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ZL.2014.00086

Kein Erlass bei fehlendem guten Glauben trotz schwierigen Verhältnissen mit Vertretung durch Sohn.

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1934, bezieht zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/112) Zusatzleistungen (ZL) von der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA; Urk. 7/155 ). Aus serdem wird dem Versicherte n eine Altersrente von der Deutschen Renten ver si cherung Bund ausbezahlt ( Urk. 7/146, Urk. 7/100). Seit Anfang März 2010 wohnt der Versicherte im Alters heim

Z.___

( Urk. 7/143/7, Urk. 7/152). Bis zu deren Tod am 30. April 2010 (Urk. 7/138) bezog seine Ehe frau A.___ , geboren 1938, die ab dem 8. März 2010 im Altersheim B.___

ge wohnt hatte (Urk. 7/143 , Urk. 7/152/1 ), eben falls ZL von der SVA mit

separater

Anspruchsberechnung (Urk. 7/66/1 ). 1.2

Nachdem die SVA erfahren hatte, dass die Helsana Ver sicherungen AG (nachfol gend: Helsana)

für den Versicherten und zum Teil für seine Ehefrau vom 1. März 2010 bis am 31. Mai 2012 aus der VARIA Spitalgeldversicherung und ab dem 18. Februar 2013 aus der CURA Langzeitpflegeversicherung (Urk. 7/98/2) sowie vom 15. Januar 2010 bis 4. Ja nuar 2012 (Urk. 7/98/1) aus der Salaria

Einzel taggeldversicherung

Leistun gen erbracht hatte ( Urk. 7/97/2, Urk. 7/102, Urk. 7/106) und dass die Altersrente von der Deutschen Renten ver sicherung Bund ab Januar 2010 erhöht worden war ( Urk. 7/79, Urk. 7/ 93 ), stellte sie rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2010 bis

30. Juni 2013 eine Neu be rechnung an (Urk. 7/4 7 -78). Mit Verfügung 7. Juni 2013 ver pflichtete die SVA den Versicherten zur Rückerstattung von an ihn zu viel geleistete n

Zusatz leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 22‘822.-- und von an seine ver storbene Ehefrau zu viel geleistete n

Zusatzleistungen im Betrag von insge samt Fr. 2‘855.--(Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/42), er gänzt mit Sch reiben vom 7. August 2013 (Urk. 7/39), ersuchte der Versicherte, ver tre ten durch seine n Sohn Y.___ , um Erlass der Rückerstattungs schuld .

Mit Ver fügung vom 18. März 2014 wies die SVA das Erlassgesuch in Bezug auf den Betrag von Fr. 22‘822.-- ab (Urk. 7/12). Die dagegen am 28. April 2014 zu Pro tokoll gegebene Einsprache (Urk. 7/10) wies die SVA mit Einsprache ent scheid vom 2. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte , weiterhin vertreten durch seinen Sohn, mit Ein gabe vom

22. August 2014 Be schwerde erheben und beantrag e n , es sei der Ein spracheentscheid vom

2. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm die Rücker - stattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistungen zu erlassen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts , ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle

v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Erhöhung der deutschen Rente und der Bezug von Leistun gen aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenver sicherung wür den meldepflichtige Tatbestände darstellen. Da der Beschwerde führer respektive dessen Vertreter die Mel dung dieser Einnahmen unterlassen habe, habe er seine Melde pflicht verletzt. Die deutsche Rente sei um etwa 30 % erhöht worden, was ihm auch ohne Be lege aus Deutschland bei Eingang auf seinem Bankkonto hätte auf fallen müs sen. Der Bezug der Leistungen von der Helsana aus den Zu satz versicherungen wäre aus den entsprechenden Policen und Abrechnungen ersichtlich gewesen. Auch das Unterlassen der Meldung dieser Leistungen stelle eine Meldepflichtverletzung dar. Wegen der Meldepflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die (zu viel ausbezahlten) Zusatzleistungen nicht in gutem Glauben bezogen, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung nicht ent sprochen werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen ausführen , er lebe zeitlebens mit einer leich ten Behinderung, ausgelöst durch eine Hirnhautentzündung in der Kind heit, weshalb er während des Arbeitslebens eine R ente der Invalidenver siche rung (IV) bezogen habe. Nach einem Unfall sei er im Januar 2010 in das Alters heim Z.___ gekommen. S eit her

erledige sein Sohn für ihn und

- bis zu ihrem Tod Ende April 2010 - für seine Ehefrau sämtliche administrati ve n Arbeiten, da er selbst nicht dazu in der Lage sei. Sein Sohn habe sich von Januar bis April 2010 vo r allem mit der Wohnungsräumung, dem Tod seiner Mutter inklusive aller Umtriebe und emotionalen Begleiterscheinungen sowie seinen administrativen Arbeiten (Steuererklärung, periodische Prüfung durch die Beschwerdegegnerin, Medikamente etc.) auseinandersetzen müssen. Es sei eine schwierige Zeit gewe sen. Da er und seine Ehefrau immer am Existenz mi nimum gelebt und nie in eine Pensionskasse einbezahlt hätten, sei sein Sohn davon ausgegangen, dass sie sich keine Zusatzversicherungen hätten leisten können. Daher habe sein Sohn diese Ver sicherung bei den periodischen Prüfun gen 2010 und 2012 nicht speziell er wähnt. Jedoch habe er stets alle erforder lichen Belege und Unterlagen ein ge reicht sowie fehlende Belege nachgereicht. Es sei seinem Sohn auch nicht auf gefallen, dass er zu viel Geld auf dem Konto habe, da für eine Rechnung des C.___ ein paar tausend Franken hätten nach gezahlt werden müssen. In die Unterlagen der Rente aus Deutschland habe sein Sohn jeweils nur am Jahresende Einsicht gehabt, da er die Belege bei sich be lassen habe. Er habe keinen Zugang zu den Änderungs belegen gehabt und von der Deutschen Rentenanstalt seien ihm die letzten Jahresbelege auch erst nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage über ihn, den Beschwerdeführer, zuge sandt worden . Sein Sohn habe die administra tiven Arbeiten nach seinem besten Wissen und Gewissen erledigt. Es sei nie dessen Absicht gewesen, die Sozial ver siche rung über die Einkommensverhält nisse zu täuschen oder sich zu be reichern, und er habe dies auch nie getan. Dieser habe zudem mehrfach gegen über der Be schwerdegegnerin eingeräumt, dass er teilweise überfordert sei und gewisse Frage stellungen in den Formularen nicht verstehe. Die Rückforderung bedeute für ihn, den Beschwerdeführer , eine grosse Härte und eine existentielle Be drohung, da er über kein Guthaben ver füge und dieser Forderung i n keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 ). 2.3

2.3.1

Unstrittig und zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Be schwerdeführers vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/42), er gänzt mit Schreiben vom 7. August 2013 (Urk. 7/39), als Erlassgesuch entgegen und nicht als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45). S ow oh l der Titel „Erlassgesuch“ als auch die in diesen Schreiben des Beschwerdeführers auf geführten Argumente bezogen sich allesamt auf den Erlass und dess en Vor aus setzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist davon auszugehen, dass die Rückerstattungs verfügung

vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) in Rechtskraft erwachsen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 3.2.3 ). 2.3.2

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit der Rückerstattungs ver fügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) nicht nur zur Rückerstattung der an ihn zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 22‘822.-- (Urk. 7/45/3) ,

sondern auch zur Rückerstattung der an seine verstorbene Ehefrau mit se paraten Ver fü gungen (Urk. 7/66/1) zu viel zugesprochenen Zusatzleistungen von Fr. 2‘855.-- (Urk. 7/45/4) verpflichtet wurde .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 18. März 2014 (Urk. 7/12) beziehen sich

jedoch

ausdrücklich allein auf den Erlass des Betrag es von Fr. 22‘822.--. Der in diesem Verfahren zu beurteilende Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) ist daher ebenfalls auf den Rückforderungsbetrag

bezüglich der für den Beschwerdeführer persönlich aus bezahlten Zusatz leistun gen von

Fr. 22‘822.-- beschränkt .

Da das Erlassgesuch sich im Titel jedoch explizit auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s bezog en hatte

(Urk. 7/42) , steht der Entscheid darüber noch aus und ist von der Beschwerdegegnerin darüber noch zu verfügen , wobei auch vergleichs weise Lösun gen denkbar sind . 2.3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und daher de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 22‘822.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer respektive sein Ver treter im Fragebogen zu r periodischen Überprüfung

sowohl des Jahres 2010 ( Urk. 7/145/5) als auch des Jahres 2012 (Urk. 7/99/5) die Frage nach Ver siche rungsleistungen anderer Versicherungen wie namentlich Taggeldern von Kran kenversicherungen mit „nein“ ankreuzte. Diese Fragebogen wurden am 20. März 2010 und am

4. September 2012 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Sohn als Vertreter unter zeichnet (Urk. 7/145/6, Urk. 7/ 99/6 ). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2012 (Urk. 7/106) hin, mithin noch vor dem Ausfüllen des Fragebogens der Revision 2012, wurde die Beschwerdegegnerin von Seiten des Beschwerdeführers über die Ver sicherungs leistun gen der Helsana aus Zusatzversicherungen informiert (Urk.

7/102-103, Urk. 7/98 ).

Nach vorliegende r Aktenlage wurden insbesondere keine Abrechnungen der Helsana zu den erfolgten Leistungen an die Be schwer de gegnerin gesandt und die Beschwerdegegnerin wurde auch nicht auf anderem Wege darüber in Kenntnis gesetzt.

Ebenfalls nicht strittig ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers die Erhöhung der Rente von der Deutschen Rent enversicherung Bund von monatlich Euro 215,25 (seit Juli 2009, Urk. 7/146) auf Euro 288,47 ab Januar 2010 (Urk. 7/79) und auf Euro 291,33 ab Juli 2011 (Urk. 7/93/1) der Beschwerde geg nerin

erst nach der en Auf forderung (Schreiben vom 24. September 2012, Urk. 7/95/1) mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdegegnerin ging daher bezüglich beider Tatbestände zu Recht von einer Meldepflichtverletzung aus, nachdem auf diese bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2010 ausführlich hingewiesen worden war (Urk. 7/155/2). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zum Vor lie gen des Unrechtsbewusstseins keine aus drücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Ver treter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Eine absichtliche Täuschung respektive eine böswillige Absicht scheide n damit aus. Der gute Glaube hängt unter diesen Um ständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht be züg lich der hier betreffenden Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/45/3) vorliegt. Entscheidend ist hier daher die Frage , ob der Beschwerde führer und sein Vertre ter das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). 3.2.2

Gemäss der E-Mail vom 8. März 2010 des Sohnes an die Beschwerdegegnerin bezog der Beschwerdeführer vor seiner Pensionierung eine IV-Rente wegen linksseitiger teilweiser Lähmung beziehungsweise Schwächung. Mitte Januar 2010 habe der Beschwerde führer

zudem das rechte Handgelenk gebrochen und sei nach der Operation nochmals zweimal gestürzt , so dass sich der Bruch ver schob en habe , weshalb er auf leichte Pflege angewiesen se

i. A m 1. März 2010 sei er ins Altersheim umgezogen . Seine Ehefrau leide zudem an einer sch w eren Krebserkrankung, die demnächst zum Tode führen werde. Zwischen dem 16. Februar und dem 8. März 2010 sei sie im Spital D.___ behan delt worden und seither lebe sie im Alters- und Pflegeheim Z.___ (Urk. 7/150/1 ) . Am 30. April 2010 verstarb die Ehefrau des Beschwerde fü h rers (Urk. 7/ 138 ).

Auch wenn aufgrund dieser Vorkommnisse Anfang 2010 beim Beschwerde füh rer und dessen Vertreter Belastungen bestanden haben, welche das normale Mass überschreiten und welche die zusätzlich anfallenden administrativen Mel de pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin erschwert haben, kann dennoch nicht gesagt werden, dass bei gebotener Aufmerksamkeit eine korrekte Infor mation über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen nicht verlangt werden könnte. Zwar war der Beschwerdeführer ge sundheitlich Anfang 2010 beeinträchtigt, jedoch handelte es sich dabei um körperliche Ein schränkungen der Extremitäten, welche nur eine r leichte n Pflege bedurfte n . Er hätte somit seinem Vertreter gegenüber spätestens beim Ausfüllen des Fragebo gens zur periodischen Überprüfung 2010 am 20. März 2010 (Urk. 7/ 145 ) die nötige Auskunft zu den einzelnen Positionen , namentlich zu den Leistungen der Helsa na aus den Zusatzversicherungen und der aktuellen Höhe der deutschen Rente

erteilen können. Das wahrheits gemässe Ausfüllen des Fragebogens hatte er mit seiner Unterschrift denn auch bestätigt. Es handelt sich in beide n Fällen zudem um Einkommen, dess en Bestand und Umfang sich sowohl aus den Abrechnungen der Versicherungen ergeben als auch aus den wiederkehrenden monatlichen Gutschrif t anzeigen in den Kontoauszügen ersichtlich sind . Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist daher zu verneinen. Auch wenn die Post zum Teil an den Beschwerdeführer persönlich und zum Teil an dessen Vertreter gesandt wurde, wie von Seiten des Beschwerdeführer s geltend gemacht wird, ändert dies nichts daran, dass eine Kommunikation über die aktuellen Einkommen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter sowie eine ent sprechende Information an die Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar war .

3.3

Der Beschwerdeführer respektive sein Vertreter hätte daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab März 2010 unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Einkommensbeträge ermittelte und daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts , ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

E. 1.2 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle

v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte , weiterhin vertreten durch seinen Sohn, mit Ein gabe vom

22. August 2014 Be schwerde erheben und beantrag e n , es sei der Ein spracheentscheid vom

2. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm die Rücker - stattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistungen zu erlassen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Erhöhung der deutschen Rente und der Bezug von Leistun gen aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenver sicherung wür den meldepflichtige Tatbestände darstellen. Da der Beschwerde führer respektive dessen Vertreter die Mel dung dieser Einnahmen unterlassen habe, habe er seine Melde pflicht verletzt. Die deutsche Rente sei um etwa 30 % erhöht worden, was ihm auch ohne Be lege aus Deutschland bei Eingang auf seinem Bankkonto hätte auf fallen müs sen. Der Bezug der Leistungen von der Helsana aus den Zu satz versicherungen wäre aus den entsprechenden Policen und Abrechnungen ersichtlich gewesen. Auch das Unterlassen der Meldung dieser Leistungen stelle eine Meldepflichtverletzung dar. Wegen der Meldepflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die (zu viel ausbezahlten) Zusatzleistungen nicht in gutem Glauben bezogen, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung nicht ent sprochen werden könne (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen ausführen , er lebe zeitlebens mit einer leich ten Behinderung, ausgelöst durch eine Hirnhautentzündung in der Kind heit, weshalb er während des Arbeitslebens eine R ente der Invalidenver siche rung (IV) bezogen habe. Nach einem Unfall sei er im Januar 2010 in das Alters heim Z.___ gekommen. S eit her

erledige sein Sohn für ihn und

- bis zu ihrem Tod Ende April 2010 - für seine Ehefrau sämtliche administrati ve n Arbeiten, da er selbst nicht dazu in der Lage sei. Sein Sohn habe sich von Januar bis April 2010 vo r allem mit der Wohnungsräumung, dem Tod seiner Mutter inklusive aller Umtriebe und emotionalen Begleiterscheinungen sowie seinen administrativen Arbeiten (Steuererklärung, periodische Prüfung durch die Beschwerdegegnerin, Medikamente etc.) auseinandersetzen müssen. Es sei eine schwierige Zeit gewe sen. Da er und seine Ehefrau immer am Existenz mi nimum gelebt und nie in eine Pensionskasse einbezahlt hätten, sei sein Sohn davon ausgegangen, dass sie sich keine Zusatzversicherungen hätten leisten können. Daher habe sein Sohn diese Ver sicherung bei den periodischen Prüfun gen 2010 und 2012 nicht speziell er wähnt. Jedoch habe er stets alle erforder lichen Belege und Unterlagen ein ge reicht sowie fehlende Belege nachgereicht. Es sei seinem Sohn auch nicht auf gefallen, dass er zu viel Geld auf dem Konto habe, da für eine Rechnung des C.___ ein paar tausend Franken hätten nach gezahlt werden müssen. In die Unterlagen der Rente aus Deutschland habe sein Sohn jeweils nur am Jahresende Einsicht gehabt, da er die Belege bei sich be lassen habe. Er habe keinen Zugang zu den Änderungs belegen gehabt und von der Deutschen Rentenanstalt seien ihm die letzten Jahresbelege auch erst nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage über ihn, den Beschwerdeführer, zuge sandt worden . Sein Sohn habe die administra tiven Arbeiten nach seinem besten Wissen und Gewissen erledigt. Es sei nie dessen Absicht gewesen, die Sozial ver siche rung über die Einkommensverhält nisse zu täuschen oder sich zu be reichern, und er habe dies auch nie getan. Dieser habe zudem mehrfach gegen über der Be schwerdegegnerin eingeräumt, dass er teilweise überfordert sei und gewisse Frage stellungen in den Formularen nicht verstehe. Die Rückforderung bedeute für ihn, den Beschwerdeführer , eine grosse Härte und eine existentielle Be drohung, da er über kein Guthaben ver füge und dieser Forderung i n keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 ).

E. 2.3.1 Unstrittig und zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Be schwerdeführers vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/42), er gänzt mit Schreiben vom 7. August 2013 (Urk. 7/39), als Erlassgesuch entgegen und nicht als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45). S ow oh l der Titel „Erlassgesuch“ als auch die in diesen Schreiben des Beschwerdeführers auf geführten Argumente bezogen sich allesamt auf den Erlass und dess en Vor aus setzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist davon auszugehen, dass die Rückerstattungs verfügung

vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) in Rechtskraft erwachsen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 3.2.3 ).

E. 2.3.2 Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit der Rückerstattungs ver fügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) nicht nur zur Rückerstattung der an ihn zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 22‘822.-- (Urk. 7/45/3) ,

sondern auch zur Rückerstattung der an seine verstorbene Ehefrau mit se paraten Ver fü gungen (Urk. 7/66/1) zu viel zugesprochenen Zusatzleistungen von Fr. 2‘855.-- (Urk. 7/45/4) verpflichtet wurde .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 18. März 2014 (Urk. 7/12) beziehen sich

jedoch

ausdrücklich allein auf den Erlass des Betrag es von Fr. 22‘822.--. Der in diesem Verfahren zu beurteilende Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) ist daher ebenfalls auf den Rückforderungsbetrag

bezüglich der für den Beschwerdeführer persönlich aus bezahlten Zusatz leistun gen von

Fr. 22‘822.-- beschränkt .

Da das Erlassgesuch sich im Titel jedoch explizit auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s bezog en hatte

(Urk. 7/42) , steht der Entscheid darüber noch aus und ist von der Beschwerdegegnerin darüber noch zu verfügen , wobei auch vergleichs weise Lösun gen denkbar sind .

E. 2.3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und daher de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 22‘822.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer respektive sein Ver treter im Fragebogen zu r periodischen Überprüfung

sowohl des Jahres 2010 ( Urk. 7/145/5) als auch des Jahres 2012 (Urk. 7/99/5) die Frage nach Ver siche rungsleistungen anderer Versicherungen wie namentlich Taggeldern von Kran kenversicherungen mit „nein“ ankreuzte. Diese Fragebogen wurden am 20. März 2010 und am

4. September 2012 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Sohn als Vertreter unter zeichnet (Urk. 7/145/6, Urk. 7/ 99/6 ). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2012 (Urk. 7/106) hin, mithin noch vor dem Ausfüllen des Fragebogens der Revision 2012, wurde die Beschwerdegegnerin von Seiten des Beschwerdeführers über die Ver sicherungs leistun gen der Helsana aus Zusatzversicherungen informiert (Urk.

7/102-103, Urk. 7/98 ).

Nach vorliegende r Aktenlage wurden insbesondere keine Abrechnungen der Helsana zu den erfolgten Leistungen an die Be schwer de gegnerin gesandt und die Beschwerdegegnerin wurde auch nicht auf anderem Wege darüber in Kenntnis gesetzt.

Ebenfalls nicht strittig ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers die Erhöhung der Rente von der Deutschen Rent enversicherung Bund von monatlich Euro 215,25 (seit Juli 2009, Urk. 7/146) auf Euro 288,47 ab Januar 2010 (Urk. 7/79) und auf Euro 291,33 ab Juli 2011 (Urk. 7/93/1) der Beschwerde geg nerin

erst nach der en Auf forderung (Schreiben vom 24. September 2012, Urk. 7/95/1) mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdegegnerin ging daher bezüglich beider Tatbestände zu Recht von einer Meldepflichtverletzung aus, nachdem auf diese bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2010 ausführlich hingewiesen worden war (Urk. 7/155/2). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zum Vor lie gen des Unrechtsbewusstseins keine aus drücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Ver treter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Eine absichtliche Täuschung respektive eine böswillige Absicht scheide n damit aus. Der gute Glaube hängt unter diesen Um ständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht be züg lich der hier betreffenden Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/45/3) vorliegt. Entscheidend ist hier daher die Frage , ob der Beschwerde führer und sein Vertre ter das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). 3.2.2

Gemäss der E-Mail vom 8. März 2010 des Sohnes an die Beschwerdegegnerin bezog der Beschwerdeführer vor seiner Pensionierung eine IV-Rente wegen linksseitiger teilweiser Lähmung beziehungsweise Schwächung. Mitte Januar 2010 habe der Beschwerde führer

zudem das rechte Handgelenk gebrochen und sei nach der Operation nochmals zweimal gestürzt , so dass sich der Bruch ver schob en habe , weshalb er auf leichte Pflege angewiesen se

i. A m 1. März 2010 sei er ins Altersheim umgezogen . Seine Ehefrau leide zudem an einer sch w eren Krebserkrankung, die demnächst zum Tode führen werde. Zwischen dem 16. Februar und dem 8. März 2010 sei sie im Spital D.___ behan delt worden und seither lebe sie im Alters- und Pflegeheim Z.___ (Urk. 7/150/1 ) . Am 30. April 2010 verstarb die Ehefrau des Beschwerde fü h rers (Urk. 7/ 138 ).

Auch wenn aufgrund dieser Vorkommnisse Anfang 2010 beim Beschwerde füh rer und dessen Vertreter Belastungen bestanden haben, welche das normale Mass überschreiten und welche die zusätzlich anfallenden administrativen Mel de pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin erschwert haben, kann dennoch nicht gesagt werden, dass bei gebotener Aufmerksamkeit eine korrekte Infor mation über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen nicht verlangt werden könnte. Zwar war der Beschwerdeführer ge sundheitlich Anfang 2010 beeinträchtigt, jedoch handelte es sich dabei um körperliche Ein schränkungen der Extremitäten, welche nur eine r leichte n Pflege bedurfte n . Er hätte somit seinem Vertreter gegenüber spätestens beim Ausfüllen des Fragebo gens zur periodischen Überprüfung 2010 am 20. März 2010 (Urk. 7/ 145 ) die nötige Auskunft zu den einzelnen Positionen , namentlich zu den Leistungen der Helsa na aus den Zusatzversicherungen und der aktuellen Höhe der deutschen Rente

erteilen können. Das wahrheits gemässe Ausfüllen des Fragebogens hatte er mit seiner Unterschrift denn auch bestätigt. Es handelt sich in beide n Fällen zudem um Einkommen, dess en Bestand und Umfang sich sowohl aus den Abrechnungen der Versicherungen ergeben als auch aus den wiederkehrenden monatlichen Gutschrif t anzeigen in den Kontoauszügen ersichtlich sind . Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist daher zu verneinen. Auch wenn die Post zum Teil an den Beschwerdeführer persönlich und zum Teil an dessen Vertreter gesandt wurde, wie von Seiten des Beschwerdeführer s geltend gemacht wird, ändert dies nichts daran, dass eine Kommunikation über die aktuellen Einkommen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter sowie eine ent sprechende Information an die Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar war .

3.3

Der Beschwerdeführer respektive sein Vertreter hätte daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab März 2010 unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Einkommensbeträge ermittelte und daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00086 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertret en durch den Sohn Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1934, bezieht zu seiner AHV-Rente (Urk. 7/112) Zusatzleistungen (ZL) von der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA; Urk. 7/155 ). Aus serdem wird dem Versicherte n eine Altersrente von der Deutschen Renten ver si cherung Bund ausbezahlt ( Urk. 7/146, Urk. 7/100). Seit Anfang März 2010 wohnt der Versicherte im Alters heim

Z.___

( Urk. 7/143/7, Urk. 7/152). Bis zu deren Tod am 30. April 2010 (Urk. 7/138) bezog seine Ehe frau A.___ , geboren 1938, die ab dem 8. März 2010 im Altersheim B.___

ge wohnt hatte (Urk. 7/143 , Urk. 7/152/1 ), eben falls ZL von der SVA mit

separater

Anspruchsberechnung (Urk. 7/66/1 ). 1.2

Nachdem die SVA erfahren hatte, dass die Helsana Ver sicherungen AG (nachfol gend: Helsana)

für den Versicherten und zum Teil für seine Ehefrau vom 1. März 2010 bis am 31. Mai 2012 aus der VARIA Spitalgeldversicherung und ab dem 18. Februar 2013 aus der CURA Langzeitpflegeversicherung (Urk. 7/98/2) sowie vom 15. Januar 2010 bis 4. Ja nuar 2012 (Urk. 7/98/1) aus der Salaria

Einzel taggeldversicherung

Leistun gen erbracht hatte ( Urk. 7/97/2, Urk. 7/102, Urk. 7/106) und dass die Altersrente von der Deutschen Renten ver sicherung Bund ab Januar 2010 erhöht worden war ( Urk. 7/79, Urk. 7/ 93 ), stellte sie rückwirkend für die Zeit vom 1. März 2010 bis

30. Juni 2013 eine Neu be rechnung an (Urk. 7/4 7 -78). Mit Verfügung 7. Juni 2013 ver pflichtete die SVA den Versicherten zur Rückerstattung von an ihn zu viel geleistete n

Zusatz leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 22‘822.-- und von an seine ver storbene Ehefrau zu viel geleistete n

Zusatzleistungen im Betrag von insge samt Fr. 2‘855.--(Urk. 7/45). Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/42), er gänzt mit Sch reiben vom 7. August 2013 (Urk. 7/39), ersuchte der Versicherte, ver tre ten durch seine n Sohn Y.___ , um Erlass der Rückerstattungs schuld .

Mit Ver fügung vom 18. März 2014 wies die SVA das Erlassgesuch in Bezug auf den Betrag von Fr. 22‘822.-- ab (Urk. 7/12). Die dagegen am 28. April 2014 zu Pro tokoll gegebene Einsprache (Urk. 7/10) wies die SVA mit Einsprache ent scheid vom 2. Juli 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte , weiterhin vertreten durch seinen Sohn, mit Ein gabe vom

22. August 2014 Be schwerde erheben und beantrag e n , es sei der Ein spracheentscheid vom

2. Juli 2014 aufzuheben und es sei ihm die Rücker - stattung der zu viel ausgerichteten Zu satzleistungen zu erlassen (Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24 . September 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten (Satz 1). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 2 ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des So zi al versicherungsrechts , ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gut gläu bigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 1.2

Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zu mutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sol len. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, son dern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vorn herein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus kunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstat tungspflichtige Person auf den guten Glau ben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c).

Von einer grobfahrlässigen Ver letzung der Meldepflicht ist auszugehen, wenn die rückerstattungspflichtige Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem ver ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Wie in anderen Be reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objekti ven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49, I 622/05, E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. Novem ber 2008 E. 3.1-3.5 und 8C_556/2008 vom 10. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis ). Das Ver halten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzu rech nen (BGE 112 V 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007

vom 10. März 2008 E. 5.2 mit Hinweis ). 1 .3

1.3.1

In Art. 28 ATSG ist die Mitwirkung der versicherten Person beim Vollzug gere gelt. Gemäss dieser Bestimmung haben die versicherten Personen und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzu wirken (Abs. 1) und es hat, wer Versicherungsleistungen beansprucht, unent geltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Abs. 2).

Sodann haben gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG die Bezüger und Bezügerinnen, ihre Angehörigen und Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Ände rung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Ver sicherungs träger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. 1.3.2

Gemäss Art. 24 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hat der Anspruchsberechtigte , sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durch füh rungs stelle

v on jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familien mit gliedern des Bezugsbe rech tig ten eintreten.

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Erhöhung der deutschen Rente und der Bezug von Leistun gen aus der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenver sicherung wür den meldepflichtige Tatbestände darstellen. Da der Beschwerde führer respektive dessen Vertreter die Mel dung dieser Einnahmen unterlassen habe, habe er seine Melde pflicht verletzt. Die deutsche Rente sei um etwa 30 % erhöht worden, was ihm auch ohne Be lege aus Deutschland bei Eingang auf seinem Bankkonto hätte auf fallen müs sen. Der Bezug der Leistungen von der Helsana aus den Zu satz versicherungen wäre aus den entsprechenden Policen und Abrechnungen ersichtlich gewesen. Auch das Unterlassen der Meldung dieser Leistungen stelle eine Meldepflichtverletzung dar. Wegen der Meldepflichtverletzungen habe der Beschwerdeführer die (zu viel ausbezahlten) Zusatzleistungen nicht in gutem Glauben bezogen, weshalb dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung nicht ent sprochen werden könne (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer liess dagegen ausführen , er lebe zeitlebens mit einer leich ten Behinderung, ausgelöst durch eine Hirnhautentzündung in der Kind heit, weshalb er während des Arbeitslebens eine R ente der Invalidenver siche rung (IV) bezogen habe. Nach einem Unfall sei er im Januar 2010 in das Alters heim Z.___ gekommen. S eit her

erledige sein Sohn für ihn und

- bis zu ihrem Tod Ende April 2010 - für seine Ehefrau sämtliche administrati ve n Arbeiten, da er selbst nicht dazu in der Lage sei. Sein Sohn habe sich von Januar bis April 2010 vo r allem mit der Wohnungsräumung, dem Tod seiner Mutter inklusive aller Umtriebe und emotionalen Begleiterscheinungen sowie seinen administrativen Arbeiten (Steuererklärung, periodische Prüfung durch die Beschwerdegegnerin, Medikamente etc.) auseinandersetzen müssen. Es sei eine schwierige Zeit gewe sen. Da er und seine Ehefrau immer am Existenz mi nimum gelebt und nie in eine Pensionskasse einbezahlt hätten, sei sein Sohn davon ausgegangen, dass sie sich keine Zusatzversicherungen hätten leisten können. Daher habe sein Sohn diese Ver sicherung bei den periodischen Prüfun gen 2010 und 2012 nicht speziell er wähnt. Jedoch habe er stets alle erforder lichen Belege und Unterlagen ein ge reicht sowie fehlende Belege nachgereicht. Es sei seinem Sohn auch nicht auf gefallen, dass er zu viel Geld auf dem Konto habe, da für eine Rechnung des C.___ ein paar tausend Franken hätten nach gezahlt werden müssen. In die Unterlagen der Rente aus Deutschland habe sein Sohn jeweils nur am Jahresende Einsicht gehabt, da er die Belege bei sich be lassen habe. Er habe keinen Zugang zu den Änderungs belegen gehabt und von der Deutschen Rentenanstalt seien ihm die letzten Jahresbelege auch erst nach mehrmaliger telefonischer Nachfrage über ihn, den Beschwerdeführer, zuge sandt worden . Sein Sohn habe die administra tiven Arbeiten nach seinem besten Wissen und Gewissen erledigt. Es sei nie dessen Absicht gewesen, die Sozial ver siche rung über die Einkommensverhält nisse zu täuschen oder sich zu be reichern, und er habe dies auch nie getan. Dieser habe zudem mehrfach gegen über der Be schwerdegegnerin eingeräumt, dass er teilweise überfordert sei und gewisse Frage stellungen in den Formularen nicht verstehe. Die Rückforderung bedeute für ihn, den Beschwerdeführer , eine grosse Härte und eine existentielle Be drohung, da er über kein Guthaben ver füge und dieser Forderung i n keiner Weise nachkommen könne (Urk. 1 ). 2.3

2.3.1

Unstrittig und zu Recht nahm die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Be schwerdeführers vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/42), er gänzt mit Schreiben vom 7. August 2013 (Urk. 7/39), als Erlassgesuch entgegen und nicht als Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45). S ow oh l der Titel „Erlassgesuch“ als auch die in diesen Schreiben des Beschwerdeführers auf geführten Argumente bezogen sich allesamt auf den Erlass und dess en Vor aus setzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Daher ist davon auszugehen, dass die Rückerstattungs verfügung

vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) in Rechtskraft erwachsen ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 3.2.3 ). 2.3.2

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer mit der Rückerstattungs ver fügung vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/45) nicht nur zur Rückerstattung der an ihn zu viel ausbezahlten Zusatzleistungen von Fr. 22‘822.-- (Urk. 7/45/3) ,

sondern auch zur Rückerstattung der an seine verstorbene Ehefrau mit se paraten Ver fü gungen (Urk. 7/66/1) zu viel zugesprochenen Zusatzleistungen von Fr. 2‘855.-- (Urk. 7/45/4) verpflichtet wurde .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 (Urk. 2) und die diesem zugrundeliegende Verfügung vom 18. März 2014 (Urk. 7/12) beziehen sich

jedoch

ausdrücklich allein auf den Erlass des Betrag es von Fr. 22‘822.--. Der in diesem Verfahren zu beurteilende Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) ist daher ebenfalls auf den Rückforderungsbetrag

bezüglich der für den Beschwerdeführer persönlich aus bezahlten Zusatz leistun gen von

Fr. 22‘822.-- beschränkt .

Da das Erlassgesuch sich im Titel jedoch explizit auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s bezog en hatte

(Urk. 7/42) , steht der Entscheid darüber noch aus und ist von der Beschwerdegegnerin darüber noch zu verfügen , wobei auch vergleichs weise Lösun gen denkbar sind . 2.3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die kumulativ geforderten Erlassvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (gutgläubiger Leistungsbezug und grosse Härte) erfüllt sind und daher de m Beschwerdeführer die rechtskräftig fest ge stellte Rückerstattungsschuld im Betrag von Fr. 22‘822.-- zu er las sen ist . 3. 3.1

Es ist unstrittig ausgewiesen , dass der Beschwerdeführer respektive sein Ver treter im Fragebogen zu r periodischen Überprüfung

sowohl des Jahres 2010 ( Urk. 7/145/5) als auch des Jahres 2012 (Urk. 7/99/5) die Frage nach Ver siche rungsleistungen anderer Versicherungen wie namentlich Taggeldern von Kran kenversicherungen mit „nein“ ankreuzte. Diese Fragebogen wurden am 20. März 2010 und am

4. September 2012 sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Sohn als Vertreter unter zeichnet (Urk. 7/145/6, Urk. 7/ 99/6 ). Erst auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juli 2012 (Urk. 7/106) hin, mithin noch vor dem Ausfüllen des Fragebogens der Revision 2012, wurde die Beschwerdegegnerin von Seiten des Beschwerdeführers über die Ver sicherungs leistun gen der Helsana aus Zusatzversicherungen informiert (Urk.

7/102-103, Urk. 7/98 ).

Nach vorliegende r Aktenlage wurden insbesondere keine Abrechnungen der Helsana zu den erfolgten Leistungen an die Be schwer de gegnerin gesandt und die Beschwerdegegnerin wurde auch nicht auf anderem Wege darüber in Kenntnis gesetzt.

Ebenfalls nicht strittig ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers die Erhöhung der Rente von der Deutschen Rent enversicherung Bund von monatlich Euro 215,25 (seit Juli 2009, Urk. 7/146) auf Euro 288,47 ab Januar 2010 (Urk. 7/79) und auf Euro 291,33 ab Juli 2011 (Urk. 7/93/1) der Beschwerde geg nerin

erst nach der en Auf forderung (Schreiben vom 24. September 2012, Urk. 7/95/1) mitgeteilt wurde.

Die Beschwerdegegnerin ging daher bezüglich beider Tatbestände zu Recht von einer Meldepflichtverletzung aus, nachdem auf diese bereits in der Verfügung vom 7. Januar 2010 ausführlich hingewiesen worden war (Urk. 7/155/2). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) zum Vor lie gen des Unrechtsbewusstseins keine aus drücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Ver treter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Eine absichtliche Täuschung respektive eine böswillige Absicht scheide n damit aus. Der gute Glaube hängt unter diesen Um ständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht be züg lich der hier betreffenden Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/45/3) vorliegt. Entscheidend ist hier daher die Frage , ob der Beschwerde führer und sein Vertre ter das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundes gerichts 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). 3.2.2

Gemäss der E-Mail vom 8. März 2010 des Sohnes an die Beschwerdegegnerin bezog der Beschwerdeführer vor seiner Pensionierung eine IV-Rente wegen linksseitiger teilweiser Lähmung beziehungsweise Schwächung. Mitte Januar 2010 habe der Beschwerde führer

zudem das rechte Handgelenk gebrochen und sei nach der Operation nochmals zweimal gestürzt , so dass sich der Bruch ver schob en habe , weshalb er auf leichte Pflege angewiesen se

i. A m 1. März 2010 sei er ins Altersheim umgezogen . Seine Ehefrau leide zudem an einer sch w eren Krebserkrankung, die demnächst zum Tode führen werde. Zwischen dem 16. Februar und dem 8. März 2010 sei sie im Spital D.___ behan delt worden und seither lebe sie im Alters- und Pflegeheim Z.___ (Urk. 7/150/1 ) . Am 30. April 2010 verstarb die Ehefrau des Beschwerde fü h rers (Urk. 7/ 138 ).

Auch wenn aufgrund dieser Vorkommnisse Anfang 2010 beim Beschwerde füh rer und dessen Vertreter Belastungen bestanden haben, welche das normale Mass überschreiten und welche die zusätzlich anfallenden administrativen Mel de pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin erschwert haben, kann dennoch nicht gesagt werden, dass bei gebotener Aufmerksamkeit eine korrekte Infor mation über die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Um ständen nicht verlangt werden könnte. Zwar war der Beschwerdeführer ge sundheitlich Anfang 2010 beeinträchtigt, jedoch handelte es sich dabei um körperliche Ein schränkungen der Extremitäten, welche nur eine r leichte n Pflege bedurfte n . Er hätte somit seinem Vertreter gegenüber spätestens beim Ausfüllen des Fragebo gens zur periodischen Überprüfung 2010 am 20. März 2010 (Urk. 7/ 145 ) die nötige Auskunft zu den einzelnen Positionen , namentlich zu den Leistungen der Helsa na aus den Zusatzversicherungen und der aktuellen Höhe der deutschen Rente

erteilen können. Das wahrheits gemässe Ausfüllen des Fragebogens hatte er mit seiner Unterschrift denn auch bestätigt. Es handelt sich in beide n Fällen zudem um Einkommen, dess en Bestand und Umfang sich sowohl aus den Abrechnungen der Versicherungen ergeben als auch aus den wiederkehrenden monatlichen Gutschrif t anzeigen in den Kontoauszügen ersichtlich sind . Eine nur leichte Fahrlässigkeit ist daher zu verneinen. Auch wenn die Post zum Teil an den Beschwerdeführer persönlich und zum Teil an dessen Vertreter gesandt wurde, wie von Seiten des Beschwerdeführer s geltend gemacht wird, ändert dies nichts daran, dass eine Kommunikation über die aktuellen Einkommen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter sowie eine ent sprechende Information an die Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar war .

3.3

Der Beschwerdeführer respektive sein Vertreter hätte daher bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen ab März 2010 unter der Annahme falscher, und zwar zu tiefer Einkommensbeträge ermittelte und daraus ohne Rechtsgrund zu hohe Zusatz leistungen resul tierten.

Der gute Glaube ( BGE 122 V 22 1 E . 3 mit Hinweisen) ist daher zu verneinen mit der Konsequenz, dass ein Erlass der Rückforderung nicht möglich ist . Unter diesen Umständen muss nicht geprüft werden, ob das zusätzliche Erfordernis der grossen Härte erfüllt wäre. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann