Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, bezieht seit Oktober 2006 eine Invalidenrente (Urk. 6/30-31) und seit April 2013 eine E ntschädigung für Hilflosigkeit mitt le ren Grades (Urk. 6/29) . Am 4. Februar 2013 trat er zur stationären Be handlung ins Spital Z.___, Klinik für Neurologie, ein (Urk. 6 /19/4), von wo er am 8. März 2013 in die p sychiatrische Klinik A.___ übe r trat. In der psychiatrischen Klinik A.___ verblieb er, bis er am 11 . April 2013 vom Pflegeheim B.___
aufgenommen wurde (Urk. 6 /19/3) .
Laut Personenmeldeamt der Stadt Z.___ meldete sich X.___ als am 4. Februar 2013 aus Thailand zugezogen in der Stadt Z .___ an (Urk. 10/1). Seine Ehefrau meldet e sich am 18. November 2013 als am 12. November 2013 aus Thailand zugezogen in der Gemeinde C.___ an (Urk. 6/19/2).
Am 7. Januar 2014 meldete sich X.___ bei der Stadt Z.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs
- und Zusatz leistun gen an (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wies die Stadt Z.___ das Gesuch mangels Zuständigkeit ab (Urk. 6/1). Daran hielt sie nach erfolgter Ein sprache vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/17; Einspracheergänzung vom 21. März 2014; Urk. 6/19/1) mit Entscheid vom 27. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/2) fest. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. April 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungs
- und Zu satz leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Stadt Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom
20. Mai 2014 wurde die Gemeinde C.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7), welche sich am 11. Juni 2014 vernehmen liess (Urk. 9). Die Vernehm lassung wurde den Parteien am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem die Bezüge rin
oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vomundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be gründen keine neue Zuständigkeit. 1.2
Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und
f ür die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zustän dig sind (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von §
2 1
des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss die ser Bestimmung obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden, in wel cher die Gesuchstellenden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bezie hungs weise - bei Heim- oder Anstaltsinsassen - an deren letztem Wohnort vor Eintritt in das Heim oder die Anstalt. 1.3
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivil gesetzbuches (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht s, ATSG). Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) be findet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen so mit zwei Merkmale er füllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Ab sicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüber gehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKU V 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). 1.4
Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehe gatten. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte mit dem Willen, die eheliche Gemein schaft definitiv aufzugeben, die eheliche Wohnung, so kann er unmit telbar an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründen (Stähelin in: Basler Kom men tar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 S. 226 N 10 mit Hin weisen).
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, He il- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). 1.5
Laut Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Abs. 1).
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2) .
Als Aufenthalt genügt die tatsächliche Ortsan wesenheit, eine subjektive Absicht ist nicht erforderlich. Auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB), genügt zur Begründung des fiktiven Wohnsitzes . Allerdings besteht der Wohnsitz nur so lange, wie der Aufenthalt besteht (Stähelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 24 S. 234 N 11 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Zuständigkeit damit (Urk. 2), der Be schwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Er habe sich zwa r als Untermieter angemeldet, dort aber nie gewohnt, son dern er habe sich nach der Ankunft in der Schweiz umgehend in Z.___ in Spi talpflege begeben und sei hernach ins Pflegezentrum B.___, einge treten. Seine Ehefrau ha b e zu dieser Zeit weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sich länger in der Schweiz auf gehalten . Seit dem 12. November 2013 wohne
sie nun in C.___ . Da die Eheleute weder gerichtlich getrennt noch geschie den seien, habe der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse der Ehe frau (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe mit
der Anmeldung in der Stadt Z.___ dort Wohnsitz begründet. Da er weder ge schie den noch gerichtlich getrennt sei, stelle sich die Frage, ob nicht sein Wohn sitz in Z.___ als ehe licher Wohnsitz zu gelten habe. 2.3
Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 9), der Be schwer deführer habe aus Thailand kommend W ohnsitz in Z.___ begründet und sei von dort ins Pflegeheim eingetreten. Damit habe er Wohnsitz in der Stadt Z.___ . 2. 4
Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Festsetzung und Ausrich tung der Ergänzungs
- und Zusatz leistungen zuständig ist. Dies ist davon ab hängig, wo der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. 3. 3.1
Den Akten ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er über Jahre Wohnsitz in Thailand hatte, am 4. Februar 2013 in die Schweiz zurück gekehrt ist . Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz begab er sich in Spitalpflege, zuerst ins Spital Z.___
(Urk. 6/19/4) und hernach in die psychiatrische
Klinik A.___, von wo aus er ins P flege zen trum B.___, übertrat (Urk. 6/19/3) . Per 4. Februar 2013 meldete er sich in Z.___ an (Urk. 10/1) . 3.2
Einen abgeleiteten Wohnsitz für Ehegatten kennt das Sc hweizerische Recht nicht
(mehr). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend nicht Kraft seiner Ehe Wohn sitz am Wohnsitz seiner Ehefrau. Au s den Akten ist denn auch ersichtlich, dass das Ehepaar nicht gemeinsam in die Schweiz zurückkehrte und die Ehefrau des Beschwerdeführers erst Wohnsitz in der Schweiz nahm, als dieser bereits im Pflegeheim weilte. Da der Beschwerdeführer nie am Wohnsitz seiner Ehefrau lebte, kann er dort auch keinen Wohnsitz begründet haben. Entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin gilt deshalb der Wohnsitz der Ehefrau nicht auch als derjenige des Beschwerdeführers. 3.3
D er Beschwerdeführer hatte vor dem Eintritt ins Spital Z.___ keinen Wohnsitz in der Schweiz. Einen solchen hat er nicht allein mittels Anmeldung in
Z.___ (Urk.
10/1) begründen können, hat er sich doch dort nie mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten, sondern er begab sich un mit telbar nach der Einreise in die Schweiz in Spitalpflege und trat danach naht los ins Pflegeheim über . Da der Aufenthalt in einer Heilan stalt keinen Wohnsitz be gründet und der Beschwerdeführer vor dem
Spitalaufenthalt keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, der aufrechterhalten bleiben könnte, hat der blosse Auf ent halt als fiktiver Wohnsitz (vorstehend E.
1.5) zu gelten. Seit dem Eintritt ins Spital Z.___ hat der Beschwer deführer ununterbrochen Aufenthalt in der Stadt Z.___, wes halb die Stadt Z.___ als Wohnsitzgemeinde gilt, solange sich der Beschwer de führer dort aufhält . 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Thai land im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB zivilrech tlichen Wohnsitz i n der Stadt
Z.___ hat, weshalb diese zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergän zungs- und Zusatzleistungen zuständig ist . Die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen mangels Zuständigkeit er folgte daher zu Un recht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
27. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Stadt Z.___ zur Beurteilung des Ge suchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Gemeindeverwaltung C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, bezieht seit Oktober 2006 eine Invalidenrente (Urk. 6/30-31) und seit April 2013 eine E ntschädigung für Hilflosigkeit mitt le ren Grades (Urk. 6/29) . Am 4. Februar 2013 trat er zur stationären Be handlung ins Spital Z.___, Klinik für Neurologie, ein (Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem die Bezüge rin
oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vomundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be gründen keine neue Zuständigkeit.
E. 1.2 Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und
f ür die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zustän dig sind (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von §
2 1
des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss die ser Bestimmung obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden, in wel cher die Gesuchstellenden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bezie hungs weise - bei Heim- oder Anstaltsinsassen - an deren letztem Wohnort vor Eintritt in das Heim oder die Anstalt.
E. 1.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivil gesetzbuches (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht s, ATSG). Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) be findet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen so mit zwei Merkmale er füllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Ab sicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüber gehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKU V 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a).
E. 1.4 Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehe gatten. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte mit dem Willen, die eheliche Gemein schaft definitiv aufzugeben, die eheliche Wohnung, so kann er unmit telbar an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründen (Stähelin in: Basler Kom men tar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 S. 226 N 10 mit Hin weisen).
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, He il- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB).
E. 1.5 Laut Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Abs. 1).
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2) .
Als Aufenthalt genügt die tatsächliche Ortsan wesenheit, eine subjektive Absicht ist nicht erforderlich. Auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB), genügt zur Begründung des fiktiven Wohnsitzes . Allerdings besteht der Wohnsitz nur so lange, wie der Aufenthalt besteht (Stähelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 24 S. 234 N 11 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Zuständigkeit damit (Urk. 2), der Be schwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Er habe sich zwa r als Untermieter angemeldet, dort aber nie gewohnt, son dern er habe sich nach der Ankunft in der Schweiz umgehend in Z.___ in Spi talpflege begeben und sei hernach ins Pflegezentrum B.___, einge treten. Seine Ehefrau ha b e zu dieser Zeit weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sich länger in der Schweiz auf gehalten . Seit dem 12. November 2013 wohne
sie nun in C.___ . Da die Eheleute weder gerichtlich getrennt noch geschie den seien, habe der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse der Ehe frau (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe mit
der Anmeldung in der Stadt Z.___ dort Wohnsitz begründet. Da er weder ge schie den noch gerichtlich getrennt sei, stelle sich die Frage, ob nicht sein Wohn sitz in Z.___ als ehe licher Wohnsitz zu gelten habe. 2.3
Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 9), der Be schwer deführer habe aus Thailand kommend W ohnsitz in Z.___ begründet und sei von dort ins Pflegeheim eingetreten. Damit habe er Wohnsitz in der Stadt Z.___ . 2. 4
Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Festsetzung und Ausrich tung der Ergänzungs
- und Zusatz leistungen zuständig ist. Dies ist davon ab hängig, wo der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. 3. 3.1
Den Akten ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er über Jahre Wohnsitz in Thailand hatte, am 4. Februar 2013 in die Schweiz zurück gekehrt ist . Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz begab er sich in Spitalpflege, zuerst ins Spital Z.___
(Urk. 6/19/4) und hernach in die psychiatrische
Klinik A.___, von wo aus er ins P flege zen trum B.___, übertrat (Urk. 6/19/3) . Per 4. Februar 2013 meldete er sich in Z.___ an (Urk. 10/1) . 3.2
Einen abgeleiteten Wohnsitz für Ehegatten kennt das Sc hweizerische Recht nicht
(mehr). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend nicht Kraft seiner Ehe Wohn sitz am Wohnsitz seiner Ehefrau. Au s den Akten ist denn auch ersichtlich, dass das Ehepaar nicht gemeinsam in die Schweiz zurückkehrte und die Ehefrau des Beschwerdeführers erst Wohnsitz in der Schweiz nahm, als dieser bereits im Pflegeheim weilte. Da der Beschwerdeführer nie am Wohnsitz seiner Ehefrau lebte, kann er dort auch keinen Wohnsitz begründet haben. Entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin gilt deshalb der Wohnsitz der Ehefrau nicht auch als derjenige des Beschwerdeführers. 3.3
D er Beschwerdeführer hatte vor dem Eintritt ins Spital Z.___ keinen Wohnsitz in der Schweiz. Einen solchen hat er nicht allein mittels Anmeldung in
Z.___ (Urk.
10/1) begründen können, hat er sich doch dort nie mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten, sondern er begab sich un mit telbar nach der Einreise in die Schweiz in Spitalpflege und trat danach naht los ins Pflegeheim über . Da der Aufenthalt in einer Heilan stalt keinen Wohnsitz be gründet und der Beschwerdeführer vor dem
Spitalaufenthalt keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, der aufrechterhalten bleiben könnte, hat der blosse Auf ent halt als fiktiver Wohnsitz (vorstehend E.
1.5) zu gelten. Seit dem Eintritt ins Spital Z.___ hat der Beschwer deführer ununterbrochen Aufenthalt in der Stadt Z.___, wes halb die Stadt Z.___ als Wohnsitzgemeinde gilt, solange sich der Beschwer de führer dort aufhält . 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Thai land im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB zivilrech tlichen Wohnsitz i n der Stadt
Z.___ hat, weshalb diese zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergän zungs- und Zusatzleistungen zuständig ist . Die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen mangels Zuständigkeit er folgte daher zu Un recht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
27. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Stadt Z.___ zur Beurteilung des Ge suchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Gemeindeverwaltung C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 6 /19/3) .
Laut Personenmeldeamt der Stadt Z.___ meldete sich X.___ als am 4. Februar 2013 aus Thailand zugezogen in der Stadt Z .___ an (Urk. 10/1). Seine Ehefrau meldet e sich am 18. November 2013 als am 12. November 2013 aus Thailand zugezogen in der Gemeinde C.___ an (Urk. 6/19/2).
Am 7. Januar 2014 meldete sich X.___ bei der Stadt Z.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs
- und Zusatz leistun gen an (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wies die Stadt Z.___ das Gesuch mangels Zuständigkeit ab (Urk. 6/1). Daran hielt sie nach erfolgter Ein sprache vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/17; Einspracheergänzung vom 21. März 2014; Urk. 6/19/1) mit Entscheid vom 27. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/2) fest. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. April 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungs
- und Zu satz leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Stadt Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom
20. Mai 2014 wurde die Gemeinde C.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7), welche sich am 11. Juni 2014 vernehmen liess (Urk. 9). Die Vernehm lassung wurde den Parteien am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00046 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
29. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ gegen Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Gemeindeverwaltung C.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, bezieht seit Oktober 2006 eine Invalidenrente (Urk. 6/30-31) und seit April 2013 eine E ntschädigung für Hilflosigkeit mitt le ren Grades (Urk. 6/29) . Am 4. Februar 2013 trat er zur stationären Be handlung ins Spital Z.___, Klinik für Neurologie, ein (Urk. 6 /19/4), von wo er am 8. März 2013 in die p sychiatrische Klinik A.___ übe r trat. In der psychiatrischen Klinik A.___ verblieb er, bis er am 11 . April 2013 vom Pflegeheim B.___
aufgenommen wurde (Urk. 6 /19/3) .
Laut Personenmeldeamt der Stadt Z.___ meldete sich X.___ als am 4. Februar 2013 aus Thailand zugezogen in der Stadt Z .___ an (Urk. 10/1). Seine Ehefrau meldet e sich am 18. November 2013 als am 12. November 2013 aus Thailand zugezogen in der Gemeinde C.___ an (Urk. 6/19/2).
Am 7. Januar 2014 meldete sich X.___ bei der Stadt Z.___, Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV, zum Bezug von Ergänzungs
- und Zusatz leistun gen an (Urk. 6/23). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wies die Stadt Z.___ das Gesuch mangels Zuständigkeit ab (Urk. 6/1). Daran hielt sie nach erfolgter Ein sprache vom 26. Februar 2014 (Urk. 6/17; Einspracheergänzung vom 21. März 2014; Urk. 6/19/1) mit Entscheid vom 27. März 2014 (Urk. 2 = Urk. 6/2) fest. 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ am 28. April 2014 Be schwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Ergänzungs
- und Zu satz leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2014 schloss die Stadt Z.___ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom
20. Mai 2014 wurde die Gemeinde C.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7), welche sich am 11. Juni 2014 vernehmen liess (Urk. 9). Die Vernehm lassung wurde den Parteien am 13. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem die Bezüge rin
oder der Bezüger Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vomundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege be gründen keine neue Zuständigkeit. 1.2
Die Kantone bezeichnen die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und
f ür die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zustän dig sind (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von §
2 1
des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss die ser Bestimmung obliegt die Durchführung den politischen Gemeinden, in wel cher die Gesuchstellenden ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bezie hungs weise - bei Heim- oder Anstaltsinsassen - an deren letztem Wohnort vor Eintritt in das Heim oder die Anstalt. 1.3
Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivil gesetzbuches (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrecht s, ATSG). Nach Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) be findet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen so mit zwei Merkmale er füllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Recht sprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Ab sicht objektiv erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_420/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 3.6). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorüber gehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKU V 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). 1.4
Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehe gatten. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung. Verlässt ein Ehegatte mit dem Willen, die eheliche Gemein schaft definitiv aufzugeben, die eheliche Wohnung, so kann er unmit telbar an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz begründen (Stähelin in: Basler Kom men tar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 23 S. 226 N 10 mit Hin weisen).
Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, He il- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). 1.5
Laut Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Abs. 1).
Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufent haltsort als Wohnsitz (Abs. 2) .
Als Aufenthalt genügt die tatsächliche Ortsan wesenheit, eine subjektive Absicht ist nicht erforderlich. Auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Strafanstalt (Art. 26 ZGB), genügt zur Begründung des fiktiven Wohnsitzes . Allerdings besteht der Wohnsitz nur so lange, wie der Aufenthalt besteht (Stähelin in: Basler Kommentar, ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 24 S. 234 N 11 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Zuständigkeit damit (Urk. 2), der Be schwerdeführer habe keinen Wohnsitz in der Stadt Z.___ . Er habe sich zwa r als Untermieter angemeldet, dort aber nie gewohnt, son dern er habe sich nach der Ankunft in der Schweiz umgehend in Z.___ in Spi talpflege begeben und sei hernach ins Pflegezentrum B.___, einge treten. Seine Ehefrau ha b e zu dieser Zeit weder Wohnsitz in der Schweiz gehabt noch sich länger in der Schweiz auf gehalten . Seit dem 12. November 2013 wohne
sie nun in C.___ . Da die Eheleute weder gerichtlich getrennt noch geschie den seien, habe der Beschwerdeführer Wohnsitz an der Adresse der Ehe frau (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe mit
der Anmeldung in der Stadt Z.___ dort Wohnsitz begründet. Da er weder ge schie den noch gerichtlich getrennt sei, stelle sich die Frage, ob nicht sein Wohn sitz in Z.___ als ehe licher Wohnsitz zu gelten habe. 2.3
Die Beigeladene schliesslich stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 9), der Be schwer deführer habe aus Thailand kommend W ohnsitz in Z.___ begründet und sei von dort ins Pflegeheim eingetreten. Damit habe er Wohnsitz in der Stadt Z.___ . 2. 4
Streitig und zu prüfen ist, welche Gemeinde für die Festsetzung und Ausrich tung der Ergänzungs
- und Zusatz leistungen zuständig ist. Dies ist davon ab hängig, wo der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. 3. 3.1
Den Akten ist zu entne hmen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er über Jahre Wohnsitz in Thailand hatte, am 4. Februar 2013 in die Schweiz zurück gekehrt ist . Unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz begab er sich in Spitalpflege, zuerst ins Spital Z.___
(Urk. 6/19/4) und hernach in die psychiatrische
Klinik A.___, von wo aus er ins P flege zen trum B.___, übertrat (Urk. 6/19/3) . Per 4. Februar 2013 meldete er sich in Z.___ an (Urk. 10/1) . 3.2
Einen abgeleiteten Wohnsitz für Ehegatten kennt das Sc hweizerische Recht nicht
(mehr). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend nicht Kraft seiner Ehe Wohn sitz am Wohnsitz seiner Ehefrau. Au s den Akten ist denn auch ersichtlich, dass das Ehepaar nicht gemeinsam in die Schweiz zurückkehrte und die Ehefrau des Beschwerdeführers erst Wohnsitz in der Schweiz nahm, als dieser bereits im Pflegeheim weilte. Da der Beschwerdeführer nie am Wohnsitz seiner Ehefrau lebte, kann er dort auch keinen Wohnsitz begründet haben. Entgegen der An nahme der Beschwerdegegnerin gilt deshalb der Wohnsitz der Ehefrau nicht auch als derjenige des Beschwerdeführers. 3.3
D er Beschwerdeführer hatte vor dem Eintritt ins Spital Z.___ keinen Wohnsitz in der Schweiz. Einen solchen hat er nicht allein mittels Anmeldung in
Z.___ (Urk.
10/1) begründen können, hat er sich doch dort nie mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufgehalten, sondern er begab sich un mit telbar nach der Einreise in die Schweiz in Spitalpflege und trat danach naht los ins Pflegeheim über . Da der Aufenthalt in einer Heilan stalt keinen Wohnsitz be gründet und der Beschwerdeführer vor dem
Spitalaufenthalt keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, der aufrechterhalten bleiben könnte, hat der blosse Auf ent halt als fiktiver Wohnsitz (vorstehend E.
1.5) zu gelten. Seit dem Eintritt ins Spital Z.___ hat der Beschwer deführer ununterbrochen Aufenthalt in der Stadt Z.___, wes halb die Stadt Z.___ als Wohnsitzgemeinde gilt, solange sich der Beschwer de führer dort aufhält . 3.4
Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer seit der Rückkehr aus Thai land im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB zivilrech tlichen Wohnsitz i n der Stadt
Z.___ hat, weshalb diese zur Festsetzung und Ausrichtung der Ergän zungs- und Zusatzleistungen zuständig ist . Die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen mangels Zuständigkeit er folgte daher zu Un recht, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
27. März 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Stadt Z.___ zur Beurteilung des Ge suchs des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Gemeindeverwaltung C.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher