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ZL.2014.00097

Unterlassene Meldung des höheren Einkommens. Die Neuberechnung des Zusatzleistungsnapruchs erfolgte korrekt, weswegen die zuviel ausbezahlten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Zürich SozVersG · 2016-02-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1985, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 7/23). Seit Januar 2008 erhält sie zu dieser Rente Zusatzleistungen aus ge richtet (Urk. 7/25 -26, Urk. 7/37-38, Urk. 7/46, Urk. 7/59-60, Urk. 7/66, Urk. 7/72).

Im April 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) eine Über prüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/77). Sie liess X.___ einen Fragebogen ausfüllen und verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Ver hältnissen einreichen (Urk. 7/78 ff.). Gestützt auf die ein ge reichten Dokumente nahm die Durchführungsstelle für die Jahre 2011 bis 2014 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vor (Urk. 7/88-95) und forderte von X.___ mit Verfügung vom 4. Juni 2014 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4‘788.-- zurück (Urk. 7/96).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 9. Juni 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 7/99). Diese Ein sprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 ab (Urk. 7/100 = Urk. 2). 2.

Am 1 9. September 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid . Sie beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchfüh rungsstelle be antragte demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1985, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 7/23). Seit Januar 2008 erhält sie zu dieser Rente Zusatzleistungen aus ge richtet (Urk. 7/25 -26, Urk. 7/37-38, Urk. 7/46, Urk. 7/59-60, Urk. 7/66, Urk. 7/72).

Im April 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) eine Über prüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/77). Sie liess X.___ einen Fragebogen ausfüllen und verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Ver hältnissen einreichen (Urk. 7/78 ff.). Gestützt auf die ein ge reichten Dokumente nahm die Durchführungsstelle für die Jahre 2011 bis 2014 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vor (Urk. 7/88-95) und forderte von X.___ mit Verfügung vom 4. Juni 2014 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4‘788.-- zurück (Urk. 7/96).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 9. Juni 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 7/99). Diese Ein sprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 ab (Urk. 7/100 = Urk.

E. 2 Am 1 9. September 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid . Sie beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchfüh rungsstelle be antragte demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Dispositiv
  1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.  9 Abs.  1 des Bun desgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und In validenversicherung; ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
  2. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art.  23 Abs.  1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlass enen- und Invalidenversicherung; ELV). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallen den Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger , der gesetzli che Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unv erzüglich Mitteilung zu machen ( Art.  24 ELV ; Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ).      Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf ei nes Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leis tung ( Art.  25 Abs.  1 und 2 ATSG).      Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den beachtlichen rechtlichen Grundsätzen ebenfalls korrekt geäussert. Da rauf ist ergänzend zu verweisen (Urk. 2 S. 2 Ziff.  2 lit . a und b).
  3. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, f ür das Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr.  3‘380.-- gemeldet. Mangel s späterer ergänzender Angaben sei auch in den Folgejahren von einem Einkommen in dieser Höhe ausgegangen worden. Anlässlich der im April 2014 eingeleiteten Überprüfung habe die Be schwerdeführerin die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013 sowie eine Lohn zusammenstellung für die Monate Januar bis Mai 2014 eingereicht. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie in dieser Zeit ein höheres Einkommen erzielt habe. Da dieses höhere Einkommen nicht früher gemeldet worden sei, habe eine rück wirkende Neuberechnung vorgenommen werden müssen. Dabei habe sich her ausgestellt, dass Zusatzleistungen in der Höhe von Fr.  4‘788.-- zuviel bezo gen worden seien. Diesen Betr ag, auf den die Beschwerdeführerin keinen Rechtsan spruch habe, müsse sie zurückerstatten (Urk.  2 S. 2 f. Ziff.  2 lit . c bis e).      Diese Standpunkte wiederholte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant wort (Urk. 6). 2.2      Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Urteilsfähigkeit lasse sich mit der jenigen einer zehnjährigen Person vergleichen. Sie sei nicht in der Lage abzu schätzen, in welchem Umfang sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Dies setze ein gewisses Fachwissen voraus, das ihr abgehe. Sie arbeite nicht als normale Arbeitnehmerin, sondern in einem Arbeitsprogramm. Diese Tätigkeit sei ihr von der IV-Stelle vermittelt wor den. Sie verdiene monatlich Fr.  2‘200.--. Sie lebe bei ihren Eltern . Diese kümmerten sich auch um ihre finanziellen Ver pflichtungen . Sie hab e die ihr zugesprochenen L eistun gen in gutem Glauben empfangen und sie sei nicht in der Lage, d en geforderten Betrag zurückzube zahlen (Urk. 1 S. 3 f.).
  4. Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 bei der Z.___ als Mitarbeiterin in der Werkstatt A.___ angestellt (Urk. 7/86/1). Zunächst legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre ab 2011 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr.  3‘380.-- zu Grunde (7/59/4, Urk.  7/61/1, Urk.  7/64/1, Urk.  7/68/1, Urk.  7/74/1).      Die Rückforderungssumme berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr von der Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung im Jahr 2014 einge reichten Unterlagen (Urk. 7/78 ff.), insbesondere basierend auf den Lohnbe scheinigungen für die Jahre 2011 bis 2013 und für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 (Urk. 7/79, Urk.  7/85/1-3).      Gemäss Lohnausweis 2011 betrug der jährliche Bruttolohn Fr.  4‘481.-- (Urk. 7/85/2). Für das Jahr 2012 wies die Arbeitgeberin einen Bruttolohn von Fr.  5‘488.-- (Urk. 7/85/1) und für das Jahr 2013 einen solchen von Fr.  5‘824.-- aus (Urk. 7/79/1). Die se Jahreslöhne legte die Beschwerdegegnerin der Neube rechnung für die jeweiligen Jahre zu Grunde ( Urk.  7/90-95).      Das für 2014 massgebende Einkommen in der Höhe von Fr.  5‘769.-- ( Urk.  7/88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der bereits erfolgten Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Mai 2014 (Urk. 7/85/3) und rechnete diese auf ei n Jahr hoc h ; einschliesslich 1
  5. Monatslohn gemäss Anstellungsvertrag (Fr.  448.-- + Fr.  448.-- + Fr.  441.-- + Fr.  441.-- + Fr.  441.-- : 5 x 13).      Diese Berechnung, die auf den erst nachträglich bekannt gewordenen Bemes sungsfaktoren beruht, ist korrekt respektive gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden (vgl. Art.  25 Abs.  1 lit . c ELV). Korrekt ist ferner die gestützt auf die Neuberechnung errechnete Differenz von Fr.  4‘788.-- zwischen den ausbe zahlten Leistungen und den jenig en, auf die die Beschwerdeführerin effektiv An spruch hat (vgl. Urk.  7/96).
  6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Umfang der ihr zustehenden Zusatzleistungen abzuschätzen.      Zwar obliegt es den Leistungsbezüger und – bezügerinnen , an der Abklärung des Leistungsanspruchs mitzuwirken (vgl. Art.  28 und Art.  43 Abs.  2 ATSG). D ie Bemessung und Festsetzung des Leistungsanspruchs fallen jedoch in den Zu ständigkeitsbereich der Durchführungsstelle ( Art.  21 ELG , Art.  49 ff. ATSG ). Aus der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung folgt die Pflicht, die Durchführungs stellen über veränderte Verhältnisse bei den Anspruchsgrundlagen zu informie ren ( Art.  31 ATSG, Art.  24 ELV).      Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat sich in den in Frage stehen den Jahren im die Erheblichkeitsschwelle von Fr.  120.-- pro Jahr (vgl. Art.  25 Abs.  1 lit . c und d ELV) übersteigenden Umfang geändert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Einkommen aus einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt oder im geschützten Bereich handelt. Dass die Beschwerdeführerin auf grund ihres Geisteszustandes zur Meldung der Einkommensänderung objek tiv gesehen nicht in der Lage gewesen wäre , ist nur behauptet, jedoch nicht be legt worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Ebenfalls nur behauptet ist der Umstand, dass ein Teil des Erwerbsein kommens gar nicht an die Be schwerdeführerin, sondern direkt an die IV-Stelle ausbezahlt werde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten und an sie persönlich adressierten Lohnaus weise belegen, dass sie über das gesamte von ihr erzielte Einkommen tatsächlich im Bilde war (Urk. 7/ 79/1, Urk.  7/85/1-2).      Aus zivilrechtlicher Sicht muss die volljährige Beschwerdeführerin als hand lungsfähig eingestuft werden . Es liegen keine Hinweise für erwachsenenschutz rechtliche Massnahmen vor. S ie stellte selber das Leistungsbegehren (Urk.  7/9 ), die Korrespondenz und Renten- und Zusatzleistungsentscheide wurden stets an sie direkt adressiert (vgl. u. a. Urk.  7/23, Urk.  7/25-26, Urk.  7/29, Urk.  7/96 ) und sie unterzeichnete auch die Vollmacht für ihren Rechtsvertreter ( Urk.  3) . Dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern lebt und diese ihr bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten beistehen, ändert an der Sachlage nichts. Sie selber ist in den an sie adressierten Verfügungen stets klar, ausführ lich und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 7/24/4; 7/25/2; 7/26/2). Soweit die mit ihr in Hausgemeinschaft wohnenden Eltern für die Versicherte handelten , ist ihr deren Wissen und Handeln sowie Unterlassen insoweit anzurechnen , als sie sich nicht darauf berufen kann , die Eltern hätten sie regelmässig in finanzieller Hinsicht beraten und faktisch für sie gehandelt, seien aber im Rahmen dieser Handlungen nicht dazu verpflichtet gewesen, für sie als volljährige Tochter auch die Meldepflicht zu beachten oder sie auf diese aufmerksam zu machen , zumal den Eltern die Meldepflicht ebenfalls nicht ent gangen sein kann , wenn sie sich um die finanziellen Belange der Beschwer deführerin ge kümmert hab en , wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hätte aber auch der Beschwerdeführerin selber die Pflicht zur Meldung eines höheren Einkommens klar sein müssen, denn selbst falls sie nur über die intellektuellen Fähigkeiten einer 10jährigen Person verfügt, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend machen liess , hätte ihr aufgrund der deut lichen Hinweise auf die Meldepflicht klar sein müssen, dass jede Änderung der Einkommenshöhe zu melden gewesen wäre. Dies wäre für sie auch mit der Ein sichtsfähigkeit einer 10jährigen erkennbar und die entsprechend notwendige Reak tion wäre ihr zumutbar gewesen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist es nämlich zur Bejahung der ausreichenden Urteils fähig keit keineswegs erforderlich , dass sie sogar hätte berechnen können, ob und wie sich ihr Anspruch mit dem höheren Einkommen verändert hätte (Urk. 1 S. 2) .      Die unterlassene Meldung der Einkommensänderung muss sich die Beschwerde führerin somit entgegen halten lassen. Damit steht fest, dass die Beschwerde führerin die ihr obliegende Meldepflicht mindestens in leicht fahrlässiger Weise verletzt hat.
  7. Zusammengefasst steht fest, dass die Korrektur des Anspruchs für die Jahre 2011 bis 2014 korrekt und zu Recht erfolgte. Die zuviel ausbezahlten Zusatz leis tung en im Betrag von Fr.  4‘788.-- hat die Beschwerdeführerin zurückzuer statten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet, wes wegen sie abzu weisen ist.      Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückzahlung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig fest steht (vgl. Art.  4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ; ATSV) . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  9. Das Verfahren ist kostenlos.
  10. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.  Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  12. Juli bis und mit 1
  13. August sowie vom 1
  14. Dezember bis und mit dem
  15. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00097 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

29. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1985, bezieht eine ganze Rente der Invalidenversiche rung (Urk. 7/23). Seit Januar 2008 erhält sie zu dieser Rente Zusatzleistungen aus ge richtet (Urk. 7/25 -26, Urk. 7/37-38, Urk. 7/46, Urk. 7/59-60, Urk. 7/66, Urk. 7/72).

Im April 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) eine Über prüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 7/77). Sie liess X.___ einen Fragebogen ausfüllen und verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Ver hältnissen einreichen (Urk. 7/78 ff.). Gestützt auf die ein ge reichten Dokumente nahm die Durchführungsstelle für die Jahre 2011 bis 2014 eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs vor (Urk. 7/88-95) und forderte von X.___ mit Verfügung vom 4. Juni 2014 zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 4‘788.-- zurück (Urk. 7/96).

Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1 9. Juni 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 7/99). Diese Ein sprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 25. August 2014 ab (Urk. 7/100 = Urk. 2). 2.

Am 1 9. September 2014 erhob X.___ Beschwerde gegen den Ein spra che entscheid . Sie beantragte dessen Aufhebung (Urk. 1). Die Durchfüh rungsstelle be antragte demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 2 9. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und In validenversicherung; ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jähr lichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlass enen- und Invalidenversicherung; ELV). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallen den Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger, der gesetzli che Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unv erzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV; Art. 31 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse

Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf ei nes Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leis tung (Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG).

Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den beachtlichen rechtlichen Grundsätzen ebenfalls korrekt geäussert. Da rauf ist ergänzend zu verweisen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 lit . a und b). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, f ür das Jahr 2010 habe die Beschwerdeführerin ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 3‘380.-- gemeldet. Mangel s späterer ergänzender Angaben sei auch in den Folgejahren von einem Einkommen in dieser Höhe ausgegangen worden. Anlässlich der im April 2014 eingeleiteten Überprüfung habe die Be schwerdeführerin die Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2013 sowie eine Lohn zusammenstellung für die Monate Januar bis Mai 2014 eingereicht. Dabei habe sich herausgestellt, dass sie in dieser Zeit ein höheres Einkommen erzielt habe. Da dieses höhere Einkommen nicht früher gemeldet worden sei, habe eine rück wirkende Neuberechnung vorgenommen werden müssen. Dabei habe sich her ausgestellt, dass Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 4‘788.-- zuviel bezo gen worden seien. Diesen Betr ag, auf den die Beschwerdeführerin keinen Rechtsan spruch habe, müsse sie zurückerstatten (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2 lit . c bis e).

Diese Standpunkte wiederholte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeant wort (Urk. 6). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Urteilsfähigkeit lasse sich mit der jenigen einer zehnjährigen Person vergleichen. Sie sei nicht in der Lage abzu schätzen, in welchem Umfang sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Dies setze ein gewisses Fachwissen voraus, das ihr abgehe. Sie arbeite nicht als normale Arbeitnehmerin, sondern in einem Arbeitsprogramm. Diese Tätigkeit sei ihr von der IV-Stelle vermittelt wor den. Sie verdiene monatlich Fr. 2‘200.--. Sie lebe bei ihren Eltern . Diese kümmerten sich auch um ihre finanziellen Ver pflichtungen . Sie hab e die ihr zugesprochenen L eistun gen in gutem Glauben empfangen und sie sei nicht in der Lage, d en geforderten Betrag zurückzube zahlen (Urk. 1 S. 3 f.). 3.

Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 bei der Z.___ als Mitarbeiterin in der Werkstatt A.___ angestellt (Urk. 7/86/1). Zunächst legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung der Zusatzleistungen für die Jahre ab 2011 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 3‘380.-- zu Grunde (7/59/4, Urk. 7/61/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/68/1, Urk. 7/74/1).

Die Rückforderungssumme berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr von der Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung im Jahr 2014 einge reichten Unterlagen (Urk. 7/78 ff.), insbesondere basierend auf den Lohnbe scheinigungen für die Jahre 2011 bis 2013 und für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 (Urk. 7/79, Urk. 7/85/1-3).

Gemäss Lohnausweis 2011 betrug der jährliche Bruttolohn Fr. 4‘481.-- (Urk. 7/85/2). Für das Jahr 2012 wies die Arbeitgeberin einen Bruttolohn von Fr. 5‘488.-- (Urk. 7/85/1) und für das Jahr 2013 einen solchen von Fr. 5‘824.-- aus (Urk. 7/79/1). Die se Jahreslöhne legte die Beschwerdegegnerin der Neube rechnung für die jeweiligen Jahre zu Grunde (Urk. 7/90-95).

Das für 2014 massgebende Einkommen in der Höhe von Fr. 5‘769.-- (Urk. 7/88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der bereits erfolgten

Lohnzahlungen für die Monate Januar bis Mai 2014 (Urk. 7/85/3) und rechnete diese auf ei n Jahr hoc h; einschliesslich 1 3. Monatslohn

gemäss Anstellungsvertrag (Fr. 448.-- + Fr. 448.-- + Fr. 441.-- + Fr. 441.-- + Fr. 441.-- : 5 x 13).

Diese

Berechnung, die auf den erst nachträglich bekannt gewordenen Bemes sungsfaktoren beruht, ist korrekt respektive gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). Korrekt ist ferner die gestützt auf die Neuberechnung errechnete

Differenz von Fr. 4‘788.-- zwischen den ausbe zahlten Leistungen und den jenig en, auf die die Beschwerdeführerin effektiv An spruch hat (vgl. Urk. 7/96). 4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Umfang der ihr zustehenden Zusatzleistungen abzuschätzen.

Zwar obliegt es den Leistungsbezüger und – bezügerinnen,

an der Abklärung des Leistungsanspruchs mitzuwirken (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG). D ie Bemessung und Festsetzung des Leistungsanspruchs fallen jedoch in den Zu ständigkeitsbereich der Durchführungsstelle (Art. 21 ELG, Art. 49 ff. ATSG). Aus der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung folgt die Pflicht, die Durchführungs stellen über veränderte Verhältnisse bei den Anspruchsgrundlagen zu informie ren (Art. 31 ATSG, Art. 24 ELV).

Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat sich in den in Frage stehen den Jahren im die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 120.-- pro Jahr (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit . c und d ELV) übersteigenden Umfang geändert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Einkommen aus einer Tätigkeit auf

dem ersten Arbeits markt oder im geschützten Bereich handelt. Dass die Beschwerdeführerin auf grund ihres Geisteszustandes zur Meldung der Einkommensänderung objek tiv gesehen nicht in der Lage gewesen wäre, ist nur behauptet, jedoch nicht be legt worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten . Ebenfalls nur behauptet ist der Umstand, dass ein Teil des Erwerbsein kommens gar nicht an die Be schwerdeführerin, sondern direkt an die IV-Stelle ausbezahlt werde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten und an sie persönlich adressierten Lohnaus weise belegen, dass sie über das gesamte von ihr erzielte Einkommen tatsächlich im Bilde war (Urk. 7/ 79/1, Urk. 7/85/1-2).

Aus zivilrechtlicher Sicht muss die volljährige Beschwerdeführerin als hand lungsfähig eingestuft werden . Es liegen keine Hinweise für erwachsenenschutz rechtliche Massnahmen vor. S ie stellte selber das Leistungsbegehren (Urk. 7/9), die Korrespondenz und Renten- und Zusatzleistungsentscheide wurden stets an sie direkt adressiert (vgl.

u. a. Urk. 7/23, Urk. 7/25-26, Urk. 7/29, Urk. 7/96) und sie unterzeichnete auch die Vollmacht für ihren Rechtsvertreter (Urk. 3) . Dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern lebt und diese ihr bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten beistehen, ändert an der Sachlage nichts. Sie selber ist in den an sie adressierten Verfügungen stets klar, ausführ lich und detailliert auf die Meldepflicht hingewiesen worden (Urk. 7/24/4; 7/25/2; 7/26/2). Soweit die mit ihr in Hausgemeinschaft wohnenden Eltern für die Versicherte handelten, ist ihr deren Wissen und Handeln sowie Unterlassen insoweit anzurechnen, als

sie sich nicht darauf berufen kann, die Eltern hätten sie regelmässig in finanzieller Hinsicht beraten und faktisch für sie gehandelt, seien aber im Rahmen dieser Handlungen nicht dazu verpflichtet gewesen, für sie als volljährige Tochter auch die Meldepflicht zu beachten oder sie auf diese aufmerksam zu machen, zumal den Eltern die Meldepflicht ebenfalls nicht ent gangen sein kann, wenn sie sich um die finanziellen Belange der Beschwer deführerin

ge kümmert hab en, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht worden ist. Im Übrigen hätte aber auch der Beschwerdeführerin selber die Pflicht zur Meldung eines höheren Einkommens klar sein müssen, denn selbst falls sie nur über die intellektuellen Fähigkeiten einer 10jährigen Person verfügt, wie sie in der Beschwerdeschrift geltend machen liess, hätte ihr aufgrund der deut lichen Hinweise auf die Meldepflicht klar sein müssen, dass jede Änderung der Einkommenshöhe zu melden gewesen wäre. Dies wäre für sie auch mit der Ein sichtsfähigkeit einer 10jährigen erkennbar und die entsprechend notwendige Reak tion wäre ihr zumutbar gewesen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht ist es nämlich zur Bejahung der ausreichenden Urteils fähig keit keineswegs

erforderlich, dass sie sogar hätte berechnen können, ob und wie sich ihr Anspruch mit dem höheren Einkommen verändert hätte (Urk. 1 S. 2) .

Die unterlassene Meldung der Einkommensänderung muss sich die Beschwerde führerin somit entgegen halten lassen.

Damit steht fest, dass die Beschwerde führerin die ihr obliegende Meldepflicht mindestens in leicht fahrlässiger Weise verletzt hat. 5.

Zusammengefasst steht fest, dass die Korrektur des Anspruchs für die Jahre 2011 bis 2014 korrekt und zu Recht erfolgte. Die zuviel ausbezahlten Zusatz leis tung en im Betrag von Fr. 4‘788.-- hat die Beschwerdeführerin zurückzuer statten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist unbegründet, wes wegen sie abzu weisen ist.

Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückzahlung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig fest steht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts; ATSV) . Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm