Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1977, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10 /
9) und meldete sich am 9 . Dezember 201 3 zum Bezug von Zu-satzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 10 / 6 ).
Mit Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk. 10 / 3 ) verneinte die Durchführungs stelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Ein nahmenüberschusses , wobei ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 1 6 ‘ 116 . -- sowie hypothetische Kinderzulagen von Fr. 8‘400.-- angerechnet wurde n (vgl. Urk. 10 / 3 Berechnungsblatt S. 2 ).
Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 3 . März 201 4 Einsprache (U rk. 10 / 2 ), wobei er die An rechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie der Kinderzulagen rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 3 . Mai 201 4 abgewiesen ( Urk. 10/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13 . Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 0 . Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das Gesuch vom
9. Dezember 2013 sei gutzuheissen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juli 201 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ) , was dem Beschwerdeführer am 14 . Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1 . 1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.4
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Familie am 1. Dezember 2013 von Z.___ nach A.___ zuge zogen sei. Das Ehepaar habe bereits zuvor in B.___ und Z.___ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht, wobei auch jeweils ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau berücksichtigt worden sei (S. 2). Für die Ehefrau und Mutter sei es zumutbar, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht ganz das 12., 1 5. und 1 7. Altersjahr erreicht hätten (S. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass bei besonderen Verhältnissen, namentlich wenn mehr als zwei Kinder zu betreuen seien, vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätig keit eine Ausnahme zu machen sei . Seine Ehefrau habe drei Kinder zu betreuen, weshalb ihr die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4) . Die Anrechnung hypothetischer Kinderzulagen sei aufgrund der Unzumutbarkeit ei ner Erwerbstätigkeit nicht zulässig (S. 5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hy - po thetisches Ein kommen von jährlich
Fr. 16‘116.-- sowie hypothetische Kinder zulagen von Fr. 8‘400.-- anzurechnen sind . 3. 3.1
In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, kann grösstenteils auf die Ausführungen im Verfahren ZL.2013.00061, welches mit rechtskräftige m Urteil vom 2 7. Oktober 201 4 abge schlossen wurde, zurückgegriffen werden, zumal der Beschwerdefüh r er selbst darauf verweist (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) und sich die massgebenden Umstände seither
– soweit ersichtlich - nicht verändert haben.
Es sind demnach die fol gen den Um stände
bekannt: Die Ehefrau des Beschwer deführers wurde 197 6 geboren, stammt aus Mazedo nien und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002). Im Jahre 1999 ist sie in die Schweiz eingereist und hat nach Lage der Akten von Februar bis September 2010 bei Firma C.___ sowie von April bis September 2012 bei Firma D.___ in der Reinigung gearbeitet und Fr. 15‘192.-- beziehungsweise Fr. 4‘373.-- verdient (Urk. 7/1, Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. 3.2
Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3 . Mai 20 14 (Urk. 2) 38 Jahre alt, welches Alter recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit liegt (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig. 3.3
D ie Kinderbetreuung der drei 1 7 -, 1 5 -, und 1 2 -jährigen Kinder ist
recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeit erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, vom 28. März 2013 (Urk. 7/8 im Verfahren ZL.2013.00061 , auf welches der Be schwerdeführer in Urk. 1 S. 4 f. verwies ) aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne. D iese ärztliche Bestätigung vom 28. März 2013, wonach der Beschwer deführer aufgrund einer Verschlechterung der psy chischen Situa tion nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zu über nehmen, ist aller dings nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähig keit für seine 1997, 1999 und 2002 geborenen Kinder verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird . Es ist ausserdem zu beachten , dass die drei Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind, wovon die zwei älteren gar eine Tagessschule besuchen. Für das jüngste Kind (geb. 2002) könnte im Bedarfsfall durch eine Kinderbetreuungsstätte Abhilfe geschaffen werden. Eine Betreuung seiner Kinder
ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausserordentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert . Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem nichtberufstätigen Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach es bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei der Betreuung von mehr als zwei Kindern, Ausnahmen vom Grundsatz gebe, unbehelflich . 3.4
Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 1' 343 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka
4 0 % bedeuten würde. Nebst dem bereits im Jahre 2010 während lediglich acht Monaten er zielten Einkommen von Fr. 15‘192.-- müsste sie lediglich wenige Stunden zu sätzlich arbeiten, was aufgrund des Alters der Kinder als zumutbar erscheint. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che . Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, eine solche Tätig keit auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden, und sie diese ausübte, als die drei Kinder noch jünger waren (vgl. Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.5
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar-beits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 09-2014 S. 84 Tabelle B9.2).
In Anbetracht der in einem teilzeitlichen Erwerbspensum von mindestens 40 %
vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der ange stammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /201 5 S. 8 8 Tabelle B9.2) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 , von 0.8 % für das Jahr 2012 und von 0.7 % für das Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft 3-4 /201 5 S. 8 9 Tabelle B10.2) und angepasst an ein Pensum von 4 0 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2 1 ' 675 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0. 4 ) resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – von einem maximalen Ab zug vom Tabellenlohn von 25 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 16 ' 256 .-- (Fr. 2 1 ' 675 .-- x 0.75).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 . -- (vgl. Urk. 2 ), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr. 16 ‘ 116 .-- nicht bean standen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die Anrechnung von (hypotheti schen) Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8‘400.-- pro Jahr, wobei nicht die Höhe des Betrags strittig ist, sondern die Anrechnung der Kinderzulagen als sol che (Urk. 1 S. 5 f.). 4.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werde n als Einnahmen unter anderem Familienzula gen ( lit . f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g) , angerechnet .
Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachg inge , womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährli chen Betrag der minimalen voll en Altersrente der AHV (für 201 4 : Fr. 7' 02 0.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung ; AHVG ;
sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 vom 2 1 . September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung b ei der AHV/IV/EO) erzielen würde , was möglich und zumutbar wäre , h ätte sie Anspruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2 4. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG ). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit aus übt , neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch ent gehenden Kin derzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anzurechnen.
Was der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung von (hypothetischen) Kin der zulagen anführt, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4 . 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer Person, die keine zumutbare Er werbstätigkeit ausübt, auch dadurch entgehende Kinderzulagen als Verzichts einkünfte anzurechnen sind. Dementsprechend ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau
des Beschwerdeführers für die drei
Kinder hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8 ‘400. als Ver zichtseinkünfte angerechnet hat. 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwer de führer s in der Höhe von jährlich Fr. 16 ‘ 116 . -- sowie die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘400.-- , wie sie die Beschwerdegegnerin in de r Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk. 10 / 3) ih rer Berechnung zu Grunde legte , somit nicht zu beanstanden sind . Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Be-schwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6 .3
Die Durchführungsstelle ist im Einspracheverfahren auf den - im Verfahren vor dem hiesigen Gericht weiterhin strittigen - Antrag auf Ausrichtung der Zusatz leistungen materiell eingetreten und hat ausführlich und eingehend begründet, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie sor gen und vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig gewesen sei, die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstä tigkeit verlangt werden könne. Aufgrund der Akten war ersichtlich, dass bereits alle drei Kinder schulpflichtig und demnach zumindest jeden Morgen ausser Haus sind, wonach für den Beschwerdeführer kein aufwändiger Betreuungsauf wand besteht und der Ehefrau gemäss Rechtsprechung zum nachehelichen Un terhalt im Scheidungsverfahren mindestens eine 50%ige Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Betreuung von drei Kindern einen ausserordentlichen Betreuungsbedarf auf weisen würde, vermögen aufgrund des Alters der Kinder nicht zu überzeu gen. So sind die zwei älteren Kinder ja gerade in einer betreuten Tagessschule unter gebracht, womit tagsüber kein Betreuungsaufwand für ihn oder seine Ehefrau anfällt. Aus dem Gesagten und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechts begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gericht verfügt:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1977, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10 /
9) und meldete sich am 9 . Dezember 201
E. 1.2 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.3 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
E. 1.4 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Familie am 1. Dezember 2013 von Z.___ nach A.___ zuge zogen sei. Das Ehepaar habe bereits zuvor in B.___ und Z.___ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht, wobei auch jeweils ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau berücksichtigt worden sei (S. 2). Für die Ehefrau und Mutter sei es zumutbar, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht ganz das 12., 1 5. und 1 7. Altersjahr erreicht hätten (S. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass bei besonderen Verhältnissen, namentlich wenn mehr als zwei Kinder zu betreuen seien, vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätig keit eine Ausnahme zu machen sei . Seine Ehefrau habe drei Kinder zu betreuen, weshalb ihr die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4) . Die Anrechnung hypothetischer Kinderzulagen sei aufgrund der Unzumutbarkeit ei ner Erwerbstätigkeit nicht zulässig (S. 5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hy - po thetisches Ein kommen von jährlich
Fr. 16‘116.-- sowie hypothetische Kinder zulagen von Fr. 8‘400.-- anzurechnen sind . 3.
E. 1.007 x 0. 4 ) resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – von einem maximalen Ab zug vom Tabellenlohn von 25 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 16 ' 256 .-- (Fr. 2 1 ' 675 .-- x 0.75).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 . -- (vgl. Urk. 2 ), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr.
E. 3 zum Bezug von Zu-satzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 10 /
E. 3.1 In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, kann grösstenteils auf die Ausführungen im Verfahren ZL.2013.00061, welches mit rechtskräftige m Urteil vom 2 7. Oktober 201 4 abge schlossen wurde, zurückgegriffen werden, zumal der Beschwerdefüh r er selbst darauf verweist (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) und sich die massgebenden Umstände seither
– soweit ersichtlich - nicht verändert haben.
Es sind demnach die fol gen den Um stände
bekannt: Die Ehefrau des Beschwer deführers wurde 197 6 geboren, stammt aus Mazedo nien und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002). Im Jahre 1999 ist sie in die Schweiz eingereist und hat nach Lage der Akten von Februar bis September 2010 bei Firma C.___ sowie von April bis September 2012 bei Firma D.___ in der Reinigung gearbeitet und Fr. 15‘192.-- beziehungsweise Fr. 4‘373.-- verdient (Urk. 7/1, Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen.
E. 3.2 Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3 . Mai 20
E. 3.3 D ie Kinderbetreuung der drei 1 7 -, 1 5 -, und 1 2 -jährigen Kinder ist
recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeit erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, vom 28. März 2013 (Urk. 7/8 im Verfahren ZL.2013.00061 , auf welches der Be schwerdeführer in Urk. 1 S. 4 f. verwies ) aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne. D iese ärztliche Bestätigung vom 28. März 2013, wonach der Beschwer deführer aufgrund einer Verschlechterung der psy chischen Situa tion nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zu über nehmen, ist aller dings nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähig keit für seine 1997, 1999 und 2002 geborenen Kinder verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird . Es ist ausserdem zu beachten , dass die drei Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind, wovon die zwei älteren gar eine Tagessschule besuchen. Für das jüngste Kind (geb. 2002) könnte im Bedarfsfall durch eine Kinderbetreuungsstätte Abhilfe geschaffen werden. Eine Betreuung seiner Kinder
ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausserordentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert . Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem nichtberufstätigen Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach es bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei der Betreuung von mehr als zwei Kindern, Ausnahmen vom Grundsatz gebe, unbehelflich .
E. 3.4 Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 1' 343 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka
4 0 % bedeuten würde. Nebst dem bereits im Jahre 2010 während lediglich acht Monaten er zielten Einkommen von Fr. 15‘192.-- müsste sie lediglich wenige Stunden zu sätzlich arbeiten, was aufgrund des Alters der Kinder als zumutbar erscheint. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che . Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, eine solche Tätig keit auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden, und sie diese ausübte, als die drei Kinder noch jünger waren (vgl. Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.
E. 3.5 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar-beits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 09-2014 S. 84 Tabelle B9.2).
In Anbetracht der in einem teilzeitlichen Erwerbspensum von mindestens 40 %
vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der ange stammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /201 5 S. 8 8 Tabelle B9.2) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 , von 0.8 % für das Jahr 2012 und von 0.7 % für das Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft 3-4 /201 5 S. 8 9 Tabelle B10.2) und angepasst an ein Pensum von 4 0 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2 1 ' 675 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x
E. 6 ).
Mit Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk.
E. 10 / 2 ), wobei er die An rechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie der Kinderzulagen rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 3 . Mai 201 4 abgewiesen ( Urk. 10/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
E. 13 . Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 0 . Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das Gesuch vom
9. Dezember 2013 sei gutzuheissen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juli 201 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ) , was dem Beschwerdeführer am 14 . Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1 . 1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 14 (Urk. 2) 38 Jahre alt, welches Alter recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit liegt (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig.
E. 16 ‘ 116 . -- sowie die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘400.-- , wie sie die Beschwerdegegnerin in de r Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk. 10 / 3) ih rer Berechnung zu Grunde legte , somit nicht zu beanstanden sind . Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Be-schwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6 .3
Die Durchführungsstelle ist im Einspracheverfahren auf den - im Verfahren vor dem hiesigen Gericht weiterhin strittigen - Antrag auf Ausrichtung der Zusatz leistungen materiell eingetreten und hat ausführlich und eingehend begründet, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie sor gen und vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig gewesen sei, die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstä tigkeit verlangt werden könne. Aufgrund der Akten war ersichtlich, dass bereits alle drei Kinder schulpflichtig und demnach zumindest jeden Morgen ausser Haus sind, wonach für den Beschwerdeführer kein aufwändiger Betreuungsauf wand besteht und der Ehefrau gemäss Rechtsprechung zum nachehelichen Un terhalt im Scheidungsverfahren mindestens eine 50%ige Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Betreuung von drei Kindern einen ausserordentlichen Betreuungsbedarf auf weisen würde, vermögen aufgrund des Alters der Kinder nicht zu überzeu gen. So sind die zwei älteren Kinder ja gerade in einer betreuten Tagessschule unter gebracht, womit tagsüber kein Betreuungsaufwand für ihn oder seine Ehefrau anfällt. Aus dem Gesagten und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechts begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gericht verfügt:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00062 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
7. Juli 2015 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zentralstrasse 21, 8604 A.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1977, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 10 /
9) und meldete sich am 9 . Dezember 201 3 zum Bezug von Zu-satzleis tungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 10 / 6 ).
Mit Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk. 10 / 3 ) verneinte die Durchführungs stelle einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen infolge eines Ein nahmenüberschusses , wobei ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 1 6 ‘ 116 . -- sowie hypothetische Kinderzulagen von Fr. 8‘400.-- angerechnet wurde n (vgl. Urk. 10 / 3 Berechnungsblatt S. 2 ).
Gegen diese Verfügung erho b der Versicherte am 3 . März 201 4 Einsprache (U rk. 10 / 2 ), wobei er die An rechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau sowie der Kinderzulagen rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 3 . Mai 201 4 abgewiesen ( Urk. 10/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13 . Mai 2014 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 1 0 . Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, das Gesuch vom
9. Dezember 2013 sei gutzuheissen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Sache zurückzu weisen (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1 . Juli 201 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 ) , was dem Beschwerdeführer am 14 . Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1 . 1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.4
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass die Familie am 1. Dezember 2013 von Z.___ nach A.___ zuge zogen sei. Das Ehepaar habe bereits zuvor in B.___ und Z.___ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen eingereicht, wobei auch jeweils ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau berücksichtigt worden sei (S. 2). Für die Ehefrau und Mutter sei es zumutbar, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, auch wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht ganz das 12., 1 5. und 1 7. Altersjahr erreicht hätten (S. 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass bei besonderen Verhältnissen, namentlich wenn mehr als zwei Kinder zu betreuen seien, vom Grundsatz der Zumutbarkeit einer ausserhäuslichen Tätig keit eine Ausnahme zu machen sei . Seine Ehefrau habe drei Kinder zu betreuen, weshalb ihr die Aufnahme eine r Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei (S. 4) . Die Anrechnung hypothetischer Kinderzulagen sei aufgrund der Unzumutbarkeit ei ner Erwerbstätigkeit nicht zulässig (S. 5).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hy - po thetisches Ein kommen von jährlich
Fr. 16‘116.-- sowie hypothetische Kinder zulagen von Fr. 8‘400.-- anzurechnen sind . 3. 3.1
In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten Willens möglich und zumutbar ist , einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, kann grösstenteils auf die Ausführungen im Verfahren ZL.2013.00061, welches mit rechtskräftige m Urteil vom 2 7. Oktober 201 4 abge schlossen wurde, zurückgegriffen werden, zumal der Beschwerdefüh r er selbst darauf verweist (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) und sich die massgebenden Umstände seither
– soweit ersichtlich - nicht verändert haben.
Es sind demnach die fol gen den Um stände
bekannt: Die Ehefrau des Beschwer deführers wurde 197 6 geboren, stammt aus Mazedo nien und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1997, 1999 und 2002). Im Jahre 1999 ist sie in die Schweiz eingereist und hat nach Lage der Akten von Februar bis September 2010 bei Firma C.___ sowie von April bis September 2012 bei Firma D.___ in der Reinigung gearbeitet und Fr. 15‘192.-- beziehungsweise Fr. 4‘373.-- verdient (Urk. 7/1, Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ). In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine beruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. 3.2
Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren im Bereich der Reini gung ausgegangen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 1 3 . Mai 20 14 (Urk. 2) 38 Jahre alt, welches Alter recht sprechungsgemäss zum Erlangen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit liegt (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig. 3.3
D ie Kinderbetreuung der drei 1 7 -, 1 5 -, und 1 2 -jährigen Kinder ist
recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teilzeit erwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. E.___ , Facharzt für Allge meinmedizin, vom 28. März 2013 (Urk. 7/8 im Verfahren ZL.2013.00061 , auf welches der Be schwerdeführer in Urk. 1 S. 4 f. verwies ) aus gesundheitlichen Gründen nicht übernehmen könne. D iese ärztliche Bestätigung vom 28. März 2013, wonach der Beschwer deführer aufgrund einer Verschlechterung der psy chischen Situa tion nicht in der Lage sei, die Betreuung seiner Kinder zu über nehmen, ist aller dings nicht näher begründet. Insbesondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähig keit für seine 1997, 1999 und 2002 geborenen Kinder verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird . Es ist ausserdem zu beachten , dass die drei Kinder des Beschwerdeführers im schulpflichtigen Alter sind, wovon die zwei älteren gar eine Tagessschule besuchen. Für das jüngste Kind (geb. 2002) könnte im Bedarfsfall durch eine Kinderbetreuungsstätte Abhilfe geschaffen werden. Eine Betreuung seiner Kinder
ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausserordentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert . Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Alters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Es ist dem nichtberufstätigen Beschwerdeführer aufgrund der Scha denmin derungspflicht , wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbstätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung minimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durchaus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach es bei besonderen Verhältnissen, namentlich bei der Betreuung von mehr als zwei Kindern, Ausnahmen vom Grundsatz gebe, unbehelflich . 3.4
Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 .-- pro Jahr als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von Fr. 1' 343 .--, was selbst bei einem eher tiefen Stundenlohn von beispielsweise Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka
4 0 % bedeuten würde. Nebst dem bereits im Jahre 2010 während lediglich acht Monaten er zielten Einkommen von Fr. 15‘192.-- müsste sie lediglich wenige Stunden zu sätzlich arbeiten, was aufgrund des Alters der Kinder als zumutbar erscheint. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zumut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che . Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, eine solche Tätig keit auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden, und sie diese ausübte, als die drei Kinder noch jünger waren (vgl. Urk. 7/9 im Verfahren ZL.2013.00061 ).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben wurde daher von der Beschwer-de gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 3.5
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege ben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne ( Tabellen gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Ar-beits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2012 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 09-2014 S. 84 Tabelle B9.2).
In Anbetracht der in einem teilzeitlichen Erwerbspensum von mindestens 40 %
vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers nebst der ange stammten Tätigkeit in der Reinigungsbranche eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2010 TA1 Rubrik „Total", Niveau 4).
Das im Jahr 2010 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'225.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 201 3 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-4 /201 5 S. 8 8 Tabelle B9.2) der Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 , von 0.8 % für das Jahr 2012 und von 0.7 % für das Jahr 2013 (Die Volkswirt schaft 3-4 /201 5 S. 8 9 Tabelle B10.2) und angepasst an ein Pensum von 4 0 % würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2 1 ' 675 .-- (Fr. 4'225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0. 4 ) resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – von einem maximalen Ab zug vom Tabellenlohn von 25 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hy pothetisches Einkommen von Fr. 16 ' 256 .-- (Fr. 2 1 ' 675 .-- x 0.75).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 1 6 ' 116 . -- (vgl. Urk. 2 ), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von jährlich Fr. 16 ‘ 116 .-- nicht bean standen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beanstandete weiter die Anrechnung von (hypotheti schen) Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8‘400.-- pro Jahr, wobei nicht die Höhe des Betrags strittig ist, sondern die Anrechnung der Kinderzulagen als sol che (Urk. 1 S. 5 f.). 4.2
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG werde n als Einnahmen unter anderem Familienzula gen ( lit . f) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g) , angerechnet .
Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachg inge , womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährli chen Betrag der minimalen voll en Altersrente der AHV (für 201 4 : Fr. 7' 02 0.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversi cherung ; AHVG ;
sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 vom 2 1 . September 2012 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung b ei der AHV/IV/EO) erzielen würde , was möglich und zumutbar wäre , h ätte sie Anspruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 2 4. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG ). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit aus übt , neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch ent gehenden Kin derzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anzurechnen.
Was der Beschwerdeführer gegen die Anrechnung von (hypothetischen) Kin der zulagen anführt, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4 . 3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einer Person, die keine zumutbare Er werbstätigkeit ausübt, auch dadurch entgehende Kinderzulagen als Verzichts einkünfte anzurechnen sind. Dementsprechend ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau
des Beschwerdeführers für die drei
Kinder hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8 ‘400. als Ver zichtseinkünfte angerechnet hat. 5 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwer de führer s in der Höhe von jährlich Fr. 16 ‘ 116 . -- sowie die Anrechnung von hypothetischen Kinderzulagen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘400.-- , wie sie die Beschwerdegegnerin in de r Verfügung vom 3 . Februar 201 4 (Urk. 10 / 3) ih rer Berechnung zu Grunde legte , somit nicht zu beanstanden sind . Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
6 .1
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Be-schwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht. 6 .2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung erfüllt, wenn der Pro zess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). 6 .3
Die Durchführungsstelle ist im Einspracheverfahren auf den - im Verfahren vor dem hiesigen Gericht weiterhin strittigen - Antrag auf Ausrichtung der Zusatz leistungen materiell eingetreten und hat ausführlich und eingehend begründet, dass die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie sor gen und vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur in kleinem Umfang erwerbstätig gewesen sei, die Aufnahme oder Erhöhung der Erwerbstä tigkeit verlangt werden könne. Aufgrund der Akten war ersichtlich, dass bereits alle drei Kinder schulpflichtig und demnach zumindest jeden Morgen ausser Haus sind, wonach für den Beschwerdeführer kein aufwändiger Betreuungsauf wand besteht und der Ehefrau gemäss Rechtsprechung zum nachehelichen Un terhalt im Scheidungsverfahren mindestens eine 50%ige Teilerwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach die Betreuung von drei Kindern einen ausserordentlichen Betreuungsbedarf auf weisen würde, vermögen aufgrund des Alters der Kinder nicht zu überzeu gen. So sind die zwei älteren Kinder ja gerade in einer betreuten Tagessschule unter gebracht, womit tagsüber kein Betreuungsaufwand für ihn oder seine Ehefrau anfällt. Aus dem Gesagten und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechts begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gericht verfügt:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach