Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1935, hat seit 2011 Anspruch auf Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/8 f.). Am 2. April 2014
ersuchte er um Er stattung der Kosten für einen Krankentransport (Fr. 651.50), für einen Rollator (Fr. 265.--), einen Duschsitz (Fr. 188.--), eine Urinflasche (Fr. 35.--) und ver schiedene nicht nähe r bezeichnete Krankheitskosten im Betrag von Fr. 266.70 (Urk. 7/113). In der Folge teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle),
X.___ mit, die Krankheits- und Behinderungskosten, insbesondere die nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten für den Krankentransport, zu übernehmen (Schreiben vom 3. April 2014; Urk. 7/114), nicht jedoch die Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche (Sc hreiben vom 7. April 2014; Urk. 7/117). Am 1 1. April 2014 bat X.___ um die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung betref fend die nicht übernommenen Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche (Urk. 7/118). Diesem Ersuchen kam die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2014 nach. Darin verneinte sie formell ei nen Kostenübernahmeanspruch für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche im Gesamtbetrag von Fr. 488.-- (Urk. 7/123/15). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 4. April 2014 Einsprache (Urk. 7/119), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2014 abwies, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 = Urk. 7/123). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2014 erhob X.___ am 2 9. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Rollator seien zu 75 % sowie die Kosten für den Duschsitz und die Urinflasche vollständig zu übernehmen. Ferner bean tragte der Beschwerdeführer es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren (Urk. 1 S.
1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwer deant wort vom 1 8. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2014 zugestellt (Urk. 8). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 3. September 2014 und 1 7. Februar 2015 um unverzügliche Zustellung des Be schwerdeent scheides (Urk. 9, Urk. 11) und erhob am 1 8. Mai und am 8. August 2015 je eine Rechtsverzögerungsbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 13, Urk. 115) . Auf beide Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (Urteile 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015 und 9C_544/2015 vom 2 0. August 2015; Urk. 14,
Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. D i e Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufend en Jahr entstandene Kosten für Hilfs mittel (Art. 14 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die Kantone bezeich nen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung er f orderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.2
In der Schweiz wohnhafte Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfs mittel angewiesen sind, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes H ilfsmittel abschliessend . Es handelt sich um Schuhwerk (o rthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliesslich Fertigungskosten), Hilfsmittel für den Kopfbereich (Gesichtsepithe sen, Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperatio nen), Rollstühle (ohne motorischen Antrieb) und Hilfsmittel für Sehbehinderte (Lupen brillen). 2.3
Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern de ren Ausführung einfach und zweckmässig ist (§ 16 Abs. 1 der Zusatzleistungs ver ordnung; ZLV) . Vergütet wird ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfs mittel gemäss HVA sowie die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozial amt bezeichnete
Hilfsmittel, Pfl egehilfs
- und Behandlungsgeräte (§ 16 Abs. 3 lit . a und b ZLV).
Dazu zählen gemäss Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. M ärz 2013 (Stand 1. Januar 2016); abrufbar im Internet) : - kostspielige orthopädische Änderungen resp. Schuhzurichtungen an Konfek tions schuhen - automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist - Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Haus-pflege notwendig ist - Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Haus pflege eine absolute Notwendigkeit darstellt - Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen - Aufzugständer (Bettgalgen) bei zu Hause lebenden Personen - Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder tota ler Inkontinenz . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für den Rollator müssten ge mäss HVA übernommen werden, da dieser für die selbständige Fortbewegung und die Selbstsorge sowie den Kontakt mi t der Umwelt nötig sei (Urk. 1 S. 2).
Richtig ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA Be züger von Altersrenten der AHV namentlich für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um welt oder für die Selbstsorge Anspruch auf Hilfsmittel haben. Anspruch be steht jedoch nur auf die in der Liste im Anhang der HVA abschliessend aufge führten Hilfsmittel. Rollatoren gehören nicht dazu, sondern ausschliesslich Rollstühle (vgl. vorstehende E.
2.2). Ein Rollator zählt auch nicht zu den gemäss § 16 Abs. 3 lit . a und b ZLV vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmit tel n
(vgl. vorstehende E. 2.3).
Auf eine Beteiligung an
den Kosten für den Rollator (Fr. 265.--) besteht somit kein Anspruch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) kann die Hilfsmittelliste gemäss HVA nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden . Dies verbietet das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller versicherten Per sonen. 3.2
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss § 16 Abs. 2 lit . a ZLV bestehe Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Duschsitz (Urk. 1 S. 2).
Laut Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Ver sicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fä hig ist (vgl. vorstehende E. 2.3).
Da es sich beim Duschsitz des Beschwerdeführers nicht um ei nen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung handelt, besteht kein Raum für eine Kosten übernahme . Auch in der Liste gemäss Anhang der HVA sind Duschsitze oder vergleichbare Hilfsmittel nicht erwähnt . 3.3
Betreffend Urinflasche macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Harn drang u nd müsse nachts mehrfach Wasser lassen. Da es aufgrund der Behinde rung am rechten Bein schwierig sei, jedes Mal die Toilette aufzusuchen, sei er für das nächtliche Wasserlassen auf die Urinflasche angewiesen (Urk. 1 S. 2).
Für Inkontinenzschutzmittel besteht bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkonti nenz gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV Anspruch auf eine Kostenbeteiligung (vgl. vorstehende E. 2.3) . Indessen leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Inkontinenz und die Urinflasche ist kein Inkontinenzschutzmittel, sondern er möglicht die Urinentleerung ohne das Aufsuchen einer Toilette. Es besteht somit auch betreffend Urinflasche kein Anspruch auf eine Ko stenübernahme . 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Rollator, Duschsitz und Urinflasche eine Kostenübernahme respektive -beteiligung zu Recht verneint hat und demgemäss ebenso zu R echt die dagegen erhobene Ein sprache abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als un be gründet ist somit abzuweisen. 4.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, jedoch ist dieses kos tenlos.
D e r Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich in Anbetracht der sachkundig abgefassten Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der Einfachheit des Verfahrens ohne zweiten Schriftenwechsel oder weitere Prozessschritte als nicht erforderlich. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung für das Beschwer de verfahren wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1935, hat seit 2011 Anspruch auf Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/8 f.). Am 2. April 2014
ersuchte er um Er stattung der Kosten für einen Krankentransport (Fr. 651.50), für einen Rollator (Fr. 265.--), einen Duschsitz (Fr. 188.--), eine Urinflasche (Fr. 35.--) und ver schiedene nicht nähe r bezeichnete Krankheitskosten im Betrag von Fr. 266.70 (Urk. 7/113). In der Folge teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle),
X.___ mit, die Krankheits- und Behinderungskosten, insbesondere die nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten für den Krankentransport, zu übernehmen (Schreiben vom 3. April 2014; Urk. 7/114), nicht jedoch die Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche (Sc hreiben vom 7. April 2014; Urk. 7/117). Am 1 1. April 2014 bat X.___ um die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung betref fend die nicht übernommenen Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche (Urk. 7/118). Diesem Ersuchen kam die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2014 nach. Darin verneinte sie formell ei nen Kostenübernahmeanspruch für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche im Gesamtbetrag von Fr. 488.-- (Urk. 7/123/15). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 4. April 2014 Einsprache (Urk. 7/119), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom
E. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes H ilfsmittel abschliessend . Es handelt sich um Schuhwerk (o rthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliesslich Fertigungskosten), Hilfsmittel für den Kopfbereich (Gesichtsepithe sen, Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperatio nen), Rollstühle (ohne motorischen Antrieb) und Hilfsmittel für Sehbehinderte (Lupen brillen).
E. 2.1 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufend en Jahr entstandene Kosten für Hilfs mittel (Art. 14 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die Kantone bezeich nen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung er f orderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs.
E. 2.2 In der Schweiz wohnhafte Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfs mittel angewiesen sind, haben gemäss Art.
E. 2.3 Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern de ren Ausführung einfach und zweckmässig ist (§ 16 Abs. 1 der Zusatzleistungs ver ordnung; ZLV) . Vergütet wird ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfs mittel gemäss HVA sowie die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozial amt bezeichnete
Hilfsmittel, Pfl egehilfs
- und Behandlungsgeräte (§ 16 Abs.
E. 3 lit . a und b ZLV vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmit tel n
(vgl. vorstehende E. 2.3).
Auf eine Beteiligung an
den Kosten für den Rollator (Fr. 265.--) besteht somit kein Anspruch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) kann die Hilfsmittelliste gemäss HVA nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden . Dies verbietet das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller versicherten Per sonen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für den Rollator müssten ge mäss HVA übernommen werden, da dieser für die selbständige Fortbewegung und die Selbstsorge sowie den Kontakt mi t der Umwelt nötig sei (Urk. 1 S. 2).
Richtig ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA Be züger von Altersrenten der AHV namentlich für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um welt oder für die Selbstsorge Anspruch auf Hilfsmittel haben. Anspruch be steht jedoch nur auf die in der Liste im Anhang der HVA abschliessend aufge führten Hilfsmittel. Rollatoren gehören nicht dazu, sondern ausschliesslich Rollstühle (vgl. vorstehende E.
2.2). Ein Rollator zählt auch nicht zu den gemäss § 16 Abs.
E. 3.2 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss § 16 Abs. 2 lit . a ZLV bestehe Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Duschsitz (Urk. 1 S. 2).
Laut Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Ver sicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fä hig ist (vgl. vorstehende E. 2.3).
Da es sich beim Duschsitz des Beschwerdeführers nicht um ei nen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung handelt, besteht kein Raum für eine Kosten übernahme . Auch in der Liste gemäss Anhang der HVA sind Duschsitze oder vergleichbare Hilfsmittel nicht erwähnt .
E. 3.3 Betreffend Urinflasche macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Harn drang u nd müsse nachts mehrfach Wasser lassen. Da es aufgrund der Behinde rung am rechten Bein schwierig sei, jedes Mal die Toilette aufzusuchen, sei er für das nächtliche Wasserlassen auf die Urinflasche angewiesen (Urk. 1 S. 2).
Für Inkontinenzschutzmittel besteht bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkonti nenz gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV Anspruch auf eine Kostenbeteiligung (vgl. vorstehende E. 2.3) . Indessen leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Inkontinenz und die Urinflasche ist kein Inkontinenzschutzmittel, sondern er möglicht die Urinentleerung ohne das Aufsuchen einer Toilette. Es besteht somit auch betreffend Urinflasche kein Anspruch auf eine Ko stenübernahme .
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Rollator, Duschsitz und Urinflasche eine Kostenübernahme respektive -beteiligung zu Recht verneint hat und demgemäss ebenso zu R echt die dagegen erhobene Ein sprache abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als un be gründet ist somit abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00060 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
29. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1935, hat seit 2011 Anspruch auf Zusatzleistungen zu seiner AHV-Altersrente (vgl. Urk. 7/8 f.). Am 2. April 2014
ersuchte er um Er stattung der Kosten für einen Krankentransport (Fr. 651.50), für einen Rollator (Fr. 265.--), einen Duschsitz (Fr. 188.--), eine Urinflasche (Fr. 35.--) und ver schiedene nicht nähe r bezeichnete Krankheitskosten im Betrag von Fr. 266.70 (Urk. 7/113). In der Folge teilte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen (nachfolgend: Durchführungsstelle),
X.___ mit, die Krankheits- und Behinderungskosten, insbesondere die nicht von der Krankenkasse getragenen Kosten für den Krankentransport, zu übernehmen (Schreiben vom 3. April 2014; Urk. 7/114), nicht jedoch die Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urinflasche (Sc hreiben vom 7. April 2014; Urk. 7/117). Am 1 1. April 2014 bat X.___ um die Zustellung einer einsprachefähigen Verfügung betref fend die nicht übernommenen Kosten für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche (Urk. 7/118). Diesem Ersuchen kam die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Verfügung vom 1 7. April 2014 nach. Darin verneinte sie formell ei nen Kostenübernahmeanspruch für den Rollator, den Duschsitz und die Urin flasche im Gesamtbetrag von Fr. 488.-- (Urk. 7/123/15). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 2 4. April 2014 Einsprache (Urk. 7/119), welche die Durch führungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2014 abwies, soweit sie auf diese eintrat (Urk. 2 = Urk. 7/123). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2014 erhob X.___ am 2 9. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Rollator seien zu 75 % sowie die Kosten für den Duschsitz und die Urinflasche vollständig zu übernehmen. Ferner bean tragte der Beschwerdeführer es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh ren (Urk. 1 S.
1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwer deant wort vom 1 8. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2014 zugestellt (Urk. 8). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer in zwei Eingaben vom 3. September 2014 und 1 7. Februar 2015 um unverzügliche Zustellung des Be schwerdeent scheides (Urk. 9, Urk. 11) und erhob am 1 8. Mai und am 8. August 2015 je eine Rechtsverzögerungsbeschwerde am Bundesgericht (Urk. 13, Urk. 115) . Auf beide Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein (Urteile 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015 und 9C_544/2015 vom 2 0. August 2015; Urk. 14,
Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen näher eingegangen. D i e Einzelrichter in zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufend en Jahr entstandene Kosten für Hilfs mittel (Art. 14 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die Kantone bezeich nen die Kosten, die vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung er f orderlichen Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). 2.2
In der Schweiz wohnhafte Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfs mittel angewiesen sind, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes H ilfsmittel abschliessend . Es handelt sich um Schuhwerk (o rthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliesslich Fertigungskosten), Hilfsmittel für den Kopfbereich (Gesichtsepithe sen, Perücken, Hörgeräte für ein Ohr, Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperatio nen), Rollstühle (ohne motorischen Antrieb) und Hilfsmittel für Sehbehinderte (Lupen brillen). 2.3
Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden vergütet, sofern de ren Ausführung einfach und zweckmässig ist (§ 16 Abs. 1 der Zusatzleistungs ver ordnung; ZLV) . Vergütet wird ein Drittel des Kostenbeitrages der AHV für Hilfs mittel gemäss HVA sowie die Kosten für weitere, vom Kantonalen Sozial amt bezeichnete
Hilfsmittel, Pfl egehilfs
- und Behandlungsgeräte (§ 16 Abs. 3 lit . a und b ZLV).
Dazu zählen gemäss Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. M ärz 2013 (Stand 1. Januar 2016); abrufbar im Internet) : - kostspielige orthopädische Änderungen resp. Schuhzurichtungen an Konfek tions schuhen - automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist - Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Haus-pflege notwendig ist - Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Haus pflege eine absolute Notwendigkeit darstellt - Nachtstühle bei zu Hause lebenden Personen - Aufzugständer (Bettgalgen) bei zu Hause lebenden Personen - Inkontinenzschutzmittel (Urininkontinenz) bei mittlerer, schwerer oder tota ler Inkontinenz . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kosten für den Rollator müssten ge mäss HVA übernommen werden, da dieser für die selbständige Fortbewegung und die Selbstsorge sowie den Kontakt mi t der Umwelt nötig sei (Urk. 1 S. 2).
Richtig ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA Be züger von Altersrenten der AHV namentlich für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Um welt oder für die Selbstsorge Anspruch auf Hilfsmittel haben. Anspruch be steht jedoch nur auf die in der Liste im Anhang der HVA abschliessend aufge führten Hilfsmittel. Rollatoren gehören nicht dazu, sondern ausschliesslich Rollstühle (vgl. vorstehende E.
2.2). Ein Rollator zählt auch nicht zu den gemäss § 16 Abs. 3 lit . a und b ZLV vom Kantonalen Sozialamt bezeichneten Hilfsmit tel n
(vgl. vorstehende E. 2.3).
Auf eine Beteiligung an
den Kosten für den Rollator (Fr. 265.--) besteht somit kein Anspruch. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) kann die Hilfsmittelliste gemäss HVA nicht einzelfallweise ausser Kraft gesetzt werden . Dies verbietet das Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller versicherten Per sonen. 3.2
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss § 16 Abs. 2 lit . a ZLV bestehe Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Duschsitz (Urk. 1 S. 2).
Laut Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein zu Hause lebender Ver sicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fä hig ist (vgl. vorstehende E. 2.3).
Da es sich beim Duschsitz des Beschwerdeführers nicht um ei nen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung handelt, besteht kein Raum für eine Kosten übernahme . Auch in der Liste gemäss Anhang der HVA sind Duschsitze oder vergleichbare Hilfsmittel nicht erwähnt . 3.3
Betreffend Urinflasche macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an Harn drang u nd müsse nachts mehrfach Wasser lassen. Da es aufgrund der Behinde rung am rechten Bein schwierig sei, jedes Mal die Toilette aufzusuchen, sei er für das nächtliche Wasserlassen auf die Urinflasche angewiesen (Urk. 1 S. 2).
Für Inkontinenzschutzmittel besteht bei mittlerer, schwerer oder totaler Inkonti nenz gestützt auf Ziff. 2.4.9.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV Anspruch auf eine Kostenbeteiligung (vgl. vorstehende E. 2.3) . Indessen leidet der Beschwerdeführer nicht an einer Inkontinenz und die Urinflasche ist kein Inkontinenzschutzmittel, sondern er möglicht die Urinentleerung ohne das Aufsuchen einer Toilette. Es besteht somit auch betreffend Urinflasche kein Anspruch auf eine Ko stenübernahme . 3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Rollator, Duschsitz und Urinflasche eine Kostenübernahme respektive -beteiligung zu Recht verneint hat und demgemäss ebenso zu R echt die dagegen erhobene Ein sprache abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als un be gründet ist somit abzuweisen. 4.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, jedoch ist dieses kos tenlos.
D e r Antrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1) ist daher gegenstandslos. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich in Anbetracht der sachkundig abgefassten Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der Einfachheit des Verfahrens ohne zweiten Schriftenwechsel oder weitere Prozessschritte als nicht erforderlich. Das entsprechende Gesuch ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin verfügt:
Das Gesuch um Bestellung einer unentgelt lichen Rechtsvertretung für das Beschwer de verfahren wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm