Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1925, Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung ( vgl. Urk. 7/A2 ), schloss per 22. Juli 2013 mit der Y.___
einen Pensionsvertrag ab (Urk. 7/11a) und meldete sich am
24. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 7/1c ). Mit Verfügung vom
30. Oktober 2013 sprach ihr die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) , mit Wirkung ab September 2013 Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘124.-- pro Monat zu (Urk. 7/29/3) . Hieran hielt sie auf Einsprache vom 28. November 2013 (Urk. 7/19; Einspracheergänzung vom 3. Februar 2014, Urk. 7/24) hin mit Ent scheid vom 26. März 2014 fest (Urk. 7/29/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
26. März 2014 ( Urk.
2) erhob X.___
am
9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte , das AZL sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Fr. 4‘124.-- pro Monat übersteigende Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Be schwerdeantwort vom 3. Juni 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei Versicherten , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung u nter anderem die Ta gestaxe anerkannt ( Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grund sätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spital aufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergän zungslei stungen zur AHV und IV [WEL] Rz
3320.01, Stand 1. Januar 2013 ; Ur teil des Bundesgerichts
P 47/94 vom 8. September 1995 E.
4c, in: AHI 1996 S.
137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital be rücksichtigt werden , und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird
( Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganze n auch Jöhl , a.a.O., S.
1715 Rz 117). 1.2
Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)
kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinan ziert werden. Laut Ziff. 2.3.1 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/ IV hat das kantonale Sozialamt
die bei der EL-Berechnung zu berück sich tigende Heimtaxe für Personen in Spital- und Pflegeheimen gemäss § 1 lit. a ZLV auf maximal Fr.
250.- - pro Tag festgesetzt (Stand 2013) . Die Heimtaxe setzt sich aus dem Hotellerie-, Betreuu ngs- und Pflegeanteil der versi cherten Person von maximal Fr.
21.60 pro Tag zusammen. Zuschläge für erhöhten Komfort gehören nicht zu den anrechenbaren Heimkosten und können daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohe n Taxen, welche insbes ondere überdurchschnittliche Ho tellerie- und Betreuungs leis tungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffent licher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze ( Ziff. 2.3.1.2 der Weisungen) . 1.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei ner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte der EL-B erechnung Heimkosten von jährlich Fr. 84‘534. -- zugrunde (Urk. 7/ 29/ 1 S. 5 ) . Diese setz en sich zusammen aus der von ihr anerkannten Ho tellerietaxe von Fr. 160.--, den Betreuungskosten von Fr. 50.--
und dem Pflegekosteneigenanteil von Fr. 21.60 pro Tag (Fr. 231.60 x 365 Tage ; vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 ). Zur Begründung, weshalb sie nicht die ge samte Hotellerietaxe
für das von der B eschwerdeführerin bewohnte Zimmer im Pflegeheim
Y.___ im Betrag von Fr. 215.-- in die Berechnung aufnahm, führte
sie
zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin bewohne ein Zimmer der dritte n Kategorie mit eigenem WC und eigener Dusche. Die gleiche Institu tion biete Doppelzimmer mit WC und Dusche für Fr. 150. -- pro Tag und Einzel zimmer mit eine r Toilette
pro zwei Zimmer für Fr. 160.-- an. Somit handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer um eine s mit er höhtem Komfort . Dieser erhöhte Komfort werde bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt (Urk. 2
S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in wandte im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das von ihr be wohnte Einzelzimmer verfüge über eine eigene Toilette und Dusche. Es verfüge weder über eine eigene Küche noch sei es besonders geräumig und biete somit keinen Luxus. Bei den Zimmern, die die Y.___ zur von der Beschwerdegeg nerin anerkannten Hotellerietaxe (Fr. 160.-- pro Tag) anbiete, handle es sich um Dopp elzimmer, bei welchen sich zwei Zimmer eine Toilette teilten , und die über eine Etagendusche verfügten. Vor dem Hintergrund, dass s ie die Tage im We sen t lichen in ihrem Zimmer verbringe, und unter Berücksichtigung, dass sie zeit l ebens in einer eigenen Wohnung mit eig e ner Dusche und Toilette gelebt habe, könne keine Rede von Luxus sein, wenn sie nun ein Einzelzimmer belege. Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass bei der Bedarfsrechnung die gesamten Kosten zu berücksichtigen seien, wäre zumindest der in den Wei sungen des kantonalen Sozialamtes genannte Maximalbetrag anzuerkennen ( Ziff. 9 f. S. 4 f). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, welche Heimtaxe bei der Berechnung der Ergän zungs leistungen zu berücksichtigen ist.
3. 3.1
Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest le gung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungs leistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Anderer seits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im R ahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige He imaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigk eit begründet wird . 3.2
Die
Y.___ stellt der Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt täglich
Fr. 215.-- für Hotellerie, Fr. 50.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 286.60 in Rechnung (vgl. Urk. 7/11e), wovon die Be schwerdegegnerin
lediglich Fr. 160. -- für Hotellerie, Fr. 50. -- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 231.60 als Ausgaben in de r EL-Be rechnung anrechnen will (365 x Fr. 231.60 = Fr. 84‘534.--; vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) . Der Beschwerde führerin fallen damit täglich nicht b erücksichtigte Kosten von Fr. 55 .-- an, die sie aus ihrem Vermögen – so lange ein solches noch vorhanden ist – bezahlen soll. Bei einem laut EL-Berechnung vorhandenen Vermögen von Fr. 40‘141. -- (vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) befürchtet die Beschwerde führe rin zu Recht, mit der nicht vollständigen Anrechnung der Heimtaxen könnte sie diese der einst nicht mehr bezahlen. 3.3
Laut Preisübersicht der Y.___
(Urk. 7/25) bietet diese Doppelzimmer mit Dusche und WC zu eine r
Hotellerietaxe von Fr. 150.--, Einzelzimmer mit WC pro zwei Zimmer zu einer Hotellerietaxe von Fr. 160.--, Einzelzimmer mit Dusche und WC zu einer Hotellerietaxe von Fr. 215. -- und Einzelzimmer mit Dusche, WC und Balkon zu einer Hotellerietaxe von Fr. 230. -- an. Zur Hotellerietaxe kommen bei jedem Zimmer die Betreuungstaxe sowie der Pflegeanteil hinzu. 3.4
Aus der Preisübersicht der Y.___ geht hervor, dass die se auch günstigere Zimmer als das von der Beschwerdeführerin be wohn t e anbietet . Dabei handelt es sich beim günstigsten Zimmer um ein Doppelzimmer mit Dusche und WC. Die von der Beschwerdegegnerin an erkannte
Hotellerietaxe von Fr. 160. --
ent s pricht
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin de r Taxe eines Einzel zimmers . Das Zimmer verfügt zwar weder über eine eigene Toilette noch eine eigene Dusch e, die Toilette wird aber nicht - wie vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 5) -
von vier Heimbewohnerinnen, son dern nur von einer Heimbewohnerin aus einem anderen Einzelzimmer mitbe nützt .
Ein solches Z immer ist zugegebener massen einfach. Es bietet aber den Vorteil, dass sich die Beschwerde führerin nicht den von ihr befürchteten zwi schenmenschlichen alltäglichen Konflikten be züglich Musik- und Fernsehpro gramm sowie Häufigkeit der Besuche aus setzen muss. Einzig die Toilette muss sie sich mit einer anderen Person teilen, was absolut zu mutbar ist. Auch die Be nützung der Gemeinschaftsdusche auf dem Gang ist zumutbar, sucht eine Per son die Dusche in der Regel doch nicht mehr mals pro Tag auf. Damit hält das von der Y.___ angebotene Einzelzimmer zur Hotel le rietaxe von Fr. 160.-- pro Tag den Minimalanforderungen an ein Zimmer in einem Pflegeheim bei weitem stand, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung nicht die gesamte von der Beschwer deführerin zu bezahlende Ho tellerietaxe berücksichtigt hat. 3.5
D er Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr zumindest die festgelegte Höchsttaxe anzu rechnen, zielt am Gebot, dass die Ergänzungsleistungen lediglich einen einfachen und zweckmässigen Hei maufenthalt garantieren sollen,
vor bei. Ein Einzelzimmer mit eigene r
Toilette und eigener Dusche entspricht einem hohen Komfort, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Austauschbefugnis berufen, gilt die Austauschbefugnis doch für S ach- und nicht für Geldleistungen
(vgl. BGE 127 V 123) . Beim Anspruch auf jährliche Ergän zungsleistungen han delt es sich aber um einen Anspruch auf Geldleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG) . 3.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Hotellerietaxe zu Recht auf Fr. 160.-- beziehungsweise die Heimtaxe auf Fr. 231.60 be schränkt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1925, Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung ( vgl. Urk. 7/A2 ), schloss per 22. Juli 2013 mit der Y.___
einen Pensionsvertrag ab (Urk. 7/11a) und meldete sich am
24. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 7/1c ). Mit Verfügung vom
30. Oktober 2013 sprach ihr die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) , mit Wirkung ab September 2013 Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘124.-- pro Monat zu (Urk. 7/29/3) . Hieran hielt sie auf Einsprache vom 28. November 2013 (Urk. 7/19; Einspracheergänzung vom 3. Februar 2014, Urk. 7/24) hin mit Ent scheid vom 26. März 2014 fest (Urk. 7/29/4 = Urk. 2).
E. 1.1 Bei Versicherten , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung u nter anderem die Ta gestaxe anerkannt ( Art. 10 Abs.
E. 1.2 Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)
kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinan ziert werden. Laut Ziff. 2.3.1 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/ IV hat das kantonale Sozialamt
die bei der EL-Berechnung zu berück sich tigende Heimtaxe für Personen in Spital- und Pflegeheimen gemäss § 1 lit. a ZLV auf maximal Fr.
250.- - pro Tag festgesetzt (Stand 2013) . Die Heimtaxe setzt sich aus dem Hotellerie-, Betreuu ngs- und Pflegeanteil der versi cherten Person von maximal Fr.
21.60 pro Tag zusammen. Zuschläge für erhöhten Komfort gehören nicht zu den anrechenbaren Heimkosten und können daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohe n Taxen, welche insbes ondere überdurchschnittliche Ho tellerie- und Betreuungs leis tungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffent licher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze ( Ziff. 2.3.1.2 der Weisungen) .
E. 1.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei ner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
E. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganze n auch Jöhl , a.a.O., S.
1715 Rz 117).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der EL-B erechnung Heimkosten von jährlich Fr. 84‘534. -- zugrunde (Urk. 7/ 29/ 1 S.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in wandte im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das von ihr be wohnte Einzelzimmer verfüge über eine eigene Toilette und Dusche. Es verfüge weder über eine eigene Küche noch sei es besonders geräumig und biete somit keinen Luxus. Bei den Zimmern, die die Y.___ zur von der Beschwerdegeg nerin anerkannten Hotellerietaxe (Fr. 160.-- pro Tag) anbiete, handle es sich um Dopp elzimmer, bei welchen sich zwei Zimmer eine Toilette teilten , und die über eine Etagendusche verfügten. Vor dem Hintergrund, dass s ie die Tage im We sen t lichen in ihrem Zimmer verbringe, und unter Berücksichtigung, dass sie zeit l ebens in einer eigenen Wohnung mit eig e ner Dusche und Toilette gelebt habe, könne keine Rede von Luxus sein, wenn sie nun ein Einzelzimmer belege. Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass bei der Bedarfsrechnung die gesamten Kosten zu berücksichtigen seien, wäre zumindest der in den Wei sungen des kantonalen Sozialamtes genannte Maximalbetrag anzuerkennen ( Ziff.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, welche Heimtaxe bei der Berechnung der Ergän zungs leistungen zu berücksichtigen ist.
3. 3.1
Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest le gung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungs leistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Anderer seits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im R ahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige He imaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigk eit begründet wird . 3.2
Die
Y.___ stellt der Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt täglich
Fr. 215.-- für Hotellerie, Fr. 50.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 286.60 in Rechnung (vgl. Urk. 7/11e), wovon die Be schwerdegegnerin
lediglich Fr. 160. -- für Hotellerie, Fr. 50. -- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 231.60 als Ausgaben in de r EL-Be rechnung anrechnen will (365 x Fr. 231.60 = Fr. 84‘534.--; vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) . Der Beschwerde führerin fallen damit täglich nicht b erücksichtigte Kosten von Fr. 55 .-- an, die sie aus ihrem Vermögen – so lange ein solches noch vorhanden ist – bezahlen soll. Bei einem laut EL-Berechnung vorhandenen Vermögen von Fr. 40‘141. -- (vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) befürchtet die Beschwerde führe rin zu Recht, mit der nicht vollständigen Anrechnung der Heimtaxen könnte sie diese der einst nicht mehr bezahlen. 3.3
Laut Preisübersicht der Y.___
(Urk. 7/25) bietet diese Doppelzimmer mit Dusche und WC zu eine r
Hotellerietaxe von Fr. 150.--, Einzelzimmer mit WC pro zwei Zimmer zu einer Hotellerietaxe von Fr. 160.--, Einzelzimmer mit Dusche und WC zu einer Hotellerietaxe von Fr. 215. -- und Einzelzimmer mit Dusche, WC und Balkon zu einer Hotellerietaxe von Fr. 230. -- an. Zur Hotellerietaxe kommen bei jedem Zimmer die Betreuungstaxe sowie der Pflegeanteil hinzu. 3.4
Aus der Preisübersicht der Y.___ geht hervor, dass die se auch günstigere Zimmer als das von der Beschwerdeführerin be wohn t e anbietet . Dabei handelt es sich beim günstigsten Zimmer um ein Doppelzimmer mit Dusche und WC. Die von der Beschwerdegegnerin an erkannte
Hotellerietaxe von Fr. 160. --
ent s pricht
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin de r Taxe eines Einzel zimmers . Das Zimmer verfügt zwar weder über eine eigene Toilette noch eine eigene Dusch e, die Toilette wird aber nicht - wie vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 5) -
von vier Heimbewohnerinnen, son dern nur von einer Heimbewohnerin aus einem anderen Einzelzimmer mitbe nützt .
Ein solches Z immer ist zugegebener massen einfach. Es bietet aber den Vorteil, dass sich die Beschwerde führerin nicht den von ihr befürchteten zwi schenmenschlichen alltäglichen Konflikten be züglich Musik- und Fernsehpro gramm sowie Häufigkeit der Besuche aus setzen muss. Einzig die Toilette muss sie sich mit einer anderen Person teilen, was absolut zu mutbar ist. Auch die Be nützung der Gemeinschaftsdusche auf dem Gang ist zumutbar, sucht eine Per son die Dusche in der Regel doch nicht mehr mals pro Tag auf. Damit hält das von der Y.___ angebotene Einzelzimmer zur Hotel le rietaxe von Fr. 160.-- pro Tag den Minimalanforderungen an ein Zimmer in einem Pflegeheim bei weitem stand, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung nicht die gesamte von der Beschwer deführerin zu bezahlende Ho tellerietaxe berücksichtigt hat. 3.5
D er Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr zumindest die festgelegte Höchsttaxe anzu rechnen, zielt am Gebot, dass die Ergänzungsleistungen lediglich einen einfachen und zweckmässigen Hei maufenthalt garantieren sollen,
vor bei. Ein Einzelzimmer mit eigene r
Toilette und eigener Dusche entspricht einem hohen Komfort, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Austauschbefugnis berufen, gilt die Austauschbefugnis doch für S ach- und nicht für Geldleistungen
(vgl. BGE 127 V 123) . Beim Anspruch auf jährliche Ergän zungsleistungen han delt es sich aber um einen Anspruch auf Geldleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG) . 3.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Hotellerietaxe zu Recht auf Fr. 160.-- beziehungsweise die Heimtaxe auf Fr. 231.60 be schränkt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 ) . Diese setz en sich zusammen aus der von ihr anerkannten Ho tellerietaxe von Fr. 160.--, den Betreuungskosten von Fr. 50.--
und dem Pflegekosteneigenanteil von Fr. 21.60 pro Tag (Fr. 231.60 x 365 Tage ; vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 ). Zur Begründung, weshalb sie nicht die ge samte Hotellerietaxe
für das von der B eschwerdeführerin bewohnte Zimmer im Pflegeheim
Y.___ im Betrag von Fr. 215.-- in die Berechnung aufnahm, führte
sie
zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin bewohne ein Zimmer der dritte n Kategorie mit eigenem WC und eigener Dusche. Die gleiche Institu tion biete Doppelzimmer mit WC und Dusche für Fr. 150. -- pro Tag und Einzel zimmer mit eine r Toilette
pro zwei Zimmer für Fr. 160.-- an. Somit handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer um eine s mit er höhtem Komfort . Dieser erhöhte Komfort werde bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt (Urk. 2
S. 3 f.) .
E. 9 f. S. 4 f).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00048 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
9. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1925, Bezügerin einer Rente der Alters- und Hinter lassenenversicherung ( vgl. Urk. 7/A2 ), schloss per 22. Juli 2013 mit der Y.___
einen Pensionsvertrag ab (Urk. 7/11a) und meldete sich am
24. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Urk. 7/1c ). Mit Verfügung vom
30. Oktober 2013 sprach ihr die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: AZL) , mit Wirkung ab September 2013 Ergänzungsleistungen von Fr. 4‘124.-- pro Monat zu (Urk. 7/29/3) . Hieran hielt sie auf Einsprache vom 28. November 2013 (Urk. 7/19; Einspracheergänzung vom 3. Februar 2014, Urk. 7/24) hin mit Ent scheid vom 26. März 2014 fest (Urk. 7/29/4 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom
26. März 2014 ( Urk.
2) erhob X.___
am
9. Mai 2014 Beschwerde und beantragte , das AZL sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere Fr. 4‘124.-- pro Monat übersteigende Ergänzungsleistungen auszurichten (Urk. 1). In der Be schwerdeantwort vom 3. Juni 2014 schloss das AZL auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei Versicherten , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital le ben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung u nter anderem die Ta gestaxe anerkannt ( Art. 10 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Diese hat grund sätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spital aufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergän zungslei stungen zur AHV und IV [WEL] Rz
3320.01, Stand 1. Januar 2013 ; Ur teil des Bundesgerichts
P 47/94 vom 8. September 1995 E.
4c, in: AHI 1996 S.
137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital be rücksichtigt werden , und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird
( Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganze n auch Jöhl , a.a.O., S.
1715 Rz 117). 1.2
Gemäss § 11 Abs. 1 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG)
kann die zu ständige Direktion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spital kosten nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG begrenzen. Dabei orientiert sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinan ziert werden. Laut Ziff. 2.3.1 der Weisungen zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/ IV hat das kantonale Sozialamt
die bei der EL-Berechnung zu berück sich tigende Heimtaxe für Personen in Spital- und Pflegeheimen gemäss § 1 lit. a ZLV auf maximal Fr.
250.- - pro Tag festgesetzt (Stand 2013) . Die Heimtaxe setzt sich aus dem Hotellerie-, Betreuu ngs- und Pflegeanteil der versi cherten Person von maximal Fr.
21.60 pro Tag zusammen. Zuschläge für erhöhten Komfort gehören nicht zu den anrechenbaren Heimkosten und können daher nicht als anerkannte Ausgaben berücksichtigt werden. Ebenso sind in Heimen mit offensichtlich hohe n Taxen, welche insbes ondere überdurchschnittliche Ho tellerie- und Betreuungs leis tungen beinhalten, grundsätzlich lediglich die entsprechenden Taxanteile öffent licher/gemeinnütziger Heime der betroffenen Region anrechenbar. Diese Regelungen gelten auch für Taxen unterhalb der Taxobergrenze ( Ziff. 2.3.1.2 der Weisungen) . 1.3
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei ner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim mungen zu lassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor gaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in tern e Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr leisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hin weisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte der EL-B erechnung Heimkosten von jährlich Fr. 84‘534. -- zugrunde (Urk. 7/ 29/ 1 S. 5 ) . Diese setz en sich zusammen aus der von ihr anerkannten Ho tellerietaxe von Fr. 160.--, den Betreuungskosten von Fr. 50.--
und dem Pflegekosteneigenanteil von Fr. 21.60 pro Tag (Fr. 231.60 x 365 Tage ; vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 2 ). Zur Begründung, weshalb sie nicht die ge samte Hotellerietaxe
für das von der B eschwerdeführerin bewohnte Zimmer im Pflegeheim
Y.___ im Betrag von Fr. 215.-- in die Berechnung aufnahm, führte
sie
zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin bewohne ein Zimmer der dritte n Kategorie mit eigenem WC und eigener Dusche. Die gleiche Institu tion biete Doppelzimmer mit WC und Dusche für Fr. 150. -- pro Tag und Einzel zimmer mit eine r Toilette
pro zwei Zimmer für Fr. 160.-- an. Somit handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin bewohnten Zimmer um eine s mit er höhtem Komfort . Dieser erhöhte Komfort werde bei der EL-Berechnung nicht berücksichtigt (Urk. 2
S. 3 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführer in wandte im Wesentlichen ein (Urk. 1) , das von ihr be wohnte Einzelzimmer verfüge über eine eigene Toilette und Dusche. Es verfüge weder über eine eigene Küche noch sei es besonders geräumig und biete somit keinen Luxus. Bei den Zimmern, die die Y.___ zur von der Beschwerdegeg nerin anerkannten Hotellerietaxe (Fr. 160.-- pro Tag) anbiete, handle es sich um Dopp elzimmer, bei welchen sich zwei Zimmer eine Toilette teilten , und die über eine Etagendusche verfügten. Vor dem Hintergrund, dass s ie die Tage im We sen t lichen in ihrem Zimmer verbringe, und unter Berücksichtigung, dass sie zeit l ebens in einer eigenen Wohnung mit eig e ner Dusche und Toilette gelebt habe, könne keine Rede von Luxus sein, wenn sie nun ein Einzelzimmer belege. Sollte das Gericht nicht ohnehin zum Schluss kommen, dass bei der Bedarfsrechnung die gesamten Kosten zu berücksichtigen seien, wäre zumindest der in den Wei sungen des kantonalen Sozialamtes genannte Maximalbetrag anzuerkennen ( Ziff. 9 f. S. 4 f). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, welche Heimtaxe bei der Berechnung der Ergän zungs leistungen zu berücksichtigen ist.
3. 3.1
Die den Kantonen in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG eingeräumte Möglichkeit zur Fest le gung des bei Heim- oder Spitalaufenthalten zu berücksichtigenden Höchstbe trages soll einerseits dazu dienen, Missbräuchen zu begegnen, indem Heime der Versuchung erliegen könnten, die Taxen zu erhöhen, um die durch die Ergän zungs leistungen gebotenen Möglichkeiten möglichst auszuschöpfen. Anderer seits sollte durch die Ermächtigung der Kantone zur Begrenzung dieser Kosten dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im R ahmen der Ergän zungsleis tung en nur für einfache und zweckmässige He imaufenthalte aufzu kommen ist (Urteil des Bundesgerichts P 25/04 vom 21. September 2004 E. 4.3). Die Begrenzung der Kosten darf indessen nur so weit gehen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigk eit begründet wird . 3.2
Die
Y.___ stellt der Beschwerdeführerin für ihren Aufenthalt täglich
Fr. 215.-- für Hotellerie, Fr. 50.-- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 286.60 in Rechnung (vgl. Urk. 7/11e), wovon die Be schwerdegegnerin
lediglich Fr. 160. -- für Hotellerie, Fr. 50. -- für Betreuung und einen Pflegeanteil von Fr. 21.60, mithin Fr. 231.60 als Ausgaben in de r EL-Be rechnung anrechnen will (365 x Fr. 231.60 = Fr. 84‘534.--; vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) . Der Beschwerde führerin fallen damit täglich nicht b erücksichtigte Kosten von Fr. 55 .-- an, die sie aus ihrem Vermögen – so lange ein solches noch vorhanden ist – bezahlen soll. Bei einem laut EL-Berechnung vorhandenen Vermögen von Fr. 40‘141. -- (vgl. Urk. 7/29/ 1 S. 5 ) befürchtet die Beschwerde führe rin zu Recht, mit der nicht vollständigen Anrechnung der Heimtaxen könnte sie diese der einst nicht mehr bezahlen. 3.3
Laut Preisübersicht der Y.___
(Urk. 7/25) bietet diese Doppelzimmer mit Dusche und WC zu eine r
Hotellerietaxe von Fr. 150.--, Einzelzimmer mit WC pro zwei Zimmer zu einer Hotellerietaxe von Fr. 160.--, Einzelzimmer mit Dusche und WC zu einer Hotellerietaxe von Fr. 215. -- und Einzelzimmer mit Dusche, WC und Balkon zu einer Hotellerietaxe von Fr. 230. -- an. Zur Hotellerietaxe kommen bei jedem Zimmer die Betreuungstaxe sowie der Pflegeanteil hinzu. 3.4
Aus der Preisübersicht der Y.___ geht hervor, dass die se auch günstigere Zimmer als das von der Beschwerdeführerin be wohn t e anbietet . Dabei handelt es sich beim günstigsten Zimmer um ein Doppelzimmer mit Dusche und WC. Die von der Beschwerdegegnerin an erkannte
Hotellerietaxe von Fr. 160. --
ent s pricht
entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin de r Taxe eines Einzel zimmers . Das Zimmer verfügt zwar weder über eine eigene Toilette noch eine eigene Dusch e, die Toilette wird aber nicht - wie vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 5) -
von vier Heimbewohnerinnen, son dern nur von einer Heimbewohnerin aus einem anderen Einzelzimmer mitbe nützt .
Ein solches Z immer ist zugegebener massen einfach. Es bietet aber den Vorteil, dass sich die Beschwerde führerin nicht den von ihr befürchteten zwi schenmenschlichen alltäglichen Konflikten be züglich Musik- und Fernsehpro gramm sowie Häufigkeit der Besuche aus setzen muss. Einzig die Toilette muss sie sich mit einer anderen Person teilen, was absolut zu mutbar ist. Auch die Be nützung der Gemeinschaftsdusche auf dem Gang ist zumutbar, sucht eine Per son die Dusche in der Regel doch nicht mehr mals pro Tag auf. Damit hält das von der Y.___ angebotene Einzelzimmer zur Hotel le rietaxe von Fr. 160.-- pro Tag den Minimalanforderungen an ein Zimmer in einem Pflegeheim bei weitem stand, weshalb nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung nicht die gesamte von der Beschwer deführerin zu bezahlende Ho tellerietaxe berücksichtigt hat. 3.5
D er Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr zumindest die festgelegte Höchsttaxe anzu rechnen, zielt am Gebot, dass die Ergänzungsleistungen lediglich einen einfachen und zweckmässigen Hei maufenthalt garantieren sollen,
vor bei. Ein Einzelzimmer mit eigene r
Toilette und eigener Dusche entspricht einem hohen Komfort, der bei den Ergänzungsleistungen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Austauschbefugnis berufen, gilt die Austauschbefugnis doch für S ach- und nicht für Geldleistungen
(vgl. BGE 127 V 123) . Beim Anspruch auf jährliche Ergän zungsleistungen han delt es sich aber um einen Anspruch auf Geldleistung (vgl. Art. 3 Abs. 2 ELG) . 3.6
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die anrechenbare Hotellerietaxe zu Recht auf Fr. 160.-- beziehungsweise die Heimtaxe auf Fr. 231.60 be schränkt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher