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ZL.2014.00081

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau sowie Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen; die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind als Ausgaben anzuerkennen; kein Ausgabenüberschuss; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/41) . Die Stadt A.___ , Durch führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , richtete ihm mehrere Jahre Zusatzleistungen aus, di e wegen eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2011 eingestellt wurden ( vgl. Urk. 8/6g S. 1) .

A m 2 5. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 8/1/16) .

Mit Verfü gung vom 1. Oktober 2013 (Urk.

8/2 ) ver neinte die Durchführungsstelle einen Anspruch de r Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses, wobei insbesondere ein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau von jährlich Fr. 42 ‘000. -- sowie Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- pro Jahr angerechnet wurde n (vgl. Urk. 8/2 S. 3 ) .

Gegen diese Verf ügung erhob en der Versicherte und seine Ehefrau am 31.

Oktober 2013 Einsprache ( Urk. 8/6a ). Die Einsprache wurde von der Durch führungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 8/6h = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte und seine Ehefrau erhob en

am 8. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Zusatzleistungen vom 2 5. März 2013 gutzuheissen. Dabei sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau sowie der Kinderzulage n zu verzichten. Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk.

9) wurden sodann die Akten der Invalidenversiche rung, der Arbeitslosenkasse sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Sachen der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 4. November 2014 ( Urk.

20) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 2 8 . November 2014 ( Urk.

22) ein. Die jeweili gen Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 2 9. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11

Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b) , einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Ba sel/Genf 2009, S. 157). 1.4

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E. 3a; vgl. auch Art. 125 ZGB). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten.

Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbe mü hungen

der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten . Dabei wird – in Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 908 /2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen , und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520).

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht in der Vergangenheit mangelhaft und sehr zögerlich nachgekommen sei. Als s ie eine Anstellung gefunden habe, habe sie dies nicht mitgeteilt. Diese Anstellung sei mittlerweile gekündigt worden. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Eine solche sei vorab von der Invalidenversicherung festzustellen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sich die Ehefrau seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Sie habe stets regelmässig Arbeitsbemühungen vorgenommen, welche vom RAV zu keiner Zeit beanstandet oder sanktioniert worden seien . Es stehe daher der Beschwerdegegnerin nicht zu, die getätigten Arbeitsbemühungen zu beanstanden. Die Beschwerdeführer in habe den Nach weis erbracht, dass sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage und allenfalls weiteren Faktoren keine Arbeitsstelle finde . Es müsse deshalb auf die Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden (S. 4 f. ). Zudem sei auf die Anrechnung der als Einnahmen berücksichtigten Familien zulage n zu verzichten und die vom Beschwerdeführer bezahlten Sozialversi cherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in ein hypothetisches Einkom men von jährlich Fr. 42‘000.--

- beziehungsweise Fr. 27‘000.-- (vgl. Urk. 8/2 S. 3) - sowie Kinderzulagen von jährlich Fr. 3‘000.- anzurechnen , sowie ob die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als anerkannte Ausgaben anzu erkennen sind. 3. 3.1

In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Beschwerdeführer in bei Aufbringung des forderbaren

guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt: 3.2

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation wurden die entsprechenden Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Verfügung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9). Die Beschwerdeführer in meldete sich am 2 4. Februar 2014 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Rücken, den Armen und Beinen sowie im Hals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/13). Die IV-Stelle hielt nach getätigten Abklärungen ein chronisches lumbovertebrales sowie zervikospondylogenes Syndrom sowie ein metabolisches Syndrom als Hauptdiagnosen fest (vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Juli 2014, Urk. 17/27 S. 2). Am 1 9. November 2014 erliess die IV-Stelle die entsprechende - una ngefochten gebliebene - Verfügung ( Urk. 26) und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführer in , wobei diese

in einer

behinde rungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachte wurde .

An diesen Entscheid sind die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtspre chungsgemäss grundsätzlich gebunden (vorstehend E. 1. 4 ). Aus rein gesund heitlichen Gründen wäre der Beschwerdeführerin demnach eine Erwerbstätigkeit vollumfänglich zuzumuten. 3. 3

Die Beschwerdeführer in wurde am 1 9. März 1965 geboren und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährig. Sie stammt aus

dem B.___ und ist Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1989, 1993 und 1996 ). Für diese Kinder fallen keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr an, war die jüngste Tochter im Jahr 2013 bereits 17-jährig .

I m August 2013 zog diese auch von zu Hause aus ( Urk. 8/1/11 ).

D ie Beschwerdeführer in ist

am 1 7. Juni 1995 in die Schweiz eingereist und besitzt die Niederlassung sbewilligung C ( Urk. 17/6 ). Sie verfügt

soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifika tionen und besuc hte lediglich die Grundschule im

B.___ ( Urk. 17/13 S. 5 Ziff. 5) . Vom

1. Juli 1998 bis 3 1. März 2011

arbeitete sie in einer Teilzeit be schäftigung als Hauswart in

für die C.___ ( Urk. 13/130, 17/2). Z udem war sie zuletzt vom 2 0. Januar 2009 bis zum 3 0. Juni 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ anstellt ( Urk. 8/1/10 S. 1; Urk. 13/122-126) . 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer in

im Jahr 2011 beide Arbeitsstellen gekündigt w o rden waren , meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse Unia ( Urk. 13/92-93, Urk. 13/96). Obwohl die Beschwer deführer in in den Jahren 1998 und 2010 einen Deutschkurs absolvierte ( Urk. 8/1/9 S. 1 , S. 7), spricht sie nicht sehr gut Deutsch. Für die ersten Gesprä che beim RAV war jeweils ein Familienmitglied als Übersetzer anwesend. In der Zwischenzeit konnte sie ihre Deutschkenntnisse allerdings verbessern und die Termin e beim RAV auch alleine wahrnehmen (vgl. Urk. 12).

Dem prozessorien tierten Beratungsprotoll des RAV ist zu entnehmen, dass mindestens zehn Bewerbungen pro Monat vereinbart wurden ( Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. Sep tember 2011). Das Gesetz nennt keine fixe Anzahl der monatlich zu ver langen den Arbeitsbemühungen. Das Bundesgericht schützte indessen die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat in der Regel als genügend erachtet wurden, betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei. Es seien stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten zu beachten (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, Urteile des Bundesge richts 8C_583/2009 vom 2 2. Dezember 2009 E.

5.1-2 und C 258/20 06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2).

In der Folge reichte die Beschwerdeführer in jeweils für jeden Monat das Formu lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ein (vgl. Urk. 3/4). Während der Kündigungsfrist sind fünf Bewerbungen für den August 2011 zu verzeichnen. I m Juli 2011 erfolgten infolge Krankschreibung noch keine Bewer bungen ( Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. September 2011). In den folgenden Monaten bewarb sich die Beschwerdeführer in

- abgesehen von weni gen Ausnahmen - vereinbarungsgemäss zehn Mal pro Monat , dies bis zur Aus steuerung im März 201 3. Im April 2012 erfolgten infolge Krankschreibung für eine Woche nur sieben Bewerbungen. Im Juli 2012 sind den Akten nur vier Bewerbungen zu entnehmen. Da die Beschwerdeführer in vom 8. bis 1 9. Oktober 2012 in den Ferien war, bewarb sie sich im Oktober 2012 nur fünfmal (vgl. Urk. 3/4). Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) hat die versicherte Person indessen

in bestimmten Situationen Anspruch auf kontrollfreie Tage, wie beispielsweise bei Ferien, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme oder Krankheit ( Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 AVIV, Art. 28 AVIG).

Die zuständige Beratungsperson hielt im prozessorientier t en Beratungs protokoll daher auch fest, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ, qualitativ und hinsichtlich der Kontinuität für jeden Monat in Ordnung gewesen seien ( Urk. 12). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslo senkasse Unia erfolgte folglich auch nicht (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosen kasse

Unia ; Urk. 13/3, Urk. 13/5, Urk. 13/8, Urk. 13/12, Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/24, Urk. 13/29, Urk. 13/36, Urk. 13/48, Urk. 13/52, Urk. 13/59, Urk. 13/67, Urk. 13/69, Urk. 13/71, Urk. 13/73, Urk. 13/75, Urk. 13/82, Urk. 13/88). 3.5

Während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist zum Leistungs be zug hat die Beschwerdeführerin somit ihre Schadenminderungs pflicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit auf Ein künfte verzichtet hat. Massgeblich ist vorliegend jedoch der Zeitraum ab dem Datum der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu das Urteil des Bun des gerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.1), womit die Bemühungen der Beschwerdeführerin ab dem 2 3. März 2013 relevant und zu prüfen sind. 3.6

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenver siche rung war am 1 2. März 2013 ausgeschöpft (vgl. Urk. 13/1). In der Folge hat sie im Monat April 2013 fünf und im Monat Mai 2013 vier schriftliche Bewerbun gen getätigt ( Urk. 8/9/c-d). Im Juni 2013 erfolgten vier Bewerbungen (drei telefonisch, eine schriftlich, Urk. 8/6a/3), im Juli und August 2013 keine (teil weise wegen Ferien, teilweise wegen Krankheit; Urk. 8/6a/4-5), im September 2013 tätigte die Beschwerdeführerin eine telefonische Bewerbung ( Urk. 8/6a/6) und im Oktober 2013 acht schriftliche Bewerbungen ( Urk. 8/6a/7). Diese Anga ben finden sich jeweils einzig in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“; die dazugehörigen Bewerbungsschreiben sind in den Akten nicht vorhanden, und teilweise erfolgten die Bewerbungen lediglich auf telefonischem Weg. Die Art und Qualität der Bemühungen ist deshalb nicht überprüfbar. Den in den Akten vorhandenen vier Antwortschreiben ( Urk. 8/6a/8-11) kann ebenfalls nichts Aussagekräftiges hinsichtlich der Qualität der Bewerbungen entnommen werden. Darüber hinaus genügt auch die Anzahl der Bewerbungen nicht, hat die Beschwerdeführerin doch in sieben Monaten insgesamt lediglich 22 Bewerbungen getätigt. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausgesteuert war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel intensiver um eine Anstellung bemüht, fiel damit doch das bisherige Ersatzeinkommen weg. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise krank (aber auch in den Ferien; vgl. Urk. 8/6a/4-6) war, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) einen Hinderungsgrund für eine intensivere Stellensuche darstellen. 3.7

Die im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährige Beschwerdeführerin hat sich weiter die gesetzliche Vermutung für die Verwertung ihrer nach Feststellung der Invalidenversicherung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100 % bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres entgegen halten zu lassen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Aus den Bewerbun gen und den weiteren Umständen lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie habe sich wegen ihres Alters erfolglos um eine Stelle bemüht. Im Gegenteil sprechen die verbesserten Deutschkenntnisse, die familiären Umstände, der Aufenthalts status und die volle Arbeitsfähigkeit für die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.-- (beziehungsweise die angerechneten Fr. 27‘000.--) erzielen. Die Höhe dieses Einkommens ist zudem nicht zu beanstanden, liegt es doch wesent lich tiefer als das von der IV-Stelle ermittelte hypothetische Invalideneinkom men von Fr. 54'543.50 (vgl. Urk. 26 S. 2). 3.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichtes umzustossen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens. 3.9

Die Beschwerdeführenden beanstandeten weiter die Anrechnung von hypotheti schen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- pro Jahr für die Tochter E.___ , wobei nicht die Höhe des Betrages strittig ist, sondern die Anrechnung als solche ( Urk. 1 S. 6 ). 3.10

Als Einkommen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen ( lit . f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g). Sobald die Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von min destens dem halben jährlichen Betrag der minim alen vollen Altersrente der AHV erzielen würde, hätte sie Anspruch auf die vollen Familienzulagen (vgl. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Falls ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, das einen Anspruch auf Kinderzulagen begründen würde, sind auch die hypothetischen Kinderzula gen voll als Einkommen anzurechnen ( Rz 3482.08 WEL mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010 ) . Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat, während die Ausbildungszulage min destens Fr. 250.-- pro Monat beträgt ( Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). 3.11

Die im Jahr 2013 noch minderjährige Tochter E.___ , geboren am 3 0. De zember 1996, begann am 1 9. August 2013 ihre Lehre als Drucktechnolo gin/ Re pro grafin bei der F.___

und lebte bis zum 1 5. August 2013 noch bei ihren Eltern ( Urk. 8/1/11) . Der Beschwerdeführer in ist – wie soeben aufgezeigt –

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, so dass auch die Anrechnung v on hypothetischen Kinderzulagen gerechtfertigt ist. 4 .

Zuletzt gilt es noch zu klären, ob die Sozialversicherungsbeiträge

bei der Berech nung als Ausgabe zu berücksichtigen sind , wie dies die Beschwerde führenden geltend machten ( Urk. 1 S. 6) . Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO für Nichterw erbstätige in der Höhe von Fr. 498.40 bezahlt hat ( Urk. 8/6a Beilage 7 ). Da die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes als anerkannte Ausgaben gelten (vgl. Koller/Müller/ Rhinow /Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1734 f.; Rz 3280.01 WEL), sind sie deshalb grundsätzlich auch bei der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen. Dies erkannte im Übrigen auch die Beschwer degegnerin selbst ( Urk. 8/6g S. 4, 7 unten, S. 11), machte im Einspracheent scheid allerdings keine Ausführungen mehr dazu (vgl. Urk. 2) . Nachdem jedoch bereits aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Ein kommens der Beschwerdeführerin und der Kinderzulagen ein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu verneinen ist, kann auf eine Neuberech nung unter Berücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge ver zichtet werden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Stadt A.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/41) . Die Stadt A.___ , Durch führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , richtete ihm mehrere Jahre Zusatzleistungen aus, di e wegen eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2011 eingestellt wurden ( vgl. Urk. 8/6g S. 1) .

A m

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.

E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art.

E. 1.3 Ein Verzicht im Sinne von Art.

E. 1.4 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E. 3a; vgl. auch Art. 125 ZGB). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten.

Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbe mü hungen

der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten . Dabei wird – in Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 908 /2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen , und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520).

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 2.

E. 2 5. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 8/1/16) .

Mit Verfü gung vom 1. Oktober 2013 (Urk.

8/2 ) ver neinte die Durchführungsstelle einen Anspruch de r Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses, wobei insbesondere ein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau von jährlich Fr. 42 ‘000. -- sowie Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- pro Jahr angerechnet wurde n (vgl. Urk. 8/2 S.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht in der Vergangenheit mangelhaft und sehr zögerlich nachgekommen sei. Als s ie eine Anstellung gefunden habe, habe sie dies nicht mitgeteilt. Diese Anstellung sei mittlerweile gekündigt worden. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Eine solche sei vorab von der Invalidenversicherung festzustellen (S. 4).

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sich die Ehefrau seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Sie habe stets regelmässig Arbeitsbemühungen vorgenommen, welche vom RAV zu keiner Zeit beanstandet oder sanktioniert worden seien . Es stehe daher der Beschwerdegegnerin nicht zu, die getätigten Arbeitsbemühungen zu beanstanden. Die Beschwerdeführer in habe den Nach weis erbracht, dass sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage und allenfalls weiteren Faktoren keine Arbeitsstelle finde . Es müsse deshalb auf die Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden (S. 4 f. ). Zudem sei auf die Anrechnung der als Einnahmen berücksichtigten Familien zulage n zu verzichten und die vom Beschwerdeführer bezahlten Sozialversi cherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (S. 6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in ein hypothetisches Einkom men von jährlich Fr. 42‘000.--

- beziehungsweise Fr. 27‘000.-- (vgl. Urk. 8/2 S. 3) - sowie Kinderzulagen von jährlich Fr. 3‘000.- anzurechnen , sowie ob die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als anerkannte Ausgaben anzu erkennen sind. 3.

E. 3 ) .

Gegen diese Verf ügung erhob en der Versicherte und seine Ehefrau am 31.

Oktober 2013 Einsprache ( Urk. 8/6a ). Die Einsprache wurde von der Durch führungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 8/6h = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte und seine Ehefrau erhob en

am 8. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Zusatzleistungen vom 2 5. März 2013 gutzuheissen. Dabei sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau sowie der Kinderzulage n zu verzichten. Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk.

9) wurden sodann die Akten der Invalidenversiche rung, der Arbeitslosenkasse sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Sachen der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 4. November 2014 ( Urk.

20) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 2

E. 3.1 In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Beschwerdeführer in bei Aufbringung des forderbaren

guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:

E. 3.2 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation wurden die entsprechenden Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Verfügung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9). Die Beschwerdeführer in meldete sich am 2 4. Februar 2014 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Rücken, den Armen und Beinen sowie im Hals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/13). Die IV-Stelle hielt nach getätigten Abklärungen ein chronisches lumbovertebrales sowie zervikospondylogenes Syndrom sowie ein metabolisches Syndrom als Hauptdiagnosen fest (vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Juli 2014, Urk. 17/27 S. 2). Am 1 9. November 2014 erliess die IV-Stelle die entsprechende - una ngefochten gebliebene - Verfügung ( Urk. 26) und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführer in , wobei diese

in einer

behinde rungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachte wurde .

An diesen Entscheid sind die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtspre chungsgemäss grundsätzlich gebunden (vorstehend E. 1. 4 ). Aus rein gesund heitlichen Gründen wäre der Beschwerdeführerin demnach eine Erwerbstätigkeit vollumfänglich zuzumuten. 3. 3

Die Beschwerdeführer in wurde am 1 9. März 1965 geboren und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährig. Sie stammt aus

dem B.___ und ist Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1989, 1993 und 1996 ). Für diese Kinder fallen keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr an, war die jüngste Tochter im Jahr 2013 bereits 17-jährig .

I m August 2013 zog diese auch von zu Hause aus ( Urk. 8/1/11 ).

D ie Beschwerdeführer in ist

am 1 7. Juni 1995 in die Schweiz eingereist und besitzt die Niederlassung sbewilligung C ( Urk. 17/6 ). Sie verfügt

soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifika tionen und besuc hte lediglich die Grundschule im

B.___ ( Urk. 17/13 S. 5 Ziff. 5) . Vom

1. Juli 1998 bis 3 1. März 2011

arbeitete sie in einer Teilzeit be schäftigung als Hauswart in

für die C.___ ( Urk. 13/130, 17/2). Z udem war sie zuletzt vom 2 0. Januar 2009 bis zum 3 0. Juni 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ anstellt ( Urk. 8/1/10 S. 1; Urk. 13/122-126) .

E. 3.4 Nachdem der Beschwerdeführer in

im Jahr 2011 beide Arbeitsstellen gekündigt w o rden waren , meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse Unia ( Urk. 13/92-93, Urk. 13/96). Obwohl die Beschwer deführer in in den Jahren 1998 und 2010 einen Deutschkurs absolvierte ( Urk. 8/1/9 S. 1 , S. 7), spricht sie nicht sehr gut Deutsch. Für die ersten Gesprä che beim RAV war jeweils ein Familienmitglied als Übersetzer anwesend. In der Zwischenzeit konnte sie ihre Deutschkenntnisse allerdings verbessern und die Termin e beim RAV auch alleine wahrnehmen (vgl. Urk. 12).

Dem prozessorien tierten Beratungsprotoll des RAV ist zu entnehmen, dass mindestens zehn Bewerbungen pro Monat vereinbart wurden ( Urk.

E. 3.5 Während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist zum Leistungs be zug hat die Beschwerdeführerin somit ihre Schadenminderungs pflicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit auf Ein künfte verzichtet hat. Massgeblich ist vorliegend jedoch der Zeitraum ab dem Datum der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu das Urteil des Bun des gerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.1), womit die Bemühungen der Beschwerdeführerin ab dem 2 3. März 2013 relevant und zu prüfen sind.

E. 3.6 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenver siche rung war am 1 2. März 2013 ausgeschöpft (vgl. Urk. 13/1). In der Folge hat sie im Monat April 2013 fünf und im Monat Mai 2013 vier schriftliche Bewerbun gen getätigt ( Urk. 8/9/c-d). Im Juni 2013 erfolgten vier Bewerbungen (drei telefonisch, eine schriftlich, Urk. 8/6a/3), im Juli und August 2013 keine (teil weise wegen Ferien, teilweise wegen Krankheit; Urk. 8/6a/4-5), im September 2013 tätigte die Beschwerdeführerin eine telefonische Bewerbung ( Urk. 8/6a/6) und im Oktober 2013 acht schriftliche Bewerbungen ( Urk. 8/6a/7). Diese Anga ben finden sich jeweils einzig in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“; die dazugehörigen Bewerbungsschreiben sind in den Akten nicht vorhanden, und teilweise erfolgten die Bewerbungen lediglich auf telefonischem Weg. Die Art und Qualität der Bemühungen ist deshalb nicht überprüfbar. Den in den Akten vorhandenen vier Antwortschreiben ( Urk. 8/6a/8-11) kann ebenfalls nichts Aussagekräftiges hinsichtlich der Qualität der Bewerbungen entnommen werden. Darüber hinaus genügt auch die Anzahl der Bewerbungen nicht, hat die Beschwerdeführerin doch in sieben Monaten insgesamt lediglich 22 Bewerbungen getätigt. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausgesteuert war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel intensiver um eine Anstellung bemüht, fiel damit doch das bisherige Ersatzeinkommen weg. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise krank (aber auch in den Ferien; vgl. Urk. 8/6a/4-6) war, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) einen Hinderungsgrund für eine intensivere Stellensuche darstellen.

E. 3.7 Die im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährige Beschwerdeführerin hat sich weiter die gesetzliche Vermutung für die Verwertung ihrer nach Feststellung der Invalidenversicherung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100 % bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres entgegen halten zu lassen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Aus den Bewerbun gen und den weiteren Umständen lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie habe sich wegen ihres Alters erfolglos um eine Stelle bemüht. Im Gegenteil sprechen die verbesserten Deutschkenntnisse, die familiären Umstände, der Aufenthalts status und die volle Arbeitsfähigkeit für die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.-- (beziehungsweise die angerechneten Fr. 27‘000.--) erzielen. Die Höhe dieses Einkommens ist zudem nicht zu beanstanden, liegt es doch wesent lich tiefer als das von der IV-Stelle ermittelte hypothetische Invalideneinkom men von Fr. 54'543.50 (vgl. Urk. 26 S. 2).

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichtes umzustossen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens.

E. 3.9 Die Beschwerdeführenden beanstandeten weiter die Anrechnung von hypotheti schen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- pro Jahr für die Tochter E.___ , wobei nicht die Höhe des Betrages strittig ist, sondern die Anrechnung als solche ( Urk. 1 S. 6 ).

E. 3.10 Als Einkommen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen ( lit . f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g). Sobald die Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von min destens dem halben jährlichen Betrag der minim alen vollen Altersrente der AHV erzielen würde, hätte sie Anspruch auf die vollen Familienzulagen (vgl. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Falls ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, das einen Anspruch auf Kinderzulagen begründen würde, sind auch die hypothetischen Kinderzula gen voll als Einkommen anzurechnen ( Rz 3482.08 WEL mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010 ) . Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat, während die Ausbildungszulage min destens Fr. 250.-- pro Monat beträgt ( Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ).

E. 3.11 Die im Jahr 2013 noch minderjährige Tochter E.___ , geboren am 3 0. De zember 1996, begann am 1 9. August 2013 ihre Lehre als Drucktechnolo gin/ Re pro grafin bei der F.___

und lebte bis zum 1 5. August 2013 noch bei ihren Eltern ( Urk. 8/1/11) . Der Beschwerdeführer in ist – wie soeben aufgezeigt –

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, so dass auch die Anrechnung v on hypothetischen Kinderzulagen gerechtfertigt ist. 4 .

Zuletzt gilt es noch zu klären, ob die Sozialversicherungsbeiträge

bei der Berech nung als Ausgabe zu berücksichtigen sind , wie dies die Beschwerde führenden geltend machten ( Urk. 1 S. 6) . Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO für Nichterw erbstätige in der Höhe von Fr. 498.40 bezahlt hat ( Urk. 8/6a Beilage 7 ). Da die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes als anerkannte Ausgaben gelten (vgl. Koller/Müller/ Rhinow /Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1734 f.; Rz 3280.01 WEL), sind sie deshalb grundsätzlich auch bei der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen. Dies erkannte im Übrigen auch die Beschwer degegnerin selbst ( Urk. 8/6g S. 4, 7 unten, S. 11), machte im Einspracheent scheid allerdings keine Ausführungen mehr dazu (vgl. Urk. 2) . Nachdem jedoch bereits aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Ein kommens der Beschwerdeführerin und der Kinderzulagen ein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu verneinen ist, kann auf eine Neuberech nung unter Berücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge ver zichtet werden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Stadt A.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

E. 8 . November 2014 ( Urk.

22) ein. Die jeweili gen Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 2 9. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs. 1 ELG).

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Ba sel/Genf 2009, S. 157).

E. 12 S. 4, Eintrag vom 7. September 2011). In den folgenden Monaten bewarb sich die Beschwerdeführer in

- abgesehen von weni gen Ausnahmen - vereinbarungsgemäss zehn Mal pro Monat , dies bis zur Aus steuerung im März 201 3. Im April 2012 erfolgten infolge Krankschreibung für eine Woche nur sieben Bewerbungen. Im Juli 2012 sind den Akten nur vier Bewerbungen zu entnehmen. Da die Beschwerdeführer in vom 8. bis 1 9. Oktober 2012 in den Ferien war, bewarb sie sich im Oktober 2012 nur fünfmal (vgl. Urk. 3/4). Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) hat die versicherte Person indessen

in bestimmten Situationen Anspruch auf kontrollfreie Tage, wie beispielsweise bei Ferien, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme oder Krankheit ( Art.

E. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 AVIV, Art. 28 AVIG).

Die zuständige Beratungsperson hielt im prozessorientier t en Beratungs protokoll daher auch fest, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ, qualitativ und hinsichtlich der Kontinuität für jeden Monat in Ordnung gewesen seien ( Urk. 12). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslo senkasse Unia erfolgte folglich auch nicht (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosen kasse

Unia ; Urk. 13/3, Urk. 13/5, Urk. 13/8, Urk. 13/12, Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/24, Urk. 13/29, Urk. 13/36, Urk. 13/48, Urk. 13/52, Urk. 13/59, Urk. 13/67, Urk. 13/69, Urk. 13/71, Urk. 13/73, Urk. 13/75, Urk. 13/82, Urk. 13/88).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00081 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom

7. Januar 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG lic . iur . Z.___ Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, bezieht seit dem 1. Oktober 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 15/41) . Die Stadt A.___ , Durch führungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) , richtete ihm mehrere Jahre Zusatzleistungen aus, di e wegen eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten mit Wirkung ab dem 1.

Februar 2011 eingestellt wurden ( vgl. Urk. 8/6g S. 1) .

A m 2 5. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Zusatz leistungen an ( Urk. 8/1/16) .

Mit Verfü gung vom 1. Oktober 2013 (Urk.

8/2 ) ver neinte die Durchführungsstelle einen Anspruch de r Versicherten infolge eines Einnahmeüberschusses, wobei insbesondere ein hypothetisches Erwerbsein kommen der Ehefrau von jährlich Fr. 42 ‘000. -- sowie Kinderzulagen von Fr. 3‘000.-- pro Jahr angerechnet wurde n (vgl. Urk. 8/2 S. 3 ) .

Gegen diese Verf ügung erhob en der Versicherte und seine Ehefrau am 31.

Oktober 2013 Einsprache ( Urk. 8/6a ). Die Einsprache wurde von der Durch führungsstelle mit Einspracheent scheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk. 8/6h = Urk.

2) abgewiesen. 2.

Der Versicherte und seine Ehefrau erhob en

am 8. August 2014 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Juni 2014 ( Urk.

2) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Zusatzleistungen vom 2 5. März 2013 gutzuheissen. Dabei sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau sowie der Kinderzulage n zu verzichten. Die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 5. September 2014 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 ( Urk.

9) wurden sodann die Akten der Invalidenversiche rung, der Arbeitslosenkasse sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Sachen der Ehefrau des Beschwerdeführers beigezogen. Die Beschwer degegnerin verzichtete mit Schreiben vom 1 4. November 2014 ( Urk.

20) auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Stellungnahme am 2 8 . November 2014 ( Urk.

22) ein. Die jeweili gen Stellungnahmen wurden der Gegenpartei am 2 9. November 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11

Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b) , einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt auch vor, wenn der Ehe gatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstä tigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/ Ba sel/Genf 2009, S. 157). 1.4

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.

5a, 114 II 302 E. 3a; vgl. auch Art. 125 ZGB). Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten.

Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbe mü hungen

der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbs ein kom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten . Dabei wird – in Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 908 /2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2015, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen , und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Stauffer/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520).

Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Schadenminderungspflicht in der Vergangenheit mangelhaft und sehr zögerlich nachgekommen sei. Als s ie eine Anstellung gefunden habe, habe sie dies nicht mitgeteilt. Diese Anstellung sei mittlerweile gekündigt worden. Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen worden. Eine solche sei vorab von der Invalidenversicherung festzustellen (S. 4). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass sich die Ehefrau seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Sie habe stets regelmässig Arbeitsbemühungen vorgenommen, welche vom RAV zu keiner Zeit beanstandet oder sanktioniert worden seien . Es stehe daher der Beschwerdegegnerin nicht zu, die getätigten Arbeitsbemühungen zu beanstanden. Die Beschwerdeführer in habe den Nach weis erbracht, dass sie aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktlage und allenfalls weiteren Faktoren keine Arbeitsstelle finde . Es müsse deshalb auf die Anrech nung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden (S. 4 f. ). Zudem sei auf die Anrechnung der als Einnahmen berücksichtigten Familien zulage n zu verzichten und die vom Beschwerdeführer bezahlten Sozialversi cherungsbeiträge seien als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen (S. 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in ein hypothetisches Einkom men von jährlich Fr. 42‘000.--

- beziehungsweise Fr. 27‘000.-- (vgl. Urk. 8/2 S. 3) - sowie Kinderzulagen von jährlich Fr. 3‘000.- anzurechnen , sowie ob die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als anerkannte Ausgaben anzu erkennen sind. 3. 3.1

In Bezug auf die Faktoren, welche für die Beurteilung der Frage entscheidend sind, ob es der Beschwerdeführer in bei Aufbringung des forderbaren

guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt: 3.2

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation wurden die entsprechenden Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beigezogen (Verfügung vom 2. Oktober 2014, Urk. 9). Die Beschwerdeführer in meldete sich am 2 4. Februar 2014 unter Hinweis auf starke Schmerzen im Rücken, den Armen und Beinen sowie im Hals bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 17/13). Die IV-Stelle hielt nach getätigten Abklärungen ein chronisches lumbovertebrales sowie zervikospondylogenes Syndrom sowie ein metabolisches Syndrom als Hauptdiagnosen fest (vgl. Feststellungsblatt vom 3 1. Juli 2014, Urk. 17/27 S. 2). Am 1 9. November 2014 erliess die IV-Stelle die entsprechende - una ngefochten gebliebene - Verfügung ( Urk. 26) und verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführer in , wobei diese

in einer

behinde rungsangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachte wurde .

An diesen Entscheid sind die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtspre chungsgemäss grundsätzlich gebunden (vorstehend E. 1. 4 ). Aus rein gesund heitlichen Gründen wäre der Beschwerdeführerin demnach eine Erwerbstätigkeit vollumfänglich zuzumuten. 3. 3

Die Beschwerdeführer in wurde am 1 9. März 1965 geboren und war demnach im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährig. Sie stammt aus

dem B.___ und ist Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1989, 1993 und 1996 ). Für diese Kinder fallen keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr an, war die jüngste Tochter im Jahr 2013 bereits 17-jährig .

I m August 2013 zog diese auch von zu Hause aus ( Urk. 8/1/11 ).

D ie Beschwerdeführer in ist

am 1 7. Juni 1995 in die Schweiz eingereist und besitzt die Niederlassung sbewilligung C ( Urk. 17/6 ). Sie verfügt

soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifika tionen und besuc hte lediglich die Grundschule im

B.___ ( Urk. 17/13 S. 5 Ziff. 5) . Vom

1. Juli 1998 bis 3 1. März 2011

arbeitete sie in einer Teilzeit be schäftigung als Hauswart in

für die C.___ ( Urk. 13/130, 17/2). Z udem war sie zuletzt vom 2 0. Januar 2009 bis zum 3 0. Juni 2011 als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ anstellt ( Urk. 8/1/10 S. 1; Urk. 13/122-126) . 3.4

Nachdem der Beschwerdeführer in

im Jahr 2011 beide Arbeitsstellen gekündigt w o rden waren , meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und bezog Taggelder der Arbeitslosenkasse Unia ( Urk. 13/92-93, Urk. 13/96). Obwohl die Beschwer deführer in in den Jahren 1998 und 2010 einen Deutschkurs absolvierte ( Urk. 8/1/9 S. 1 , S. 7), spricht sie nicht sehr gut Deutsch. Für die ersten Gesprä che beim RAV war jeweils ein Familienmitglied als Übersetzer anwesend. In der Zwischenzeit konnte sie ihre Deutschkenntnisse allerdings verbessern und die Termin e beim RAV auch alleine wahrnehmen (vgl. Urk. 12).

Dem prozessorien tierten Beratungsprotoll des RAV ist zu entnehmen, dass mindestens zehn Bewerbungen pro Monat vereinbart wurden ( Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. Sep tember 2011). Das Gesetz nennt keine fixe Anzahl der monatlich zu ver langen den Arbeitsbemühungen. Das Bundesgericht schützte indessen die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat in der Regel als genügend erachtet wurden, betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei. Es seien stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten zu beachten (BGE 139 V 524 E.

2.1.4, Urteile des Bundesge richts 8C_583/2009 vom 2 2. Dezember 2009 E.

5.1-2 und C 258/20 06 vom 6. Februar 2007 E. 2.2).

In der Folge reichte die Beschwerdeführer in jeweils für jeden Monat das Formu lar „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ein (vgl. Urk. 3/4). Während der Kündigungsfrist sind fünf Bewerbungen für den August 2011 zu verzeichnen. I m Juli 2011 erfolgten infolge Krankschreibung noch keine Bewer bungen ( Urk. 3/4 S. 1 f.; Urk. 12 S. 4, Eintrag vom 7. September 2011). In den folgenden Monaten bewarb sich die Beschwerdeführer in

- abgesehen von weni gen Ausnahmen - vereinbarungsgemäss zehn Mal pro Monat , dies bis zur Aus steuerung im März 201 3. Im April 2012 erfolgten infolge Krankschreibung für eine Woche nur sieben Bewerbungen. Im Juli 2012 sind den Akten nur vier Bewerbungen zu entnehmen. Da die Beschwerdeführer in vom 8. bis 1 9. Oktober 2012 in den Ferien war, bewarb sie sich im Oktober 2012 nur fünfmal (vgl. Urk. 3/4). Nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) hat die versicherte Person indessen

in bestimmten Situationen Anspruch auf kontrollfreie Tage, wie beispielsweise bei Ferien, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme oder Krankheit ( Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 AVIV, Art. 28 AVIG).

Die zuständige Beratungsperson hielt im prozessorientier t en Beratungs protokoll daher auch fest, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ, qualitativ und hinsichtlich der Kontinuität für jeden Monat in Ordnung gewesen seien ( Urk. 12). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslo senkasse Unia erfolgte folglich auch nicht (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosen kasse

Unia ; Urk. 13/3, Urk. 13/5, Urk. 13/8, Urk. 13/12, Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/24, Urk. 13/29, Urk. 13/36, Urk. 13/48, Urk. 13/52, Urk. 13/59, Urk. 13/67, Urk. 13/69, Urk. 13/71, Urk. 13/73, Urk. 13/75, Urk. 13/82, Urk. 13/88). 3.5

Während der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Rahmenfrist zum Leistungs be zug hat die Beschwerdeführerin somit ihre Schadenminderungs pflicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit auf Ein künfte verzichtet hat. Massgeblich ist vorliegend jedoch der Zeitraum ab dem Datum der Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu das Urteil des Bun des gerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.1), womit die Bemühungen der Beschwerdeführerin ab dem 2 3. März 2013 relevant und zu prüfen sind. 3.6

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenver siche rung war am 1 2. März 2013 ausgeschöpft (vgl. Urk. 13/1). In der Folge hat sie im Monat April 2013 fünf und im Monat Mai 2013 vier schriftliche Bewerbun gen getätigt ( Urk. 8/9/c-d). Im Juni 2013 erfolgten vier Bewerbungen (drei telefonisch, eine schriftlich, Urk. 8/6a/3), im Juli und August 2013 keine (teil weise wegen Ferien, teilweise wegen Krankheit; Urk. 8/6a/4-5), im September 2013 tätigte die Beschwerdeführerin eine telefonische Bewerbung ( Urk. 8/6a/6) und im Oktober 2013 acht schriftliche Bewerbungen ( Urk. 8/6a/7). Diese Anga ben finden sich jeweils einzig in den Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“; die dazugehörigen Bewerbungsschreiben sind in den Akten nicht vorhanden, und teilweise erfolgten die Bewerbungen lediglich auf telefonischem Weg. Die Art und Qualität der Bemühungen ist deshalb nicht überprüfbar. Den in den Akten vorhandenen vier Antwortschreiben ( Urk. 8/6a/8-11) kann ebenfalls nichts Aussagekräftiges hinsichtlich der Qualität der Bewerbungen entnommen werden. Darüber hinaus genügt auch die Anzahl der Bewerbungen nicht, hat die Beschwerdeführerin doch in sieben Monaten insgesamt lediglich 22 Bewerbungen getätigt. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ausgesteuert war, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich viel intensiver um eine Anstellung bemüht, fiel damit doch das bisherige Ersatzeinkommen weg. Dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt teilweise krank (aber auch in den Ferien; vgl. Urk. 8/6a/4-6) war, vermag daran nichts zu ändern, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die bekannten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) einen Hinderungsgrund für eine intensivere Stellensuche darstellen. 3.7

Die im Zeitpunkt der Gesuchstellung 48-jährige Beschwerdeführerin hat sich weiter die gesetzliche Vermutung für die Verwertung ihrer nach Feststellung der Invalidenversicherung verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 100 % bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres entgegen halten zu lassen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Aus den Bewerbun gen und den weiteren Umständen lässt sich nicht der Schluss ziehen, sie habe sich wegen ihres Alters erfolglos um eine Stelle bemüht. Im Gegenteil sprechen die verbesserten Deutschkenntnisse, die familiären Umstände, der Aufenthalts status und die volle Arbeitsfähigkeit für die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Erwerbseinkommen von Fr. 42‘000.-- (beziehungsweise die angerechneten Fr. 27‘000.--) erzielen. Die Höhe dieses Einkommens ist zudem nicht zu beanstanden, liegt es doch wesent lich tiefer als das von der IV-Stelle ermittelte hypothetische Invalideneinkom men von Fr. 54'543.50 (vgl. Urk. 26 S. 2). 3.8

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, welche geeig net sind, die Vermutung eines Einkommensverzichtes umzustossen. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Damit erweist sich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens als rechtens. 3.9

Die Beschwerdeführenden beanstandeten weiter die Anrechnung von hypotheti schen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 3‘000.-- pro Jahr für die Tochter E.___ , wobei nicht die Höhe des Betrages strittig ist, sondern die Anrechnung als solche ( Urk. 1 S. 6 ). 3.10

Als Einkommen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen ( lit . f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g). Sobald die Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von min destens dem halben jährlichen Betrag der minim alen vollen Altersrente der AHV erzielen würde, hätte sie Anspruch auf die vollen Familienzulagen (vgl. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Falls ein hypo thetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, das einen Anspruch auf Kinderzulagen begründen würde, sind auch die hypothetischen Kinderzula gen voll als Einkommen anzurechnen ( Rz 3482.08 WEL mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 2 3. Juni 2010 ) . Die Kinderzulage beträgt mindestens Fr. 200.-- pro Monat, während die Ausbildungszulage min destens Fr. 250.-- pro Monat beträgt ( Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG ). 3.11

Die im Jahr 2013 noch minderjährige Tochter E.___ , geboren am 3 0. De zember 1996, begann am 1 9. August 2013 ihre Lehre als Drucktechnolo gin/ Re pro grafin bei der F.___

und lebte bis zum 1 5. August 2013 noch bei ihren Eltern ( Urk. 8/1/11) . Der Beschwerdeführer in ist – wie soeben aufgezeigt –

ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, so dass auch die Anrechnung v on hypothetischen Kinderzulagen gerechtfertigt ist. 4 .

Zuletzt gilt es noch zu klären, ob die Sozialversicherungsbeiträge

bei der Berech nung als Ausgabe zu berücksichtigen sind , wie dies die Beschwerde führenden geltend machten ( Urk. 1 S. 6) . Dabei gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer nachweislich im massgebenden Jahr 2012 (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO für Nichterw erbstätige in der Höhe von Fr. 498.40 bezahlt hat ( Urk. 8/6a Beilage 7 ). Da die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes als anerkannte Ausgaben gelten (vgl. Koller/Müller/ Rhinow /Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs recht , Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 1734 f.; Rz 3280.01 WEL), sind sie deshalb grundsätzlich auch bei der vorliegenden Berechnung zu berücksichtigen. Dies erkannte im Übrigen auch die Beschwer degegnerin selbst ( Urk. 8/6g S. 4, 7 unten, S. 11), machte im Einspracheent scheid allerdings keine Ausführungen mehr dazu (vgl. Urk. 2) . Nachdem jedoch bereits aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Ein kommens der Beschwerdeführerin und der Kinderzulagen ein Anspruch auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu verneinen ist, kann auf eine Neuberech nung unter Berücksichtigung der genannten Sozialversicherungsbeiträge ver zichtet werden. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rech tens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Stadt A.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski