar 2013 ( Art. 23 Abs. 1 ELG) : bisher: neu: Darlehen an Tochter A.___ Fr. 19‘335.-- Fr. 17‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 2‘335.-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/C.5/1 S. 5) , richtig: 1. Januar 2014 ( Art. 23 Abs. 1 ELG): bisher: neu: 370 C.___ , Val.Nr. E.___ Fr. 17‘030.-- Fr. 0.-- Darlehen an Tochter A.___ Fr. 13‘335.-- Fr. 11‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 0 .-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- Die Zinsbeträge bezüglich dieser Vermögenspositionen sind entsprechend anzu passen. 7.2
D er Anspruch auf Zusatz leistungen ab August 2013 und ab Januar 2014 ist so mit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gut zu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 ( Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen ist , damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab August 2013 und ab Januar 2014 im Sinne der Er wä gun gen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwer deführerin neu verfüge.
Da ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die zuständige Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ ist (Urk. 21), ist die Sache an sie zurückzuweisen.
8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d e r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV ,
z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen de r Beschwer deführer in
ab August 2013 und ab Januar 2014 neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 11 Abs. 1 lit. g ELG separat und nicht als Darlehensforderung zu berück sichtigen
sowie
dass hierbei Art. 17a ELV anzuwenden ist .
Da die Verzichtshandlung am 1. Januar 2012 erfolgte (Urk. 8/C.4/9) , sind die Fr. 2‘335.-- als Ver zichtsvermögen dementsprechend erstmals per 1. Januar 2013 (Art. 17a Abs. 2 ELV) mit Fr. 2‘335.-- und im Folgejahr aufgrund der Re duktion gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2014 mit Fr. 0 .-- in der Vermöge nsberechnung zu berücksichtigen ( Art. 17a Abs. 3 ELV). 4.3
4.3.1
Betreffend die Vermögensposition C.___ , Valoren- Nr. E.___
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Vermögen per Ende 2012
einen Gesamtbetrag von Fr. 43‘671.-- bei 370 Einheiten (Urk. 8/C.4/1 S. 2 ), was unstrittig ist (Urk. 1 S. 4) und dem Betrag in der Steuer erklärung für das Jahr 2012 entspricht ( Urk. 8/C.3 /5 S. 2 , Urk. 8/C.4/6 ).
Davon ist auszugehen. 4.3.2
Beim Vermögen per Ende 2013 setzte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ver mögens position sodann noch den Ge samt betrag von Fr. 17‘030.-- bei 145
Ein heiten ein (Urk. 8/C.5/1 S. 5) . Dabei berief sie sich darauf, dass nur der Verkauf über 225 Teile ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2).
Den Akten ist dazu eine Effektenabrechnung der B.___ vom 11. Oktober 2013 über 225 Stück der C.___ für insge samt Fr. 26‘469.-- zugunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 8/C.5/11).
Im Kontoauszug zum B.___ -Seniorensparkonto Nr. G.___
vom 15. Oktober 2013 ist dies verbucht mit „Verkauf Wertschriften 225 C.___
- MEDIUM TERM CHF Ca p i tali Valoren-Nr. E.___ “, Gutschrift Fr. 26‘469.--
(Urk. 8/C.5/ 7 S. 2 ). Entge gen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist zusätzlich ausge wiesen, dass
bereits am 30. April 2013 45 Units und am 4. Juli 2013 sowie am 2. September 2013 je 50
Units verkauft wo rden waren ( Urk. 8/C.5/7 ; vgl. auch die Effekten abrech nungen in Urk. 3/4a/10-13 ). Am 15. Oktober 2013 wurde das B.___ -Konto zudem mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert (Urk. 8/C.5/7 S. 2). Dieser Betrag wurde gleichentags dem Mitglieder-Privatk onto (MPK) Nr. F.___
bei der D.___ gutgeschrieben (Urk. 8/C.5/3 .2 S.
3).
Die Beschwerde führerin hat somit vor der Saldierung des B.___ -Kontos die per Ende 2012 noch vorhandenen 370 C.___ Effekten alle samt verkauft . Entsprechend wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2013 der Verkauf dieser Effekten im Oktober und ein Steuerwert per Ende 2013 mit Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 3/4a S. 3 ).
Entgegen
der Ansicht der Beschwerde gegne rin sind daher im Ver mögen per Ende 2013 ( zweite Verfügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.5/1 S. 5) die 145 C.___
respektive die Fr. 17‘030.-- nicht mehr zusätzlich zum Gut haben bei der D.___
aufzu führen und aus der Berechnung zu nehmen . 5. 5.1 5.1.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende 2012 und 2013 je ein Verzichtsvermögen unter dem Titel ”nicht erklärter Vermögensabbau” von Fr. 11‘825.-- berücksichtigt hat ( Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C .5 /1 S. 5 ).
Wie den Aktennotizen vom 2. und 1 6. April 2014 (Urk. 3/16, Urk. 8/D.13) zu ent nehmen ist, wurde dieser Betrag folgendermassen berechnet: a) Vermögen per Ende 2011 Fr. 173‘136.-- ( gemäss Ver fügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) b) Vermögen per Ende 2012
- Fr. 135‘341.-- ( gemäss Ver fügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.4/1 S. 2) c) „zugestandener“ Vermögensabbau
- Fr. 21‘913.-- (Fixkosten [Fr. 44‘442.--] - Rente /Prämienverbilligung [Fr. 24‘888 .-- ; in der Aktennotiz vom 2. April 2014 fälschlicherweise Fr. 24‘884.--, Urk. 8/D.13 ] = gerundet Fr. 20‘000.-- + Wertverminderung Auto [ Fr. 1‘913.--]) d) mit Kontoauszügen zusätzlich belegte Ausgaben
- Fr. 4‘057.-- Total „nicht erklärter Vermögensabbau“ Fr. 11‘825.-- 5.1 .2
Der Vermögensbetrag (a) von Fr. 173‘136.-- per Ende 2011 ( Verfügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) be ruht auf den An gaben gemäss der Steuerer klärung für das Jahr 2011 ( Wertschriften und Guthaben: Fr. 166‘604.--, Urk. 18/1/3 S. 2 ) zuzüglich eines Wertes des Autos Opel Corsa von Fr. 6‘532.-- gemäss einer Internet- Fahrzeug be wer tung ( Urk. 18/2/18) .
Der in der Berechnung berücksichtigte Vermögensbetrag
(b) von Fr. 135‘341.-- per Ende 2012
basiert ebenfalls haupt s ächlich auf den Angaben der Steuerer klärung. Dort wurden Wertschriften- und Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘389.-- deklariert ( Steuererklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 ) und de n Wert des Personenwagens Opel Corsa mit Fr. 894.-- angegeben (Urk. 8/C.3/4 S.
4) .
Die Be schwerdegegnerin hat zum Betrag von Fr. 128‘389.-- respektive - wegen der unterschiedlichen Rundung der Beträge - von Fr. 128‘387.--
indes einen Wert für das Auto von Fr. 4‘619.-- gemäss einer Internet- Autobewertung (vom 14. August 2013, Urk. 8/C.4/8) und zusätzlich den erlassenen Teil des Darlehens an die Ehe leute A.___ von F
r. 2‘335.-- hinzugerechnet, womit sie auf ein Ver mögen per Ende 2013 von Fr. 135‘341.-- schloss .
Aufgrund dieser Zahlen errechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögens abbau im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - [Fr. 128‘387.-- + Fr. 4‘619.-- + Fr. 2‘335.--] ; Urk. 8/D.13). 5.1. 3
Ausgehend von diesem Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin den im Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2, dort gerundet) aufgeführten Vermögensverbrauch von Fr. 15‘882.-- , allerdings teilweise mit Ausgaben und Einnahmen des Jahres 2013.
Und zwar brachte sie von Fr. 37‘795.-- a ls anerkannte Auslagen im Sinne von Fixkosten im Jahr 2012
(c) die tatsächliche Miete von Fr. 18‘372.-- (Urk. 8/C4/14),
einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.-- ( entsprechend Art. 10
Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ELG , jedoch in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ) , die Kosten für die Kranken kassen prämie von Fr. 5‘420.-- gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/17) und die Ausgaben von Fr. 1‘440.-- für die Garage (Urk. 18 / 2/27 ), mithin insgesamt Fr. 44‘442.-- in Abzug ( Urk. 8/D.13).
Auf der Einnahmen seite hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente in der Höhe von Fr. 24‘036.-- ab Januar 2013 ( Urk. 8/C.4/11 ) und die individuelle Prämien ver billigung (IPV) von Fr. 852.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/12-13) addiert . Indem die Beschwerdegegnerin die Differenz der Fixkosten und der Einnahmen auf Fr. 20‘000.-- rundete, ist
zusätzlich
eine Run dungsdifferenz von Fr. 44 6 .--
(Fr. 44‘442.-- - [Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.--] = Fr. 20‘000.-- + Fr. 44 6 .-- ) zu be rück sichtigen. Ausserdem subtrahierte sie die Wertverminderung des Autos von Fr. 1‘913.-- (Fr. 6‘532.-- -
Fr. 4‘619.-- ; Urk. 8/D.13 ).
Daraus ermittelte sie den
im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 2) aufgeführten Vermögens verbrauch im Betrag von Fr. 15‘882.-- ( Fr. 37‘795.--
- Fr. 44‘442.-- + Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.-- - Fr. 44 6 .-- - Fr. 1‘913.--; Urk. 8/D.13).
Hiervon subtrahierte die Beschwerdegegnerin einzelne Auslagen , welche im Jahr 2013 anfielen, von ins gesamt Fr. 4‘057.--, nämlich für die Beiträge an die Sozial ver sicherungs anstalt (SVA) in der Höhe von Fr. 1‘147.-- (Urk. 3/16) , was einer Kontobelastung am 11. Januar 2013 im Betrag vom Fr. 1‘146.90 ent spricht (Urk. 3/12/1 ), ausserdem die Kosten für Badehilfen in der Höhe von Fr. 1‘ 990.--, welc he am 12. August 2013 dem selben Konto bei der
Bank D.___ belastet wo rde n waren (Urk. 3/12/11 ), und schliesslich die Kosten von Fr. 920.-- unter dem Titel Cos metic, welche diesem Konto am 2 7. August 2013 im Betrag von Fr. 920.05 be lastet wurden (Urk. 3/12/12). Damit resultierte das von der Beschwerdegegnerin sowohl in der ZL-Be rech nung ab August 2013, als auch ab Januar 2014 berücksichtigte Ver zichts ver mögen von Fr. 11‘825.-- ( Fr. 15‘882.-- - Fr. 4‘057.--; Urk. 3/16). 5.2
Wie aus diesen Zahlen unschwer zu erkennen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensabbau des Jahr es 2012 weitgehend anhand von Ausgaben und Einnahmen aus dem Jahr 2013
überprüft und damit die beiden Jahre vermischt, was zu einem falschen Ergebnis führt. Bei der Bestimmung eines allfälligen Verzichtsvermögens aufgrund einer Vermögensabnahme in einem Jahr sind viel mehr
die Ein- und Aus gaben desselben Jahres
gegenüberzustellen. Denn es galt zunächst zu prüfen, ob der Vermögensabbau im Jahr 2012 durch Ausgaben im 2012 erfolgt ist, welchen überwiegend wahrscheinlich eine wirtschaftlich adäquate Gegen leistung gegenüberstand.
Hierbei ist es zulässig, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (BGE 115 V 352 E.
5d) . Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürf nisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, sofern und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).
5.3 5.3.1
Vergleicht man die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Steuerer klä rung 2011 und 2012 ( Urk. 18/1/3 S. 2, Urk. 8/C.3/5) , ist ersichtlich, dass sich
- nebst der bereits besprochenen Darlehensforderung - bei drei Positionen we sent liche Veränderungen ergeben haben. Und zwar reduzierte sich das Gut ha ben auf dem Mitglieder-Privatkonto (MPK) bei der D.___ mit der Nummer F.___ von Fr. 3‘577.-- um Fr. 2'501.-- auf Fr. 1‘076.-- und das Seniorensparkonto (SSK) bei der B.___ mit der Nummer G.___ von Fr. 22‘855.-- um Fr. 7‘945.-- auf Fr. 14‘910.-- . Ausserdem liefen
die Kassenobligationen (KO) bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ mit einem Wert von Fr. 20‘ 000.-- per 20. No vember
2012 aus (Urk. 8/C.3/5).
Zu den Einzelheiten dieser Vermögens veränderungen im Jahr 2012 liegen Konto auszüge des MPK bei der D.___ mit der Nummer F.___
vom
30. April bis 5. November 2012 ( Urk. 18/2/21-22) und vom 1.
bis 31. Dezem ber 201 2 (Urk. 8/C.5/3 .2 S. 5 ) sowie des SSK bei der B.___ mit der Nummer G.___ vom 2 6. Februar bis 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5) vor. 5.3.2
Daraus lässt sich schliessen , dass vom B.___ -Seniorensparkonto Geld auf das MPK- D.___- konto floss. Und zwar wies das B.___ -Seniorensparkonto am 26. Februar 2012 ein Guthaben von Fr. 21‘055.33 und am 24. Oktober 2012 nur noch
ein solches von Fr. 1‘793.63 aus. Es wurden in dieser Zeit verschiedene kleinere Bargeld beträge von mehreren hundert Franken mittels der Bankkarte abgehoben und vier Mal grössere Beträge, nämlich Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.-- und Fr. 7‘000.-- am 5. , 20. und 26.
März sowie am 3. Mai 2012 ausbezahlt (Urk. 18/3/5). Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- kontos Nr.
F.___ zahlte die Beschwerdeführerin die Fr. 7‘000.-- an demselben Tag, nämlich am 3.
Mai 2012, auf dem MPK- D.___- konto ein; wahrscheinlich zwecks Zah lungen, denn kurz darauf, am 21. Mai 2012, wurden Zahlungen mittels E-Ban king Sammelauftrag von ins gesamt Fr. 8‘920.65 vom MPK- D.___- konto ab gebucht ( Urk. 18/2/22). Auch am 24. Oktober
2012 wurden Fr. 800.-- auf das MPK- D.___- kontos Nr .
F.___ bar ein bezahlt (Urk. 18/2/21), welches Geld wahrscheinlich vom B.___ -Se niorensparkonto stammt . Denn an demselben Tag war der Betrag von Fr. 700.-- vom B.___ -Se nioren sparkonto abgehoben w orden ( Urk. 18/3/5).
Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, ob auch die am 5. , 20. und 26.
März 2012 erfolgten grösseren Auszahlungen (Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.--) ab dem B.___ -Seniorensparkonto (Urk. 18/3/5) eb enfalls auf das D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt worden waren , da für die Zeit von Januar bis Ende April 2012 kein Kontoauszug dieses MPK- D.___- kontos vor liegt. Es ist jedoch naheliegend, dass auch diese Beträge wiederum auf das MPK- D.___- konto einbezahlt worden waren, da die Beschwerdeführerin dies auch im Jahr 2013 öfters so gehandhabt hat ( Urk. 8/C.5/7, Urk. 8/C.4/10 ). 5.3.3
Weiter lässt sich dem Steuerausweis für den Jahresabschluss 2012 des B.___ -Seni orensparkonto s entnehmen, dass darauf am 31. Dezember 2012 nicht mehr nur Fr. 1‘793.63, wie noch am 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5), sondern nunmehr Fr. 14‘910.-- verbucht waren (Urk. 8/C.4/3). Daraus ist zu schliessen, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2012 wieder Geld einbezahlt wurde.
Es ist nahe liegend , wenn auch
im Einzelnen nicht belegt , dass die Fr. 20‘000.-- von der Kas senobligation bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ , die gerade in dieser Zeit, nämlich am 20. November 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 18/1/3), auf das B.___ -Senioren sparkonto einbezahlt wurde n und ein Teil davon bis Ende Dezember 2012 wiederum mittels Bareinzahlung auf das MPK- D.___- kontos Nr. F.___ fl oss. 5.3.4
Damit ist anzunehmen und teilweise belegt, dass ein Grossteil des Geldes auf dem B.___ -Seniorensparkonto und aus den Kassenobligationen bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___
letztlich auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt wurde, soweit es per Ende 2012 mit Fr. 14‘910.-- nicht noch auf dem B.___ -Senioren sparkonto verbucht war oder kleinere Beträge betraf.
Im Übrigen wurden gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___ auch die monatlichen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘986.-- (Urk. 8/C.3/10) auf dieses Konto ein g ezahlt (Urk.
18/2/21) . 5.3.5
Aus den Kontoauszügen zum MPK- D.___- konto Nr. F.___ ( Urk. 18/2/21-22, Urk. 8/C.5/3.2 S. 5) ist schliesslich ersichtlich, dass das dort ausgewiesene Guthaben durch kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Banking Sammel aufträge n, wie sie auch wieder im Jahr 2013 vorgenommen wurden und für diese Zeit
weitgehend mit Buchungsdetails belegt sind ( Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16 ), sowie durch kleinere allgemein übliche Bezüge von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- (respektive einmal Fr. 500.--)
oder Ein käufe mittels Bankkarte por tio nenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 1‘076.31 reduziert wurde
(Urk. 8/C.5/3.2) . Dieser Verbrauch des Vermögens ist nachvollziehbar und hat als ausgewiesen zu gelten. 5.4
5.4.1
Bei dieser Aktenlage ist der Vermögensverbrauch von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - Fr. 135‘341.--, Urk. 8/D.13) im Jahr 2012 im Wesentlichen er klärbar, a uch wenn weitere Detailbelege, insbesondere die Kontoauszüge vom MPK- D.___- konto Nr. F.___ (Urk. 8/C.5/3.2 S. 5, Urk. 18/2/21-22) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 9. April und vom 5. bis 30. November 2012 sowie vom B.___ -Senioren sparkonto (Urk. 18/3/5) vom 1. Januar bis 2 5. Februar und vom 2 5. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 fehlen.
Auf weiterführende Abklärungen kann mit Blick auf den Aus- und Einnahmen vergleich indes verzichtet werden. Denn im Jahr 2012 standen den Einnahmen von Fr. 24‘612.-- (Rente Fr. 23‘ 832.--, Urk. 8/C.4/11 ;
individuelle Prämien verbilligung Fr. 780.--
[Einzelperson, Re gion 3a, steuerbares Einkommen Fr. 17‘500.--, Urk. 8/3.3/1] ) Fixkosten von Fr. 45‘887.-- ( Fr. 19‘050.-- allge meiner Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der 2012 gültig ge wesenen Fassung; Fr. 18‘372.-- Miete, Urk. 8/C4/14 ; Fr. 1‘440.-- Garage, Urk. 18/2/27; Fr. 7‘025 .-- [Fr. 6921.-- + Fr. 104.--] Versicherungskosten , Urk. 8/C.3/7 , Urk. 18/2/28-31 ; ) und Krankheitskosten von Fr. 4‘625.-- ( Steuer erklärung 2012, Urk. 8/C.3/8) , mithin belegte und übliche Auslagen von insge samt Fr. 50‘ 512.--
gegen über. Allein damit ist eine Vermögensreduktion um Fr. 25‘900.-- erklärbar. Weitere Fr. 1‘913.-- sind mit der Wertreduktion des Opel s corsa zu begründen, welche die Beschwerdegegnerin in den Vermögens aufstellungen ( Urk. 8/C.3 S. 2, Urk. 8/C.4/1 S.2) und damit im Betrag von Fr. 37‘795.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/D.13).
Die übrigen Fr. 9‘982.--
(Fr. 37‘795.-- - Fr. 25‘900.-- - Fr. 1‘913.--) sind ange sichts der proportionenweisen Reduktion des Vermögens während des Jahres 2012 gemäss den Konto auszügen wie hiervor dargelegt mit einem geho beneren Lebensstandard ohne Weiteres erklärbar . Denn pro Monat macht das lediglich rund Fr. 830.-- mehr, als dies mit den konkreten Fixkosten und dem allge mei nen Lebensbedarf ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ausmacht. Selbst das Gesetz geht mit Art. 17a ELV von einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 10‘000.-- pro Jahr aus. Dass ein solcher Standard gelebt wurde, zeigt auch der Vergleich mit dem Jahr 2013 (vgl. E. 6 hernach).
Zudem sind keine spezifi schen
Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich. Die Beschwerde gegnerin
macht denn auch diesbezüglich betreffend das Jahr 2012 nichts gel tend. 5.4.2
Unter diesen Um ständen besteht keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert im Jahr 2012 (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . A uf weitere Abklärungen dies bezüglich ist z u verzichten .
6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00101 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch O.___ Administration & Treuhand Im Oberstadel 6, 8405 Winterthur gegen Sozialv ersicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1947 , bezieht von der Eidgenössischen Alters- und Hinter las s enenversicherung (AHV ) eine Altersrente ( Urk. 18/2/23 ). Am
7. No vem ber 2012
meldete sie sich bei der Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV für das Z.___ (nachfolgend: Verwaltungs stelle), zum Bezug von Zusatzleistungen (ZL) zur AHV an (Urk. 8/B .1 1 ). Die Ver waltungs stelle prüfte die finanziellen Ver hältnisse und ver neinte mit Verfügung vom
20. Februar
2013 einen An spruch auf Zusatz leistun gen mit Wirkung ab Novem ber 2012
( Urk. 8/ C.3 ) . Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2
Am
13. August 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der Ver wal tungs stelle zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 8/ B ). Die Ver wal tungs stelle ver neinte mit Ver fügung vom
16. April 2014 unter Anrechnung eines Vermögens ver zichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Darlehensforderung
von Fr. 19‘335.-- einen Anspruch der Versicherten ab August 2013 (Urk. 8/ C.4/1 ). Mit Ver fügung gleichen Datums sprach die Verwaltungsstelle der Versicherten unter Anrech nung eines Vermögensverzichtes von Fr. 11‘825.-- und einer Dar lehens forde rung von Fr. 13 ‘335.-- Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘356.-- pro Jahr oder Fr. 363.-- pro Monat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu ( Urk. 8/ C.5/1 S. 2).
Gegen diese beiden Ver fügungen erhob die Versicherte mit zwei separaten Schreiben vom
13. Mai 2014 Einsprache ( Urk. 8/C.6-C.7 ) . Am 3. September 2014 erliess d ie Verwaltungsstelle einen Ein sprache entscheid in dieser Sache ( Urk. 2). 2.
2.1
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 . Oktober 2014 Be schwerde und beantragte, der Ein sprache entscheid vom 3. September 2014 sei aufzuheben und die Zusatzleistungen für das Jahr 2014 seien neu zu berechnen und auf Fr. 5‘857.-- festzusetzen (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerdeantwort vom 12 . November 2014 auf Abweisung der Be schw erde (Urk. 7 S. 4 ). In der Replik vom 1 6 . Dezember 2014 hielt die Be schwerde führer in an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 1 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 2 7. Januar 2015 auf eine Duplik (Urk. 1 5 ) . Am 2 5. Juni
2015 (Urk. 17 ) reichte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Anfrage des Gerichts hin weitere Verfahrensakten ein ( Urk. 18/ 1-3 ), zu denen die Beschwerdeführerin keine Stellung nahm.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz kanton zu bewerten ( Art. 17 Abs. 1 ELV). Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet ( § 39 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich, StG). 1.2.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ).
Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs be rechnung grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhan dene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsan sprecher un ge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichts handlung vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Aus übung eine r möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( nicht publi zierte E.
3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hin weisen).
1.2.3
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.1 ). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensver zichts, sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht (soge nannte unechte Rückwirkung; BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3). 1.2.4
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000. -- ver mindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unver än dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und Abs. 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungs ansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bun desgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 1.4
B eim Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren ist recht spre chungs gemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni
2009 E. 1.4). Weil die Er gän zungs leistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisions gründe (Art. 25 ELV ) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bun des gerichts P 4/03 vom 17. November
2003, 8C_94/2007 vom 15. April
2008 E.
3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, aus den steuerrechtlichen Vermögensangaben habe sich er ge ben, dass der Vermögensverbrauch zu klären sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz mehrmaligem Nachfragen unterlassen , den Vermögen s verbrauch
im Jahr 2013 im Betrag von rund Fr. 15‘800.-- zu erklären, wobei der effektive Ver mögensverbrauch Fr. 37‘795.-- betragen habe und ein erhöhter Lebensbedarf von Fr. 22‘000.- in Abzug gebracht worden sei. Auch mit den eingereichten Kontoauszügen und den Abrechnungen zu den Effekten der C.___ sei der Vermögensverbrauch nicht zu erklären. Des Weiteren s ei ein Darlehensvertrag vom 18. Februar
2009 mit einem zinslosen Darlehen an A.___ über Fr. 40‘000.-- eingereicht worden. Dieses sei nicht als Schenkung zu behandeln und sei daher nicht vermindert anzurechnen (Urk. 2 S. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus dem angefochtenen Ein sprache entscheid gehe nicht hervor, auf welches Leistungsj ahr er sich beziehe . Da darin vom Vermögens verbrauch 2013 die Rede sei, sei davon auszugehen, dass es sich um das Leistungsjahr 2014 handle. Die (dem Einspracheentscheid vorausgegangenen ) zwei Verfügungen vom 16. April 2014 hätten aber ver schie dene Jahre, nämlich 2013 und 2014 betroffen. Mit dem Einspracheent scheid seien jedenfalls nicht beide Einsprachen erledigt worden, da es an einem Ver einigungsbeschluss fehle. Sodann habe die Be schwerde gegnerin ihre Be rech nung des Vermögensabbaus im Jahr 2013 trotz Aufforderung nicht dar gelegt. Diese sei erst durch die Akteneinsicht in einer internen Aktennotiz zum Vor schein gekommen. Hieraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch hier nicht zwischen den beiden Gesuchen (Leistungen für das Jahr 2013 und für das Jahr 2014) unterschieden habe und der berücksichtigte Vermögensabbau von Fr. 15‘800.-- das Jahr 2012 betreffe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin von ihr eine Erklärung für den Vermögensabbau mit Be legen aus dem Jahr 2013 verlan gt, was per se nicht möglich sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei zudem nicht offen informiert worden und habe keine Gelegenheit gehabt, die Berechnung zu überprüfen. Auch sei ihr nie mit Verweis auf die ZL-Wegleitung mitgeteilt worden, unter welchen Umständen ein Vermögensverzicht überhaupt zu prüfen sei. Die auf den 6. Mai 2014 angesetzte Besprechung habe sie abge sagt, da sie sich habe vertreten lassen und ihr dies die Vertretung geraten habe. Diese habe Einsprache gegen die Ver fügun gen erhoben, nachdem vergeblich eine Erklärung zur Berechnung des Vermögen s abbaus 2012/2013 verlangt wor den sei. Sie habe es nicht unterlassen, zu den Fragen der Beschwerde gegnerin Stel lung zu nehmen, sondern habe feh lende Bankbelege vorgelegt und auch eine minutiöse Aufstellung zu den Zahlungen des Exmannes in Auftrag gege ben . Dem Jahresauszug zum B.___ -Konto seien alle vier Verkäufe der insge samt 370 C.___ -Fondsanteile zu entnehmen und am 1 1. April 2014 seien zudem alle Detailbelege zu den Sammelaufträgen bei der Bank D.___ ge liefert wor den. Daraus gehe hervor, dass sie nur Überweisungen an Leistungs er bringer und an ihr Kreditkarten institut getätigt und nicht irgendwelche Schen kungen vor ge nommen habe. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich für All täg liches mehr geleistet habe, als das Existenzminimum. Es dürfe ihr daher kein Vermögens abbau angerechnet werden. Das Darlehen an ihre Tochter A.___ habe sie am 1. Januar 2012 rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umge wan delt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen seien als Amor ti sation ange rech net worden. Damit habe sie auf ihr Guthaben an Zinsen ver zichtet und ihrer Toch ter eine Schenkung von Fr. 2‘335.-- gema cht. Bei diesem Betrag sei Art. 17a ELV anzuwenden ( Urk. 1, Urk. 11 S. 2 ff.). 2.3
Strittig ist damit das bei der ZL-Anspruchsprüfung berücksichtigte Vermögen ( Urk. 8/C.4/1 S. 2 , Urk. 8/C.5/1 S. 5) , und zwar hin sichtlich des angerechneten, hypothetischen Betrages von Fr. 11‘825.-- im Sinnes eines Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG („nicht erklärter Vermögensabbau“ ; vgl. E.
5 -6 hernach ) , des Be trages für C.___ -Effekten ( vgl. E. 4.3) und der im Zusam menhang mit einem Dar lehen an A.___
zusätzlich eingesetzte Betrag von Fr. 2‘335.-- ( vgl. E. 4.2) . 3.
3.1
Zu klären ist zunächst der Anfechtungsgegenstand.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer de weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache entscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 2
Die Beschwerdeführerin rügt , der angefochtene Ein sprache ent scheid vom 3. Sep tem ber 2014 (Urk. 2) um fasse nur den Anspruch auf Zusatz leistun gen für das Jahr 2014, welcher durch die zweite Verfügung vom 16. April 2014 be ur teilt worden sei (Urk. 8/C.5/1), und nicht auch den in der ersten Ver fügung glei chen Datums beurteilte n Anspruch von August bis De zember 2013 (Urk. 8/C.4/1) . Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Beschwerdeantwort da gegen auf den Standpunkt , mit dem angefochtenen Ein sprache entscheid seien beide Einspra chen gegen beide Verfügungen vom 16. April 2014 abgewiesen worden . Die zweite Verfügung sei (nur) erlassen worden, da es gesetz lich so vorge schrieben sei, dass der Jahreswechsel (Änderung Kranken kassen prämie) neu verfügt wer den müsse (Urk. 7 S. 1 f. ).
3.3
3.3.1
Da
der Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren recht spre chungs gemäss nicht e ine Dauerleistung und damit nicht ein ein heitliches Rechts ver hältnis darstellt, sondern Zusatzleistungen grundsätzlich jährlich aus gerichtet werden und zu beurteilen sind (vgl . E. 1.4 hiervor ; Urteil des Bun des gerichts P
42/00 vom 4. April
2002 E. 3 ) , beinhalten die
zwei Ver fügungen vom 16. April 2014 , die sich zum einen auf den ZL-Anspruch ab August 2013 (Urk. 8/C.4/1) und zum anderen ab Januar 2014 beziehen ( Urk. 8/C.5/1) , zwei ver schiedene Rechts ver hältnisse. 3.3.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) w urde jeweils von nur einer Ein sprache und einer Verfügung vom 16. April 2014 gesprochen, ohne zu ver deutlichen, welche der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 gemeint ist . In der Begründung des Einspracheentscheides wurde
zumindest
ein
(nicht erklär ter ) Vermögensverbrauch von (gerundet) netto Fr. 15‘800.-- im Jahr 2013 g e nannt und auch auf die Steuererklärung des Jahres 2013 Bezug ge nom men (Urk. 2 S. 2), was darauf hinweist, dass sich der Einspracheentscheid nur auf den An spruch ab Januar 2014 bezieht . Denn für diese s Rechtsverhältnis
ist das Ver mögen der B e schwerdeführerin per 1. Januar 2014 relevant ( vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV in Ver bin dung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG).
Andererseits
ist aus der internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 2. April 2014 ersichtlich, dass der im angefochtenen Einspracheentscheid auf geführte Vermögensverbrauch von gerundet Fr. 15‘800.-- aufgrund von Vermö gens veränderungen im Verlauf des Jahres 2012
- und nicht des Jahres 2013
- ermittelt wurde (Urk. 8/D.13). I n den ZL-Berechnungen der beiden Verfügungen vom 16. April 2014 waren je unter dem Stichwort „nicht erklärter Ver mö gens abbau 2012/2013“ zudem
derselbe Betrag in de n Vermögens aufstellungen per 31. Dezember 2012 und per 3 1. Dezember 2013 einge setzt, allerdings nicht in der Höhe von gerundet Fr. 15‘800.--, sondern von Fr. 11‘825.-- . Aus dem Ein sprache ent scheid geht zu dieser Differenz und zur Berechnung dieser Beträge indes nichts hervor. Lediglich in der internen Aktennotiz der Beschwerde geg ne rin vom 16. April 2014, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ist dar gelegt, dass sich die Differenz von Fr. 4‘057.-- (Fr. 15‘882.-- - Fr. 11‘825.--) daraus ergibt, dass die Beschwerdegegnerin in von der Beschwerdeführerin nach gereichten Kontoauszügen verschiedene weitere Ausgaben als belegt an er kannt hat
(Urk. 3/16).
Aus d em Begleit schrei ben vom 1 6. April 2014 zu den beiden Verfügungen (Urk. 8/D.16) und aus der zweiten Ver fügung gleichen Datums ( Urk. 8/C.5/1) geht hervor , dass der An spruch auf ZL per 1. Januar 2014 wegen der Neu rege lung der Auszahlung der durch schnitt lichen Kranken kassenprämie neu geprüft werde . Ab dem 1. Januar 2014 werde
infolge dessen die indi viduelle Prämien verbilligung nicht mehr als Ein nahme angerechnet (Urk. 8/C.5/1 S. 6).
Weiter wurde im Begleit schreiben vom 1 6. April 2014 bezüglich der Zeit ab Januar 2014 ausgeführt, es sei noch immer nicht nachvollziehbar, wie der Ver mögens betrag von Fr. 12‘000.-- ver braucht worden sei, da nur die Konto aus züge ohne weitere Erklärungen zuge sandt worden seien, weshalb dieser Betrag in der Be rechnung angerechnet wer den müsse ( Urk. 8/D.16). D as hier strittige Verzichts vermögen („nicht erklärter Vermögensverbrauch“) von Fr. 11‘825.--
war somit in die zweite Verfügung vom 1 6. April 2014 ( Urk. 8/C.5/1) ohne Weiteres über nommen wor den. Dem Einspracheentscheid ist auch hierzu nichts zu entneh men.
Ebenfalls bei beiden Vermögensaufstellungen der Verfügungen
wurden bezüg lich des Darlehens an A.___
unverändert derselbe Betrag von Fr. 2‘335.31 ,
be zeichnet als „Schen kung“ ,
als Vermögen hinzu gerechnet (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5 ) . Im Einspracheentscheid wird zu diesem Betrag nichts ausge führt, sondern lediglich vom Darlehensvertrag vom 18. Februar 2009 in der Höh e von Fr. 40‘000.-- gesprochen, so dass auch daraus nichts zum An fech tungs ge genstand abgeleitet wer den kann.
Hinsichtlich der Effekten der C.___ wurde im Einspracheentscheid zwar fest gehalten, diese seien in der Berechnung noch aufgeführt, weil lediglich eine Effektenabrechnung über 225 Teile vorgelegt worden sei; da jedoch mehr An teile ausgewiesen gewesen seien, könne dieser Vermögenspunkt nicht aus der Berechnung genommen werden ( Urk. 2 S. 2). Auch hier fehlt der erklärende konkrete Bezug zu einer der oder beiden Verfügungen vom 1 6. April 201 4.
Aus der Begründung zum Einspracheentscheid erhellt damit auch vor dem Hin tergrund der übrigen Akten nicht, auf welche Vermögensposition en welcher Verfügung (Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C.5/1 S. 5)
er sich letztlich
bezieht.
3.3.3
Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt sich somit keine eindeutige Antwort zur Frage des Anfechtungsgegenstandes , was indes auch mit Blick auf die Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( vgl . Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2014 vom 12. De zember 2014 E. 4.2.3 mit Hinweisen ; Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes ver fassung, BV; BGE 124 V 180 E. 1a ) zu fordern gewesen wäre .
Eine besonders schwerwiegende , die Hei lung des Verfahrensmangels aus schlies sende Verletzung des recht lichen Gehörs , welche von Amtes wegen zur Aufhe bung des mit dem Ver fahrensfehler be haf teten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 18 0 E. 4a mit Hin weisen) , liegt indes nicht vor . Auch hat d ie Be schwerde füh rerin in diesem Verfahren die Mög lichkeit erhalten, sich vor ei ner Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt wie die Rechts lage frei über prüfen kann, so dass die Verletzung jedenfalls als geheilt ange sehen werden kann (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hin weisen).
Von eine r Aufhebung des Ein spracheentscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen . 3.4
Zudem rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen ,
jedenfalls von einem An fechtungsgegenstand auszugehen, der beide Verfügungen vom 16. April 2014 ( Urk. 8/C.4-C.5) umfasst, zumal die strittigen Fragen bezüglich beider Ver fügun gen grundsätzlich dieselben sind, so dass von einer Tat be stands ge samtheit gesprochen werden kann. Auch hat
sich die Be schwerde geg nerin zu den Streit frage n
zumindest in Form von Prozess erklä rungen (Urk. 7) ge äussert ( vgl. zu
den Voraussetzungen der Ausdehnung des Prozess gegenstan des über den An fech t ungsgegenstand hinaus: BGE 130 V 501, 122 V 34 E . 2a mit Hin weisen). 4. 4.1
In materieller Hinsicht s trittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde gegne rin nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. August
2013 (Urk. 8/B) zu Recht den Anspruch auf ZL-Leistungen für die Zeit ab August 2013 verneinte (Urk. 8/C.4/1) und ihr ab Januar 2014 Ergänzungs leistungen in der Höhe von Fr. 363.-- pro Monat respektive Fr. 4‘356.-- pro Jahr zusprach (Urk. 8/C.5/1 S. 2). 4.2 4.2.1
Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich des Vermögens per Ende 2012 in der Position „ Darlehen an Tochter A.___ , + Schenkung Fr. 2‘335.31“
ein en Ver mö gens betrag von Fr. 19‘335.--
(Fr. 17‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C.4/1 S. 2) und beim Vermögen per Ende 2013 den Betrag von Fr. 13‘335.-- ( Fr. 11‘000.-- + Fr. 2‘335.--; Urk. 8/C. 5 /1 S.
5) eingesetzt. Den Akten ist hierzu der Dar lehens vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ehepaar A.___ vom 1 8. Februar 2009 über ein Darlehen ( Art. 312 ff. des Obligationenrechts, OR) an die Eheleute A.___ im Betrag von Fr. 40‘000.-- und einem Zinssatz von 2,5 % (Urk. 18/2/16) sowie Zu sam men stellung en der seither geleisteten Abzah lungs raten à Fr. 500.-- pro Monat per Ende 2011 mit einem Restsoll von Fr. 25‘335. 3 1 ( Urk. 18/2/15 ) und per Ende 2012 mit einem Restsoll von Fr. 17‘000.-- (Urk. 8/C.4/9) zu entnehmen. Die weiteren Amortisationen von monatlich Fr. 500.-- ergeben per Ende 2013 unstrittig ein Restdarlehen von Fr. 11'000.-- (Fr. 17‘000.-- - [12 x Fr. 500.--]). Insofern ist es unstrittig korrekt, dass die Beschwerdegegnerin das Darlehen per Ende 2012 in der Höhe von Fr. 17‘000.--
(Urk. 8/C.4/1 S. 2) und per Ende 2013 von Fr. 11‘000.--
(Urk. 8/C.5/1 S. 5) als Vermögen berücksichtigt hat. Denn e in Darlehe n ist als Forderung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG beim anrechenbaren Ver mö gen zu berück sichtigen, solange es
- wie hier unstrittig - einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Anders verhält es sich indes mit dem als Schenkung bezeichneten Betrag von Fr. 2‘335.--. 4.2.2
Nach eigener Darstellung hat die Beschwerdeführerin das Darlehen an ihre Toch ter rückwirkend in ein zinsloses Darlehen umgewandelt. Die in den Jahren 2009 bis 2011 bereits bezahlten Zinsen von Fr. 2‘335.30 seien als Amortisation angerechnet worden, womit sie in diesem Umfang auf ihr Guthaben an Zinsen verzichtet habe ( Urk. 1 S. 4 f. ; vgl. auch die entsprechende Erklärung in der Steuerklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 S. 2 ).
In Bezug auf die per Anfang 2012 be reits fällig gewesenen respektive als Amortisation angerechneten Z insen von insgesamt Fr. 2‘335.31 erfolgte somit ein Teilschulderlass ( Art. 115 OR) im Sinne einer Schen kung ( Art. 239 ff. OR). Die Beschwerdeführerin macht daher zutreffend geltend, dass d ieser Betrag als Verz ichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG separat und nicht als Darlehensforderung zu berück sichtigen
sowie
dass hierbei Art. 17a ELV anzuwenden ist .
Da die Verzichtshandlung am 1. Januar 2012 erfolgte (Urk. 8/C.4/9) , sind die Fr. 2‘335.-- als Ver zichtsvermögen dementsprechend erstmals per 1. Januar 2013 (Art. 17a Abs. 2 ELV) mit Fr. 2‘335.-- und im Folgejahr aufgrund der Re duktion gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV um Fr. 10‘000.-- per 1. Januar 2014 mit Fr. 0 .-- in der Vermöge nsberechnung zu berücksichtigen ( Art. 17a Abs. 3 ELV). 4.3
4.3.1
Betreffend die Vermögensposition C.___ , Valoren- Nr. E.___
berücksichtigte die Beschwerdegegnerin im Vermögen per Ende 2012
einen Gesamtbetrag von Fr. 43‘671.-- bei 370 Einheiten (Urk. 8/C.4/1 S. 2 ), was unstrittig ist (Urk. 1 S. 4) und dem Betrag in der Steuer erklärung für das Jahr 2012 entspricht ( Urk. 8/C.3 /5 S. 2 , Urk. 8/C.4/6 ).
Davon ist auszugehen. 4.3.2
Beim Vermögen per Ende 2013 setzte die Beschwerdegegnerin bei dieser Ver mögens position sodann noch den Ge samt betrag von Fr. 17‘030.-- bei 145
Ein heiten ein (Urk. 8/C.5/1 S. 5) . Dabei berief sie sich darauf, dass nur der Verkauf über 225 Teile ausgewiesen sei ( Urk. 2 S. 2).
Den Akten ist dazu eine Effektenabrechnung der B.___ vom 11. Oktober 2013 über 225 Stück der C.___ für insge samt Fr. 26‘469.-- zugunsten der Beschwerdeführerin zu entnehmen (Urk. 8/C.5/11).
Im Kontoauszug zum B.___ -Seniorensparkonto Nr. G.___
vom 15. Oktober 2013 ist dies verbucht mit „Verkauf Wertschriften 225 C.___
- MEDIUM TERM CHF Ca p i tali Valoren-Nr. E.___ “, Gutschrift Fr. 26‘469.--
(Urk. 8/C.5/ 7 S. 2 ). Entge gen der Ansicht der Be schwerde gegnerin ist zusätzlich ausge wiesen, dass
bereits am 30. April 2013 45 Units und am 4. Juli 2013 sowie am 2. September 2013 je 50
Units verkauft wo rden waren ( Urk. 8/C.5/7 ; vgl. auch die Effekten abrech nungen in Urk. 3/4a/10-13 ). Am 15. Oktober 2013 wurde das B.___ -Konto zudem mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert (Urk. 8/C.5/7 S. 2). Dieser Betrag wurde gleichentags dem Mitglieder-Privatk onto (MPK) Nr. F.___
bei der D.___ gutgeschrieben (Urk. 8/C.5/3 .2 S.
3).
Die Beschwerde führerin hat somit vor der Saldierung des B.___ -Kontos die per Ende 2012 noch vorhandenen 370 C.___ Effekten alle samt verkauft . Entsprechend wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2013 der Verkauf dieser Effekten im Oktober und ein Steuerwert per Ende 2013 mit Fr. 0.-- deklariert ( Urk. 3/4a S. 3 ).
Entgegen
der Ansicht der Beschwerde gegne rin sind daher im Ver mögen per Ende 2013 ( zweite Verfügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.5/1 S. 5) die 145 C.___
respektive die Fr. 17‘030.-- nicht mehr zusätzlich zum Gut haben bei der D.___
aufzu führen und aus der Berechnung zu nehmen . 5. 5.1 5.1.1
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per Ende 2012 und 2013 je ein Verzichtsvermögen unter dem Titel ”nicht erklärter Vermögensabbau” von Fr. 11‘825.-- berücksichtigt hat ( Urk. 8/C.4/1 S. 2, Urk. 8/C .5 /1 S. 5 ).
Wie den Aktennotizen vom 2. und 1 6. April 2014 (Urk. 3/16, Urk. 8/D.13) zu ent nehmen ist, wurde dieser Betrag folgendermassen berechnet: a) Vermögen per Ende 2011 Fr. 173‘136.-- ( gemäss Ver fügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) b) Vermögen per Ende 2012
- Fr. 135‘341.-- ( gemäss Ver fügung vom 16. April 2014, Urk. 8/C.4/1 S. 2) c) „zugestandener“ Vermögensabbau
- Fr. 21‘913.-- (Fixkosten [Fr. 44‘442.--] - Rente /Prämienverbilligung [Fr. 24‘888 .-- ; in der Aktennotiz vom 2. April 2014 fälschlicherweise Fr. 24‘884.--, Urk. 8/D.13 ] = gerundet Fr. 20‘000.-- + Wertverminderung Auto [ Fr. 1‘913.--]) d) mit Kontoauszügen zusätzlich belegte Ausgaben
- Fr. 4‘057.-- Total „nicht erklärter Vermögensabbau“ Fr. 11‘825.-- 5.1 .2
Der Vermögensbetrag (a) von Fr. 173‘136.-- per Ende 2011 ( Verfügung vom 20. Februar 2013, Urk. 8/C3 S. 2) be ruht auf den An gaben gemäss der Steuerer klärung für das Jahr 2011 ( Wertschriften und Guthaben: Fr. 166‘604.--, Urk. 18/1/3 S. 2 ) zuzüglich eines Wertes des Autos Opel Corsa von Fr. 6‘532.-- gemäss einer Internet- Fahrzeug be wer tung ( Urk. 18/2/18) .
Der in der Berechnung berücksichtigte Vermögensbetrag
(b) von Fr. 135‘341.-- per Ende 2012
basiert ebenfalls haupt s ächlich auf den Angaben der Steuerer klärung. Dort wurden Wertschriften- und Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 128‘389.-- deklariert ( Steuererklärung 2012, Urk. 8/C.3/5 ) und de n Wert des Personenwagens Opel Corsa mit Fr. 894.-- angegeben (Urk. 8/C.3/4 S.
4) .
Die Be schwerdegegnerin hat zum Betrag von Fr. 128‘389.-- respektive - wegen der unterschiedlichen Rundung der Beträge - von Fr. 128‘387.--
indes einen Wert für das Auto von Fr. 4‘619.-- gemäss einer Internet- Autobewertung (vom 14. August 2013, Urk. 8/C.4/8) und zusätzlich den erlassenen Teil des Darlehens an die Ehe leute A.___ von F
r. 2‘335.-- hinzugerechnet, womit sie auf ein Ver mögen per Ende 2013 von Fr. 135‘341.-- schloss .
Aufgrund dieser Zahlen errechnete die Beschwerdegegnerin einen Vermögens abbau im Verlauf des Jahres 2012 von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - [Fr. 128‘387.-- + Fr. 4‘619.-- + Fr. 2‘335.--] ; Urk. 8/D.13). 5.1. 3
Ausgehend von diesem Betrag ermittelte die Beschwerdegegnerin den im Ein spracheentscheid ( Urk. 2 S. 2, dort gerundet) aufgeführten Vermögensverbrauch von Fr. 15‘882.-- , allerdings teilweise mit Ausgaben und Einnahmen des Jahres 2013.
Und zwar brachte sie von Fr. 37‘795.-- a ls anerkannte Auslagen im Sinne von Fixkosten im Jahr 2012
(c) die tatsächliche Miete von Fr. 18‘372.-- (Urk. 8/C4/14),
einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 19‘210.-- ( entsprechend Art. 10
Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ELG , jedoch in der von Anfang 2013 bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung ) , die Kosten für die Kranken kassen prämie von Fr. 5‘420.-- gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/17) und die Ausgaben von Fr. 1‘440.-- für die Garage (Urk. 18 / 2/27 ), mithin insgesamt Fr. 44‘442.-- in Abzug ( Urk. 8/D.13).
Auf der Einnahmen seite hat die Beschwerdegegnerin die Altersrente in der Höhe von Fr. 24‘036.-- ab Januar 2013 ( Urk. 8/C.4/11 ) und die individuelle Prämien ver billigung (IPV) von Fr. 852.-- im Jahr 2013 (Urk. 8/C.4/12-13) addiert . Indem die Beschwerdegegnerin die Differenz der Fixkosten und der Einnahmen auf Fr. 20‘000.-- rundete, ist
zusätzlich
eine Run dungsdifferenz von Fr. 44 6 .--
(Fr. 44‘442.-- - [Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.--] = Fr. 20‘000.-- + Fr. 44 6 .-- ) zu be rück sichtigen. Ausserdem subtrahierte sie die Wertverminderung des Autos von Fr. 1‘913.-- (Fr. 6‘532.-- -
Fr. 4‘619.-- ; Urk. 8/D.13 ).
Daraus ermittelte sie den
im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 2) aufgeführten Vermögens verbrauch im Betrag von Fr. 15‘882.-- ( Fr. 37‘795.--
- Fr. 44‘442.-- + Fr. 24‘036.-- + Fr. 852.-- - Fr. 44 6 .-- - Fr. 1‘913.--; Urk. 8/D.13).
Hiervon subtrahierte die Beschwerdegegnerin einzelne Auslagen , welche im Jahr 2013 anfielen, von ins gesamt Fr. 4‘057.--, nämlich für die Beiträge an die Sozial ver sicherungs anstalt (SVA) in der Höhe von Fr. 1‘147.-- (Urk. 3/16) , was einer Kontobelastung am 11. Januar 2013 im Betrag vom Fr. 1‘146.90 ent spricht (Urk. 3/12/1 ), ausserdem die Kosten für Badehilfen in der Höhe von Fr. 1‘ 990.--, welc he am 12. August 2013 dem selben Konto bei der
Bank D.___ belastet wo rde n waren (Urk. 3/12/11 ), und schliesslich die Kosten von Fr. 920.-- unter dem Titel Cos metic, welche diesem Konto am 2 7. August 2013 im Betrag von Fr. 920.05 be lastet wurden (Urk. 3/12/12). Damit resultierte das von der Beschwerdegegnerin sowohl in der ZL-Be rech nung ab August 2013, als auch ab Januar 2014 berücksichtigte Ver zichts ver mögen von Fr. 11‘825.-- ( Fr. 15‘882.-- - Fr. 4‘057.--; Urk. 3/16). 5.2
Wie aus diesen Zahlen unschwer zu erkennen ist, hat die Beschwerdegegnerin den Vermögensabbau des Jahr es 2012 weitgehend anhand von Ausgaben und Einnahmen aus dem Jahr 2013
überprüft und damit die beiden Jahre vermischt, was zu einem falschen Ergebnis führt. Bei der Bestimmung eines allfälligen Verzichtsvermögens aufgrund einer Vermögensabnahme in einem Jahr sind viel mehr
die Ein- und Aus gaben desselben Jahres
gegenüberzustellen. Denn es galt zunächst zu prüfen, ob der Vermögensabbau im Jahr 2012 durch Ausgaben im 2012 erfolgt ist, welchen überwiegend wahrscheinlich eine wirtschaftlich adäquate Gegen leistung gegenüberstand.
Hierbei ist es zulässig, eine Vermögensabnahme mit einem allenfalls gehobenen Lebensstandard zu erklären. Darauf bezieht sich die Rechtsprechung, wonach keine Lebensführungskontrolle erfolgen darf (BGE 115 V 352 E.
5d) . Es spielt mithin keine Rolle, ob Ausgaben für als durchschnittlich empfundene Bedürf nisse oder für solche eher ausgefallener Art getätigt wurden, sofern und soweit die erhaltene adäquate Gegenleistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.2.2).
5.3 5.3.1
Vergleicht man die Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse der Steuerer klä rung 2011 und 2012 ( Urk. 18/1/3 S. 2, Urk. 8/C.3/5) , ist ersichtlich, dass sich
- nebst der bereits besprochenen Darlehensforderung - bei drei Positionen we sent liche Veränderungen ergeben haben. Und zwar reduzierte sich das Gut ha ben auf dem Mitglieder-Privatkonto (MPK) bei der D.___ mit der Nummer F.___ von Fr. 3‘577.-- um Fr. 2'501.-- auf Fr. 1‘076.-- und das Seniorensparkonto (SSK) bei der B.___ mit der Nummer G.___ von Fr. 22‘855.-- um Fr. 7‘945.-- auf Fr. 14‘910.-- . Ausserdem liefen
die Kassenobligationen (KO) bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ mit einem Wert von Fr. 20‘ 000.-- per 20. No vember
2012 aus (Urk. 8/C.3/5).
Zu den Einzelheiten dieser Vermögens veränderungen im Jahr 2012 liegen Konto auszüge des MPK bei der D.___ mit der Nummer F.___
vom
30. April bis 5. November 2012 ( Urk. 18/2/21-22) und vom 1.
bis 31. Dezem ber 201 2 (Urk. 8/C.5/3 .2 S. 5 ) sowie des SSK bei der B.___ mit der Nummer G.___ vom 2 6. Februar bis 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5) vor. 5.3.2
Daraus lässt sich schliessen , dass vom B.___ -Seniorensparkonto Geld auf das MPK- D.___- konto floss. Und zwar wies das B.___ -Seniorensparkonto am 26. Februar 2012 ein Guthaben von Fr. 21‘055.33 und am 24. Oktober 2012 nur noch
ein solches von Fr. 1‘793.63 aus. Es wurden in dieser Zeit verschiedene kleinere Bargeld beträge von mehreren hundert Franken mittels der Bankkarte abgehoben und vier Mal grössere Beträge, nämlich Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.-- und Fr. 7‘000.-- am 5. , 20. und 26.
März sowie am 3. Mai 2012 ausbezahlt (Urk. 18/3/5). Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- kontos Nr.
F.___ zahlte die Beschwerdeführerin die Fr. 7‘000.-- an demselben Tag, nämlich am 3.
Mai 2012, auf dem MPK- D.___- konto ein; wahrscheinlich zwecks Zah lungen, denn kurz darauf, am 21. Mai 2012, wurden Zahlungen mittels E-Ban king Sammelauftrag von ins gesamt Fr. 8‘920.65 vom MPK- D.___- konto ab gebucht ( Urk. 18/2/22). Auch am 24. Oktober
2012 wurden Fr. 800.-- auf das MPK- D.___- kontos Nr .
F.___ bar ein bezahlt (Urk. 18/2/21), welches Geld wahrscheinlich vom B.___ -Se niorensparkonto stammt . Denn an demselben Tag war der Betrag von Fr. 700.-- vom B.___ -Se nioren sparkonto abgehoben w orden ( Urk. 18/3/5).
Zwar ist den Akten nicht zu entnehmen, ob auch die am 5. , 20. und 26.
März 2012 erfolgten grösseren Auszahlungen (Fr. 6‘000.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 3‘000.--) ab dem B.___ -Seniorensparkonto (Urk. 18/3/5) eb enfalls auf das D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt worden waren , da für die Zeit von Januar bis Ende April 2012 kein Kontoauszug dieses MPK- D.___- kontos vor liegt. Es ist jedoch naheliegend, dass auch diese Beträge wiederum auf das MPK- D.___- konto einbezahlt worden waren, da die Beschwerdeführerin dies auch im Jahr 2013 öfters so gehandhabt hat ( Urk. 8/C.5/7, Urk. 8/C.4/10 ). 5.3.3
Weiter lässt sich dem Steuerausweis für den Jahresabschluss 2012 des B.___ -Seni orensparkonto s entnehmen, dass darauf am 31. Dezember 2012 nicht mehr nur Fr. 1‘793.63, wie noch am 24. Oktober 2012 (Urk. 18/3/5), sondern nunmehr Fr. 14‘910.-- verbucht waren (Urk. 8/C.4/3). Daraus ist zu schliessen, dass in der Zeit von Ende Oktober bis Ende Dezember 2012 wieder Geld einbezahlt wurde.
Es ist nahe liegend , wenn auch
im Einzelnen nicht belegt , dass die Fr. 20‘000.-- von der Kas senobligation bei der B.___ mit der Valoren- Nummer H.___ , die gerade in dieser Zeit, nämlich am 20. November 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 18/1/3), auf das B.___ -Senioren sparkonto einbezahlt wurde n und ein Teil davon bis Ende Dezember 2012 wiederum mittels Bareinzahlung auf das MPK- D.___- kontos Nr. F.___ fl oss. 5.3.4
Damit ist anzunehmen und teilweise belegt, dass ein Grossteil des Geldes auf dem B.___ -Seniorensparkonto und aus den Kassenobligationen bei der B.___ mit der Valoren-Nummer H.___
letztlich auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ einbezahlt wurde, soweit es per Ende 2012 mit Fr. 14‘910.-- nicht noch auf dem B.___ -Senioren sparkonto verbucht war oder kleinere Beträge betraf.
Im Übrigen wurden gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___ auch die monatlichen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die AHV-Rente von monatlich Fr. 1‘986.-- (Urk. 8/C.3/10) auf dieses Konto ein g ezahlt (Urk.
18/2/21) . 5.3.5
Aus den Kontoauszügen zum MPK- D.___- konto Nr. F.___ ( Urk. 18/2/21-22, Urk. 8/C.5/3.2 S. 5) ist schliesslich ersichtlich, dass das dort ausgewiesene Guthaben durch kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Banking Sammel aufträge n, wie sie auch wieder im Jahr 2013 vorgenommen wurden und für diese Zeit
weitgehend mit Buchungsdetails belegt sind ( Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16 ), sowie durch kleinere allgemein übliche Bezüge von Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- (respektive einmal Fr. 500.--)
oder Ein käufe mittels Bankkarte por tio nenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 1‘076.31 reduziert wurde
(Urk. 8/C.5/3.2) . Dieser Verbrauch des Vermögens ist nachvollziehbar und hat als ausgewiesen zu gelten. 5.4
5.4.1
Bei dieser Aktenlage ist der Vermögensverbrauch von Fr. 37‘795.-- (Fr. 173‘136.-- - Fr. 135‘341.--, Urk. 8/D.13) im Jahr 2012 im Wesentlichen er klärbar, a uch wenn weitere Detailbelege, insbesondere die Kontoauszüge vom MPK- D.___- konto Nr. F.___ (Urk. 8/C.5/3.2 S. 5, Urk. 18/2/21-22) für die Zeit vom 1. Januar bis 2 9. April und vom 5. bis 30. November 2012 sowie vom B.___ -Senioren sparkonto (Urk. 18/3/5) vom 1. Januar bis 2 5. Februar und vom 2 5. Oktober bis 3 1. Dezember 2012 fehlen.
Auf weiterführende Abklärungen kann mit Blick auf den Aus- und Einnahmen vergleich indes verzichtet werden. Denn im Jahr 2012 standen den Einnahmen von Fr. 24‘612.-- (Rente Fr. 23‘ 832.--, Urk. 8/C.4/11 ;
individuelle Prämien verbilligung Fr. 780.--
[Einzelperson, Re gion 3a, steuerbares Einkommen Fr. 17‘500.--, Urk. 8/3.3/1] ) Fixkosten von Fr. 45‘887.-- ( Fr. 19‘050.-- allge meiner Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der 2012 gültig ge wesenen Fassung; Fr. 18‘372.-- Miete, Urk. 8/C4/14 ; Fr. 1‘440.-- Garage, Urk. 18/2/27; Fr. 7‘025 .-- [Fr. 6921.-- + Fr. 104.--] Versicherungskosten , Urk. 8/C.3/7 , Urk. 18/2/28-31 ; ) und Krankheitskosten von Fr. 4‘625.-- ( Steuer erklärung 2012, Urk. 8/C.3/8) , mithin belegte und übliche Auslagen von insge samt Fr. 50‘ 512.--
gegen über. Allein damit ist eine Vermögensreduktion um Fr. 25‘900.-- erklärbar. Weitere Fr. 1‘913.-- sind mit der Wertreduktion des Opel s corsa zu begründen, welche die Beschwerdegegnerin in den Vermögens aufstellungen ( Urk. 8/C.3 S. 2, Urk. 8/C.4/1 S.2) und damit im Betrag von Fr. 37‘795.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/D.13).
Die übrigen Fr. 9‘982.--
(Fr. 37‘795.-- - Fr. 25‘900.-- - Fr. 1‘913.--) sind ange sichts der proportionenweisen Reduktion des Vermögens während des Jahres 2012 gemäss den Konto auszügen wie hiervor dargelegt mit einem geho beneren Lebensstandard ohne Weiteres erklärbar . Denn pro Monat macht das lediglich rund Fr. 830.-- mehr, als dies mit den konkreten Fixkosten und dem allge mei nen Lebensbedarf ge mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ausmacht. Selbst das Gesetz geht mit Art. 17a ELV von einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 10‘000.-- pro Jahr aus. Dass ein solcher Standard gelebt wurde, zeigt auch der Vergleich mit dem Jahr 2013 (vgl. E. 6 hernach).
Zudem sind keine spezifi schen
Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich. Die Beschwerde gegnerin
macht denn auch diesbezüglich betreffend das Jahr 2012 nichts gel tend. 5.4.2
Unter diesen Um ständen besteht keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert im Jahr 2012 (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . A uf weitere Abklärungen dies bezüglich ist z u verzichten .
6. 6.1
Betreffend das Jahr 2013
zeigt der Ver gleich der Wertschriften- und Gut habens verzeichnisse der Steuererklärungen 2012 und 2013 ( Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2 ) einen Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--) .
Es ist ersichtlich, dass sich bei vier Positio nen wesentliche Veränderungen erge ben haben. Und zwar wurde d as B.___ -Senioren sparkonto mit der Nummer G.___ mit dem Guthaben per End e 2012 von Fr. 14‘910.-- am 15. Oktober 2013 aufgelöst ( Urk. 8/C.5/6) und nunmehr mit Fr. 0.-- verbucht. Ebenfall s am 15. Oktober 2013 wurde n
- wie bereits er wähnt (E. 4.3) - die
C.___ -Effek ten (Valoren-Nr. E.___ ) saldiert und daher nicht mehr mit Fr. 43‘671.-- (Ende 2012), sondern nunmehr mit Fr. 0.-- per E nde 2013
in der Steuererklärung auf geführt. Andererseits erhöhte sich das Gut haben auf dem MPK- D.___- konto mit der Nummer F.___ von Fr. 1‘076.-- auf Fr. 6‘135.-- ( Urk. 3/4a/4) . Ausserdem wurde am 5. November 2013 ein neues Konto bei der D.___
mit der Nummer I.___ eröffnet , und zwar ein Mitgliederterminsparkonto (MTSK) mit dem Guthaben per Ende 2013 von Fr. 20‘019.-- (Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.5/4-5) .
Zu den Einzelheiten dieser Vermögensveränderungen im Jahr 2013 liegen Konto auszüge des MPK- D.___- konto Nr. F.___ vom
1. Januar bis
31. Dezember 2013 (Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff.) und Buchungs details zu den E-Ban king Sammel aufträgen zulasten dieses Kontos im Jahr 2013 (Urk. 3/12/1) sowie ein Konto auszug
des Senioren sparkontos mit der Nummer G.___ vom 31. De zember 2012 bis zur Saldierung am 15. Oktober 2013 (Urk. 8/C.5/7 ) vor. 6.2
6.2.1
Aus diesen Belegen ergibt sich folgender Geldfluss: Der Erlös aus dem Verkauf
der 370 C.___ -Effekten wurde vollständig dem B.___ -Senioren sparkont o mit der Nummer G.___ gutgeschrieben , wodurch eine Reduktion des Vermögens von Fr. 43‘671.-- (per Ende 2012) auf Fr. 43‘503.80 (Gesamtwert Saldierung) um Fr. 167.20 resultierte ( Urk. 8/C.5/7) .
Vom B.___ -Seniorensparkonto, das Ende 2012 ein Guthaben von Fr. 14‘909.73 ausgewiesen hatte und am 15. Oktober
2013 mit einem Guthaben von Fr. 29‘801.78 saldiert wurde, waren i n regelmässigen Abständen ein- bis zwei mal alle zwei Wochen mit der Kontokarte kleinere , für den allgemeinen Bar geld gebrauch durchaus übliche Beträge zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 400.-- abge hoben. Ausserdem wurden am 3. Januar, 11. März, 1 3. Mai, 7. August und am 1 1. September 2013 wiederum grössere Beträge von mehreren tausend Fran ken ausbezahlt (Fr. 4‘200.--, Fr. 3'200.--, Fr. 4‘000.--, Fr. 4‘000.-- und Fr. 3‘ 300.--; Urk. 8/C.5/7). Diese Beträge, teilweise abzüglich hundert bis zwei hundert Fran ken, wurden jeweils gleichentags auf das MPK- D.___- konto Nr. F.___ eingezahlt (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff. ). Dasselbe gilt für den r estliche n
Betrag vom B.___ -Seniorensparkonto von Fr. 29‘801.78 , der dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ am Tag der Saldierung ( 1 5. Oktober
2013 ) gutge schrie ben
wurde (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3 ff.).
Damit ist sowohl der Geldfluss der C.___ -Effekten als auch des B.___ -Seniorensparkontos hin läng lich er klärt.
Gemäss dem Kontoauszug des MPK- D.___- konto Nr. F.___
(1. Dezember 2012 bis 4. April 2014, Urk. 8/C.5/3.2) erfolgten auch im Jahr 2013 die monat li chen Darlehens rückzahlungen von Fr. 500.-- pro Monat und die Auszahlung der AHV-Rente von nunmehr monatlich Fr. 2 ‘ 003 .-- (Urk. 8/C.4/11 ) sowie die indi viduelle Prämienverbilligung von Fr. 852.-- (23. August 2013) auf dieses Konto ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ). 6.2.2
Somit kamen letztlich alle fraglichen Guthaben auf dem MPK- D.___- konto Nr. F.___ zusam men.
Von diesem Konto wurde n sodann a m 5. November
2013 Fr. 20‘000.-- (Urk. 8/C.5/3.2 S. 3) auf das gleichentags neu eröffnete MTSK- D.___- konto Nr. I.___ übertragen , das per Ende 2013 ein Guthaben von Fr. 20‘019.-- auswies (Urk. 3/4a/2, Urk. 3/4a/9, Urk. 8/C.5/4-5). Des Weiteren ist ausgewiesen, dass vom MPK- D.___- konto kleinere und grössere Zahlungen mittels E-Ban king Sammel aufträge erfolgten , welche die meisten
mit Buchungs de tails belegt sind (Urk. 3/12/1 , Urk. 8/C.4/16; ohne 11. Februar/ Fr. 248.15,
7. Juni/Fr. 529.30, 27. Juni/Fr. 943.40, 26. Juli/Fr. 1’112.50, 27. Septem ber/Fr. 697.05, 8. Okto ber/ Fr. 1‘241.10, 25. Oktober/Fr. 1‘303.35, 11. Novem ber/Fr. 514.95, 27. Dezem ber/ Fr. 1‘685.70 ). Im Übrigen wur de das Guthaben des MPK- D.___- konto Nr. F.___
durch kleinere allgemein übliche Bezüge von bis zu Fr. 300.-- oder Ein käufe mittels Bank karte portionenweise über die Monate verteilt auf schliesslich Fr. 6‘135.06 reduziert ( Urk. 8/C.5/3.2 S. 2 ff. ).
Auch d ieser Verbrauch des Vermögens im Jahr 2013 ist nachvollziehbar und hat als ausge wiesen zu gelten. 6.3
Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Vermögensverbrauch von insgesamt Fr. 39‘501.-- (Fr. 128‘389.-- - Fr. 88‘888.--; Urk. 3/4a/2, Urk. 8/C.3/5 S. 2) im Jahr 201 3 überwiegend wahrscheinlich durch jeweils wirtschaftlich an er kannte respektive adäquate Gegenleistungen erfolgte , zumal auch für dieses Jahr keine spezifischen Anhalts punkte für eine Vermögenshingabe ohne recht li che Ver pflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich sind sowie d ie Be schwerde gegnerin
diesbezüglich
ebenfalls nichts gel tend macht .
Es besteht damit auch im Jahr 2013 keine Veranlassung zur Anrechnung eines hypo thetischen Ver mögens aufgrund eines Vermögensverbrauchs ohne erwie se nen adäquaten Gegenwert (vgl. BGE 115 V 352 E. 5e) . Von weitere n Abklä run gen kann abgesehen werden. 7.
7.1
Nach dem Gesagten sind die Vermögensberechnungen in den Verfügungen vom 1 6. April 2014 bei folgenden Positionen folgendermassen zu korrigieren: per 3 1. Dezember 2012 (Urk. 8/C.4/1 S. 2) , richtig: 1. Januar 2013 ( Art. 23 Abs. 1 ELG) : bisher: neu: Darlehen an Tochter A.___ Fr. 19‘335.-- Fr. 17‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 2‘335.-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- per 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/C.5/1 S. 5) , richtig: 1. Januar 2014 ( Art. 23 Abs. 1 ELG): bisher: neu: 370 C.___ , Val.Nr. E.___ Fr. 17‘030.-- Fr. 0.-- Darlehen an Tochter A.___ Fr. 13‘335.-- Fr. 11‘000.-- Verzichtsvermögen Darlehenszins -- Fr. 0 .-- nicht erklärter Vermögensabbau 2012/2013 Fr. 11‘825.-- Fr. 0.-- Die Zinsbeträge bezüglich dieser Vermögenspositionen sind entsprechend anzu passen. 7.2
D er Anspruch auf Zusatz leistungen ab August 2013 und ab Januar 2014 ist so mit von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Erwägungen neu zu berechnen und festzulegen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gut zu heissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 ( Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen ist , damit diese die ZL-Be rech nung für die Zeit ab August 2013 und ab Januar 2014 im Sinne der Er wä gun gen neu vornehme und über den Anspruch der Beschwer deführerin neu verfüge.
Da ab 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die zuständige Durchführungsstelle der Gemeinde Y.___ ist (Urk. 21), ist die Sache an sie zurückzuweisen.
8 .
Das Verfahren ist kostenlos.
Ausgangsgemäss steht d e r obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozess ent schädigung zu , welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘ 5 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom
3. September 2014 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV ,
z urückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistun gen de r Beschwer deführer in
ab August 2013 und ab Januar 2014 neu ver füge . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 5 00. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - O.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/ IV - Gemeinde Y.___ , Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV für das Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann