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ZL.2014.00053

Beschränkung der bei der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Heimtaxen rechtens; Abweisung. (BGE 9C_455/2016)

Zürich SozVersG · 2016-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ und Y.___ , geboren 2005 und 2007, sind in einer Pflegefami lie untergebracht und beziehen beide eine Halbwaisenrente sowie eine IV-Kin derrente . Im Weiteren erhalten sie eine IV-Kinderrente sowie eine Halbwaisen rente der Zürich Versicherung, der Pensionskasse des verstorbenen Vaters , so wie eine Waisenrente einer deutschen Versicherung (vgl. Urk. 3/12-13, Urk. 3/1 S.

2 = 14/6, Urk. 14/7). Nach Überprüfung der für die Berechnung der Zusatz leistun gen massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, teilte die Stadt A.___ als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV den bei den Versicherten mit Verfügung en vom 6. September 2013 mit, dass ab 1.

Nove m ber 2009 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe und erliess für den entsprechenden Zeitraum (November 2009 bis August 2013) mehrere Rückerstat tungsverfügungen (vgl. Urk. 3/1-10) . Dies begründete sie damit, dass der An spruch auf Zusatzleistungen entfalle, da sich der Einnahmeüberschuss der Mutter erhöht habe (vgl. Urk. 3/11) , nachdem bekannt geworden sei, dass diese eine Rente der Zürich Versicherung erhalte und ein Fehler in der Ver gleichsrechnung 2010 korrigiert worden sei .

Hieran hielt sie auf Einsprachen vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/12-13) hin mit Entscheiden vom 1 7. April 2014 ( Urk. 2/1-2) fest , wobei sie die Gesuche um Erlass der Rückforderungen von jeweils Fr. 2’470.-- aufgrund grosser Härte guthiess . 2.

Gegen die Einspracheentscheide vom 1 7. April 2014 ( Urk. 2/1-2) erhoben X.___ und Y.___ am 2 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragten, diese seien aufzuheben und die Zusatzleistungen seien unter Anrechnung der tat sächlichen Fremdplatzierungskosten von Fr. 94.50 und von Fr. 90.-- pro Tag rückwirkend ab 1. November 2009 und fortlaufend wie der auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2014

( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Septem ber 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt und de n Beschwerdeführerin nen die Beschwerdeant wort zuge stellt ( Urk. 15 ). Mit Replik vom 2 9. Oktober 2014 hielten die Be schwerde füh rerinnen an ihren Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 3. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 20). Dies wurde den Beschwerdeführerinnen am 1 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Ta gestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spital aufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/ Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG; vgl. zum Gan zen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117). 1.2

Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die v om Kanton mitfinan ziert werden.

Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien gemäss § 1 lit . e Zusatzleistungsverordnung (Z LV ) werden l aut Ziff. 2.3. 5 der Weisungen des kantonalen Sozialamt e s, Sicherheits direktion Kanton Zürich,

zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze der Bildungs direktion des Kantons Zürich, gültig ab 1. Januar 2008, festgesetzt. 1.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Kosten für die Unterbringung in einer Pflegefamilie von Fr. 56.-- respektive Fr. 58.-- pro Tag zugrunde ( Urk. 2/1-2). Zur Begründung, weshalb sie nicht sämtliche Kosten der Platzie run g übernehme, führte sie zusammengefasst an, dass in der Praxis die Pflege geld richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anzuwenden seien (S.

1) . 2.2

Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Existenz müsse durch kostendeckende Ergänzungsleistungen bezie hungs weise Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt werden, so dass keine ergän zende sozialhilferechtliche Mitfinanzierung erforderlich werde (S.

4 Ziff. 3). Die den Kantonen eingeräumte Befugnis, die anrechenbaren Tagestaxen bei Heim auf enthalt zu begrenzen, habe den Zweck zu verhindern, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort/Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt werde. Die Kan tone h ätt en die Taxbegrenzung jedoch so auszugestalten, dass der Heimaufent halt nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Die Pflegegeldrichtlinien der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich seien nicht anwendbar, da sie nachweis bar nicht existenzsichernd seien und das übergeordnete Bundesrecht verletzen wür den

(S. 4 Ziff. 4). Die Pflegefamilie gelte als anerkanntes Heim im Sinne der EL-rechtlichen Gesetzgebung, folglich sei en auch die kantonalen Regelungen betreffend d i e Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten anwendbar , welche sich im Kanton Zürich auf maximal Fr. 250.-- pro Tag und Person be laufen würden. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Tagessatz sei demnach bund es rechts- und verfassungswidrig (S. 5 oben). 2.3

Unbestrittenermassen ist die Familie, in der die Beschwerdeführerinnen wohnen, als Heim im EL-rechtlichen Sinne vom Kanton anerkannt.

Streitig und zu prüfen ist, welche Tagestaxe für die Unterbringung in d er Pfle gefamilie bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist . 3. 3.1

Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest legung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab hängigkeit begründet wird.

D ie Art und Weise, wie die Kantone

diese Kostenbegrenzung auszugestalten haben , um im Regelfall keine Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen,

wird durch das ELG nicht vorgeschrieben und räumt den Kantonen einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 91 Rz

217). 3.2

Die Beschwerdeführerinnen sind nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinne (§ 1

lit . a ZLV) sondern in einer Pflegefamilie (§ 1 lit . e ZLV) untergebracht, wes halb - entgegen ihrer Auffassung und wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E.

1.2) - die zu berücksichtigenden Tagestaxen gemäss Ziff. 2.3.5 der Weisungen des kan tonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsbe ratung, erlassenen, ab 1. Januar 2008 gültigen Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze festgesetzt werden.

Die zu entrichtenden Beträge für die hier unbestrittenermassen vorliegende Dauerpflege (30 Tage pro Monat) wurden darin - abgestuft nach Altersjahr -wie folgt angesetzt (vgl. www.ajb.zh.ch): 1.-6. Altersjahr

Fr. 56.-- pro Tag 7.-12. Altersjahr

Fr. 58.-- pro Tag 13.-15. Altersjahr

Fr. 64.-- pro Tag Inwiefern diese Entschädigungsansätze nicht angemessen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch für den konkreten Fall nicht näher begründet, zumal auch kein tatsächlicher und begründeter erheblicher Mehraufwand oder etwa eine besondere Qualifikation der Pflege eltern ausgewiesen ist. Eine Unangemessenheit der zürcherischen Ansätze ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Pflegegeldrichtlinien anderer Kantone. So betragen die Ansätze für die Dauerpflege im Kanton St. Gallen (gemäss den vom Departement des Inne ren erlassenen, ab 1.

Januar

2010 gültigen Pflegegeld-Richtlinien; http://pflege kinder.ch/Dokumente/Kanton-St.-Gallen-Pflegegeld-Richtlinien.pdf) für drei- bis sechsjährige Kinder Fr. 56.91 und für sieben- bis vierzehnjährige Fr. 59.13 pro Tag, während sie sich im Kanton Thurgau (gemäss den ab 1. März 2010 gül ti gen Richtlinien des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thur gau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflege familien , RL DJS Pflegegeld www.djs.tg.ch) für die gleichen Alterskategorien auf Fr. 56.08 beziehungsweise Fr. 58.30 pro Tag belaufen. 3.3

Aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 139 V 358 können die Be schwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht führt darin aus , dass die Kantone selbständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen bestimmen und damit auch den von ihnen zu tragenden EL-Teil beeinflussen

können (E. 4.2 mit Verweis auf BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2). Weiter hält es fest,

dass gemäss Botschaft nicht explizit ausgeschlossen sei, aber nach Mög lichkeit verhindert werden solle, dass zu den Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beansprucht werden müsse (E.

5.2 mit Verweis auf BBl 2005 6226 Ziff. 2.9.8.3).

Dass die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen in j edem Fall vermieden werden muss und sich daraus ein Anspruch auf Übernahme von sämtlichen Heimkosten ableiten lässt, wie dies die Beschwerdeführerinnen be schwerdeweise vorbringen, ergibt sich aus dieser Bestimmung

nicht.

Etwas an deres geht auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG nicht hervor.

Es besteht kein An spruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Ausla gen (Urteil des Bun desgerichts 9C_787/2011 vom 2 0. April 2012 E. 4.2). 3. 4

Der Bundesgesetzgeber hat - anders als beim Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit a ELG) - die Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxen den Kan tonen überlassen. Eine Begrenzung der Kostenübernahme ist daher weder bun desrechtswidrig noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 ELG .

Dass die Ergänzungsleistungen das Existenzminimum garan tieren, ohne welches deren Bezügerinnen und Bezüger sich gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden, bedeutet indes nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 4 81 E. 3.2). 3. 5

Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend d ie bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende n Heimtaxen für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien anhand der

Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze (vorstehend E. 1.2) festlegte. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Heimtaxe für fremdplatzie rte Kinder in Pflegefamilien zu Recht auf Fr. 56.-- für Y.___ respektive Fr. 58.-- für X.___ beschränkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 23 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 72.40 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, ist Rechtsanwalt

Thomas Stark , Degersheim , gesamthaft mit Fr. 1‘947.40 (inklusive Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1‘947.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ und Y.___ , geboren 2005 und 2007, sind in einer Pflegefami lie untergebracht und beziehen beide eine Halbwaisenrente sowie eine IV-Kin derrente . Im Weiteren erhalten sie eine IV-Kinderrente sowie eine Halbwaisen rente der Zürich Versicherung, der Pensionskasse des verstorbenen Vaters , so wie eine Waisenrente einer deutschen Versicherung (vgl. Urk. 3/12-13, Urk. 3/1 S.

E. 1.1 Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Ta gestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spital aufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/ Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG; vgl. zum Gan zen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117).

E. 1.2 Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die v om Kanton mitfinan ziert werden.

Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien gemäss § 1 lit . e Zusatzleistungsverordnung (Z LV ) werden l aut Ziff. 2.3.

E. 1.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2.

E. 2 ) die unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt und de n Beschwerdeführerin nen die Beschwerdeant wort zuge stellt ( Urk. 15 ). Mit Replik vom 2 9. Oktober 2014 hielten die Be schwerde füh rerinnen an ihren Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 3. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 20). Dies wurde den Beschwerdeführerinnen am 1 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Kosten für die Unterbringung in einer Pflegefamilie von Fr. 56.-- respektive Fr. 58.-- pro Tag zugrunde ( Urk. 2/1-2). Zur Begründung, weshalb sie nicht sämtliche Kosten der Platzie run g übernehme, führte sie zusammengefasst an, dass in der Praxis die Pflege geld richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anzuwenden seien (S.

1) .

E. 2.2 Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Existenz müsse durch kostendeckende Ergänzungsleistungen bezie hungs weise Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt werden, so dass keine ergän zende sozialhilferechtliche Mitfinanzierung erforderlich werde (S.

4 Ziff. 3). Die den Kantonen eingeräumte Befugnis, die anrechenbaren Tagestaxen bei Heim auf enthalt zu begrenzen, habe den Zweck zu verhindern, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort/Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt werde. Die Kan tone h ätt en die Taxbegrenzung jedoch so auszugestalten, dass der Heimaufent halt nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Die Pflegegeldrichtlinien der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich seien nicht anwendbar, da sie nachweis bar nicht existenzsichernd seien und das übergeordnete Bundesrecht verletzen wür den

(S. 4 Ziff. 4). Die Pflegefamilie gelte als anerkanntes Heim im Sinne der EL-rechtlichen Gesetzgebung, folglich sei en auch die kantonalen Regelungen betreffend d i e Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten anwendbar , welche sich im Kanton Zürich auf maximal Fr. 250.-- pro Tag und Person be laufen würden. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Tagessatz sei demnach bund es rechts- und verfassungswidrig (S. 5 oben).

E. 2.3 Unbestrittenermassen ist die Familie, in der die Beschwerdeführerinnen wohnen, als Heim im EL-rechtlichen Sinne vom Kanton anerkannt.

Streitig und zu prüfen ist, welche Tagestaxe für die Unterbringung in d er Pfle gefamilie bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist . 3. 3.1

Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest legung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab hängigkeit begründet wird.

D ie Art und Weise, wie die Kantone

diese Kostenbegrenzung auszugestalten haben , um im Regelfall keine Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen,

wird durch das ELG nicht vorgeschrieben und räumt den Kantonen einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 91 Rz

217). 3.2

Die Beschwerdeführerinnen sind nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinne (§ 1

lit . a ZLV) sondern in einer Pflegefamilie (§ 1 lit . e ZLV) untergebracht, wes halb - entgegen ihrer Auffassung und wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E.

1.2) - die zu berücksichtigenden Tagestaxen gemäss Ziff. 2.3.5 der Weisungen des kan tonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsbe ratung, erlassenen, ab 1. Januar 2008 gültigen Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze festgesetzt werden.

Die zu entrichtenden Beträge für die hier unbestrittenermassen vorliegende Dauerpflege (30 Tage pro Monat) wurden darin - abgestuft nach Altersjahr -wie folgt angesetzt (vgl. www.ajb.zh.ch): 1.-6. Altersjahr

Fr. 56.-- pro Tag 7.-12. Altersjahr

Fr. 58.-- pro Tag 13.-15. Altersjahr

Fr. 64.-- pro Tag Inwiefern diese Entschädigungsansätze nicht angemessen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch für den konkreten Fall nicht näher begründet, zumal auch kein tatsächlicher und begründeter erheblicher Mehraufwand oder etwa eine besondere Qualifikation der Pflege eltern ausgewiesen ist. Eine Unangemessenheit der zürcherischen Ansätze ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Pflegegeldrichtlinien anderer Kantone. So betragen die Ansätze für die Dauerpflege im Kanton St. Gallen (gemäss den vom Departement des Inne ren erlassenen, ab 1.

Januar

2010 gültigen Pflegegeld-Richtlinien; http://pflege kinder.ch/Dokumente/Kanton-St.-Gallen-Pflegegeld-Richtlinien.pdf) für drei- bis sechsjährige Kinder Fr. 56.91 und für sieben- bis vierzehnjährige Fr. 59.13 pro Tag, während sie sich im Kanton Thurgau (gemäss den ab 1. März 2010 gül ti gen Richtlinien des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thur gau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflege familien , RL DJS Pflegegeld www.djs.tg.ch) für die gleichen Alterskategorien auf Fr. 56.08 beziehungsweise Fr. 58.30 pro Tag belaufen. 3.3

Aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 139 V 358 können die Be schwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht führt darin aus , dass die Kantone selbständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen bestimmen und damit auch den von ihnen zu tragenden EL-Teil beeinflussen

können (E. 4.2 mit Verweis auf BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2). Weiter hält es fest,

dass gemäss Botschaft nicht explizit ausgeschlossen sei, aber nach Mög lichkeit verhindert werden solle, dass zu den Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beansprucht werden müsse (E.

E. 5 der Weisungen des kantonalen Sozialamt e s, Sicherheits direktion Kanton Zürich,

zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze der Bildungs direktion des Kantons Zürich, gültig ab 1. Januar 2008, festgesetzt.

E. 5.2 mit Verweis auf BBl 2005 6226 Ziff. 2.9.8.3).

Dass die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen in j edem Fall vermieden werden muss und sich daraus ein Anspruch auf Übernahme von sämtlichen Heimkosten ableiten lässt, wie dies die Beschwerdeführerinnen be schwerdeweise vorbringen, ergibt sich aus dieser Bestimmung

nicht.

Etwas an deres geht auch aus dem Wortlaut von Art.

E. 10 Abs. 1 lit a ELG) - die Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxen den Kan tonen überlassen. Eine Begrenzung der Kostenübernahme ist daher weder bun desrechtswidrig noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 ELG .

Dass die Ergänzungsleistungen das Existenzminimum garan tieren, ohne welches deren Bezügerinnen und Bezüger sich gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden, bedeutet indes nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 4 81 E. 3.2). 3. 5

Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend d ie bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende n Heimtaxen für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien anhand der

Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze (vorstehend E. 1.2) festlegte. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Heimtaxe für fremdplatzie rte Kinder in Pflegefamilien zu Recht auf Fr. 56.-- für Y.___ respektive Fr. 58.-- für X.___ beschränkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 23 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 72.40 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, ist Rechtsanwalt

Thomas Stark , Degersheim , gesamthaft mit Fr. 1‘947.40 (inklusive Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1‘947.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00053 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

5. Januar 2016 in Sachen 1.

X.___ , geb. 2005 2.

Y.___ , geb. 2007 Beschwerdeführerinnen beide gesetzlich vertreten durch di e Mutter Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ und Y.___ , geboren 2005 und 2007, sind in einer Pflegefami lie untergebracht und beziehen beide eine Halbwaisenrente sowie eine IV-Kin derrente . Im Weiteren erhalten sie eine IV-Kinderrente sowie eine Halbwaisen rente der Zürich Versicherung, der Pensionskasse des verstorbenen Vaters , so wie eine Waisenrente einer deutschen Versicherung (vgl. Urk. 3/12-13, Urk. 3/1 S.

2 = 14/6, Urk. 14/7). Nach Überprüfung der für die Berechnung der Zusatz leistun gen massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, teilte die Stadt A.___ als Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV den bei den Versicherten mit Verfügung en vom 6. September 2013 mit, dass ab 1.

Nove m ber 2009 kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehe und erliess für den entsprechenden Zeitraum (November 2009 bis August 2013) mehrere Rückerstat tungsverfügungen (vgl. Urk. 3/1-10) . Dies begründete sie damit, dass der An spruch auf Zusatzleistungen entfalle, da sich der Einnahmeüberschuss der Mutter erhöht habe (vgl. Urk. 3/11) , nachdem bekannt geworden sei, dass diese eine Rente der Zürich Versicherung erhalte und ein Fehler in der Ver gleichsrechnung 2010 korrigiert worden sei .

Hieran hielt sie auf Einsprachen vom 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/12-13) hin mit Entscheiden vom 1 7. April 2014 ( Urk. 2/1-2) fest , wobei sie die Gesuche um Erlass der Rückforderungen von jeweils Fr. 2’470.-- aufgrund grosser Härte guthiess . 2.

Gegen die Einspracheentscheide vom 1 7. April 2014 ( Urk. 2/1-2) erhoben X.___ und Y.___ am 2 3. Mai 2014 Beschwerde und beantragten, diese seien aufzuheben und die Zusatzleistungen seien unter Anrechnung der tat sächlichen Fremdplatzierungskosten von Fr. 94.50 und von Fr. 90.-- pro Tag rückwirkend ab 1. November 2009 und fortlaufend wie der auszurichten ( Urk. 1 S. 2).

Die Stadt A.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. September 2014

( Urk.

13) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 3 0. Septem ber 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.

2 ) die unentgeltliche Rechtsver tretung bewilligt und de n Beschwerdeführerin nen die Beschwerdeant wort zuge stellt ( Urk. 15 ). Mit Replik vom 2 9. Oktober 2014 hielten die Be schwerde füh rerinnen an ihren Anträgen fest ( Urk. 17). Mit Duplik vom 3. Dezember 2014 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 20). Dies wurde den Beschwerdeführerinnen am 1 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Ta gestaxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit . a des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spital aufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/ Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 2013; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. September 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG; vgl. zum Gan zen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117). 1.2

Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die v om Kanton mitfinan ziert werden.

Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien gemäss § 1 lit . e Zusatzleistungsverordnung (Z LV ) werden l aut Ziff. 2.3. 5 der Weisungen des kantonalen Sozialamt e s, Sicherheits direktion Kanton Zürich,

zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze der Bildungs direktion des Kantons Zürich, gültig ab 1. Januar 2008, festgesetzt. 1.3

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungs wei sungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung Kosten für die Unterbringung in einer Pflegefamilie von Fr. 56.-- respektive Fr. 58.-- pro Tag zugrunde ( Urk. 2/1-2). Zur Begründung, weshalb sie nicht sämtliche Kosten der Platzie run g übernehme, führte sie zusammengefasst an, dass in der Praxis die Pflege geld richtlinien der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anzuwenden seien (S.

1) . 2.2

Demgegenüber wandten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ein ( Urk. 1), die Existenz müsse durch kostendeckende Ergänzungsleistungen bezie hungs weise Zusatzleistungen zur AHV/IV gedeckt werden, so dass keine ergän zende sozialhilferechtliche Mitfinanzierung erforderlich werde (S.

4 Ziff. 3). Die den Kantonen eingeräumte Befugnis, die anrechenbaren Tagestaxen bei Heim auf enthalt zu begrenzen, habe den Zweck zu verhindern, dass ein Aufenthalt mit hohem Komfort/Luxus über Ergänzungsleistungen bezahlt werde. Die Kan tone h ätt en die Taxbegrenzung jedoch so auszugestalten, dass der Heimaufent halt nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führe. Die Pflegegeldrichtlinien der Bil dungsdirektion des Kantons Zürich seien nicht anwendbar, da sie nachweis bar nicht existenzsichernd seien und das übergeordnete Bundesrecht verletzen wür den

(S. 4 Ziff. 4). Die Pflegefamilie gelte als anerkanntes Heim im Sinne der EL-rechtlichen Gesetzgebung, folglich sei en auch die kantonalen Regelungen betreffend d i e Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten anwendbar , welche sich im Kanton Zürich auf maximal Fr. 250.-- pro Tag und Person be laufen würden. Der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Tagessatz sei demnach bund es rechts- und verfassungswidrig (S. 5 oben). 2.3

Unbestrittenermassen ist die Familie, in der die Beschwerdeführerinnen wohnen, als Heim im EL-rechtlichen Sinne vom Kanton anerkannt.

Streitig und zu prüfen ist, welche Tagestaxe für die Unterbringung in d er Pfle gefamilie bei der Be rechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist . 3. 3.1

Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest legung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungsleistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Andererseits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Rahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige Heimaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 2 1. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeab hängigkeit begründet wird.

D ie Art und Weise, wie die Kantone

diese Kostenbegrenzung auszugestalten haben , um im Regelfall keine Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen,

wird durch das ELG nicht vorgeschrieben und räumt den Kantonen einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (Urs Müller , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 91 Rz

217). 3.2

Die Beschwerdeführerinnen sind nicht in einem Pflegeheim im engeren Sinne (§ 1

lit . a ZLV) sondern in einer Pflegefamilie (§ 1 lit . e ZLV) untergebracht, wes halb - entgegen ihrer Auffassung und wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E.

1.2) - die zu berücksichtigenden Tagestaxen gemäss Ziff. 2.3.5 der Weisungen des kan tonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV gemäss den von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsbe ratung, erlassenen, ab 1. Januar 2008 gültigen Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze festgesetzt werden.

Die zu entrichtenden Beträge für die hier unbestrittenermassen vorliegende Dauerpflege (30 Tage pro Monat) wurden darin - abgestuft nach Altersjahr -wie folgt angesetzt (vgl. www.ajb.zh.ch): 1.-6. Altersjahr

Fr. 56.-- pro Tag 7.-12. Altersjahr

Fr. 58.-- pro Tag 13.-15. Altersjahr

Fr. 64.-- pro Tag Inwiefern diese Entschädigungsansätze nicht angemessen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch für den konkreten Fall nicht näher begründet, zumal auch kein tatsächlicher und begründeter erheblicher Mehraufwand oder etwa eine besondere Qualifikation der Pflege eltern ausgewiesen ist. Eine Unangemessenheit der zürcherischen Ansätze ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Pflegegeldrichtlinien anderer Kantone. So betragen die Ansätze für die Dauerpflege im Kanton St. Gallen (gemäss den vom Departement des Inne ren erlassenen, ab 1.

Januar

2010 gültigen Pflegegeld-Richtlinien; http://pflege kinder.ch/Dokumente/Kanton-St.-Gallen-Pflegegeld-Richtlinien.pdf) für drei- bis sechsjährige Kinder Fr. 56.91 und für sieben- bis vierzehnjährige Fr. 59.13 pro Tag, während sie sich im Kanton Thurgau (gemäss den ab 1. März 2010 gül ti gen Richtlinien des Departementes für Justiz und Sicherheit des Kantons Thur gau zur Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflege familien , RL DJS Pflegegeld www.djs.tg.ch) für die gleichen Alterskategorien auf Fr. 56.08 beziehungsweise Fr. 58.30 pro Tag belaufen. 3.3

Aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 139 V 358 können die Be schwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht führt darin aus , dass die Kantone selbständig die Höhe der anrechenbaren Heimtaxen bestimmen und damit auch den von ihnen zu tragenden EL-Teil beeinflussen

können (E. 4.2 mit Verweis auf BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2). Weiter hält es fest,

dass gemäss Botschaft nicht explizit ausgeschlossen sei, aber nach Mög lichkeit verhindert werden solle, dass zu den Ergänzungsleistungen noch Sozi alhilfe beansprucht werden müsse (E.

5.2 mit Verweis auf BBl 2005 6226 Ziff. 2.9.8.3).

Dass die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen in j edem Fall vermieden werden muss und sich daraus ein Anspruch auf Übernahme von sämtlichen Heimkosten ableiten lässt, wie dies die Beschwerdeführerinnen be schwerdeweise vorbringen, ergibt sich aus dieser Bestimmung

nicht.

Etwas an deres geht auch aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG nicht hervor.

Es besteht kein An spruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Ausla gen (Urteil des Bun desgerichts 9C_787/2011 vom 2 0. April 2012 E. 4.2). 3. 4

Der Bundesgesetzgeber hat - anders als beim Betrag für den allgemeinen Lebens bedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit a ELG) - die Regelung der maximal anrechenbaren Tagestaxen den Kan tonen überlassen. Eine Begrenzung der Kostenübernahme ist daher weder bun desrechtswidrig noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 ELG .

Dass die Ergänzungsleistungen das Existenzminimum garan tieren, ohne welches deren Bezügerinnen und Bezüger sich gezwungen sähen, sich an die Sozialhilfe zu wenden, bedeutet indes nicht, dass die Betroffenen Anspruch darauf haben, dass alle tatsächlichen Auslagen anerkannt werden (BGE 138 V 4 81 E. 3.2). 3. 5

Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin vorliegend d ie bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende n Heimtaxen für fremdplatzierte Kinder in Pflegefamilien anhand der

Pflegegeld-Richtlinien für Dauer- und Wochenpflegeplätze (vorstehend E. 1.2) festlegte. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Heimtaxe für fremdplatzie rte Kinder in Pflegefamilien zu Recht auf Fr. 56.-- für Y.___ respektive Fr. 58.-- für X.___ beschränkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4 .

Mit Honorarnote vom

4. Dezember 2015 (Urk. 23 ) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nen einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden und Spesen in der Höhe von Fr. 72.40 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen, ist Rechtsanwalt

Thomas Stark , Degersheim , gesamthaft mit Fr. 1‘947.40 (inklusive Barauslagen) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1‘947.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerinnen werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Stark - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager