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ZL.2014.00059

Anrechnung Verzichtsvermögen wegen erbrechtlicher Liegenschaftszuteilung, Erbteilungsvertrag nach Testament, güterrechtliche Mehrwertanteil an Liegenschaft. Rückweisung zur Einholung einer Immobilienschätzung.

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 27 , war von 1951 bis zu dessen Tod am 2 8. Januar 1990 mit Z.___ , geboren 1919, verheiratet. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne A.___ , B.___ und C.___ ( Urk. 9/A.8 S. 1 f. , Urk. 9/B S. 2 , Urk. 9/D.4 ). Z.___ hatte vor seinem Tod testamentarisch das Recht zur Übernahme seiner Liegenschaft an der D.___ in Y.___ zu Alleineigentum zugunsten von A.___

und ein lebenslanges Wohnrecht in der bisherigen Woh nung in dieser Liegen schaft zugunsten von X.___

festgel egt

(Urk. 3/5 ). Am 1 5. Mai 1990 ver einbarten die Erben von Z.___

mit partiellem Erbteilungsvertrag dem entsprechend die Über tragung des Alleineigentum s an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ auf

A.___ , die Ein räumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts in der Parterre wohnung an X.___

sowie eine Zahlung von A.___ an B.___ und C.___

von je Fr. 110‘000.-- beim Ableben von X.___

(Urk. 9/D.7 ). Ausserdem ver ein barten sie in einem weiteren partiellen Erbteilungsvertrag die Zu weisung eines Grundstückes mit Rebhäuschen

an X.___ zu Alleineigentum

( Urk. 9/D. 8 ). B is zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ in Y.___

Anfang Januar 2013 (Urk. 9/B S. 3 )

wohnte X.___ in Ausübung ihres Wohnrechts in der Parterrewohnung an der D.___ in Y.___ (Urk. 9/F.15 S. 1). 1.2

Am

1. April 2013 (Eingang: 2. April 2013 ) meldete sich

X.___

bei der Durchführungsstelle für Zusa tzleistungen zur AHV/IV der Ge meinde Y.___

(nachfolgend: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 9/B ). Nach Abklärungen der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse wies die Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit V erfügung vom

19. Juli 2013 unter Berücksich tigung eines Verzichtvermögens von Fr. 341‘325 .-- ab (Urk. 9/C , Urk. 9/C.1 ). Die dagegen mit Schrei ben vom 8 . September 20 13 (Urk. 9/E ), ergänzt mit Schreib en vom 1 2 .

Dezember 2013 (Urk. 9/E. 3 ), erhobene Einsprache wies die Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 25. April 2014 und die diesem zu grunde liegende Verfügung vom 2 3. Juli 2013 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten darüber einzuholen, welchen Wert die Liegenschaft D.___ , Y.___ , im Jahr der Erbtei lung gehabt habe (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

21. August 2014 sinngemäss auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). In der Replik vom

25. September 2014

hielt die Beschwer de führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ver zich tete mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 auf eine Duplik (Urk. 16). Am 30. Okto ber 2015 holte das Gericht beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F.___ eine telefonische Auskunft ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen

zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat ( BGE 131 V 329

E. 4.4 ). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrecht li chen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensvermin derung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergän zungs leistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.2.3

Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäus serung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Ver mögens ver zicht im Sinne von Art . 11 Abs . 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend . Der Ver kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht ( Abs. 5) .

Die Kantone können anstelle des Ver kehrswertes einheitlich den für die interkan tonale Steu erausscheidung

mass gebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6) .

Der Kanton Zürich hat indes sen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informa tionen be treffend Zusatzleis tungen zu r AHV/IV , „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 2 7. März 2013 , S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.2.4

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex

nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab

1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Ver zichtsvermögens stellt

(BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil e des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen ). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einsprac heentscheid auf den Standpunkt, bei korrekter güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung nach dem Tod ihres Ehemannes mit den drei gemeinsamen Söhnen hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013

- nach Amortisation nach Art. 17a ELV - ein um Fr. 301‘500 .-- höheres Vermögen gehabt . D ieser Betrag sei daher in der ZL Berechnung als Verzichtsvermögen anzurechnen, was zu einem Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben führe , so dass kein An spruch auf Zusatzleistungen begründe t werde . Dabei sei bezüglich des Wertes der ver erbten Liegenschaften von der Verkehrswertberechnung des S teueramtes Y.___ vom 6. März 2014 aus zugehen, wonach die Liegenschaft a n der D.___ in Y.___ per 1990 einen Verkehrswert von Fr.

1‘192‘000.-- gehabt habe . Abzüglich der Hypothek von Fr. 180‘000.-- und zuzüglich der Grund fläche mit

Reb häus chen

im Wert von Fr. 13‘500.-- sowie der Bar schaften und Briefmarken von Fr. 58‘000.-- habe ein Vermögen des Erblassers am Todestag (28.

Januar 1990) von Fr. 1‘083‘500.-- bestanden. In der güter rechtlichen Aus e inan dersetzung wäre hiervon 1/3, mithin Fr. 342‘000.-- als Eigengut der Beschwerde führerin auszuscheiden gewesen. Zuzüglich der halben ehelichen Errungenschaft von Fr. 29‘000.-- hätte sie einen güterrechtlichen An spruch von Fr. 371‘000.-- gehabt. Vom Nachlass ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 712‘500.-- hätte ihr zudem die Hälfte von Fr. 356‘250.-- zugestanden. Mit der testamentarischen und erb teilungs vertraglichen Regelung seien ihr indes ledig lich Fr. 208‘500.-- (Barschaft, Briefmarken Fr. 58‘000.-- + Grundfläche Rebhäuschen Fr. 13‘500.-- + lebenslanges Wohnrecht Fr. 137‘000.--) zuge kommen (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin stützte sich in all ihren Erwägungen auf eine unzulässige E x- postBetrachtung . Mass ge blich sei (grundsätzlich) der Verkehrswert und nicht allein der Steuer wert . In Fällen wie diesen, in denen es jedoch nicht um eine aktuelle, sondern um eine 24 Jahre retrospektive

Liegenschaftsschätzung gehe, sei recht sprechungs gemäss der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrs wert soweit möglich und sinn voll nach geeigneten anderweitigen Schätzungswerten zu bestimmen, etwa durch das Mittel von Steuer- und Ver sicherungs wert . Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- und abzüglich der Grun d pfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu berücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resultiere. Der Kapi talwert des Wohnrechts in der 4,5-Zimmer wohnung im Wohnhaus an der D.___ in Y.___ sei ausgehend von einer angemessenen Miete von Fr. 900.-- pro Monat und unter Berücksich ti gung des (damaligen) Alters der Beschwerdeführerin von 63 Jahren, der Lebens erwartung von 26,27 Jahren ge mäss der Stauffer/ Schätzle -Tafel 42 und eines Kapitalisierungsfaktors von 16,81 auf Fr. 181‘548.-- festzusetzen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass ihr, der Beschwerdeführerin, in güter rechtlicher Hinsicht ein Drittel der Liegenschaft zugestanden hätte, da sie das Eigengut von Fr. 88‘212.-- „ins Haus gesteckt“ habe , sei nicht z utreffend und habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt .

Mit der Zuteilung des Barvermögens und dem Wohnrecht seien ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abge golten . Auf jeden Fall aber sei der angebliche Vermögensverzicht

mit dem Wohnrecht und der 23 - jährigen Amorti sation nach Art. 17a Abs. 1 ELV von insgesamt Fr. 230‘000.--

abgegol ten ( Urk. 1 S. 5 ff. ).

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, die Akteneinsicht habe ergeben, dass sie im Einspracheverfahren trotz ihrer Aufforderung, ihr alle neuen Akten zuzustellen, unter anderem in das Schreiben des Sozialamtes vom 21. Feb ruar 2014 (Urk. 9/F.16) und in eine neue Berechnung des Vermögens ver zichtes ( Urk. 9/F.18), die laut Aktenverzeichnis von einem externen Berater der Verwaltung, Herrn

G.___ stamme, keine Einsicht erhalten habe . Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) dar . Dem Schreiben des Sozial amtes sei zu entnehmen, dass zur Beurteilung eines allfälligen Vermögensver zichtes aus Erbschaft oder Abtretung der Liegenschaft entscheidende Unter lagen fehlen würden, und der Bericht von Herrn G.___ beruhe eingestan dener massen auf willkürlichen Annahmen . Sie, die Be schwerde führerin, habe mit Testa ment, Steuerinventar, Erbteilungs vertrag , Steuer erklärungen, Schätzungs bericht der H.___ etc. substantiiert das Fehlen von Ver mögen als anspruchs begründende Tat sache dargelegt und so ihre Sub stantiie rungs

- und Mit wirkungspflicht erfüllt . Wenn die Beschwerdegegnerin nun auf grund einer 2014 eingeholten Steuerauskunft und selbstgemachten Kon strukten betreffend Güterrecht auf ein anderes Ergeb nis komme, so sei sie hier für beweisbelastet

(Urk. 12 S. 2 ff.) 2.3

O b in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

formellen Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG ) verletzt, indem sie ihr nicht Einsicht in sämtliche Akten ge währt habe ( Urk. 12 S. 2 f. ; vgl. Art. 47 ATSG, Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ), eine schwere, die Hei lung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erbli cken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung de s mit dem Ver fahrensfehler be haf teten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 18 0 E. 4a mit Hin weisen) , kann offen bleiben. Denn

der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2) ist aus ande ren Gründen auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache der Anspruch auf Zusatz leistungen für die Zeit von

1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 (Art. 12 Abs. 2 ELG , An meldung vom 1. April 2013, Heimeintritt vom 3. Januar 2013, Urk. 9/B ; vgl. zur Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung allein für das betreffende Kalen derjahr: BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. No vember 2003, 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 ) . Dabei ist zu beurteilen , ob die Be schwerde gegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erb- und güter rechtli che An sprüche berück sichtigt hat. 3 . 3.1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

28. Januar 1990 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , die Be schwerde füh re rin und die drei ge meinsamen Söhne A.___ , B.___ und C.___

als Erben hin ter lassen hat ( Urk. 9/A.8 S. 1 f., Urk. 9/B S. 2, Urk. 9/D.4 ). Ebenfalls fest steht, dass Z.___ im Testament vom

5. Okto ber 1987, das am 2 2. Februar 1990 vom Bezirks gericht I.___ eröffnet wurde ( Urk. 9/A.8 S. 2), im Sinne einer Teilungs vorschrift seinem Sohn A.___ das Recht eingeräumt hatte , seine Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , zu einem Übernahmepreis von Fr. 400‘000.-- nach Abzug des eige nen Erbteils und in Anrechnung der darauf lastenden Grund pfandrechte zu Allein eigen tum zu über nehmen . B.___ und C.___

sollten gemäss dem Testament

nac h dem Ableben der Eltern vom Übernehmer der Liegenschaft je Fr. 100‘000.-- ausge zahlt werden . Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sollt e in An rechnung an die güter- und erbrechtlichen An sprüche das lebenslange Wohn recht in der bishe rigen Woh nung seines Wohn hauses an der D.___ in Y.___ mit Kostenfolge für den Unterhalt zulasten des Grundeigen tümers erhalten (Urk. 3/5). 3.2

Unstrittig ausgew iesen ist weiter , dass die Erben von Z.___

mit Abschluss des partielle n Erbteilungsvertrag es vom 15. Mai 1990

(Urk. 9/D.7) in Erfüllung dieses Testamentes

(Urk. 9/D.7 S. 4) die Über tragung des Allein eigen tums an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , mit Wohnhaus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Ge bäu de grundfläche , Hofraum und Garten

samt Dienstbarkeiten (gegenseitiges Näher baurecht, Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kataster-Nr. L.___ ) und samt Grund pfandrecht ( nominell Fr. 200‘000.-- laut Namen-Schuldbrief vom 11.

Juni 1986, zu gunsten der H.___ ) auf A.___ vereinbarten

(Urk. 9/D.7 S. 1 f. ) . In dem selben Vertrag kamen die Erben überein,

der Beschwerdeführerin

ein lebens lan ge s und un ent geltliche s Wohnrecht an der Parterre wohnung im Wohnhaus dieser Liegenschaft zu übertragen (Urk. 9/D.7 S. 3 f. ) . Auch vereinbarten sie je eine Zah lung von A.___

an B.___ und C.___

von Fr. 110‘000.-

- beim Ableben der Beschwerdeführerin

und die Ü bernahme des bestehenden Name n-Schuldbrief es vom 11. Juni 1986

mit der

verbleibenden Schuld von Fr. 180‘000.-- durch A.___

(Urk. 9/D.7 S. 3 ). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zu weisung der Liegenschaft Kat . -Nr. M.___ , Grund buchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten ) an die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum mit weiterem partielle m

Erb teilungs vertrag vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.8). Die Han dänderung dieser Liegenschaften erfolgte wie vereinbart an demselben Tag (Urk. 9/D.4) und die Beschwerde führerin machte von ihrem Wohnrecht bis zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ am 3. Januar 2013 Ge brauch (Urk. 9/B S. 3, Urk. 9/F.15 S. 1). Gemäss telefonischer Auskunft des Notariats-, Grundbuch- und Konkurs amtes

F.___

vom 30 . Oktober 2015 ver kaufte die Be schwerde führerin das Grundstück mit Rebhäuschen , Kat.-Nr. M.___ ,

im Jahr 1995 (Urk. 18).

4. 4.1

4.1.1

Zu r Bestimmung, ob und in welchem Umfang durch diese testamentarischen und vertraglichen Rege lungen

ein in der ZL-Berechnung zu berück sich tigender Verzicht der Be schwerde führerin au f Vermögensansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfolgt e , ist recht sprechungs gemäss

- wie dies die Beschwerde gegnerin dem Grundsatz nach zutreffend und unstrittig vorge nommen hat - vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens durchzuführen , wie wenn kein Verzicht stattge fun den hätte .

4.1.2

Die Eheleute X.___ und Z.___ hatten im Jahr 1951 geheiratet (Urk. 9/A8 S. 2). Soweit akten kundig und den Parteivor bringen zu entnehmen, hatten sie keinen Ehe vertrag abgeschlossen. Mangels eine r ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gül tig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güter rechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a ff. Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordent lichen Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt (vgl. auch Steuer inventar , Urk. 9/A.8 S. 2). Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erb rechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Januar 1990) geltenden Recht (Urteil des Bundes gerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2). 4.1.3

Weiter

ist

Folgendes zu beachten: Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nach lasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erbrechtli chen

- zumindest rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resul tierende Vermögen i st bei der Be rechnung der Ergän zungsleistung vollum fänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattge funden hätte. Denn es sind jeweils zu Leb z eiten die Einkommens- und Vermögensver zichte von beiden Ehegatten un ge achtet der eigentums- oder ehegüterrechtli chen Situation zu berück sich tigen. Auch bei der Berechnung des An spruchs auf eine Ergänzungs leistung für den überlebenden Ehegatten ist des halb der wäh rend der Ehe vom ver storb enen Ehegatten vorgenommene Vermögens verzicht aufzu rechnen (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Feb ruar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hin weisen; BGE 139 V 505 E. 2.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob allfällige Verzichtshandlungen von der Be schwerdeführerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt waren. Mithin ist es insofern nicht relevant, ob die mit Beteiligung der Be schwerde führerin abgeschlossenen Erbteilungsverträge vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D.7-8) im Wesent lichen ledig lich den von ihrem ver stor benen Ehe gatten testa mentarisch verfügten Willen ver wirklichten. Folglich fragt sich, ob die vorgenommene Zuteilung und Han dände rung der Liegenschaften vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D4) zusammen mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin einge tragene n lebens lange n Wohnrecht im Vergleich zu ihren gesetzlichen An sprüchen ein Ver mögensverzicht

ohne adäquate Gegen leistung bedeuteten . 4.1.4

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung eines allfälligen Ver zichts vermö gens

somit zu Recht einen Vergleich zwischen dem Vermögen nach tatsäch li cher Erb t eilung (inklusive des kapitalisierten Wertes für das lebenslange Wohnrecht) und dem hypothetisch der Beschwerdeführerin zustehenden Ver mögen

gemäss

der gesetzlichen ehegüter- und erbrechtlichen Aus ein ander setzung im Jahr 1990 an.

Hierbei ging d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ohne Weite res davon aus, dass in der hypotheti schen erbrechtlichen Teilung des

Nachlass v ermögens die gesetzliche Erbquote

des überlebenden Ehegatten gemäss Art. 462 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB ) massgeblich sei , mithin dass der Beschwerdeführerin - nach der güterrechtlichen Aus einandersetzung - ohne Testament und Erbtei lungsverträge

die Hälfte des Nachlasses von Z.___

zugute gekommen wäre ( Urk. 2 S. 6 ) . Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht beanstandet. Da weder aus dem Testament von Z.___ noch aus den Erbteilungsver trägen

der Erben auf

die Absicht zur Beschränkung der gesetzlichen Erb quote

auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respek tive auf einen Viertel des Nach lasses, zu schliessen ist, ist mit den Parteien ohne Weite rungen

von der ge setzlichen Erbquote

der Beschwerde führerin nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB auszu gehen

(vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6 ; BGE 139 V 505 Regeste und E. 2 ) .

4. 2 4.2.1

Bei dargelegter Sach- und Rechtslage ist bei der (hypothetischen) güter- und erb rechtlichen Tei lung somit die hälftige güterrechtliche Teilung des Vor schla ges (Errungenschaft abzüglich Schulden , Art. 210 ZGB ) ge mäss dem ordent li chen Güter s tand der Errungenschaftsbeteili gung (Art. 215 ZGB) vor zunehmen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte des Vor schlages ist zusammen mit seinem Eigengut

als Nachlass nach Massgabe von Art. 462 ZGB zwischen der Be schwerde führerin und ihren Söhnen

aufzuteilen .

4.2.2

Sowohl in der güterrechtliche n Auseinandersetzung ( Art. 204 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 207 Abs. 1 und Art. 211 ZGB) als auch bei der Bestimmung des Nachlasses nach dessen Umfang und Wert ist der Stand des Vermögens im Zeit punkt des Todes

des Erblassers massgeblich . D ie Vermögensgegenstände sind zu ihrem Ver kehrswert ein zu setzen , wobei allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämt liche n Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Art. 474 Rz 2 und Rz

14 f. ; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2004 vom 1 6. Juli 2004 E. 2 ). Nach Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen.

Für die Prüfung der Frage nach der Höhe des Verzichtsvermögens ist der Ver kehrswert (Art. 17 Abs. 5 ELV) im Zeitpunkt der Entäusserung

respektive der Verzichtshandlung relevant ( BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil e des Bun des gerichts 9C_198 /2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 und 8C_849/2008 vom 16.

Juni 2009 E. 3.6.2 ) . Die zusatzleistungsrelevanten Entäusserungshandlungen fanden hier

an lässlich der Erbteilung vom 15. Mai 1990 statt

( Urk. 9/D4, Urk. 9/D.7-8) . Mit hin erfolgte die Entäusserung

nur wenige Monate nach dem Todestag des Erb lassers vom 2 8. Januar 1990 , weshalb es sich namentlich hinsichtlich der Liegenschaften rechtfertigt, in Bezug auf die Ermittlung eines allfälligen Ver zichtsvermögens

von vernachlässigbaren

respektive keinen Ände rungen des Verkehrswertes

in dieser kurzen Zeit von Ende Januar bis Mitte Mai auszu ge hen .

