opencaselaw.ch

ZL.2014.00064

Die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen erweist sich auch nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände betreffend Bemessung des Vermögensverzehrs als korrekt, weswegen die Verneinung eines Leistungsanspruchs nicht zu beanstanden ist.

Zürich SozVersG · 2016-01-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ stellte bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Eingaben vom 28. und 29. April 2013 im Namen seiner am 29. Januar 2013 verstorbenen Mutter Y.___ Antrag auf Ergänzungsleistungen. Die Anmeldung ging am 2. Mai 2013 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 verneinte die Durchführungsstelle für Y.___ eine n Anspruch auf Zusatzleistungen. Geprüft wurde ein Anspruch ab November 2012 (Urk. 8/3 /14). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. November 2013 Einsprache (Urk. 8/3 /13). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren

(Urk. 8/3/2-10) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2. Mai 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 erhob X.___ am 10. Juni 2014 Bes chwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1). Letztere beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unent geltlicher R echtsvertreter zu bestellen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wurde mit Verfü gung vom 19. Juni 2014 entsprochen (Urk. 5). Nicht entsprochen wurde dem weiteren Verfahrensantrag, es sei die Beschwerdefrist zu erstrecken (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 5).

A m 3. September 2014 wurde Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt . Des Weiteren wurde de r Beschwerdeführer zur Erklärung aufgefordert, ob er den Prozess in eigenem oder auch im Namen der weiteren Erben von Y.___ führe (Urk. 9). Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer, die Bedürftigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung sei bei ihm inzwischen nicht mehr gegeben. Gleichzeitig bestehe auch das Man datsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter nicht mehr (Urk. 13). In gleichem Sinne hatte sich Rechtsanwalt Mora bereits am 6. Oktober 2014 vernehmen lassen (Urk. 11). Ebenfalls am 8. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er führe den Prozess in eigenem Namen (Urk. 13). Zur vom Beschwerdeführer beantragten Hauptverhandlung (Urk. 1 S. 2) wurde am 1 7. Februar 2015 vorge laden (Urk. 15), jedoch wurden die Ladungen am 2 0. Mai 2015 wieder abge nommen (Urk. 19), nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, zur Ver handlung am 2 0. Mai 2015 nicht zu erscheinen (Urk. 17). Am 2 1. August 2015 wurde Rechtsanwalt Mora als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen und für seine Bemühungen bis Oktober 2014 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. 2 .1

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungs - prozess setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Ver handlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist. 2 .2

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entsprechend de n Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 3). A m 1 7. Februar 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2 0. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde zur Verhandlung nicht erscheinen (Urk. 17). In der Folge wurden die Ladungen am 2 0. Mai 20 15 wieder abgenommen (Urk. 19). 2 .3

Mit der Erklärung des Beschwerdeführers, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, erfolgte sinngemäss ein Rückzug des Antrages auf Durchführung einer solchen. Da keine anderweitigen öffentlichen Interessen eine mündliche

Parteiverhand lung erfordern, ist von einer solchen abzusehen und es hat mit dem schriftli chen Verfahren sein Bewenden. 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Abklärungs verfahren

(vgl. Urk. 1 S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2

Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren die Gelegenheit, sich mehr fach zur Sache zu äussern. Zum einen in der Einspracheschrift vom 20. November 2013 (Urk. 8/3/13) und zum anderen auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 8/3/12) in den Eingaben vom 2. August 2013 und 3 1. März 2014 zu weiteren Aspekten und nachgereichten Unterlagen (Urk. 8/3/2, Urk. 8/3/5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. I m Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, weswegen eine allfällige Gehörsverletzung grundsätzlich als geheilt zu gelten hätte (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4. 4.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 4 .2

Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weite ren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). B ei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘ 500 .-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei ch end von Abs. 1 lit . c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) des Kantons Zürich beträgt d er Vermögens verzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG ein en Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und ein en Fünf zehntel bei den übrigen Personen . Zu berücksichtigen sind auch Vermögens werte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 5 . 5 .1

Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

bei der Berechnung der anerkannten A usgaben die Höhe der Heimkosten, bei der Berechnung der an rechenbaren Einnahmen die Höhe des Einkommen s

und die Berechnung des Vermögensverzehrs beanstandet hatte (Urk. 8/3/13 S. 1 f.), machte er in der Beschwerdeschrift geltend, der Erbteil von Y.___, der ihr nach dem Tod ihres Ehemannes angefallen sei, sei falsch berechnet worden . Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht alle wesentliche n Tatsachen hinreichend abge klärt. Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid

festgehalten, ob die zusätzliche Hypothek von Fr. 200‘000.-- für den Unterhalt, für wertvermeh rende Investitionen oder für ande re Zwecke verwendet worden sei, sei nicht bekannt und müsste bei einer allfälligen Beschwerde noch genauer abgeklärt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Ermittlung des Sachverhaltes Sache der verfügenden Stelle beziehungsweise der Einspracheinstanz sei. Umso mehr erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne Abklärung des vollständigen Sachverhaltes ihren Entscheid gefällt habe . Die Kosten für die zwangsweise Unterbringung von Y.___ im Alters- und Pflegeheim könnten

im Übrigen nicht zu i hren Lasten verrechnet werden, sondern diese habe der Staat zu tragen (Urk. 1 S. 6 lit . B). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid

aus, die Heimkosten von Y.___

seien bei der Berechnung des Anspruchs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Ver mögensverzehrs sei die vor dem Heimeintritt selbstbewohnte Liegenschaft zum Verkehrswert berücksichtigt worden. Ebenso seien verschiedene Vermögens verfügungen von Y.___ als Vermögensverzicht anrechnet worden. Bei der Gesuchstellung im Januar 2013 sei festgestellt worden, dass die anfängliche Hypothek von

Fr. 350‘000.-- um Fr. 200‘000.-- auf Fr. 550‘000.-- erhöht wor den sei . Wofür dieser Betrag verwendet wor den sei, sei nicht aktenkundig und müss t e im Bedarfsfall näher abgeklärt werden. Insgesamt resultiere aus dem Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin Einzelheiten der Anspruchsprüfung dar (Urk. 7 S. 2 ff.). 6 . 6 .1

D ie Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, es sei nicht bekannt, ob die zusätzliche Hypothek für die vor dem Heimeintritt von Y.___ selbst bewohnte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 200‘000.-- für wertvermeh rende Investitionen oder für andere Zwecke verbraucht worden sei (Urk. 2 S. 3). Tatsächlich ist über die Verwendung dieses Kapitals nichts aktenkundig. Fest steht nur, dass die aufgrund einer Erbteilung im März 2006 ins Alleineigentum von Y.___ übergegangene und von ihr bis zum Heimeintritt selbst bewohnte Liegenschaft am A.___

in Z.___

(Kat.-Nr. B.___) bei der Tei lung mit einem Grundpfand (Namens chuldbrief) in der Höhe von Fr. 350‘000.-- belastet war (vgl. Urk. 8/6). Unbestr itten ist ferner, dass in der Folge zu einem Zeitpunkt vor dem Eintritt von Y.___ ins Alters- und Pflegeheim eine zusätzliche hypothekarische Belastung im Betrag von Fr. 200‘ 000.-- erfolgte (vgl. Urk. 8/7/7). D er Einwand des Beschwerdeführer s, die Beschwerdegegnerin habe betreffend Verwendung der Fr. 200‘000.-- keine Abklärungen vorge nommen,

ist insofern unbegründet, als sich dieser offene Punkt nicht zu Lasten des Anspruchs von Y.___ ausgewirkt hat. D ie Beschwerdegegnerin ist effektiv von einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft in dieser Höhe aus gegangen ist und

hat dies bei der Anspruchsberechnung auch berücksichtigt . Als Schulden hat sie Fr. 550‘000.-- anerkannt und vom Verkehrswert der Lie ge nschaft in Abzug gebracht (vgl. die Berechnungsblätter für die Perioden November und Dezember 2012 sowie Januar 2013

in Urk. 8/14). 6 .2

Den Verkehrswert der Liegenschaft von Y.___ am A.___ in Z.___ bezifferte die Beschwerdegegnerin mittels eigener Schätzung mit Fr. 899‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht von einem tieferen Ver kehrswert von Fr. 699‘000.-- aus (Urk. 8/3/5 S. 3). Bei diesem Betrag handelt es sich aber um den Steuerwert. Im Jahr 2009 wurde dieser auf Fr. 699‘000.-- fest gelegt (Urk. 8/7/5). Der Verkehrswert ist tatsächlich höher. Aktenkundig ist, dass anlässlich einer Erbteilung im Jahr 2002 aufgrund einer Bankschätzung von einem Verkehrswert von Fr. 800‘000.-- ausgegangen wurde (Urk. 8/6/ 2). Von welchem Verkehrswert tatsächlich auszugehen ist, kann offen bleiben. An der Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn auf den Steuerwert, der effektiv nur bei selbstbewohnten Lieg en schaften zur Anwendung gelangen kann (Art. 17 Abs. 4 e contrario), abgestellt würde . Basis dieser Vergleichsberechnung ist wiederum das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/3/14) . Die Differenz zwischen dem Steuerwert von Fr. 699‘000.-- und den Hypothe karschulden in der Höhe von Fr. 550‘000.-- betr ägt

Fr. 149‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘ 500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) verbliebe

1/5 als Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 2 ELG), mithin Fr. 22‘300 .-- . Hinzu kämen die übrigen anrechen bare n Einnahmen in der Höhe von Fr. 67‘079.-- (Vermögensertrag Fr. 6‘167.--, Renten der AHV Fr. 28‘080.--, ander e Renten und Pensionen Fr. 25‘8 12.--, Hilflosenentschädigung

Fr. 7‘020.--) . Gesamthaft beliefen sich die anrechenba ren Einnahmen

auf Fr. 89‘379 .-- . Diesem

stünden die

geringeren anerkannten Ausgaben von Total Fr. 85‘597.-- gegenüber. 6 .3

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Staat habe die Kosten für die Unter bringung von Y.___

im Heim zu tragen. B ei der Berechnung der anerkannten Auslagen wurden diese Ausgaben berücksichtigt, soweit dies das Gesetz vorsieht (vgl. Urk. 2 f.). Im Übrigen ist die Frage der Unterbringung von Y.___ im Heim und insbesondere der Aspekt, ob dies e Unterbringung zwangsweise erfolgte, nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.4

Zu den im Einspracheverfahren noch strittigen Punkte n nahm die Beschwerdegeg nerin im Einspracheentscheid zutreffend Stellung (Urk. 2 S. 2 ff.). Diese sowie die weiteren Aspekte der Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und der anerkannten Ausgaben beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Hervorzuheben bleibt, dass in der Berechnung zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 irrtümlich kein Verzichtsvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) berücksichtigt wurde, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

ausdrücklich

feststellte (Urk. 2 S. 4). Da indessen bereits ohne Berücksic htigung des Vermögensverzichts ein Anspruch auf Zusatzleis tungen zu verneinen ist, bedarf es keiner exakten Bemessung des Vermögens verzichts . Auf die im Einspracheentscheid aufgeführte Quantifizierung (Urk. 2 S. 4) ist daher nicht näher einzugehen .

6 .5

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat sie sowohl in der Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 als auch im angefochtenen Einspracheent scheid den Anspruch von Y.___ auf Zusatzleistungen ab November 201 2

verneint. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist demzufolge abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ stellte bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Eingaben vom 28. und 29. April 2013 im Namen seiner am 29. Januar 2013 verstorbenen Mutter Y.___ Antrag auf Ergänzungsleistungen. Die Anmeldung ging am 2. Mai 2013 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 verneinte die Durchführungsstelle für Y.___ eine n Anspruch auf Zusatzleistungen. Geprüft wurde ein Anspruch ab November 2012 (Urk. 8/3 /14). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. November 2013 Einsprache (Urk. 8/3 /13). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren

(Urk. 8/3/2-10) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2. Mai 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3/1).

E. 2 .3

Mit der Erklärung des Beschwerdeführers, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, erfolgte sinngemäss ein Rückzug des Antrages auf Durchführung einer solchen. Da keine anderweitigen öffentlichen Interessen eine mündliche

Parteiverhand lung erfordern, ist von einer solchen abzusehen und es hat mit dem schriftli chen Verfahren sein Bewenden.

E. 3 .1

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Abklärungs verfahren

(vgl. Urk. 1 S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren die Gelegenheit, sich mehr fach zur Sache zu äussern. Zum einen in der Einspracheschrift vom 20. November 2013 (Urk. 8/3/13) und zum anderen auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 8/3/12) in den Eingaben vom 2. August 2013 und 3 1. März 2014 zu weiteren Aspekten und nachgereichten Unterlagen (Urk. 8/3/2, Urk. 8/3/5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. I m Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, weswegen eine allfällige Gehörsverletzung grundsätzlich als geheilt zu gelten hätte (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 4 .2

Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weite ren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). B ei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘ 500 .-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei ch end von Abs. 1 lit . c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) des Kantons Zürich beträgt d er Vermögens verzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG ein en Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und ein en Fünf zehntel bei den übrigen Personen . Zu berücksichtigen sind auch Vermögens werte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

E. 5 .2

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid

aus, die Heimkosten von Y.___

seien bei der Berechnung des Anspruchs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Ver mögensverzehrs sei die vor dem Heimeintritt selbstbewohnte Liegenschaft zum Verkehrswert berücksichtigt worden. Ebenso seien verschiedene Vermögens verfügungen von Y.___ als Vermögensverzicht anrechnet worden. Bei der Gesuchstellung im Januar 2013 sei festgestellt worden, dass die anfängliche Hypothek von

Fr. 350‘000.-- um Fr. 200‘000.-- auf Fr. 550‘000.-- erhöht wor den sei . Wofür dieser Betrag verwendet wor den sei, sei nicht aktenkundig und müss t e im Bedarfsfall näher abgeklärt werden. Insgesamt resultiere aus dem Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin Einzelheiten der Anspruchsprüfung dar (Urk. 7 S. 2 ff.).

E. 6 .2

Den Verkehrswert der Liegenschaft von Y.___ am A.___ in Z.___ bezifferte die Beschwerdegegnerin mittels eigener Schätzung mit Fr. 899‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht von einem tieferen Ver kehrswert von Fr. 699‘000.-- aus (Urk. 8/3/5 S. 3). Bei diesem Betrag handelt es sich aber um den Steuerwert. Im Jahr 2009 wurde dieser auf Fr. 699‘000.-- fest gelegt (Urk. 8/7/5). Der Verkehrswert ist tatsächlich höher. Aktenkundig ist, dass anlässlich einer Erbteilung im Jahr 2002 aufgrund einer Bankschätzung von einem Verkehrswert von Fr. 800‘000.-- ausgegangen wurde (Urk. 8/6/ 2). Von welchem Verkehrswert tatsächlich auszugehen ist, kann offen bleiben. An der Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn auf den Steuerwert, der effektiv nur bei selbstbewohnten Lieg en schaften zur Anwendung gelangen kann (Art. 17 Abs. 4 e contrario), abgestellt würde . Basis dieser Vergleichsberechnung ist wiederum das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/3/14) . Die Differenz zwischen dem Steuerwert von Fr. 699‘000.-- und den Hypothe karschulden in der Höhe von Fr. 550‘000.-- betr ägt

Fr. 149‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘ 500.-- (Art.

E. 6.4 Zu den im Einspracheverfahren noch strittigen Punkte n nahm die Beschwerdegeg nerin im Einspracheentscheid zutreffend Stellung (Urk. 2 S. 2 ff.). Diese sowie die weiteren Aspekte der Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und der anerkannten Ausgaben beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Hervorzuheben bleibt, dass in der Berechnung zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 irrtümlich kein Verzichtsvermögen (vgl. Art.

E. 11 Abs. 1 lit . g ELG) berücksichtigt wurde, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

ausdrücklich

feststellte (Urk. 2 S. 4). Da indessen bereits ohne Berücksic htigung des Vermögensverzichts ein Anspruch auf Zusatzleis tungen zu verneinen ist, bedarf es keiner exakten Bemessung des Vermögens verzichts . Auf die im Einspracheentscheid aufgeführte Quantifizierung (Urk. 2 S. 4) ist daher nicht näher einzugehen .

6 .5

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat sie sowohl in der Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 als auch im angefochtenen Einspracheent scheid den Anspruch von Y.___ auf Zusatzleistungen ab November 201 2

verneint. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist demzufolge abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00064 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

14. Januar 2016 in Sachen X.___ Erbe der Y.___, gestorben am 29.01.2013 Beschwerdeführer gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ stellte bei der Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), mit Eingaben vom 28. und 29. April 2013 im Namen seiner am 29. Januar 2013 verstorbenen Mutter Y.___ Antrag auf Ergänzungsleistungen. Die Anmeldung ging am 2. Mai 2013 bei der Durchführungsstelle ein (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 verneinte die Durchführungsstelle für Y.___ eine n Anspruch auf Zusatzleistungen. Geprüft wurde ein Anspruch ab November 2012 (Urk. 8/3 /14). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 20. November 2013 Einsprache (Urk. 8/3 /13). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren

(Urk. 8/3/2-10) wies die Durchführungsstelle die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 2. Mai 2014 ab (Urk. 2 = Urk. 8/3/1). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2014 erhob X.___ am 10. Juni 2014 Bes chwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Einräumung des rechtlichen Gehörs an die Durchführungsstelle zurückzuweisen (Urk. 1). Letztere beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm ein unent geltlicher R echtsvertreter zu bestellen (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), wurde mit Verfü gung vom 19. Juni 2014 entsprochen (Urk. 5). Nicht entsprochen wurde dem weiteren Verfahrensantrag, es sei die Beschwerdefrist zu erstrecken (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. 5).

A m 3. September 2014 wurde Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt . Des Weiteren wurde de r Beschwerdeführer zur Erklärung aufgefordert, ob er den Prozess in eigenem oder auch im Namen der weiteren Erben von Y.___ führe (Urk. 9). Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer, die Bedürftigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung sei bei ihm inzwischen nicht mehr gegeben. Gleichzeitig bestehe auch das Man datsverhältnis zu seinem Rechtsvertreter nicht mehr (Urk. 13). In gleichem Sinne hatte sich Rechtsanwalt Mora bereits am 6. Oktober 2014 vernehmen lassen (Urk. 11). Ebenfalls am 8. Oktober 2014 führte der Beschwerdeführer aus, er führe den Prozess in eigenem Namen (Urk. 13). Zur vom Beschwerdeführer beantragten Hauptverhandlung (Urk. 1 S. 2) wurde am 1 7. Februar 2015 vorge laden (Urk. 15), jedoch wurden die Ladungen am 2 0. Mai 2015 wieder abge nommen (Urk. 19), nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, zur Ver handlung am 2 0. Mai 2015 nicht zu erscheinen (Urk. 17). Am 2 1. August 2015 wurde Rechtsanwalt Mora als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen und für seine Bemühungen bis Oktober 2014 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2. 2 .1

Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungs - prozess setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - Parteiantrag voraus. Fehlt es an einem solchen, lässt sich in der Regel gegen ein ausschliesslich schriftliches Verfahren nichts einwenden, es sei denn, wesentliche öffentliche Interessen würden eine mündliche Verhandlung gebieten. Insbesondere in Verfahren, die nach der Praxis des betroffenen Kantons üblicherweise ausschliesslich in Schriftform durchgeführt werden, muss sich die Partei, die eine öffentliche Ver handlung wünscht, der Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags bewusst sein, weshalb dessen Fehlen als Verzicht zu werten ist. 2 .2

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung entsprechend de n Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 3). A m 1 7. Februar 2015 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2 0. Mai 2015 vorgeladen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 1 8. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde zur Verhandlung nicht erscheinen (Urk. 17). In der Folge wurden die Ladungen am 2 0. Mai 20 15 wieder abgenommen (Urk. 19). 2 .3

Mit der Erklärung des Beschwerdeführers, zur Verhandlung nicht zu erscheinen, erfolgte sinngemäss ein Rückzug des Antrages auf Durchführung einer solchen. Da keine anderweitigen öffentlichen Interessen eine mündliche

Parteiverhand lung erfordern, ist von einer solchen abzusehen und es hat mit dem schriftli chen Verfahren sein Bewenden. 3 . 3 .1

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Abklärungs verfahren

(vgl. Urk. 1 S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas sung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2

Der Beschwerdeführer hatte im Einspracheverfahren die Gelegenheit, sich mehr fach zur Sache zu äussern. Zum einen in der Einspracheschrift vom 20. November 2013 (Urk. 8/3/13) und zum anderen auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 8/3/12) in den Eingaben vom 2. August 2013 und 3 1. März 2014 zu weiteren Aspekten und nachgereichten Unterlagen (Urk. 8/3/2, Urk. 8/3/5). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden. I m Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, weswegen eine allfällige Gehörsverletzung grundsätzlich als geheilt zu gelten hätte (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 4. 4.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährli che Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre chenba re n Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 4 .2

Als anrechenbare Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1 ‘ 000 .-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden des Weite ren Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). B ei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird zudem ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘ 500 .-- Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- Franken übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei ch end von Abs. 1 lit . c festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) des Kantons Zürich beträgt d er Vermögens verzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG ein en Fünftel bei Altersrentnerinnen und -rentnern und ein en Fünf zehntel bei den übrigen Personen . Zu berücksichtigen sind auch Vermögens werte und Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 5 . 5 .1

Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

bei der Berechnung der anerkannten A usgaben die Höhe der Heimkosten, bei der Berechnung der an rechenbaren Einnahmen die Höhe des Einkommen s

und die Berechnung des Vermögensverzehrs beanstandet hatte (Urk. 8/3/13 S. 1 f.), machte er in der Beschwerdeschrift geltend, der Erbteil von Y.___, der ihr nach dem Tod ihres Ehemannes angefallen sei, sei falsch berechnet worden . Ferner habe die Beschwerdegegnerin nicht alle wesentliche n Tatsachen hinreichend abge klärt. Die Beschwerdegegnerin habe im Einspracheentscheid

festgehalten, ob die zusätzliche Hypothek von Fr. 200‘000.-- für den Unterhalt, für wertvermeh rende Investitionen oder für ande re Zwecke verwendet worden sei, sei nicht bekannt und müsste bei einer allfälligen Beschwerde noch genauer abgeklärt werden. Es verstehe sich von selbst, dass die Ermittlung des Sachverhaltes Sache der verfügenden Stelle beziehungsweise der Einspracheinstanz sei. Umso mehr erstaune, dass die Beschwerdegegnerin ohne Abklärung des vollständigen Sachverhaltes ihren Entscheid gefällt habe . Die Kosten für die zwangsweise Unterbringung von Y.___ im Alters- und Pflegeheim könnten

im Übrigen nicht zu i hren Lasten verrechnet werden, sondern diese habe der Staat zu tragen (Urk. 1 S. 6 lit . B). 5 .2

Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid

aus, die Heimkosten von Y.___

seien bei der Berechnung des Anspruchs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden. Bei der Berechnung des Ver mögensverzehrs sei die vor dem Heimeintritt selbstbewohnte Liegenschaft zum Verkehrswert berücksichtigt worden. Ebenso seien verschiedene Vermögens verfügungen von Y.___ als Vermögensverzicht anrechnet worden. Bei der Gesuchstellung im Januar 2013 sei festgestellt worden, dass die anfängliche Hypothek von

Fr. 350‘000.-- um Fr. 200‘000.-- auf Fr. 550‘000.-- erhöht wor den sei . Wofür dieser Betrag verwendet wor den sei, sei nicht aktenkundig und müss t e im Bedarfsfall näher abgeklärt werden. Insgesamt resultiere aus dem Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen, dass ein Anspruch auf Zusatzleistungen nicht gegeben sei (Urk. 2 S. 2 ff.). Auch in der Beschwerdeantwort legte die Beschwerdegegnerin Einzelheiten der Anspruchsprüfung dar (Urk. 7 S. 2 ff.). 6 . 6 .1

D ie Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, es sei nicht bekannt, ob die zusätzliche Hypothek für die vor dem Heimeintritt von Y.___ selbst bewohnte Liegenschaft in der Höhe von Fr. 200‘000.-- für wertvermeh rende Investitionen oder für andere Zwecke verbraucht worden sei (Urk. 2 S. 3). Tatsächlich ist über die Verwendung dieses Kapitals nichts aktenkundig. Fest steht nur, dass die aufgrund einer Erbteilung im März 2006 ins Alleineigentum von Y.___ übergegangene und von ihr bis zum Heimeintritt selbst bewohnte Liegenschaft am A.___

in Z.___

(Kat.-Nr. B.___) bei der Tei lung mit einem Grundpfand (Namens chuldbrief) in der Höhe von Fr. 350‘000.-- belastet war (vgl. Urk. 8/6). Unbestr itten ist ferner, dass in der Folge zu einem Zeitpunkt vor dem Eintritt von Y.___ ins Alters- und Pflegeheim eine zusätzliche hypothekarische Belastung im Betrag von Fr. 200‘ 000.-- erfolgte (vgl. Urk. 8/7/7). D er Einwand des Beschwerdeführer s, die Beschwerdegegnerin habe betreffend Verwendung der Fr. 200‘000.-- keine Abklärungen vorge nommen,

ist insofern unbegründet, als sich dieser offene Punkt nicht zu Lasten des Anspruchs von Y.___ ausgewirkt hat. D ie Beschwerdegegnerin ist effektiv von einer zusätzlichen Belehnung der Liegenschaft in dieser Höhe aus gegangen ist und

hat dies bei der Anspruchsberechnung auch berücksichtigt . Als Schulden hat sie Fr. 550‘000.-- anerkannt und vom Verkehrswert der Lie ge nschaft in Abzug gebracht (vgl. die Berechnungsblätter für die Perioden November und Dezember 2012 sowie Januar 2013

in Urk. 8/14). 6 .2

Den Verkehrswert der Liegenschaft von Y.___ am A.___ in Z.___ bezifferte die Beschwerdegegnerin mittels eigener Schätzung mit Fr. 899‘000.-- (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer geht von einem tieferen Ver kehrswert von Fr. 699‘000.-- aus (Urk. 8/3/5 S. 3). Bei diesem Betrag handelt es sich aber um den Steuerwert. Im Jahr 2009 wurde dieser auf Fr. 699‘000.-- fest gelegt (Urk. 8/7/5). Der Verkehrswert ist tatsächlich höher. Aktenkundig ist, dass anlässlich einer Erbteilung im Jahr 2002 aufgrund einer Bankschätzung von einem Verkehrswert von Fr. 800‘000.-- ausgegangen wurde (Urk. 8/6/ 2). Von welchem Verkehrswert tatsächlich auszugehen ist, kann offen bleiben. An der Verneinung des Anspruchs auf Zusatzleistungen würde sich auch dann nichts ändern, wenn auf den Steuerwert, der effektiv nur bei selbstbewohnten Lieg en schaften zur Anwendung gelangen kann (Art. 17 Abs. 4 e contrario), abgestellt würde . Basis dieser Vergleichsberechnung ist wiederum das Berechnungsblatt zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (vgl. Urk. 8/3/14) . Die Differenz zwischen dem Steuerwert von Fr. 699‘000.-- und den Hypothe karschulden in der Höhe von Fr. 550‘000.-- betr ägt

Fr. 149‘000.--. Nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘ 500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) verbliebe

1/5 als Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 2 ELG), mithin Fr. 22‘300 .-- . Hinzu kämen die übrigen anrechen bare n Einnahmen in der Höhe von Fr. 67‘079.-- (Vermögensertrag Fr. 6‘167.--, Renten der AHV Fr. 28‘080.--, ander e Renten und Pensionen Fr. 25‘8 12.--, Hilflosenentschädigung

Fr. 7‘020.--) . Gesamthaft beliefen sich die anrechenba ren Einnahmen

auf Fr. 89‘379 .-- . Diesem

stünden die

geringeren anerkannten Ausgaben von Total Fr. 85‘597.-- gegenüber. 6 .3

Der Beschwerdeführer machte geltend, der Staat habe die Kosten für die Unter bringung von Y.___

im Heim zu tragen. B ei der Berechnung der anerkannten Auslagen wurden diese Ausgaben berücksichtigt, soweit dies das Gesetz vorsieht (vgl. Urk. 2 f.). Im Übrigen ist die Frage der Unterbringung von Y.___ im Heim und insbesondere der Aspekt, ob dies e Unterbringung zwangsweise erfolgte, nicht Streitgegenstand in diesem Beschwerdeverfahren. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6.4

Zu den im Einspracheverfahren noch strittigen Punkte n nahm die Beschwerdegeg nerin im Einspracheentscheid zutreffend Stellung (Urk. 2 S. 2 ff.). Diese sowie die weiteren Aspekte der Berechnung der anrechenbaren Ein nahmen und der anerkannten Ausgaben beanstandete der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Hervorzuheben bleibt, dass in der Berechnung zur Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 irrtümlich kein Verzichtsvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) berücksichtigt wurde, was die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid

ausdrücklich

feststellte (Urk. 2 S. 4). Da indessen bereits ohne Berücksic htigung des Vermögensverzichts ein Anspruch auf Zusatzleis tungen zu verneinen ist, bedarf es keiner exakten Bemessung des Vermögens verzichts . Auf die im Einspracheentscheid aufgeführte Quantifizierung (Urk. 2 S. 4) ist daher nicht näher einzugehen .

6 .5

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwer degegnerin nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat sie sowohl in der Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 als auch im angefochtenen Einspracheent scheid den Anspruch von Y.___ auf Zusatzleistungen ab November 201 2

verneint. Damit erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbe gründet und ist demzufolge abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm