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ZL.2014.00044

Anrechnung eines hypothetischen Ehegatteneinkommens bei einer über 54-jährigen ausländischen Analphabetin. Verzugszins auf Leistungen.

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.2

X.___ , geboren 1943, ist seit 1999 mit Y.___ , geboren 1956, verheiratet. Bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2008 bewirtschaftete er zu sammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb. Er bezieht seither eine ordentliche einfache Altersrente. Am 1 1. Juli 2011 meldete er sich bei der Du r chführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfol gend: DZL) zum Leistungs bezug an ( Urk. 11 /1). Mit Ver fügung vom 17. August 2011 teilte die DZL dem Versicherten und seiner Ehefrau mit, dass kein Anspruch auf Zusatz leistungen ab Juli 2011 bestehe, da die anrechenbaren Einnahmen die an rechen baren Aus gaben übersteigen würden. Bei dieser Be rechnung be rücksichtigte die DZL ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 39'000.-- pro Jahr , wovon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Ein nahmen, mit hin Fr. 25'000.-- angerechnet wurden. Die dagegen erhobene Ein sprache wies die DZL mit Einspracheent scheid vom 6. Oktober 2011 ab. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hob das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sach verhaltes sowie neuem Entscheid über den Anspru ch auf Zusatzleistungen ab Juli 2011 zurück (Verfahren Nr. ZL.2011.00091; Urk. 14 S. 2 und S. 10). 1.2

Die DZL gelangte in der Folge an den Versicherten und seine Ehef rau und forderte diese mit Schreiben vom 30. September 2013 auf, die gemäss dem Ge richtsurteil offenen Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 11/4 ), was von Seiten des Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2013 erfolgte (Urk. 11/7.1-4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die DZL X.___ und Y.___ für die Dauer einer Übergangsfrist von sechs Monaten Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 1‘921.-- pro Monat zu (Urk. 11/8). Der Versicherte und seine Ehefrau liessen dagegen mit Schreiben vom 23. Februar 2014 Einsprache erhe ben mit dem Begehren, es sei ihnen zusätzlich zu den zugesprochenen Zu satz leistungen Verzugszins zu vergüten (Urk. 11/11). Mit weiterer Verfügung vom 23. Januar 2014 verneinte die DZL

unter Berücksichtigung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens von Y.___ in der Höhe von Fr. 45‘500.-- pro Jahr einen Anspruch auf Zusatz leistungen ab Januar 2012

(Urk. 11/10). Auch d agegen liess en der Versicherte und seine Ehefrau mit Schrei ben vom

23. Februar 2014 (Urk. 11/12.1) und unter Beilage weiterer Belege (Urk. 11/12.3-6) Einsprache erheben .

Die DZL wies die Ein sprachen mit Ein spracheentscheid vom 25. März 2014 ab (Urk. 11/13). 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau m it Eingabe vom 2 3.

April 201 4 Be schwerde und beantragten, dem Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente vom 11. Juli 2011 sei ohne A uf rechnung eines fiktiven

Ehegatt en einkom mens

auch ab dem 1. Januar 2012 zu entsprechen und es seien Verzugs zinsen auf alle nachträglichen Zahlungen zu vergüten (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2014 auf eine Beschwerde ant wort und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im

Ein spracheentscheid ( Urk. 10 ). Am 27. Juni 2014 holte das Gericht bei der Regionalen Arbeitsver mittlungsstelle (RAV) B.___ eine telefonische Auskunft über die dort vor handenen Un terlagen ein (Urk. 13). Zudem wurde e ine Kopie des Urteils vom 31. Januar 2013 im Verfahren Nr. ZL.2014.00044 als Urk. 14 zu den Akten ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.4

1.4.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2 ; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches, ZGB ) .

Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt be dingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Viel mehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 ; 137 III 102 E. 4.2.2.2 ). M angels konkreter Angaben können b ezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothe tischen Ein kommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberück sichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbe sondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zu mutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/ bb ; Urteil des Bun desge richts P 28/04

vom 3 0. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berech nung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der kon kreten Ar beitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel falles aus zugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine ange messene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerin nen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massge bend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffe n den Person (AHI 2001 S. 136 E . 2d). 1.4.2

Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in An lehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB)

- dadurch erfolgen kann, dass vor Anrech nung eines hy pothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Auf nahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird.

Des Weite r e n ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der )Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4.3

Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter haltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten , über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen ).

Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schade nminderungspflicht (SZS 2010 S. 48 , 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ).

1.4.4

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs.

1 lit .

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun desgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass licher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsanspre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1.4.5

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe von den Beschwerdeführenden die zur Sachverhalts abklärung gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und zum Nach weis einer intensiven Arbeitssuche fehlenden Unter lagen eingefordert. Diese seien innert angesetzter Frist nicht eingereicht worden. Daher hätten die vom Sozialversicherungsgericht angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht vor genommen werden können. Zudem sei der Beschwerdeführenden 2 eine ange messene Übergangsfrist zur Arbeitssuche von sechs Monaten gewährt wor den. Für die weitere Anspruchsberechnung habe anhand der vorliegenden Akten und unter Beizug einer Mindestlohntabelle entschieden werden müssen. Die Ableh nung des Anspruchs ab Januar 2012 werde damit begründet, dass bis dato we der Belege über Arbeit s bemühungen noch der beantwortete Fragebogen zur Ab klärung der Arbeitsfähigkeit sowie weitere fehlende Unterlagen vorlagen. Auch habe keinerlei Begründung vorgelegen, weshalb die Beschwerde füh rende 2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da sie bereits seit 12 Jah ren in der Schweiz mit einem perfekt Deutsch sprechenden Ehemann zusam menlebe und bis Oktober 2008 eine strenge Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne davon aus gegangen werden, dass eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit für sie zumutbar und möglich sei. Aufgrund von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte sich die Beschwerde führende 2 bereits im Oktober 2008 beim RAV anmelden müssen. Sie würde heute zweifellos in einer Erwerbstätigkeit stehen und ein durchschnittliches Bruttosalär von mindestens Fr. 3'500.-- pro Monat erwirtschaften. Die Be schwerdeführenden hätten es in den letzten Jahren versäumt, ihre finanzielle Situation zu verbessern und somit ihre Schadenminderungspflicht ver nach läs sigt. Ebenfalls sei die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht mit der Nichteinreichung der mit Schreiben vom 30. September 2013 verlangten Unter lagen und Belegen ein weiteres Mal grob verletzt. Daher bestehe auch kein An spruch auf Verzugszins. Denn Verzugszins müsse gemäs s Rz

4510.03 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) nur geleistet werden, wenn die ver sicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die im Jahr 1956 in C.___ gebo rene Beschwerde führende 2 habe seit ihrer Heirat am

3. Dezember 1999 auf dem entlegenen gepachteten Bau ernhof des Beschwerdeführenden 1 gelebt, wel chen sie zusam men geführt hätten. Das schon bis anhin geringe Einkommen habe nun für zwei Personen genügen müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie äusserst bescheiden gelebt hätten. Durch die Abgeschiedenheit des Bauern hofes und die ablehnende Haltung der Bevölkerung in der Gemeinde sei sie ausserordentlich scheu geworden und sei sehr wenig mit anderen Personen zusammen gekommen, weshalb sie kaum Deutsch spreche. Seit der Auf gabe des Bauernbetriebes hätten sie bisher vergeblich versucht, eine Arbeit für sie im Bekanntenkreis zu finden. Ab Oktober 2011 sei sie dabei vom RAV B.___ unterstützt worden. Trotz des Besuches eines Deutschkurses v om 16. Januar bis 4. April 2012 befinde sie sich noch auf dem Niveau A0. Wie den RAV-Akten zu entnehmen sei, sei ihre Chance auf eine Arbeit als sehr gering eingestuft wor den und sie sei von der Stellensuche befreit worden, zumal der Beschwerde füh rende 1 sie bei der Stellensuche wegen mehreren Spitalaufenthalten nicht habe unter stützen können . Auch sei s ie ausgewiesen e

Analphabetin . Das an gerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 45‘000.-- sei eine unrea li stische und unzu mutbare Grösse. Bereits mit Urteil vom 31. Januar 2013 sei ein Ein kommen von Fr. 39‘000.-- nicht bestätigt worden. Ohne Ausbildung und mit einer nur ge ringen Schulbildung genüge sie den im Arbeitsmarkt üblichen An forderungen in keiner Weise. Auch seien sie , die Beschwerdeführenden, ihrer Schadenmin derungspflicht ihren Möglich keiten entsprechend nachgekommen , weshalb sie Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Rz 4510.01 WEL hätten . Denn sie h ätten mit dem Schreiben vom 14. November 2013 diverse Unterlagen ein gereicht und die Fragen gemäss dem Frage bogen beantwortet. Die Kor respondenz mit dem RAV und der schriftliche Nachweis der Stellen bewer bungen

hätten nicht erbracht werden können, da es ausser den Terminen für die Beratungsgespräche keine Korrespondenz gegeben habe. Die Kommunikation habe mündlich in den Beratungsgesprächen oder telefonisch stattgefunden. Die Beschwerdeführende 2 habe sich als Anal phabe tin nicht schriftlich auf Stel leninserate bewerben kön ne n . Der Beschwerde füh rende 1 habe sich jeweils telefonisch bei den Arbeitge bern gemeldet. Zudem sei im Schreiben vom 14. November 2013 bestätigt wor den, dass die RAV-Mitar beiterin vollum fänglich Auskunft geben könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich indes bei dieser nie gemeldet (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführenden 2 ab Januar 2012 die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit mit einem Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 45‘500.--

zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein

solches hypothetisch es

Jahres einkommen zu Recht berück sichtig te .

3. 3.1

Im Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091 , Urk. 14 ) wurde b ei der damaligen Aktenlage bereits festgehalten, dass die geringen Deutsch kenntnisse und das Alter der Be schwerdeführende n 2 von 54 Jahren der Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit trotz längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ins be sondere bei Hilfs tätigkeiten und nach fast 12 Jahren Wohnsitz in der Deut schen Schweiz in ehelicher Ge mein schaft mit einem D eutsch sprechenden Ehe gatten grund sätzlich nicht ent gegen stünden , aber dass diesen Umstände n bei der Höhe des zu mutbaren Ein kom mens und mittels Übergangsfrist Rech nung zu tragen sei (E. 3.2.1) . Ausserdem wurde bestimmt , dass eine Über gangsfrist zu berück sichtigen sei, die jedenfalls länger als bis zum 6. Okto ber 2011 andauern müsse , und dass bei der Be messung der Höhe des hypo thetischen Einkommens angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin das

Minimaleinkommen nach Art. 14b lit . c ELV beachtlich sei (E. 3.2.2 und E. 1 . 4.2 ) .

Mangels ge nü gender Sachverhaltsgrundlage offen gelassen wurde die Bestimmung des Pensums einer zu mut baren und realistischen Erwerbstätigkeit sowie der genauen Höhe des realistischerweise erzielbaren Ein kommens . Dies und die genaue Dauer der angemessenen Übergangszeit galt es von der Beschwerde gegnerin nach ergän zenden Abklärungen zum Lebenslauf und zu den erworbenen respektive ver wertbaren Fähig keiten sowie spezifischen Kenntnissen der Beschwerde führen den 2 neu festzu setzen (E. 3.2.1 und E. 3.3 ) .

Von dem im Urteil vom 31. Januar 2013 derart Erkannten ist in diesem Verfah ren auszugehen , was i nsbesondere auch für die Feststellungen zum damaligen Alter der Beschwerdeführenden 2 und der grundsätzlichen Zumut barkeit einer Erwerbstätigkeit gilt . Die Übergangszeit, während de r von der Anrechnung eines hypothetischen Ein kom mens jedenfalls abzusehen ist, wurde von der Beschwer degegnerin nun mehr auf sechs Monate angesetzt. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden und wurde als solches denn auch nicht bestritten. Zu bestimmen bleibt damit einzig die zumutbare und realistischerweise mögliche Höhe

des hypothetischen Einkommens ab Januar 201 2. 3.2

3.2.1

Betreffend den massgeblichen Sachverhalt ist dem Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091) Folgendes zu entnehmen : Di e Be schwerde füh rende 2 stamme aus C.___ , wo sie Ende 1956 geboren worden sei . Gemäss den Ausführungen i n der Be schwerdeschrift verfüge sie über keine Aus bildung, über eine nur geringe Schul bildung und geringe Deutschkenntnisse. Seit ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie aus schliesslich im Land wirt schaftsbe trieb des Ehegatten tätig und in der Schweiz - soweit aktenkundig - nie aus serhalb erwerbstätig gewesen . Den Akten sei zu entnehmen, dass sie sich am 19. Oktober 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeits ver mittlung für einen Beschäftigungsgrad von 50 % an gemeldet habe . Pflege- und/oder Kinder betreuungspflichten

seien weder behauptet worden noch seien solche den Akten zu entnehmen. Auch sei k eine Einschränkung der Arbeits fähigke it aus gesund heitlichen Gründen auszumachen und/oder be hauptet.

D ie nunmehr vorliegenden Akten best ätig en im Wesentlichen diese Sach ver halte . Weiterhin sprechen weder gesundheitliche Gründe noch Pflege-/ Kinder betreuungspflichten gegen eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde füh rende 2 verfügt ansonsten abgesehen von der Erfahrung zur einfachen Haus halts füh r ung (allerdings ohne Bügeln) mit häuslicher Gar tenarbeit und der

Mithilfe im landwirtschaftlichen Aufgaben bereich

(Urk. 3/1, Urk. 11/12.6) weder über besondere zusätz liche Kennt nisse, Arbeitserfahrung oder eine Schul- oder Aus bildung, auf die sie bei einer Erwerbstätigkeit zurück greifen könnte. Im Gegen teil ist von be son deren sprachlichen Schwierigkeiten auszugehen. So war/ist ge mäss den Unter lagen des RAV B.___ das Erlernen der deutschen Sprache a ls Primär analphabetin

und ohne Deutschkenntnisse sehr schwierig. Der Sprach kurs D.___

vom 16. Ja nuar bis 5. April 2012 (Urk. 3/2) erbrachte gemäss der Rückmeldung der Kursleitung vom 21. März 2012 daher keine Verbesserung der Deutsch kenntnisse im Lesen, Spre chen und Schreiben. Lediglich die auditiven Sprach kennt nisse hätten sich leicht verbessert (Urk. 11/12.7).

Über weitere Fremd sprachenkenntnisse verfügt sie nicht. Gemäss dem Lebenslauf der Be schwerde führenden 2 ist ihre Mut terspra che E.___ ( Urk. 11/7.4) , gemeint ist wohl die E.___

Amts sprache F.___ oder einer der Stammessprachen in C.___ . Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie gemäss den An gaben im Lebenslauf und den Antworten im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zudem ausschliesslich in C.___ . Sie sei in ärmlichen Ver hältnissen aufgewachsen und während zirka fünf Jahren nur unregelmässig zur Schule gegangen, da ihre Eltern die Schulkosten nicht hätten bezahlen können. Eine Ausbildung habe sie keine. In ihrer Heimat habe sie sporadisch und ein paar Stunden pro Monat in einer Weberei gearbeitet. Auf dem Bauernhof des Be schwerde füh rend en 1 habe sie nach der Heirat im Jahr 1999 bis zu seiner

Pen sionierung mitgeholfen, Gartenarbeit und den Haushalt erledigt. Seit seiner Pensionierung und der Aufgabe des Landwirtschaft s betrie bes im Jahr 2008 führe sie den Haushalt . In der Freizeit gehe sie ab und zu Schwimmen und Spazieren ( Urk. 3/1, Urk. 11/.1, Urk. 11/7.4, Urk. 11/12.6).

Im prozessorientierten Beratungsprotokoll der RAV B.___ betreffend die Beratungszeit vom 26. Oktober 2011 bis 13. Juli 2012 wurde zudem fest gehal ten, die Beschwerdeführende

2 sei sehr scheu und spreche sehr wenig Deutsch . Die Anforderungen an die Stellensuche sei auf grund der speziellen Situation und im Hinblick darauf, dass sie nicht an spruchsberechtigt sei, au f fünf bis sechs Bewerbungen pro Monat festgelegt worden. Es sei ihr das Blatt für den Nachweis der persönliche n Arbeit sbemühungen erklärt worden. Sie sei indes mit der Situation überfordert. Da sie nicht schreiben könne, habe ihr Ehe mann das Ausfüllen übernommen. Das Ausfüllen des Antrages und das Erstellen des Lebenslaufes sei von der Treuhänderin übernommen worden . Da der Be schwer deführende 1 in jenem Jahr schon drei m al habe hospitalisiert werden müssen , könne er seine Ehefrau bei der Stellensuche nicht unterstützen . Die erfolgten mündlichen Arbeitsbemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Es würden ihr Deutschkenntnisse und berufliches Knowhow fehlen . Da keine Anspruchs be re chtigung

(von der Arbeitslosenversicherung) bestehe, sei die Unterstützung durch das RAV per Ende Juli 2012 beendet worden (Urk. 11/12.3). 3.2.2

Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführenden 2 und ihrer fehlenden Arbeitserfahrung auf dem schwei zerischen Arbeitsmarkt, fallen nur rudimentäre Hilfstätigkeiten in Be tracht, die keine oder höchstens einfachste Instruktionen und keine schrift liche und höchst einfache mündliche Kommunikation bedingen.

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Bruttoeinkommen von Fr. 3‘500.-- x 13 für eine 100%ige Tätigkeit aus. Und zwar verwendete sie als Grundlage für dieses Einkommen den Lohnrechner des schweizerischen Gewerkschaftsbundes betreffend die Reinigungsbranche, der sich auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) bezieht , bei dessen Angaben der 13. Monatslohn indes schon inbegriffen ist ( Urk. 11/9 S.

1 ). Zu beachten ist zudem auch , dass es sich hier nach der nunmehr vorliegenden Aktenlage nicht nur um eine berufliche Wieder einglie derung nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sondern um eine gänzli ch e Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter über 54 Jahren handelt. Da aus Sicht eines Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden 2 Schul- und Ausbil dung, Arbeits

- und Berufs erfahrung in einer Erwerbstätigkeit , Referenzen und weitgehend auch die Kommunikationsfähigkeit fehlen , ist die Chance, eine 100%ige Festanstellung zu erhalten, auch bezogen auf eine Hilfs tätigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen

realistischerweise nicht über wiegend wahrscheinlich. In Frage kommen daher lediglich

teilzeitliche, stundenweise, temporäre oder saisonale Einsätze etwa in der Landwirtschaft, in Privathaus halten , in der Reinigungsbranche und im Küchendienst in der Gastronomie.

Da es sich um eine erste Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in fortgeschrit tenem Alter handelt und angesichts der rudimentären beruflichen Ressourcen, ist in Anlehnung an die zivilrechtliche Praxis (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 5A_21/2012

vom 3. Mai 2012 E. 3.3 ) und mit Blick auf das Minimalein kommen nach Art. 14b lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14b lit . a ELV (zwei Drittel des doppelten Höchstbetrages nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr.

19‘050.-- )

somit von der Möglichkeit und Zumutbarkeit lediglich einer Teilzeittätigkeit mit einem Bruttoeinkommen, das über das Minimaleinkommen im Jahr 2012 von Fr. 25’400.--

(2 x Fr. 19‘050.-- x 2/3), nicht hinausgeht, auszu gehen. 3. 3 3.3.1

Hinsichtlich der Begründung der Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) ist zudem auf die Ausführungen im Urteil vom 31. Januar 2013 zu verweisen. Bereits dort wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 nicht bereits nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes respektive nach der Pen sionierung ihres Ehegatten im Herbst 2008 beim RAV angemeldet habe , entgegen der Ansicht der Be schwer degegnerin nicht bereits ihre Schadenminderungspflicht, die sich zudem nicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG richte (vgl. Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2) , verletzt habe . Auch wurde bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 ausgeführt, dass e nt gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin die lang jährige Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten nicht bereits einer Erwerbstätigkeit gleichkomme und insbesondere nicht einer erfolg reichen berufli chen Einglie derung in dem Sinne gleichzusetzen sei, dass eine solche Tätigkeit im Aufga benbereich ohne Weiteres einer vollen Integration im Arbeitsmarkt gleichkäme (E.

3.3.2 , Urk. 14 S. 8 ). Dies gilt weiterhin auch in diesem Verfahren. 3.3.2

Unzutreffend ist sodann auch, dass die Beschwerdeführenden auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 derart nicht reagiert hätten, dass sie dadurch ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht grob verletzt hätten (Urk. 2 S. 2). Denn die Beschwerdeführenden liessen bereits mit Schrei ben vom 14. November 2013, mithin vor Erlass der Verfügungen vom 23. Januar 2014 ( Urk. 11/8, Urk. 11/10) , durch ihre Treuhänderin einen Teil der Belege einreichen und die Fragen gemäss dem zuge stellt en Fragebogen beant worten respektive ausführen, dass kaum Korrespondenz bestehe und die zustän dige Mitarbeiterin des RAV B.___

bereit sei, Fragen zu beantworten (Urk. 11/7.1-4). Dass die Antworten vorderhand nicht direkt im Fragebogen ( Urk. 11/4 ) festgehalten wurden, schadet nicht, da die Antworten weitreichend im Schreiben vom 14. November 2013 beantwortet wurden oder/und sich aus den Beilagen ergaben. Ausserdem wurde angeboten, bei einem persönlichen Gespräch all fällige weitere Fragen zu klären und Unterlagen zu übergeben (Urk. 11/7.1). Darauf ist die Beschwerdegegnerin - soweit aktenkundig - nicht eingegangen und sie hat die Beschwerdeführenden auch nicht zur Ergänzung der Unterlagen aufge fordert (vgl. das - auch im Gebiet der Zusatz leistungen geltende - Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis ) . Ebenfalls nichts für

eine Ver letzung der Mitwirkungspflicht ist aus dem Umstand abzu leiten, dass dem Schreiben der Treuhänderin der Be schwerdeführenden keine Vollmacht beigelegt worden ist . Denn aus dem Schreiben selbst ergaben sich genügend Hinweise darauf, dass sie die Be schwerdeführenden vertritt, weshalb die Beschwerdegegnerin sie zur Ein reichung einer Vollmacht hätte aufford ern müssen. Eine solche wurde sodann mit den Einspracheschreiben vom

25. Fe bruar 2014 zusammen mit weiteren Belegen und Angaben nach gereicht (Urk. 11/11-12.1-9). 3.4

Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zu satz leistungen ab Januar 2012 angerechnete hypothetische Ehegatten ein kommen

von Fr. 45‘500.-- als zu hoch einzustufen und es ist dagegen der Be trag von Fr. 25’400.-- zu berück sichtigen. 4 .

4 .1

Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht k einen Ver zugszins auf d en ZL- Leistungen ab Juli 2011 ver gütet hat.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühes tens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , sofern d ie versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist .

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) beträgt de r Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr.

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf ge laufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .

4 .2

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzten, wie sich aus der Erwägung 3.3 hiervor ergibt.

Bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2014 waren bereits 24 Monate seit Entstehung des Leistungsanspruchs am 1. Juli 201 1 (Urk. 11/8) vergangen. Ein Anspruch auf Zins von 5 % auf d en Leistungen ab dem 1. Juli 2013 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird , ist daher zu bejahen. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einsprache entscheid vom

25. März 2014 ( Urk. 2) somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf die Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es ist die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück zuweisen , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen des Beschwerde führers ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen verfüge. 6.

Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese ist auf Fr. 700.--

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und die Pflicht zur Bezahlung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einsprache entscheid vom

25. März 2014 aufgehoben

und festgestellt wird , dass die Beschwerde führenden auf den Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es wird

die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiese n , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen de r Beschwerde führenden ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Bei lage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art.

E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig.

E. 1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.

E. 1.4.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E.

E. 1.4.2 Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in An lehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB)

- dadurch erfolgen kann, dass vor Anrech nung eines hy pothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Auf nahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird.

Des Weite r e n ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der )Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter haltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten , über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen ).

Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schade nminderungspflicht (SZS 2010 S. 48 , 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ).

E. 1.4.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinn von Art.

E. 1.4.5 Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art.

E. 2 Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau m it Eingabe vom

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe von den Beschwerdeführenden die zur Sachverhalts abklärung gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und zum Nach weis einer intensiven Arbeitssuche fehlenden Unter lagen eingefordert. Diese seien innert angesetzter Frist nicht eingereicht worden. Daher hätten die vom Sozialversicherungsgericht angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht vor genommen werden können. Zudem sei der Beschwerdeführenden 2 eine ange messene Übergangsfrist zur Arbeitssuche von sechs Monaten gewährt wor den. Für die weitere Anspruchsberechnung habe anhand der vorliegenden Akten und unter Beizug einer Mindestlohntabelle entschieden werden müssen. Die Ableh nung des Anspruchs ab Januar 2012 werde damit begründet, dass bis dato we der Belege über Arbeit s bemühungen noch der beantwortete Fragebogen zur Ab klärung der Arbeitsfähigkeit sowie weitere fehlende Unterlagen vorlagen. Auch habe keinerlei Begründung vorgelegen, weshalb die Beschwerde füh rende 2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da sie bereits seit 12 Jah ren in der Schweiz mit einem perfekt Deutsch sprechenden Ehemann zusam menlebe und bis Oktober 2008 eine strenge Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne davon aus gegangen werden, dass eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit für sie zumutbar und möglich sei. Aufgrund von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte sich die Beschwerde führende 2 bereits im Oktober 2008 beim RAV anmelden müssen. Sie würde heute zweifellos in einer Erwerbstätigkeit stehen und ein durchschnittliches Bruttosalär von mindestens Fr. 3'500.-- pro Monat erwirtschaften. Die Be schwerdeführenden hätten es in den letzten Jahren versäumt, ihre finanzielle Situation zu verbessern und somit ihre Schadenminderungspflicht ver nach läs sigt. Ebenfalls sei die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht mit der Nichteinreichung der mit Schreiben vom 30. September 2013 verlangten Unter lagen und Belegen ein weiteres Mal grob verletzt. Daher bestehe auch kein An spruch auf Verzugszins. Denn Verzugszins müsse gemäs s Rz

4510.03 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) nur geleistet werden, wenn die ver sicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2 f. ).

E. 2.2 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die im Jahr 1956 in C.___ gebo rene Beschwerde führende 2 habe seit ihrer Heirat am

3. Dezember 1999 auf dem entlegenen gepachteten Bau ernhof des Beschwerdeführenden 1 gelebt, wel chen sie zusam men geführt hätten. Das schon bis anhin geringe Einkommen habe nun für zwei Personen genügen müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie äusserst bescheiden gelebt hätten. Durch die Abgeschiedenheit des Bauern hofes und die ablehnende Haltung der Bevölkerung in der Gemeinde sei sie ausserordentlich scheu geworden und sei sehr wenig mit anderen Personen zusammen gekommen, weshalb sie kaum Deutsch spreche. Seit der Auf gabe des Bauernbetriebes hätten sie bisher vergeblich versucht, eine Arbeit für sie im Bekanntenkreis zu finden. Ab Oktober 2011 sei sie dabei vom RAV B.___ unterstützt worden. Trotz des Besuches eines Deutschkurses v om 16. Januar bis 4. April 2012 befinde sie sich noch auf dem Niveau A0. Wie den RAV-Akten zu entnehmen sei, sei ihre Chance auf eine Arbeit als sehr gering eingestuft wor den und sie sei von der Stellensuche befreit worden, zumal der Beschwerde füh rende 1 sie bei der Stellensuche wegen mehreren Spitalaufenthalten nicht habe unter stützen können . Auch sei s ie ausgewiesen e

Analphabetin . Das an gerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 45‘000.-- sei eine unrea li stische und unzu mutbare Grösse. Bereits mit Urteil vom 31. Januar 2013 sei ein Ein kommen von Fr. 39‘000.-- nicht bestätigt worden. Ohne Ausbildung und mit einer nur ge ringen Schulbildung genüge sie den im Arbeitsmarkt üblichen An forderungen in keiner Weise. Auch seien sie , die Beschwerdeführenden, ihrer Schadenmin derungspflicht ihren Möglich keiten entsprechend nachgekommen , weshalb sie Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Rz 4510.01 WEL hätten . Denn sie h ätten mit dem Schreiben vom 14. November 2013 diverse Unterlagen ein gereicht und die Fragen gemäss dem Frage bogen beantwortet. Die Kor respondenz mit dem RAV und der schriftliche Nachweis der Stellen bewer bungen

hätten nicht erbracht werden können, da es ausser den Terminen für die Beratungsgespräche keine Korrespondenz gegeben habe. Die Kommunikation habe mündlich in den Beratungsgesprächen oder telefonisch stattgefunden. Die Beschwerdeführende 2 habe sich als Anal phabe tin nicht schriftlich auf Stel leninserate bewerben kön ne n . Der Beschwerde füh rende 1 habe sich jeweils telefonisch bei den Arbeitge bern gemeldet. Zudem sei im Schreiben vom 14. November 2013 bestätigt wor den, dass die RAV-Mitar beiterin vollum fänglich Auskunft geben könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich indes bei dieser nie gemeldet (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführenden 2 ab Januar 2012 die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit mit einem Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 45‘500.--

zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein

solches hypothetisch es

Jahres einkommen zu Recht berück sichtig te .

3.

E. 3 April 201

E. 3.1 Im Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091 , Urk. 14 ) wurde b ei der damaligen Aktenlage bereits festgehalten, dass die geringen Deutsch kenntnisse und das Alter der Be schwerdeführende n 2 von 54 Jahren der Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit trotz längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ins be sondere bei Hilfs tätigkeiten und nach fast 12 Jahren Wohnsitz in der Deut schen Schweiz in ehelicher Ge mein schaft mit einem D eutsch sprechenden Ehe gatten grund sätzlich nicht ent gegen stünden , aber dass diesen Umstände n bei der Höhe des zu mutbaren Ein kom mens und mittels Übergangsfrist Rech nung zu tragen sei (E. 3.2.1) . Ausserdem wurde bestimmt , dass eine Über gangsfrist zu berück sichtigen sei, die jedenfalls länger als bis zum 6. Okto ber 2011 andauern müsse , und dass bei der Be messung der Höhe des hypo thetischen Einkommens angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin das

Minimaleinkommen nach Art. 14b lit . c ELV beachtlich sei (E. 3.2.2 und E. 1 .

E. 3.2.1 Betreffend den massgeblichen Sachverhalt ist dem Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091) Folgendes zu entnehmen : Di e Be schwerde füh rende 2 stamme aus C.___ , wo sie Ende 1956 geboren worden sei . Gemäss den Ausführungen i n der Be schwerdeschrift verfüge sie über keine Aus bildung, über eine nur geringe Schul bildung und geringe Deutschkenntnisse. Seit ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie aus schliesslich im Land wirt schaftsbe trieb des Ehegatten tätig und in der Schweiz - soweit aktenkundig - nie aus serhalb erwerbstätig gewesen . Den Akten sei zu entnehmen, dass sie sich am 19. Oktober 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeits ver mittlung für einen Beschäftigungsgrad von 50 % an gemeldet habe . Pflege- und/oder Kinder betreuungspflichten

seien weder behauptet worden noch seien solche den Akten zu entnehmen. Auch sei k eine Einschränkung der Arbeits fähigke it aus gesund heitlichen Gründen auszumachen und/oder be hauptet.

D ie nunmehr vorliegenden Akten best ätig en im Wesentlichen diese Sach ver halte . Weiterhin sprechen weder gesundheitliche Gründe noch Pflege-/ Kinder betreuungspflichten gegen eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde füh rende 2 verfügt ansonsten abgesehen von der Erfahrung zur einfachen Haus halts füh r ung (allerdings ohne Bügeln) mit häuslicher Gar tenarbeit und der

Mithilfe im landwirtschaftlichen Aufgaben bereich

(Urk. 3/1, Urk. 11/12.6) weder über besondere zusätz liche Kennt nisse, Arbeitserfahrung oder eine Schul- oder Aus bildung, auf die sie bei einer Erwerbstätigkeit zurück greifen könnte. Im Gegen teil ist von be son deren sprachlichen Schwierigkeiten auszugehen. So war/ist ge mäss den Unter lagen des RAV B.___ das Erlernen der deutschen Sprache a ls Primär analphabetin

und ohne Deutschkenntnisse sehr schwierig. Der Sprach kurs D.___

vom 16. Ja nuar bis 5. April 2012 (Urk. 3/2) erbrachte gemäss der Rückmeldung der Kursleitung vom 21. März 2012 daher keine Verbesserung der Deutsch kenntnisse im Lesen, Spre chen und Schreiben. Lediglich die auditiven Sprach kennt nisse hätten sich leicht verbessert (Urk. 11/12.7).

Über weitere Fremd sprachenkenntnisse verfügt sie nicht. Gemäss dem Lebenslauf der Be schwerde führenden 2 ist ihre Mut terspra che E.___ ( Urk. 11/7.4) , gemeint ist wohl die E.___

Amts sprache F.___ oder einer der Stammessprachen in C.___ . Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie gemäss den An gaben im Lebenslauf und den Antworten im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zudem ausschliesslich in C.___ . Sie sei in ärmlichen Ver hältnissen aufgewachsen und während zirka fünf Jahren nur unregelmässig zur Schule gegangen, da ihre Eltern die Schulkosten nicht hätten bezahlen können. Eine Ausbildung habe sie keine. In ihrer Heimat habe sie sporadisch und ein paar Stunden pro Monat in einer Weberei gearbeitet. Auf dem Bauernhof des Be schwerde füh rend en 1 habe sie nach der Heirat im Jahr 1999 bis zu seiner

Pen sionierung mitgeholfen, Gartenarbeit und den Haushalt erledigt. Seit seiner Pensionierung und der Aufgabe des Landwirtschaft s betrie bes im Jahr 2008 führe sie den Haushalt . In der Freizeit gehe sie ab und zu Schwimmen und Spazieren ( Urk. 3/1, Urk. 11/.1, Urk. 11/7.4, Urk. 11/12.6).

Im prozessorientierten Beratungsprotokoll der RAV B.___ betreffend die Beratungszeit vom 26. Oktober 2011 bis 13. Juli 2012 wurde zudem fest gehal ten, die Beschwerdeführende

2 sei sehr scheu und spreche sehr wenig Deutsch . Die Anforderungen an die Stellensuche sei auf grund der speziellen Situation und im Hinblick darauf, dass sie nicht an spruchsberechtigt sei, au f fünf bis sechs Bewerbungen pro Monat festgelegt worden. Es sei ihr das Blatt für den Nachweis der persönliche n Arbeit sbemühungen erklärt worden. Sie sei indes mit der Situation überfordert. Da sie nicht schreiben könne, habe ihr Ehe mann das Ausfüllen übernommen. Das Ausfüllen des Antrages und das Erstellen des Lebenslaufes sei von der Treuhänderin übernommen worden . Da der Be schwer deführende 1 in jenem Jahr schon drei m al habe hospitalisiert werden müssen , könne er seine Ehefrau bei der Stellensuche nicht unterstützen . Die erfolgten mündlichen Arbeitsbemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Es würden ihr Deutschkenntnisse und berufliches Knowhow fehlen . Da keine Anspruchs be re chtigung

(von der Arbeitslosenversicherung) bestehe, sei die Unterstützung durch das RAV per Ende Juli 2012 beendet worden (Urk. 11/12.3).

E. 3.2.2 Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführenden 2 und ihrer fehlenden Arbeitserfahrung auf dem schwei zerischen Arbeitsmarkt, fallen nur rudimentäre Hilfstätigkeiten in Be tracht, die keine oder höchstens einfachste Instruktionen und keine schrift liche und höchst einfache mündliche Kommunikation bedingen.

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Bruttoeinkommen von Fr. 3‘500.-- x 13 für eine 100%ige Tätigkeit aus. Und zwar verwendete sie als Grundlage für dieses Einkommen den Lohnrechner des schweizerischen Gewerkschaftsbundes betreffend die Reinigungsbranche, der sich auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) bezieht , bei dessen Angaben der 13. Monatslohn indes schon inbegriffen ist ( Urk. 11/9 S.

1 ). Zu beachten ist zudem auch , dass es sich hier nach der nunmehr vorliegenden Aktenlage nicht nur um eine berufliche Wieder einglie derung nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sondern um eine gänzli ch e Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter über 54 Jahren handelt. Da aus Sicht eines Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden 2 Schul- und Ausbil dung, Arbeits

- und Berufs erfahrung in einer Erwerbstätigkeit , Referenzen und weitgehend auch die Kommunikationsfähigkeit fehlen , ist die Chance, eine 100%ige Festanstellung zu erhalten, auch bezogen auf eine Hilfs tätigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen

realistischerweise nicht über wiegend wahrscheinlich. In Frage kommen daher lediglich

teilzeitliche, stundenweise, temporäre oder saisonale Einsätze etwa in der Landwirtschaft, in Privathaus halten , in der Reinigungsbranche und im Küchendienst in der Gastronomie.

Da es sich um eine erste Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in fortgeschrit tenem Alter handelt und angesichts der rudimentären beruflichen Ressourcen, ist in Anlehnung an die zivilrechtliche Praxis (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 5A_21/2012

vom 3. Mai 2012 E.

E. 3.3 ) und mit Blick auf das Minimalein kommen nach Art. 14b lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14b lit . a ELV (zwei Drittel des doppelten Höchstbetrages nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr.

19‘050.-- )

somit von der Möglichkeit und Zumutbarkeit lediglich einer Teilzeittätigkeit mit einem Bruttoeinkommen, das über das Minimaleinkommen im Jahr 2012 von Fr. 25’400.--

(2 x Fr. 19‘050.-- x 2/3), nicht hinausgeht, auszu gehen. 3. 3

E. 3.3.1 Hinsichtlich der Begründung der Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) ist zudem auf die Ausführungen im Urteil vom 31. Januar 2013 zu verweisen. Bereits dort wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 nicht bereits nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes respektive nach der Pen sionierung ihres Ehegatten im Herbst 2008 beim RAV angemeldet habe , entgegen der Ansicht der Be schwer degegnerin nicht bereits ihre Schadenminderungspflicht, die sich zudem nicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG richte (vgl. Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2) , verletzt habe . Auch wurde bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 ausgeführt, dass e nt gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin die lang jährige Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten nicht bereits einer Erwerbstätigkeit gleichkomme und insbesondere nicht einer erfolg reichen berufli chen Einglie derung in dem Sinne gleichzusetzen sei, dass eine solche Tätigkeit im Aufga benbereich ohne Weiteres einer vollen Integration im Arbeitsmarkt gleichkäme (E.

E. 3.3.2 Unzutreffend ist sodann auch, dass die Beschwerdeführenden auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 derart nicht reagiert hätten, dass sie dadurch ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht grob verletzt hätten (Urk. 2 S. 2). Denn die Beschwerdeführenden liessen bereits mit Schrei ben vom 14. November 2013, mithin vor Erlass der Verfügungen vom 23. Januar 2014 ( Urk. 11/8, Urk. 11/10) , durch ihre Treuhänderin einen Teil der Belege einreichen und die Fragen gemäss dem zuge stellt en Fragebogen beant worten respektive ausführen, dass kaum Korrespondenz bestehe und die zustän dige Mitarbeiterin des RAV B.___

bereit sei, Fragen zu beantworten (Urk. 11/7.1-4). Dass die Antworten vorderhand nicht direkt im Fragebogen ( Urk. 11/4 ) festgehalten wurden, schadet nicht, da die Antworten weitreichend im Schreiben vom 14. November 2013 beantwortet wurden oder/und sich aus den Beilagen ergaben. Ausserdem wurde angeboten, bei einem persönlichen Gespräch all fällige weitere Fragen zu klären und Unterlagen zu übergeben (Urk. 11/7.1). Darauf ist die Beschwerdegegnerin - soweit aktenkundig - nicht eingegangen und sie hat die Beschwerdeführenden auch nicht zur Ergänzung der Unterlagen aufge fordert (vgl. das - auch im Gebiet der Zusatz leistungen geltende - Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis ) . Ebenfalls nichts für

eine Ver letzung der Mitwirkungspflicht ist aus dem Umstand abzu leiten, dass dem Schreiben der Treuhänderin der Be schwerdeführenden keine Vollmacht beigelegt worden ist . Denn aus dem Schreiben selbst ergaben sich genügend Hinweise darauf, dass sie die Be schwerdeführenden vertritt, weshalb die Beschwerdegegnerin sie zur Ein reichung einer Vollmacht hätte aufford ern müssen. Eine solche wurde sodann mit den Einspracheschreiben vom

25. Fe bruar 2014 zusammen mit weiteren Belegen und Angaben nach gereicht (Urk. 11/11-12.1-9).

E. 3.4 Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zu satz leistungen ab Januar 2012 angerechnete hypothetische Ehegatten ein kommen

von Fr. 45‘500.-- als zu hoch einzustufen und es ist dagegen der Be trag von Fr. 25’400.-- zu berück sichtigen. 4 .

4 .1

Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht k einen Ver zugszins auf d en ZL- Leistungen ab Juli 2011 ver gütet hat.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühes tens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , sofern d ie versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist .

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) beträgt de r Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr.

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf ge laufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .

4 .2

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzten, wie sich aus der Erwägung 3.3 hiervor ergibt.

Bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2014 waren bereits 24 Monate seit Entstehung des Leistungsanspruchs am 1. Juli 201 1 (Urk. 11/8) vergangen. Ein Anspruch auf Zins von 5 % auf d en Leistungen ab dem 1. Juli 2013 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird , ist daher zu bejahen. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einsprache entscheid vom

25. März 2014 ( Urk. 2) somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf die Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es ist die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück zuweisen , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen des Beschwerde führers ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen verfüge. 6.

Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese ist auf Fr. 700.--

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und die Pflicht zur Bezahlung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einsprache entscheid vom

25. März 2014 aufgehoben

und festgestellt wird , dass die Beschwerde führenden auf den Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es wird

die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiese n , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen de r Beschwerde führenden ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Bei lage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann

E. 4 Be schwerde und beantragten, dem Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente vom 11. Juli 2011 sei ohne A uf rechnung eines fiktiven

Ehegatt en einkom mens

auch ab dem 1. Januar 2012 zu entsprechen und es seien Verzugs zinsen auf alle nachträglichen Zahlungen zu vergüten (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2014 auf eine Beschwerde ant wort und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im

Ein spracheentscheid ( Urk. 10 ). Am 27. Juni 2014 holte das Gericht bei der Regionalen Arbeitsver mittlungsstelle (RAV) B.___ eine telefonische Auskunft über die dort vor handenen Un terlagen ein (Urk. 13). Zudem wurde e ine Kopie des Urteils vom 31. Januar 2013 im Verfahren Nr. ZL.2014.00044 als Urk. 14 zu den Akten ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.2 ) .

Mangels ge nü gender Sachverhaltsgrundlage offen gelassen wurde die Bestimmung des Pensums einer zu mut baren und realistischen Erwerbstätigkeit sowie der genauen Höhe des realistischerweise erzielbaren Ein kommens . Dies und die genaue Dauer der angemessenen Übergangszeit galt es von der Beschwerde gegnerin nach ergän zenden Abklärungen zum Lebenslauf und zu den erworbenen respektive ver wertbaren Fähig keiten sowie spezifischen Kenntnissen der Beschwerde führen den 2 neu festzu setzen (E. 3.2.1 und E. 3.3 ) .

Von dem im Urteil vom 31. Januar 2013 derart Erkannten ist in diesem Verfah ren auszugehen , was i nsbesondere auch für die Feststellungen zum damaligen Alter der Beschwerdeführenden 2 und der grundsätzlichen Zumut barkeit einer Erwerbstätigkeit gilt . Die Übergangszeit, während de r von der Anrechnung eines hypothetischen Ein kom mens jedenfalls abzusehen ist, wurde von der Beschwer degegnerin nun mehr auf sechs Monate angesetzt. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden und wurde als solches denn auch nicht bestritten. Zu bestimmen bleibt damit einzig die zumutbare und realistischerweise mögliche Höhe

des hypothetischen Einkommens ab Januar 201 2.

E. 9 Abs. 2 ELG).

E. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00044 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

30. September 2014 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide ve rtreten durch Z.___ Eisele & Partner Treuhand AG Stadlerstrasse 11, Postfach, 8404 Winterthur gegen Gemeinde A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.2

X.___ , geboren 1943, ist seit 1999 mit Y.___ , geboren 1956, verheiratet. Bis zu seiner Pensionierung im Herbst 2008 bewirtschaftete er zu sammen mit seiner Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb. Er bezieht seither eine ordentliche einfache Altersrente. Am 1 1. Juli 2011 meldete er sich bei der Du r chführungsstelle für Zusatz leistun gen zur AHV/IV der Gemeinde A.___ (nachfol gend: DZL) zum Leistungs bezug an ( Urk. 11 /1). Mit Ver fügung vom 17. August 2011 teilte die DZL dem Versicherten und seiner Ehefrau mit, dass kein Anspruch auf Zusatz leistungen ab Juli 2011 bestehe, da die anrechenbaren Einnahmen die an rechen baren Aus gaben übersteigen würden. Bei dieser Be rechnung be rücksichtigte die DZL ein hypotheti sches Erwerbseinkommen der Ehefrau von netto Fr. 39'000.-- pro Jahr , wovon nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- zwei Drittel als Ein nahmen, mit hin Fr. 25'000.-- angerechnet wurden. Die dagegen erhobene Ein sprache wies die DZL mit Einspracheent scheid vom 6. Oktober 2011 ab. Mit Urteil vom 31. Januar 2013 hob das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid

vom 6. Oktober 2011 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sach verhaltes sowie neuem Entscheid über den Anspru ch auf Zusatzleistungen ab Juli 2011 zurück (Verfahren Nr. ZL.2011.00091; Urk. 14 S. 2 und S. 10). 1.2

Die DZL gelangte in der Folge an den Versicherten und seine Ehef rau und forderte diese mit Schreiben vom 30. September 2013 auf, die gemäss dem Ge richtsurteil offenen Fragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 11/4 ), was von Seiten des Versicherten mit Schreiben vom 14. November 2013 erfolgte (Urk. 11/7.1-4). Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die DZL X.___ und Y.___ für die Dauer einer Übergangsfrist von sechs Monaten Ergänzungsleistungen vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 1‘921.-- pro Monat zu (Urk. 11/8). Der Versicherte und seine Ehefrau liessen dagegen mit Schreiben vom 23. Februar 2014 Einsprache erhe ben mit dem Begehren, es sei ihnen zusätzlich zu den zugesprochenen Zu satz leistungen Verzugszins zu vergüten (Urk. 11/11). Mit weiterer Verfügung vom 23. Januar 2014 verneinte die DZL

unter Berücksichtigung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens von Y.___ in der Höhe von Fr. 45‘500.-- pro Jahr einen Anspruch auf Zusatz leistungen ab Januar 2012

(Urk. 11/10). Auch d agegen liess en der Versicherte und seine Ehefrau mit Schrei ben vom

23. Februar 2014 (Urk. 11/12.1) und unter Beilage weiterer Belege (Urk. 11/12.3-6) Einsprache erheben .

Die DZL wies die Ein sprachen mit Ein spracheentscheid vom 25. März 2014 ab (Urk. 11/13). 2.

Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau m it Eingabe vom 2 3.

April 201 4 Be schwerde und beantragten, dem Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente vom 11. Juli 2011 sei ohne A uf rechnung eines fiktiven

Ehegatt en einkom mens

auch ab dem 1. Januar 2012 zu entsprechen und es seien Verzugs zinsen auf alle nachträglichen Zahlungen zu vergüten (Urk. 1 S. 1 ). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. Juni 2014 auf eine Beschwerde ant wort und verwies im Übrigen auf die Ausführungen im

Ein spracheentscheid ( Urk. 10 ). Am 27. Juni 2014 holte das Gericht bei der Regionalen Arbeitsver mittlungsstelle (RAV) B.___ eine telefonische Auskunft über die dort vor handenen Un terlagen ein (Urk. 13). Zudem wurde e ine Kopie des Urteils vom 31. Januar 2013 im Verfahren Nr. ZL.2014.00044 als Urk. 14 zu den Akten ge nommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Die anerkannten Ausga ben und anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten sind zusammen zurechnen ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2

Die Ergänzungsleistungen (ebenso wie die kantonale Beihilfe und die Ge mein dezuschüsse ) bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der Alters-, Hinterlassenen- und In validen versicherung (AHV/IV) ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu be rücksichtigen sind (AHI 2001 S. 133 E.

1b mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P

18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3a). Die Anrechnung eines Ein kommens bei der Berechnung der Zusatzleistungen, das die betreffende ver sicherte Person nicht tatsächlich erzielt, ist ausnahmsweise zulässig. 1.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine solche Ver zichtshandlung nach dem Gesetz liegt rechtsprechungsgemäss vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht ( BGE 140 V 267 E. 2.2, nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39; B GE 121 V 204 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.2). 1.4

1.4.1

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist rechtsprechungsgemäss auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Aus dehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Ge sund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1 ; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2012 E. 2.2 ; vgl. auch Art. 125 und 163 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches, ZGB ) .

Nach der Rechtsprechung zum (zivilrechtlichen) nachehelichen Unterhalt be dingt das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen nicht nur, dass dem betroffenen Ehegatten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Viel mehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 ; 137 III 102 E. 4.2.2.2 ). M angels konkreter Angaben können b ezüglich der Höhe des anzurechnenden hypothe tischen Ein kommens analog zur Ermittlung des Invalideneinkommens - unter Mitberück sichtigung der regionalen Gegebenheiten - Tabellenlöhne beigezogen werden, dies insbe sondere dann, wenn die betroffene Person keiner oder keiner ihr zu mutbaren Tätigkeit nachgeht (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/ bb ; Urteil des Bun desge richts P 28/04

vom 3 0. August 2004 E. 4.3). Indessen ist bei der Berech nung der Ergänzungsleistung als Bedarfsleistung praxisgemäss von der kon kreten Ar beitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzel falles aus zugehen. Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine ange messene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerin nen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Massge bend ist somit die konkrete persönliche Situation sowie der Arbeitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt in der Nähe des Wohnortes der betreffe n den Person (AHI 2001 S. 136 E . 2d). 1.4.2

Bei der Festlegung des

hypothetischen Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in An lehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (vgl. Art. 125 Abs. 2 ZGB)

- dadurch erfolgen kann, dass vor Anrech nung eines hy pothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Auf nahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird.

Des Weite r e n ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeits markt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Recht spre chung zum alten Scheidung srecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbs leben ange n om men. Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Schei dungs recht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen; zudem ist zu be achten, dass auch Art. 14b lit . c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-An sprechers die (Wie der )Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen : Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4.3

Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f . mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen eheli chen Haushalt lebenden Ehe gatten des EL- Anspre chers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unter haltspflicht ohne W eiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunfts möglich keiten , über die er verfü gt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hin weisen ).

Bemüht sich der Ehegatte trotz Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schade nminderungspflicht (SZS 2010 S. 48 , 9C_184/2009;

Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ).

1.4.4

Die objektive Beweislast dafür, dass kein Eink ommensverzicht im Sinn von Art. 11 Abs.

1 lit .

g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt bei m Leistungsansprecher (Urteil des Bun desgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4) .

Auch ausserhalb des An wendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder mass licher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenom men werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht . Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsanspre cher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 resp. Art. 61 lit . c ATSG) mitzuwirken ( Art. 28 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2). 1.4.5

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV

- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei E hepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. In so fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tat sächlich erzielte (Urteile des Bundesgerichts P 18/02 vom 9. Juli 2002 E .

1c und P 51/03 vom 2 2. März 2004 E. 2.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe von den Beschwerdeführenden die zur Sachverhalts abklärung gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts und zum Nach weis einer intensiven Arbeitssuche fehlenden Unter lagen eingefordert. Diese seien innert angesetzter Frist nicht eingereicht worden. Daher hätten die vom Sozialversicherungsgericht angeordneten ergänzenden Abklärungen nicht vor genommen werden können. Zudem sei der Beschwerdeführenden 2 eine ange messene Übergangsfrist zur Arbeitssuche von sechs Monaten gewährt wor den. Für die weitere Anspruchsberechnung habe anhand der vorliegenden Akten und unter Beizug einer Mindestlohntabelle entschieden werden müssen. Die Ableh nung des Anspruchs ab Januar 2012 werde damit begründet, dass bis dato we der Belege über Arbeit s bemühungen noch der beantwortete Fragebogen zur Ab klärung der Arbeitsfähigkeit sowie weitere fehlende Unterlagen vorlagen. Auch habe keinerlei Begründung vorgelegen, weshalb die Beschwerde füh rende 2 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da sie bereits seit 12 Jah ren in der Schweiz mit einem perfekt Deutsch sprechenden Ehemann zusam menlebe und bis Oktober 2008 eine strenge Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, könne davon aus gegangen werden, dass eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit für sie zumutbar und möglich sei. Aufgrund von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hätte sich die Beschwerde führende 2 bereits im Oktober 2008 beim RAV anmelden müssen. Sie würde heute zweifellos in einer Erwerbstätigkeit stehen und ein durchschnittliches Bruttosalär von mindestens Fr. 3'500.-- pro Monat erwirtschaften. Die Be schwerdeführenden hätten es in den letzten Jahren versäumt, ihre finanzielle Situation zu verbessern und somit ihre Schadenminderungspflicht ver nach läs sigt. Ebenfalls sei die Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht mit der Nichteinreichung der mit Schreiben vom 30. September 2013 verlangten Unter lagen und Belegen ein weiteres Mal grob verletzt. Daher bestehe auch kein An spruch auf Verzugszins. Denn Verzugszins müsse gemäs s Rz

4510.03 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) nur geleistet werden, wenn die ver sicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die im Jahr 1956 in C.___ gebo rene Beschwerde führende 2 habe seit ihrer Heirat am

3. Dezember 1999 auf dem entlegenen gepachteten Bau ernhof des Beschwerdeführenden 1 gelebt, wel chen sie zusam men geführt hätten. Das schon bis anhin geringe Einkommen habe nun für zwei Personen genügen müssen. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie äusserst bescheiden gelebt hätten. Durch die Abgeschiedenheit des Bauern hofes und die ablehnende Haltung der Bevölkerung in der Gemeinde sei sie ausserordentlich scheu geworden und sei sehr wenig mit anderen Personen zusammen gekommen, weshalb sie kaum Deutsch spreche. Seit der Auf gabe des Bauernbetriebes hätten sie bisher vergeblich versucht, eine Arbeit für sie im Bekanntenkreis zu finden. Ab Oktober 2011 sei sie dabei vom RAV B.___ unterstützt worden. Trotz des Besuches eines Deutschkurses v om 16. Januar bis 4. April 2012 befinde sie sich noch auf dem Niveau A0. Wie den RAV-Akten zu entnehmen sei, sei ihre Chance auf eine Arbeit als sehr gering eingestuft wor den und sie sei von der Stellensuche befreit worden, zumal der Beschwerde füh rende 1 sie bei der Stellensuche wegen mehreren Spitalaufenthalten nicht habe unter stützen können . Auch sei s ie ausgewiesen e

Analphabetin . Das an gerech nete hypothetische Einkommen von Fr. 45‘000.-- sei eine unrea li stische und unzu mutbare Grösse. Bereits mit Urteil vom 31. Januar 2013 sei ein Ein kommen von Fr. 39‘000.-- nicht bestätigt worden. Ohne Ausbildung und mit einer nur ge ringen Schulbildung genüge sie den im Arbeitsmarkt üblichen An forderungen in keiner Weise. Auch seien sie , die Beschwerdeführenden, ihrer Schadenmin derungspflicht ihren Möglich keiten entsprechend nachgekommen , weshalb sie Anspruch auf Verzugszinsen gemäss Rz 4510.01 WEL hätten . Denn sie h ätten mit dem Schreiben vom 14. November 2013 diverse Unterlagen ein gereicht und die Fragen gemäss dem Frage bogen beantwortet. Die Kor respondenz mit dem RAV und der schriftliche Nachweis der Stellen bewer bungen

hätten nicht erbracht werden können, da es ausser den Terminen für die Beratungsgespräche keine Korrespondenz gegeben habe. Die Kommunikation habe mündlich in den Beratungsgesprächen oder telefonisch stattgefunden. Die Beschwerdeführende 2 habe sich als Anal phabe tin nicht schriftlich auf Stel leninserate bewerben kön ne n . Der Beschwerde füh rende 1 habe sich jeweils telefonisch bei den Arbeitge bern gemeldet. Zudem sei im Schreiben vom 14. November 2013 bestätigt wor den, dass die RAV-Mitar beiterin vollum fänglich Auskunft geben könne. Die Beschwerdegegnerin habe sich indes bei dieser nie gemeldet (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführenden 2 ab Januar 2012 die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit mit einem Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 45‘500.--

zumutbar gewesen wäre und die Beschwerdegegnerin bei der ZL-Berechnung deswegen unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ein

solches hypothetisch es

Jahres einkommen zu Recht berück sichtig te .

3. 3.1

Im Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091 , Urk. 14 ) wurde b ei der damaligen Aktenlage bereits festgehalten, dass die geringen Deutsch kenntnisse und das Alter der Be schwerdeführende n 2 von 54 Jahren der Auf nahme einer Erwerbs tätigkeit trotz längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ins be sondere bei Hilfs tätigkeiten und nach fast 12 Jahren Wohnsitz in der Deut schen Schweiz in ehelicher Ge mein schaft mit einem D eutsch sprechenden Ehe gatten grund sätzlich nicht ent gegen stünden , aber dass diesen Umstände n bei der Höhe des zu mutbaren Ein kom mens und mittels Übergangsfrist Rech nung zu tragen sei (E. 3.2.1) . Ausserdem wurde bestimmt , dass eine Über gangsfrist zu berück sichtigen sei, die jedenfalls länger als bis zum 6. Okto ber 2011 andauern müsse , und dass bei der Be messung der Höhe des hypo thetischen Einkommens angesichts des Alters der Beschwerdegegnerin das

Minimaleinkommen nach Art. 14b lit . c ELV beachtlich sei (E. 3.2.2 und E. 1 . 4.2 ) .

Mangels ge nü gender Sachverhaltsgrundlage offen gelassen wurde die Bestimmung des Pensums einer zu mut baren und realistischen Erwerbstätigkeit sowie der genauen Höhe des realistischerweise erzielbaren Ein kommens . Dies und die genaue Dauer der angemessenen Übergangszeit galt es von der Beschwerde gegnerin nach ergän zenden Abklärungen zum Lebenslauf und zu den erworbenen respektive ver wertbaren Fähig keiten sowie spezifischen Kenntnissen der Beschwerde führen den 2 neu festzu setzen (E. 3.2.1 und E. 3.3 ) .

Von dem im Urteil vom 31. Januar 2013 derart Erkannten ist in diesem Verfah ren auszugehen , was i nsbesondere auch für die Feststellungen zum damaligen Alter der Beschwerdeführenden 2 und der grundsätzlichen Zumut barkeit einer Erwerbstätigkeit gilt . Die Übergangszeit, während de r von der Anrechnung eines hypothetischen Ein kom mens jedenfalls abzusehen ist, wurde von der Beschwer degegnerin nun mehr auf sechs Monate angesetzt. Diese Dauer ist nicht zu beanstanden und wurde als solches denn auch nicht bestritten. Zu bestimmen bleibt damit einzig die zumutbare und realistischerweise mögliche Höhe

des hypothetischen Einkommens ab Januar 201 2. 3.2

3.2.1

Betreffend den massgeblichen Sachverhalt ist dem Urteil vom 31. Januar 2013 (Verfahren Nr. ZL.2011.00091) Folgendes zu entnehmen : Di e Be schwerde füh rende 2 stamme aus C.___ , wo sie Ende 1956 geboren worden sei . Gemäss den Ausführungen i n der Be schwerdeschrift verfüge sie über keine Aus bildung, über eine nur geringe Schul bildung und geringe Deutschkenntnisse. Seit ihrer Ein reise in die Schweiz im Jahr 1999 sei sie aus schliesslich im Land wirt schaftsbe trieb des Ehegatten tätig und in der Schweiz - soweit aktenkundig - nie aus serhalb erwerbstätig gewesen . Den Akten sei zu entnehmen, dass sie sich am 19. Oktober 2011 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeits ver mittlung für einen Beschäftigungsgrad von 50 % an gemeldet habe . Pflege- und/oder Kinder betreuungspflichten

seien weder behauptet worden noch seien solche den Akten zu entnehmen. Auch sei k eine Einschränkung der Arbeits fähigke it aus gesund heitlichen Gründen auszumachen und/oder be hauptet.

D ie nunmehr vorliegenden Akten best ätig en im Wesentlichen diese Sach ver halte . Weiterhin sprechen weder gesundheitliche Gründe noch Pflege-/ Kinder betreuungspflichten gegen eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerde füh rende 2 verfügt ansonsten abgesehen von der Erfahrung zur einfachen Haus halts füh r ung (allerdings ohne Bügeln) mit häuslicher Gar tenarbeit und der

Mithilfe im landwirtschaftlichen Aufgaben bereich

(Urk. 3/1, Urk. 11/12.6) weder über besondere zusätz liche Kennt nisse, Arbeitserfahrung oder eine Schul- oder Aus bildung, auf die sie bei einer Erwerbstätigkeit zurück greifen könnte. Im Gegen teil ist von be son deren sprachlichen Schwierigkeiten auszugehen. So war/ist ge mäss den Unter lagen des RAV B.___ das Erlernen der deutschen Sprache a ls Primär analphabetin

und ohne Deutschkenntnisse sehr schwierig. Der Sprach kurs D.___

vom 16. Ja nuar bis 5. April 2012 (Urk. 3/2) erbrachte gemäss der Rückmeldung der Kursleitung vom 21. März 2012 daher keine Verbesserung der Deutsch kenntnisse im Lesen, Spre chen und Schreiben. Lediglich die auditiven Sprach kennt nisse hätten sich leicht verbessert (Urk. 11/12.7).

Über weitere Fremd sprachenkenntnisse verfügt sie nicht. Gemäss dem Lebenslauf der Be schwerde führenden 2 ist ihre Mut terspra che E.___ ( Urk. 11/7.4) , gemeint ist wohl die E.___

Amts sprache F.___ oder einer der Stammessprachen in C.___ . Vor ihrer Einreise in die Schweiz lebte sie gemäss den An gaben im Lebenslauf und den Antworten im Fragebogen der Beschwerdegegnerin zudem ausschliesslich in C.___ . Sie sei in ärmlichen Ver hältnissen aufgewachsen und während zirka fünf Jahren nur unregelmässig zur Schule gegangen, da ihre Eltern die Schulkosten nicht hätten bezahlen können. Eine Ausbildung habe sie keine. In ihrer Heimat habe sie sporadisch und ein paar Stunden pro Monat in einer Weberei gearbeitet. Auf dem Bauernhof des Be schwerde füh rend en 1 habe sie nach der Heirat im Jahr 1999 bis zu seiner

Pen sionierung mitgeholfen, Gartenarbeit und den Haushalt erledigt. Seit seiner Pensionierung und der Aufgabe des Landwirtschaft s betrie bes im Jahr 2008 führe sie den Haushalt . In der Freizeit gehe sie ab und zu Schwimmen und Spazieren ( Urk. 3/1, Urk. 11/.1, Urk. 11/7.4, Urk. 11/12.6).

Im prozessorientierten Beratungsprotokoll der RAV B.___ betreffend die Beratungszeit vom 26. Oktober 2011 bis 13. Juli 2012 wurde zudem fest gehal ten, die Beschwerdeführende

2 sei sehr scheu und spreche sehr wenig Deutsch . Die Anforderungen an die Stellensuche sei auf grund der speziellen Situation und im Hinblick darauf, dass sie nicht an spruchsberechtigt sei, au f fünf bis sechs Bewerbungen pro Monat festgelegt worden. Es sei ihr das Blatt für den Nachweis der persönliche n Arbeit sbemühungen erklärt worden. Sie sei indes mit der Situation überfordert. Da sie nicht schreiben könne, habe ihr Ehe mann das Ausfüllen übernommen. Das Ausfüllen des Antrages und das Erstellen des Lebenslaufes sei von der Treuhänderin übernommen worden . Da der Be schwer deführende 1 in jenem Jahr schon drei m al habe hospitalisiert werden müssen , könne er seine Ehefrau bei der Stellensuche nicht unterstützen . Die erfolgten mündlichen Arbeitsbemühungen seien ohne Erfolg geblieben. Es würden ihr Deutschkenntnisse und berufliches Knowhow fehlen . Da keine Anspruchs be re chtigung

(von der Arbeitslosenversicherung) bestehe, sei die Unterstützung durch das RAV per Ende Juli 2012 beendet worden (Urk. 11/12.3). 3.2.2

Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der Sprachschwierigkeiten der Beschwerdeführenden 2 und ihrer fehlenden Arbeitserfahrung auf dem schwei zerischen Arbeitsmarkt, fallen nur rudimentäre Hilfstätigkeiten in Be tracht, die keine oder höchstens einfachste Instruktionen und keine schrift liche und höchst einfache mündliche Kommunikation bedingen.

Die Beschwerdegegnerin ging von einem Bruttoeinkommen von Fr. 3‘500.-- x 13 für eine 100%ige Tätigkeit aus. Und zwar verwendete sie als Grundlage für dieses Einkommen den Lohnrechner des schweizerischen Gewerkschaftsbundes betreffend die Reinigungsbranche, der sich auf die Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) bezieht , bei dessen Angaben der 13. Monatslohn indes schon inbegriffen ist ( Urk. 11/9 S.

1 ). Zu beachten ist zudem auch , dass es sich hier nach der nunmehr vorliegenden Aktenlage nicht nur um eine berufliche Wieder einglie derung nach längerer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, sondern um eine gänzli ch e Neueingliederung in den Arbeitsmarkt im Alter über 54 Jahren handelt. Da aus Sicht eines Arbeitsgebers der Beschwerdeführenden 2 Schul- und Ausbil dung, Arbeits

- und Berufs erfahrung in einer Erwerbstätigkeit , Referenzen und weitgehend auch die Kommunikationsfähigkeit fehlen , ist die Chance, eine 100%ige Festanstellung zu erhalten, auch bezogen auf eine Hilfs tätigkeit ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen

realistischerweise nicht über wiegend wahrscheinlich. In Frage kommen daher lediglich

teilzeitliche, stundenweise, temporäre oder saisonale Einsätze etwa in der Landwirtschaft, in Privathaus halten , in der Reinigungsbranche und im Küchendienst in der Gastronomie.

Da es sich um eine erste Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in fortgeschrit tenem Alter handelt und angesichts der rudimentären beruflichen Ressourcen, ist in Anlehnung an die zivilrechtliche Praxis (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 5A_21/2012

vom 3. Mai 2012 E. 3.3 ) und mit Blick auf das Minimalein kommen nach Art. 14b lit . c ELV in Verbindung mit Art. 14b lit . a ELV (zwei Drittel des doppelten Höchstbetrages nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG, in der im Jahr 2012 gültig gewesenen Fassung: Fr.

19‘050.-- )

somit von der Möglichkeit und Zumutbarkeit lediglich einer Teilzeittätigkeit mit einem Bruttoeinkommen, das über das Minimaleinkommen im Jahr 2012 von Fr. 25’400.--

(2 x Fr. 19‘050.-- x 2/3), nicht hinausgeht, auszu gehen. 3. 3 3.3.1

Hinsichtlich der Begründung der Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) ist zudem auf die Ausführungen im Urteil vom 31. Januar 2013 zu verweisen. Bereits dort wurde festgehalten, dass der Umstand, dass sich die Beschwerdeführende 2 nicht bereits nach Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes respektive nach der Pen sionierung ihres Ehegatten im Herbst 2008 beim RAV angemeldet habe , entgegen der Ansicht der Be schwer degegnerin nicht bereits ihre Schadenminderungspflicht, die sich zudem nicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG richte (vgl. Urteile des Bundesgericht 9C_602/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.3 und 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2) , verletzt habe . Auch wurde bereits im Urteil vom 31. Januar 2013 ausgeführt, dass e nt gegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin die lang jährige Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb des Ehegatten nicht bereits einer Erwerbstätigkeit gleichkomme und insbesondere nicht einer erfolg reichen berufli chen Einglie derung in dem Sinne gleichzusetzen sei, dass eine solche Tätigkeit im Aufga benbereich ohne Weiteres einer vollen Integration im Arbeitsmarkt gleichkäme (E.

3.3.2 , Urk. 14 S. 8 ). Dies gilt weiterhin auch in diesem Verfahren. 3.3.2

Unzutreffend ist sodann auch, dass die Beschwerdeführenden auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2013 derart nicht reagiert hätten, dass sie dadurch ihre Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht grob verletzt hätten (Urk. 2 S. 2). Denn die Beschwerdeführenden liessen bereits mit Schrei ben vom 14. November 2013, mithin vor Erlass der Verfügungen vom 23. Januar 2014 ( Urk. 11/8, Urk. 11/10) , durch ihre Treuhänderin einen Teil der Belege einreichen und die Fragen gemäss dem zuge stellt en Fragebogen beant worten respektive ausführen, dass kaum Korrespondenz bestehe und die zustän dige Mitarbeiterin des RAV B.___

bereit sei, Fragen zu beantworten (Urk. 11/7.1-4). Dass die Antworten vorderhand nicht direkt im Fragebogen ( Urk. 11/4 ) festgehalten wurden, schadet nicht, da die Antworten weitreichend im Schreiben vom 14. November 2013 beantwortet wurden oder/und sich aus den Beilagen ergaben. Ausserdem wurde angeboten, bei einem persönlichen Gespräch all fällige weitere Fragen zu klären und Unterlagen zu übergeben (Urk. 11/7.1). Darauf ist die Beschwerdegegnerin - soweit aktenkundig - nicht eingegangen und sie hat die Beschwerdeführenden auch nicht zur Ergänzung der Unterlagen aufge fordert (vgl. das - auch im Gebiet der Zusatz leistungen geltende - Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bun desgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1 mit Hinweis ) . Ebenfalls nichts für

eine Ver letzung der Mitwirkungspflicht ist aus dem Umstand abzu leiten, dass dem Schreiben der Treuhänderin der Be schwerdeführenden keine Vollmacht beigelegt worden ist . Denn aus dem Schreiben selbst ergaben sich genügend Hinweise darauf, dass sie die Be schwerdeführenden vertritt, weshalb die Beschwerdegegnerin sie zur Ein reichung einer Vollmacht hätte aufford ern müssen. Eine solche wurde sodann mit den Einspracheschreiben vom

25. Fe bruar 2014 zusammen mit weiteren Belegen und Angaben nach gereicht (Urk. 11/11-12.1-9). 3.4

Im Ergebnis ist das von der Beschwerdegegnerin in der Berechnung der Zu satz leistungen ab Januar 2012 angerechnete hypothetische Ehegatten ein kommen

von Fr. 45‘500.-- als zu hoch einzustufen und es ist dagegen der Be trag von Fr. 25’400.-- zu berück sichtigen. 4 .

4 .1

Zu beurteilen ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht k einen Ver zugszins auf d en ZL- Leistungen ab Juli 2011 ver gütet hat.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistun gen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühes tens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig , sofern d ie versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge kommen ist .

Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) beträgt de r Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr.

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats auf ge laufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2) .

4 .2

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzten, wie sich aus der Erwägung 3.3 hiervor ergibt.

Bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2014 waren bereits 24 Monate seit Entstehung des Leistungsanspruchs am 1. Juli 201 1 (Urk. 11/8) vergangen. Ein Anspruch auf Zins von 5 % auf d en Leistungen ab dem 1. Juli 2013 bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird , ist daher zu bejahen. 5.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einsprache entscheid vom

25. März 2014 ( Urk. 2) somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf die Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es ist die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurück zuweisen , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen des Beschwerde führers ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kom mens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen verfüge. 6.

Ausgangsgemäss haben die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese ist auf Fr. 700.--

(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und die Pflicht zur Bezahlung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

der angefochtene Einsprache entscheid vom

25. März 2014 aufgehoben

und festgestellt wird , dass die Beschwerde führenden auf den Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2011 Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. Juli 2013 haben, und es wird

die Sache an die Gemeinde A.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiese n , damit sie den Anspruch auf Zusatz leistungen de r Beschwerde führenden ab Januar 2012 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Ein kommens von Fr. 25’400.-- neu berechne und darüber sowie über den Zinsanspruch im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteient schädigung von Fr. 700.-- zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 - Gemeinde A.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Bei lage einer Kopie von Urk. 13 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin SpitzHartmann