5. 5.1

5.1.1

Gemäss dem Steuerinventar des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 20 . Juli 1990 (Urk. 9/A.8) brachten die Eheleute X.___ und Z.___ die folgenden Vermögenswerte als Eigengut in die Ehe (Eheschliessung 1951) ein: Von Z.___ wurden die Barschaft von Fr. 1‘000.-- und die im Jahr 1954 mit einem Wert von Fr. 11‘500.-- auf ihn übertragene Liegenschaft des Vaters als Eigengut in die Ehe eingebracht. Bezüglich de r Beschwerdeführerin wurde der Betrag von Fr. 88‘212.-- mit der Bemerkung „bar, ins Haus ge steckt“ aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 2). 5.1.2

Per Todestag am 2 8. Januar 1990 waren g emäss dem Steuerinventar die folgen den Ver mögens werte der Eheleute X.___ und Z.___

(vor güter recht licher Auseinan der setzung) vorhanden

(Urk. 9/A.8 S. 3) :

Liegenschaft Kataster-Nr. J.___ , Grundbuchblatt K.___ , mit Wohn haus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten an der D.___ in Y.___

(Eigen tümer: Z.___ );

Liegenschaft Kataster-Nr. M.___ , Grundbuchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hof raum und Garten ) im O.___ (Eigentümer : Z.___ );

Wertschriften und Guthaben , nämlich:

lautend auf Z.___ : H.___ -Privatkonto Nr. P.___ Fr. 4‘169.--; H.___ -Anlageheft Nr. Q.___ Fr. 11‘209.85; H.___ -Privatkonto Nr. R.___ Fr. 6‘214.--; Marchzinsen Fr. 67.05 (Fr. 13.-- + Fr. 34.90 + Fr. 19.15) ; lautend auf die Beschwerdeführerin: H.___ -Anlageheft Nr. S.___ Fr. 28‘924.45 zuzüglich Marchzins von Fr. 90.-- ;

ohne Zuweisung: Rück erstattung Steuern 1990 Fr. 533.90, Bar geld Fr. 550.-- ;

Briefmarken sammlung : Fr. 7‘000.-- ( Urk. 9/A.8 S. 2).

Als Passiva wurden im Steuerinventar per Todestag die Grundpfandschulden lautend auf Z.___

von Fr. 180‘000.-- zuzüglich Marchz insen von Fr. 1‘667.50 und Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 5‘579.60 aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 3). 5.2 5.2.1

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und Eigen gut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeit punkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden ( Art. 207 Abs. 1 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vo n

einem ehelichen Vermögen per Todestag von insgesamt Fr. 1‘083‘500.-- (Liegen schaften Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- abzüglich Grundpfandschuld Fr. 180‘000.--; Barschaften/Guthaben und Briefmarken Fr. 58'000. --) aus (Urk. 2 S. 6) . 5.2.2

Hiervon ordnete sie das bewegliche Vermögen, nämlich die Barschaft, Guthaben und Briefmarken mit einem Betrag von gerundet Fr. 58‘000.-- der Errungen schaft (Art. 197 ZGB) zu (Urk. 2 S. 6) . Die s ist ange sichts von Art. 200 ZGB, wonach die Vermutung des Mit eigentums gilt und wonach das Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Ge gen teils als Errungen schaft gilt , nicht zu beanstanden , zumal sich nichts anderes aus den Akten ergibt .

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Einzelnen denn auch nichts vor. Sie wendet allerdings in Bezug auf das von ihr in die Ehe eingebrachte Bar v er mögen von Fr. 88‘212.-- (Urk. 9/A.8 S. 2) ein , sie habe einen grossen Teil ihres in die Ehe eingebrachten Eigengutes zum Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes noch besessen ( Urk. 12 S. 5). Welchen Umfang dieser Teil gehabt habe und in welcher Form sich dieses Vermögen Anfang 1990 noch in ihrem Besitz befand respektive vorhanden war , substan tiierte sie nicht. Namentlich gibt es keinen Hinweis darauf , dass e s sich etwa bei m Guthaben im H.___ -Anlageheft Nr. S.___ mit einem Betrag von Fr. 28‘924.45

per 1990 , welches gemäss dem Steuerinventar als ein ziges auf den Namen der Be schwerde führerin lautete ( Urk. 9/A.8 S. 3) , um Eigengut und nicht um Errungenschaft handelte. Im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 war zum eingebrachten Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- mit den Worten „bar, ins Haus gesteckt“ ( Urk. 9/A.8 S. 3) vielmehr

unzweifelhaft festgehalten worden, dass diese s ein ge brachte Bar geld aufgebraucht worden war . Es kommt daher namentlich auch in Bezug auf das H.___ -Anlageheft Nr. S.___

die Ver mutung von Art. 200 ZGB zur Anwendung.

Der genaue Betrag de s gesamten beweglichen Vermögens mit

Konti

- und An lageguthaben , Marchzinsen, Rückerstattung sbetrag für die Steuern 1990 und Bar geld belief sich ge mäss dem Steuerinventar vom 20 . Juli 1990 auf Fr. 58‘ 758.25 (Urk. 9/A.8 S. 3) . Dieser Betrag ist somit - wie in der Darstellung hernach dar gestellt (E. 6.2.4 )

- in der güter rechtlichen Auseinandersetzung als Errungen schaft der Eheleute zu berücksich tigen .

5.2.3

Nicht strittig und erwiesen ist sodann , dass sowohl die Liegenschaft an der D.___ , Kat.-Nr. J.___ , als auch da s Grundstück mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , Z.___ während der Ehe aus Erbschaft zugefallen und ihm daher als Eigengut anzurechnen sind ( Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 18; Art. 198 Ziff. 2 ZGB ) . 5.2.4

Die Grundpfandschuld gegenüber der H.___ von Fr. 180‘000.-- (Urk. 9/A.8 S. 4 ) ist in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Vermögensmasse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, ebenfalls dem Eigengut des Eh e mannes anzurechnen. Dasselbe gilt für den Z ins auf die Grundpfandschuld für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 28. Januar 1990 in der Höhe von Fr. 1‘667. 50 , welcher im Steuerinventar per Todestag anteil mässig für dies e Zeit als offene Schuld aufgeführt wurde (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 8) . 5.2.5

Auch der Wert des Grundstück es mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , wel chen die Beschwerde gegnerin

ohne weitere Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit Fr. 13‘500.-- entsprechend dem in der Handänderungsanzeige vom 1 5. Mai 1990 aufge führten Wert ( Urk. 9/D.4 S. 1 ) angenommen hat (Urk. 2 S. 3 und S. 6 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet . Ihre Ein wendungen be ziehen sich im Einzelnen allesamt auf den Wert der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff. ) .

Der

in der Handänderungsanzeige vom 15. Mai 1990 aufgeführte Wert von Fr. 13‘500.-- gibt allerdings allein den von der Gebäudeversicherung fest geleg ten Wert des Rebhäuschens

per 1978 wieder ( Urk. 9/D.4 S. 1). Denn unter dem Gebäudeversicherungswert sind gemeinhin nur die reinen Wieder herstellungs kosten des Gebäudes (nach Zerstörung) zu ver stehen (vgl. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über die Gebäudeversicherung, GebVG [LS 862.1] ) . Landwert , Um gebungs kosten und die Erschliessung sind darin nicht ein geschlossen . Mit einer Gesamtfläche von 26,4 Aren (2,64 km 2 ; Urk. 9/A.8 S. 6) handelt es sich dabei nicht um eine kleine Parzelle .

Andererseits wurde im Steuer inventar der Steuerwert für das gesamte Grund stück

mit Fr. 2‘640.-- festgelegt (Urk. 9/A.8 S. 3 ) . Zudem wurde in der internen Aktennotiz der Beschwerde gegnerin

vom 27. März 2014 zutreffend festgehalten, dass es schwierig sei, den Wert dieses Grund stückes zu schätzen. Da es sich dabei um ein land wirtschaftliches Grund stück mit Teilungsbeschränkungen und einem Zweckentfremdungsverbot sowie einer Bewirtschaftungs- und Unter halts pflicht (vgl. den Auszug aus dem Grundbuch vom 1. Februar 1990, im Anhang zum Steuer inventar ; Urk. 9/A.8 S. 7) im Rah men des Landwirtschafts gesetzes (respektive des bäuerlichen Boden rechts; Art. 2 in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 Bundes gesetz über das bäuerliche Boden recht , BGBB [gültig seit Januar 1994, zuvor u.a.: Bunde gesetz vom 12. Juni 1961 über die Erhaltung des bäuerlichen Grund besit zes,

EGG ] ) handle, unterliege es einer separa ten Ertrags bewertung (Urk. 9/F.18 S. 2 ). Auch gemäss

Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrswert bei der Bewertung von Grundstücken nicht zur Anwen dung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht, was insbe sondere beim bäuer lichen Bodenrecht auf bestimmte Personen zutrifft. Diese haben Anspruch auf Über nahme eines land wirtschaftli chen Gewerbes zum Ertragswert und eines land wirtschaftlichen Grund stückes zum doppelten Er trags wert (vgl. Art. 10-11, 17, 21, 44, 49 BGBB; AHI 1998 274; BGE 120 V 10, 125 V 69, 138 III 548 ; Müller, Recht sprechung des Bun des gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes gesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invaliden versicherung , 2. Auflage 2006, Rz 475).

Vor diesem Hintergrund und da es fraglich ist, ob eine rück wirkende Schätzung diese Grundstückes einen viel höheren und

präzise ren damaligen W ert be nen nen könn t e , ist auf eine solche angesichts des unstrittigen Wertes zu ver zichten und ist mit den Parteien jedenfalls vom genannten höheren Betrag von Fr. 13‘500.-- als Wert der gesamten Liegenschaft Kat.-Nr. M.___ per 1990 aus zu gehen. 6 . 6.1

Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Nettow erts der Liegenschaften von Fr. 1‘205‘500.-- (Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- - Fr. 180‘000.--) bestreitet die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) sowohl den Wert der Liegen schaft an der D.___ (Kat.-Nr.

J.___ ) von Fr. 1‘192'000.--, welche n die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verkehrs wert berechnung des Steueramtes Y.___ vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9) festgelegt hat, als auch die von der Be schwerde gegnerin gewählte Aufteilung (Urk. 2 S. 6) des Wertes der Liegen schaft Kat.-Nr. J.___ auf das Eigengut der Ehegatten

im Verhältnis 2/3 (Ehemann) zu 1/ 3 (Ehefrau) . 6.2 6.2.1

Die

Aufteilung des Wertes der Liegenschaften 2/3 zu 1/3 begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerde führerin ihr

Eigengut von Fr. 88‘212.-- in die Liegenschaft, mithin in das Eigen gut des Ehemannes investiert habe und damit rund acht Mal m ehr einge bracht habe als dieser. Sie habe daher ein Anrecht auf den Wertzuwachs der Liegen schaft gehabt , wobei die Bestimmung dieses Wertzuwachses äusserst schwierig sei. Mangels weiterer exakter Angaben werde die Annahme getroffen, dass der Wertzuwachs so entstanden sei, dass eine Verteilung des gesamten Wertes zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau zukomme ( Urk. 2 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe selbst nicht davon aus, dass ihre Behauptungen überwiegend wahr scheinlich seie

n. Sie, die Beschwerdeführerin, habe einen Teil ihres Eigengutes für die notwen di gen Anschaffungen wie Möbel, Vorhänge, Ge rätschaften aufgewendet und einen Teil ihres Vermögens habe sie behalten. Der Umbau der Liegenschaft (vor dem Tod ihres Ehemannes) sei nicht durch ihr Eigen gut , sondern durch die Auf nahme einer Hypothek finan ziert worden (Urk. 1 S. 11 ) . 6.2.2

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Aufteilung des Wertes der Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ per 1990 mit 2/3 zu 1/3 nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Jedoch durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der

Bemer kung im Steuerinventar vom 20 . Juli 1990 „ins Haus gesteckt“ ( Urk. 9/A.8 S. 2) davon ausge h en, dass das von der Beschwerdeführerin in die Ehe eingebrachte Ver mögen von Fr. 88‘212.-- vollständig zur Sanierung und zum Um -/Aus bau des Wohnhauses auf der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ , verwendet worden war . Die Bemerkung ist hinreichend klar und es besteht kein ernsthafter Grund für eine andere Interpretation. Für die Behaup tung der Be schwerde führerin andererseits , sie habe einen Teil dieses Vermögens zur An schaffung wie Möbel und Vorhänge etc. aufgewendet und einen Teil behalten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch die Erwägung 5.2.2 hier vor). Zudem wurden weder die Teile beziffert noch

Beweismittel hierfür genannt. 6.2.3

Damit ist in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB zugunsten der Masse des Eigengutes der Beschwerdeführerin ein entsprechender Mehrwertanteil respek tive eine entsprechende Ersatzforderung zu be rück sichtigen. Hierzu ist der massgebende Mehrwert der Liegenschaft per Datum der Auseinandersetzung, mithin per

28. Januar 1990 , und das Betei ligungs verhältnis beider Ehegatten zu bestimmen , bestimmt sich doch die Forderung nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögensgegenstandes und dem Anteil des Beitrages ( Art. 206 Abs. 1 ZGB).

Der Mehrwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangwert im Zeit punkt der Begründung der Beteiligung durch einen Beitrag nach Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder des vorzeitigen Bei tragsendes .

Der Mehrwertanteil errechnet sich aufgrund des proportionalen Anteils des Beitrages des mehrwertanteilsberechtigten Ehe gatten am Anfangs wert ( Hausheer /Aebi-Müller in: Basler Kommentar, Zivil gesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage 2010, Art. 206 Rz 16 ff.).

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass nicht von der Differenz der Verkehrs werte, sondern von der Differenz der ursprünglichen Investitionen zum Ver kehrs wert im Zeitpunkt der Auseinan dersetzung auszugehen ist ( Haus heer /Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz

20, FN 1 in Beispiel 1).

Zur Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses ist somit nicht etwa das Ver hält nis des Wertes der Liegenschaft im Jahr 1954 (Fr. 11‘500.--; Urk. 9/A.8 S. 2) mit dem Beitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- zu vergleichen, son dern es sind auch die übrigen Investitionen zu berücksichtigen. De n

Schätzungs be richt en

der H.___ zur Liegenschaft Kat.-Nr. J.___

ist zu entnehmen, dass das über 200 Jahre alte Kleinbauernhaus (Baujahr 1730 ; Assek -Nr. T.___ ) und auch die auf demselben Grundstück befindliche Scheune ( Assek -Nr. U.___ )

bis 1976 mehrmals um- und ausgebaut wurden und zudem für die folgenden Jahre die Notwendig keit laufende r Unterhaltsarbeiten ab sehbar waren (Urk. 3/7).

Am 11. Juni 1986 wurde das Grundstück schliesslich mit dem Grund pfand belastet und die Schuld von Fr. 200‘000.-- als Namen schuldbrief verbrieft ( Urk. 9/A.8 S. 6 und S. 8 ; Art. 842 ff. und Art. 854 ff. ZGB ). Mangels anderer Hinweise und Vorbringen ist davon auszugehen, dass alle allfälligen bisherigen Schulden gegenüber der H.___ , welche für die Sanierung der Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. J.___ ein gegangen wurden, mit der Grundpfan d schuld von Fr. 200‘000.-- per Juni 1986 gedeckt waren (vgl. auch die Vermutung der Novation des Schuldverhältnisses bei Errichtung des Schuldbriefes, Art. 855 Abs. 1 ZGB) .

Damit sind zur Bestimmung des massgeblichen Mehrwertes die ursprünglichen Investitionen von Fr. 29 9‘712.-- (Fr. 11‘500.-- + Fr. 88‘212.-- + Fr. 200‘000.--) vom Li egenschaftswert per Anfang 1990 (vgl. hierzu E. 6.3 hernach) in Abzug zu bringen . Das Beteiligungsverhältnis unter den Ehegatten beträgt Fr. 211‘500.-- zu Fr. 88‘212.-- respektive (gerundet) 2,4 : 1 (= 3,4 Teile) . Der Mehrwertsan teil der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auseinandersetzung errechnet sich daher wie folgt: (Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--) : 3,4 = Mehrwertsanspruch der Ehefrau

( vgl. Haus heer /Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz 20 ) . Beim Eigengut der Beschwerdeführerin ist somit eine Ersatz forderung von Fr. 88‘212.-- + ( [ Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.-- ] : 3,4 )

zulas ten der Eigengutes von Z.___ zu berücksichtigen ( Art. 206 Abs. 1 ZGB) . 6.2.4

Nach dem Gesagten ergibt sich in güterrechtlicher Hinsicht vorerst die folgende Aufstellung: Ehemann (EM) Ehefrau (EF) Eigengut

(EG)

?

Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Liegenschaften:

a) Kat.-Nr. J.___

Fr. (strittig) b) Kat.-Nr. M.___

Fr. 13‘500.-- Schulden: a) Grundpfand - Fr. 180’00.-- Marchzins - Fr. 1‘667. 50 b ) Ersatzforderung von EG EF - Mehrwert anteil an Liegenschaft ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4) gemeinsame Konti : -- (keine) Konti und Anlage hefte : Fr. 4‘169.-- Fr. 11‘209.85 Fr. 6‘214.-- Marchzinsen: Fr. 67.05 Übriges:

a) Steuerrückford. : Fr. 533.90 b) Bargeld: Fr. 550.-- c) Briefmarken: Fr. 7‘000.-- gemeinsame Konti : -- (keine) Anlageheft: Fr. 28‘924.45 Marchzinsen: Fr. 90.-- Ersatzforderung an EG EM: Fr. 88‘212.-- + Mehrwert anteil an Liegenschaft Kat-Nr. J.___ ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4)

Fr. (offen) Fr. 29‘743.80 Vorschlag : 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘871.90 Fr. 29‘014.45 Vorschlag: 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘507.25 Fr. (offen)

Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin resultiert aus der Addi tion der beiden Vorschlagshälften und ihrem Eigengut . Das Erbe des ver storbe nen Ehemannes ergibt sich durch die Addition der beiden Vorschlags hälften und seines Eigengute s .

Daran hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zum güterrechtlichen Anspruch Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Zi ff. 1 ZGB) .

Zu beachten ist zudem, dass die Todesfallkosten von Fr. 5‘579.60 (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 9) aus dem Nachlass ( Erbgangsschulden ) , mithin nach der güter recht lichen Auseinan dersetzung und vor der Erbteilung, zu tilgen sind ( Art. 474 Abs. 2 ZGB). 7. 7.1 7.1 .1

In Bezug auf den strittigen Wert der Liegen schaft an der D.___ , Kat. Nr. J.___ , bringt die Beschwerdeführerin vor, f ür die Bestimmung des Wertes der Liegenschaft mit Umschwung an der D.___ in Y.___ im Jahr 1990 sei nicht auf die neue und ex post erstellte Be wertung des Steuer amtes von Y.___ (vom 6. März 2014, Urk. 9/A.4) abzustellen. Insbesondere sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Landwert im Jahr 1990 von Fr. 510.-- pro Quadrameter unrealistisch, zumal in der Schätzung der H.___ von 1975 das Land von 973 m 2 insgesamt mit Fr. 5‘000.-- bewertet worden sei.

Dagegen sei die Berechnung der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Vermögens steuer wert von Fr. 296‘000.-- per 1. Januar 1990 korrekt und zeit nah. Dieser setze sich aus dem Real- beziehungsweise Substanzwert und dem Ertragswert in einem Verhältnis von 1:3 zusammen. Diese Werte dürften nicht addiert werden .

Daher dürfe nicht - wie noch in der Verfügung (vom 19. Juli 2013, Urk. 9/C C.1) - von den Berechnungen der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Wert des Wohnhauses in Höhe von Fr. 948‘435.-- (Urk. 9/D.6) ausge gangen wer den . Denn dieser Betrag sei aus dem dreifachen Ertragswert und dem Realwert des Gebäudes zu sammengesetzt. Rechtsprechungsgemäss könne bei retrospek tiven Liegenschaft s schätzungen als geeigneter anderweitiger Schätzungswert auf das Mittel von Steuer- und Ver sicherungs wert abgestellt werden. Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- (Urk. 9/D.6) und abzüg lich der Grun d pfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu be rücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resul tiere. Dafür, dass dieser Wert stichhaltig sei, würden auch weitere Belege spre chen, so die Meldung über Anteile an der Hinterlassenschaft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1

6. Januar 1991 und der Verkehrswert schätzung der H.___

im Jahr 197 6. Auch der Um stand, dass zwei Söhne sich mit der Aus zahlung von je Fr. 110‘000.-- zu frieden gegeben hätten, zeige, dass der Ver kehrswert nicht bei Fr. 1‘205‘500.-- (gemeint wohl Fr. 1‘192‘000.--) liegen könne. Der heutige Mehrwert der Liegen schaft beruhe teilweise darauf, dass der jetzige Eigentümer beträchtliche Inve stitionen getätigt habe, so den Ein bau eines neuen Badezimmers und eines neuen Fensters ( Urk. 1 S. 5 ff.). 7.1 .2

Die Beschwerdegegnerin führt e

im angefochtenen Entscheid dazu aus, der im Steuerinventar (vom 20 . Juli 1990, Urk. 9/A.8) aufgeführte Wert (von Fr. 227‘000.-- ) sei aus heutiger Sicht doch sehr tief, was es schwer mache, diesen als akzeptable Ausgangsbasis zu betrachten. Zudem gehe das Steueramt für die Berechnung von Liegenschaften von tieferen Voraussetzungen aus. Der Steuer wert betrage lediglich zirka 70 % eine s Verkehrs- und Realwertes. Mit dem vom Steueramt (am 6. März 2014) berechnete n Steuerwert von Fr. 1‘192‘000.-- (Urk. 9/A.9) würde dabei ein Wert der Liegenschaften von über 1 , 7 Millionen resultieren (Urk. 2 S. 4 und S. 6).

In der Beschwerdeantwort er klärt die Be schwerdegegnerin zudem, bei der Wertberechnungsmethode des Mittels zwischen Steuer- und Versicherungswert, wie sie im Urteil des Bun des gerichts P 50/200 vom 8. Februar 2001 für den dortigen Fall als ange messen beurteilt worden sei, handle es sich um eine sehr grobe Wert schätzungs me thode . Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Mittel mit einem Steuerwert von Fr. 227'000.-- berechnet werde, der grundsätzlich von beiden Parteien in Zwei fel gezogen werde. Erkundigungen beim Steueramt Y.___ hätten ergeben, dass es

den Wert der Liegenschaft in der Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 auf der Grundlage eines Einfamilienhauses bestimmt habe. Beim Wohn haus auf der Liegenschaft an der D.___ handle es sich um ein Zwei familien haus. In der Vergangenheit habe es gewisse Probleme mit der Steuer wertbe rechnung gegeben, weil Einfamilienhäuser im Rahmen eines klar vorge gebenen Schemas berechnet würden, während bei Mehrfamilien häusern eine Berechnung mit einem kapitalisierten Ertrag zur Wertbestimmung angewendet werde (Urk. 8 S. 2 f.) . 7.2 7.2 .1

Da der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss

Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung mass gebenden Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch macht (vgl. E. 1.2.3 hiervor) , ist der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 1990 im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV ander weitig zu be stimmen.

Abzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteil e

des Bundes ge richts P

48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis ) .

Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegen schaft im normalen Geschä ftsverkehr besitzt . Die Berechnung des Ver kehrs wer tes (= Markt preis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der An lage wert (bestehend aus Bau- und Landwert ) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist ( Urteil des Bundes ge richts P 62/0 1 vom 30. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). Die Bestim mung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode ( im nor malen Geschäfts verkehr) anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5; 134 III 42 E. 4 , je Wohn- und Geschäftsliegen schaften betreffend ; Urteil des Bundesge richts 5A_591/2009 vom 2 2. Oktober 2009 E. 2.3 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert mass gebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im nor malen Geschäfts verkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung vor aus, wes halb diese Bewertungsmethode für die Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei und der zusatzleistungsrechtliche Ver kehrswert sich soweit mög lich und sinnvoll auf geeig nete anderweitige Schätzungswerte zu stützen habe (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Als solche geeignete ander wei tige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV; Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegen schaft etwa das Ab stellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäude versiche rungs wert , wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachge recht be urteilt (Urteil 8C _849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Das Bundesge richt ge langte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungs methode führe im konkreten Fall nicht ohne Wei teres zu einem vertret baren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rück wirkende Liegenschaftsschätzung für erfor derlich (Urteil P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3).

In einem den Kan ton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht

auf die Ver kehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reihenein familien haus

zum Schluss, d ie Addition des Zeitwerts der auf dem Grund stück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens stelle eine ges chützte Vermögenser mittlung dar ( E. 7.1.2; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweis auf AHI -Praxis 1998 S. 274 f.). 7.2 .2

Die Beschwerdegegnerin schloss a ls mögliche Grundlage für die Bestimmung des hier massgeblichen Schätzungswertes der fraglichen Liegenschaft Kat. Nr.

J.___ zu Recht den im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 (Urk. 9/A.8 S. 3) genannten Steuerwert per 31. Dezember 1988 ge mäss der Steuer e in schätzung

des Gemeindesteueramtes Y.___ vom Januar 1989 von Fr. 227‘000.-- (Urk. 9/D.8) als zu tief aus. Er basiert auf früheren Steuer werten und betrifft nicht das Jahr 199 0.

Daran ändert nichts, dass derselbe Betrag auch in der Meldung über Anteile an Hinterlassenschaften des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 16. Januar 1991 aufgeführt wurde. Ebenfalls keine verlässliche und rechtsprechungsgemässe Grundlage bildet die in derselben Meldung aufgeführte Bewertung der Liegenschaft im Betrag von Fr. 570‘000.--

(Urk. 9/D.5), zumal es sich dabei um den für das Erbschaftssteuerverfahren her angezogenen Wert handelte und im Einzelnen nicht aufge führt wurde , wie diese Schätzung vorgenommen wurde. 7.2 .3

Bei der Verkehrswertberechnung für das Jahr 1990 vom 6.

März 2014 (Urk. 9/A.9 ) , die Fr. 1‘192‘000.-- ergeben hat und auf welche die Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid (Urk.

2) abstellte, wurde der Zeitwert der auf dem Grundstück liegenden Ge bäude und der Marktwert des Boden s addiert (Urk. 9/A.9 S. 1). Hierbei be rück sichtigte das Steueramt Y.___ grund sätzlich kor rekt den Zeitwert aller drei Gebäude (Wohnhaus Baujahr 1730, Gerätehaus Baujahr 1929, Schopf Baujahr 1961) auf dem Grund stück, indem sie vom indexbereinigten Gebäudever sicherungs-Basiswert je eine Altersentwertung von 1 % pro Jahr bis zu 40 % in Abzug brachte.

Auch ist der ver wendete Landwert von Fr. 510.--/m 2 respektive Fr. 680.--/m 2 entgegen der An sicht der Beschwerde führerin durchaus nachvollziehbar. Den gesamten Landwert legte das Steueramt bei einer Fläche von 967 m 2

und einem Quadratmeterpreis von Fr. 510.--, der 75 % vom Bodenpreis des Jahres 1990 von Fr. 680.--/m 2 berücksichtigte, auf

Fr. 493‘170.-- fest ( Urk. 9/A.9 S. 1). G emäss der Boden preis-Statistik des Kantons Zürich im Jahr 2010 ( Newsletter des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch ,

NewsStat Nr. 90/Oktober 2011, Bodenpreisstatistik statistik.info 2011/12 ) hatte sich der Boden markt in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre zunehmend verengt, was sich in einer Ver doppelung der Bodenpreise innert weniger Jahre nieder geschlagen habe. 1991 sei die Blase geplatzt und die Preise seien zusammen gefallen. Seither - das heisst bis 2010 - habe der mittlere Boden preis nicht mehr das Niveau der Jahre um 1990 erreicht. Der mittlere Quadrat meterpreis im Kanton Zürich liege aktuell bei Fr. 658.-- (statistik.info 2011/12, S. 13). Der Graphik 10 zur regionalen Bodenpreisentwicklung ist zu entnehmen, dass der Bodenpreis in der Region von Y.___ ( V.___ , vgl. die Raum gliederung auf S. 15) schon in den Jahren 1991/94 im Mittel über Fr. 500.-- lag (statistik.info 2011/12, S. 12). Die zur Diskussion stehende Liegen schaft befindet sich mitten im Dorf kern von Y.___ mit Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz sowohl zum städtischen Raum von W.___ als auch von AA.___ , so dass es nahe liegt, dass der Bodenpreis 1990 deutlich über dem Medianwert von über Fr. 500.-- lag. Insofern wäre die Verkehrs wertberech nung vom 6. März 2014 nicht zu beanstanden.

Jedoch b ediente sich das Steueramt einer Methode zur Wertbestimmung für Ein familienhäuser. Auch im Urteil des Bundesgericht s

9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 , E. 7.1.2,

mit welchem diese Vermögensermittlung smethode ( AHI 1998 S. 275 mit Verweis auf das unver öffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997) geschützt wurde , war ein Reiheneinfamilienhaus zu bewerten. Auf dem Markt orientiert sich de r Verkehrswert von Eigen tumswohnungen und Einfamilienhäusern erfahrungs gemäss haupt sächlich am Realwert, der insoweit stärker gewichtet werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. Augus t 2008 E. 3.3.3 und 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).

Hier handelt es sich gemäss der H.___ -Schätzung vom 13. Februar 1975 dagegen um eine Dreifamilienhaus, welches im Parterre eine 4,5-Zimmerwohnung mit Bad, im Obergeschoss mit Aussenaufgang eine 2-Zimmer-Altwohnung ohne Bad und eine 3-Zimmer wohnung mit (damals) neuem Bad, modernisiert, sowie ein Einzelzimmer mit separatem WC bein haltete. Nebst dem Anbau mit einem Werkstattraum, einem offenen Unterstand und einen Schopf befanden

sich zudem eine Garage und zwei Autoabstellplätze auf dem Grundstück (Urk. 3/7 S.6 f.). Angesichts dieser Aufteilung des Hauses erscheint die Verwendung der besagten Methode für die Schätzung eines Einfamilienhauses (vgl. dazu auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 1 2. August 2009 , Rz 20 ff. ; LS 631.32) nicht als angemessen, weshalb darauf nicht abzu stellen ist.

Im Übrigen wäre der verwendete Wohnbaupreise-Index von 866.5 % per 1. No vember 1990 ( Urk. 9/A.9 S. 1) auf jenen von 858.5 % per 1. April 1990 (vgl.

Zürcher Index der Wohnbaupreise, einsehbar unter www.statistik.zh.ch

/ inter net/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_arbeit_wirtschaft/preise.html)

zu korri gieren, da dieses Datum näher beim Datum des Todestages Ende Januar 1990 respektive der Erbteilung Mitte Mai 1990 liegt. 7.2 .4

Die Berechnung des Steuerwertes des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) sodann

er mittelte einen Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000. per 1. Januar 1990 anhand einer Real- un d Ertragswertge wich tung von 1 :

3. Diesen Wert möchte die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert gemäss der Handänderungsanzeige (Urk. 9/D.4) im Sinne der Methode des Mittelwertes von Steuerwert und Gebäudever siche rungs wert als Grundlage zur Liegenschaftenschätzung heranziehe n .

De r Realwert wurde bei dieser Steuerwerteinschätzung mit einem Landwert von Fr. 60.-- pro m 2 und einem Gebäudever sicherungs-Basiswert von Fr. 111‘000.-- sowie einem Wohnbaupreisindex von 320 % bestimmt , so dass der Betrag von insgesamt Fr. 413‘580.-- resultierte ([973m 2 x Fr. 60.--] + [Fr. 111‘000.-- x 320 : 100]). Den Ertragswert von Fr. 178‘285.-- be rechnete das Gemeindesteueramt Y.___ mittels der Kapitalisierung des Bruttojahresertrages (Mietwert) von Fr. 15‘600.-- mit 8,75 % (Fr. 15‘600.-- x 8,75 : 100). Dies ergab die folgende Berechnung: (1 x Realwert à Fr. 413‘580.--) + (3 x Ertragswert à Fr. 178‘285.--) : 4 = Fr. 237‘108.--. Diesen Betrag erhöhte da s Gemeinde steueramt Y.___ um 25 % ( Fr. 59‘277.--) gemäss steuerrechtlicher Weisung (Zürcher Steuerbuch Nr. 22/19) auf gerundet Fr. 296‘000.-- (Urk. 9/D.6).

Diese steuerrechtliche Bewertung ermittelte zwar den Vermögenssteuerwert der Lie genschaft an der D.___ in Y.___

per 1. Januar 1990 mit einer Schätzungsmethode für ein Mehrfamilienhaus, bei der nicht nur der Real-, son dern auch der Ertragswert berücksichtigt wurde. Beim Realwert wurde aller dings ein Landwert von nur Fr. 60.-- pro m 2

verwendet , der - wie hier vor ausgeführt (E. 7.2 .3)

- überwiegend wahrscheinlich weit unter dem durch schnitt lich im Kanton Zürich 1990 auf dem Markt erzielbaren Wert lag. Zudem wurde ein Bauwert-Index von nur 320 % verwendet , der markant unter dem statistischen Index von 858.5 % per 1. April 1990

gemäss dem Zürcher Index der Wohnbau preise

lag.

Auch wurde n der Ertragswert und damit die hypo thetischen Mietein nahmen drei Mal mehr gewichtet als der Realwert , was sich zwar mit de n drei Woh nungen im Wohnhaus ( Urk. 3/7 S. 7) erklär en lässt. Jedoch wurde der

als Bruttojahresertrag berücksichtigte Betrag

von Fr. 15‘600.-

- aus dem Eigenmiet wert

mit 14 % des Basiswertes von Fr. 111‘000.-- ermittelt (Urk. 9/D.6) und nicht etwa auf die tatsächlichen oder damals (1990) ver gleichsweise marktübli chen Mieten abgestellt.

Vor diesem Hintergrund kann aus dem

so ermittelten Vermö genssteuerwert von Fr. 296‘000.--

auch im Mittel mit dem Gesamtbetrag der Gebäudewerte gemäss der Gebäude versicherungsschätzung per 1987 von Fr. 826‘200.-- (Fr. 799‘000.-- + Fr. 16‘400.-- + Fr. 10‘800.--; Urk. 9/D.4) kein verlässlicher Verkehrswert resul tieren , zumal er mit Fr. 561‘100.-- f ast die Hälfte der Verkehrswert berech nung vom 6. März 2014 ( Urk. 9/A.9 S. 1) ausmachen würde .

Es kann zur Bestimmung des Liegenschaftswertes somit auch nicht auf das Mit tel der Werte gemäss der Steuerwertberechnung des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) und der Handänderungsanzeige vom 16. Mai 1990 abgestellt werden (Urk. 9/D.4). Was die Beschwerdeführerin des Weiteren dazu vorbringt, führt zu ke iner anderen Betrachtungsweise. 7.3

Es fehlt demnach an einer hinlänglich verlässlichen Liegenschaftsschätzung. Bei gegebener Akten- und Sachlage ist von der Beschwerdegegnerin daher eine kon krete retrospektive Immobilienschätzung des

Verkehrswertes der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ , per Anfang 1990 nach allge mein anerkannten Methoden durch einen

spezialisierten Sachverständigen ein zu holen. 8.

Die Schätzung wird auch relevant sein für die Bestimmung der Höhe des kapitali sierten Wohnrechts, das die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für di e Überlassung der Liegenschaft an ihren Sohn erhalten hat. Analog zur Bewertung einer entäusserten

Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen und dieser ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung - und nicht etwa nach den Stauffer/ Schätzle -Tabellen , wie dies die Beschwerdeführerin vor brachte (Urk. 1 S. 10 ) - zu kapitalisier en (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1 f. E. 1b , Urteil e

des Bundesgerichts P 80/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.2 und P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1 ). 9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom

25. April 2014

( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. 10.

Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom

25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘700. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 5. Mai 1990 ver einbarten die Erben von Z.___

mit partiellem Erbteilungsvertrag dem entsprechend die Über tragung des Alleineigentum s an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ auf

A.___ , die Ein räumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts in der Parterre wohnung an X.___

sowie eine Zahlung von A.___ an B.___ und C.___

von je Fr. 110‘000.-- beim Ableben von X.___

(Urk. 9/D.7 ). Ausserdem ver ein barten sie in einem weiteren partiellen Erbteilungsvertrag die Zu weisung eines Grundstückes mit Rebhäuschen

an X.___ zu Alleineigentum

( Urk. 9/D. 8 ). B is zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ in Y.___

Anfang Januar 2013 (Urk. 9/B S. 3 )

wohnte X.___ in Ausübung ihres Wohnrechts in der Parterrewohnung an der D.___ in Y.___ (Urk. 9/F.15 S. 1).

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen

zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 1.2 Am

1. April 2013 (Eingang: 2. April 2013 ) meldete sich

X.___

bei der Durchführungsstelle für Zusa tzleistungen zur AHV/IV der Ge meinde Y.___

(nachfolgend: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 9/B ). Nach Abklärungen der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse wies die Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit V erfügung vom

19. Juli 2013 unter Berücksich tigung eines Verzichtvermögens von Fr. 341‘325 .-- ab (Urk. 9/C , Urk. 9/C.1 ). Die dagegen mit Schrei ben vom 8 . September 20 13 (Urk. 9/E ), ergänzt mit Schreib en vom 1

E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art.

E. 1.2.2 Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung im Sinne von Art.

E. 1.2.3 Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäus serung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Ver mögens ver zicht im Sinne von Art .

E. 1.2.4 Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex

nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab

1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Ver zichtsvermögens stellt

(BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil e des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen ).

E. 1.2.5 Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 2.

E. 2 .

Dezember 2013 (Urk. 9/E.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einsprac heentscheid auf den Standpunkt, bei korrekter güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung nach dem Tod ihres Ehemannes mit den drei gemeinsamen Söhnen hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013

- nach Amortisation nach Art. 17a ELV - ein um Fr. 301‘500 .-- höheres Vermögen gehabt . D ieser Betrag sei daher in der ZL Berechnung als Verzichtsvermögen anzurechnen, was zu einem Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben führe , so dass kein An spruch auf Zusatzleistungen begründe t werde . Dabei sei bezüglich des Wertes der ver erbten Liegenschaften von der Verkehrswertberechnung des S teueramtes Y.___ vom 6. März 2014 aus zugehen, wonach die Liegenschaft a n der D.___ in Y.___ per 1990 einen Verkehrswert von Fr.

1‘192‘000.-- gehabt habe . Abzüglich der Hypothek von Fr. 180‘000.-- und zuzüglich der Grund fläche mit

Reb häus chen

im Wert von Fr. 13‘500.-- sowie der Bar schaften und Briefmarken von Fr. 58‘000.-- habe ein Vermögen des Erblassers am Todestag (28.

Januar 1990) von Fr. 1‘083‘500.-- bestanden. In der güter rechtlichen Aus e inan dersetzung wäre hiervon 1/3, mithin Fr. 342‘000.-- als Eigengut der Beschwerde führerin auszuscheiden gewesen. Zuzüglich der halben ehelichen Errungenschaft von Fr. 29‘000.-- hätte sie einen güterrechtlichen An spruch von Fr. 371‘000.-- gehabt. Vom Nachlass ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 712‘500.-- hätte ihr zudem die Hälfte von Fr. 356‘250.-- zugestanden. Mit der testamentarischen und erb teilungs vertraglichen Regelung seien ihr indes ledig lich Fr. 208‘500.-- (Barschaft, Briefmarken Fr. 58‘000.-- + Grundfläche Rebhäuschen Fr. 13‘500.-- + lebenslanges Wohnrecht Fr. 137‘000.--) zuge kommen (Urk. 2 S. 3 ff.).

E. 2.2 und P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1 ). 9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom

25. April 2014

( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. 10.

Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom

25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘700. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 2.3 O b in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

formellen Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG ) verletzt, indem sie ihr nicht Einsicht in sämtliche Akten ge währt habe ( Urk.

E. 3 ), erhobene Einsprache wies die Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 25. April 2014 und die diesem zu grunde liegende Verfügung vom 2 3. Juli 2013 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten darüber einzuholen, welchen Wert die Liegenschaft D.___ , Y.___ , im Jahr der Erbtei lung gehabt habe (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

21. August 2014 sinngemäss auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.

E. 3.1 Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

28. Januar 1990 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , die Be schwerde füh re rin und die drei ge meinsamen Söhne A.___ , B.___ und C.___

als Erben hin ter lassen hat ( Urk. 9/A.8 S. 1 f., Urk. 9/B S. 2, Urk. 9/D.4 ). Ebenfalls fest steht, dass Z.___ im Testament vom

5. Okto ber 1987, das am 2 2. Februar 1990 vom Bezirks gericht I.___ eröffnet wurde ( Urk. 9/A.8 S. 2), im Sinne einer Teilungs vorschrift seinem Sohn A.___ das Recht eingeräumt hatte , seine Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , zu einem Übernahmepreis von Fr. 400‘000.-- nach Abzug des eige nen Erbteils und in Anrechnung der darauf lastenden Grund pfandrechte zu Allein eigen tum zu über nehmen . B.___ und C.___

sollten gemäss dem Testament

nac h dem Ableben der Eltern vom Übernehmer der Liegenschaft je Fr. 100‘000.-- ausge zahlt werden . Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sollt e in An rechnung an die güter- und erbrechtlichen An sprüche das lebenslange Wohn recht in der bishe rigen Woh nung seines Wohn hauses an der D.___ in Y.___ mit Kostenfolge für den Unterhalt zulasten des Grundeigen tümers erhalten (Urk. 3/5).

E. 3.2 Unstrittig ausgew iesen ist weiter , dass die Erben von Z.___

mit Abschluss des partielle n Erbteilungsvertrag es vom 15. Mai 1990

(Urk. 9/D.7) in Erfüllung dieses Testamentes

(Urk. 9/D.7 S. 4) die Über tragung des Allein eigen tums an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , mit Wohnhaus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Ge bäu de grundfläche , Hofraum und Garten

samt Dienstbarkeiten (gegenseitiges Näher baurecht, Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kataster-Nr. L.___ ) und samt Grund pfandrecht ( nominell Fr. 200‘000.-- laut Namen-Schuldbrief vom 11.

Juni 1986, zu gunsten der H.___ ) auf A.___ vereinbarten

(Urk. 9/D.7 S. 1 f. ) . In dem selben Vertrag kamen die Erben überein,

der Beschwerdeführerin

ein lebens lan ge s und un ent geltliche s Wohnrecht an der Parterre wohnung im Wohnhaus dieser Liegenschaft zu übertragen (Urk. 9/D.7 S. 3 f. ) . Auch vereinbarten sie je eine Zah lung von A.___

an B.___ und C.___

von Fr. 110‘000.-

- beim Ableben der Beschwerdeführerin

und die Ü bernahme des bestehenden Name n-Schuldbrief es vom 11. Juni 1986

mit der

verbleibenden Schuld von Fr. 180‘000.-- durch A.___

(Urk. 9/D.7 S. 3 ). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zu weisung der Liegenschaft Kat . -Nr. M.___ , Grund buchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten ) an die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum mit weiterem partielle m

Erb teilungs vertrag vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.8). Die Han dänderung dieser Liegenschaften erfolgte wie vereinbart an demselben Tag (Urk. 9/D.4) und die Beschwerde führerin machte von ihrem Wohnrecht bis zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ am 3. Januar 2013 Ge brauch (Urk. 9/B S. 3, Urk. 9/F.15 S. 1). Gemäss telefonischer Auskunft des Notariats-, Grundbuch- und Konkurs amtes

F.___

vom 30 . Oktober 2015 ver kaufte die Be schwerde führerin das Grundstück mit Rebhäuschen , Kat.-Nr. M.___ ,

im Jahr 1995 (Urk. 18).

4. 4.1

4.1.1

Zu r Bestimmung, ob und in welchem Umfang durch diese testamentarischen und vertraglichen Rege lungen

ein in der ZL-Berechnung zu berück sich tigender Verzicht der Be schwerde führerin au f Vermögensansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfolgt e , ist recht sprechungs gemäss

- wie dies die Beschwerde gegnerin dem Grundsatz nach zutreffend und unstrittig vorge nommen hat - vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens durchzuführen , wie wenn kein Verzicht stattge fun den hätte .

4.1.2

Die Eheleute X.___ und Z.___ hatten im Jahr 1951 geheiratet (Urk. 9/A8 S. 2). Soweit akten kundig und den Parteivor bringen zu entnehmen, hatten sie keinen Ehe vertrag abgeschlossen. Mangels eine r ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gül tig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güter rechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a ff. Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordent lichen Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt (vgl. auch Steuer inventar , Urk. 9/A.8 S. 2). Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erb rechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Januar 1990) geltenden Recht (Urteil des Bundes gerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2). 4.1.3

Weiter

ist

Folgendes zu beachten: Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nach lasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erbrechtli chen

- zumindest rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resul tierende Vermögen i st bei der Be rechnung der Ergän zungsleistung vollum fänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattge funden hätte. Denn es sind jeweils zu Leb z eiten die Einkommens- und Vermögensver zichte von beiden Ehegatten un ge achtet der eigentums- oder ehegüterrechtli chen Situation zu berück sich tigen. Auch bei der Berechnung des An spruchs auf eine Ergänzungs leistung für den überlebenden Ehegatten ist des halb der wäh rend der Ehe vom ver storb enen Ehegatten vorgenommene Vermögens verzicht aufzu rechnen (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Feb ruar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hin weisen; BGE 139 V 505 E. 2.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob allfällige Verzichtshandlungen von der Be schwerdeführerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt waren. Mithin ist es insofern nicht relevant, ob die mit Beteiligung der Be schwerde führerin abgeschlossenen Erbteilungsverträge vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D.7-8) im Wesent lichen ledig lich den von ihrem ver stor benen Ehe gatten testa mentarisch verfügten Willen ver wirklichten. Folglich fragt sich, ob die vorgenommene Zuteilung und Han dände rung der Liegenschaften vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D4) zusammen mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin einge tragene n lebens lange n Wohnrecht im Vergleich zu ihren gesetzlichen An sprüchen ein Ver mögensverzicht

ohne adäquate Gegen leistung bedeuteten . 4.1.4

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung eines allfälligen Ver zichts vermö gens

somit zu Recht einen Vergleich zwischen dem Vermögen nach tatsäch li cher Erb t eilung (inklusive des kapitalisierten Wertes für das lebenslange Wohnrecht) und dem hypothetisch der Beschwerdeführerin zustehenden Ver mögen

gemäss

der gesetzlichen ehegüter- und erbrechtlichen Aus ein ander setzung im Jahr 1990 an.

Hierbei ging d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ohne Weite res davon aus, dass in der hypotheti schen erbrechtlichen Teilung des

Nachlass v ermögens die gesetzliche Erbquote

des überlebenden Ehegatten gemäss Art. 462 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB ) massgeblich sei , mithin dass der Beschwerdeführerin - nach der güterrechtlichen Aus einandersetzung - ohne Testament und Erbtei lungsverträge

die Hälfte des Nachlasses von Z.___

zugute gekommen wäre ( Urk. 2 S. 6 ) . Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht beanstandet. Da weder aus dem Testament von Z.___ noch aus den Erbteilungsver trägen

der Erben auf

die Absicht zur Beschränkung der gesetzlichen Erb quote

auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respek tive auf einen Viertel des Nach lasses, zu schliessen ist, ist mit den Parteien ohne Weite rungen

von der ge setzlichen Erbquote

der Beschwerde führerin nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB auszu gehen

(vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6 ; BGE 139 V 505 Regeste und E. 2 ) .

4. 2 4.2.1

Bei dargelegter Sach- und Rechtslage ist bei der (hypothetischen) güter- und erb rechtlichen Tei lung somit die hälftige güterrechtliche Teilung des Vor schla ges (Errungenschaft abzüglich Schulden , Art. 210 ZGB ) ge mäss dem ordent li chen Güter s tand der Errungenschaftsbeteili gung (Art. 215 ZGB) vor zunehmen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte des Vor schlages ist zusammen mit seinem Eigengut

als Nachlass nach Massgabe von Art. 462 ZGB zwischen der Be schwerde führerin und ihren Söhnen

aufzuteilen .

4.2.2

Sowohl in der güterrechtliche n Auseinandersetzung ( Art. 204 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 207 Abs. 1 und Art. 211 ZGB) als auch bei der Bestimmung des Nachlasses nach dessen Umfang und Wert ist der Stand des Vermögens im Zeit punkt des Todes

des Erblassers massgeblich . D ie Vermögensgegenstände sind zu ihrem Ver kehrswert ein zu setzen , wobei allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämt liche n Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Art. 474 Rz 2 und Rz

E. 8 ). In der Replik vom

25. September 2014

hielt die Beschwer de führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ver zich tete mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 auf eine Duplik (Urk. 16). Am 30. Okto ber 2015 holte das Gericht beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F.___ eine telefonische Auskunft ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs . 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend . Der Ver kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht ( Abs. 5) .

Die Kantone können anstelle des Ver kehrswertes einheitlich den für die interkan tonale Steu erausscheidung

mass gebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6) .

Der Kanton Zürich hat indes sen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informa tionen be treffend Zusatzleis tungen zu r AHV/IV , „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 2 7. März 2013 , S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ).

E. 12 S. 2 f. ; vgl. Art. 47 ATSG, Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ), eine schwere, die Hei lung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erbli cken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung de s mit dem Ver fahrensfehler be haf teten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 18 0 E. 4a mit Hin weisen) , kann offen bleiben. Denn

der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2) ist aus ande ren Gründen auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache der Anspruch auf Zusatz leistungen für die Zeit von

1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 (Art. 12 Abs. 2 ELG , An meldung vom 1. April 2013, Heimeintritt vom 3. Januar 2013, Urk. 9/B ; vgl. zur Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung allein für das betreffende Kalen derjahr: BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. No vember 2003, 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 ) . Dabei ist zu beurteilen , ob die Be schwerde gegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erb- und güter rechtli che An sprüche berück sichtigt hat. 3 .

E. 14 f. ; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2004 vom 1 6. Juli 2004 E. 2 ). Nach Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen.

Für die Prüfung der Frage nach der Höhe des Verzichtsvermögens ist der Ver kehrswert (Art. 17 Abs. 5 ELV) im Zeitpunkt der Entäusserung

respektive der Verzichtshandlung relevant ( BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil e des Bun des gerichts 9C_198 /2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 und 8C_849/2008 vom 16.

Juni 2009 E. 3.6.2 ) . Die zusatzleistungsrelevanten Entäusserungshandlungen fanden hier

an lässlich der Erbteilung vom 15. Mai 1990 statt

( Urk. 9/D4, Urk. 9/D.7-8) . Mit hin erfolgte die Entäusserung

nur wenige Monate nach dem Todestag des Erb lassers vom 2 8. Januar 1990 , weshalb es sich namentlich hinsichtlich der Liegenschaften rechtfertigt, in Bezug auf die Ermittlung eines allfälligen Ver zichtsvermögens

von vernachlässigbaren

respektive keinen Ände rungen des Verkehrswertes

in dieser kurzen Zeit von Ende Januar bis Mitte Mai auszu ge hen .

5. 5.1

5.1.1

Gemäss dem Steuerinventar des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 20 . Juli 1990 (Urk. 9/A.8) brachten die Eheleute X.___ und Z.___ die folgenden Vermögenswerte als Eigengut in die Ehe (Eheschliessung 1951) ein: Von Z.___ wurden die Barschaft von Fr. 1‘000.-- und die im Jahr 1954 mit einem Wert von Fr. 11‘500.-- auf ihn übertragene Liegenschaft des Vaters als Eigengut in die Ehe eingebracht. Bezüglich de r Beschwerdeführerin wurde der Betrag von Fr. 88‘212.-- mit der Bemerkung „bar, ins Haus ge steckt“ aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 2). 5.1.2

Per Todestag am 2 8. Januar 1990 waren g emäss dem Steuerinventar die folgen den Ver mögens werte der Eheleute X.___ und Z.___

(vor güter recht licher Auseinan der setzung) vorhanden

(Urk. 9/A.8 S. 3) :

Liegenschaft Kataster-Nr. J.___ , Grundbuchblatt K.___ , mit Wohn haus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten an der D.___ in Y.___

(Eigen tümer: Z.___ );

Liegenschaft Kataster-Nr. M.___ , Grundbuchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hof raum und Garten ) im O.___ (Eigentümer : Z.___ );

Wertschriften und Guthaben , nämlich:

lautend auf Z.___ : H.___ -Privatkonto Nr. P.___ Fr. 4‘169.--; H.___ -Anlageheft Nr. Q.___ Fr. 11‘209.85; H.___ -Privatkonto Nr. R.___ Fr. 6‘214.--; Marchzinsen Fr. 67.05 (Fr. 13.-- + Fr. 34.90 + Fr. 19.15) ; lautend auf die Beschwerdeführerin: H.___ -Anlageheft Nr. S.___ Fr. 28‘924.45 zuzüglich Marchzins von Fr. 90.-- ;

ohne Zuweisung: Rück erstattung Steuern 1990 Fr. 533.90, Bar geld Fr. 550.-- ;

Briefmarken sammlung : Fr. 7‘000.-- ( Urk. 9/A.8 S. 2).

Als Passiva wurden im Steuerinventar per Todestag die Grundpfandschulden lautend auf Z.___

von Fr. 180‘000.-- zuzüglich Marchz insen von Fr. 1‘667.50 und Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 5‘579.60 aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 3). 5.2 5.2.1

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und Eigen gut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeit punkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden ( Art. 207 Abs. 1 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vo n

einem ehelichen Vermögen per Todestag von insgesamt Fr. 1‘083‘500.-- (Liegen schaften Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- abzüglich Grundpfandschuld Fr. 180‘000.--; Barschaften/Guthaben und Briefmarken Fr. 58'000. --) aus (Urk. 2 S. 6) . 5.2.2

Hiervon ordnete sie das bewegliche Vermögen, nämlich die Barschaft, Guthaben und Briefmarken mit einem Betrag von gerundet Fr. 58‘000.-- der Errungen schaft (Art. 197 ZGB) zu (Urk. 2 S. 6) . Die s ist ange sichts von Art. 200 ZGB, wonach die Vermutung des Mit eigentums gilt und wonach das Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Ge gen teils als Errungen schaft gilt , nicht zu beanstanden , zumal sich nichts anderes aus den Akten ergibt .

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Einzelnen denn auch nichts vor. Sie wendet allerdings in Bezug auf das von ihr in die Ehe eingebrachte Bar v er mögen von Fr. 88‘212.-- (Urk. 9/A.8 S. 2) ein , sie habe einen grossen Teil ihres in die Ehe eingebrachten Eigengutes zum Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes noch besessen ( Urk. 12 S. 5). Welchen Umfang dieser Teil gehabt habe und in welcher Form sich dieses Vermögen Anfang 1990 noch in ihrem Besitz befand respektive vorhanden war , substan tiierte sie nicht. Namentlich gibt es keinen Hinweis darauf , dass e s sich etwa bei m Guthaben im H.___ -Anlageheft Nr. S.___ mit einem Betrag von Fr. 28‘924.45

per 1990 , welches gemäss dem Steuerinventar als ein ziges auf den Namen der Be schwerde führerin lautete ( Urk. 9/A.8 S. 3) , um Eigengut und nicht um Errungenschaft handelte. Im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 war zum eingebrachten Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- mit den Worten „bar, ins Haus gesteckt“ ( Urk. 9/A.8 S. 3) vielmehr

unzweifelhaft festgehalten worden, dass diese s ein ge brachte Bar geld aufgebraucht worden war . Es kommt daher namentlich auch in Bezug auf das H.___ -Anlageheft Nr. S.___

die Ver mutung von Art. 200 ZGB zur Anwendung.

Der genaue Betrag de s gesamten beweglichen Vermögens mit

Konti

- und An lageguthaben , Marchzinsen, Rückerstattung sbetrag für die Steuern 1990 und Bar geld belief sich ge mäss dem Steuerinventar vom 20 . Juli 1990 auf Fr. 58‘ 758.25 (Urk. 9/A.8 S. 3) . Dieser Betrag ist somit - wie in der Darstellung hernach dar gestellt (E. 6.2.4 )

- in der güter rechtlichen Auseinandersetzung als Errungen schaft der Eheleute zu berücksich tigen .

5.2.3

Nicht strittig und erwiesen ist sodann , dass sowohl die Liegenschaft an der D.___ , Kat.-Nr. J.___ , als auch da s Grundstück mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , Z.___ während der Ehe aus Erbschaft zugefallen und ihm daher als Eigengut anzurechnen sind ( Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 18; Art. 198 Ziff. 2 ZGB ) . 5.2.4

Die Grundpfandschuld gegenüber der H.___ von Fr. 180‘000.-- (Urk. 9/A.8 S. 4 ) ist in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Vermögensmasse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, ebenfalls dem Eigengut des Eh e mannes anzurechnen. Dasselbe gilt für den Z ins auf die Grundpfandschuld für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 28. Januar 1990 in der Höhe von Fr. 1‘667. 50 , welcher im Steuerinventar per Todestag anteil mässig für dies e Zeit als offene Schuld aufgeführt wurde (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 8) . 5.2.5

Auch der Wert des Grundstück es mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , wel chen die Beschwerde gegnerin

ohne weitere Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit Fr. 13‘500.-- entsprechend dem in der Handänderungsanzeige vom 1 5. Mai 1990 aufge führten Wert ( Urk. 9/D.4 S. 1 ) angenommen hat (Urk. 2 S. 3 und S. 6 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet . Ihre Ein wendungen be ziehen sich im Einzelnen allesamt auf den Wert der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff. ) .

Der

in der Handänderungsanzeige vom 15. Mai 1990 aufgeführte Wert von Fr. 13‘500.-- gibt allerdings allein den von der Gebäudeversicherung fest geleg ten Wert des Rebhäuschens

per 1978 wieder ( Urk. 9/D.4 S. 1). Denn unter dem Gebäudeversicherungswert sind gemeinhin nur die reinen Wieder herstellungs kosten des Gebäudes (nach Zerstörung) zu ver stehen (vgl. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über die Gebäudeversicherung, GebVG [LS 862.1] ) . Landwert , Um gebungs kosten und die Erschliessung sind darin nicht ein geschlossen . Mit einer Gesamtfläche von 26,4 Aren (2,64 km 2 ; Urk. 9/A.8 S. 6) handelt es sich dabei nicht um eine kleine Parzelle .

Andererseits wurde im Steuer inventar der Steuerwert für das gesamte Grund stück

mit Fr. 2‘640.-- festgelegt (Urk. 9/A.8 S. 3 ) . Zudem wurde in der internen Aktennotiz der Beschwerde gegnerin

vom 27. März 2014 zutreffend festgehalten, dass es schwierig sei, den Wert dieses Grund stückes zu schätzen. Da es sich dabei um ein land wirtschaftliches Grund stück mit Teilungsbeschränkungen und einem Zweckentfremdungsverbot sowie einer Bewirtschaftungs- und Unter halts pflicht (vgl. den Auszug aus dem Grundbuch vom 1. Februar 1990, im Anhang zum Steuer inventar ; Urk. 9/A.8 S. 7) im Rah men des Landwirtschafts gesetzes (respektive des bäuerlichen Boden rechts; Art. 2 in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 Bundes gesetz über das bäuerliche Boden recht , BGBB [gültig seit Januar 1994, zuvor u.a.: Bunde gesetz vom 12. Juni 1961 über die Erhaltung des bäuerlichen Grund besit zes,

EGG ] ) handle, unterliege es einer separa ten Ertrags bewertung (Urk. 9/F.18 S. 2 ). Auch gemäss

Art.

E. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrswert bei der Bewertung von Grundstücken nicht zur Anwen dung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht, was insbe sondere beim bäuer lichen Bodenrecht auf bestimmte Personen zutrifft. Diese haben Anspruch auf Über nahme eines land wirtschaftli chen Gewerbes zum Ertragswert und eines land wirtschaftlichen Grund stückes zum doppelten Er trags wert (vgl. Art. 10-11, 17, 21, 44, 49 BGBB; AHI 1998 274; BGE 120 V 10, 125 V 69, 138 III 548 ; Müller, Recht sprechung des Bun des gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes gesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invaliden versicherung , 2. Auflage 2006, Rz 475).

Vor diesem Hintergrund und da es fraglich ist, ob eine rück wirkende Schätzung diese Grundstückes einen viel höheren und

präzise ren damaligen W ert be nen nen könn t e , ist auf eine solche angesichts des unstrittigen Wertes zu ver zichten und ist mit den Parteien jedenfalls vom genannten höheren Betrag von Fr. 13‘500.-- als Wert der gesamten Liegenschaft Kat.-Nr. M.___ per 1990 aus zu gehen. 6 . 6.1

Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Nettow erts der Liegenschaften von Fr. 1‘205‘500.-- (Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- - Fr. 180‘000.--) bestreitet die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) sowohl den Wert der Liegen schaft an der D.___ (Kat.-Nr.

J.___ ) von Fr. 1‘192'000.--, welche n die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verkehrs wert berechnung des Steueramtes Y.___ vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9) festgelegt hat, als auch die von der Be schwerde gegnerin gewählte Aufteilung (Urk. 2 S. 6) des Wertes der Liegen schaft Kat.-Nr. J.___ auf das Eigengut der Ehegatten

im Verhältnis 2/3 (Ehemann) zu 1/ 3 (Ehefrau) . 6.2 6.2.1

Die

Aufteilung des Wertes der Liegenschaften 2/3 zu 1/3 begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerde führerin ihr

Eigengut von Fr. 88‘212.-- in die Liegenschaft, mithin in das Eigen gut des Ehemannes investiert habe und damit rund acht Mal m ehr einge bracht habe als dieser. Sie habe daher ein Anrecht auf den Wertzuwachs der Liegen schaft gehabt , wobei die Bestimmung dieses Wertzuwachses äusserst schwierig sei. Mangels weiterer exakter Angaben werde die Annahme getroffen, dass der Wertzuwachs so entstanden sei, dass eine Verteilung des gesamten Wertes zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau zukomme ( Urk. 2 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe selbst nicht davon aus, dass ihre Behauptungen überwiegend wahr scheinlich seie

n. Sie, die Beschwerdeführerin, habe einen Teil ihres Eigengutes für die notwen di gen Anschaffungen wie Möbel, Vorhänge, Ge rätschaften aufgewendet und einen Teil ihres Vermögens habe sie behalten. Der Umbau der Liegenschaft (vor dem Tod ihres Ehemannes) sei nicht durch ihr Eigen gut , sondern durch die Auf nahme einer Hypothek finan ziert worden (Urk. 1 S. 11 ) . 6.2.2

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Aufteilung des Wertes der Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ per 1990 mit 2/3 zu 1/3 nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Jedoch durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der

Bemer kung im Steuerinventar vom

E. 20 . Juli 1990, Urk. 9/A.8) aufgeführte Wert (von Fr. 227‘000.-- ) sei aus heutiger Sicht doch sehr tief, was es schwer mache, diesen als akzeptable Ausgangsbasis zu betrachten. Zudem gehe das Steueramt für die Berechnung von Liegenschaften von tieferen Voraussetzungen aus. Der Steuer wert betrage lediglich zirka 70 % eine s Verkehrs- und Realwertes. Mit dem vom Steueramt (am 6. März 2014) berechnete n Steuerwert von Fr. 1‘192‘000.-- (Urk. 9/A.9) würde dabei ein Wert der Liegenschaften von über 1 , 7 Millionen resultieren (Urk. 2 S. 4 und S. 6).

In der Beschwerdeantwort er klärt die Be schwerdegegnerin zudem, bei der Wertberechnungsmethode des Mittels zwischen Steuer- und Versicherungswert, wie sie im Urteil des Bun des gerichts P 50/200 vom 8. Februar 2001 für den dortigen Fall als ange messen beurteilt worden sei, handle es sich um eine sehr grobe Wert schätzungs me thode . Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Mittel mit einem Steuerwert von Fr. 227'000.-- berechnet werde, der grundsätzlich von beiden Parteien in Zwei fel gezogen werde. Erkundigungen beim Steueramt Y.___ hätten ergeben, dass es

den Wert der Liegenschaft in der Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 auf der Grundlage eines Einfamilienhauses bestimmt habe. Beim Wohn haus auf der Liegenschaft an der D.___ handle es sich um ein Zwei familien haus. In der Vergangenheit habe es gewisse Probleme mit der Steuer wertbe rechnung gegeben, weil Einfamilienhäuser im Rahmen eines klar vorge gebenen Schemas berechnet würden, während bei Mehrfamilien häusern eine Berechnung mit einem kapitalisierten Ertrag zur Wertbestimmung angewendet werde (Urk. 8 S. 2 f.) . 7.2 7.2 .1

Da der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss

Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung mass gebenden Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch macht (vgl. E. 1.2.3 hiervor) , ist der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 1990 im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV ander weitig zu be stimmen.

Abzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteil e

des Bundes ge richts P

48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis ) .

Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegen schaft im normalen Geschä ftsverkehr besitzt . Die Berechnung des Ver kehrs wer tes (= Markt preis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der An lage wert (bestehend aus Bau- und Landwert ) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist ( Urteil des Bundes ge richts P 62/0 1 vom 30. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). Die Bestim mung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode ( im nor malen Geschäfts verkehr) anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5; 134 III 42 E. 4 , je Wohn- und Geschäftsliegen schaften betreffend ; Urteil des Bundesge richts 5A_591/2009 vom 2 2. Oktober 2009 E. 2.3 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert mass gebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im nor malen Geschäfts verkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung vor aus, wes halb diese Bewertungsmethode für die Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei und der zusatzleistungsrechtliche Ver kehrswert sich soweit mög lich und sinnvoll auf geeig nete anderweitige Schätzungswerte zu stützen habe (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Als solche geeignete ander wei tige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV; Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegen schaft etwa das Ab stellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäude versiche rungs wert , wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachge recht be urteilt (Urteil 8C _849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Das Bundesge richt ge langte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungs methode führe im konkreten Fall nicht ohne Wei teres zu einem vertret baren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rück wirkende Liegenschaftsschätzung für erfor derlich (Urteil P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3).

In einem den Kan ton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht

auf die Ver kehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reihenein familien haus

zum Schluss, d ie Addition des Zeitwerts der auf dem Grund stück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens stelle eine ges chützte Vermögenser mittlung dar ( E. 7.1.2; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweis auf AHI -Praxis 1998 S. 274 f.). 7.2 .2

Die Beschwerdegegnerin schloss a ls mögliche Grundlage für die Bestimmung des hier massgeblichen Schätzungswertes der fraglichen Liegenschaft Kat. Nr.

J.___ zu Recht den im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 (Urk. 9/A.8 S. 3) genannten Steuerwert per 31. Dezember 1988 ge mäss der Steuer e in schätzung

des Gemeindesteueramtes Y.___ vom Januar 1989 von Fr. 227‘000.-- (Urk. 9/D.8) als zu tief aus. Er basiert auf früheren Steuer werten und betrifft nicht das Jahr 199 0.

Daran ändert nichts, dass derselbe Betrag auch in der Meldung über Anteile an Hinterlassenschaften des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 16. Januar 1991 aufgeführt wurde. Ebenfalls keine verlässliche und rechtsprechungsgemässe Grundlage bildet die in derselben Meldung aufgeführte Bewertung der Liegenschaft im Betrag von Fr. 570‘000.--

(Urk. 9/D.5), zumal es sich dabei um den für das Erbschaftssteuerverfahren her angezogenen Wert handelte und im Einzelnen nicht aufge führt wurde , wie diese Schätzung vorgenommen wurde. 7.2 .3

Bei der Verkehrswertberechnung für das Jahr 1990 vom 6.

März 2014 (Urk. 9/A.9 ) , die Fr. 1‘192‘000.-- ergeben hat und auf welche die Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid (Urk.

2) abstellte, wurde der Zeitwert der auf dem Grundstück liegenden Ge bäude und der Marktwert des Boden s addiert (Urk. 9/A.9 S. 1). Hierbei be rück sichtigte das Steueramt Y.___ grund sätzlich kor rekt den Zeitwert aller drei Gebäude (Wohnhaus Baujahr 1730, Gerätehaus Baujahr 1929, Schopf Baujahr 1961) auf dem Grund stück, indem sie vom indexbereinigten Gebäudever sicherungs-Basiswert je eine Altersentwertung von 1 % pro Jahr bis zu 40 % in Abzug brachte.

Auch ist der ver wendete Landwert von Fr. 510.--/m 2 respektive Fr. 680.--/m 2 entgegen der An sicht der Beschwerde führerin durchaus nachvollziehbar. Den gesamten Landwert legte das Steueramt bei einer Fläche von 967 m 2

und einem Quadratmeterpreis von Fr. 510.--, der 75 % vom Bodenpreis des Jahres 1990 von Fr. 680.--/m 2 berücksichtigte, auf

Fr. 493‘170.-- fest ( Urk. 9/A.9 S. 1). G emäss der Boden preis-Statistik des Kantons Zürich im Jahr 2010 ( Newsletter des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch ,

NewsStat Nr. 90/Oktober 2011, Bodenpreisstatistik statistik.info 2011/12 ) hatte sich der Boden markt in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre zunehmend verengt, was sich in einer Ver doppelung der Bodenpreise innert weniger Jahre nieder geschlagen habe. 1991 sei die Blase geplatzt und die Preise seien zusammen gefallen. Seither - das heisst bis 2010 - habe der mittlere Boden preis nicht mehr das Niveau der Jahre um 1990 erreicht. Der mittlere Quadrat meterpreis im Kanton Zürich liege aktuell bei Fr. 658.-- (statistik.info 2011/12, S. 13). Der Graphik 10 zur regionalen Bodenpreisentwicklung ist zu entnehmen, dass der Bodenpreis in der Region von Y.___ ( V.___ , vgl. die Raum gliederung auf S. 15) schon in den Jahren 1991/94 im Mittel über Fr. 500.-- lag (statistik.info 2011/12, S. 12). Die zur Diskussion stehende Liegen schaft befindet sich mitten im Dorf kern von Y.___ mit Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz sowohl zum städtischen Raum von W.___ als auch von AA.___ , so dass es nahe liegt, dass der Bodenpreis 1990 deutlich über dem Medianwert von über Fr. 500.-- lag. Insofern wäre die Verkehrs wertberech nung vom 6. März 2014 nicht zu beanstanden.

Jedoch b ediente sich das Steueramt einer Methode zur Wertbestimmung für Ein familienhäuser. Auch im Urteil des Bundesgericht s

9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 , E. 7.1.2,

mit welchem diese Vermögensermittlung smethode ( AHI 1998 S. 275 mit Verweis auf das unver öffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997) geschützt wurde , war ein Reiheneinfamilienhaus zu bewerten. Auf dem Markt orientiert sich de r Verkehrswert von Eigen tumswohnungen und Einfamilienhäusern erfahrungs gemäss haupt sächlich am Realwert, der insoweit stärker gewichtet werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. Augus t 2008 E. 3.3.3 und 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).

Hier handelt es sich gemäss der H.___ -Schätzung vom 13. Februar 1975 dagegen um eine Dreifamilienhaus, welches im Parterre eine 4,5-Zimmerwohnung mit Bad, im Obergeschoss mit Aussenaufgang eine 2-Zimmer-Altwohnung ohne Bad und eine 3-Zimmer wohnung mit (damals) neuem Bad, modernisiert, sowie ein Einzelzimmer mit separatem WC bein haltete. Nebst dem Anbau mit einem Werkstattraum, einem offenen Unterstand und einen Schopf befanden

sich zudem eine Garage und zwei Autoabstellplätze auf dem Grundstück (Urk. 3/7 S.6 f.). Angesichts dieser Aufteilung des Hauses erscheint die Verwendung der besagten Methode für die Schätzung eines Einfamilienhauses (vgl. dazu auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 1 2. August 2009 , Rz 20 ff. ; LS 631.32) nicht als angemessen, weshalb darauf nicht abzu stellen ist.

Im Übrigen wäre der verwendete Wohnbaupreise-Index von 866.5 % per 1. No vember 1990 ( Urk. 9/A.9 S. 1) auf jenen von 858.5 % per 1. April 1990 (vgl.

Zürcher Index der Wohnbaupreise, einsehbar unter www.statistik.zh.ch

/ inter net/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_arbeit_wirtschaft/preise.html)

zu korri gieren, da dieses Datum näher beim Datum des Todestages Ende Januar 1990 respektive der Erbteilung Mitte Mai 1990 liegt. 7.2 .4

Die Berechnung des Steuerwertes des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) sodann

er mittelte einen Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000. per 1. Januar 1990 anhand einer Real- un d Ertragswertge wich tung von 1 :

3. Diesen Wert möchte die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert gemäss der Handänderungsanzeige (Urk. 9/D.4) im Sinne der Methode des Mittelwertes von Steuerwert und Gebäudever siche rungs wert als Grundlage zur Liegenschaftenschätzung heranziehe n .

De r Realwert wurde bei dieser Steuerwerteinschätzung mit einem Landwert von Fr. 60.-- pro m 2 und einem Gebäudever sicherungs-Basiswert von Fr. 111‘000.-- sowie einem Wohnbaupreisindex von 320 % bestimmt , so dass der Betrag von insgesamt Fr. 413‘580.-- resultierte ([973m 2 x Fr. 60.--] + [Fr. 111‘000.-- x 320 : 100]). Den Ertragswert von Fr. 178‘285.-- be rechnete das Gemeindesteueramt Y.___ mittels der Kapitalisierung des Bruttojahresertrages (Mietwert) von Fr. 15‘600.-- mit 8,75 % (Fr. 15‘600.-- x 8,75 : 100). Dies ergab die folgende Berechnung: (1 x Realwert à Fr. 413‘580.--) + (3 x Ertragswert à Fr. 178‘285.--) : 4 = Fr. 237‘108.--. Diesen Betrag erhöhte da s Gemeinde steueramt Y.___ um 25 % ( Fr. 59‘277.--) gemäss steuerrechtlicher Weisung (Zürcher Steuerbuch Nr. 22/19) auf gerundet Fr. 296‘000.-- (Urk. 9/D.6).

Diese steuerrechtliche Bewertung ermittelte zwar den Vermögenssteuerwert der Lie genschaft an der D.___ in Y.___

per 1. Januar 1990 mit einer Schätzungsmethode für ein Mehrfamilienhaus, bei der nicht nur der Real-, son dern auch der Ertragswert berücksichtigt wurde. Beim Realwert wurde aller dings ein Landwert von nur Fr. 60.-- pro m 2

verwendet , der - wie hier vor ausgeführt (E. 7.2 .3)

- überwiegend wahrscheinlich weit unter dem durch schnitt lich im Kanton Zürich 1990 auf dem Markt erzielbaren Wert lag. Zudem wurde ein Bauwert-Index von nur 320 % verwendet , der markant unter dem statistischen Index von 858.5 % per 1. April 1990

gemäss dem Zürcher Index der Wohnbau preise

lag.

Auch wurde n der Ertragswert und damit die hypo thetischen Mietein nahmen drei Mal mehr gewichtet als der Realwert , was sich zwar mit de n drei Woh nungen im Wohnhaus ( Urk. 3/7 S. 7) erklär en lässt. Jedoch wurde der

als Bruttojahresertrag berücksichtigte Betrag

von Fr. 15‘600.-

- aus dem Eigenmiet wert

mit 14 % des Basiswertes von Fr. 111‘000.-- ermittelt (Urk. 9/D.6) und nicht etwa auf die tatsächlichen oder damals (1990) ver gleichsweise marktübli chen Mieten abgestellt.

Vor diesem Hintergrund kann aus dem

so ermittelten Vermö genssteuerwert von Fr. 296‘000.--

auch im Mittel mit dem Gesamtbetrag der Gebäudewerte gemäss der Gebäude versicherungsschätzung per 1987 von Fr. 826‘200.-- (Fr. 799‘000.-- + Fr. 16‘400.-- + Fr. 10‘800.--; Urk. 9/D.4) kein verlässlicher Verkehrswert resul tieren , zumal er mit Fr. 561‘100.-- f ast die Hälfte der Verkehrswert berech nung vom 6. März 2014 ( Urk. 9/A.9 S. 1) ausmachen würde .

Es kann zur Bestimmung des Liegenschaftswertes somit auch nicht auf das Mit tel der Werte gemäss der Steuerwertberechnung des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) und der Handänderungsanzeige vom 16. Mai 1990 abgestellt werden (Urk. 9/D.4). Was die Beschwerdeführerin des Weiteren dazu vorbringt, führt zu ke iner anderen Betrachtungsweise. 7.3

Es fehlt demnach an einer hinlänglich verlässlichen Liegenschaftsschätzung. Bei gegebener Akten- und Sachlage ist von der Beschwerdegegnerin daher eine kon krete retrospektive Immobilienschätzung des

Verkehrswertes der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ , per Anfang 1990 nach allge mein anerkannten Methoden durch einen

spezialisierten Sachverständigen ein zu holen. 8.

Die Schätzung wird auch relevant sein für die Bestimmung der Höhe des kapitali sierten Wohnrechts, das die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für di e Überlassung der Liegenschaft an ihren Sohn erhalten hat. Analog zur Bewertung einer entäusserten

Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen und dieser ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung - und nicht etwa nach den Stauffer/ Schätzle -Tabellen , wie dies die Beschwerdeführerin vor brachte (Urk. 1 S. 10 ) - zu kapitalisier en (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1 f. E. 1b , Urteil e

des Bundesgerichts P 80/01 vom 7. Februar 2003 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00059 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungs stelle für Zusatzleistung en zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 27 , war von 1951 bis zu dessen Tod am 2 8. Januar 1990 mit Z.___ , geboren 1919, verheiratet. Als Erben hinterliess er seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne A.___ , B.___ und C.___ ( Urk. 9/A.8 S. 1 f. , Urk. 9/B S. 2 , Urk. 9/D.4 ). Z.___ hatte vor seinem Tod testamentarisch das Recht zur Übernahme seiner Liegenschaft an der D.___ in Y.___ zu Alleineigentum zugunsten von A.___

und ein lebenslanges Wohnrecht in der bisherigen Woh nung in dieser Liegen schaft zugunsten von X.___

festgel egt

(Urk. 3/5 ). Am 1 5. Mai 1990 ver einbarten die Erben von Z.___

mit partiellem Erbteilungsvertrag dem entsprechend die Über tragung des Alleineigentum s an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ auf

A.___ , die Ein räumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts in der Parterre wohnung an X.___

sowie eine Zahlung von A.___ an B.___ und C.___

von je Fr. 110‘000.-- beim Ableben von X.___

(Urk. 9/D.7 ). Ausserdem ver ein barten sie in einem weiteren partiellen Erbteilungsvertrag die Zu weisung eines Grundstückes mit Rebhäuschen

an X.___ zu Alleineigentum

( Urk. 9/D. 8 ). B is zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ in Y.___

Anfang Januar 2013 (Urk. 9/B S. 3 )

wohnte X.___ in Ausübung ihres Wohnrechts in der Parterrewohnung an der D.___ in Y.___ (Urk. 9/F.15 S. 1). 1.2

Am

1. April 2013 (Eingang: 2. April 2013 ) meldete sich

X.___

bei der Durchführungsstelle für Zusa tzleistungen zur AHV/IV der Ge meinde Y.___

(nachfolgend: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu ihrer Altersrente an (Urk. 9/B ). Nach Abklärungen der finanziellen und erbrechtlichen Verhältnisse wies die Durchführungsstelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit V erfügung vom

19. Juli 2013 unter Berücksich tigung eines Verzichtvermögens von Fr. 341‘325 .-- ab (Urk. 9/C , Urk. 9/C.1 ). Die dagegen mit Schrei ben vom 8 . September 20 13 (Urk. 9/E ), ergänzt mit Schreib en vom 1 2 .

Dezember 2013 (Urk. 9/E. 3 ), erhobene Einsprache wies die Durchführungs stelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 25. April 2014 und die diesem zu grunde liegende Verfügung vom 2 3. Juli 2013 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten darüber einzuholen, welchen Wert die Liegenschaft D.___ , Y.___ , im Jahr der Erbtei lung gehabt habe (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

21. August 2014 sinngemäss auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8 ). In der Replik vom

25. September 2014

hielt die Beschwer de führerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 2) . Die Beschwerdegegnerin ver zich tete mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 auf eine Duplik (Urk. 16). Am 30. Okto ber 2015 holte das Gericht beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt F.___ eine telefonische Auskunft ein (Urk. 18).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen

zur Deckung ihres Exis tenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG , Art. 15 ZLG ). 1.2.2

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs . Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der In vali denversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert wer den. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfs limite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der An spruchs berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö genswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher unge schmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Ver zichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tigkeit absieht ( nicht publi zierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungs leistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat ( BGE 131 V 329

E. 4.4 ). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrecht li chen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensvermin derung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergän zungs leistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 1.2.3

Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung einge schlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind die se zum Verkehrs wert einzusetzen ( Abs. 4). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäus serung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Ver mögens ver zicht im Sinne von Art . 11 Abs . 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend . Der Ver kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht ( Abs. 5) .

Die Kantone können anstelle des Ver kehrswertes einheitlich den für die interkan tonale Steu erausscheidung

mass gebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6) .

Der Kanton Zürich hat indes sen von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. die Weisungen und Informa tionen be treffend Zusatzleis tungen zu r AHV/IV , „ Voll zugsweisungen

betr. Zusatzleistun gen mit Wirkung ab 1. Januar 1999“ vom 24. November 1998 und vom 2 7. März 2013 , S. 9, einsehbar unter www.sozialamt.zh.ch ). 1.2.4

Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung

(BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Die Anrechnung von Verzichtsvermögen richtet sich hingegen nicht nach dem geltenden Recht im Zeitpunkt des zur Diskussion stehenden Vermö gensverzichts , sondern nach dem im Moment der Anrechnung geltenden Recht. Es handelt sich dabei um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex

nunc et pro futuro ) auf einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten der Neufassung von Art. 17 ELV ( in der ab

1. Januar 1999 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ) verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Ver zichtsvermögens stellt

(BGE 120 V 182 E. 4b; Urteil e des Bundes ge richts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.3 und 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen ). 1.2.5

Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einsprac heentscheid auf den Standpunkt, bei korrekter güter- und erbrechtlicher Auseinandersetzung nach dem Tod ihres Ehemannes mit den drei gemeinsamen Söhnen hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013

- nach Amortisation nach Art. 17a ELV - ein um Fr. 301‘500 .-- höheres Vermögen gehabt . D ieser Betrag sei daher in der ZL Berechnung als Verzichtsvermögen anzurechnen, was zu einem Überschuss der Einnahmen im Vergleich zu den Ausgaben führe , so dass kein An spruch auf Zusatzleistungen begründe t werde . Dabei sei bezüglich des Wertes der ver erbten Liegenschaften von der Verkehrswertberechnung des S teueramtes Y.___ vom 6. März 2014 aus zugehen, wonach die Liegenschaft a n der D.___ in Y.___ per 1990 einen Verkehrswert von Fr.

1‘192‘000.-- gehabt habe . Abzüglich der Hypothek von Fr. 180‘000.-- und zuzüglich der Grund fläche mit

Reb häus chen

im Wert von Fr. 13‘500.-- sowie der Bar schaften und Briefmarken von Fr. 58‘000.-- habe ein Vermögen des Erblassers am Todestag (28.

Januar 1990) von Fr. 1‘083‘500.-- bestanden. In der güter rechtlichen Aus e inan dersetzung wäre hiervon 1/3, mithin Fr. 342‘000.-- als Eigengut der Beschwerde führerin auszuscheiden gewesen. Zuzüglich der halben ehelichen Errungenschaft von Fr. 29‘000.-- hätte sie einen güterrechtlichen An spruch von Fr. 371‘000.-- gehabt. Vom Nachlass ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 712‘500.-- hätte ihr zudem die Hälfte von Fr. 356‘250.-- zugestanden. Mit der testamentarischen und erb teilungs vertraglichen Regelung seien ihr indes ledig lich Fr. 208‘500.-- (Barschaft, Briefmarken Fr. 58‘000.-- + Grundfläche Rebhäuschen Fr. 13‘500.-- + lebenslanges Wohnrecht Fr. 137‘000.--) zuge kommen (Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin stützte sich in all ihren Erwägungen auf eine unzulässige E x- postBetrachtung . Mass ge blich sei (grundsätzlich) der Verkehrswert und nicht allein der Steuer wert . In Fällen wie diesen, in denen es jedoch nicht um eine aktuelle, sondern um eine 24 Jahre retrospektive

Liegenschaftsschätzung gehe, sei recht sprechungs gemäss der nach Art. 17 Abs. 4 ELV massgebende Verkehrs wert soweit möglich und sinn voll nach geeigneten anderweitigen Schätzungswerten zu bestimmen, etwa durch das Mittel von Steuer- und Ver sicherungs wert . Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- und abzüglich der Grun d pfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu berücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resultiere. Der Kapi talwert des Wohnrechts in der 4,5-Zimmer wohnung im Wohnhaus an der D.___ in Y.___ sei ausgehend von einer angemessenen Miete von Fr. 900.-- pro Monat und unter Berücksich ti gung des (damaligen) Alters der Beschwerdeführerin von 63 Jahren, der Lebens erwartung von 26,27 Jahren ge mäss der Stauffer/ Schätzle -Tafel 42 und eines Kapitalisierungsfaktors von 16,81 auf Fr. 181‘548.-- festzusetzen. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass ihr, der Beschwerdeführerin, in güter rechtlicher Hinsicht ein Drittel der Liegenschaft zugestanden hätte, da sie das Eigengut von Fr. 88‘212.-- „ins Haus gesteckt“ habe , sei nicht z utreffend und habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt .

Mit der Zuteilung des Barvermögens und dem Wohnrecht seien ihre güter- und erbrechtlichen Ansprüche abge golten . Auf jeden Fall aber sei der angebliche Vermögensverzicht

mit dem Wohnrecht und der 23 - jährigen Amorti sation nach Art. 17a Abs. 1 ELV von insgesamt Fr. 230‘000.--

abgegol ten ( Urk. 1 S. 5 ff. ).

In der Replik bringt die Beschwerdeführerin zudem vor, die Akteneinsicht habe ergeben, dass sie im Einspracheverfahren trotz ihrer Aufforderung, ihr alle neuen Akten zuzustellen, unter anderem in das Schreiben des Sozialamtes vom 21. Feb ruar 2014 (Urk. 9/F.16) und in eine neue Berechnung des Vermögens ver zichtes ( Urk. 9/F.18), die laut Aktenverzeichnis von einem externen Berater der Verwaltung, Herrn

G.___ stamme, keine Einsicht erhalten habe . Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) dar . Dem Schreiben des Sozial amtes sei zu entnehmen, dass zur Beurteilung eines allfälligen Vermögensver zichtes aus Erbschaft oder Abtretung der Liegenschaft entscheidende Unter lagen fehlen würden, und der Bericht von Herrn G.___ beruhe eingestan dener massen auf willkürlichen Annahmen . Sie, die Be schwerde führerin, habe mit Testa ment, Steuerinventar, Erbteilungs vertrag , Steuer erklärungen, Schätzungs bericht der H.___ etc. substantiiert das Fehlen von Ver mögen als anspruchs begründende Tat sache dargelegt und so ihre Sub stantiie rungs

- und Mit wirkungspflicht erfüllt . Wenn die Beschwerdegegnerin nun auf grund einer 2014 eingeholten Steuerauskunft und selbstgemachten Kon strukten betreffend Güterrecht auf ein anderes Ergeb nis komme, so sei sie hier für beweisbelastet

(Urk. 12 S. 2 ff.) 2.3

O b in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

formellen Rüge, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungs rechts , ATSG ) verletzt, indem sie ihr nicht Einsicht in sämtliche Akten ge währt habe ( Urk. 12 S. 2 f. ; vgl. Art. 47 ATSG, Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV ), eine schwere, die Hei lung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erbli cken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung de s mit dem Ver fahrensfehler be haf teten Entscheides führt (vgl. BGE 124 V 18 0 E. 4a mit Hin weisen) , kann offen bleiben. Denn

der angefochtene Einsprache entscheid (Urk. 2) ist aus ande ren Gründen auf zuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen , wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

Strittig und zu prüfen ist zur Hauptsache der Anspruch auf Zusatz leistungen für die Zeit von

1. Januar bis 3 1. Dezember 2013 (Art. 12 Abs. 2 ELG , An meldung vom 1. April 2013, Heimeintritt vom 3. Januar 2013, Urk. 9/B ; vgl. zur Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung allein für das betreffende Kalen derjahr: BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. No vember 2003, 8C_94/2007 vom 1 5. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2 ) . Dabei ist zu beurteilen , ob die Be schwerde gegnerin in der Berech nung der Zusatzleistungen zu Recht einen Betrag als Verzichts ver mögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG zufolge Verzichts auf erb- und güter rechtli che An sprüche berück sichtigt hat. 3 . 3.1

Es ist ausgewiesen und unstrittig, dass der am

28. Januar 1990 verstorbene Ehe mann der Beschwerdeführerin, Z.___ , die Be schwerde füh re rin und die drei ge meinsamen Söhne A.___ , B.___ und C.___

als Erben hin ter lassen hat ( Urk. 9/A.8 S. 1 f., Urk. 9/B S. 2, Urk. 9/D.4 ). Ebenfalls fest steht, dass Z.___ im Testament vom

5. Okto ber 1987, das am 2 2. Februar 1990 vom Bezirks gericht I.___ eröffnet wurde ( Urk. 9/A.8 S. 2), im Sinne einer Teilungs vorschrift seinem Sohn A.___ das Recht eingeräumt hatte , seine Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , zu einem Übernahmepreis von Fr. 400‘000.-- nach Abzug des eige nen Erbteils und in Anrechnung der darauf lastenden Grund pfandrechte zu Allein eigen tum zu über nehmen . B.___ und C.___

sollten gemäss dem Testament

nac h dem Ableben der Eltern vom Übernehmer der Liegenschaft je Fr. 100‘000.-- ausge zahlt werden . Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, sollt e in An rechnung an die güter- und erbrechtlichen An sprüche das lebenslange Wohn recht in der bishe rigen Woh nung seines Wohn hauses an der D.___ in Y.___ mit Kostenfolge für den Unterhalt zulasten des Grundeigen tümers erhalten (Urk. 3/5). 3.2

Unstrittig ausgew iesen ist weiter , dass die Erben von Z.___

mit Abschluss des partielle n Erbteilungsvertrag es vom 15. Mai 1990

(Urk. 9/D.7) in Erfüllung dieses Testamentes

(Urk. 9/D.7 S. 4) die Über tragung des Allein eigen tums an der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ , Kataster-Nr. J.___ , Grundbuch blatt

K.___ , mit Wohnhaus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Ge bäu de grundfläche , Hofraum und Garten

samt Dienstbarkeiten (gegenseitiges Näher baurecht, Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Kataster-Nr. L.___ ) und samt Grund pfandrecht ( nominell Fr. 200‘000.-- laut Namen-Schuldbrief vom 11.

Juni 1986, zu gunsten der H.___ ) auf A.___ vereinbarten

(Urk. 9/D.7 S. 1 f. ) . In dem selben Vertrag kamen die Erben überein,

der Beschwerdeführerin

ein lebens lan ge s und un ent geltliche s Wohnrecht an der Parterre wohnung im Wohnhaus dieser Liegenschaft zu übertragen (Urk. 9/D.7 S. 3 f. ) . Auch vereinbarten sie je eine Zah lung von A.___

an B.___ und C.___

von Fr. 110‘000.-

- beim Ableben der Beschwerdeführerin

und die Ü bernahme des bestehenden Name n-Schuldbrief es vom 11. Juni 1986

mit der

verbleibenden Schuld von Fr. 180‘000.-- durch A.___

(Urk. 9/D.7 S. 3 ). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zu weisung der Liegenschaft Kat . -Nr. M.___ , Grund buchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten ) an die Beschwerdeführerin zu Alleineigentum mit weiterem partielle m

Erb teilungs vertrag vom 15. Mai 1990 (Urk. 9/D.8). Die Han dänderung dieser Liegenschaften erfolgte wie vereinbart an demselben Tag (Urk. 9/D.4) und die Beschwerde führerin machte von ihrem Wohnrecht bis zu ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegeheim E.___ am 3. Januar 2013 Ge brauch (Urk. 9/B S. 3, Urk. 9/F.15 S. 1). Gemäss telefonischer Auskunft des Notariats-, Grundbuch- und Konkurs amtes

F.___

vom 30 . Oktober 2015 ver kaufte die Be schwerde führerin das Grundstück mit Rebhäuschen , Kat.-Nr. M.___ ,

im Jahr 1995 (Urk. 18).

4. 4.1

4.1.1

Zu r Bestimmung, ob und in welchem Umfang durch diese testamentarischen und vertraglichen Rege lungen

ein in der ZL-Berechnung zu berück sich tigender Verzicht der Be schwerde führerin au f Vermögensansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG erfolgt e , ist recht sprechungs gemäss

- wie dies die Beschwerde gegnerin dem Grundsatz nach zutreffend und unstrittig vorge nommen hat - vorerst die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypo theti schen) Ver mögens durchzuführen , wie wenn kein Verzicht stattge fun den hätte .

4.1.2

Die Eheleute X.___ und Z.___ hatten im Jahr 1951 geheiratet (Urk. 9/A8 S. 2). Soweit akten kundig und den Parteivor bringen zu entnehmen, hatten sie keinen Ehe vertrag abgeschlossen. Mangels eine r ehegüterrechtlichen Vereinbarung wurde der anfängliche, damals geltende ordentliche Güter stand der Güter verbindung ( aArt . 178 ZGB in Ver bindung mit aArt . 194 ff. ZGB, in der bis Ende 1987 gül tig gewesenen Fas sung) mit Inkrafttreten des neuen Ehe güter rechts vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122) am 1. Januar 1988 von Ge setzes wegen nach Massgabe von Art. 9a ff. Schlusstitel ( SchlT )/ZGB in den ordent lichen Güter stand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 und 196 ff. ZGB) überführt (vgl. auch Steuer inventar , Urk. 9/A.8 S. 2). Nach Art. 9a sowie Art. 15 SchlT /ZGB richten sich die güter rechtliche Auseinandersetzung und die erb rechtlichen Ver hältnisse nach dem im Zeitpunkt des Todes (hier: Januar 1990) geltenden Recht (Urteil des Bundes gerichts P 66/01 vom 17. Januar 2003 E. 5.2.2). 4.1.3

Weiter

ist

Folgendes zu beachten: Mit dem Tod einer ver heirate ten Person ist eine güter- und erbrechtliche Aus einan dersetzung zur Bestimmung des Nach lasses vorzunehmen. Die güter rechtliche Auseinan der setzung hat der erbrechtli chen

- zumindest rech nerisch - voraus zugehen, da erst nach ihrer Durch führung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinan der setzung resul tierende Vermögen i st bei der Be rechnung der Ergän zungsleistung vollum fänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzu rechnen sind Ver mö gens werte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattge funden hätte. Denn es sind jeweils zu Leb z eiten die Einkommens- und Vermögensver zichte von beiden Ehegatten un ge achtet der eigentums- oder ehegüterrechtli chen Situation zu berück sich tigen. Auch bei der Berechnung des An spruchs auf eine Ergänzungs leistung für den überlebenden Ehegatten ist des halb der wäh rend der Ehe vom ver storb enen Ehegatten vorgenommene Vermögens verzicht aufzu rechnen (Urteil des Bundes gerichts P 30/06 vom 5. Feb ruar 2007 E. 3.5 und E. 4.3.2 mit Hin weisen; BGE 139 V 505 E. 2.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist in Bezug auf die Berücksichtigung eines Ver zichtvermögens in der ZL-Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG un er heblich, ob allfällige Verzichtshandlungen von der Be schwerdeführerin selbst oder ihrem Ehegatten zu dessen Lebzeiten erfolgt waren. Mithin ist es insofern nicht relevant, ob die mit Beteiligung der Be schwerde führerin abgeschlossenen Erbteilungsverträge vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D.7-8) im Wesent lichen ledig lich den von ihrem ver stor benen Ehe gatten testa mentarisch verfügten Willen ver wirklichten. Folglich fragt sich, ob die vorgenommene Zuteilung und Han dände rung der Liegenschaften vom 15. Mai 1990 ( Urk. 9/D4) zusammen mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin einge tragene n lebens lange n Wohnrecht im Vergleich zu ihren gesetzlichen An sprüchen ein Ver mögensverzicht

ohne adäquate Gegen leistung bedeuteten . 4.1.4

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung eines allfälligen Ver zichts vermö gens

somit zu Recht einen Vergleich zwischen dem Vermögen nach tatsäch li cher Erb t eilung (inklusive des kapitalisierten Wertes für das lebenslange Wohnrecht) und dem hypothetisch der Beschwerdeführerin zustehenden Ver mögen

gemäss

der gesetzlichen ehegüter- und erbrechtlichen Aus ein ander setzung im Jahr 1990 an.

Hierbei ging d ie Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ohne Weite res davon aus, dass in der hypotheti schen erbrechtlichen Teilung des

Nachlass v ermögens die gesetzliche Erbquote

des überlebenden Ehegatten gemäss Art. 462 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB ) massgeblich sei , mithin dass der Beschwerdeführerin - nach der güterrechtlichen Aus einandersetzung - ohne Testament und Erbtei lungsverträge

die Hälfte des Nachlasses von Z.___

zugute gekommen wäre ( Urk. 2 S. 6 ) . Dies wurde von der Beschwerde führerin nicht beanstandet. Da weder aus dem Testament von Z.___ noch aus den Erbteilungsver trägen

der Erben auf

die Absicht zur Beschränkung der gesetzlichen Erb quote

auf den Pflichtteil nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB, mithin auf die Hälfte des ge setzlichen Erbanspruches nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB respek tive auf einen Viertel des Nach lasses, zu schliessen ist, ist mit den Parteien ohne Weite rungen

von der ge setzlichen Erbquote

der Beschwerde führerin nach Art. 462 Ziff. 1 ZGB auszu gehen

(vgl. Urteil des Bun desgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 4.6 ; BGE 139 V 505 Regeste und E. 2 ) .

4. 2 4.2.1

Bei dargelegter Sach- und Rechtslage ist bei der (hypothetischen) güter- und erb rechtlichen Tei lung somit die hälftige güterrechtliche Teilung des Vor schla ges (Errungenschaft abzüglich Schulden , Art. 210 ZGB ) ge mäss dem ordent li chen Güter s tand der Errungenschaftsbeteili gung (Art. 215 ZGB) vor zunehmen und die güter rechtlich dem verstorbenen Ehe mann zustehende Hälfte des Vor schlages ist zusammen mit seinem Eigengut

als Nachlass nach Massgabe von Art. 462 ZGB zwischen der Be schwerde führerin und ihren Söhnen

aufzuteilen .

4.2.2

Sowohl in der güterrechtliche n Auseinandersetzung ( Art. 204 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 207 Abs. 1 und Art. 211 ZGB) als auch bei der Bestimmung des Nachlasses nach dessen Umfang und Wert ist der Stand des Vermögens im Zeit punkt des Todes

des Erblassers massgeblich . D ie Vermögensgegenstände sind zu ihrem Ver kehrswert ein zu setzen , wobei allfällige Wertveränderungen des Nachlasses zwischen Tod und Teilung bei der Teilung des Nachlasses sämt liche n Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten anzurechnen sind ( Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Art. 457-977 ZGB, Art. 1-61 SchlT ZGB, 3. Auflage 2007, Art. 474 Rz 2 und Rz

14 f. ; Urteil des Bundesgerichts 5C.109/2004 vom 1 6. Juli 2004 E. 2 ). Nach Art. 617 ZGB sind Grundstücke den Erben zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung anzurechnen.

Für die Prüfung der Frage nach der Höhe des Verzichtsvermögens ist der Ver kehrswert (Art. 17 Abs. 5 ELV) im Zeitpunkt der Entäusserung

respektive der Verzichtshandlung relevant ( BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil e des Bun des gerichts 9C_198 /2010 vom 9. August 2010 E. 3.1 und 8C_849/2008 vom 16.

Juni 2009 E. 3.6.2 ) . Die zusatzleistungsrelevanten Entäusserungshandlungen fanden hier

an lässlich der Erbteilung vom 15. Mai 1990 statt

( Urk. 9/D4, Urk. 9/D.7-8) . Mit hin erfolgte die Entäusserung

nur wenige Monate nach dem Todestag des Erb lassers vom 2 8. Januar 1990 , weshalb es sich namentlich hinsichtlich der Liegenschaften rechtfertigt, in Bezug auf die Ermittlung eines allfälligen Ver zichtsvermögens

von vernachlässigbaren

respektive keinen Ände rungen des Verkehrswertes

in dieser kurzen Zeit von Ende Januar bis Mitte Mai auszu ge hen .

5. 5.1

5.1.1

Gemäss dem Steuerinventar des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 20 . Juli 1990 (Urk. 9/A.8) brachten die Eheleute X.___ und Z.___ die folgenden Vermögenswerte als Eigengut in die Ehe (Eheschliessung 1951) ein: Von Z.___ wurden die Barschaft von Fr. 1‘000.-- und die im Jahr 1954 mit einem Wert von Fr. 11‘500.-- auf ihn übertragene Liegenschaft des Vaters als Eigengut in die Ehe eingebracht. Bezüglich de r Beschwerdeführerin wurde der Betrag von Fr. 88‘212.-- mit der Bemerkung „bar, ins Haus ge steckt“ aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 2). 5.1.2

Per Todestag am 2 8. Januar 1990 waren g emäss dem Steuerinventar die folgen den Ver mögens werte der Eheleute X.___ und Z.___

(vor güter recht licher Auseinan der setzung) vorhanden

(Urk. 9/A.8 S. 3) :

Liegenschaft Kataster-Nr. J.___ , Grundbuchblatt K.___ , mit Wohn haus, Remise, Schopf und 9,73 Aren Gebäudegrundfläche, Hofraum und Garten an der D.___ in Y.___

(Eigen tümer: Z.___ );

Liegenschaft Kataster-Nr. M.___ , Grundbuchblatt N.___ , mit einem Rebhäusc hen und 2 6,40 Aren Grundfläche ( Gebäudegrundfläche, Hof raum und Garten ) im O.___ (Eigentümer : Z.___ );

Wertschriften und Guthaben , nämlich:

lautend auf Z.___ : H.___ -Privatkonto Nr. P.___ Fr. 4‘169.--; H.___ -Anlageheft Nr. Q.___ Fr. 11‘209.85; H.___ -Privatkonto Nr. R.___ Fr. 6‘214.--; Marchzinsen Fr. 67.05 (Fr. 13.-- + Fr. 34.90 + Fr. 19.15) ; lautend auf die Beschwerdeführerin: H.___ -Anlageheft Nr. S.___ Fr. 28‘924.45 zuzüglich Marchzins von Fr. 90.-- ;

ohne Zuweisung: Rück erstattung Steuern 1990 Fr. 533.90, Bar geld Fr. 550.-- ;

Briefmarken sammlung : Fr. 7‘000.-- ( Urk. 9/A.8 S. 2).

Als Passiva wurden im Steuerinventar per Todestag die Grundpfandschulden lautend auf Z.___

von Fr. 180‘000.-- zuzüglich Marchz insen von Fr. 1‘667.50 und Todesfallkosten in der Höhe von Fr. 5‘579.60 aufgeführt (Urk. 9/A.8 S. 3). 5.2 5.2.1

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und Eigen gut (Art. 198 ZGB) jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeit punkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden ( Art. 207 Abs. 1 ZGB).

Die Beschwerdegegnerin ging bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung vo n

einem ehelichen Vermögen per Todestag von insgesamt Fr. 1‘083‘500.-- (Liegen schaften Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- abzüglich Grundpfandschuld Fr. 180‘000.--; Barschaften/Guthaben und Briefmarken Fr. 58'000. --) aus (Urk. 2 S. 6) . 5.2.2

Hiervon ordnete sie das bewegliche Vermögen, nämlich die Barschaft, Guthaben und Briefmarken mit einem Betrag von gerundet Fr. 58‘000.-- der Errungen schaft (Art. 197 ZGB) zu (Urk. 2 S. 6) . Die s ist ange sichts von Art. 200 ZGB, wonach die Vermutung des Mit eigentums gilt und wonach das Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Ge gen teils als Errungen schaft gilt , nicht zu beanstanden , zumal sich nichts anderes aus den Akten ergibt .

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Einzelnen denn auch nichts vor. Sie wendet allerdings in Bezug auf das von ihr in die Ehe eingebrachte Bar v er mögen von Fr. 88‘212.-- (Urk. 9/A.8 S. 2) ein , sie habe einen grossen Teil ihres in die Ehe eingebrachten Eigengutes zum Zeitpunkt des Todes des Ehe mannes noch besessen ( Urk. 12 S. 5). Welchen Umfang dieser Teil gehabt habe und in welcher Form sich dieses Vermögen Anfang 1990 noch in ihrem Besitz befand respektive vorhanden war , substan tiierte sie nicht. Namentlich gibt es keinen Hinweis darauf , dass e s sich etwa bei m Guthaben im H.___ -Anlageheft Nr. S.___ mit einem Betrag von Fr. 28‘924.45

per 1990 , welches gemäss dem Steuerinventar als ein ziges auf den Namen der Be schwerde führerin lautete ( Urk. 9/A.8 S. 3) , um Eigengut und nicht um Errungenschaft handelte. Im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 war zum eingebrachten Vermögen der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- mit den Worten „bar, ins Haus gesteckt“ ( Urk. 9/A.8 S. 3) vielmehr

unzweifelhaft festgehalten worden, dass diese s ein ge brachte Bar geld aufgebraucht worden war . Es kommt daher namentlich auch in Bezug auf das H.___ -Anlageheft Nr. S.___

die Ver mutung von Art. 200 ZGB zur Anwendung.

Der genaue Betrag de s gesamten beweglichen Vermögens mit

Konti

- und An lageguthaben , Marchzinsen, Rückerstattung sbetrag für die Steuern 1990 und Bar geld belief sich ge mäss dem Steuerinventar vom 20 . Juli 1990 auf Fr. 58‘ 758.25 (Urk. 9/A.8 S. 3) . Dieser Betrag ist somit - wie in der Darstellung hernach dar gestellt (E. 6.2.4 )

- in der güter rechtlichen Auseinandersetzung als Errungen schaft der Eheleute zu berücksich tigen .

5.2.3

Nicht strittig und erwiesen ist sodann , dass sowohl die Liegenschaft an der D.___ , Kat.-Nr. J.___ , als auch da s Grundstück mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , Z.___ während der Ehe aus Erbschaft zugefallen und ihm daher als Eigengut anzurechnen sind ( Urk. 1 S. 5 und S. 8, Urk. 2 S. 5 f. , Urk. 18; Art. 198 Ziff. 2 ZGB ) . 5.2.4

Die Grundpfandschuld gegenüber der H.___ von Fr. 180‘000.-- (Urk. 9/A.8 S. 4 ) ist in Anwendung von Art. 209 Abs. 2 ZGB, wonach eine Schuld diejenige Vermögensmasse belastet, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, ebenfalls dem Eigengut des Eh e mannes anzurechnen. Dasselbe gilt für den Z ins auf die Grundpfandschuld für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 28. Januar 1990 in der Höhe von Fr. 1‘667. 50 , welcher im Steuerinventar per Todestag anteil mässig für dies e Zeit als offene Schuld aufgeführt wurde (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 8) . 5.2.5

Auch der Wert des Grundstück es mit Rebhäuschen in Y.___ , Kat.-Nr. M.___ , wel chen die Beschwerde gegnerin

ohne weitere Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit Fr. 13‘500.-- entsprechend dem in der Handänderungsanzeige vom 1 5. Mai 1990 aufge führten Wert ( Urk. 9/D.4 S. 1 ) angenommen hat (Urk. 2 S. 3 und S. 6 ), wird von der Beschwerdeführerin nicht bean standet . Ihre Ein wendungen be ziehen sich im Einzelnen allesamt auf den Wert der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ ( Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 12 S. 2 ff. ) .

Der

in der Handänderungsanzeige vom 15. Mai 1990 aufgeführte Wert von Fr. 13‘500.-- gibt allerdings allein den von der Gebäudeversicherung fest geleg ten Wert des Rebhäuschens

per 1978 wieder ( Urk. 9/D.4 S. 1). Denn unter dem Gebäudeversicherungswert sind gemeinhin nur die reinen Wieder herstellungs kosten des Gebäudes (nach Zerstörung) zu ver stehen (vgl. § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 des Gesetz es über die Gebäudeversicherung, GebVG [LS 862.1] ) . Landwert , Um gebungs kosten und die Erschliessung sind darin nicht ein geschlossen . Mit einer Gesamtfläche von 26,4 Aren (2,64 km 2 ; Urk. 9/A.8 S. 6) handelt es sich dabei nicht um eine kleine Parzelle .

Andererseits wurde im Steuer inventar der Steuerwert für das gesamte Grund stück

mit Fr. 2‘640.-- festgelegt (Urk. 9/A.8 S. 3 ) . Zudem wurde in der internen Aktennotiz der Beschwerde gegnerin

vom 27. März 2014 zutreffend festgehalten, dass es schwierig sei, den Wert dieses Grund stückes zu schätzen. Da es sich dabei um ein land wirtschaftliches Grund stück mit Teilungsbeschränkungen und einem Zweckentfremdungsverbot sowie einer Bewirtschaftungs- und Unter halts pflicht (vgl. den Auszug aus dem Grundbuch vom 1. Februar 1990, im Anhang zum Steuer inventar ; Urk. 9/A.8 S. 7) im Rah men des Landwirtschafts gesetzes (respektive des bäuerlichen Boden rechts; Art. 2 in Verbindung mit

Art. 6 Abs. 1 Bundes gesetz über das bäuerliche Boden recht , BGBB [gültig seit Januar 1994, zuvor u.a.: Bunde gesetz vom 12. Juni 1961 über die Erhaltung des bäuerlichen Grund besit zes,

EGG ] ) handle, unterliege es einer separa ten Ertrags bewertung (Urk. 9/F.18 S. 2 ). Auch gemäss

Art. 17 Abs. 5 Satz 2 ELV gelangt der Ver kehrswert bei der Bewertung von Grundstücken nicht zur Anwen dung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechts anspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht, was insbe sondere beim bäuer lichen Bodenrecht auf bestimmte Personen zutrifft. Diese haben Anspruch auf Über nahme eines land wirtschaftli chen Gewerbes zum Ertragswert und eines land wirtschaftlichen Grund stückes zum doppelten Er trags wert (vgl. Art. 10-11, 17, 21, 44, 49 BGBB; AHI 1998 274; BGE 120 V 10, 125 V 69, 138 III 548 ; Müller, Recht sprechung des Bun des gerichts zum Sozial versicherungs recht , Bundes gesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invaliden versicherung , 2. Auflage 2006, Rz 475).

Vor diesem Hintergrund und da es fraglich ist, ob eine rück wirkende Schätzung diese Grundstückes einen viel höheren und

präzise ren damaligen W ert be nen nen könn t e , ist auf eine solche angesichts des unstrittigen Wertes zu ver zichten und ist mit den Parteien jedenfalls vom genannten höheren Betrag von Fr. 13‘500.-- als Wert der gesamten Liegenschaft Kat.-Nr. M.___ per 1990 aus zu gehen. 6 . 6.1

Bezüglich des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Nettow erts der Liegenschaften von Fr. 1‘205‘500.-- (Fr. 1‘192‘000.-- + Fr. 13‘500.-- - Fr. 180‘000.--) bestreitet die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 ff.) sowohl den Wert der Liegen schaft an der D.___ (Kat.-Nr.

J.___ ) von Fr. 1‘192'000.--, welche n die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verkehrs wert berechnung des Steueramtes Y.___ vom 6. März 2014 (Urk. 9/A.9) festgelegt hat, als auch die von der Be schwerde gegnerin gewählte Aufteilung (Urk. 2 S. 6) des Wertes der Liegen schaft Kat.-Nr. J.___ auf das Eigengut der Ehegatten

im Verhältnis 2/3 (Ehemann) zu 1/ 3 (Ehefrau) . 6.2 6.2.1

Die

Aufteilung des Wertes der Liegenschaften 2/3 zu 1/3 begründete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerde führerin ihr

Eigengut von Fr. 88‘212.-- in die Liegenschaft, mithin in das Eigen gut des Ehemannes investiert habe und damit rund acht Mal m ehr einge bracht habe als dieser. Sie habe daher ein Anrecht auf den Wertzuwachs der Liegen schaft gehabt , wobei die Bestimmung dieses Wertzuwachses äusserst schwierig sei. Mangels weiterer exakter Angaben werde die Annahme getroffen, dass der Wertzuwachs so entstanden sei, dass eine Verteilung des gesamten Wertes zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau zukomme ( Urk. 2 S. 5 f. ).

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin gehe selbst nicht davon aus, dass ihre Behauptungen überwiegend wahr scheinlich seie

n. Sie, die Beschwerdeführerin, habe einen Teil ihres Eigengutes für die notwen di gen Anschaffungen wie Möbel, Vorhänge, Ge rätschaften aufgewendet und einen Teil ihres Vermögens habe sie behalten. Der Umbau der Liegenschaft (vor dem Tod ihres Ehemannes) sei nicht durch ihr Eigen gut , sondern durch die Auf nahme einer Hypothek finan ziert worden (Urk. 1 S. 11 ) . 6.2.2

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Aufteilung des Wertes der Liegenschaft Kat.-Nr. J.___ per 1990 mit 2/3 zu 1/3 nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Jedoch durfte die Beschwerdegegnerin aufgrund der

Bemer kung im Steuerinventar vom 20 . Juli 1990 „ins Haus gesteckt“ ( Urk. 9/A.8 S. 2) davon ausge h en, dass das von der Beschwerdeführerin in die Ehe eingebrachte Ver mögen von Fr. 88‘212.-- vollständig zur Sanierung und zum Um -/Aus bau des Wohnhauses auf der Liegenschaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ , verwendet worden war . Die Bemerkung ist hinreichend klar und es besteht kein ernsthafter Grund für eine andere Interpretation. Für die Behaup tung der Be schwerde führerin andererseits , sie habe einen Teil dieses Vermögens zur An schaffung wie Möbel und Vorhänge etc. aufgewendet und einen Teil behalten, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch die Erwägung 5.2.2 hier vor). Zudem wurden weder die Teile beziffert noch

Beweismittel hierfür genannt. 6.2.3

Damit ist in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZGB zugunsten der Masse des Eigengutes der Beschwerdeführerin ein entsprechender Mehrwertanteil respek tive eine entsprechende Ersatzforderung zu be rück sichtigen. Hierzu ist der massgebende Mehrwert der Liegenschaft per Datum der Auseinandersetzung, mithin per

28. Januar 1990 , und das Betei ligungs verhältnis beider Ehegatten zu bestimmen , bestimmt sich doch die Forderung nach dem gegenwärtigen Wert des Vermögensgegenstandes und dem Anteil des Beitrages ( Art. 206 Abs. 1 ZGB).

Der Mehrwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Anfangwert im Zeit punkt der Begründung der Beteiligung durch einen Beitrag nach Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder des vorzeitigen Bei tragsendes .

Der Mehrwertanteil errechnet sich aufgrund des proportionalen Anteils des Beitrages des mehrwertanteilsberechtigten Ehe gatten am Anfangs wert ( Hausheer /Aebi-Müller in: Basler Kommentar, Zivil gesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage 2010, Art. 206 Rz 16 ff.).

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass nicht von der Differenz der Verkehrs werte, sondern von der Differenz der ursprünglichen Investitionen zum Ver kehrs wert im Zeitpunkt der Auseinan dersetzung auszugehen ist ( Haus heer /Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz

20, FN 1 in Beispiel 1).

Zur Bestimmung des Beteiligungsverhältnisses ist somit nicht etwa das Ver hält nis des Wertes der Liegenschaft im Jahr 1954 (Fr. 11‘500.--; Urk. 9/A.8 S. 2) mit dem Beitrag der Beschwerdeführerin von Fr. 88‘212.-- zu vergleichen, son dern es sind auch die übrigen Investitionen zu berücksichtigen. De n

Schätzungs be richt en

der H.___ zur Liegenschaft Kat.-Nr. J.___

ist zu entnehmen, dass das über 200 Jahre alte Kleinbauernhaus (Baujahr 1730 ; Assek -Nr. T.___ ) und auch die auf demselben Grundstück befindliche Scheune ( Assek -Nr. U.___ )

bis 1976 mehrmals um- und ausgebaut wurden und zudem für die folgenden Jahre die Notwendig keit laufende r Unterhaltsarbeiten ab sehbar waren (Urk. 3/7).

Am 11. Juni 1986 wurde das Grundstück schliesslich mit dem Grund pfand belastet und die Schuld von Fr. 200‘000.-- als Namen schuldbrief verbrieft ( Urk. 9/A.8 S. 6 und S. 8 ; Art. 842 ff. und Art. 854 ff. ZGB ). Mangels anderer Hinweise und Vorbringen ist davon auszugehen, dass alle allfälligen bisherigen Schulden gegenüber der H.___ , welche für die Sanierung der Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. J.___ ein gegangen wurden, mit der Grundpfan d schuld von Fr. 200‘000.-- per Juni 1986 gedeckt waren (vgl. auch die Vermutung der Novation des Schuldverhältnisses bei Errichtung des Schuldbriefes, Art. 855 Abs. 1 ZGB) .

Damit sind zur Bestimmung des massgeblichen Mehrwertes die ursprünglichen Investitionen von Fr. 29 9‘712.-- (Fr. 11‘500.-- + Fr. 88‘212.-- + Fr. 200‘000.--) vom Li egenschaftswert per Anfang 1990 (vgl. hierzu E. 6.3 hernach) in Abzug zu bringen . Das Beteiligungsverhältnis unter den Ehegatten beträgt Fr. 211‘500.-- zu Fr. 88‘212.-- respektive (gerundet) 2,4 : 1 (= 3,4 Teile) . Der Mehrwertsan teil der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auseinandersetzung errechnet sich daher wie folgt: (Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--) : 3,4 = Mehrwertsanspruch der Ehefrau

( vgl. Haus heer /Aebi-Müller, a.a.O., Art. 206 Rz 20 ) . Beim Eigengut der Beschwerdeführerin ist somit eine Ersatz forderung von Fr. 88‘212.-- + ( [ Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.-- ] : 3,4 )

zulas ten der Eigengutes von Z.___ zu berücksichtigen ( Art. 206 Abs. 1 ZGB) . 6.2.4

Nach dem Gesagten ergibt sich in güterrechtlicher Hinsicht vorerst die folgende Aufstellung: Ehemann (EM) Ehefrau (EF) Eigengut

(EG)

?

Errungenschaft ? Errungenschaft ? Eigengut

? Liegenschaften:

a) Kat.-Nr. J.___

Fr. (strittig) b) Kat.-Nr. M.___

Fr. 13‘500.-- Schulden: a) Grundpfand - Fr. 180’00.-- Marchzins - Fr. 1‘667. 50 b ) Ersatzforderung von EG EF - Mehrwert anteil an Liegenschaft ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4) gemeinsame Konti : -- (keine) Konti und Anlage hefte : Fr. 4‘169.-- Fr. 11‘209.85 Fr. 6‘214.-- Marchzinsen: Fr. 67.05 Übriges:

a) Steuerrückford. : Fr. 533.90 b) Bargeld: Fr. 550.-- c) Briefmarken: Fr. 7‘000.-- gemeinsame Konti : -- (keine) Anlageheft: Fr. 28‘924.45 Marchzinsen: Fr. 90.-- Ersatzforderung an EG EM: Fr. 88‘212.-- + Mehrwert anteil an Liegenschaft Kat-Nr. J.___ ([Liegenschaftswert - Fr. 299‘712.--] : 3,4)

Fr. (offen) Fr. 29‘743.80 Vorschlag : 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘871.90 Fr. 29‘014.45 Vorschlag: 1/2 (Art. 215 ZGB): = Fr. 14‘507.25 Fr. (offen)

Der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin resultiert aus der Addi tion der beiden Vorschlagshälften und ihrem Eigengut . Das Erbe des ver storbe nen Ehemannes ergibt sich durch die Addition der beiden Vorschlags hälften und seines Eigengute s .

Daran hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zum güterrechtlichen Anspruch Anspruch auf die Hälfte (Art. 462 Zi ff. 1 ZGB) .

Zu beachten ist zudem, dass die Todesfallkosten von Fr. 5‘579.60 (Urk. 9/A.8 S. 4 und S. 9) aus dem Nachlass ( Erbgangsschulden ) , mithin nach der güter recht lichen Auseinan dersetzung und vor der Erbteilung, zu tilgen sind ( Art. 474 Abs. 2 ZGB). 7. 7.1 7.1 .1

In Bezug auf den strittigen Wert der Liegen schaft an der D.___ , Kat. Nr. J.___ , bringt die Beschwerdeführerin vor, f ür die Bestimmung des Wertes der Liegenschaft mit Umschwung an der D.___ in Y.___ im Jahr 1990 sei nicht auf die neue und ex post erstellte Be wertung des Steuer amtes von Y.___ (vom 6. März 2014, Urk. 9/A.4) abzustellen. Insbesondere sei der von der Beschwerdegegnerin angenommene Landwert im Jahr 1990 von Fr. 510.-- pro Quadrameter unrealistisch, zumal in der Schätzung der H.___ von 1975 das Land von 973 m 2 insgesamt mit Fr. 5‘000.-- bewertet worden sei.

Dagegen sei die Berechnung der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Vermögens steuer wert von Fr. 296‘000.-- per 1. Januar 1990 korrekt und zeit nah. Dieser setze sich aus dem Real- beziehungsweise Substanzwert und dem Ertragswert in einem Verhältnis von 1:3 zusammen. Diese Werte dürften nicht addiert werden .

Daher dürfe nicht - wie noch in der Verfügung (vom 19. Juli 2013, Urk. 9/C C.1) - von den Berechnungen der Steuerbehörden aus dem Jahr 1991 mit einem Wert des Wohnhauses in Höhe von Fr. 948‘435.-- (Urk. 9/D.6) ausge gangen wer den . Denn dieser Betrag sei aus dem dreifachen Ertragswert und dem Realwert des Gebäudes zu sammengesetzt. Rechtsprechungsgemäss könne bei retrospek tiven Liegenschaft s schätzungen als geeigneter anderweitiger Schätzungswert auf das Mittel von Steuer- und Ver sicherungs wert abgestellt werden. Hier habe der kantonale Gebäudeversicherungswert im Jahr 1987 bei Fr. 799‘000.-- gelegen, so dass mit dem Steuerwert von Fr. 296’000.-- (Urk. 9/D.6) und abzüg lich der Grun d pfandschulden von Fr. 180'000.-- ein zu be rücksichtigender Wert der fraglichen Liegenschaft von Fr. 367‘500.-- resul tiere. Dafür, dass dieser Wert stichhaltig sei, würden auch weitere Belege spre chen, so die Meldung über Anteile an der Hinterlassenschaft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 1

6. Januar 1991 und der Verkehrswert schätzung der H.___

im Jahr 197 6. Auch der Um stand, dass zwei Söhne sich mit der Aus zahlung von je Fr. 110‘000.-- zu frieden gegeben hätten, zeige, dass der Ver kehrswert nicht bei Fr. 1‘205‘500.-- (gemeint wohl Fr. 1‘192‘000.--) liegen könne. Der heutige Mehrwert der Liegen schaft beruhe teilweise darauf, dass der jetzige Eigentümer beträchtliche Inve stitionen getätigt habe, so den Ein bau eines neuen Badezimmers und eines neuen Fensters ( Urk. 1 S. 5 ff.). 7.1 .2

Die Beschwerdegegnerin führt e

im angefochtenen Entscheid dazu aus, der im Steuerinventar (vom 20 . Juli 1990, Urk. 9/A.8) aufgeführte Wert (von Fr. 227‘000.-- ) sei aus heutiger Sicht doch sehr tief, was es schwer mache, diesen als akzeptable Ausgangsbasis zu betrachten. Zudem gehe das Steueramt für die Berechnung von Liegenschaften von tieferen Voraussetzungen aus. Der Steuer wert betrage lediglich zirka 70 % eine s Verkehrs- und Realwertes. Mit dem vom Steueramt (am 6. März 2014) berechnete n Steuerwert von Fr. 1‘192‘000.-- (Urk. 9/A.9) würde dabei ein Wert der Liegenschaften von über 1 , 7 Millionen resultieren (Urk. 2 S. 4 und S. 6).

In der Beschwerdeantwort er klärt die Be schwerdegegnerin zudem, bei der Wertberechnungsmethode des Mittels zwischen Steuer- und Versicherungswert, wie sie im Urteil des Bun des gerichts P 50/200 vom 8. Februar 2001 für den dortigen Fall als ange messen beurteilt worden sei, handle es sich um eine sehr grobe Wert schätzungs me thode . Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Mittel mit einem Steuerwert von Fr. 227'000.-- berechnet werde, der grundsätzlich von beiden Parteien in Zwei fel gezogen werde. Erkundigungen beim Steueramt Y.___ hätten ergeben, dass es

den Wert der Liegenschaft in der Verkehrswertberechnung vom 6. März 2014 auf der Grundlage eines Einfamilienhauses bestimmt habe. Beim Wohn haus auf der Liegenschaft an der D.___ handle es sich um ein Zwei familien haus. In der Vergangenheit habe es gewisse Probleme mit der Steuer wertbe rechnung gegeben, weil Einfamilienhäuser im Rahmen eines klar vorge gebenen Schemas berechnet würden, während bei Mehrfamilien häusern eine Berechnung mit einem kapitalisierten Ertrag zur Wertbestimmung angewendet werde (Urk. 8 S. 2 f.) . 7.2 7.2 .1

Da der Kanton Zürich von der Möglichkeit gemäss

Art. 17 Abs. 6 ELV, für die Verkehrswertbestimmung den für die interkantonale Steuerausscheidung mass gebenden Repartitionswert anzuwenden, keinen Gebrauch macht (vgl. E. 1.2.3 hiervor) , ist der Verkehrswert der Liegenschaft per Anfang 1990 im Sinne von Art. 17 Abs. 5 ELV ander weitig zu be stimmen.

Abzustellen ist dabei auf einen amt lichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert (Urteil e

des Bundes ge richts P

48/04 vom 22. Feb ruar 2005 E. 2 mit Hinweis ) .

Unter dem Verkehrswert ist der Verkaufswert zu verstehen, den eine Liegen schaft im normalen Geschä ftsverkehr besitzt . Die Berechnung des Ver kehrs wer tes (= Markt preis) von Liegenschaften erfolgt bei überbauten Grundstücken in der Regel auf Grund einer Kombination von Real- und Ertragswert, wobei unter Realwert der An lage wert (bestehend aus Bau- und Landwert ) und unter Ertragswert der kapitalisierte Bruttoertrag zu verstehen ist ( Urteil des Bundes ge richts P 62/0 1 vom 30. Mai 2003 E. 3 .2 mit Hinweisen ). Die Bestim mung des Verkehrswertes anhand des gewichteten Mittels aus Real- und Ertragswert ist als Methode ( im nor malen Geschäfts verkehr) anerkannt und verbreitet. Die Gewichtung hängt von der Art des Bewertungsobjekts im konkreten Einzelfall ab (vgl. BGE 125 III 1 E. 5; 134 III 42 E. 4 , je Wohn- und Geschäftsliegen schaften betreffend ; Urteil des Bundesge richts 5A_591/2009 vom 2 2. Oktober 2009 E. 2.3 ).

Das Bundesgericht hat festgehalten, der an sich als Verkehrswert mass gebende Verkaufswert, den eine Liegenschaft im nor malen Geschäfts verkehr besitze, setze eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung vor aus, wes halb diese Bewertungsmethode für die Ermitt lung des Zusatzleistungsanspruchs nicht praktikabel sei und der zusatzleistungsrechtliche Ver kehrswert sich soweit mög lich und sinnvoll auf geeig nete anderweitige Schätzungswerte zu stützen habe (Urteil 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Als solche geeignete ander wei tige Methode hat das Bundesgericht neben dem bereits im Gesetz genannten Repartitionswert (Art. 17 Abs. 6 ELV; Urteil des Bundesge richts P 31/01 vom 13. Dezember 2001, E. 2a) im Falle einer bebauten Liegen schaft etwa das Ab stellen auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem Gebäude versiche rungs wert , wie es im Kanton Thurgau praktiziert wird, als in der Regel sachge recht be urteilt (Urteil 8C _849/2008 vom 16. Juni 2009, E. 6.3.4). Das Bundesge richt ge langte aber auch schon zur Beurteilung, diese Berechnungs methode führe im konkreten Fall nicht ohne Wei teres zu einem vertret baren Ergebnis, und hielt deshalb eine konkrete rück wirkende Liegenschaftsschätzung für erfor derlich (Urteil P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 2.2 und E. 2.3).

In einem den Kan ton Graubünden betreffenden Entscheid stellte das Bundesgericht

auf die Ver kehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission ab (Urteil des Bundesgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2.1). In dem den Kanton Zürich betreffenden Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 kam das Bundesgericht in Bezug auf ein Reihenein familien haus

zum Schluss, d ie Addition des Zeitwerts der auf dem Grund stück liegenden Gebäude und des Marktwerts des Bodens stelle eine ges chützte Vermögenser mittlung dar ( E. 7.1.2; vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweis auf AHI -Praxis 1998 S. 274 f.). 7.2 .2

Die Beschwerdegegnerin schloss a ls mögliche Grundlage für die Bestimmung des hier massgeblichen Schätzungswertes der fraglichen Liegenschaft Kat. Nr.

J.___ zu Recht den im Steuerinventar vom 2 0. Juli 1990 (Urk. 9/A.8 S. 3) genannten Steuerwert per 31. Dezember 1988 ge mäss der Steuer e in schätzung

des Gemeindesteueramtes Y.___ vom Januar 1989 von Fr. 227‘000.-- (Urk. 9/D.8) als zu tief aus. Er basiert auf früheren Steuer werten und betrifft nicht das Jahr 199 0.

Daran ändert nichts, dass derselbe Betrag auch in der Meldung über Anteile an Hinterlassenschaften des Kantonalen Steueramtes Zürich, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer, vom 16. Januar 1991 aufgeführt wurde. Ebenfalls keine verlässliche und rechtsprechungsgemässe Grundlage bildet die in derselben Meldung aufgeführte Bewertung der Liegenschaft im Betrag von Fr. 570‘000.--

(Urk. 9/D.5), zumal es sich dabei um den für das Erbschaftssteuerverfahren her angezogenen Wert handelte und im Einzelnen nicht aufge führt wurde , wie diese Schätzung vorgenommen wurde. 7.2 .3

Bei der Verkehrswertberechnung für das Jahr 1990 vom 6.

März 2014 (Urk. 9/A.9 ) , die Fr. 1‘192‘000.-- ergeben hat und auf welche die Beschwerde gegnerin im ange fochtenen Entscheid (Urk.

2) abstellte, wurde der Zeitwert der auf dem Grundstück liegenden Ge bäude und der Marktwert des Boden s addiert (Urk. 9/A.9 S. 1). Hierbei be rück sichtigte das Steueramt Y.___ grund sätzlich kor rekt den Zeitwert aller drei Gebäude (Wohnhaus Baujahr 1730, Gerätehaus Baujahr 1929, Schopf Baujahr 1961) auf dem Grund stück, indem sie vom indexbereinigten Gebäudever sicherungs-Basiswert je eine Altersentwertung von 1 % pro Jahr bis zu 40 % in Abzug brachte.

Auch ist der ver wendete Landwert von Fr. 510.--/m 2 respektive Fr. 680.--/m 2 entgegen der An sicht der Beschwerde führerin durchaus nachvollziehbar. Den gesamten Landwert legte das Steueramt bei einer Fläche von 967 m 2

und einem Quadratmeterpreis von Fr. 510.--, der 75 % vom Bodenpreis des Jahres 1990 von Fr. 680.--/m 2 berücksichtigte, auf

Fr. 493‘170.-- fest ( Urk. 9/A.9 S. 1). G emäss der Boden preis-Statistik des Kantons Zürich im Jahr 2010 ( Newsletter des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, www.statistik.zh.ch ,

NewsStat Nr. 90/Oktober 2011, Bodenpreisstatistik statistik.info 2011/12 ) hatte sich der Boden markt in der zweiten Hälfte der 1980er Jahre zunehmend verengt, was sich in einer Ver doppelung der Bodenpreise innert weniger Jahre nieder geschlagen habe. 1991 sei die Blase geplatzt und die Preise seien zusammen gefallen. Seither - das heisst bis 2010 - habe der mittlere Boden preis nicht mehr das Niveau der Jahre um 1990 erreicht. Der mittlere Quadrat meterpreis im Kanton Zürich liege aktuell bei Fr. 658.-- (statistik.info 2011/12, S. 13). Der Graphik 10 zur regionalen Bodenpreisentwicklung ist zu entnehmen, dass der Bodenpreis in der Region von Y.___ ( V.___ , vgl. die Raum gliederung auf S. 15) schon in den Jahren 1991/94 im Mittel über Fr. 500.-- lag (statistik.info 2011/12, S. 12). Die zur Diskussion stehende Liegen schaft befindet sich mitten im Dorf kern von Y.___ mit Anbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz sowohl zum städtischen Raum von W.___ als auch von AA.___ , so dass es nahe liegt, dass der Bodenpreis 1990 deutlich über dem Medianwert von über Fr. 500.-- lag. Insofern wäre die Verkehrs wertberech nung vom 6. März 2014 nicht zu beanstanden.

Jedoch b ediente sich das Steueramt einer Methode zur Wertbestimmung für Ein familienhäuser. Auch im Urteil des Bundesgericht s

9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 , E. 7.1.2,

mit welchem diese Vermögensermittlung smethode ( AHI 1998 S. 275 mit Verweis auf das unver öffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 1997) geschützt wurde , war ein Reiheneinfamilienhaus zu bewerten. Auf dem Markt orientiert sich de r Verkehrswert von Eigen tumswohnungen und Einfamilienhäusern erfahrungs gemäss haupt sächlich am Realwert, der insoweit stärker gewichtet werden darf (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_294/2008 vom 18. Augus t 2008 E. 3.3.3 und 5A_591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3).

Hier handelt es sich gemäss der H.___ -Schätzung vom 13. Februar 1975 dagegen um eine Dreifamilienhaus, welches im Parterre eine 4,5-Zimmerwohnung mit Bad, im Obergeschoss mit Aussenaufgang eine 2-Zimmer-Altwohnung ohne Bad und eine 3-Zimmer wohnung mit (damals) neuem Bad, modernisiert, sowie ein Einzelzimmer mit separatem WC bein haltete. Nebst dem Anbau mit einem Werkstattraum, einem offenen Unterstand und einen Schopf befanden

sich zudem eine Garage und zwei Autoabstellplätze auf dem Grundstück (Urk. 3/7 S.6 f.). Angesichts dieser Aufteilung des Hauses erscheint die Verwendung der besagten Methode für die Schätzung eines Einfamilienhauses (vgl. dazu auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 vom 1 2. August 2009 , Rz 20 ff. ; LS 631.32) nicht als angemessen, weshalb darauf nicht abzu stellen ist.

Im Übrigen wäre der verwendete Wohnbaupreise-Index von 866.5 % per 1. No vember 1990 ( Urk. 9/A.9 S. 1) auf jenen von 858.5 % per 1. April 1990 (vgl.

Zürcher Index der Wohnbaupreise, einsehbar unter www.statistik.zh.ch

/ inter net/justiz_inneres/statistik/de/daten/daten_arbeit_wirtschaft/preise.html)

zu korri gieren, da dieses Datum näher beim Datum des Todestages Ende Januar 1990 respektive der Erbteilung Mitte Mai 1990 liegt. 7.2 .4

Die Berechnung des Steuerwertes des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) sodann

er mittelte einen Vermögenssteuerwert von Fr. 296‘000. per 1. Januar 1990 anhand einer Real- un d Ertragswertge wich tung von 1 :

3. Diesen Wert möchte die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Gebäudeversicherungswert gemäss der Handänderungsanzeige (Urk. 9/D.4) im Sinne der Methode des Mittelwertes von Steuerwert und Gebäudever siche rungs wert als Grundlage zur Liegenschaftenschätzung heranziehe n .

De r Realwert wurde bei dieser Steuerwerteinschätzung mit einem Landwert von Fr. 60.-- pro m 2 und einem Gebäudever sicherungs-Basiswert von Fr. 111‘000.-- sowie einem Wohnbaupreisindex von 320 % bestimmt , so dass der Betrag von insgesamt Fr. 413‘580.-- resultierte ([973m 2 x Fr. 60.--] + [Fr. 111‘000.-- x 320 : 100]). Den Ertragswert von Fr. 178‘285.-- be rechnete das Gemeindesteueramt Y.___ mittels der Kapitalisierung des Bruttojahresertrages (Mietwert) von Fr. 15‘600.-- mit 8,75 % (Fr. 15‘600.-- x 8,75 : 100). Dies ergab die folgende Berechnung: (1 x Realwert à Fr. 413‘580.--) + (3 x Ertragswert à Fr. 178‘285.--) : 4 = Fr. 237‘108.--. Diesen Betrag erhöhte da s Gemeinde steueramt Y.___ um 25 % ( Fr. 59‘277.--) gemäss steuerrechtlicher Weisung (Zürcher Steuerbuch Nr. 22/19) auf gerundet Fr. 296‘000.-- (Urk. 9/D.6).

Diese steuerrechtliche Bewertung ermittelte zwar den Vermögenssteuerwert der Lie genschaft an der D.___ in Y.___

per 1. Januar 1990 mit einer Schätzungsmethode für ein Mehrfamilienhaus, bei der nicht nur der Real-, son dern auch der Ertragswert berücksichtigt wurde. Beim Realwert wurde aller dings ein Landwert von nur Fr. 60.-- pro m 2

verwendet , der - wie hier vor ausgeführt (E. 7.2 .3)

- überwiegend wahrscheinlich weit unter dem durch schnitt lich im Kanton Zürich 1990 auf dem Markt erzielbaren Wert lag. Zudem wurde ein Bauwert-Index von nur 320 % verwendet , der markant unter dem statistischen Index von 858.5 % per 1. April 1990

gemäss dem Zürcher Index der Wohnbau preise

lag.

Auch wurde n der Ertragswert und damit die hypo thetischen Mietein nahmen drei Mal mehr gewichtet als der Realwert , was sich zwar mit de n drei Woh nungen im Wohnhaus ( Urk. 3/7 S. 7) erklär en lässt. Jedoch wurde der

als Bruttojahresertrag berücksichtigte Betrag

von Fr. 15‘600.-

- aus dem Eigenmiet wert

mit 14 % des Basiswertes von Fr. 111‘000.-- ermittelt (Urk. 9/D.6) und nicht etwa auf die tatsächlichen oder damals (1990) ver gleichsweise marktübli chen Mieten abgestellt.

Vor diesem Hintergrund kann aus dem

so ermittelten Vermö genssteuerwert von Fr. 296‘000.--

auch im Mittel mit dem Gesamtbetrag der Gebäudewerte gemäss der Gebäude versicherungsschätzung per 1987 von Fr. 826‘200.-- (Fr. 799‘000.-- + Fr. 16‘400.-- + Fr. 10‘800.--; Urk. 9/D.4) kein verlässlicher Verkehrswert resul tieren , zumal er mit Fr. 561‘100.-- f ast die Hälfte der Verkehrswert berech nung vom 6. März 2014 ( Urk. 9/A.9 S. 1) ausmachen würde .

Es kann zur Bestimmung des Liegenschaftswertes somit auch nicht auf das Mit tel der Werte gemäss der Steuerwertberechnung des Gemeindesteueramtes Y.___ vom 6. Februar 1991 (Urk. 9/D.6) und der Handänderungsanzeige vom 16. Mai 1990 abgestellt werden (Urk. 9/D.4). Was die Beschwerdeführerin des Weiteren dazu vorbringt, führt zu ke iner anderen Betrachtungsweise. 7.3

Es fehlt demnach an einer hinlänglich verlässlichen Liegenschaftsschätzung. Bei gegebener Akten- und Sachlage ist von der Beschwerdegegnerin daher eine kon krete retrospektive Immobilienschätzung des

Verkehrswertes der Liegen schaft an der D.___ in Y.___ , Kat.-Nr. J.___ , per Anfang 1990 nach allge mein anerkannten Methoden durch einen

spezialisierten Sachverständigen ein zu holen. 8.

Die Schätzung wird auch relevant sein für die Bestimmung der Höhe des kapitali sierten Wohnrechts, das die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für di e Überlassung der Liegenschaft an ihren Sohn erhalten hat. Analog zur Bewertung einer entäusserten

Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmietwert - auszugehen und dieser ist alsdann nach den Kapitalisierungstabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung - und nicht etwa nach den Stauffer/ Schätzle -Tabellen , wie dies die Beschwerdeführerin vor brachte (Urk. 1 S. 10 ) - zu kapitalisier en (BGE 122 V 398 E. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1 f. E. 1b , Urteil e

des Bundesgerichts P 80/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.2 und P 49/05 vom 9. Juni 2006, E. 4.1 ). 9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom

25. April 2014

( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erfor derlichen Abklä rung en im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge. 10.

Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin steht daher eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierig keit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache ent scheid vom

25. April 2014 aufgehoben und die Sache an die Ge meinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit dies e die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen neu verfüge . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 2‘700. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann