Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem I nvaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , entrichtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/68, Urk. 6/78, Urk. 6/92 , Urk. 6/103, Urk. 6/116 ).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 6/128-129 = Urk. 3 ) teilte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit, dass sie ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 2‘075.-- pro Monat (exklusiv Prämie npauschale Krankenversicherung ab
Januar 2014 von Fr. 363.--) habe. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde unter anderem ein E rwerbseinkommen als Selbständigerwerbende
von Fr. 4‘183.-- pro Jahr angerechnet . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/139 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) ab.
2.
Die Versicherte erhob am 2 7. August 2014 Beschwerde geg en den Einsprache ent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens abzu sehen ( Urk. 1 ). Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich , ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ü bersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel de r Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien , soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.--
(Alleinste hende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 3
Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Vier telsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist.
Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistu ngsansprechern widerlegt werden. D iese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren .
Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). Die fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen und es ist der Leistungsanspre cher , der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Ver wertbarkeit trägt. Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungs grundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2). 1.4
Nach Art. 23 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahr vorhandene Vermögen massgebend ( Abs. 1). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist ( Abs. 2). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anre chenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen ( Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, dass seitens der IV-Stelle nach wie vor von einer Restarbeitsfähig keit für leichte körperliche Tätigkeiten von 60 % ausgegangen werde. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. März 2015 sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das in der Berechnung berücksichtigte Einkommen von Fr. 4‘183.-- erzielen könne (S. 3). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1), sie sei bereits seit 20 Monaten nicht in der Lage , einer Arbeit nachzugehen. Der Gesundheitszu stand habe sich verändert. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnun g der Zusatzleistungen ein Erwerbs einkommen anzurechnen ist . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertelsrente der Invali denv ersicherung basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten und einem
daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ) .
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Sep tember 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00795) festgestellt. Die Beschwerde führerin gilt damit als Teilinvalide.
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (vorstehend E. 1.3) haben sich EL-Organe und Sozialversi cherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL Durch führungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichts punkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenom men ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einsprache entscheid e s eingetre tene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berück sichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Ver fügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisions rechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie sei seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1, Urk. 6/139). In den Akten befinden sich zwei Arztberichte ( Urk. 6/135, Urk. 6/141), welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.
D ie Beschwerdeführerin erhob beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde (Pro zess Nr. IV.2014.00639) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2014, in welcher diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes fest hielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige
Viertelsrente habe. 3.3
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Darin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass sich ihr Gesundheits zustand nicht verändert habe und demzufolge nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % auszugehen sei . Der Beschwerdeführerin stehe daher weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Dieses Urteil ist auch für das vorliegende Verfahren zu beachten (vorstehend E.
3.1) , so dass die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht dur chzudringen vermag . Es ist indessen darauf hin zuweisen, dass das besagte Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4 . 1
Die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitraum somit Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung , so dass die Anrechnung von Erwerbs einkünften nach den Regeln für Teilinvalide (vorstehend E. 1.3) zu erfolgen hat.
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der vorliegend angefochtenen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 4‘183. -- als anrechenbare Ein nahme an ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). 4.2
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die jährliche Ergänzungsleistung anhand der anrechenbaren Einnahmen zu bemessen ist , die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielt worden sind (vorstehend E. 1.4) . Für die vorliegend zu berechnende jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ( Urk. 2-3) wäre dies demnach das Jahr 201 3. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, dass sie seit Januar 2013 nicht mehr erwerbstätig sei ( Urk. 1, Urk. 6/133, Urk. 6/139). Dies ist im Übrigen insbesondere auch der Steuererklä rung für das Jahr 2013 zu entnehmen ( Urk. 6/158). Das von der Beschwerde gegnerin angerechnete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4‘183. --
(anrechenbares Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2012) war dagegen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 massgebend ( Urk. 6/115-116, Urk. 6/118 ). Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin das effektiv erzielte Einkommen als anrechenbare Einnahme anrechnen will, so ist dieses für das massgebende Jahr 2013 mit Fr. 0.-- zu beziffern. Das V orgehen der Beschwerdegegnerin hält deshalb der Regelung in Art. 23 ELV nicht stand. 4.3
Aufgrund des am heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 ergangenen Urteils ist weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten von 60 % ausgewiesen (vorstehend E. 3 .3 ) .
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist durch die Beschwerdegegnerin allenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Betra cht zu ziehen (vorste hend E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid bereits eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. März 2015 ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). Im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings unbe achtlich. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung eines Einko mmens als Selbstän digerwerbende in der Höhe von Fr. 4‘183.-- als nicht zulässig.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 neu bemesse und dabei davon absehe, der Beschwerdeführerin ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen anzurechnen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf gehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu berechne und dabei insbesondere von der Anrechnung eines effektiv erzielten Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin absehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem I nvaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , entrichtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/68, Urk. 6/78, Urk. 6/92 , Urk. 6/103, Urk. 6/116 ).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 6/128-129 = Urk.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich , ZLG).
E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ü bersteigen ( Art.
E. 1.4 Nach Art. 23 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahr vorhandene Vermögen massgebend ( Abs. 1). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist ( Abs. 2). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anre chenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen ( Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, dass seitens der IV-Stelle nach wie vor von einer Restarbeitsfähig keit für leichte körperliche Tätigkeiten von 60 % ausgegangen werde. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. März 2015 sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das in der Berechnung berücksichtigte Einkommen von Fr. 4‘183.-- erzielen könne (S. 3). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1), sie sei bereits seit 20 Monaten nicht in der Lage , einer Arbeit nachzugehen. Der Gesundheitszu stand habe sich verändert. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnun g der Zusatzleistungen ein Erwerbs einkommen anzurechnen ist . 3.
E. 3 ) teilte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit, dass sie ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 2‘075.-- pro Monat (exklusiv Prämie npauschale Krankenversicherung ab
Januar 2014 von Fr. 363.--) habe. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde unter anderem ein E rwerbseinkommen als Selbständigerwerbende
von Fr. 4‘183.-- pro Jahr angerechnet . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/139 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) ab.
2.
Die Versicherte erhob am 2 7. August 2014 Beschwerde geg en den Einsprache ent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens abzu sehen ( Urk. 1 ). Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2014 ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertelsrente der Invali denv ersicherung basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten und einem
daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ) .
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Sep tember 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00795) festgestellt. Die Beschwerde führerin gilt damit als Teilinvalide.
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (vorstehend E. 1.3) haben sich EL-Organe und Sozialversi cherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL Durch führungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichts punkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenom men ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einsprache entscheid e s eingetre tene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berück sichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Ver fügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisions rechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie sei seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1, Urk. 6/139). In den Akten befinden sich zwei Arztberichte ( Urk. 6/135, Urk. 6/141), welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.
D ie Beschwerdeführerin erhob beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde (Pro zess Nr. IV.2014.00639) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2014, in welcher diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes fest hielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige
Viertelsrente habe.
E. 3.3 Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Darin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass sich ihr Gesundheits zustand nicht verändert habe und demzufolge nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % auszugehen sei . Der Beschwerdeführerin stehe daher weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Dieses Urteil ist auch für das vorliegende Verfahren zu beachten (vorstehend E.
3.1) , so dass die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht dur chzudringen vermag . Es ist indessen darauf hin zuweisen, dass das besagte Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4 . 1
Die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitraum somit Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung , so dass die Anrechnung von Erwerbs einkünften nach den Regeln für Teilinvalide (vorstehend E. 1.3) zu erfolgen hat.
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der vorliegend angefochtenen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 4‘183. -- als anrechenbare Ein nahme an ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). 4.2
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die jährliche Ergänzungsleistung anhand der anrechenbaren Einnahmen zu bemessen ist , die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielt worden sind (vorstehend E. 1.4) . Für die vorliegend zu berechnende jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ( Urk. 2-3) wäre dies demnach das Jahr 201 3. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, dass sie seit Januar 2013 nicht mehr erwerbstätig sei ( Urk. 1, Urk. 6/133, Urk. 6/139). Dies ist im Übrigen insbesondere auch der Steuererklä rung für das Jahr 2013 zu entnehmen ( Urk. 6/158). Das von der Beschwerde gegnerin angerechnete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4‘183. --
(anrechenbares Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2012) war dagegen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 massgebend ( Urk. 6/115-116, Urk. 6/118 ). Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin das effektiv erzielte Einkommen als anrechenbare Einnahme anrechnen will, so ist dieses für das massgebende Jahr 2013 mit Fr. 0.-- zu beziffern. Das V orgehen der Beschwerdegegnerin hält deshalb der Regelung in Art. 23 ELV nicht stand. 4.3
Aufgrund des am heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 ergangenen Urteils ist weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten von 60 % ausgewiesen (vorstehend E. 3 .3 ) .
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist durch die Beschwerdegegnerin allenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Betra cht zu ziehen (vorste hend E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid bereits eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. März 2015 ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). Im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings unbe achtlich. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung eines Einko mmens als Selbstän digerwerbende in der Höhe von Fr. 4‘183.-- als nicht zulässig.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 neu bemesse und dabei davon absehe, der Beschwerdeführerin ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen anzurechnen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf gehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu berechne und dabei insbesondere von der Anrechnung eines effektiv erzielten Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin absehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.
E. 7 ). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 3
Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Vier telsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist.
Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistu ngsansprechern widerlegt werden. D iese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren .
Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). Die fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen und es ist der Leistungsanspre cher , der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Ver wertbarkeit trägt. Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungs grundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00091 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
20. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertels rente der Invalidenversicherung, basierend auf einem I nvaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ). D ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , entrichtet der Versicherten zu ihrer Rente Zusatzleistungen ( Urk. 6/41 , Urk. 6/43, Urk. 6/47, Urk. 6/68, Urk. 6/78, Urk. 6/92 , Urk. 6/103, Urk. 6/116 ).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2014 ( Urk. 6/128-129 = Urk. 3 ) teilte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit, dass sie ab dem 1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 2‘075.-- pro Monat (exklusiv Prämie npauschale Krankenversicherung ab
Januar 2014 von Fr. 363.--) habe. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurde unter anderem ein E rwerbseinkommen als Selbständigerwerbende
von Fr. 4‘183.-- pro Jahr angerechnet . Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 4. Januar 2014 ( Urk. 6/139 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk. 6/169 = Urk.
2) ab.
2.
Die Versicherte erhob am 2 7. August 2014 Beschwerde geg en den Einsprache ent scheid vom 1 3. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, dieser sei auf zuheben und es sei von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens abzu sehen ( Urk. 1 ). Die Durchführungsstelle beantr agte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. September 2014 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwer de führerin am 2 6. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). 3.
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich , ZLG). 1.2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen ü bersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein nahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel de r Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien , soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.--
(Alleinste hende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) sowie auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 3
Auch bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Vier telsrente , halbe Rente, Dreiviertelsrente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG massgebend ist.
Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistu ngsansprechern widerlegt werden. D iese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren .
Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). Die fehlende Verwert barkeit der Restarbeitsfähigkeit muss mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen und es ist der Leistungsanspre cher , der die Folgen der Beweislosigkeit dieser fehlenden Ver wertbarkeit trägt. Dabei trifft den Leistungsansprecher trotz der Geltung des Untersuchungs grundsatzes in dem Sinne eine verstärkte Mitwirkungspflicht, als es an ihm liegt, die Umstände geltend zu machen, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und des Einkommensverzichts umzustossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2). 1.4
Nach Art. 23 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahr vorhandene Vermögen massgebend ( Abs. 1). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist ( Abs. 2). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anre chenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen ( Abs. 4). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) davon aus, dass seitens der IV-Stelle nach wie vor von einer Restarbeitsfähig keit für leichte körperliche Tätigkeiten von 60 % ausgegangen werde. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. März 2015 sei daher weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das in der Berechnung berücksichtigte Einkommen von Fr. 4‘183.-- erzielen könne (S. 3). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin ein ( Urk. 1), sie sei bereits seit 20 Monaten nicht in der Lage , einer Arbeit nachzugehen. Der Gesundheitszu stand habe sich verändert. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnun g der Zusatzleistungen ein Erwerbs einkommen anzurechnen ist . 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 1. Juli 2006 eine Viertelsrente der Invali denv ersicherung basierend auf einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % für körperlich leichte Tätigkeiten und einem
daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 46 % ( Urk. 6/9/1-6 ) .
Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Sep tember 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00795) festgestellt. Die Beschwerde führerin gilt damit als Teilinvalide.
Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV (vorstehend E. 1.3) haben sich EL-Organe und Sozialversi cherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invali denversicherung zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL Durch führungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichts punkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird. Davon ausgenom men ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einsprache entscheid e s eingetre tene gesundheitliche Veränderung, welche – unter Umständen – berück sichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Ver fügung oder des Einspracheentscheides noch nicht bekannt oder noch nicht überwiegend wahrscheinlich war und damit nicht Gegenstand dieser Entscheide bildete. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisions rechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Aus wirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 3.2
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, sie sei seit Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 1, Urk. 6/139). In den Akten befinden sich zwei Arztberichte ( Urk. 6/135, Urk. 6/141), welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informieren.
D ie Beschwerdeführerin erhob beim hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde (Pro zess Nr. IV.2014.00639) gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2014, in welcher diese im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes fest hielt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige
Viertelsrente habe. 3.3
Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 erging das Urteil am heutigen Tag. Darin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass sich ihr Gesundheits zustand nicht verändert habe und demzufolge nach wie vor von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit und einem Invaliditäts grad von 46 % auszugehen sei . Der Beschwerdeführerin stehe daher weiterhin eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
Dieses Urteil ist auch für das vorliegende Verfahren zu beachten (vorstehend E.
3.1) , so dass die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht dur chzudringen vermag . Es ist indessen darauf hin zuweisen, dass das besagte Urteil im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 4. 4 . 1
Die Beschwerdeführerin war im massgebenden Zeitraum somit Bezügerin einer Viertelsrente der Invalidenversicherung , so dass die Anrechnung von Erwerbs einkünften nach den Regeln für Teilinvalide (vorstehend E. 1.3) zu erfolgen hat.
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin bei der vorliegend angefochtenen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 4‘183. -- als anrechenbare Ein nahme an ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). 4.2
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die jährliche Ergänzungsleistung anhand der anrechenbaren Einnahmen zu bemessen ist , die während des vor ausgegangenen Kalenderjahres erzielt worden sind (vorstehend E. 1.4) . Für die vorliegend zu berechnende jährliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2014 ( Urk. 2-3) wäre dies demnach das Jahr 201 3. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals an, dass sie seit Januar 2013 nicht mehr erwerbstätig sei ( Urk. 1, Urk. 6/133, Urk. 6/139). Dies ist im Übrigen insbesondere auch der Steuererklä rung für das Jahr 2013 zu entnehmen ( Urk. 6/158). Das von der Beschwerde gegnerin angerechnete Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4‘183. --
(anrechenbares Erwerbseinkommen aus dem Jahr 2012) war dagegen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistung für das Jahr 2013 massgebend ( Urk. 6/115-116, Urk. 6/118 ). Wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerde führerin das effektiv erzielte Einkommen als anrechenbare Einnahme anrechnen will, so ist dieses für das massgebende Jahr 2013 mit Fr. 0.-- zu beziffern. Das V orgehen der Beschwerdegegnerin hält deshalb der Regelung in Art. 23 ELV nicht stand. 4.3
Aufgrund des am heutigen Tag im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. IV.2014.00639 ergangenen Urteils ist weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten von 60 % ausgewiesen (vorstehend E. 3 .3 ) .
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist durch die Beschwerdegegnerin allenfalls die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in Betra cht zu ziehen (vorste hend E. 1.3 ).
Die Beschwerdegegnerin erwähnte im angefochtenen Einspracheentscheid bereits eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. März 2015 ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.b). Im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings unbe achtlich. 4.4
Zusammenfassend erweist sich die Anrechnung eines Einko mmens als Selbstän digerwerbende in der Höhe von Fr. 4‘183.-- als nicht zulässig.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 neu bemesse und dabei davon absehe, der Beschwerdeführerin ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen anzurechnen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1 3. August 2014 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, auf gehoben, und es wird die Sache an sie zurückgewiesen, damit sie den Leistungsan spruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 im Sinne der Erwägungen neu berechne und dabei insbesondere von der Anrechnung eines effektiv erzielten Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin absehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski