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ZL.2014.00056

Die Überweisung von Fr. 100'000.-- der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Jahre 2002 ist als Schenkung, nicht als Darlehen, zu qualifizieren; damit liegt grundsätzlich ein Vermögensverzicht vor, welcher jedoch aufgrund der jährlichen Amortisation gemäss ELV 17a im Zeitpunkt des EL-Gesuchs nicht mehr anrechenbar ist. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-09-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1942, bezog seit 2005 eine Rente der AHV. Mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2009 wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihr Gesuch vom 2 4. März 2009 um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab (Urk. 7/8). Am 2 5. Februar 2014 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/6).

Die Ge meinde Y.___

sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 3/12) mit Wirkung ab 1. Februar 2014 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘385.-- monatlich zu (bestehend aus Fr. 1‘092.-- Ergänzungs leis tungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 91.-- Gemeindezuschuss). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 3/13) beziehungsweise vom 2 3. April 2014 (richtig wohl: 1 3. März 2014, Urk. 7/2) revidierte sie diese Verfügung und sprach der Versi cherten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 447.-- (bestehend aus Fr. 363. -- Er gänzungsleistungen und Fr. 84.-- Beihilfe) monatlich zu, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei . Ge gen die Verfügung vom 1 3. März 2014 erhob die Versicherte am 2 7. März 2014 Ein spra che und beanstandete die Anrechnung des Vermögensverzichtes (Urk. 7/5). Mit E inspracheentscheid

vom 2 3. April 2014 (Urk. 3/1 = Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die Gemei nde Y.___ die Einsprache ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 2 7. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr unter Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheides rückwirkend ab 1. Februar 2014 höhere Zusatzleistungen zur AHV auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG) . 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt, wobei unter an derem das Vermögen und die Vermögenserträge berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG), und dabei namentlich das am 1. Januar des Bezugs jahres tatsächlich vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden ver sicherung, ELV; Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, SZS 2/2011 S. 149 f.).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch gewährte Darlehen (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 163). 1.3

Abweichend zu diesem Grundsatz sind sodann auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungs ansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungs leis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleis tungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „ Normalitäts grenze " gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Er gänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Ver hältnis sen

auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendi gen Mit tel zur

angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4

Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, hat als anspruchsbegründende Tatsache die leis tungsansprechende Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 131 V 329; Urteil des Bun desge richts vom 25. Februar 2009 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Demnach hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Er trag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S.

167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 P 38/06 E.

3.3.1). 1.5

Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1). Der Wert des Vermögens ist im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektur des Anspruchs auf Zusatz leistungen damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Jahre 2002 überwiesenen Betrag von Fr. 100‘000.-- klar um einen Darle hens vertrag handle, welcher als Vermögen anzurechnen sei (Urk. 2). A us der Auf stellung über Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen handle und die Beschwerdeführe rin zwischen Schenkung und Darlehen zu unterscheiden wisse. Der handschrift liche Vermerk, wonach es sich um eine Schenkung handle, sei eine Notiz einer jungen

Sachbearbeiterin, welche das Dokument in Empfang genommen und diesen Ver merk wohl gemäss Aussage der Beschwerdeführerin angebracht habe (Urk. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Darlehen von Fr. 100‘000.-- an ihren Sohn im Jahre 2002 eine Schenkung darstelle. Nach zehn Jahren mit einem jährlichen Vermögensabbau von 10‘000.-- bestehe kein Vermögensverzicht mehr . Auch auf der Aufstellung über Vermögenswerte werde der Gesamtbetrag von Fr. 160‘000.-- als Schen kung bezeichnet. Zudem sei aufgrund der Steuererklärungen aus dem Jahre 2003 so wohl der Beschwerdeführerin als auch des Sohnes von einer Schenkung auszu gehen

(Urk. 1) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Vermögens beziehungsweise eines Vermögensverzichtes von Fr. 100‘000.-- und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob es sich dabei um ein Darlehen oder eine Schenkung der Be schwe r deführerin an ihren Sohn handelt. 3. 3.1

Begriffsnotwendig für das Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist nach herrschender Lehre die Verpflichtung des Bor ge n den zur Rückerstattung. Ist die Rückerstattungspflicht strittig, besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen die Rückerstattungspflicht (BSK OR I- Schärer /Maurenbrecher,

Art. 312 N 11). Bei der Schenkung im Sinne von Art. 239 OR verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem B eschenkten, in Schen kungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vor zunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Subjektive Ele men te sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der „ Schenkungsemp fangs wille “ des B eschenkten, das heisst, es muss zwischen den Parteien Eini gung übe r die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung be stehen. Objek ti ves Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Ver mögen des Schen kers. Der Erlass einer Forderung nach Art. 115 OR ist stets Verfügungs geschäft und damit eine Schenkung von Hand zu Hand (BSK OR I-Vogt, Art. 239 N 1 und N 9). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Valuta datum 2 8. August 2002 einen Betrag von Fr. 100‘000.-- an Z.___ überwies (Urk. 3/5). Aus dem Dokument „Darlehensvertrag“ (Urk. 3/11, Urk. 7/9) ergibt sich

weiter, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. September 2002 Z.___ ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- ohne Amortisation gewährte. E ine hand schriftliche Aufstellung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2009 ein ging, gibt sodann Auskunft über verschiedene, von de r Beschwerde führerin in den Jahren 2002 und 2004 erhaltene und ausgerichtete Vermögens beträge (Urk. 3/10, Urk. 7/9). Mit einem Punkt hervorgehoben sind folgende Stellen:

„ Fr. 100‘000.-- Darlehen Sohn “, „ Fr. 30‘000.-- Söhne arbeitslos “, „ Fr. 30‘000.-- an Kinder und Enkel “ sowie der daraus resultierende Gesamtbe trag „verschenkt Fr. 160‘000.-- “ . Im Wertschrifte n- und Guthabenverzeichnis 2003 deklarierte

Z.___

eine von der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2003 erhaltene Schenkung über den Betrag von Fr. 100‘000.-- (Urk. 3/8). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu r Steuererklärung 2003 führte die Beschwerde füh rerin zwei Kontoguthaben

und vier Kassenobligationen auf, ein Darlehen an Z.___

gab sie nicht an (Urk. 3/4). 3.3

Da keine grundsätzliche Vermutung für oder gegen ein Darlehen besteht, lässt sich aus der Überweisung als solcher weder auf eine Schenkung noch auf ein Darlehen schliessen . Wenn auch Wortlaut und Regelungsinhalt (Zins, Amortisa tion) des Dokuments „ Darlehensvertrag “

z unächst auf die Vereinbarung eines Darlehens hin deuten mögen, so sind in erster Linie die Schenkungsabsicht der schenkenden Person und der Wille zum Erhalt als Schenkung des Schenkungs empfängers massgebend . In dieser Hinsicht belegen d ie eingereichten Steuer unterlagen

für das Jahr 2003 klar, dass die Parteien spätestens zu diesem Zeit punkt von einer Schenkung ausgingen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Überwei sung beziehungsweise der Vereinbarung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ursprünglich von einem Darlehen ausgegangen wären, so wäre aufgrund der Steueru nterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2003 von einer Schenkungsab sicht der Beschwerdeführerin im Sinne eines Forderungse rlasses und vom Wil len

ihres Sohnes, diesen Betrag als Schenkung zu empfangen, auszugehen. Dies wird auch durch die Aufstellung über die Vermögenswerte gestützt, welche die Be schwerdeführerin mit ihrem ersten Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleis tung en im Jahre 2009 einreichte: Zwar bezeichnete sie den Betrag von

Fr. 100‘000.-- dort als Darlehen, führte ihn jedoch als Teil des verschenkten Gesamtbetrages von Fr. 160‘000.-- auf. Auch wenn - w orauf d ie unterschiedli che Handschrift h inweist

- dieser Vermerk von der Sachbearbeiterin aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin angebracht worden sein sollte, so ändert dies nichts daran, dass der Teilbetrag von Fr. 100‘000.-- von der Beschwerde führerin als Schen kung angesehen wurde und ihr Schenkungswille somit gege ben war .

3. 4

B eim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin am 2 8. August 2002 ihrem Sohn überwies (Urk. 3/5), handelte es sich somit um eine Schen kung,

welche grundsätzlich als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Aufgrund der in Art. 17a ELV vorgesehenen Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 10‘000.--

jährlich (vgl. E. 1.5) war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leis tungs bezug

per 1. Februar 2014 jedoch kein Verzichtsvermögen mehr zu be rück sichtigen. 4.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Gut ha ben von Fr. 100‘000.-- der Beschwerdeführerin gegenüber ihre m Sohn ausging und

einen Vermögensertrag von Fr. 300.-- sowie einen Vermögensver zehr von Fr. 9‘871.-- anrechnete, weshalb der angefochtene Einspracheent scheid aufzu heben ist.

Ausgehend von den unbestrittenen, aktenkundigen (Urk. 3/6-7) und mit der Rechtslage übereinstimmenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 und lit . b ELG) jährlichen Einnahmen von Fr. 23‘640.-- aus der AHV-Rente und von Fr. 24.-- aus dem Vermögensertrag, insgesamt Fr. 23‘664.--, sowie den Ausgaben von Fr. 19‘210.-- für den Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für die Miete und

Fr. 4‘356.-- für die Krankenkassenprämie, insgesamt Fr. 46‘766.--, ergibt sich ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 13‘102.-- und da mit ein Anspruch von Fr. 1‘385.-- auf Zu satzleistungen (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) monatlich. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf monatliche Zusatz leistungen von insgesamt Fr. 1‘385.-- (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 3. März 2014 (Urk. 3/13) beziehungsweise vom 2 3. April 2014 (richtig wohl: 1 3. März 2014, Urk. 7/2) revidierte sie diese Verfügung und sprach der Versi cherten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 447.-- (bestehend aus Fr. 363. -- Er gänzungsleistungen und Fr. 84.-- Beihilfe) monatlich zu, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei . Ge gen die Verfügung vom 1 3. März 2014 erhob die Versicherte am 2 7. März 2014 Ein spra che und beanstandete die Anrechnung des Vermögensverzichtes (Urk. 7/5). Mit E inspracheentscheid

vom 2 3. April 2014 (Urk. 3/1 = Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die Gemei nde Y.___ die Einsprache ab .

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG) .

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt, wobei unter an derem das Vermögen und die Vermögenserträge berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG), und dabei namentlich das am 1. Januar des Bezugs jahres tatsächlich vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden ver sicherung, ELV; Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, SZS 2/2011 S. 149 f.).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch gewährte Darlehen (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 163).

E. 1.3 Abweichend zu diesem Grundsatz sind sodann auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungs ansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungs leis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleis tungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „ Normalitäts grenze " gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Er gänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Ver hältnis sen

auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendi gen Mit tel zur

angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).

E. 1.4 Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, hat als anspruchsbegründende Tatsache die leis tungsansprechende Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 131 V 329; Urteil des Bun desge richts vom 25. Februar 2009 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Demnach hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Er trag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S.

167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 P 38/06 E.

3.3.1).

E. 1.5 Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1). Der Wert des Vermögens ist im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).

E. 2 ). A us der Auf stellung über Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen handle und die Beschwerdeführe rin zwischen Schenkung und Darlehen zu unterscheiden wisse. Der handschrift liche Vermerk, wonach es sich um eine Schenkung handle, sei eine Notiz einer jungen

Sachbearbeiterin, welche das Dokument in Empfang genommen und diesen Ver merk wohl gemäss Aussage der Beschwerdeführerin angebracht habe (Urk. 6) .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektur des Anspruchs auf Zusatz leistungen damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Jahre 2002 überwiesenen Betrag von Fr. 100‘000.-- klar um einen Darle hens vertrag handle, welcher als Vermögen anzurechnen sei (Urk.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Darlehen von Fr. 100‘000.-- an ihren Sohn im Jahre 2002 eine Schenkung darstelle. Nach zehn Jahren mit einem jährlichen Vermögensabbau von 10‘000.-- bestehe kein Vermögensverzicht mehr . Auch auf der Aufstellung über Vermögenswerte werde der Gesamtbetrag von Fr. 160‘000.-- als Schen kung bezeichnet. Zudem sei aufgrund der Steuererklärungen aus dem Jahre 2003 so wohl der Beschwerdeführerin als auch des Sohnes von einer Schenkung auszu gehen

(Urk. 1) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Vermögens beziehungsweise eines Vermögensverzichtes von Fr. 100‘000.-- und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob es sich dabei um ein Darlehen oder eine Schenkung der Be schwe r deführerin an ihren Sohn handelt.

E. 3.1 Begriffsnotwendig für das Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist nach herrschender Lehre die Verpflichtung des Bor ge n den zur Rückerstattung. Ist die Rückerstattungspflicht strittig, besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen die Rückerstattungspflicht (BSK OR I- Schärer /Maurenbrecher,

Art. 312 N 11). Bei der Schenkung im Sinne von Art. 239 OR verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem B eschenkten, in Schen kungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vor zunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Subjektive Ele men te sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der „ Schenkungsemp fangs wille “ des B eschenkten, das heisst, es muss zwischen den Parteien Eini gung übe r die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung be stehen. Objek ti ves Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Ver mögen des Schen kers. Der Erlass einer Forderung nach Art. 115 OR ist stets Verfügungs geschäft und damit eine Schenkung von Hand zu Hand (BSK OR I-Vogt, Art. 239 N 1 und N 9).

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Valuta datum 2 8. August 2002 einen Betrag von Fr. 100‘000.-- an Z.___ überwies (Urk. 3/5). Aus dem Dokument „Darlehensvertrag“ (Urk. 3/11, Urk. 7/9) ergibt sich

weiter, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. September 2002 Z.___ ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- ohne Amortisation gewährte. E ine hand schriftliche Aufstellung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2009 ein ging, gibt sodann Auskunft über verschiedene, von de r Beschwerde führerin in den Jahren 2002 und 2004 erhaltene und ausgerichtete Vermögens beträge (Urk. 3/10, Urk. 7/9). Mit einem Punkt hervorgehoben sind folgende Stellen:

„ Fr. 100‘000.-- Darlehen Sohn “, „ Fr. 30‘000.-- Söhne arbeitslos “, „ Fr. 30‘000.-- an Kinder und Enkel “ sowie der daraus resultierende Gesamtbe trag „verschenkt Fr. 160‘000.-- “ . Im Wertschrifte n- und Guthabenverzeichnis 2003 deklarierte

Z.___

eine von der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2003 erhaltene Schenkung über den Betrag von Fr. 100‘000.-- (Urk. 3/8). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu r Steuererklärung 2003 führte die Beschwerde füh rerin zwei Kontoguthaben

und vier Kassenobligationen auf, ein Darlehen an Z.___

gab sie nicht an (Urk. 3/4).

E. 3.3 Da keine grundsätzliche Vermutung für oder gegen ein Darlehen besteht, lässt sich aus der Überweisung als solcher weder auf eine Schenkung noch auf ein Darlehen schliessen . Wenn auch Wortlaut und Regelungsinhalt (Zins, Amortisa tion) des Dokuments „ Darlehensvertrag “

z unächst auf die Vereinbarung eines Darlehens hin deuten mögen, so sind in erster Linie die Schenkungsabsicht der schenkenden Person und der Wille zum Erhalt als Schenkung des Schenkungs empfängers massgebend . In dieser Hinsicht belegen d ie eingereichten Steuer unterlagen

für das Jahr 2003 klar, dass die Parteien spätestens zu diesem Zeit punkt von einer Schenkung ausgingen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Überwei sung beziehungsweise der Vereinbarung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ursprünglich von einem Darlehen ausgegangen wären, so wäre aufgrund der Steueru nterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2003 von einer Schenkungsab sicht der Beschwerdeführerin im Sinne eines Forderungse rlasses und vom Wil len

ihres Sohnes, diesen Betrag als Schenkung zu empfangen, auszugehen. Dies wird auch durch die Aufstellung über die Vermögenswerte gestützt, welche die Be schwerdeführerin mit ihrem ersten Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleis tung en im Jahre 2009 einreichte: Zwar bezeichnete sie den Betrag von

Fr. 100‘000.-- dort als Darlehen, führte ihn jedoch als Teil des verschenkten Gesamtbetrages von Fr. 160‘000.-- auf. Auch wenn - w orauf d ie unterschiedli che Handschrift h inweist

- dieser Vermerk von der Sachbearbeiterin aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin angebracht worden sein sollte, so ändert dies nichts daran, dass der Teilbetrag von Fr. 100‘000.-- von der Beschwerde führerin als Schen kung angesehen wurde und ihr Schenkungswille somit gege ben war .

E. 4 B eim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin am 2 8. August 2002 ihrem Sohn überwies (Urk. 3/5), handelte es sich somit um eine Schen kung,

welche grundsätzlich als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Aufgrund der in Art. 17a ELV vorgesehenen Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 10‘000.--

jährlich (vgl. E. 1.5) war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leis tungs bezug

per 1. Februar 2014 jedoch kein Verzichtsvermögen mehr zu be rück sichtigen. 4.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Gut ha ben von Fr. 100‘000.-- der Beschwerdeführerin gegenüber ihre m Sohn ausging und

einen Vermögensertrag von Fr. 300.-- sowie einen Vermögensver zehr von Fr. 9‘871.-- anrechnete, weshalb der angefochtene Einspracheent scheid aufzu heben ist.

Ausgehend von den unbestrittenen, aktenkundigen (Urk. 3/6-7) und mit der Rechtslage übereinstimmenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 und lit . b ELG) jährlichen Einnahmen von Fr. 23‘640.-- aus der AHV-Rente und von Fr. 24.-- aus dem Vermögensertrag, insgesamt Fr. 23‘664.--, sowie den Ausgaben von Fr. 19‘210.-- für den Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für die Miete und

Fr. 4‘356.-- für die Krankenkassenprämie, insgesamt Fr. 46‘766.--, ergibt sich ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 13‘102.-- und da mit ein Anspruch von Fr. 1‘385.-- auf Zu satzleistungen (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) monatlich.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00056 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1942, bezog seit 2005 eine Rente der AHV. Mit Verfü gung vom 2 5. Juni 2009 wies die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, ihr Gesuch vom 2 4. März 2009 um Ausrichtung von Zusatzleistungen ab (Urk. 7/8). Am 2 5. Februar 2014 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 7/6).

Die Ge meinde Y.___

sprach der Versicherten mit Verfügung vom 1 1. März 2014 (Urk. 3/12) mit Wirkung ab 1. Februar 2014 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘385.-- monatlich zu (bestehend aus Fr. 1‘092.-- Ergänzungs leis tungen, Fr. 202.-- Beihilfe und Fr. 91.-- Gemeindezuschuss). Mit Verfügung vom 1 3. März 2014 (Urk. 3/13) beziehungsweise vom 2 3. April 2014 (richtig wohl: 1 3. März 2014, Urk. 7/2) revidierte sie diese Verfügung und sprach der Versi cherten Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 447.-- (bestehend aus Fr. 363. -- Er gänzungsleistungen und Fr. 84.-- Beihilfe) monatlich zu, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei . Ge gen die Verfügung vom 1 3. März 2014 erhob die Versicherte am 2 7. März 2014 Ein spra che und beanstandete die Anrechnung des Vermögensverzichtes (Urk. 7/5). Mit E inspracheentscheid

vom 2 3. April 2014 (Urk. 3/1 = Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die Gemei nde Y.___ die Einsprache ab . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 3. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 2 7. Mai 2014 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr unter Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheides rückwirkend ab 1. Februar 2014 höhere Zusatzleistungen zur AHV auszurichten; eventuell seien weitere Abklärungen durchzuführen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2014, welche der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 9), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satz leis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG) . 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt, wobei unter an derem das Vermögen und die Vermögenserträge berücksichtigt werden (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG), und dabei namentlich das am 1. Januar des Bezugs jahres tatsächlich vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum Bundes gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva liden ver sicherung, ELV; Wolfgang Ernst/Thomas Gächter, SZS 2/2011 S. 149 f.).

Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch gewährte Darlehen (Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergän zungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, S. 163). 1.3

Abweichend zu diesem Grundsatz sind sodann auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Dabei sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Wenn diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichts nicht vorliegen, hat eine Vermögensanrechnung selbst dann nicht zu erfolgen, wenn die leis tungs ansprechende Person vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungs leis tungen über ihre Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleis tungs system bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „ Normalitäts grenze " gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Er gänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Ver hältnis sen

auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht (mehr) über die notwendi gen Mit tel zur

angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen). 1.4

Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, hat als anspruchsbegründende Tatsache die leis tungsansprechende Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 131 V 329; Urteil des Bun desge richts vom 25. Februar 2009 8C_1039/2008 E. 2 mit Hinweisen). Demnach hat sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Er trag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S.

167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007 P 38/06 E.

3.3.1). 1.5

Art. 17a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1). Der Wert des Vermögens ist im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der vermin derte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Korrektur des Anspruchs auf Zusatz leistungen damit, dass es sich beim von der Beschwerdeführerin an ihren Sohn im Jahre 2002 überwiesenen Betrag von Fr. 100‘000.-- klar um einen Darle hens vertrag handle, welcher als Vermögen anzurechnen sei (Urk. 2). A us der Auf stellung über Vermögenswerte der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass es sich beim fraglichen Betrag um ein Darlehen handle und die Beschwerdeführe rin zwischen Schenkung und Darlehen zu unterscheiden wisse. Der handschrift liche Vermerk, wonach es sich um eine Schenkung handle, sei eine Notiz einer jungen

Sachbearbeiterin, welche das Dokument in Empfang genommen und diesen Ver merk wohl gemäss Aussage der Beschwerdeführerin angebracht habe (Urk. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin angerechnete Darlehen von Fr. 100‘000.-- an ihren Sohn im Jahre 2002 eine Schenkung darstelle. Nach zehn Jahren mit einem jährlichen Vermögensabbau von 10‘000.-- bestehe kein Vermögensverzicht mehr . Auch auf der Aufstellung über Vermögenswerte werde der Gesamtbetrag von Fr. 160‘000.-- als Schen kung bezeichnet. Zudem sei aufgrund der Steuererklärungen aus dem Jahre 2003 so wohl der Beschwerdeführerin als auch des Sohnes von einer Schenkung auszu gehen

(Urk. 1) .

2.3

Strittig und zu prüfen ist die Anrechnung eines Vermögens beziehungsweise eines Vermögensverzichtes von Fr. 100‘000.-- und in diesem Zusammenhang ins besondere, ob es sich dabei um ein Darlehen oder eine Schenkung der Be schwe r deführerin an ihren Sohn handelt. 3. 3.1

Begriffsnotwendig für das Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist nach herrschender Lehre die Verpflichtung des Bor ge n den zur Rückerstattung. Ist die Rückerstattungspflicht strittig, besteht weder eine Vermutung für noch eine solche gegen die Rückerstattungspflicht (BSK OR I- Schärer /Maurenbrecher,

Art. 312 N 11). Bei der Schenkung im Sinne von Art. 239 OR verpflichtet sich der Schenker gegenüber dem B eschenkten, in Schen kungsabsicht aus seinem Vermögen eine Zuwendung unter Lebenden vor zunehmen, ohne dafür eine Gegenleistung erhalten zu wollen. Subjektive Ele men te sind der Schenkungswille des Schenkers sowie der „ Schenkungsemp fangs wille “ des B eschenkten, das heisst, es muss zwischen den Parteien Eini gung übe r die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung be stehen. Objek ti ves Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Ver mögen des Schen kers. Der Erlass einer Forderung nach Art. 115 OR ist stets Verfügungs geschäft und damit eine Schenkung von Hand zu Hand (BSK OR I-Vogt, Art. 239 N 1 und N 9). 3.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Valuta datum 2 8. August 2002 einen Betrag von Fr. 100‘000.-- an Z.___ überwies (Urk. 3/5). Aus dem Dokument „Darlehensvertrag“ (Urk. 3/11, Urk. 7/9) ergibt sich

weiter, dass die Beschwerdeführerin am 2 8. September 2002 Z.___ ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- ohne Amortisation gewährte. E ine hand schriftliche Aufstellung, welche bei der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2009 ein ging, gibt sodann Auskunft über verschiedene, von de r Beschwerde führerin in den Jahren 2002 und 2004 erhaltene und ausgerichtete Vermögens beträge (Urk. 3/10, Urk. 7/9). Mit einem Punkt hervorgehoben sind folgende Stellen:

„ Fr. 100‘000.-- Darlehen Sohn “, „ Fr. 30‘000.-- Söhne arbeitslos “, „ Fr. 30‘000.-- an Kinder und Enkel “ sowie der daraus resultierende Gesamtbe trag „verschenkt Fr. 160‘000.-- “ . Im Wertschrifte n- und Guthabenverzeichnis 2003 deklarierte

Z.___

eine von der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2003 erhaltene Schenkung über den Betrag von Fr. 100‘000.-- (Urk. 3/8). Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu r Steuererklärung 2003 führte die Beschwerde füh rerin zwei Kontoguthaben

und vier Kassenobligationen auf, ein Darlehen an Z.___

gab sie nicht an (Urk. 3/4). 3.3

Da keine grundsätzliche Vermutung für oder gegen ein Darlehen besteht, lässt sich aus der Überweisung als solcher weder auf eine Schenkung noch auf ein Darlehen schliessen . Wenn auch Wortlaut und Regelungsinhalt (Zins, Amortisa tion) des Dokuments „ Darlehensvertrag “

z unächst auf die Vereinbarung eines Darlehens hin deuten mögen, so sind in erster Linie die Schenkungsabsicht der schenkenden Person und der Wille zum Erhalt als Schenkung des Schenkungs empfängers massgebend . In dieser Hinsicht belegen d ie eingereichten Steuer unterlagen

für das Jahr 2003 klar, dass die Parteien spätestens zu diesem Zeit punkt von einer Schenkung ausgingen. Selbst wenn im Zeitpunkt der Überwei sung beziehungsweise der Vereinbarung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn ursprünglich von einem Darlehen ausgegangen wären, so wäre aufgrund der Steueru nterlagen spätestens ab dem 1. Januar 2003 von einer Schenkungsab sicht der Beschwerdeführerin im Sinne eines Forderungse rlasses und vom Wil len

ihres Sohnes, diesen Betrag als Schenkung zu empfangen, auszugehen. Dies wird auch durch die Aufstellung über die Vermögenswerte gestützt, welche die Be schwerdeführerin mit ihrem ersten Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleis tung en im Jahre 2009 einreichte: Zwar bezeichnete sie den Betrag von

Fr. 100‘000.-- dort als Darlehen, führte ihn jedoch als Teil des verschenkten Gesamtbetrages von Fr. 160‘000.-- auf. Auch wenn - w orauf d ie unterschiedli che Handschrift h inweist

- dieser Vermerk von der Sachbearbeiterin aufgrund der Aussage der Beschwerdeführerin angebracht worden sein sollte, so ändert dies nichts daran, dass der Teilbetrag von Fr. 100‘000.-- von der Beschwerde führerin als Schen kung angesehen wurde und ihr Schenkungswille somit gege ben war .

3. 4

B eim Betrag von Fr. 100‘000.--, welchen die Beschwerdeführerin am 2 8. August 2002 ihrem Sohn überwies (Urk. 3/5), handelte es sich somit um eine Schen kung,

welche grundsätzlich als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Aufgrund der in Art. 17a ELV vorgesehenen Amortisation des Verzichtsvermögens von Fr. 10‘000.--

jährlich (vgl. E. 1.5) war im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leis tungs bezug

per 1. Februar 2014 jedoch kein Verzichtsvermögen mehr zu be rück sichtigen. 4.

Damit ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Gut ha ben von Fr. 100‘000.-- der Beschwerdeführerin gegenüber ihre m Sohn ausging und

einen Vermögensertrag von Fr. 300.-- sowie einen Vermögensver zehr von Fr. 9‘871.-- anrechnete, weshalb der angefochtene Einspracheent scheid aufzu heben ist.

Ausgehend von den unbestrittenen, aktenkundigen (Urk. 3/6-7) und mit der Rechtslage übereinstimmenden (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 und lit . b ELG) jährlichen Einnahmen von Fr. 23‘640.-- aus der AHV-Rente und von Fr. 24.-- aus dem Vermögensertrag, insgesamt Fr. 23‘664.--, sowie den Ausgaben von Fr. 19‘210.-- für den Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für die Miete und

Fr. 4‘356.-- für die Krankenkassenprämie, insgesamt Fr. 46‘766.--, ergibt sich ein jährlicher Fehlbetrag von Fr. 13‘102.-- und da mit ein Anspruch von Fr. 1‘385.-- auf Zu satzleistungen (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) monatlich. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 3. April 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2014 Anspruch auf monatliche Zusatz leistungen von insgesamt Fr. 1‘385.-- (einschliesslich Beihilfe und Gemeindezuschüsse) hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens