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ZL.2014.00100

Einstellung der Zusatzleistungen für einen Monat nach Auslandaufenthalt von mehr als 3 Monaten rechtens.

Zürich SozVersG · 2016-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1. 1

X.___ , geboren 195 7 , bezieht zu einer Rente der Invaliden ver sicherung (Urk. 7 /A -G )

Zusatzleistungen von der Stadt Y.___ , Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte d as AZL den Versi cherten auf, die darin bezeichneten Unterla gen zu seinen neuen Wohnverhältnissen ein zu reichen , da vom Personalamt der Stadt Y.___ gemeldet worden sei, dass er per 25. November von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei (Urk. 7/92b ).

Ebenfalls am 5.

Dezember 2013 verfügte das AZL ab Januar 2014 Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines Mietzinses (Urk. 7/129/15 ).

Vom ehema ligen Mitbewohner des Versicherten konnte das AZL gemäss der Telefonnotiz vom 21. Januar 2014 in Erfahrung bringen, dass der Versicherte nach Z.___ abgereist sei, da seine Exfrau verstorben sei (Urk. 7/128 S. 3).

Mit Schreiben vom 2 5. März 2014 orientierte das AZL den Ver sicherten darüber, dass die Aus zah lung der Zusatz leistungen wegen unbekannten Aufenthaltes vorüber gehend eingestellt würden , und forderte den Versicherten erneut auf, Unterlagen ein zureichen (Urk. 7/92d) . Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte der Versicherte dem AZL unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er wegen des Todesfalles seiner Frau notfallmässig habe nach Z.___ reisen müssen und dort einen Unfall erlitten habe sowie da ss er zirka am 10. April 2014 zurück kehre (Urk. 7/92 k ). 1.2

Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 setzte das AZL die Zusatz leistungen unter Berücksichtigung der Rückkehr des Versicherten am 1 0. April 2014 in die Schweiz und Bezug einer neuen Unterkunft (Urk. 7/99) ab April 2014 auf den Betrag von Fr. 1‘434.-- pro Monat fest (Urk. 7/129/18). Eine Neuberechnung für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 unter Einbezug der Mietkosten werde nach Eingang des Nachweises über die Zahlung eines Mietzinsanteils überprüft werden (vgl. Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2014, Urk. 7/99) . Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wandte der Versicherte dagegen unter Beilage von Quittungen (Urk. 7/104a) ein, dass er die ausstehenden Mietszinse von De zem ber 2013 bis März/April 2014 von Fr. 1‘050.-- pro Monat bezahlen müsse (Urk. 7/104). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das AZL dem Versicherten mit, dass die eingereichten Belege als Nachweis für die Mietzinszahlungen nicht ausreichen würden und eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 daher nicht in Betracht falle (Urk. 7/105). Der Versicherte legte dem AZL mit Eingangsdatum vom 1 0. Juni 2014 weitere Belege zu den behaupteten Mietzinszahlungen für die Zeit ab Dezember 2013 vor (Urk. 7/106-106a). 1.3

Am 13. Juni 2014 verfügte das AZL die Rückerstattung der Zusatzleistungen für den Monat April 2014 in der Höhe von Fr. 1‘434.-- (Urk. 7/129/20). Mit Ver fü gung vom

17. Juni 2014 stellte das AZL rückwirkend die Zusatz leistungen für den Monat April 2014 ein und nahm eine Neuberechnung der Zusatz leistungen ab Mai 2014 vor (Urk. 7/129/19; vgl. auch das Begleitschreiben vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/111). Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014 erhob der Versi cherte mit Schreiben v om 1 8. Juli 2014 Ein sprache (Urk. 7/114), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom

1. Sep tember 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 29 . September 20 14 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung des Auslandaufenthaltes zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.

Laut Randziffer ( Rz ) 2330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), g ültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, w enn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt.

Die Ergänzungsleistung

wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gel ten nicht als Auslandaufenthalt.

Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt i n der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-bezie hende Person aufforde rn, Auslandaufenthalte unter An gabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu mel den. Die EL-Stelle kann

– unter Wahrung der Verhältnis mässigkeit – weitere Kontrollmass nahmen anordnen ( beispielsweise Barauszahlung der Ergänzungsleistungen am Post schalter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2007 vom 1 5. Mai 2008 , oder persönliche, d .h. eigenhändige Entgegennahme, Urteil des Bundesgerichts

9C_952/2010 vom 7. März 2011; Rz

2320.03 WEL). 2 .3

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spru chen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat all gemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun gen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin

stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei Anfang Dezember 2013 ohne Mit teilung an die Durchführungsstelle nach Z.___ gereist und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, sei er erst am 1 0. Mai 2014 aus Z.___ zurückgekehrt. Damit habe er sich im Jahr 2014 ab April länger als drei Monate im Ausland aufgehalten und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Rückkehr nicht mehr gegeben gewesen. Hiermit sei eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen für April 2014 bestanden habe. Der behauptete Unfall in Z.___ , sofern er denn stattgefunden habe, ändere daran nichts. Denn dieser hätte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, vor dem 1. April 2014 in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 2 S. 1). 3 . 2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei erst am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist. Es sei ein Notfall gewesen, weil seine Ehefrau , welche seit Jahren an Krebs gelitten habe, plötzlich verstorben sei. Die Zusatzleistungen vom Dezember 2013 seien zu Unrecht nicht bezahlt worden. Die Beschwerde gegnerin sei darüber informiert worden, dass er wegen eines Notfalles während den Weihnachtsferien am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist sei. Er habe seine Pflichten erfüllt und über alles informiert. Er habe in Z.___ einen Unfall erlitten und sei schwer krank gewesen. Er sei von den Ärzten krank ge schrieben gewesen und es sei unfall- und krankheitsbedingt vollumfängliche Ruhe empfohlen worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen zurück zukeh ren und er habe entsprechend der Empfehlung der Ärzte (in Z.___ ) bleiben müssen (Urk. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatz leistun gen für den Monat April 2014 eingestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. 4.

4.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 für mehrere Wochen nach Z.___ reiste. Der Kopie des Passes des Beschwerde führers ist ein Einreisestempel nach Z.___ vom 6. Dezember 2013 und ein Ausreisstempel von demselben Ort am 10. Mai 2014 zu entnehmen (Urk. 7/93 ). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Aus land s aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 bis 1 0. Mai 201 4.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Ticket, welches auf seinen Namen lautet und Reisedaten vom 25./2 6. Dezember 2013 (Hinflug) sowie vom 10. April 2014 (Rückflug) ausweist (Urk. 7/94), vermag dies nicht zu entkräften . Denn es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diesen Flug wie gebucht , auch angetreten respektive keine Umbuchung vorgenommen hat, zumal die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer gesandte Post bereits Anfang Dezember 2013 an der bisherigen Adresse ( A.___ , Y.___ ; Urk. 7/78) nicht mehr zugestellt werden konnte ( Briefumschlag zu Urk. 7/92a) und beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ eine Abmeldung von der bis herigen Adresse nach unbekannt bereits per 25. November 2013 erfolgt war (Urk. 7/88, Urk. 7/92b).

Zwar legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nunmehr eine Kopie der Boardingkarte n des Hinfluges vom 2 5. Dezember (ohne Angabe des Jahres) vor (Urk. 3/3). Daran ändert indes nicht, dass - selbst wenn vom Abreisedatum vom 2 5. Dezember 2013 auszu gehen wäre - die Auslandaufenthaltsdauer bis zum 10. Mai 2014 ausgewiesen ist und damit mehr als drei Monate gedauert hat.

Ein Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder ab April 2014 in der Schweiz aufgehalten hat, liegt nicht vor. Hingegen erfolgte die An mel dung des Beschwerdeführers beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ mit Adresse an der A.___ in Y.___ erst wieder nach der Ausreise aus Z.___ am 1 0. Mai 2014 gemäss dem Reisepass (Urk. 7/93 S. 3), nämlich am 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/2e S. 3).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der sinngemäss behaupteten Reiseunfähigkeit nach einem Unfall in Z.___ nicht belegt ist, dass eine Rückreise nicht bereits Anfang März 2014 möglich gewesen wäre. Denn das Arztzeugnis besagt lediglich eine Empfehlung für vollumfängliche Ruhe während fünf Wochen nach einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 2014 mit Weichteilverletzung im Halswirbel säulen bereich . Es sei ein Halskragen verordnet worden (Urk. 7/92e). Damit ist eine ärztliche vollständige Ruheempfehlung höchstens bis am 1 2. März 2014 belegt, zumal damit nicht explizit eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde . Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ab Mitte März 2014 in die Schweiz zurückzureisen.

Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte n Beleg in Urk. 3/1 , der als Arztzeugnis eingereicht wurde, kommt dagegen kein Beweis wert zu. Denn es ist angesichts des unprofes sionellen Erscheinungsbildes und nicht entzifferbaren Namens des Arztes un wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein echtzeitliches Zeugnis von einem behandelnden Arzt in Z.___ handelt, zumal der Name des Beschwerdeführers und der wesentliche Inhalt in der Handschrift ähnlich jener des Beschwerde führers geschrieben ist. 4.3

Der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach langer Krankheit verstorben ist, stellt im Übrigen keinen zwingenden oder triftigen Grund im Sinne von Rz 2330.01 WEL für einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten dar, zumal die gemein samen Kinder mittlerweile erwachsen sind. Auch ist ein unerwarteter Todesfall im Bekannten- und Familienkreis kein Hin de rungsgrund die ZL-Durchführungsstelle vorgängig oder spätestens unmittel bar nach Ankunft im Ausland über einen Auslandaufenthalt in Kenntnis zu setzen. Auf eine entsprechende Meldepflicht bei Auslandaufenthalt wurde zudem jeweils in den Verfügungen zu den ZL-Berechnungen hingewiesen (vgl. etwa Urk. 7/129/13 S. 2). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG und Rz

2330.01 WEL für den Monat April 2014 verneint. Sämtliche weiteren Vor bringen des Be schwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 5 .

Das Verfahre n ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) ist gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 195 7 , bezieht zu einer Rente der Invaliden ver sicherung (Urk. 7 /A -G )

Zusatzleistungen von der Stadt Y.___ , Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte d as AZL den Versi cherten auf, die darin bezeichneten Unterla gen zu seinen neuen Wohnverhältnissen ein zu reichen , da vom Personalamt der Stadt Y.___ gemeldet worden sei, dass er per 25. November von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei (Urk. 7/92b ).

Ebenfalls am

E. 1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 setzte das AZL die Zusatz leistungen unter Berücksichtigung der Rückkehr des Versicherten am 1 0. April 2014 in die Schweiz und Bezug einer neuen Unterkunft (Urk. 7/99) ab April 2014 auf den Betrag von Fr. 1‘434.-- pro Monat fest (Urk. 7/129/18). Eine Neuberechnung für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 unter Einbezug der Mietkosten werde nach Eingang des Nachweises über die Zahlung eines Mietzinsanteils überprüft werden (vgl. Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2014, Urk. 7/99) . Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wandte der Versicherte dagegen unter Beilage von Quittungen (Urk. 7/104a) ein, dass er die ausstehenden Mietszinse von De zem ber 2013 bis März/April 2014 von Fr. 1‘050.-- pro Monat bezahlen müsse (Urk. 7/104). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das AZL dem Versicherten mit, dass die eingereichten Belege als Nachweis für die Mietzinszahlungen nicht ausreichen würden und eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 daher nicht in Betracht falle (Urk. 7/105). Der Versicherte legte dem AZL mit Eingangsdatum vom 1 0. Juni 2014 weitere Belege zu den behaupteten Mietzinszahlungen für die Zeit ab Dezember 2013 vor (Urk. 7/106-106a).

E. 1.3 Am 13. Juni 2014 verfügte das AZL die Rückerstattung der Zusatzleistungen für den Monat April 2014 in der Höhe von Fr. 1‘434.-- (Urk. 7/129/20). Mit Ver fü gung vom

17. Juni 2014 stellte das AZL rückwirkend die Zusatz leistungen für den Monat April 2014 ein und nahm eine Neuberechnung der Zusatz leistungen ab Mai 2014 vor (Urk. 7/129/19; vgl. auch das Begleitschreiben vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/111). Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014 erhob der Versi cherte mit Schreiben v om 1 8. Juli 2014 Ein sprache (Urk. 7/114), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom

1. Sep tember 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 29 . September 20 14 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung des Auslandaufenthaltes zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 5 Dezember 2013 verfügte das AZL ab Januar 2014 Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines Mietzinses (Urk. 7/129/15 ).

Vom ehema ligen Mitbewohner des Versicherten konnte das AZL gemäss der Telefonnotiz vom 21. Januar 2014 in Erfahrung bringen, dass der Versicherte nach Z.___ abgereist sei, da seine Exfrau verstorben sei (Urk. 7/128 S. 3).

Mit Schreiben vom 2 5. März 2014 orientierte das AZL den Ver sicherten darüber, dass die Aus zah lung der Zusatz leistungen wegen unbekannten Aufenthaltes vorüber gehend eingestellt würden , und forderte den Versicherten erneut auf, Unterlagen ein zureichen (Urk. 7/92d) . Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte der Versicherte dem AZL unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er wegen des Todesfalles seiner Frau notfallmässig habe nach Z.___ reisen müssen und dort einen Unfall erlitten habe sowie da ss er zirka am 10. April 2014 zurück kehre (Urk. 7/92 k ).

E. 6 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.

Laut Randziffer ( Rz ) 2330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), g ültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, w enn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt.

Die Ergänzungsleistung

wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gel ten nicht als Auslandaufenthalt.

Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt i n der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-bezie hende Person aufforde rn, Auslandaufenthalte unter An gabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu mel den. Die EL-Stelle kann

– unter Wahrung der Verhältnis mässigkeit – weitere Kontrollmass nahmen anordnen ( beispielsweise Barauszahlung der Ergänzungsleistungen am Post schalter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2007 vom 1 5. Mai 2008 , oder persönliche, d .h. eigenhändige Entgegennahme, Urteil des Bundesgerichts

9C_952/2010 vom 7. März 2011; Rz

2320.03 WEL). 2 .3

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spru chen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat all gemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun gen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin

stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei Anfang Dezember 2013 ohne Mit teilung an die Durchführungsstelle nach Z.___ gereist und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, sei er erst am 1 0. Mai 2014 aus Z.___ zurückgekehrt. Damit habe er sich im Jahr 2014 ab April länger als drei Monate im Ausland aufgehalten und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Rückkehr nicht mehr gegeben gewesen. Hiermit sei eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen für April 2014 bestanden habe. Der behauptete Unfall in Z.___ , sofern er denn stattgefunden habe, ändere daran nichts. Denn dieser hätte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, vor dem 1. April 2014 in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 2 S. 1). 3 . 2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei erst am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist. Es sei ein Notfall gewesen, weil seine Ehefrau , welche seit Jahren an Krebs gelitten habe, plötzlich verstorben sei. Die Zusatzleistungen vom Dezember 2013 seien zu Unrecht nicht bezahlt worden. Die Beschwerde gegnerin sei darüber informiert worden, dass er wegen eines Notfalles während den Weihnachtsferien am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist sei. Er habe seine Pflichten erfüllt und über alles informiert. Er habe in Z.___ einen Unfall erlitten und sei schwer krank gewesen. Er sei von den Ärzten krank ge schrieben gewesen und es sei unfall- und krankheitsbedingt vollumfängliche Ruhe empfohlen worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen zurück zukeh ren und er habe entsprechend der Empfehlung der Ärzte (in Z.___ ) bleiben müssen (Urk. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatz leistun gen für den Monat April 2014 eingestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. 4.

4.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 für mehrere Wochen nach Z.___ reiste. Der Kopie des Passes des Beschwerde führers ist ein Einreisestempel nach Z.___ vom 6. Dezember 2013 und ein Ausreisstempel von demselben Ort am 10. Mai 2014 zu entnehmen (Urk. 7/93 ). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Aus land s aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 bis 1 0. Mai 201 4.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Ticket, welches auf seinen Namen lautet und Reisedaten vom 25./2 6. Dezember 2013 (Hinflug) sowie vom 10. April 2014 (Rückflug) ausweist (Urk. 7/94), vermag dies nicht zu entkräften . Denn es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diesen Flug wie gebucht , auch angetreten respektive keine Umbuchung vorgenommen hat, zumal die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer gesandte Post bereits Anfang Dezember 2013 an der bisherigen Adresse ( A.___ , Y.___ ; Urk. 7/78) nicht mehr zugestellt werden konnte ( Briefumschlag zu Urk. 7/92a) und beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ eine Abmeldung von der bis herigen Adresse nach unbekannt bereits per 25. November 2013 erfolgt war (Urk. 7/88, Urk. 7/92b).

Zwar legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nunmehr eine Kopie der Boardingkarte n des Hinfluges vom 2 5. Dezember (ohne Angabe des Jahres) vor (Urk. 3/3). Daran ändert indes nicht, dass - selbst wenn vom Abreisedatum vom 2 5. Dezember 2013 auszu gehen wäre - die Auslandaufenthaltsdauer bis zum 10. Mai 2014 ausgewiesen ist und damit mehr als drei Monate gedauert hat.

Ein Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder ab April 2014 in der Schweiz aufgehalten hat, liegt nicht vor. Hingegen erfolgte die An mel dung des Beschwerdeführers beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ mit Adresse an der A.___ in Y.___ erst wieder nach der Ausreise aus Z.___ am 1 0. Mai 2014 gemäss dem Reisepass (Urk. 7/93 S. 3), nämlich am 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/2e S. 3).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der sinngemäss behaupteten Reiseunfähigkeit nach einem Unfall in Z.___ nicht belegt ist, dass eine Rückreise nicht bereits Anfang März 2014 möglich gewesen wäre. Denn das Arztzeugnis besagt lediglich eine Empfehlung für vollumfängliche Ruhe während fünf Wochen nach einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 2014 mit Weichteilverletzung im Halswirbel säulen bereich . Es sei ein Halskragen verordnet worden (Urk. 7/92e). Damit ist eine ärztliche vollständige Ruheempfehlung höchstens bis am 1 2. März 2014 belegt, zumal damit nicht explizit eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde . Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ab Mitte März 2014 in die Schweiz zurückzureisen.

Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte n Beleg in Urk. 3/1 , der als Arztzeugnis eingereicht wurde, kommt dagegen kein Beweis wert zu. Denn es ist angesichts des unprofes sionellen Erscheinungsbildes und nicht entzifferbaren Namens des Arztes un wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein echtzeitliches Zeugnis von einem behandelnden Arzt in Z.___ handelt, zumal der Name des Beschwerdeführers und der wesentliche Inhalt in der Handschrift ähnlich jener des Beschwerde führers geschrieben ist. 4.3

Der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach langer Krankheit verstorben ist, stellt im Übrigen keinen zwingenden oder triftigen Grund im Sinne von Rz 2330.01 WEL für einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten dar, zumal die gemein samen Kinder mittlerweile erwachsen sind. Auch ist ein unerwarteter Todesfall im Bekannten- und Familienkreis kein Hin de rungsgrund die ZL-Durchführungsstelle vorgängig oder spätestens unmittel bar nach Ankunft im Ausland über einen Auslandaufenthalt in Kenntnis zu setzen. Auf eine entsprechende Meldepflicht bei Auslandaufenthalt wurde zudem jeweils in den Verfügungen zu den ZL-Berechnungen hingewiesen (vgl. etwa Urk. 7/129/13 S. 2). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG und Rz

2330.01 WEL für den Monat April 2014 verneint. Sämtliche weiteren Vor bringen des Be schwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 5 .

Das Verfahre n ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) ist gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00100 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

10. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1. 1

X.___ , geboren 195 7 , bezieht zu einer Rente der Invaliden ver sicherung (Urk. 7 /A -G )

Zusatzleistungen von der Stadt Y.___ , Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 forderte d as AZL den Versi cherten auf, die darin bezeichneten Unterla gen zu seinen neuen Wohnverhältnissen ein zu reichen , da vom Personalamt der Stadt Y.___ gemeldet worden sei, dass er per 25. November von seiner Wohnadresse abgemeldet worden sei (Urk. 7/92b ).

Ebenfalls am 5.

Dezember 2013 verfügte das AZL ab Januar 2014 Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines Mietzinses (Urk. 7/129/15 ).

Vom ehema ligen Mitbewohner des Versicherten konnte das AZL gemäss der Telefonnotiz vom 21. Januar 2014 in Erfahrung bringen, dass der Versicherte nach Z.___ abgereist sei, da seine Exfrau verstorben sei (Urk. 7/128 S. 3).

Mit Schreiben vom 2 5. März 2014 orientierte das AZL den Ver sicherten darüber, dass die Aus zah lung der Zusatz leistungen wegen unbekannten Aufenthaltes vorüber gehend eingestellt würden , und forderte den Versicherten erneut auf, Unterlagen ein zureichen (Urk. 7/92d) . Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte der Versicherte dem AZL unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, dass er wegen des Todesfalles seiner Frau notfallmässig habe nach Z.___ reisen müssen und dort einen Unfall erlitten habe sowie da ss er zirka am 10. April 2014 zurück kehre (Urk. 7/92 k ). 1.2

Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 setzte das AZL die Zusatz leistungen unter Berücksichtigung der Rückkehr des Versicherten am 1 0. April 2014 in die Schweiz und Bezug einer neuen Unterkunft (Urk. 7/99) ab April 2014 auf den Betrag von Fr. 1‘434.-- pro Monat fest (Urk. 7/129/18). Eine Neuberechnung für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 unter Einbezug der Mietkosten werde nach Eingang des Nachweises über die Zahlung eines Mietzinsanteils überprüft werden (vgl. Begleitschreiben vom 2 2. Mai 2014, Urk. 7/99) . Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 wandte der Versicherte dagegen unter Beilage von Quittungen (Urk. 7/104a) ein, dass er die ausstehenden Mietszinse von De zem ber 2013 bis März/April 2014 von Fr. 1‘050.-- pro Monat bezahlen müsse (Urk. 7/104). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte das AZL dem Versicherten mit, dass die eingereichten Belege als Nachweis für die Mietzinszahlungen nicht ausreichen würden und eine rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2014 daher nicht in Betracht falle (Urk. 7/105). Der Versicherte legte dem AZL mit Eingangsdatum vom 1 0. Juni 2014 weitere Belege zu den behaupteten Mietzinszahlungen für die Zeit ab Dezember 2013 vor (Urk. 7/106-106a). 1.3

Am 13. Juni 2014 verfügte das AZL die Rückerstattung der Zusatzleistungen für den Monat April 2014 in der Höhe von Fr. 1‘434.-- (Urk. 7/129/20). Mit Ver fü gung vom

17. Juni 2014 stellte das AZL rückwirkend die Zusatz leistungen für den Monat April 2014 ein und nahm eine Neuberechnung der Zusatz leistungen ab Mai 2014 vor (Urk. 7/129/19; vgl. auch das Begleitschreiben vom 1 7. Juni 2014, Urk. 7/111). Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2014 erhob der Versi cherte mit Schreiben v om 1 8. Juli 2014 Ein sprache (Urk. 7/114), welche das AZL mit Einspracheentscheid vom

1. Sep tember 2014 abwies (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 29 . September 20 14 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid

vom 1. Sep tember 2014 sei aufzuheben und es seien ihm die Zusatzleistungen ohne Berücksichtigung des Auslandaufenthaltes zu entrichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ge wäh rung der unentgeltlichen Pro zess führung (Urk. 1). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht über steigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zustän digkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2. 1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) voraus.

Laut Randziffer ( Rz ) 2330.01

der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), g ültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, wird, w enn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt.

Die Ergänzungsleistung

wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gel ten nicht als Auslandaufenthalt.

Zur Überprüfung, ob der gewöhnliche Aufenthalt i n der Schweiz gegeben ist, kann die EL-Stelle die EL-bezie hende Person aufforde rn, Auslandaufenthalte unter An gabe des Ausreise- und Wiedereinreisedatums zu mel den. Die EL-Stelle kann

– unter Wahrung der Verhältnis mässigkeit – weitere Kontrollmass nahmen anordnen ( beispielsweise Barauszahlung der Ergänzungsleistungen am Post schalter, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2007 vom 1 5. Mai 2008 , oder persönliche, d .h. eigenhändige Entgegennahme, Urteil des Bundesgerichts

9C_952/2010 vom 7. März 2011; Rz

2320.03 WEL). 2 .3

Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen bean-spru chen , unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die Mitwirkungspflicht – als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz – hat all gemeine Bedeutung und gilt daher auch auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun gen (Urteil des Bundesgerichts P 88/02 vom 31. Juli 2003 E. 2.2). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin

stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid

auf den Standpunkt , der Beschwerdeführer sei Anfang Dezember 2013 ohne Mit teilung an die Durchführungsstelle nach Z.___ gereist und sei danach nicht mehr erreichbar gewesen. Wie sich nachträglich herausgestellt habe, sei er erst am 1 0. Mai 2014 aus Z.___ zurückgekehrt. Damit habe er sich im Jahr 2014 ab April länger als drei Monate im Ausland aufgehalten und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz sei ab diesem Zeitpunkt und bis zu seiner Rückkehr nicht mehr gegeben gewesen. Hiermit sei eine der Grundvoraussetzungen für den Bezug von Zusatzleistungen nicht erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch auf Zusatzleistungen für April 2014 bestanden habe. Der behauptete Unfall in Z.___ , sofern er denn stattgefunden habe, ändere daran nichts. Denn dieser hätte den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran gehindert, vor dem 1. April 2014 in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 2 S. 1). 3 . 2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei erst am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist. Es sei ein Notfall gewesen, weil seine Ehefrau , welche seit Jahren an Krebs gelitten habe, plötzlich verstorben sei. Die Zusatzleistungen vom Dezember 2013 seien zu Unrecht nicht bezahlt worden. Die Beschwerde gegnerin sei darüber informiert worden, dass er wegen eines Notfalles während den Weihnachtsferien am 2 6. Dezember 2013 nach Z.___ gereist sei. Er habe seine Pflichten erfüllt und über alles informiert. Er habe in Z.___ einen Unfall erlitten und sei schwer krank gewesen. Er sei von den Ärzten krank ge schrieben gewesen und es sei unfall- und krankheitsbedingt vollumfängliche Ruhe empfohlen worden. Er sei daher nicht in der Lage gewesen zurück zukeh ren und er habe entsprechend der Empfehlung der Ärzte (in Z.___ ) bleiben müssen (Urk. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Zusatz leistun gen für den Monat April 2014 eingestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 bezieht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand s (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. 4.

4.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2013 für mehrere Wochen nach Z.___ reiste. Der Kopie des Passes des Beschwerde führers ist ein Einreisestempel nach Z.___ vom 6. Dezember 2013 und ein Ausreisstempel von demselben Ort am 10. Mai 2014 zu entnehmen (Urk. 7/93 ). Daraus schloss die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Aus land s aufenthalt des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2013 bis 1 0. Mai 201 4.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Ticket, welches auf seinen Namen lautet und Reisedaten vom 25./2 6. Dezember 2013 (Hinflug) sowie vom 10. April 2014 (Rückflug) ausweist (Urk. 7/94), vermag dies nicht zu entkräften . Denn es ist damit nicht belegt, dass der Beschwerdeführer diesen Flug wie gebucht , auch angetreten respektive keine Umbuchung vorgenommen hat, zumal die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer gesandte Post bereits Anfang Dezember 2013 an der bisherigen Adresse ( A.___ , Y.___ ; Urk. 7/78) nicht mehr zugestellt werden konnte ( Briefumschlag zu Urk. 7/92a) und beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ eine Abmeldung von der bis herigen Adresse nach unbekannt bereits per 25. November 2013 erfolgt war (Urk. 7/88, Urk. 7/92b).

Zwar legte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nunmehr eine Kopie der Boardingkarte n des Hinfluges vom 2 5. Dezember (ohne Angabe des Jahres) vor (Urk. 3/3). Daran ändert indes nicht, dass - selbst wenn vom Abreisedatum vom 2 5. Dezember 2013 auszu gehen wäre - die Auslandaufenthaltsdauer bis zum 10. Mai 2014 ausgewiesen ist und damit mehr als drei Monate gedauert hat.

Ein Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer bereits wieder ab April 2014 in der Schweiz aufgehalten hat, liegt nicht vor. Hingegen erfolgte die An mel dung des Beschwerdeführers beim Personenmeldeamt der Stadt Y.___ mit Adresse an der A.___ in Y.___ erst wieder nach der Ausreise aus Z.___ am 1 0. Mai 2014 gemäss dem Reisepass (Urk. 7/93 S. 3), nämlich am 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/2e S. 3).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung der sinngemäss behaupteten Reiseunfähigkeit nach einem Unfall in Z.___ nicht belegt ist, dass eine Rückreise nicht bereits Anfang März 2014 möglich gewesen wäre. Denn das Arztzeugnis besagt lediglich eine Empfehlung für vollumfängliche Ruhe während fünf Wochen nach einem Verkehrsunfall vom 5. Februar 2014 mit Weichteilverletzung im Halswirbel säulen bereich . Es sei ein Halskragen verordnet worden (Urk. 7/92e). Damit ist eine ärztliche vollständige Ruheempfehlung höchstens bis am 1 2. März 2014 belegt, zumal damit nicht explizit eine Reiseunfähigkeit attestiert wurde . Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ab Mitte März 2014 in die Schweiz zurückzureisen.

Dem vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte n Beleg in Urk. 3/1 , der als Arztzeugnis eingereicht wurde, kommt dagegen kein Beweis wert zu. Denn es ist angesichts des unprofes sionellen Erscheinungsbildes und nicht entzifferbaren Namens des Arztes un wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein echtzeitliches Zeugnis von einem behandelnden Arzt in Z.___ handelt, zumal der Name des Beschwerdeführers und der wesentliche Inhalt in der Handschrift ähnlich jener des Beschwerde führers geschrieben ist. 4.3

Der Umstand, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nach langer Krankheit verstorben ist, stellt im Übrigen keinen zwingenden oder triftigen Grund im Sinne von Rz 2330.01 WEL für einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten dar, zumal die gemein samen Kinder mittlerweile erwachsen sind. Auch ist ein unerwarteter Todesfall im Bekannten- und Familienkreis kein Hin de rungsgrund die ZL-Durchführungsstelle vorgängig oder spätestens unmittel bar nach Ankunft im Ausland über einen Auslandaufenthalt in Kenntnis zu setzen. Auf eine entsprechende Meldepflicht bei Auslandaufenthalt wurde zudem jeweils in den Verfügungen zu den ZL-Berechnungen hingewiesen (vgl. etwa Urk. 7/129/13 S. 2). 4. 4

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Zusatzleistungen in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG und Rz

2330.01 WEL für den Monat April 2014 verneint. Sämtliche weiteren Vor bringen des Be schwerdeführers führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen , soweit darauf einzutreten ist . 5 .

Das Verfahre n ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 1) ist gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann