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ZL.2014.00082

Vergleich über eine mit rechtskräftigem Urteil festgestellte Forderung ist als Vermögensverzicht anzurechnen; Nichteinbringlichkeit der Forderung nicht überwiegend wahrscheinlich

Zürich SozVersG · 2016-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 45, bezog seit April 2011 Zusatzleistungen zur AHV- R ente (Urk. 9/ 1, Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/9/1) berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (Durchführungsstelle) den Leistungsanspruch per 1. Oktober 2013 neu und berücksichtigte dabei erstmals ein Vermögen von Fr. 80‘000.-- sowie einen Vermögensverzicht von Fr. 38‘185.6 5. Am 2 2. Mai 2014 erliess die Durchführungsstelle eine Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen sowie eine Rückerstattungsverfügung über den Betrag von Fr. 2‘140.-- für zuviel ausgerichtete E rgänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 (Urk. 9/11, Urk. 3/2-3). Die dagegen am 1 9. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 9/12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 0. Juli 2014 ab (Urk. 3/6 = Urk. 2). 1. 2

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 8. August 2014 Beschwerde (vorliegendes Verfahren ZL.2014.00082) und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids unter Verzicht der Beschwer degegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140 .-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2014, welche der Gegenpartei am 7. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). 2.

2.1

Mit Verfügung vom 2 1. August 2015 (Urk. 14 /3B) berechnete die Durch füh rungs stelle den Leistungsanspruch für das Jahr 2015 unter Anrech nung eines um Fr. 10‘000.-- geminderten Vermögensverzichtes neu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. September 2015 (Urk. 14 /3C) wies sie mit Einspracheent scheid vom 2 9. September 2015 (Urk. 14/2) ab.

2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2015 (Urk. 14/2) erhob die Ver sicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde (Verfahrensnummer ZL.2015.00117) und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids unter Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140.-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 14/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2015, welche der Gegenpartei am 2 3. Okto ber 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14/8), beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14/7). 3.

Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das Verfahren ZL.2015.00117 mit dem vorliegenden Verfahren ZL.2014.00082 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 14/9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen z u rück zuerstatten. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wie der

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00082 damit vereinigt ZL.2015.00117 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

17. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 45, bezog seit April 2011 Zusatzleistungen zur AHV- R ente (Urk. 9/ 1, Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/9/1) berechnete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Z.___ (Durchführungsstelle) den Leistungsanspruch per 1. Oktober 2013 neu und berücksichtigte dabei erstmals ein Vermögen von Fr. 80‘000.-- sowie einen Vermögensverzicht von Fr. 38‘185.6 5. Am 2 2. Mai 2014 erliess die Durchführungsstelle eine Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen sowie eine Rückerstattungsverfügung über den Betrag von Fr. 2‘140.-- für zuviel ausgerichtete E rgänzungsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 (Urk. 9/11, Urk. 3/2-3). Die dagegen am 1 9. Juni 2014 erhobene Einsprache (Urk. 3/4 = Urk. 9/12) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 0. Juli 2014 ab (Urk. 3/6 = Urk. 2). 1. 2

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 8. August 2014 Beschwerde (vorliegendes Verfahren ZL.2014.00082) und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids unter Verzicht der Beschwer degegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140 .-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Oktober 2014, welche der Gegenpartei am 7. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). 2.

2.1

Mit Verfügung vom 2 1. August 2015 (Urk. 14 /3B) berechnete die Durch füh rungs stelle den Leistungsanspruch für das Jahr 2015 unter Anrech nung eines um Fr. 10‘000.-- geminderten Vermögensverzichtes neu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. September 2015 (Urk. 14 /3C) wies sie mit Einspracheent scheid vom 2 9. September 2015 (Urk. 14/2) ab.

2.2

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. September 2015 (Urk. 14/2) erhob die Ver sicherte am 5. Oktober 2015 Beschwerde (Verfahrensnummer ZL.2015.00117) und beantragte die Aufhebung des Einsprache entscheids unter Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Forderung von Fr. 2‘140.-- und die ungekürzte Weiterausrichtung der Zusatzleistungen (Urk. 14/1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Oktober 2015, welche der Gegenpartei am 2 3. Okto ber 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 14/8), beantragte d ie Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14/7). 3.

Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde das Verfahren ZL.2015.00117 mit dem vorliegenden Verfahren ZL.2014.00082 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 13, Urk. 14/9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen z u rück zuerstatten. Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wie der erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig. Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen besteht also unabhängig von einer allfälligen Melde pflicht verletzung (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Ein Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die EL-Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 1.3

Wer eine Leistung in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rück erstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und des Vorliegens einer grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein. Über Rückforderung und – gegebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberech tigten sowohl Elemente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlass gesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Bundesgerichts P 62/04 vom 6. Juni 2005; Carigiet /Koch, S. 98, S. 104). 1. 4

Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung (ELG) Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Ein Verzicht liegt dann vor, wenn er ohne Rechts pflicht oder anderen zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde. Dabei trägt der Versicherte die Beweislast; dieser hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem er sich einen Verzicht anrechnen lassen muss. Dabei gilt der im Sozial ver sicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Glaubhaftmachung der Vermögensreduktion genügt damit nicht (Carigiet /Koch, S. 173 f.). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um 10‘000 Franken gemindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung; ELV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass aus dem Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 1 2. September 2012 ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführerin aus Mietzinsforderungen und Nebenkosten ein Gesamtbetrag von Fr. 118‘185.65 zustehe. Mit Abschluss der aussergerichtlichen Vereinbarung, laut welche r der Schuldner ihr per 3 0. September 2013 einen Betrag von Fr. 80‘000.-- zu bezah len habe, habe sie somit auf einen Betrag von Fr. 38‘185.65 verzichtet (Urk. 2). Ob und in welchem Umfang der Schuldner effekti v zu keinen weiteren Zahlun gen in der Lage gewesen wäre, sei nicht ersichtlich. Das einzige aktenkundige Beweisstück sei die Schlussrechnung des Steueramtes B.___ vom 1 2. November 2012, welche belegen solle, dass der Schuldner über kein Einkommen verfüge. Bei diesem Dokument handle es sich indessen um die Besteuerung einer Kapi tal abfindung über Fr. 8‘700.--, und nicht um das steuerbare Einkommen des Schuldners (Urk. 8). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass ihre Forderung aus dem Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 1 2. September 2013 im Betrag von Fr. 118‘185.65 nicht ohne ein nochmaliges, jahrelanges Verfahren, welches erneut horrende Anwalts- und Gerichtskosten verursachen würde, einbringlich gewesen wäre. Ihr Anwalt sei mit genügend Beweisen über die Einkommens- und Vermögens situation des Schuldners wie Steuererklärungen, Liegenschaftenbewertungen sowie hypothekarischen Belastungen dokumentiert worden und habe ihr daher empfohlen, auf den Vergleich einzugehen, damit wenigstens ein Teil ihres Gut habens überhaupt, und dies in absehbarer Zeit, überwiesen werden würde. Zudem habe der Anwalt des Schuldners mit de ssen steuerlichen Einstufung belegt, dass die Durchsetzung der Forderung auf dem Betreibungsweg sinnlos wäre und in einem Konkursverfahren enden würde, denn daraus sei ersichtlich, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners von Jahr zu Jahr zunehmend verschlechtern würde. Sie sei gezwungen gewesen, auf einen Teil ihres Guthabens zu verzichten, ansonsten sie mit Sicherheit überhaupt nichts erhalten hätte (Urk. 1 S. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergän zungs leistungen und die Rückerstattung von nach Auffassung der Beschwer de gegnerin zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen. Strittig ist in diesem Zusam menhang insbesondere die Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 38‘185.6 5. Nicht zu prüfen und nicht Streitg egenstand ist hingegen der Erlass der Rückforderung (vorstehend E. 1. 3). 3. 3.1

Am 2 6. September 2013 ging die Einzahlung des mittels Vergleichs reduzierten Forderungsbetrags von Fr. 80‘000.-- bei der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 9/9 /6) . Mit Verfügung vom 3. März 2014 (Urk. 9/9 /1) wurde der Beschwer deführerin der neue Anspruch mit erstmaliger Berücksichtigung des Vermögensverzichtes mitgeteilt. Diese Verfügung wurde nicht beanstandet. Mit Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 2 2. Mai 2014 (Urk. 9/11, Urk. 3/2-3) sind die relative beziehungsweise die absolute Frist von einem Jahr bezie hungs wei se von 5 Jahren für die Rückforderung zuviel

ausbezahlter

Ergän zungs leis tun gen im Zeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2014 eingehalten (vor stehend E.

1.2). 3.2

Im Zusammenhang mit dem Verzichtstatbestand gilt, dass einem Leistungsan sprecher nur solche hypothetische Aktiven aufgerechnet werden dürfen, die einen reellen, wirtschaftlich realisierbaren Wert darstellen oder im Verzichts zeit punkt darstellten. Eine Forderung, auf die verzichtet wurde, gilt mit Bezug auf den V erzichtszeitpunkt in der Regel dann als uneinbringlich, wenn vorgän gig sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu deren Realisierung aus geschöpft worden waren. Von dieser Regel kann abgewichen und objektive Uneinbringlichkeit

von Unterhaltsbeiträge n auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steu erveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen erbracht werden. Ist auf Grund solcher Beweismittel erstellt, dass die dem Unterhaltsbe rechtigten rechtlich zustehenden Beiträge uneinbringlich sind, kann von ihm nicht verlangt werden, gegen den geschiedenen Partner die Betreibung einzu leiten oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit gröss ter Wahrsche inlichkeit nichts ändern würde (BGE 120 V 443 E. 2 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts P 43/03 vom 2 5. Juni 2004 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 2 3. Juni 2010 E. 3.2). 3.3

Mit Urteil des Bezirksgerichtes A.___ vom 1 2. September 2012 (Urk. 3/7 = Urk. 9/ 9/15) wurde der ehemalige Mieter der Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr Fr. 84‘ 831.30 nebst zu 5 % Zins seit 1. Oktober 2008 sowie eine Parteient schädigung von Fr. 12‘500.-- zu bezahlen (was gemäss unbest r ittener –

Be rech nung der Beschwerdegegnerin einem Betrag von total Fr. 118‘185.65 ent spricht [Urk.

9/11 S. 12]). Mit Abschluss ein er aussergerichtlichen Vereinba rung, laut welchem der Schuldner ihr per 3 0. September 2013 einen Betrag von Fr. 80‘000.-- zu bezahlen habe, verzichtete sie auf einen Betrag von Fr. 38‘185.6 5. Was d iese n V erzicht angeht, so ist mangels einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung und jeglicher Gegenleistung grundsätzlich von einem anrechenbaren Vermögensverzicht auszugehen (vorstehend E. 1.4) . Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine objektiv uneinbringliche Forderung handelte (vorstehend E. 3.2) . 3.4

Beschwerdeweise wurde vorgebracht, dass ein Anwalt für seine Klientin mit dem Vergleich ein faktisch besseres Ergebnis erreiche als dies auf dem Klage- und Betreibungsweg der Fall wäre. Dies ändert indessen nichts daran, dass sol che Überlegungen - mit Blick auf die Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen - nur mit grosser Zurückhaltung berücksichtigt wer den dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 2 3. Juni 2010 E. 4.2) . Was vorliegend die Bonität der Forderung betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass eine betreibungsrechtliche Durchsetzung aufgrund der behaupteten Überschul dung des Mietzinss chuldners zum ganzen oder teilweisen Verl ust der Forderung geführt hätte:

Aktenkundig ist lediglich die Schlussrechnung des Steueramtes B.___ für das Bezugsjahr 2012 über die Besteuerung eine r Kapitalabfindung (Urk. 3/12), aus welcher d ie übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mietzins s chul dners jedoch nicht hervor gehen .

Bei den Akten findet sich sodann die Korrespondenz der Rechtsvertreter im Zusammenhang mit den Vergleichs ge sprä chen . De r Rechtsvertreter des Mietzinss chuldners hielt in seinen Schrei ben vom 7. und 1 4. Januar 2013 sowie vom 1 9. Juni 2013 fest (Urk. 3/9-10, Urk. 9/9/ 12), dass der Schuldner über eine Liegenschaft in C.___ verfüge, auf welche er eine Hypothek aufnehmen könne, um einen reduzierten Forderungs betrag begleichen zu können. Sodann sei die AHV-Rente die einzige feste Ein nahmequelle des Schuldners, und er verfüge noch über einen Hotelbetrieb, aus dem er Einnahmen in schwankendem Ausmass erziele. Sollte die Beschwerde füh rerin die Pfändung beantragen, würde dies auf eine Grundstücksverwertung hinauslaufen, wobei die beiden Liegenschaften des Schuldners in D.___ bereits heute überbelastet seien . Mit allen anderen Gläubigern habe d er Schuldner eine Abzahlungsvereinbarung getroffen, welcher er jedoch nur dann nachkommen könne, solange die Grundlage (Liegenschaften und entspre chender Umsatz) bestehen bleibe . In seinem Schreiben vom 2 0. Juni 2013 führte der Rechtsver treter der Beschwerdeführerin zu ihren Handen

aus, dass aus den Steuerunterla gen des Mietzinsschuldners bekannt sei, dass dies er kein Geld für die Bezahlung der Forderung habe; zumindest deklariere er nichts. Seine Liegenschaften müss ten daher auf dem B etreibungsweg verwertet werden, beide seien mit Hypothe ken belastet. Ob das Ergebnis für die vollständige Tilgung der Forde rung der Beschwerdeführerin reichen werde, sei ungewiss. Sicher sei aber, dass das Ver wertungsprozedere sehr lange dauern könne. Er halte die Annahme des Ange bo tes letztlich für zweckmässiger als die Beschreitung des Betreibungswegs (Urk. 9/11).

Weder aufgrund der Belege noch der Ausführungen im Zusammenhang mit den Vergleichsgesprächen

bestehen genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Gesamtforderung aus dem Urteil vom 1 2. September 2012 des Bezirksge richtes A.___ uneinbringlich

und die Betreibung der Gesamtforderung somit aussichtlos

gewesen wäre . Insbesondere ist weder belegt, dass im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits andere Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet worden waren, noch ist die Höhe der Hypothekarbelastung der beiden Liegen schaften in D.___ belegt, noch ist bekannt, welches durchschnittliche Einkom men der Schuldner aus dem Hotelbetrieb erzielte. Auch fällt auf, dass der Schuldner offenbar mit allen anderen Gläubigern Abzahlungsverträge schloss, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb einzig im Fall der Beschwerdeführerin ein Vermögensverzicht hätte erfolgen soll e n . Im Übrigen wurde der Beschwer deführerin von verschiedener Seite (unentgeltliche Rechtsberatungsstelle, Sozial dienst) vom Abschluss des Vergleichs ausdrücklich abgeraten (Urk. 9/10).

Damit ist die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht überwiegend wahrschein lich, weshalb einem anrechenbaren Vermögensverzicht von Fr. 38‘185.65 aus zugehen ist. 4.

Zusammenfassend erweis en sich d ie angefochtene n

Einspracheentscheid e

damit als rechtens. Die dagegen erhobene n Beschwerde n

sind damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde n werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGrieder-Martens