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ZL.2014.00052

Keine triftigen Gründe für eine länger als drei Monate dauernde Landesabwesenheit eines Ausländers; Karenzfrist beginnt daher bei Wiedereinreise neu zu laufen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-08-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1948, meldete sich am 24. November 2013 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund Nichterfüllens der Karenzfrist (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/6) wies die Durchführungs stelle mit Entscheid vom 14. Ap ril 2014 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. April 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleis tungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2014 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 15. Juli 2015 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand vom 15. Mai 2014 (Urk. 1) zurück (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen , wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit . a – d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen. Ausländerinnen und Ausländer n ist dieser Anspruch unter ande rem nur einzuräumen (Art. 5 ELG), wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeit punkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt w e rd en , während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1), oder wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausser ordentliche Renten der AHV oder IV hätten - Art. 7 lit . b des Abkommens zwi schen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 sieht diesbezüglich eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor -, wobei ihnen diesfalls , solange sie die in Abs. 1 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordent lichen Vollrente zusteht ( Abs. 3 ELG). 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Karenzfrist nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsanspre chers selbst, and e rerseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, famili ärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 110 V 175 E. 4b; BGE 126 V 463 E.

2c; bestätigt im Urteil 9C_423/2013 vom 26. August 2014 E. 4.4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Juni 2012 bei der Ein wohnerkontrolle Z.___ abgemeldet und sei nach Serbien gereist. Am 15. Dezember 2012, also ungefähr sechs Monate später, habe er sich bei der Einwohnerkontrolle Y.___ angemeldet, wobei er angegeben habe, aus Serbien eingereist zu sein . Unterbrüche des Wohnsitzes in der Schweiz würden maximal bis zur Länge von drei Monaten toleriert, danach beginne die Karenzfrist wieder von neuem zu laufen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund werde die Karenzfrist erst unterbrochen wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauere. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine kurze, familiäre Abwesen heit, woraus nicht geschlossen werden könne, dass er sich aus einem triftigen Grund im Ausland aufgehalten habe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er befinde sich seit Oktober 1996 in der Schweiz und sei zwischendurch wegen einer familiären Angelegen heit – ein medizinischer Notfall der Tochter - abwesend gewesen. Er habe ge meint, er müsse sich abmelden und habe dies auch getan, obwohl die definitive Aufgabe des Wohnsitzes in der Schwei z nie beabsichtigt gewesen sei. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Karenzfrist durch die Landesabwesenheit des Beschwerdeführer s unterbrochen wurde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bezieht eine ordentliche AHV-Rente (vgl. Urk. 7/1B) , wes halb Art. 5 Abs. 3 ELG zum Vorn herein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 30. Juni 201 2 von Der Gemeinde A.___ LU nach Serbien ab (Urk. 7/1D) und meldete sich am 15. Dezember 2012 von Serbien kommend in Y.___

ZH wieder an (Urk. 7/1C). Damit hielt er sich während fünfeinhalb Monaten im Ausland auf und hat die maximal zu lässige Dauer des Auslandaufenthaltes von insgesamt drei Monaten überschrit ten.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in der Schweiz nie definitiv hatte aufgeben wollen. Auch kann er aus dem Umstand, dass die anderen Verwaltungsbehörden (Migrationsamt etc.) von einem durch gehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen sein sollen , nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Karenz frist nicht unterbrochen wurde. Denn d afür, dass die Abwesenheitsdauer von drei Monaten überschritten werden darf, ohne dass die Karenz frist unterbrochen wird, müssen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.3) vorliegen.

3.2

Der Beschwerdeführer br achte diesbezüglich vor, der Auslandaufenthalt sei aus familiären Gründen notwendig gewesen, da bei seiner Tochter ein medizinischer Notfall vorgelegen habe.

Vorab ist festzustellen, dass der medizinische Notfall nicht belegt ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4) hat der Be schwerdeführer eine ärztliche Bestätigung nie nachgereicht. Allerdings wäre dies auch wenig hilfreich gewesen, gelten krankheit s- oder unfallbedingte Ursa chen, die einen längeren Auslandaufenthalt notwendig machen, lediglich als triftig , wenn sie den Leistungsansprecher selbst betreffen. Familiäre Motive dagegen können nicht als triftig anerkannt werden.

Damit bleibt es dabei, dass die Karenz frist mit der Ausreise im Juni 2012 unter brochen wurde und nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Dezember 2012 von neuem zu laufen begonnen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1948, meldete sich am 24. November 2013 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund Nichterfüllens der Karenzfrist (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/6) wies die Durchführungs stelle mit Entscheid vom 14. Ap ril 2014 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2) .

E. 1.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen , wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit . a – d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen. Ausländerinnen und Ausländer n ist dieser Anspruch unter ande rem nur einzuräumen (Art. 5 ELG), wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeit punkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt w e rd en , während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1), oder wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausser ordentliche Renten der AHV oder IV hätten - Art.

E. 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Karenzfrist nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsanspre chers selbst, and e rerseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, famili ärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 110 V 175 E. 4b; BGE 126 V 463 E.

2c; bestätigt im Urteil 9C_423/2013 vom 26. August 2014 E. 4.4.1). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. April 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleis tungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2014 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 15. Juli 2015 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand vom 15. Mai 2014 (Urk. 1) zurück (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Juni 2012 bei der Ein wohnerkontrolle Z.___ abgemeldet und sei nach Serbien gereist. Am 15. Dezember 2012, also ungefähr sechs Monate später, habe er sich bei der Einwohnerkontrolle Y.___ angemeldet, wobei er angegeben habe, aus Serbien eingereist zu sein . Unterbrüche des Wohnsitzes in der Schweiz würden maximal bis zur Länge von drei Monaten toleriert, danach beginne die Karenzfrist wieder von neuem zu laufen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund werde die Karenzfrist erst unterbrochen wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauere. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine kurze, familiäre Abwesen heit, woraus nicht geschlossen werden könne, dass er sich aus einem triftigen Grund im Ausland aufgehalten habe (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er befinde sich seit Oktober 1996 in der Schweiz und sei zwischendurch wegen einer familiären Angelegen heit – ein medizinischer Notfall der Tochter - abwesend gewesen. Er habe ge meint, er müsse sich abmelden und habe dies auch getan, obwohl die definitive Aufgabe des Wohnsitzes in der Schwei z nie beabsichtigt gewesen sei.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Karenzfrist durch die Landesabwesenheit des Beschwerdeführer s unterbrochen wurde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bezieht eine ordentliche AHV-Rente (vgl. Urk. 7/1B) , wes halb Art. 5 Abs. 3 ELG zum Vorn herein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 30. Juni 201 2 von Der Gemeinde A.___ LU nach Serbien ab (Urk. 7/1D) und meldete sich am 15. Dezember 2012 von Serbien kommend in Y.___

ZH wieder an (Urk. 7/1C). Damit hielt er sich während fünfeinhalb Monaten im Ausland auf und hat die maximal zu lässige Dauer des Auslandaufenthaltes von insgesamt drei Monaten überschrit ten.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in der Schweiz nie definitiv hatte aufgeben wollen. Auch kann er aus dem Umstand, dass die anderen Verwaltungsbehörden (Migrationsamt etc.) von einem durch gehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen sein sollen , nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Karenz frist nicht unterbrochen wurde. Denn d afür, dass die Abwesenheitsdauer von drei Monaten überschritten werden darf, ohne dass die Karenz frist unterbrochen wird, müssen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.3) vorliegen.

3.2

Der Beschwerdeführer br achte diesbezüglich vor, der Auslandaufenthalt sei aus familiären Gründen notwendig gewesen, da bei seiner Tochter ein medizinischer Notfall vorgelegen habe.

Vorab ist festzustellen, dass der medizinische Notfall nicht belegt ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4) hat der Be schwerdeführer eine ärztliche Bestätigung nie nachgereicht. Allerdings wäre dies auch wenig hilfreich gewesen, gelten krankheit s- oder unfallbedingte Ursa chen, die einen längeren Auslandaufenthalt notwendig machen, lediglich als triftig , wenn sie den Leistungsansprecher selbst betreffen. Familiäre Motive dagegen können nicht als triftig anerkannt werden.

Damit bleibt es dabei, dass die Karenz frist mit der Ausreise im Juni 2012 unter brochen wurde und nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Dezember 2012 von neuem zu laufen begonnen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:

E. 7 lit . b des Abkommens zwi schen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 sieht diesbezüglich eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor -, wobei ihnen diesfalls , solange sie die in Abs. 1 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordent lichen Vollrente zusteht ( Abs. 3 ELG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  5. Juli bis und mit 1
  6. August sowie vom 1
  7. Dezember bis und mit dem
  8. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00052 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

11. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1948, meldete sich am 24. November 2013 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV-Rente an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 verneinte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) einen Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund Nichterfüllens der Karenzfrist (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Februar 2014 (Urk. 7/6) wies die Durchführungs stelle mit Entscheid vom 14. Ap ril 2014 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2014 (Urk. 2) erhob X.___ am 14. April 2014 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Zusatzleis tungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

18. Juni 2014 schloss die Durch führungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer am 25. August 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 15. Juli 2015 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand vom 15. Mai 2014 (Urk. 1) zurück (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen , wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit . a – d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen. Ausländerinnen und Ausländer n ist dieser Anspruch unter ande rem nur einzuräumen (Art. 5 ELG), wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeit punkt, ab dem die Ergänzungsleistungen verlangt w e rd en , während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Abs. 1), oder wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausser ordentliche Renten der AHV oder IV hätten - Art. 7 lit . b des Abkommens zwi schen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 sieht diesbezüglich eine Karenzzeit von je nach Leistungsart fünf oder zehn Jahren vor -, wobei ihnen diesfalls , solange sie die in Abs. 1 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordent lichen Vollrente zusteht ( Abs. 3 ELG). 1.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Karenzfrist nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsanspre chers selbst, and e rerseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, famili ärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 110 V 175 E. 4b; BGE 126 V 463 E.

2c; bestätigt im Urteil 9C_423/2013 vom 26. August 2014 E. 4.4.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Juni 2012 bei der Ein wohnerkontrolle Z.___ abgemeldet und sei nach Serbien gereist. Am 15. Dezember 2012, also ungefähr sechs Monate später, habe er sich bei der Einwohnerkontrolle Y.___ angemeldet, wobei er angegeben habe, aus Serbien eingereist zu sein . Unterbrüche des Wohnsitzes in der Schweiz würden maximal bis zur Länge von drei Monaten toleriert, danach beginne die Karenzfrist wieder von neuem zu laufen. Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund werde die Karenzfrist erst unterbrochen wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauere. Als triftige Gründe kämen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine kurze, familiäre Abwesen heit, woraus nicht geschlossen werden könne, dass er sich aus einem triftigen Grund im Ausland aufgehalten habe (Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), er befinde sich seit Oktober 1996 in der Schweiz und sei zwischendurch wegen einer familiären Angelegen heit – ein medizinischer Notfall der Tochter - abwesend gewesen. Er habe ge meint, er müsse sich abmelden und habe dies auch getan, obwohl die definitive Aufgabe des Wohnsitzes in der Schwei z nie beabsichtigt gewesen sei. 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Karenzfrist durch die Landesabwesenheit des Beschwerdeführer s unterbrochen wurde. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer bezieht eine ordentliche AHV-Rente (vgl. Urk. 7/1B) , wes halb Art. 5 Abs. 3 ELG zum Vorn herein nicht zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.1) . 3.2

Der Beschwerdeführer meldete sich unbestrittenermassen am 30. Juni 201 2 von Der Gemeinde A.___ LU nach Serbien ab (Urk. 7/1D) und meldete sich am 15. Dezember 2012 von Serbien kommend in Y.___

ZH wieder an (Urk. 7/1C). Damit hielt er sich während fünfeinhalb Monaten im Ausland auf und hat die maximal zu lässige Dauer des Auslandaufenthaltes von insgesamt drei Monaten überschrit ten.

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in der Schweiz nie definitiv hatte aufgeben wollen. Auch kann er aus dem Umstand, dass die anderen Verwaltungsbehörden (Migrationsamt etc.) von einem durch gehenden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen sein sollen , nicht zu seinen Gunsten ableiten, dass die Karenz frist nicht unterbrochen wurde. Denn d afür, dass die Abwesenheitsdauer von drei Monaten überschritten werden darf, ohne dass die Karenz frist unterbrochen wird, müssen triftige Gründe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 1.3) vorliegen.

3.2

Der Beschwerdeführer br achte diesbezüglich vor, der Auslandaufenthalt sei aus familiären Gründen notwendig gewesen, da bei seiner Tochter ein medizinischer Notfall vorgelegen habe.

Vorab ist festzustellen, dass der medizinische Notfall nicht belegt ist. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4) hat der Be schwerdeführer eine ärztliche Bestätigung nie nachgereicht. Allerdings wäre dies auch wenig hilfreich gewesen, gelten krankheit s- oder unfallbedingte Ursa chen, die einen längeren Auslandaufenthalt notwendig machen, lediglich als triftig , wenn sie den Leistungsansprecher selbst betreffen. Familiäre Motive dagegen können nicht als triftig anerkannt werden.

Damit bleibt es dabei, dass die Karenz frist mit der Ausreise im Juni 2012 unter brochen wurde und nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Dezember 2012 von neuem zu laufen begonnen hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher