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ZL.2014.00096

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen eines Teilinvaliden, gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV ist anhand der vorliegenden Arztzeugnissen nicht rechtsgenüglich widerlegt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-02-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 67, bezieht seit September 2003 bei einem In v aliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/A = 8/108) und meldete sich am 1 1. Oktober 200 6 bei der Ge meinde A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch füh rungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 8/Anmeldung = 8/110).

Die Durchführungsstelle richtete dem Versicherten Zusatzleistungen aus, wobei sie ihm jeweils ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen anrechnete. 1.2

Mit Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 8/8) legte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten ab April 2014 auf monatlich Fr. 1‘225.-- fest, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19‘210.-- (und da von 2/3) anrechnete. Die dagegen am 23. April 2014 (Urk. 8/9 = Urk. 8/184) erho bene und am 10. Juni 2014 (Urk. 8/4 = Urk. 8/180) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/1 = 8/179 = Urk.

2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17 . September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sinngemäss, es seien ihm unter Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen

(S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 beantragte die Beschwer degegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchs tabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen; mithin Fr.

19‘201. -- jährlich

(Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG). 1.2

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwir kungs pflicht der Bezügerin von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsab klärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Ur teil des Bunde s gerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1-2). 1.3

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013, E.

4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versi cherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die EL- Stellen bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilin valider gemäss

Art. 14a Abs. 2 ELV grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüg lich in validitätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen hätten. Es würden keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands vorgebracht. Bei den vom Beschwerdeführer zur Begrün dung seines Anliegens eingereichten Unterlagen h andle es sich um einfache vor ge druckte At teste mit Angabe von rückdatierten Arbeitsunfähigkeits beschei ni gungen, welche keine Rückschlüsse zum Gesundheitszustand zulassen würden (Urk. 2 S.

2 un ten). Es sei nicht Sache der für die Festset zung der Ergänzungs leistungen zuständigen EL- Stelle, den nach Massgabe der invalidenversiche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten In validitätsgrad zu über prüfen. Die Beurteilung des Gesundheitszustands bezie hungsweise der Rest arbeitsfähigkeit sei durch die IV festgelegt worden und für die EL- Stellen bindend. Habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten IV-Verfügung oder der letzten Rentenrevision offensichtlich verschlechtert, habe der Rentenbe rech tigte eine höhere IV-Rente zu beantragen (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe es vorliegend unterlassen, in Bezug auf die ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit detaillierte Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüg lich hätte die Möglichkeit bestanden, einen Bericht bei Dr. B.___ einzu holen oder einen Vertrauens- oder Amtsarzt mit einer Begutachtung zu be trauen. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche nicht als Erwerbsunfähig keit einzu stufen sei und im jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Invalidenversi cherung keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung auslösen würde (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesetzli chen Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte keine invaliditätsfremden Gründe (vgl. E.

1.2) vorbringt,

welche die Verwertung der verbleibenden Er werbs fähig keit verunmöglichen würden . Der Beschwerdeführer macht einzig in validitäts bedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit geltend und beruft sich dabei auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zweier Hausärzte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich im Einspracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) zu Recht fest, dass keine stichhaltig en Hinweise vor liegen würden, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse seit der Verfügung der IV-Stelle vom 2 1. Juni 2004 (Urk. 8/A = 8/108)

ausweisen (vgl. E.

1.3) . Zwar attestierte n die Haus ä rzt e

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. B.___, praktischer Arzt, für gewisse Zeiträume eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/1-4 = 8/11-14), doch handelt es sich dabei um unbegründete At t e ste, aus welchen weder die erhobenen Befunde noch die gestellten Diagnosen noch d ie konkret zur angeblichen Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähig keit) füh rende gesundheitliche Problematik hervorgehen.

Eine Änderung (ins besondere Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Glei ches gilt für den Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 2 9. Mai

2013 (Urk. 3/5 = 8/15 = 8/30), welchem keine Angaben zu r Arbeitsunfä higkeit ent nommen werden k ö nn en . Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes spricht in diesem Bericht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eintrittsgesprächs berichtete, bis zu vier St unden am Tag arbeiten zu können (S.

1 unten). Dies entspricht einer weiterhin bestehenden Arbeits fähigkeit von 50 %, wie sie auch seitens der Invalidenversicherung attestiert wurde (vgl. Urk. 8/A Verfügungsteil 2). 3.3

Da sich die EL-Stellen grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen zu halten haben (vgl. E. 1.3), nach den obigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausge wiesen ist (vgl. E. 3.2) und auch eine Rentenerhöhung vor zwei Jahren offenbar nicht erfolgte (vgl. Urk. 3/5 S.

2 oben), ist im Rahmen der Festsetzung der Er gänzungsleistungen

weiterhin von einem In validitätsgrad von 58 %

und damit von einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in Höhe von 2/3 von Fr. 19‘201.-- jährlich auszugehen . Bei dieser Ausgangslage musste die Be schwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

3 Ziff. 6) keine weiteren Abklärungen vornehmen. 4.

4.1

Die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV (vgl. E.

1.2, E.

3.1) ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Da eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands weder mit einer Kopie des (Verschlechterungs-)Antrags an die Invalidenversicherung noch mit einem fundierte n Arztzeugnis ausgewiesen ist,

erfolgte die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypo the tischen Einkommens durch die Durchführungsstelle vorliegend zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Das Verfahren ist kostenlos, der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk.

1 S.

1 Ziff. 2) ist daher gegenstandslos . Aufgru nd des Ausgangs des Ver fahrens wird dem Be schwerdeführer keine Parteientschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1 Ziff. 3) zugespro chen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst Bezirk Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1. Oktober 200

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchs tabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen; mithin Fr.

19‘201. -- jährlich

(Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG).

E. 1.2 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwir kungs pflicht der Bezügerin von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsab klärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Ur teil des Bunde s gerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1-2).

E. 1.3 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013, E.

4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versi cherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die EL- Stellen bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilin valider gemäss

Art. 14a Abs. 2 ELV grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüg lich in validitätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen hätten. Es würden keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands vorgebracht. Bei den vom Beschwerdeführer zur Begrün dung seines Anliegens eingereichten Unterlagen h andle es sich um einfache vor ge druckte At teste mit Angabe von rückdatierten Arbeitsunfähigkeits beschei ni gungen, welche keine Rückschlüsse zum Gesundheitszustand zulassen würden (Urk. 2 S.

2 un ten). Es sei nicht Sache der für die Festset zung der Ergänzungs leistungen zuständigen EL- Stelle, den nach Massgabe der invalidenversiche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten In validitätsgrad zu über prüfen. Die Beurteilung des Gesundheitszustands bezie hungsweise der Rest arbeitsfähigkeit sei durch die IV festgelegt worden und für die EL- Stellen bindend. Habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten IV-Verfügung oder der letzten Rentenrevision offensichtlich verschlechtert, habe der Rentenbe rech tigte eine höhere IV-Rente zu beantragen (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe es vorliegend unterlassen, in Bezug auf die ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit detaillierte Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüg lich hätte die Möglichkeit bestanden, einen Bericht bei Dr. B.___ einzu holen oder einen Vertrauens- oder Amtsarzt mit einer Begutachtung zu be trauen. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche nicht als Erwerbsunfähig keit einzu stufen sei und im jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Invalidenversi cherung keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung auslösen würde (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesetzli chen Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte keine invaliditätsfremden Gründe (vgl. E.

1.2) vorbringt,

welche die Verwertung der verbleibenden Er werbs fähig keit verunmöglichen würden . Der Beschwerdeführer macht einzig in validitäts bedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit geltend und beruft sich dabei auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zweier Hausärzte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich im Einspracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) zu Recht fest, dass keine stichhaltig en Hinweise vor liegen würden, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse seit der Verfügung der IV-Stelle vom 2 1. Juni 2004 (Urk. 8/A = 8/108)

ausweisen (vgl. E.

1.3) . Zwar attestierte n die Haus ä rzt e

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. B.___, praktischer Arzt, für gewisse Zeiträume eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/1-4 = 8/11-14), doch handelt es sich dabei um unbegründete At t e ste, aus welchen weder die erhobenen Befunde noch die gestellten Diagnosen noch d ie konkret zur angeblichen Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähig keit) füh rende gesundheitliche Problematik hervorgehen.

Eine Änderung (ins besondere Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Glei ches gilt für den Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 2 9. Mai

2013 (Urk. 3/5 = 8/15 = 8/30), welchem keine Angaben zu r Arbeitsunfä higkeit ent nommen werden k ö nn en . Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes spricht in diesem Bericht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eintrittsgesprächs berichtete, bis zu vier St unden am Tag arbeiten zu können (S.

1 unten). Dies entspricht einer weiterhin bestehenden Arbeits fähigkeit von 50 %, wie sie auch seitens der Invalidenversicherung attestiert wurde (vgl. Urk. 8/A Verfügungsteil 2). 3.3

Da sich die EL-Stellen grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen zu halten haben (vgl. E. 1.3), nach den obigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausge wiesen ist (vgl. E. 3.2) und auch eine Rentenerhöhung vor zwei Jahren offenbar nicht erfolgte (vgl. Urk. 3/5 S.

2 oben), ist im Rahmen der Festsetzung der Er gänzungsleistungen

weiterhin von einem In validitätsgrad von 58 %

und damit von einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in Höhe von 2/3 von Fr. 19‘201.-- jährlich auszugehen . Bei dieser Ausgangslage musste die Be schwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

3 Ziff. 6) keine weiteren Abklärungen vornehmen. 4.

4.1

Die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV (vgl. E.

1.2, E.

3.1) ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Da eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands weder mit einer Kopie des (Verschlechterungs-)Antrags an die Invalidenversicherung noch mit einem fundierte n Arztzeugnis ausgewiesen ist,

erfolgte die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypo the tischen Einkommens durch die Durchführungsstelle vorliegend zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Das Verfahren ist kostenlos, der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk.

1 S.

1 Ziff. 2) ist daher gegenstandslos . Aufgru nd des Ausgangs des Ver fahrens wird dem Be schwerdeführer keine Parteientschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1 Ziff. 3) zugespro chen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst Bezirk Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 6 bei der Ge meinde A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch füh rungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 8/Anmeldung = 8/110).

Die Durchführungsstelle richtete dem Versicherten Zusatzleistungen aus, wobei sie ihm jeweils ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen anrechnete.

E. 7 ), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00096 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten dur ch Sozialdienst Bezirk Y.___ Z.___ gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 67, bezieht seit September 2003 bei einem In v aliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/A = 8/108) und meldete sich am 1 1. Oktober 200 6 bei der Ge meinde A.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch füh rungsstelle), zum Bezug von Zusatz leistungen an (Urk. 8/Anmeldung = 8/110).

Die Durchführungsstelle richtete dem Versicherten Zusatzleistungen aus, wobei sie ihm jeweils ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen anrechnete. 1.2

Mit Verfügung vom 21. März 2014 (Urk. 8/8) legte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten ab April 2014 auf monatlich Fr. 1‘225.-- fest, wobei sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19‘210.-- (und da von 2/3) anrechnete. Die dagegen am 23. April 2014 (Urk. 8/9 = Urk. 8/184) erho bene und am 10. Juni 2014 (Urk. 8/4 = Urk. 8/180) ergänzte Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk. 8/1 = 8/179 = Urk.

2) ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 17 . September 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, sinngemäss, es seien ihm unter Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen

(S. 1 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2014 beantragte die Beschwer degegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung, ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). (Teil-)Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein steh enden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchs tabe a Ziffer 1 ELG anzurechnen; mithin Fr.

19‘201. -- jährlich

(Art. 14a Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Ergän zungs leistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . c ELG). 1.2

Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwir kungs pflicht der Bezügerin von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsab klärung durch die Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in dem Sinne, dass sie die Umstände geltend zu machen hat, welche nach ihrer Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzichts umzustossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die invalide Bezügerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Sie hat sich anrechnen zu lassen, was sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (Ur teil des Bunde s gerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013, E. 2.1-2). 1.3

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bun desgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013, E.

4.1). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versi cherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat . Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Ur teil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die EL- Stellen bei der Festsetzung des anrechenbaren Erwerbseinkommens Teilin valider gemäss

Art. 14a Abs. 2 ELV grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten und eigene Abklärungen nur bezüg lich in validitätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen hätten. Es würden keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands vorgebracht. Bei den vom Beschwerdeführer zur Begrün dung seines Anliegens eingereichten Unterlagen h andle es sich um einfache vor ge druckte At teste mit Angabe von rückdatierten Arbeitsunfähigkeits beschei ni gungen, welche keine Rückschlüsse zum Gesundheitszustand zulassen würden (Urk. 2 S.

2 un ten). Es sei nicht Sache der für die Festset zung der Ergänzungs leistungen zuständigen EL- Stelle, den nach Massgabe der invalidenversiche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten In validitätsgrad zu über prüfen. Die Beurteilung des Gesundheitszustands bezie hungsweise der Rest arbeitsfähigkeit sei durch die IV festgelegt worden und für die EL- Stellen bindend. Habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten IV-Verfügung oder der letzten Rentenrevision offensichtlich verschlechtert, habe der Rentenbe rech tigte eine höhere IV-Rente zu beantragen (S. 3 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Be schwerdegegnerin habe es vorliegend unterlassen, in Bezug auf die ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit detaillierte Abklärungen vorzunehmen. Diesbezüg lich hätte die Möglichkeit bestanden, einen Bericht bei Dr. B.___ einzu holen oder einen Vertrauens- oder Amtsarzt mit einer Begutachtung zu be trauen. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit vor, welche nicht als Erwerbsunfähig keit einzu stufen sei und im jetzigen Zeitpunkt gegenüber der Invalidenversi cherung keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung auslösen würde (S. 3 Mitte). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesetzli chen Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte keine invaliditätsfremden Gründe (vgl. E.

1.2) vorbringt,

welche die Verwertung der verbleibenden Er werbs fähig keit verunmöglichen würden . Der Beschwerdeführer macht einzig in validitäts bedingte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit geltend und beruft sich dabei auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zweier Hausärzte (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 6) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält diesbezüglich im Einspracheentscheid vom 2 0. August 2014 (Urk.

2) zu Recht fest, dass keine stichhaltig en Hinweise vor liegen würden, welche eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Ver hältnisse seit der Verfügung der IV-Stelle vom 2 1. Juni 2004 (Urk. 8/A = 8/108)

ausweisen (vgl. E.

1.3) . Zwar attestierte n die Haus ä rzt e

Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med. B.___, praktischer Arzt, für gewisse Zeiträume eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 3/1-4 = 8/11-14), doch handelt es sich dabei um unbegründete At t e ste, aus welchen weder die erhobenen Befunde noch die gestellten Diagnosen noch d ie konkret zur angeblichen Verschlechterung (100%ige Arbeitsunfähig keit) füh rende gesundheitliche Problematik hervorgehen.

Eine Änderung (ins besondere Verschlechterung) des Gesundheitszustandes ist damit nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Glei ches gilt für den Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 2 9. Mai

2013 (Urk. 3/5 = 8/15 = 8/30), welchem keine Angaben zu r Arbeitsunfä higkeit ent nommen werden k ö nn en . Gegen eine wesentliche Verschlechterung des Gesund heitszustandes spricht in diesem Bericht zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Eintrittsgesprächs berichtete, bis zu vier St unden am Tag arbeiten zu können (S.

1 unten). Dies entspricht einer weiterhin bestehenden Arbeits fähigkeit von 50 %, wie sie auch seitens der Invalidenversicherung attestiert wurde (vgl. Urk. 8/A Verfügungsteil 2). 3.3

Da sich die EL-Stellen grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen zu halten haben (vgl. E. 1.3), nach den obigen Ausführungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verschlech terung des Gesundheitszustandes ausge wiesen ist (vgl. E. 3.2) und auch eine Rentenerhöhung vor zwei Jahren offenbar nicht erfolgte (vgl. Urk. 3/5 S.

2 oben), ist im Rahmen der Festsetzung der Er gänzungsleistungen

weiterhin von einem In validitätsgrad von 58 %

und damit von einem anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in Höhe von 2/3 von Fr. 19‘201.-- jährlich auszugehen . Bei dieser Ausgangslage musste die Be schwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

3 Ziff. 6) keine weiteren Abklärungen vornehmen. 4.

4.1

Die gesetzliche Vermutung von Art. 14a ELV (vgl. E.

1.2, E.

3.1) ist nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich widerlegt. Da eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands weder mit einer Kopie des (Verschlechterungs-)Antrags an die Invalidenversicherung noch mit einem fundierte n Arztzeugnis ausgewiesen ist,

erfolgte die Anrechnung des ziffernmässig unbestritten gebliebenen hypo the tischen Einkommens durch die Durchführungsstelle vorliegend zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.2

Das Verfahren ist kostenlos, der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk.

1 S.

1 Ziff. 2) ist daher gegenstandslos . Aufgru nd des Ausgangs des Ver fahrens wird dem Be schwerdeführer keine Parteientschädigung (vgl. Urk. 1 S.

1 Ziff. 3) zugespro chen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sozialdienst Bezirk Y.___ - Gemeinde A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager