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ZL.2014.00084

Höhe und Aufteilung der Mietkosten bei Haushaltgemeinschaft; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-08-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1940, bezieht seit November 2002 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/0/B) und meldete sich am 25. Januar 2005 bei der Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungs stelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/4a).

Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9/10) sprach die Durchführungsstelle de r Versicherten ab Januar 2005 Zusatzleistungen zu.

Mit Verfügung vom

4. Juli 2014 wurde der monatliche Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Umzugs der Versicherten neu auf Fr. 1‘ 131 .-- festgesetzt (Urk. 9/ 63 ).

Dagegen erhob die Versicherte am

9. Juli 2014 Einsprache (Urk. 9 / 66 ) un d machte sinngemäss geltend, dass sie mit dem neu berechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei und der Betrag für die Lebens haltungskosten nicht ausreiche.

Mit Entscheid vom 1 8 . August 201 4 (Urk. 9 / 70/17 = Urk. 2) wies die Durch führungs stelle die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 18. August 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr höhere Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20 ‘ 076 . -- (AHV-Rente) aus.

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin auf Fr. 3 1 ‘ 216 .-- , nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 5‘ 232 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 6 ‘ 774 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr. 11 ‘ 140.-- ab Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 S.

3 ). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführer in sinngemäss entgegen, dass sie mit dem neu errechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei. Aus dem eingereichten Konkubinatvertrag

sei

ersichtlich, dass sie einen monatlichen Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 600.-- bezahle. 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. Juli 2014 , we lche den Streitgegenstand bilden , ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

De r

Mitteilung betreffend Miet zinsänderung vom 18 . November 2013 (Urk.

9/60a) ü ber ein e 3-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ , de r en zugrunde liegende Mietvertrag

der Lebenspartner der Beschwer deführer in u nterzeichnete (vgl. Urk. 9/60) , ist zu entnehmen, dass der Mietzins brutto Fr. 1‘ 129. -- (Nettomietzins Fr. 938.--, Heizkosten akonto Fr. 100.-- , Energie Waschmaschine Fr. 7.--, Treppenhausreinigung Fr. 55.--, Kabelnetzgebühr Fr.

29.--) beträgt.

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei de m die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat i n Rechnung gestellte respektive durch den Mieter zu begleichende Neben kostenrechnungen , das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungs leistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechts lage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser ge währen können (Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Brutto miete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden , wurde aus drücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schluss abrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG , in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG , in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) , und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Ver bindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungs bestimmung : BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Best immungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abwei chung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen ( Jöhl in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auf lage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Mietzins- und Nebenkosten in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 13‘548.-- (Fr. 1‘129.-- x 12) aus, von dem sie der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 6‘774.-- = Fr. 564.90 x 12) als anerkannte Ausgabe anrechnete .

Wie unter E. 3.2 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) auf die einzelnen Perso nen gleichmässig aufgeteilt (Art. 16c ELV; vgl. Ziff. 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Die Beschwerdeführer in wohnt seit dem 1. Mai 2014 zusammen mit ihrem Lebens partner i n der Wohnung

an der Z.___ in Y.___ (vgl. Urk.

9/59) . Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 6 ‘ 774 .-- in der EL-Berech nung zu berücksichtigen.

3.5

Daran vermag der zwischen dem Lebenspartner und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konkubinatsvertrag vom

16. Juli 2014 (Urk. 9/67), wonach die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 600. -- an die Wohnungs miete bezahlt, nichts zu ändern. So kann mit einer schriftlichen Abrede zwischen den Lebenspartnern nicht einfach die gesetzliche Regelung umgangen werden, ansonsten Personen, die nicht in die Ergänzungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden könnten (vgl. auch vorstehend E. 3.2).

3.6

B ezüglich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu wenig Leistungen erhalte, bleibt schliesslich zu bemerken, dass bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin als i m Konkubinat lebende Person immerhin der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 V 434 E. 4.2) , welcher alle Kosten, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind , deckt. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrs auslagen , Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134), mit hin für Ausgaben, die auf d ie persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zugeschnitten sind und sonst nicht als Ausgaben geltend gemacht werden kön nen. 3. 7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten anteilsmässig in der Anspruchsberechn ung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 4 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 ), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18 . August 2014 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1940, bezieht seit November 2002 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/0/B) und meldete sich am 25. Januar 2005 bei der Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungs stelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/4a).

Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9/10) sprach die Durchführungsstelle de r Versicherten ab Januar 2005 Zusatzleistungen zu.

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 1.3 Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG).

E. 1.4 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20 ‘ 076 . -- (AHV-Rente) aus.

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin auf Fr. 3 1 ‘ 216 .-- , nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 5‘ 232 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 6 ‘ 774 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr.

E. 4 Juli 2014 wurde der monatliche Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Umzugs der Versicherten neu auf Fr. 1‘ 131 .-- festgesetzt (Urk. 9/ 63 ).

Dagegen erhob die Versicherte am

E. 9 / 66 ) un d machte sinngemäss geltend, dass sie mit dem neu berechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei und der Betrag für die Lebens haltungskosten nicht ausreiche.

Mit Entscheid vom 1 8 . August 201 4 (Urk. 9 / 70/17 = Urk. 2) wies die Durch führungs stelle die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 18. August 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr höhere Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 11 ‘ 140.-- ab Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 S.

3 ). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführer in sinngemäss entgegen, dass sie mit dem neu errechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei. Aus dem eingereichten Konkubinatvertrag

sei

ersichtlich, dass sie einen monatlichen Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 600.-- bezahle. 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. Juli 2014 , we lche den Streitgegenstand bilden , ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

De r

Mitteilung betreffend Miet zinsänderung vom 18 . November 2013 (Urk.

9/60a) ü ber ein e 3-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ , de r en zugrunde liegende Mietvertrag

der Lebenspartner der Beschwer deführer in u nterzeichnete (vgl. Urk. 9/60) , ist zu entnehmen, dass der Mietzins brutto Fr. 1‘ 129. -- (Nettomietzins Fr. 938.--, Heizkosten akonto Fr. 100.-- , Energie Waschmaschine Fr. 7.--, Treppenhausreinigung Fr. 55.--, Kabelnetzgebühr Fr.

29.--) beträgt.

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei de m die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat i n Rechnung gestellte respektive durch den Mieter zu begleichende Neben kostenrechnungen , das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungs leistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechts lage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser ge währen können (Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Brutto miete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden , wurde aus drücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schluss abrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG , in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG , in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) , und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Ver bindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungs bestimmung : BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Best immungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abwei chung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen ( Jöhl in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auf lage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Mietzins- und Nebenkosten in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 13‘548.-- (Fr. 1‘129.-- x 12) aus, von dem sie der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 6‘774.-- = Fr. 564.90 x 12) als anerkannte Ausgabe anrechnete .

Wie unter E. 3.2 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) auf die einzelnen Perso nen gleichmässig aufgeteilt (Art. 16c ELV; vgl. Ziff. 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Die Beschwerdeführer in wohnt seit dem 1. Mai 2014 zusammen mit ihrem Lebens partner i n der Wohnung

an der Z.___ in Y.___ (vgl. Urk.

9/59) . Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 6 ‘ 774 .-- in der EL-Berech nung zu berücksichtigen.

3.5

Daran vermag der zwischen dem Lebenspartner und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konkubinatsvertrag vom

E. 16 Juli 2014 (Urk. 9/67), wonach die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 600. -- an die Wohnungs miete bezahlt, nichts zu ändern. So kann mit einer schriftlichen Abrede zwischen den Lebenspartnern nicht einfach die gesetzliche Regelung umgangen werden, ansonsten Personen, die nicht in die Ergänzungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden könnten (vgl. auch vorstehend E. 3.2).

3.6

B ezüglich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu wenig Leistungen erhalte, bleibt schliesslich zu bemerken, dass bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin als i m Konkubinat lebende Person immerhin der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 V 434 E. 4.2) , welcher alle Kosten, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind , deckt. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrs auslagen , Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134), mit hin für Ausgaben, die auf d ie persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zugeschnitten sind und sonst nicht als Ausgaben geltend gemacht werden kön nen. 3. 7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten anteilsmässig in der Anspruchsberechn ung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 4 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 ), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom

E. 18 . August 2014 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00084 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

14. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1940, bezieht seit November 2002 eine ordentliche Rente der AHV (vgl. Urk. 9/0/B) und meldete sich am 25. Januar 2005 bei der Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durch führungs stelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 9/4a).

Mit Verfügung vom 19. April 2005 (Urk. 9/10) sprach die Durchführungsstelle de r Versicherten ab Januar 2005 Zusatzleistungen zu.

Mit Verfügung vom

4. Juli 2014 wurde der monatliche Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Umzugs der Versicherten neu auf Fr. 1‘ 131 .-- festgesetzt (Urk. 9/ 63 ).

Dagegen erhob die Versicherte am

9. Juli 2014 Einsprache (Urk. 9 / 66 ) un d machte sinngemäss geltend, dass sie mit dem neu berechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei und der Betrag für die Lebens haltungskosten nicht ausreiche.

Mit Entscheid vom 1 8 . August 201 4 (Urk. 9 / 70/17 = Urk. 2) wies die Durch führungs stelle die Einsprache des Versicherten ab. 2.

Gegen diesen Entscheid vom 18. August 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. August 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr höhere Zusatzleistungen auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2014 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdefüh rerin am 18. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen

zur Deckung ihres Existenzbedarfs , wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen anzurechnen sind nebst den Erwerbseinkünften in Geld oder Na tu ralien (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG) Einkünfte aus beweglichem oder unbe weg lichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), Renten und Pensionen sowie an dere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG ), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37'500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG auch die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (vgl. auch Rz 3411.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Er gänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL).

Als anerkannte Ausgaben gelten bei Personen, die zu Hause wohnen, ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit .

b ELG) sowie die zu entrichtenden Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit . c ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die ob ligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . c und d ELG). 1.4

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2.

2.1

Die Durchführungsstelle ging von anrechenbaren Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 20 ‘ 076 . -- (AHV-Rente) aus.

Die anerkannten Ausgaben bezifferte die Beschwer de gegnerin auf Fr. 3 1 ‘ 216 .-- , nämlich Fr. 19‘210.-- allge meiner Lebensbedarf, Fr. 5‘ 232 .-- Pauschale für obli gatorische Krankenversicherung, Fr. 6 ‘ 774 .-- Mietzins und Nebenkosten.

Demnach resultierte ein Manko von Fr. 11 ‘ 140.-- ab Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 S.

3 ). 2.2

Dem hält die Beschwerdeführer in sinngemäss entgegen, dass sie mit dem neu errechneten Betrag von monatlich Fr. 1‘131.-- nicht einverstanden sei. Aus dem eingereichten Konkubinatvertrag

sei

ersichtlich, dass sie einen monatlichen Mietzinsanteil in der Höhe von Fr. 600.-- bezahle. 3. 3.1

In Bezug auf die Zusatzleistungen

ab 1. Juli 2014 , we lche den Streitgegenstand bilden , ist einzig die Höhe der Miete bei den anerkannten Ausgaben ange fochten . Die übrigen Positionen der EL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Am tes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E . 2 mit Hinweisen).

3.2

Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, wel che nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gl eichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c ELV). Unter diese Rege lung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhäng enden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit . b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit .

b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 1 9. März 1965). Ein Abweichen von dieser Grundregel, welche die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Ergänzungsleistungsrechnung eingeschlossen sind, verhindert, ist nur in engen Grenzen zugelassen. So vor allem wenn die Aufteilung des Gesamtmietzinses nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis f ühren würde (BGE 127 V 10 E. 5d; AHI 1998 S. 34; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl age, Zürich Basel Genf 2009, S. 139). 3.3

De r

Mitteilung betreffend Miet zinsänderung vom 18 . November 2013 (Urk.

9/60a) ü ber ein e 3-Zimmerwohnung an der Z.___ in Y.___ , de r en zugrunde liegende Mietvertrag

der Lebenspartner der Beschwer deführer in u nterzeichnete (vgl. Urk. 9/60) , ist zu entnehmen, dass der Mietzins brutto Fr. 1‘ 129. -- (Nettomietzins Fr. 938.--, Heizkosten akonto Fr. 100.-- , Energie Waschmaschine Fr. 7.--, Treppenhausreinigung Fr. 55.--, Kabelnetzgebühr Fr.

29.--) beträgt.

Damit ist ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei de m die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt werden. Separat i n Rechnung gestellte respektive durch den Mieter zu begleichende Neben kostenrechnungen , das heisst im Mietvertrag nicht (mit der Miete) vereinbarte Nebenkosten, sind rechtsprechungsgemäss bei der Berechnung der Ergänzungs leistung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG nicht zu berücksichtigen. Nach der seit der zweiten ELG-Revision (in Kraft getreten am 1. Januar 1987) gültig gewesenen Rechts lage hatten die Kantone im Rahmen des Mietzinsabzuges einen Pauschalbetrag für die Nebenkosten wie Heizkosten und Warmwasser ge währen können (Art. 4 Abs. 1 lit . c ELG; AS 1986 699 ff., 701). Mit der dritten Revision wurde bei der Festlegung des Mietzinsabzuges von der Netto- zur Brutto miete übergegangen (Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision] vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1197 ff., 1201). Dies wurde im neuen ELG vom 6. Oktober 2006 unverändert übernommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_982/2009 vom 12. Februar 2010). Um administrative Mehraufwendungen zu vermeiden , wurde aus drücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schluss abrechnung für die Nebenkosten keine Rück- oder Nachzahlungen möglich sind (Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG , in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung; Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG , in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) , und dass bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen sowie dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben, für die Heizkosten lediglich eine Pauschale von Fr. 840.-- (die Hälfte von Fr. 1'680.--) angerechnet wird (Botschaft, a.a.O., S. 1209 f. Ziff. 214; Art. 16b Abs. 1 und 2 in Ver bindung mit Art. 16a Abs. 3 ELV; zur Gesetzmässigkeit der Verordnungs bestimmung : BGE 131 V 256; vgl. zum Ganzen bezüglich der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen und gleichlautenden Fassung in Art. 3b Abs. 1 lit . b ELG: Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2008 vom 17. Dezember 2008 und P 58/04 vom 3. Mai 2005 E. 2). Trotz der mit der Anwendung dieser Best immungen verbundenen Gefahr von Ungleichbehandlungen ist eine Abwei chung von deren klaren Wortlaut ausgeschlossen ( Jöhl in: Schweizerisches Bundes verwaltungsrecht , Band XIV, Soziale Sicherheit, Meyer [Hrsg.], 2. Auf lage, Basel Genf München 2007, S. 1707). Der damit angestrebte Zweck der Vermeidung eines administrativen Mehraufwandes durch die Abklärung der effektiven Nebenkosten wurde vom Gesetzgeber somit höher gewertet als das Vermeiden von Härten im Einzelfall. Eine Änderung dieser Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. 3.4

Die Beschwerdegegnerin ging somit bezüglich der anrechenbaren Ausgaben für Mietzins- und Nebenkosten in Anwendung der genannten Bestimmungen zu Recht vom Mietzins von Fr. 13‘548.-- (Fr. 1‘129.-- x 12) aus, von dem sie der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 6‘774.-- = Fr. 564.90 x 12) als anerkannte Ausgabe anrechnete .

Wie unter E. 3.2 ausgeführt, wird bei Wohnungen oder Einfamilienhäusern, welche auch von Personen bewohnt sind, die nicht in die EL-Berechnung ein geschlossen sind, der Mietzins (inklusive Nebenkosten) auf die einzelnen Perso nen gleichmässig aufgeteilt (Art. 16c ELV; vgl. Ziff. 3231.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung).

Die Beschwerdeführer in wohnt seit dem 1. Mai 2014 zusammen mit ihrem Lebens partner i n der Wohnung

an der Z.___ in Y.___ (vgl. Urk.

9/59) . Die Wohnausgaben sind bei dieser Sachlage zu gleichen Teilen (Art. 16c Abs. 2 ELV) aufzuteilen und nach dem Gesagten mit Fr. 6 ‘ 774 .-- in der EL-Berech nung zu berücksichtigen.

3.5

Daran vermag der zwischen dem Lebenspartner und der Beschwerdeführerin abgeschlossene Konkubinatsvertrag vom

16. Juli 2014 (Urk. 9/67), wonach die Beschwerdeführerin ihrem Lebenspartner monatlich Fr. 600. -- an die Wohnungs miete bezahlt, nichts zu ändern. So kann mit einer schriftlichen Abrede zwischen den Lebenspartnern nicht einfach die gesetzliche Regelung umgangen werden, ansonsten Personen, die nicht in die Ergänzungs leistungs rechnung eingeschlossen sind, ohne weiteres indirekt über die Ergänzungs leistungen mitfinanziert werden könnten (vgl. auch vorstehend E. 3.2).

3.6

B ezüglich den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu wenig Leistungen erhalte, bleibt schliesslich zu bemerken, dass bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin als i m Konkubinat lebende Person immerhin der Lebensbedarf für Alleinstehende zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 137 V 434 E. 4.2) , welcher alle Kosten, die nicht zusätzlich als Ausgaben anerkannt sind , deckt. Hierzu zählen beispielsweise Nahrungsmittel, Bekleidung, Verkehrs auslagen , Ferien, Freizeitaktivitäten und Steuern (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134), mit hin für Ausgaben, die auf d ie persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zugeschnitten sind und sonst nicht als Ausgaben geltend gemacht werden kön nen. 3. 7

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, d ass die Beschwerdegegnerin die Mietzinskosten anteilsmässig in der Anspruchsberechn ung der Beschwerde führerin berücksich tigt hat.

Zusammenfassend ist die Ermittlung der Zusatzleistungen gemäss Verfügung vom 4 . Juli 201 4 (Urk. 9 / 70/16 ), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 18 . August 2014 (Urk. 2), nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach