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ZL.2014.00068

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer auch einen Teil der Kinderbetreuung übernehmen kann; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1966, bezieht eine halbe Rente der In validenver sicherung (vgl. Urk. 10/95-96) und meldete sich am 8. Februar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an ( Urk. 10/6).

Mit Verfügung vom 29 . Oktober 201 2 ( Urk. 1 0 / 30 ) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen rückwirkend ab November 2011 berechnet und ab Februar 2012 auf Fr. 4 ‘ 510 .-- pro Monat festgelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbs einkommen

des Versicherten von jährlich Fr. 19‘050.-- und ein solches der Ehe frau von jährlich Fr. 1 6 ‘ 000 .-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/ 29 , vgl. auch Urk. 10/90/1 S. 3 ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 10/36, Urk. 10/90/3) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 6‘357.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hy potheti sches Erwerbseinkommen des Versi cherten von jährlich Fr. 19‘210.-- und ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 16‘000.-- berücksichtigt wurde. 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. April 201 4 ( Urk. 10/80, Urk. 10 / 90/10 ) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Mai 2014 auf Fr. 5‘ 948.-- pro Monat fest gelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbseinkommen des Versicherten von jähr lich Fr. 19‘ 210 .-- und neu ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘000.-- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 1 5 . April 201 4 Einsprache (Urk. 1 0 / 82 ), wobei er

sinngemäss die Erhöhung des hypothetischen

Erwerbsein kommens der Ehefrau von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 2. Juni 201 4 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Frist zur Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau auf sechs Monate, beginnend ab Mai 2014 anzusetzen sei, womit das Einkommen erst ab Oktober 2014 auf Fr. 24‘000.-- angehoben werde

( Urk. 1 0 / 11 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 201 4 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11 . Juni 201 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheent scheid sei insoweit aufzuheben, als das hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau ab Oktober 2014 von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- erhöht werde ( Urk. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.5

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, das s drei der fünf Kinder bereits i m schulpflichtigen Alter seien und die beiden jüngsten Kinder über einen Hort- beziehungsweise Krippenplatz verfü gen würden. Die Versorgung der Kinder sei somit zumindest teilzeitlich sicher gestellt. Weiter seien bis anhin keine gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig. Bezüglich der vom Beschwerde führer erwähnte n Knieoperation im Jahr 2012, deren Folgen noch nicht voll ständig abgeheilt seien , sei weder ein Arztzeugnis eingereicht noch ausgeführt worden, inwiefern diese sie an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hindern würden (S. 2 unten). Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau über genügend Ressourcen verfüge, ein Teilzeitpensum von mindestens 50 % zu ab solvieren (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus ( Urk. 9), dass der Umstand, wonach die Familie nicht über Hort- und Krippenplätze ver füge, die Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu verhindern vermöge. Das Ehepaar unterliege der Schadenminderungs pflicht und müsse alles unternehmen, damit die Leistungen so niedrig wie mög lich gehalten werden könnten. Auch das im Rahmen der Besc hwerde einge reich te Arztzeugnis ve rmöge die Ehefrau nicht von der Suche einer geeignete n Arbeitsstelle zu entbinden. Da für sei es nicht aussagekräftig genug.

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass seine zwei jüngsten Kinder nicht wie angenommen einen Hort oder eine Kinderkrippe besuchen würden, sondern lediglich die zweitälteste Tochter einen Hort besuche, da sie diese Unterstützung benötige. Die jüngste Tochter sei somit den ganzen Tag zu Hause (S. 1 f.). Zudem benötig t e n er und seine Kinder die Pflege und Unterstützung seiner Ehefrau. Aufgrund seines Gesundheitszustan des könne er seine Ehefrau nur wenig unterstützen (S. 2 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle bei Erlass des ange foch te nen Einspracheent scheides , der die zeitliche Grenze der richter lichen

Über prü fungs befugnis , für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Ehe frau des Beschwerdeführers ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 24‘000. -- jähr lich anrechnen durfte. 3. 3.1

In Bezug a uf die Faktoren , die für die Beur tei lung der Frage entscheidend sind , ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 19 75 geboren, stammt aus dem Z.___

und ist Mutter von fünf Kinder n (geboren 200 2 , 200 4, 2006, 2008 und 2010 ). Nach Lage der Akten ist sie i m Juni 200 5 in die Schweiz eingereist und wurde im Oktober 2011 eingebürgert (Urk. 1 0 / 2 ). Sie ver fügt - soweit aktenkun dig - über keine

beruflichen Ausbildungen oder Qualifi kationen.

Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deut schen Sprache ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 2. Juni 201 4 (Urk. 2) 3 9 Jahre alt .

Dies es Alter liegt recht sprechungsgemäss in Bezug auf das Erlangen einer Erwerbstätigkeit nach längerer Berufsabwesenheit noch keineswegs im proble ma tischen Bereich (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). 3.2

In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Juni 2014 vor, welches der Ehefrau des Beschwer deführers seit 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/1).

Dr. A.___ führte aus, die Ehefrau des Beschwerd eführers sei wegen verschiedener chronischer Leiden bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem Asthma bronchiale unter Dauertherapie mit inhalativen Medikamenten, an einer Migräne mit häufigen immobilisierenden Anfällen, an chronischen muskulären Schmerzen und Verspannungen im Nacken-Schulter Bereich sowie an chronisch weiterbestehenden Knieschmerzen rechts nach arthroskopischer Teilentfernung eines gerissenen Meniskus rechts (Operation im November 2012). Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit für alle ausser häuslichen Tätigkeiten.

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weiter führte sie aus, sofern die beschriebenen Leiden invalidisierende Ausmasse angenommen h ätt en, habe sich die Ehefrau zum Bezug einer Invali denrente anzumelden

( Urk. 9).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend g emacht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet h ätte.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden hat, fallen die Prüfung der Ar beits fähigkeit und deren Verwert barkeit den EL-Organen zu. Dies ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen . B ei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1. 4 genannten Kriterien zu be stim men ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und er gänz te Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.3

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ , welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit seit 2006 ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

Dr. A.___

hat im Arztzeugnis zwar verschiedene Diagnosen aufgezählt , jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvoll ziehbare Begründung für die angeblich voll stän dige und seit 2006 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers abgegeben. Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zum genannten Arztzeugnis auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes , zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung die (Rest-)Ar beitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich - seit 2006

soweit ersichtlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leis t ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. 3. 4

D ie B etreuung der – bei Erlass des Einspracheentscheides - drei jüngeren , 4 - , 6- und 8 -jährigen Kinder ist recht sprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeit erwerbstätigkeit verein bar, zumal aus den Akten kein Arztzeugnis oder dergleichen hervorgeht, wonach es dem berenteten Beschwerdeführer aus ge sund heitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, einen Teil der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichti gen , dass sämtliche Kinder des Beschwerdeführers bis auf die jüngste, 2010 geborene Tochter im schulpflichtigen Alter und demnach tagsüber zumindest teilweise ausser Haus sind. Somit ist nicht ersichtlich , warum der Beschwerde führer nicht in der Lage sein sollte seine 20 10 geborene Tochter, welche sich als Einzige noch ganztags zu Hause aufhält,

zumindest zeitweise zu betreuen. V er fügt er doch aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht über eine Restarbeits fähigkeit und

handelt

es

sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kin derbetreu ung

ausserdem nicht um eine so lche im umfassen den Sinn .

Auch

wird

von sei ner Ehefrau

nur eine Erwerbstä tigkeit in be scheidenem Ausmass ver langt . Sodann ist vor Augen zu hal ten, dass im Bedarfsfall auch Abhilfe durch eine Kinderbetreuungsstätte ge schaffen werden könnte. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdefüh rer demgemäss gar nicht in eine m ausserordentli chen Um fang gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den vorliegen den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem Beschwer deführer aufgrund der Schadenmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr oder nicht mehr vollzeitlich erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzu muten, seine Ehefrau in der Kinder betreuung

angemessen zu unterstützen. Aus diesem Grund ist auch der Hinwei s des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau nur wenig unterstützen könne, unbehelflich . 3. 5

Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 2 ' 000 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von rund 50 % bedeuten würde. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers auch angesichts ihrer wohl fehlenden Ausbildung und Qualifikation stunden weise Hilfstätig keiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Ver triebswesen oder

in der Kinderbetreuung .

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6

Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2).

In Anbetracht der in einem 50%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2 ; BFS Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit ) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012 , von 0.7 % für das Jahr 2013 und 0.8 % für das Jahr 2014 (Die Volkswirt schaft 3-4 /2015 S. 89 Tabelle B10.2 ; BFS Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise ) und angepasst an ein Pensum von 50 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 27' 310 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 0.5) resultieren.

Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 2 4 ' 579 .-- (Fr. 27' 310 .-- x 0.9 ).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten knapp über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- ,

womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführun gen er übrigen. So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .-- nicht beanstanden. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwer de führer s in der Höhe von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .--, wie sie die Be schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2 ) per Oktober 2014 und damit mit einer realistischen Über gangsfrist

ankündigte , nicht zu beanstanden ist. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.4 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).

E. 1.5 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

E. 1.008 x 0.5) resultieren.

Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 2 4 ' 579 .-- (Fr. 27' 310 .-- x 0.9 ).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten knapp über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- ,

womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführun gen er übrigen. So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .-- nicht beanstanden. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwer de führer s in der Höhe von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .--, wie sie die Be schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2 ) per Oktober 2014 und damit mit einer realistischen Über gangsfrist

ankündigte , nicht zu beanstanden ist. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach

E. 2 ( Urk. 1 0 / 30 ) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen rückwirkend ab November 2011 berechnet und ab Februar 2012 auf Fr.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, das s drei der fünf Kinder bereits i m schulpflichtigen Alter seien und die beiden jüngsten Kinder über einen Hort- beziehungsweise Krippenplatz verfü gen würden. Die Versorgung der Kinder sei somit zumindest teilzeitlich sicher gestellt. Weiter seien bis anhin keine gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig. Bezüglich der vom Beschwerde führer erwähnte n Knieoperation im Jahr 2012, deren Folgen noch nicht voll ständig abgeheilt seien , sei weder ein Arztzeugnis eingereicht noch ausgeführt worden, inwiefern diese sie an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hindern würden (S. 2 unten). Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau über genügend Ressourcen verfüge, ein Teilzeitpensum von mindestens 50 % zu ab solvieren (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus ( Urk. 9), dass der Umstand, wonach die Familie nicht über Hort- und Krippenplätze ver füge, die Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu verhindern vermöge. Das Ehepaar unterliege der Schadenminderungs pflicht und müsse alles unternehmen, damit die Leistungen so niedrig wie mög lich gehalten werden könnten. Auch das im Rahmen der Besc hwerde einge reich te Arztzeugnis ve rmöge die Ehefrau nicht von der Suche einer geeignete n Arbeitsstelle zu entbinden. Da für sei es nicht aussagekräftig genug.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass seine zwei jüngsten Kinder nicht wie angenommen einen Hort oder eine Kinderkrippe besuchen würden, sondern lediglich die zweitälteste Tochter einen Hort besuche, da sie diese Unterstützung benötige. Die jüngste Tochter sei somit den ganzen Tag zu Hause (S. 1 f.). Zudem benötig t e n er und seine Kinder die Pflege und Unterstützung seiner Ehefrau. Aufgrund seines Gesundheitszustan des könne er seine Ehefrau nur wenig unterstützen (S. 2 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle bei Erlass des ange foch te nen Einspracheent scheides , der die zeitliche Grenze der richter lichen

Über prü fungs befugnis , für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Ehe frau des Beschwerdeführers ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 24‘000. -- jähr lich anrechnen durfte. 3. 3.1

In Bezug a uf die Faktoren , die für die Beur tei lung der Frage entscheidend sind , ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 19 75 geboren, stammt aus dem Z.___

und ist Mutter von fünf Kinder n (geboren 200 2 , 200 4, 2006, 2008 und 2010 ). Nach Lage der Akten ist sie i m Juni 200 5 in die Schweiz eingereist und wurde im Oktober 2011 eingebürgert (Urk. 1 0 / 2 ). Sie ver fügt - soweit aktenkun dig - über keine

beruflichen Ausbildungen oder Qualifi kationen.

Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deut schen Sprache ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 2. Juni 201 4 (Urk. 2) 3 9 Jahre alt .

Dies es Alter liegt recht sprechungsgemäss in Bezug auf das Erlangen einer Erwerbstätigkeit nach längerer Berufsabwesenheit noch keineswegs im proble ma tischen Bereich (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). 3.2

In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Juni 2014 vor, welches der Ehefrau des Beschwer deführers seit 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/1).

Dr. A.___ führte aus, die Ehefrau des Beschwerd eführers sei wegen verschiedener chronischer Leiden bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem Asthma bronchiale unter Dauertherapie mit inhalativen Medikamenten, an einer Migräne mit häufigen immobilisierenden Anfällen, an chronischen muskulären Schmerzen und Verspannungen im Nacken-Schulter Bereich sowie an chronisch weiterbestehenden Knieschmerzen rechts nach arthroskopischer Teilentfernung eines gerissenen Meniskus rechts (Operation im November 2012). Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit für alle ausser häuslichen Tätigkeiten.

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weiter führte sie aus, sofern die beschriebenen Leiden invalidisierende Ausmasse angenommen h ätt en, habe sich die Ehefrau zum Bezug einer Invali denrente anzumelden

( Urk. 9).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend g emacht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet h ätte.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden hat, fallen die Prüfung der Ar beits fähigkeit und deren Verwert barkeit den EL-Organen zu. Dies ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen . B ei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1. 4 genannten Kriterien zu be stim men ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und er gänz te Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.3

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ , welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit seit 2006 ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

Dr. A.___

hat im Arztzeugnis zwar verschiedene Diagnosen aufgezählt , jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvoll ziehbare Begründung für die angeblich voll stän dige und seit 2006 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers abgegeben. Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zum genannten Arztzeugnis auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes , zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung die (Rest-)Ar beitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich - seit 2006

soweit ersichtlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leis t ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. 3. 4

D ie B etreuung der – bei Erlass des Einspracheentscheides - drei jüngeren , 4 - , 6- und 8 -jährigen Kinder ist recht sprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeit erwerbstätigkeit verein bar, zumal aus den Akten kein Arztzeugnis oder dergleichen hervorgeht, wonach es dem berenteten Beschwerdeführer aus ge sund heitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, einen Teil der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichti gen , dass sämtliche Kinder des Beschwerdeführers bis auf die jüngste, 2010 geborene Tochter im schulpflichtigen Alter und demnach tagsüber zumindest teilweise ausser Haus sind. Somit ist nicht ersichtlich , warum der Beschwerde führer nicht in der Lage sein sollte seine 20 10 geborene Tochter, welche sich als Einzige noch ganztags zu Hause aufhält,

zumindest zeitweise zu betreuen. V er fügt er doch aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht über eine Restarbeits fähigkeit und

handelt

es

sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kin derbetreu ung

ausserdem nicht um eine so lche im umfassen den Sinn .

Auch

wird

von sei ner Ehefrau

nur eine Erwerbstä tigkeit in be scheidenem Ausmass ver langt . Sodann ist vor Augen zu hal ten, dass im Bedarfsfall auch Abhilfe durch eine Kinderbetreuungsstätte ge schaffen werden könnte. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdefüh rer demgemäss gar nicht in eine m ausserordentli chen Um fang gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den vorliegen den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem Beschwer deführer aufgrund der Schadenmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr oder nicht mehr vollzeitlich erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzu muten, seine Ehefrau in der Kinder betreuung

angemessen zu unterstützen. Aus diesem Grund ist auch der Hinwei s des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau nur wenig unterstützen könne, unbehelflich . 3. 5

Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 2 ' 000 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von rund 50 % bedeuten würde. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers auch angesichts ihrer wohl fehlenden Ausbildung und Qualifikation stunden weise Hilfstätig keiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Ver triebswesen oder

in der Kinderbetreuung .

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6

Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2).

In Anbetracht der in einem 50%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2 ; BFS Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit ) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012 , von 0.7 % für das Jahr 2013 und 0.8 % für das Jahr 2014 (Die Volkswirt schaft 3-4 /2015 S. 89 Tabelle B10.2 ; BFS Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise ) und angepasst an ein Pensum von 50 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 27' 310 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x

E. 4 ‘ 510 .-- pro Monat festgelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbs einkommen

des Versicherten von jährlich Fr. 19‘050.-- und ein solches der Ehe frau von jährlich Fr. 1

E. 6 ‘ 000 .-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/ 29 , vgl. auch Urk. 10/90/1 S. 3 ).

E. 10 / 90/10 ) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Mai 2014 auf Fr. 5‘ 948.-- pro Monat fest gelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbseinkommen des Versicherten von jähr lich Fr. 19‘ 210 .-- und neu ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘000.-- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 1 5 . April 201 4 Einsprache (Urk. 1 0 / 82 ), wobei er

sinngemäss die Erhöhung des hypothetischen

Erwerbsein kommens der Ehefrau von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 2. Juni 201 4 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Frist zur Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau auf sechs Monate, beginnend ab Mai 2014 anzusetzen sei, womit das Einkommen erst ab Oktober 2014 auf Fr. 24‘000.-- angehoben werde

( Urk. 1 0 /

E. 11 . Juni 201 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheent scheid sei insoweit aufzuheben, als das hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau ab Oktober 2014 von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- erhöht werde ( Urk. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00068 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

18. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1966, bezieht eine halbe Rente der In validenver sicherung (vgl. Urk. 10/95-96) und meldete sich am 8. Februar 2012 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an ( Urk. 10/6).

Mit Verfügung vom 29 . Oktober 201 2 ( Urk. 1 0 / 30 ) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen rückwirkend ab November 2011 berechnet und ab Februar 2012 auf Fr. 4 ‘ 510 .-- pro Monat festgelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbs einkommen

des Versicherten von jährlich Fr. 19‘050.-- und ein solches der Ehe frau von jährlich Fr. 1 6 ‘ 000 .-- angerechnet wurde (vgl. Urk. 10/ 29 , vgl. auch Urk. 10/90/1 S. 3 ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 ( Urk. 10/36, Urk. 10/90/3) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Januar 2013 auf Fr. 6‘357.-- pro Monat festgelegt, wobei wiederum ein hy potheti sches Erwerbseinkommen des Versi cherten von jährlich Fr. 19‘210.-- und ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 16‘000.-- berücksichtigt wurde. 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. April 201 4 ( Urk. 10/80, Urk. 10 / 90/10 ) wurden die Zusatzleistungen neu berechnet und ab Mai 2014 auf Fr. 5‘ 948.-- pro Monat fest gelegt, wobei ein hy potheti sches Erwerbseinkommen des Versicherten von jähr lich Fr. 19‘ 210 .-- und neu ein solches der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘000.-- berücksichtigt wurde.

Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 1 5 . April 201 4 Einsprache (Urk. 1 0 / 82 ), wobei er

sinngemäss die Erhöhung des hypothetischen

Erwerbsein kommens der Ehefrau von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 2. Juni 201 4 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Frist zur Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau auf sechs Monate, beginnend ab Mai 2014 anzusetzen sei, womit das Einkommen erst ab Oktober 2014 auf Fr. 24‘000.-- angehoben werde

( Urk. 1 0 / 11 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 201 4 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 11 . Juni 201 4 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheent scheid sei insoweit aufzuheben, als das hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau ab Oktober 2014 von Fr. 16‘000.-- auf Fr. 24‘000.-- erhöht werde ( Urk. 1 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 4 . Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegne rin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 1 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20

Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.3

D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).

Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums

zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).

Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen

werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.5

Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).

Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, das s drei der fünf Kinder bereits i m schulpflichtigen Alter seien und die beiden jüngsten Kinder über einen Hort- beziehungsweise Krippenplatz verfü gen würden. Die Versorgung der Kinder sei somit zumindest teilzeitlich sicher gestellt. Weiter seien bis anhin keine gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aktenkundig. Bezüglich der vom Beschwerde führer erwähnte n Knieoperation im Jahr 2012, deren Folgen noch nicht voll ständig abgeheilt seien , sei weder ein Arztzeugnis eingereicht noch ausgeführt worden, inwiefern diese sie an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hindern würden (S. 2 unten). Es sei somit davon auszugehen, dass die Ehefrau über genügend Ressourcen verfüge, ein Teilzeitpensum von mindestens 50 % zu ab solvieren (S. 3 oben).

In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann aus ( Urk. 9), dass der Umstand, wonach die Familie nicht über Hort- und Krippenplätze ver füge, die Anrechnung des höheren hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu verhindern vermöge. Das Ehepaar unterliege der Schadenminderungs pflicht und müsse alles unternehmen, damit die Leistungen so niedrig wie mög lich gehalten werden könnten. Auch das im Rahmen der Besc hwerde einge reich te Arztzeugnis ve rmöge die Ehefrau nicht von der Suche einer geeignete n Arbeitsstelle zu entbinden. Da für sei es nicht aussagekräftig genug.

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass seine zwei jüngsten Kinder nicht wie angenommen einen Hort oder eine Kinderkrippe besuchen würden, sondern lediglich die zweitälteste Tochter einen Hort besuche, da sie diese Unterstützung benötige. Die jüngste Tochter sei somit den ganzen Tag zu Hause (S. 1 f.). Zudem benötig t e n er und seine Kinder die Pflege und Unterstützung seiner Ehefrau. Aufgrund seines Gesundheitszustan des könne er seine Ehefrau nur wenig unterstützen (S. 2 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle bei Erlass des ange foch te nen Einspracheent scheides , der die zeitliche Grenze der richter lichen

Über prü fungs befugnis , für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Ehe frau des Beschwerdeführers ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 24‘000. -- jähr lich anrechnen durfte. 3. 3.1

In Bezug a uf die Faktoren , die für die Beur tei lung der Frage entscheidend sind , ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 19 75 geboren, stammt aus dem Z.___

und ist Mutter von fünf Kinder n (geboren 200 2 , 200 4, 2006, 2008 und 2010 ). Nach Lage der Akten ist sie i m Juni 200 5 in die Schweiz eingereist und wurde im Oktober 2011 eingebürgert (Urk. 1 0 / 2 ). Sie ver fügt - soweit aktenkun dig - über keine

beruflichen Ausbildungen oder Qualifi kationen.

Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deut schen Sprache ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 2. Juni 201 4 (Urk. 2) 3 9 Jahre alt .

Dies es Alter liegt recht sprechungsgemäss in Bezug auf das Erlangen einer Erwerbstätigkeit nach längerer Berufsabwesenheit noch keineswegs im proble ma tischen Bereich (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). 3.2

In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Es liegt ein ärztliches Zeugnis von

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allge meine Innere Medizin, vom 1 0. Juni 2014 vor, welches der Ehefrau des Beschwer deführers seit 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 3/1).

Dr. A.___ führte aus, die Ehefrau des Beschwerd eführers sei wegen verschiedener chronischer Leiden bei ihm in Behandlung. Sie leide an einem Asthma bronchiale unter Dauertherapie mit inhalativen Medikamenten, an einer Migräne mit häufigen immobilisierenden Anfällen, an chronischen muskulären Schmerzen und Verspannungen im Nacken-Schulter Bereich sowie an chronisch weiterbestehenden Knieschmerzen rechts nach arthroskopischer Teilentfernung eines gerissenen Meniskus rechts (Operation im November 2012). Unter diesen Voraussetzungen bestehe keine Arbeitsfähigkeit für alle ausser häuslichen Tätigkeiten.

Die Beschwerdegegnerin schloss aufgrund der medizinischen Aktenlage, eine Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weiter führte sie aus, sofern die beschriebenen Leiden invalidisierende Ausmasse angenommen h ätt en, habe sich die Ehefrau zum Bezug einer Invali denrente anzumelden

( Urk. 9).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht geltend g emacht, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführer s bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug angemeldet h ätte.

So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers entschieden hat, fallen die Prüfung der Ar beits fähigkeit und deren Verwert barkeit den EL-Organen zu. Dies ist aufgrund der medi zini schen Unterlagen festzulegen . B ei der Festsetzung des anzu rech nenden Einkommens darf nicht auf schematische Regelungen abge stellt wer den; viel mehr ist im konkreten Einzelfall das hypothetisch erzielbare Erwerbsein kommen anhand der in der vorstehenden Erwägung 1. 4 genannten Kriterien zu be stim men ( Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und er gänz te Auflage, Zürich 2009, S. 159).

Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist indessen von den tatsächlichen Ver hält nissen, nicht nur der EL-berechtigten Personen, sondern auch des Ar beits marktes auszugehen. Wird der Nachweis erbracht, dass wegen der per sönli chen Situation und der Arbeitsmarktlage das hypothetische Erwerbsein kommen nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies auch anerkennen. Als Beweis gel te n insbesondere Belege über erfolglose Stellenbemühungen, womit die EL-be rech tigte Person nachweisen kann, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, die in der ELV festgelegten hypo thetischen Er werbsein kommen tatsächlich zu realisieren ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156). 3.3

Das Arztzeugnis von Dr. A.___ , welches eine vollständige Ar beits unfähigkeit seit 2006 ausweist, ist nicht näher begründet, so dass nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann.

Dr. A.___

hat im Arztzeugnis zwar verschiedene Diagnosen aufgezählt , jedoch keine durch Befunde untermauerte und nachvoll ziehbare Begründung für die angeblich voll stän dige und seit 2006 andauernde Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers abgegeben. Das Vor ge hen der Beschwerdegegnerin, wonach sie aufgrund der dargelegten Aktenlage und im Widerspruch zum genannten Arztzeugnis auf eine minimale Arbeitsfä higkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers schliesst, liegt in ihrem Ermessen und ist Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes , zumal es ihr obliegt, die Zumutbar keit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, s o lange die Inva lidenversi cherung die (Rest-)Ar beitsfähigkeit nicht ermittelt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat so dann keine hinrei chenden Belege beigebracht, welche angesichts ihres Ge sund heitszustan des begründete Zweifel an einer minimalen Restarbeitsfähig keit zu wecken vermögen, zu mal sie sich zwi schenzeitlich - seit 2006

soweit ersichtlich auch nicht bei der Invaliden ver si che rung zum Leis t ungs bezug angemel det hat.

Unter den gegebenen Umständen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen we der miss braucht noch überschritten, wenn sie ohne eigene medizinische Abklä rungen auf eine Restarbeitsfähigkeit geschlossen hat. 3. 4

D ie B etreuung der – bei Erlass des Einspracheentscheides - drei jüngeren , 4 - , 6- und 8 -jährigen Kinder ist recht sprechungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeit erwerbstätigkeit verein bar, zumal aus den Akten kein Arztzeugnis oder dergleichen hervorgeht, wonach es dem berenteten Beschwerdeführer aus ge sund heitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, einen Teil der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu übernehmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichti gen , dass sämtliche Kinder des Beschwerdeführers bis auf die jüngste, 2010 geborene Tochter im schulpflichtigen Alter und demnach tagsüber zumindest teilweise ausser Haus sind. Somit ist nicht ersichtlich , warum der Beschwerde führer nicht in der Lage sein sollte seine 20 10 geborene Tochter, welche sich als Einzige noch ganztags zu Hause aufhält,

zumindest zeitweise zu betreuen. V er fügt er doch aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht über eine Restarbeits fähigkeit und

handelt

es

sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kin derbetreu ung

ausserdem nicht um eine so lche im umfassen den Sinn .

Auch

wird

von sei ner Ehefrau

nur eine Erwerbstä tigkeit in be scheidenem Ausmass ver langt . Sodann ist vor Augen zu hal ten, dass im Bedarfsfall auch Abhilfe durch eine Kinderbetreuungsstätte ge schaffen werden könnte. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdefüh rer demgemäss gar nicht in eine m ausserordentli chen Um fang gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den vorliegen den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem Beschwer deführer aufgrund der Schadenmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr oder nicht mehr vollzeitlich erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt betätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzu muten, seine Ehefrau in der Kinder betreuung

angemessen zu unterstützen. Aus diesem Grund ist auch der Hinwei s des Beschwerdeführers, wonach er seine Ehefrau nur wenig unterstützen könne, unbehelflich . 3. 5

Mithin ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 2 ' 000 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von rund 50 % bedeuten würde. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers auch angesichts ihrer wohl fehlenden Ausbildung und Qualifikation stunden weise Hilfstätig keiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Ver triebswesen oder

in der Kinderbetreuung .

Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.6

Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2013 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2).

In Anbetracht der in einem 50%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits- fähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re pe titive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).

Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 4 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /2015 S. 88 Tabelle B9.2 ; BFS Statistik der betriebsübli chen Arbeitszeit ) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011, von 0.8 % für das Jahr 2012 , von 0.7 % für das Jahr 2013 und 0.8 % für das Jahr 2014 (Die Volkswirt schaft 3-4 /2015 S. 89 Tabelle B10.2 ; BFS Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise ) und angepasst an ein Pensum von 50 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 27' 310 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 1.008 x 0.5) resultieren.

Ginge man von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 10 % für die fehlende bezie hungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung aus, ergäbe sich ein hypo thetisches Einkommen von Fr. 2 4 ' 579 .-- (Fr. 27' 310 .-- x 0.9 ).

Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten knapp über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 24 ' 000 .-- ,

womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführun gen er übrigen. So mit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypo theti schen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .-- nicht beanstanden. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwer de führer s in der Höhe von jährlich Fr. 24 ‘ 000 .--, wie sie die Be schwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 (Urk. 2 ) per Oktober 2014 und damit mit einer realistischen Über gangsfrist

ankündigte , nicht zu beanstanden ist. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach